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„Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz“ – Versionsunterschied

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{{Infobox Deutsche Behörde
Die '''Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien''' ('''BPjM''') ist eine deutsche [[Bundesbehörde (Deutschland)|Bundesoberbehörde]], die dem [[Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend]] nachgeordnet ist. Ihre Zuständigkeit liegt in der Prüfung und Aufnahme jugendgefährdender [[Medien]] in die Liste der jugendgefährdenden Medien („[[Indizierung]]“).
|behörden_bezeichnung = Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
|behörden_abkürzung = BzKJ
|behörden_logo = [[Datei:Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz Logo.svg|200px|Logo]]
|staatliche_ebene = [[Bundesebene (Deutschland)|Bund]]
|stellung = [[Bundesoberbehörde]]
|aufsicht = [[Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend]]
|gründungsdatum = 19. Mai 1954
|hauptsitz = [[Bonn]],<br />{{Nordrhein-Westfalen}}
|behördenleiter = [[Sebastian Gutknecht]]
|anz_mitarbeiter =
|Haushaltsvolumen = 8,143 Mio. EUR (2026)<ref>{{Internetquelle |url=https://www.bundeshaushalt.de/#/2021/soll/ausgaben/einzelplan/1714.html |titel=Bundeshaushalt – Offizielle Webpräsenz |werk=Bundeshaushalt.de |abruf=2024-03-09}}</ref>
|homepage = [https://www.bzkj.de/ bzkj.de]
}}


Die '''Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz''' ('''BzKJ''')<ref>{{Internetquelle |url=https://www.bzkj.de/bzkj/ueberuns/aufgaben/aufgaben-175514 |titel=Aufgaben |hrsg=Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz |abruf=2021-05-05 |sprache=de}}</ref> ist eine [[Deutschland|deutsche]] [[Bundesbehörde (Deutschland)|Bundesoberbehörde]] mit Sitz in [[Bonn]] und untersteht dem [[Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend]], sie dient dem gesetzlichen [[Jugendmedienschutz]].
== Gesetzliche Grundlagen ==
Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung sowie das Grundrecht der [[Kunst]]freiheit in Artikel 5 Absatz 2 [[Grundgesetz]] sind nicht schrankenlos gewährleistet. Neben den "allgemeinen Gesetzen" und dem "Recht der persönlichen Ehre" sind es auch "die Bestimmungen zum Schutze der Jugend", die die Freiheitsrechte einschränken. Zu den Bestimmungen zum Schutze der Jugend gehört das im April 2003 in Kraft getretene [[Jugendschutzgesetz]] (JuSchG). Es löste als gesetzliche Grundlage das ''"Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften"'' ab.


Die ''BzKJ'' wurde 1954 gegründet und hieß zunächst ''Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften'' (''BPjS''), bis 1967 war sie dem [[Bundesministerium des Innern]] zugeordnet. Von 2003 bis 2021 hieß die Behörde ''Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien'' (''BPjM'').
Das [[Zensur_(Informationskontrolle)#Deutschland:_Meinungs-_und_Rezeptionsfreiheit.2C_der_Begriff_der_Zensur_im_deutschen_Recht|Zensurverbot]] von Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 bezieht sich insofern lediglich auf eine Vorzensur. In dem Sinne ist auch eine Indizierung erst nach der Veröffentlichung möglich (Nachzensur).


Die Aufgabe der „Prüfstelle“ der BzKJ ist dabei das Prüfen von Medien auf jugendgefährdende Inhalte und das Führen der „Liste der jugendgefährdenden Medien“, umgangssprachlich auch „Index“ genannt. Darüber hinaus unterstützt die „Zukunftswerkstatt“ der BzKJ die Weiterentwicklung des Jugendmedienschutzes und fördert kindgerechte Zugänge zum Internet. Eine Übersicht der „Medienphänomene mit Gefahrenpotenzial“ bietet der „Gefährdungsatlas“.
Die Grenzen der Meinungs- und Kunstfreiheit werden in anderen Ländern unterschiedlich gesetzt: In den [[USA]] zum Beispiel verstößt der Gebrauch des [[Hakenkreuz|Hakenkreuzes]] nicht wie in Deutschland gegen die Verfassung, und z.B. der Kampf eines Computerspielers gegen damit gekennzeichnete, virtuelle Nazis gilt dort anders als in Deutschland nicht als verwerfliche nationalsozialistische Wiederbetätigung. Auch Gewaltdarstellungen werden eher unkritisch gesehen, was unter [[Pornographie]] fällt, wird hingegen wesentlich strikter ausgelegt als in Deutschland.


