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„Direktionsrecht“ – Versionsunterschied

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Das ''Direktionsrecht'' ist in Deutschland das Recht des [[Arbeitgeber]]s auf Grundlage des [[Arbeitsvertrag]]es gegenüber dem [[Arbeitnehmer]], (An)Weisungen zu erteilen. Insofern werden durch dieses Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von §§ 315 ff. [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] die Arbeitnehmerpflichten im Vertragsverhältnis konkretisiert. Auf das Direktionsrecht nimmt auch § 106 der [[Gewerbeordnung]] Bezug. Die Weisungen des Arbeitgebers haben rechtsgeschäftlichen Charakter als einseitige und empfangsbedürftige [[Willenserklärung]]en.
{{Weiterleitungshinweis|Weisungsrecht|Zur Problematik des Weisungsrechts zwischen Landesjustizministern und Staatsanwaltschaften in Deutschland, siehe [[Staatsanwaltschaft (Deutschland)#Weisungsgebundenheit|''Weisungsgebundenheit bei Staatsanwaltschaften'']].}}
Das '''Direktionsrecht''' (auch '''Weisungsrecht''') ist in [[Deutschland]] das Recht des [[Arbeitgeber]]s auf Grundlage des [[Arbeitsvertrag]]es gegenüber dem [[Arbeitnehmer]], [[Weisung (Deutschland)|(An-)Weisungen]] zu erteilen.


== Umfang ==
Das Direktionsrecht wird unzulässig ausgeübt, wenn die Weisungen über den Gehalt des Arbeitsvertrages hinweg gehen. Sie dürfen ferner nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder sittenwidrig sein (§§ 134, 138 BGB). Wird die Weisung nicht befolgt, besteht kein [[Kündigung]]sgrund, da für den Arbeitnehmer keine Verpflichtung besteht, einer unzulässigen Weisung Folge zu leisten. Werden dennoch [[Sanktion]]en wegen der Nichtbefolgung einer unzulässigen Weisung ausgesprochen, so verstoßen diese gegen das in § 612a BGB verortete [[Maßregelungsverbot]].
Der Arbeitnehmer ist aufgrund des Arbeitsvertrages dem Arbeitgeber zur [[Arbeitsleistung]] verpflichtet. Im Arbeitsvertrag werden meistens jedoch lediglich Art und Umfang der zu verrichtenden Arbeit sehr allgemein geregelt, Einzelheiten der zu erbringenden Arbeitsleistung sind in ihm jedoch nicht enthalten. Um die Arbeitsleistung konkret zu bestimmen, hat der Arbeitgeber ein Weisungs-, Direktions- oder Leitungsrecht im Hinblick auf die Ausführung der Arbeitsleistung ([[Konkretisierung]]).<ref>[[Bernd Rüthers]]: ''Arbeitsrecht''. 2007, [http://books.google.de/books?id=5f2xuUw-hlEC&pg=PA52&dq=weisungsrecht&hl=de&sa=X&ei=5-54Up-pI_H74QSS7oHADQ&ved=0CDwQ6AEwAg#v=onepage&q=weisungsrecht&f=false S. 52]</ref> Je weniger im Arbeitsvertrag geregelt ist, umso mehr unterliegt der Konkretisierung durch Weisung des Arbeitgebers. Die Weisungen des Arbeitgebers haben als einseitige und [[empfangsbedürftige Willenserklärung]]en [[rechtsgeschäft]]lichen Charakter.