== Geschichte ==
== Geschichte ==
Kurz nach Aufhebung der Presselizenzierung durch die Alliierten beantragte die CDU/CSU im Deutschen Bundestag ein Gesetz nach dem Modell des ''[[Gesetz zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften|Gesetzes zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften]]'' von 1926. Bereits in der [[Weimarer Republik]] hatte es mit der aufgrund dieses Gesetzes eingerichteten ''Oberprüfstelle für Schund- und Schmutzschriften'' eine entsprechende Institution gegeben. Begründet wurde das Vorgehen „angesichts der die deutsche Jugend und die öffentliche Sicherheit bedrohenden Entwicklung gewisser Auswüchse des Zeitschriftenmarktes.“<ref>Bundestag, Wahlperiode 1, Drucksache Nr. 103</ref>
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften wurde am [[18. Mai]] [[1954]] gebildet, nachdem am [[9. Juni]] [[1953]] das ''Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften'' verabschiedet worden war. Die Vorsitzenden der Bundesprüfstelle waren bzw. sind:
* Robert Schilling 1954 - 1966
* Werner Jungeblodt 1966 - 1969 (Stellvertreter: Eduard Tack)
* Rudolf Stefen 1969 - 1991 (Stellvertretende: Elke Monssen-Engberding, später Gerhard Adams)
* seit 1991: Elke Monssen-Engberding (Stellvertretende: Dr. Bettina Brockhorst, jetzt Petra Meier)


Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften wurde am 19. Mai 1954 gebildet, nachdem am 9. Juni 1953 das ''Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften'' verabschiedet worden war.
Die erste Sitzung, bei der über Indizierungsanträge entschieden wurde, fand am [[9. Juli]] [[1954]] statt. Die ersten beiden Werke, die von der Bundesprüfstelle indiziert wurden, waren "[[Tarzan]]"-[[Comic]]s. Sie würden auf Jugendliche "nervenaufpeitschend und verrohend wirken" und sie "in eine unwirkliche Lügenwelt versetzen", so die Begründung. Derartige Darstellungen seien "das Ergebnis einer entarteten Phantasie<!-- sic! -->".


Die erste Sitzung, bei der über Indizierungsanträge entschieden wurde, fand am 9. Juli 1954 statt. Die ersten beiden Werke, die von der Bundesprüfstelle indiziert wurden, waren ''[[Der kleine Sheriff]]'' und ''[[Jezab, der Seefahrer]]''. Während ''Jezab, der Seefahrer'' per einstweiliger Verfügung indiziert wurde, geschah dies bei ''Der kleine Sheriff'' in einem ordentlichen Verfahren. Stein des Anstoßes war ein sich über mehrere Seiten erstreckender Mordversuch eines Verbrechers an seiner Geliebten, da laut Prüfstelle „die fortgesetzte Lektüre derartiger Darstellungen auf Kinder und Jugendliche verrohend wirken“ müsse.<ref>Bernd Dolle-Weinkauff: Comics. Beltz Verlag, Weinheim, Basel 1990, ISBN 3-407-56521-6, S. 103.</ref> Die Indizierungspraxis richtete sich auch von Anfang an gegen politisch [[Radikalismus|radikale]] beziehungsweise [[Extremismus|extremistische]] Inhalte: Bereits 1954 wurde mit dem Leihbuchroman ''Kleines Geschäft mit der Liebe'' das erste derartige Medium indiziert, da es, so der Kommunikationswissenschaftler Daniel Hajok, „mit seinen Zerrbildern und der an das [[Zeit des Nationalsozialismus|letzte Regime]] erinnernden Rassenhetze geeignet erschien, Rassenhass zu wecken“.<ref name="hajok-extremismus">Daniel Hajok: ''Indizierungshöchststände bei Medien aus dem Bereich des politischen Extremismus'', in: BPJMAKTUELL 1 (2017), S. 9–10.</ref>
[[1978]] wurde der Kreis der antragsberechtigten Institutionen wesentlich erweitert, seitdem sind neben den obersten Jugendbehörden der Länder auch die Jugendämter der Kommunen antragsberechtigt. Dadurch vervielfachte sich die Anzahl der Indizierungsanträge.


1978 wurde der Kreis der antragsberechtigten Institutionen wesentlich erweitert, seitdem sind neben den obersten Jugendbehörden der Länder auch die Jugendämter der Kommunen antragsberechtigt. Dadurch vervielfachte sich die Anzahl der Indizierungsanträge.
Im Juni [[2002]] wurde nach dem [[Amoklauf von Erfurt]] das neue Jugendschutzgesetz verabschiedet, das das ''Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften'' und das ''Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit'' ersetzte und am [[1. April]] [[2003]] in Kraft trat.


Die Gesetzesnovelle stellte die Kompetenzen der Bundesprüfstelle klar. Ihrer Prüfkompetenz unterliegen auch die neuen Medien wie z.B. [[Webseite]]n. Aus diesem Grund wurde sie in ''Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien'' umbenannt. Der Prüfauftrag entsteht - wie schon in den Jahren zuvor - durch einen ''Antrag'' einer Jugendschutzbehörde oder auf ''Anregung'' eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe.
Im Juni 2002 wurde nach dem [[Amoklauf von Erfurt]] ein [[Jugendschutzgesetz (Deutschland)#Neufassung 23. Juli 2002|geändertes Jugendschutzgesetz]] verabschiedet, das das ''Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften'' und das ''Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit'' ersetzte und am 1. April 2003 in Kraft trat. Die Gesetzesnovelle stellte die Kompetenzen der Bundesprüfstelle klar. Ihrer Prüfkompetenz unterliegen auch die neuen Medien wie zum Beispiel [[Webseite]]n. Aus diesem Grund wurde sie in ''Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien'' umbenannt. Der Prüfauftrag entsteht –&nbsp;wie schon in den Jahren zuvor&nbsp;– durch einen ''Antrag'' einer Jugendschutzbehörde oder auf ''Anregung'' eines anerkannten [[Freier Träger|Trägers]] der freien [[Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland|Jugendhilfe]]. Das Jugendschutzgesetz wurde seitdem mehrfach aktualisiert; u.&nbsp;a. wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2008 ein sogenanntes Killerspielverbot eingefügt.


Mit dem neuen Jugendschutzgesetz von 2003 verliert eine Indizierung nach 25 Jahren ihre Wirkung. Medien, die nach Ansicht der Behörde weiterhin als jugendgefährdend gelten könnten, müssen in einem Folgeindizierungsverfahren neu geprüft werden, ansonsten erfolgt die Listenstreichung nach Zeitablauf.<ref>[https://www.spiegel.de/geschichte/verbotene-klassiker-a-948132.html Der Spiegel zum Beginn der Indizierungen]</ref><ref>Listenstreichung gemäß § 18 Absatz 7 Satz 2 JuSchG</ref>
== Aufgaben ==
Die Bundesprüfstelle hat folgende Aufgaben:


Im Mai 2016 kündigte Bundesfamilienministerin Schwesig an, die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien umzubauen zu einer Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz.<ref>[https://www.welt.de/print/wams/politik/article155558772/Die-Alternative-muss-die-SPD-sein.html Welt am Sonntag – Interview mit Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig vom 22. Mai 2016] auf welt.de</ref>
* auf Antrag von Jugendministern und -ämtern jugendgefährdenden Medien strafbewehrten Verboten zu unterwerfen, damit sie nur noch Erwachsenen, nicht aber Kindern zugänglich sind.
* Förderung wertorientierter Medienerziehung.
* Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Probleme des Jugendmedienschutzes.