Seit Januar 2003 findet sich in {{§|106|GewO|dejure}} Abs. 1 [[Gewerbeordnung (Deutschland)|Gewerbeordnung]] (GewO) eine gesetzliche Regelung zum Direktionsrecht. Nach dieser Norm kann der Arbeitgeber gegenüber allen Arbeitnehmern [[Arbeitsinhalt]], [[Arbeitsort]] und [[Arbeitszeit]] der Arbeitsleistung nach [[Billiges Ermessen|billigem Ermessen]] näher bestimmen. Der Arbeitgeber darf in Ausübung seines Weisungsrechts grundsätzlich bestimmen, welche Art von Leistungen der Arbeitnehmer zu erbringen hat. Es ermöglicht dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer bestimmte Aufgaben zuzuweisen oder auch zu entziehen. Stets muss der Arbeitgeber bei Weisungen billiges Ermessen walten lassen.<ref>Vgl. unter vielen: BAG, Urteil vom 23. Juni 2009, Az.: {{Rspr|2 AZR 606/08}} = NZA 2009, 1011</ref> Nach dem Wortlaut des §&nbsp;106 GewO handelt es sich um ein einseitiges [[Leistungsbestimmungsrecht]] nach {{§|315|bgb|dejure}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]], wobei der quantitative Umfang der beiderseitigen [[Hauptleistungspflicht]]en (Vergütungs- und Arbeitsleistungspflicht) dem Weisungsrecht nicht unterliegt. Deshalb ist der Arbeitgeber (abgesehen von eng begrenzten Not- und Ausnahmesituationen) nicht befugt, dem Arbeitnehmer eine geringerwertige Tätigkeit zuzuweisen, selbst dann nicht, wenn die bisherige Vergütung fortgezahlt wird.<ref>BAG, Urteil vom 16.&nbsp;Oktober 2013 - {{Rspr|10 AZR 9/13}}; BAG, Urteil vom 20. November 2003 - {{Rspr|8 AZR 608/02}}</ref><ref>Thomas Lakies: ''Vertragsgestaltung und AGB im Arbeitsrecht''. 2011, [http://books.google.de/books?id=tOZfM5qo0twC&pg=PA2037&dq=weisungsrecht&hl=de&sa=X&ei=4fR4UtXqFOrw4gSZz4GoAQ&ved=0CEoQ6AEwBTgK#v=onepage&q=weisungsrecht&f=false S. 101]</ref>
Das Direktionsrecht ist nach § 315 BGB im billigen Ermessen auszuüben und unterliegt der Kontrolle der [[Arbeitsgerichtsbarkeit|Gericht]]e. Dabei sind insbesondere die Grundrechte des Arbeitnehmers zu beachten.


Das Weisungsrecht bezieht sich nach § 106 Satz 1 GewO auch auf Weisungen, die die Ordnung und das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb betreffen. Diese Bestimmung betrifft das Auftreten gegenüber Dritten und das äußere Erscheinungsbild des Arbeitnehmers. Hierzu gehören etwa das Tragen von [[Arbeitskleidung|Dienstkleidung]] oder betriebliche Bekleidungskonventionen.
Tangiert die Weisung den mitbestimmungspflichtigen Kreis, so ist der [[Betriebsrat]] anzuhören. Unterbleibt die Beteiligung, so ist die Weisung unwirksam.


== Grenzen ==
[[Kategorie:Individualarbeitsrecht]]
Dieses Weisungsrecht findet seine Grenzen im Rahmen der Gesetze, des [[Kollektives Arbeitsrecht|kollektiven Arbeitsrechts]] ([[Betriebsvereinbarung]], [[Tarifvertrag]]), dem Arbeitsvertrag sowie dem [[Mitbestimmungsrecht]] des [[Betriebsrat]]s ({{§|87|betrvg|dejure}} BetrVG); deren Regelungen haben stets Vorrang (§ 106 Satz 1 GewO). Weisungen können einen kollektiven Bezug aufweisen und müssen daher der [[Billigkeit]] entsprechen. Unbillige Weisungen müssen nicht, auch nicht vorläufig, vom Arbeitnehmer befolgt werden.<ref>[[Wolfgang Hromadka]], ''Unbillige Weisung unverbindlich!?'' NJW 2018, 7</ref> Sie dürfen Arbeitnehmer insbesondere nicht wegen einer zulässigen Ausübung ihrer Rechte maßregeln.<ref>Bernd Rüthers: ''Arbeitsrecht''. 2007, S. 120</ref> Das Weisungsrecht unterliegt der Kontrolle der [[Arbeitsgerichtsbarkeit (Deutschland)|Gerichte]]. Dabei sind insbesondere die [[Grundrechte]] des Arbeitnehmers zu beachten.