Die vorherigen Behördenleiter der BPjM waren/sind in chronologischer Ordnung:
Nach § 18 Absatz 1 JSchG bedeutet '''jugendgefährdend''', dass "die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit" in Gefahr ist. Beispielhaft werden Medien genannt, die "unsittlich sind, verrohend wirken, oder zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizen".
* 1954 bis 1966: [[Robert Schilling]]
* 1966 bis 1969: [[Werner Jungeblodt]]
* 1969 bis 1991: [[Rudolf Stefen]]
* 1991 bis 2016: [[Elke Monssen-Engberding]]
* 2016 bis 2020: [[Martina Hannak-Meinke]]
* seit Juni 2021: [[Sebastian Gutknecht]]


Seit 2016 stellen [[Rechtsextremismus|rechtsextreme]] Medien, nach [[Pornografie|pornografischen]] Darstellungen, die am meisten indizierte Kategorie jugendgefährdender Medien dar.<ref name="hajok-extremismus" /> Die Indizierung extremistischer Medien hatte bereits zehn Jahre zuvor zugenommen; so wurden 56 Prozent aller jemals bis dahin indizierten extremistischen Medien in diesem Zeitraum beanstandet.<ref name="hajok-extremismus" /> Die indizierten extremistischen Medien zählen seit Bestehen der Bundesprüfstelle fast ausschließlich zum Rechtsextremismus, während [[Linksextremismus|linksextreme]] Medien nur weniger als zwei Prozent derselben ausmachen.<ref name="hajok-extremismus" />
Nach § 15 Absatz 2 JSchG unterliegen bestimmte Medieninhalte wegen ihrer offensichtlichen Jugendgefährdung schon '''kraft Gesetzes''' einer beschränkten Verbreitung, ohne das es einer Aufnahme in die Liste der jugendgefährdenden Schriften bedürfte. Dazu zählen z.B.
*die nach [[Strafgesetzbuch]] verbotenen Inhalte wie [[Volksverhetzung]], Anleitung zu Straftaten, Gewaltverherrlichung und -verharmlosung, Aufstachelung zum Rassenhass, Pornographie,
*Medien, die den Krieg verherrlichen oder
*Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen.


Zum 1. Mai 2021 ist eine weitere Reform des Jugendschutzgesetzes in Kraft getreten, die u.&nbsp;a. aktuellen Risiken „wie beispielsweise eine sexuell motivierte Ansprache, also das sogenannte Cybergrooming, oder Kostenfallen und Mobbing“ begegnen soll, Online-Film- und Spieleplattformen zu einer auf transparenter Basis erstellten [[Altersfreigabe|Alterskennzeichnung]] verpflichtet und die Schaffung einer Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz vorsieht.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/reform-des-jugendschutzgesetzes-tritt-in-kraft-161184 |titel=Kinder- und Jugendschutz: Reform des Jugendschutzgesetzes tritt in Kraft |werk=bmfsfj.de |datum=2021-04-30 |abruf=2021-05-01}}</ref> In diesem Zuge wurde die Bundesprüfstelle umbenannt in Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz.
Da es indessen einem Medium nicht immer gleich anzusehen ist, dass es einen nach § 15 Absatz 2 JSchG beschriebenen Inhalt hat, kann die Bundesprüfstelle solche Medien indizieren, um eine Klärung herbeizuführen. Folglich hat die Bundesprüfstelle auch [[Holocaustleugnung|holocaustleugnende]] Medien, die den Straftatbestand der [[Volksverhetzung]] oder den der [[Verunglimpfung]] des Andenkens Verstorbener erfüllen, bei denen die [[Staatsanwaltschaft]]en aber keinen Täter zur Verantwortung ziehen konnte, in die Liste der jugendgefährdenden Schriften eingetragen.


== Aufgaben ==
Die BPjM prüft auf ''Antrag'' eines Jugendamts oder auf ''Anregung'' eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe, ob eine Schrift, ein Film, ein Computerspiel oder ein anderes Medium jugendgefährdende Inhalte hat. Im Falle von ''Anträgen'' wird immer geprüft, bei ''Anregungen'' liegt es im Ermessen der Prüfstelle, ob sie tätig wird. Andere als die gesetzlich vorgesehenen staatlichen Stellen dürfen keine ''Anträge'' stellen (in der Praxis sind dies hauptsächlich [[Jugendamt|Jugendämter]]).
Die Bundesprüfstelle hat folgende Aufgaben:


* auf Antrag von Jugendministern und -ämtern jugendgefährdenden Medien strafbewehrten Verboten zu unterwerfen, damit sie nur noch Erwachsenen, nicht aber Kindern zugänglich sind.
Ergänzend ist zu sagen, dass man jederzeit auch als Privatperson tätig werden kann, wenn man z.B. Internetseiten von fragwürdigem Inhalt vor sich hat.
* Förderung wertorientierter Medienerziehung.
In diesem Falle wendet man sich direkt an sein jeweiliges zuständiges Jugendamt, die es dann prüfen lassen und ggf. einen Antrag stellen werden.
* Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Probleme des Jugendmedienschutzes.


Nach {{§|18|juschg|juris}} Abs.&nbsp;1 [[Jugendschutzgesetz (Deutschland)|JuSchG]] bedeutet jugendgefährdend, dass „die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ in Gefahr ist. Beispielhaft werden Medien genannt, die „unsittlich sind, verrohend wirken, oder zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizen“.
== Verfahrensablauf ==
Die Urheber, Hersteller oder Inhaber von Nutzungsrechten an dem betroffenen Medium werden von dem Indizierungsantrag bzw. der Anregung zur Indizierung in Kenntnis gesetzt. Es wird ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hat ein Medienobjekt eine Alterskennzeichnung durch die [[Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft]] (Ausnahme: "FSK 18") oder die [[Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle]] erhalten, stellt dies ein Verfahrenshindernis dar, die Bundesprüfstelle darf dann kein Indizierungsverfahren durchführen. Medien mit einer solchen Kennzeichnung, die vor dem 1.4.2003 indiziert wurden, verbleiben jedoch auf dem Index.


Nach {{§|15|juschg|juris}} Abs.&nbsp;2 JuSchG unterliegen bestimmte Medieninhalte wegen ihrer offensichtlichen Jugendgefährdung schon kraft Gesetzes einer beschränkten Verbreitung, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste der jugendgefährdenden Schriften bedürfte. Dazu zählen zum Beispiel
=== Entscheidungsgremien ===
* die nach dem [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]] verbotenen Inhalte wie [[Volksverhetzung]], [[Anleitung zu Straftaten]], [[Gewaltdarstellung]], Aufstachelung zum [[Rassenhass]], [[Pornografie]],
Die Entscheidung, ob ein Medium jugendgefährdend ist, wird durch das '''12er-Gremium''' oder das '''3er-Gremium''' gefällt. In diesen Gremien sind Jugendschutzeinrichtungen, die Kunst und die Wirtschaft durch ehrenamtliche "Beisitzer" vertreten. Die Gremien sind weisungsungebunden.
* Medien, die den Krieg verherrlichen oder
* Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen.


Da es indessen einem Medium nicht immer gleich anzusehen ist, dass es einen nach {{§|15|juschg|juris}} Abs.&nbsp;2 JuSchG beschriebenen Inhalt hat, kann die Bundesprüfstelle solche Medien indizieren, um eine Klärung herbeizuführen. Folglich hat die Bundesprüfstelle auch [[Holocaustleugnung|holocaustleugnende]] Medien, die den Straftatbestand der Volksverhetzung oder den der [[Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener]] erfüllen, bei denen die [[Staatsanwaltschaft]]en aber keinen Täter zur Verantwortung ziehen konnten, in die Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen.
Das '''12er-Gremium''' setzt sich wie folgt zusammen:
*Der Vorsitzenden (oder der stellvertretenden Vorsitzenden) und Beisitzern aus den Gruppen
*Kunst
*Literatur
*Buchhandel und Verlegerschaft
*Anbieter von [[Bildträger]]n und [[Telemedien]]
*Träger der freien Jugendhilfe
*Träger der öffentlichen Jugendhilfe
*Lehrerschaft
*Kirchen
*sowie in jeder Sitzung jeweils 3 Vertreter aus den für den Jugendschutz zuständigen Landesministerien, die im Turnus wechseln.