Eine Änderung der ursprünglich vereinbarten Rechte und Pflichten durch so genannte Konkretisierung in einen einseitig nicht veränderlichen Vertragsinhalt tritt nicht allein dadurch ein, dass der Arbeitnehmer längere Zeit in derselben Weise eingesetzt wurde. Zum reinen Zeitablauf müssen besondere Umstände hinzutreten, die erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer nur noch verpflichtet sein soll, seine Arbeit unverändert zu erbringen.<ref>unter vielen: BAG Urteil vom 15. September 2009, Az.: 9 AZR 757/08</ref> Wird die Grenze des Weisungsrechts überschritten, darf der Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht nach {{§|275|bgb|dejure}} Abs. 3 BGB ausüben. Der Arbeitgeber gerät in [[Annahmeverzug]] ({{§|615|bgb|dejure}} BGB), wenn er dem Arbeitnehmer danach keine andere Arbeit zuweist.
{{msg:Rechtshinweis}}

Das Direktionsrecht des § 106 GewO berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Erteilung von Weisungen, die zwingenden straf- und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zuwiderlaufen. So darf etwa ein Fernfahrer nicht angewiesen werden, die [[Lenkzeit]]en zu überschreiten.<ref>BAG, Urteil vom 25. Januar 2001, Az.: 8 AZR 465/00</ref> Eine Weisung des Arbeitgebers, gegen [[Strafvorschrift|Straf-]] oder [[Ordnungswidrigkeit]]svorschriften zu verstoßen, ist [[Unwirksamkeit|nichtig]] ({{§|134|bgb|juris}} BGB). Unwirksam sind auch [[Sittenwidrigkeit (Deutschland)|sittenwidrige]] ({{§|138|bgb|juris}} BGB) oder [[Diskriminierung|diskriminierende]] ({{§|7|agg|juris}} [[Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz|AGG]]) Weisungen. Wird eine solche Weisung nicht befolgt, besteht kein [[Kündigung]]sgrund, da es für den Arbeitnehmer keine Verpflichtung gibt, einer unzulässigen Weisung Folge zu leisten. Werden dennoch [[Sanktion]]en wegen der Nichtbefolgung einer unzulässigen Weisung ausgesprochen, so verstoßen diese gegen das in {{§|612a|BGB|dejure}} BGB niedergelegte Maßregelungsverbot.

== Erweitertes Direktionsrecht ==
Das '''erweiterte Direktionsrecht''' verpflichtet den Arbeitnehmer aufgrund seiner Schadensabwehrpflicht, im Notfall auch Weisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten, die über die im Arbeitsvertrag definierten Pflichten hinausgehen. Ein Notfall in diesem Sinne liegt dann vor, wenn ein Ereignis nicht vorhersehbar und unvermeidbar ist, nicht im Verantwortungsbereich des betroffenen Arbeitgebers liegt und/oder hoher finanzieller Schaden droht ({{§|14|ArbZG|dejure}} ArbZG) wie etwa eine Überstundenanweisung an das Empfangspersonal im Hotel, weil ein Reisebus voller Gäste wegen Staus später als erwartet eintrifft.

== Literatur ==
* {{Literatur |Autor=Dominik Bitzenhofer |Titel=Grundlagen des Weisungsrechts |Reihe=Schriften zum Sozial- und Arbeitsrecht |BandReihe=359 |Auflage=1 |Verlag=Duncker & Humblot |Ort=Berlin |Datum=2020 |ISBN=978-3-428-18019-6|Umfang=306}}
* {{Literatur |Autor=Hanna Brunhöber |Titel=Das Weisungsrecht im Arbeitsverhältnis |Auflage=1 |Verlag=Erich Schmidt |Ort=Berlin |Datum=2006 |ISBN=3-503-09026-6 |Umfang=254}}
* {{Literatur |Autor=Wolf-Jasper Lehmann |Titel=Das Direktionsrecht des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst |Reihe=Schriftenreihe arbeitsrechtliche Forschungsergebnisse |BandReihe=149 |Auflage=1 |Verlag=Verlag Dr. Kovač |Ort=Hamburg |Datum=2010 |ISBN=978-3-8300-5334-7 |Umfang=205}}
* {{Literatur |Autor=Dietlinde-Bettina Peters |Titel=Das Weisungsrecht der Arbeitgeber |Auflage=2 |Verlag=C.H. Beck |Ort=Berlin |Datum=2021 |ISBN=978-3-406-76352-6 |Umfang=254}}