== {{Anker|Liste der jugendgefährdenden Medien}} Liste der jugendgefährdenden Medien ==
Die Verhandlung, an der Beauftragte des betroffenen Mediums teilnehmen können, ist mündlich und nichtöffentlich. Der Vorsitzende kann aber Drittpersonen die Anwesenheit gestatten. Protokolle werden (wie auch bei Gerichten) nicht veröffentlicht, hingegen können die schriftlichen Entscheidungsbegründungen der Bundesprüfstelle auch von an dem Verfahren Unbeteiligten angefordert werden.
Die Liste der jugendgefährdenden Medien (umgangssprachlich kurz „Index“) wird nur bei sogenannten [[Trägermedium|Trägermedien]] (also solchen, deren Inhalt nicht virtuell, sondern gegenständlich gespeichert ist) veröffentlicht. Bei sogenannten Telemedien unterbleibt eine Veröffentlichung, um einen Werbeeffekt zu vermeiden. Dritten Personen ist gemäß {{§|15|juschg|juris}} Abs.&nbsp;4 JuSchG die Veröffentlichung der Liste ''zum Zweck der geschäftlichen Werbung'' unter Strafandrohung verboten. Daraus ergibt sich, dass eine öffentliche Auseinandersetzung (siehe [[Meinungsfreiheit]]) mit den Inhalten der Liste sehr wohl möglich ist. Die Listen werden in ''BzKJ-Aktuell'' veröffentlicht, das einmal im Vierteljahr erscheint und als Einzelheft für derzeit 14&nbsp;€ erhältlich ist.<ref>[http://www.bundespruefstelle.de/bpjm/Service/publikationen.html '' Website Publikationen der BPjM''] auf bundespruefstelle.de, abgerufen am 19. Mai 2016.</ref> Die amtlichen Bekanntmachungen sind im Übrigen [[Amtliches Werk|amtliche Werke]] im Sinne des {{§|5|urhg|juris}} Abs.&nbsp;1 [[Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte|UrhG]], damit ist ihre Verbreitung durch Dritte – unabhängig von der sonstigen Zulässigkeit – jedenfalls kein Verstoß gegen das [[Urheberrecht (Deutschland)|Urheberrecht]]. Die Transparenz-Plattform [[FragDenStaat#FragDenStaat-Bibliothek|FragDenStaat]] hat das genutzt, um alle Listen seit 2008 online frei zu veröffentlichen.<ref>{{Internetquelle |url=https://fragdenstaat.de/dokumente/index/?directory=2774 |titel=Liste der jugendgefährdenden Medien |werk=fragdenstaat.de |hrsg=[[Open Knowledge Foundation Deutschland]] |datum=2025-11-13 |sprache=de |abruf=2025-11-13}}</ref>
Die Namen der Beisitzer werden den Verfahrensbeteiligten bekanntgegeben und sind auch im Protokoll sowie der Indizierungsentscheidung aufgeführt. Wenn nicht verfahrensbeteiligte Personen die Indizierungsentscheidung anfordern, werden alle personenbezogenen Daten (der Beisitzer wie der beteiligten Firmen und Rechtsanwälte) entfernt.


Bezüglich der Liste der nicht veröffentlichten Telemedien wird diese gemäß {{§|24|juschg|juris}} Abs.&nbsp;4 JuSchG ''anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme'' in verschlüsselter Form zur Verfügung gestellt. Dies betrifft etwa die Selbstkontrolle der Betreiber von [[Suchmaschine]]n. Auskunft über die Zusammensetzung der Liste erteilt die Behörde nur bei gezielter Nachfrage nach einzelnen Internet-Adressen.<ref>[https://www.bzkj.de/bzkj/service/formulare/listenabfrage Formular Listenabfrage] auf der Website der Bundeszentrale, abgerufen am 13.&nbsp;Juni 2021</ref>
Die Indizierung bedarf einer '''Mehrheit von 2/3''' der Stimmen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist der Indizierungsantrag abgelehnt. In Fällen, in welchen die Bundesprüfstelle nur in der nach Gesetz gestatteten äußersten Minimalbesetzung (9 Personen) tagt, muss eine qualifizierte Mehrheit von 7 Personen sich für die Indizierung aussprechen, sonst kommt sie nicht zustande.


Eine Indizierung ist nach dem neuen JuSchG 25 Jahre lang gültig, danach muss das Medium aus dem Index gelöscht werden. Wenn die Bundesprüfstelle der Auffassung ist, die Jugendgefährdung liege weiterhin vor, muss sie ein neues Verfahren durchführen.<ref name="Telepolis2" />
Das '''3er-Gremium''' ist nur zuständig in Fällen, in denen die Jugendgefährdung '''offensichtlich''' ist. Mindestens ein Beisitzer in diesem Gremium muss aus entweder dem Bereich "Kunst" oder "Literatur" oder "Buchhandel und Verlegerschaft" oder "Anbieter von Bildträgern und Telemedien" angehören. Ein Indizierungsantrag ist nur bei '''Einstimmigkeit''' angenommen bzw. abgelehnt. Kommt keine Einstimmigkeit zustande, so wird in voller Besetzung entschieden.


Verfahrensbeteiligte können, wenn sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat, nach {{§|51|vwvfg|juris}} [[Verwaltungsverfahrensgesetz]] (VwVfG) einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Ziel der Listenstreichung stellen.
Gegen die Indizierungsentscheidung kann der Verfahrensbeteiligte beim [[Verwaltungsgericht]] Klage erheben.


Die Liste ist in verschiedene Indizes unterteilt:
=== Liste der jugendgefährdenden Medien ===
Die Liste der jugendgefährdenden Medien (umgangssprachlich: Index) wird nur bei so genannten Trägermedien (also solchen, deren Inhalt nicht virtuell sondern gegenständlich gespeichert ist) veröffentlicht. Bei so genannten Telemedien unterbleibt eine Veröffentlichung, um einen Werbeeffekt zu vermeiden. Dritten Personen ist die Veröffentlichung der Liste verboten, sodass man sie nur in den offiziellen Publikationen der BPjM finden kann. Die Listen werden in ''BPjM-Aktuell'' veröffentlicht, das vier mal im Jahr erscheint und als Einzelheft für 11 € erhältlich ist.


'''Indizierungen öffentliche Liste'''
Eine Indizierung ist nach dem neuen JSchG 25 Jahre lang gültig, danach muss das Medium aus dem Index gelöscht werden. Wenn die Bundesprüfstelle der Auffassung ist, die Jugendgefährdung liege weiterhin vor, muss sie ein neues Verfahren durchführen.
{| class="wikitable"

Verfahrensbeteiligte können, wenn sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat, nach § 51 [[Verwaltungsverfahrensgesetz]] (VwVfG) einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Ziel der Listenstreichung stellen.

==== Die Liste im Detail ====

Die Liste ist in verschiedene Listenteile, und diese wiederum in verschiedene Indexe, unterteilt:

{|
!'''Listenteile'''
!'''Index'''
!
|-
|-
| '''Filmwerke''' („z. B. Videofilme, DVDs, Blu-ray Discs, Laser-Disks, Video-Clips, Video-Podcasts“)
|style="background:#DCDCDC;vertical-align:top;" rowspan="6"|'''A, B, E'''
| 1419 Einträge
|style="background:#DCDCDC;" colspan="2"|gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [[JuSchG]]
|-
|-
| '''Spiele''' („z. B. Videospiele, Computer- und Konsolenspiele, Online-Spiele, Spiele-Apps, Gesellschaftsspiele“)
| ||
| 352 Einträge
''Liste A'': [[Medien]] sind jugendgefährdend<br />
''Liste B'': Medien für die die weitergehende [[Verbreitungsverbot]]e nach [[StGB]] gelten (nach Ansicht der BPjM)<br />
''Liste E'': Einträge vor dem 1. April 2003
|-
|-
| '''Schriftwerke''' („z. B. Bücher, Broschüren, Comics, Flyer, Flugblätter, Fanzines, E-Books“)
|'''1'''||Filme (2858 Titel)
| 395 Einträge
|-
|-
| '''Tonwerke''' („z. B. Schallplatten, CDs, MCs, MP3-files, Audio-Files, Hörbücher, Audio-Podcasts“)
|'''2'''||Spiele (389 Titel)
| 2069 Einträge
|-
|}
|'''3'''||Printmedien (869 Titel)