== Weblinks ==
* [http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Weisungsrecht.html ''Weisungsrecht''.] Online-Handbuch Arbeitsrecht

== Einzelnachweise ==
<references />

{{Rechtshinweis}}
{{Normdaten|TYP=s|GND=4150130-5}}

[[Kategorie:Individualarbeitsrecht (Deutschland)]]

Aktuelle Version vom 12. August 2023, 14:43 Uhr

Das Direktionsrecht (auch Weisungsrecht) ist in Deutschland das Recht des Arbeitgebers auf Grundlage des Arbeitsvertrages gegenüber dem Arbeitnehmer, (An-)Weisungen zu erteilen.

Der Arbeitnehmer ist aufgrund des Arbeitsvertrages dem Arbeitgeber zur Arbeitsleistung verpflichtet. Im Arbeitsvertrag werden meistens jedoch lediglich Art und Umfang der zu verrichtenden Arbeit sehr allgemein geregelt, Einzelheiten der zu erbringenden Arbeitsleistung sind in ihm jedoch nicht enthalten. Um die Arbeitsleistung konkret zu bestimmen, hat der Arbeitgeber ein Weisungs-, Direktions- oder Leitungsrecht im Hinblick auf die Ausführung der Arbeitsleistung (Konkretisierung).[1] Je weniger im Arbeitsvertrag geregelt ist, umso mehr unterliegt der Konkretisierung durch Weisung des Arbeitgebers. Die Weisungen des Arbeitgebers haben als einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärungen rechtsgeschäftlichen Charakter.

Seit Januar 2003 findet sich in § 106 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) eine gesetzliche Regelung zum Direktionsrecht. Nach dieser Norm kann der Arbeitgeber gegenüber allen Arbeitnehmern Arbeitsinhalt, Arbeitsort und Arbeitszeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Der Arbeitgeber darf in Ausübung seines Weisungsrechts grundsätzlich bestimmen, welche Art von Leistungen der Arbeitnehmer zu erbringen hat. Es ermöglicht dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer bestimmte Aufgaben zuzuweisen oder auch zu entziehen. Stets muss der Arbeitgeber bei Weisungen billiges Ermessen walten lassen.[2] Nach dem Wortlaut des § 106 GewO handelt es sich um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB, wobei der quantitative Umfang der beiderseitigen Hauptleistungspflichten (Vergütungs- und Arbeitsleistungspflicht) dem Weisungsrecht nicht unterliegt. Deshalb ist der Arbeitgeber (abgesehen von eng begrenzten Not- und Ausnahmesituationen) nicht befugt, dem Arbeitnehmer eine geringerwertige Tätigkeit zuzuweisen, selbst dann nicht, wenn die bisherige Vergütung fortgezahlt wird.[3][4]

Das Weisungsrecht bezieht sich nach § 106 Satz 1 GewO auch auf Weisungen, die die Ordnung und das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb betreffen. Diese Bestimmung betrifft das Auftreten gegenüber Dritten und das äußere Erscheinungsbild des Arbeitnehmers. Hierzu gehören etwa das Tragen von Dienstkleidung oder betriebliche Bekleidungskonventionen.

Dieses Weisungsrecht findet seine Grenzen im Rahmen der Gesetze, des kollektiven Arbeitsrechts (Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag), dem Arbeitsvertrag sowie dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 87 BetrVG); deren Regelungen haben stets Vorrang (§ 106 Satz 1 GewO). Weisungen können einen kollektiven Bezug aufweisen und müssen daher der Billigkeit entsprechen. Unbillige Weisungen müssen nicht, auch nicht vorläufig, vom Arbeitnehmer befolgt werden.[5] Sie dürfen Arbeitnehmer insbesondere nicht wegen einer zulässigen Ausübung ihrer Rechte maßregeln.[6] Das Weisungsrecht unterliegt der Kontrolle der Gerichte. Dabei sind insbesondere die Grundrechte des Arbeitnehmers zu beachten.

Eine Änderung der ursprünglich vereinbarten Rechte und Pflichten durch so genannte Konkretisierung in einen einseitig nicht veränderlichen Vertragsinhalt tritt nicht allein dadurch ein, dass der Arbeitnehmer längere Zeit in derselben Weise eingesetzt wurde. Zum reinen Zeitablauf müssen besondere Umstände hinzutreten, die erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer nur noch verpflichtet sein soll, seine Arbeit unverändert zu erbringen.[7] Wird die Grenze des Weisungsrechts überschritten, darf der Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 3 BGB ausüben. Der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug (§ 615 BGB), wenn er dem Arbeitnehmer danach keine andere Arbeit zuweist.

Das Direktionsrecht des § 106 GewO berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Erteilung von Weisungen, die zwingenden straf- und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zuwiderlaufen. So darf etwa ein Fernfahrer nicht angewiesen werden, die Lenkzeiten zu überschreiten.[8] Eine Weisung des Arbeitgebers, gegen Straf- oder Ordnungswidrigkeitsvorschriften zu verstoßen, ist nichtig (§ 134 BGB). Unwirksam sind auch sittenwidrige (§ 138 BGB) oder diskriminierende (§ 7 AGG) Weisungen. Wird eine solche Weisung nicht befolgt, besteht kein Kündigungsgrund, da es für den Arbeitnehmer keine Verpflichtung gibt, einer unzulässigen Weisung Folge zu leisten. Werden dennoch Sanktionen wegen der Nichtbefolgung einer unzulässigen Weisung ausgesprochen, so verstoßen diese gegen das in § 612a BGB niedergelegte Maßregelungsverbot.

Erweitertes Direktionsrecht

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Das erweiterte Direktionsrecht verpflichtet den Arbeitnehmer aufgrund seiner Schadensabwehrpflicht, im Notfall auch Weisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten, die über die im Arbeitsvertrag definierten Pflichten hinausgehen. Ein Notfall in diesem Sinne liegt dann vor, wenn ein Ereignis nicht vorhersehbar und unvermeidbar ist, nicht im Verantwortungsbereich des betroffenen Arbeitgebers liegt und/oder hoher finanzieller Schaden droht (§ 14 ArbZG) wie etwa eine Überstundenanweisung an das Empfangspersonal im Hotel, weil ein Reisebus voller Gäste wegen Staus später als erwartet eintrifft.

  • Dominik Bitzenhofer: Grundlagen des Weisungsrechts (= Schriften zum Sozial- und Arbeitsrecht. Band 359). 1. Auflage. Duncker & Humblot, Berlin 2020, ISBN 978-3-428-18019-6 (306 S.).
  • Hanna Brunhöber: Das Weisungsrecht im Arbeitsverhältnis. 1. Auflage. Erich Schmidt, Berlin 2006, ISBN 3-503-09026-6 (254 S.).
  • Wolf-Jasper Lehmann: Das Direktionsrecht des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst (= Schriftenreihe arbeitsrechtliche Forschungsergebnisse. Band 149). 1. Auflage. Verlag Dr. Kovač, Hamburg 2010, ISBN 978-3-8300-5334-7 (205 S.).
  • Dietlinde-Bettina Peters: Das Weisungsrecht der Arbeitgeber. 2. Auflage. C.H. Beck, Berlin 2021, ISBN 978-3-406-76352-6 (254 S.).

Einzelnachweise

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  1. Bernd Rüthers: Arbeitsrecht. 2007, S. 52
  2. Vgl. unter vielen: BAG, Urteil vom 23. Juni 2009, Az.: 2 AZR 606/08 = NZA 2009, 1011
  3. BAG, Urteil vom 16. Oktober 2013 - 10 AZR 9/13; BAG, Urteil vom 20. November 2003 - 8 AZR 608/02
  4. Thomas Lakies: Vertragsgestaltung und AGB im Arbeitsrecht. 2011, S. 101
  5. Wolfgang Hromadka, Unbillige Weisung unverbindlich!? NJW 2018, 7
  6. Bernd Rüthers: Arbeitsrecht. 2007, S. 120
  7. unter vielen: BAG Urteil vom 15. September 2009, Az.: 9 AZR 757/08
  8. BAG, Urteil vom 25. Januar 2001, Az.: 8 AZR 465/00