|-
'''Indizierungen nichtöffentliche Liste'''
|'''4'''||Tonträger (368 Titel)
{| class="wikitable"
|-
|style="background:#E8E8E8;vertical-align:top;" rowspan="3"|'''C, D'''
|style="background:#E8E8E8;" colspan="2"|gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 3 und 4 [[JuSchG]] (werden nicht veröffentlicht)
|-
| ||
''Liste C'': Alle indizierten [[Telemedien]], die jugendgefährdend sind und bestimmten Verbreitungsverboten des § 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ([[JMStV]]) unterliegen<br />
''Liste D'': Alle indizierten Telemedien, die möglicherweise strafrechtsrelevanten Inhalt haben und für die weitergehende Verbreitungsverbote nach [[StGB]] gelten.
|-
|'''5'''||Telemedien (wird nicht veröffentlicht) (915 Titel <small>Stand 1/2005</small>)
|-
|style="background:#DCDCDC;vertical-align:top;" rowspan="5"|Sonderübersichten
|style="background:#DCDCDC;" colspan="2"|'''Beschlagnahmung/Einziehungen''', soweit sie der BPjM mitgeteilt wurden
|-
|'''6'''||Beschlagnahmen Bundesweit nach §§ 86a, 130, 130a [[StGB]] (110 Titel)
|-
|'''7'''||Beschlagnahmen Bundesweit nach § 131 StGB (240 Titel)
|-
|'''8'''||Beschlagnahmen Bundesweit nach § 184 III StGB, seit 1. April 2004 §§ 184a und 184b StGB (182 Titel)
|-
|'''9'''||Beschlagnahmen Bundesweit nach §§ 185, 187 StGB (2 Titel)
|-
|style="background:#E8E8E8;vertical-align:top;" rowspan="3"|Sonderübersichten
|style="background:#E8E8E8;" colspan="2"|'''Vorausindizierungen/aktuelle Indizierungen''' (Trägermedien)
|-
|'''11'''||Vorausindizierungen Trägermedien
|-
|'''10'''||Aktuelle Indizierungen Trägermedien (im Erscheinungsmonat des ''BPjM-Aktuell'' indiziert Trägermedien)
|-
|-
| Indizierte Medien, deren Listenaufnahme gemäß § 24 Absatz 2a Satz 2 JuSchG nicht öffentlich bekannt gemacht wird
| 8102 Einträge
|}
|}


<small>Die Zahlen sind von Mitte 2004.</small>
Die Zahlen sind vom 31. Oktober 2025.<ref name="bpjmstats">{{Internetquelle
|hrsg = Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ)
|titel = Statistik
|url = https://www.bzkj.de/bzkj/service/statistiken
|datum = 2025-10-31
|abruf = 2025-12-18
}}</ref>


Eintragungen seit dem 1. April 2003 wurden bis zum 1. Mai 2021 gemäß {{§|18|juschg|juris}} Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 und&nbsp;2 [[Jugendschutzgesetz (Deutschland)|JuSchG]] sowie {{§|18|juschg|juris}} Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 und&nbsp;4 JuSchG in folgende Listenteile kategorisiert:<ref>[[Deutscher Bundestag]]: [https://www.bundestag.de/resource/blob/844934/17a6d3c89da168fb9f1de0deef732a6d/WD-10-014-21-pdf.pdf#page=5 ''Zugang zu den nicht öffentlichen Teilen der Liste jugendgefährdender Medien'' (Seite 5).] Abruf am 15.&nbsp;Mai 2024</ref>
== Rechtsfolgen ==
Werden die betroffenen Medien in die Liste jugendgefährdender Schriften eingetragen, dürfen sie nach dem [[Jugendschutzgesetz]] im Handel nicht öffentlich ausgelegt und nur an Kunden ab 18 Jahren abgegeben werden, nicht importiert oder exportiert werden, nicht im Versandhandel vertrieben werden und in Medien, die Jugendlichen zugänglich sind, nicht beworben werden. Strittig ist, ob eine (kritische) Rezension solcher Publikationen in Jugendlichen zugänglichen Medien zulässig ist. Die [[Staatsanwaltschaft]]en haben sich in dieser Hinsicht nicht einhellig festgelegt. Die Sendung von Filmen im Fernsehen, die indiziert oder im wesentlichen inhaltsgleich mit einem indizierten Werk sind, ist laut Jugendmedienschutz-Staatsvertrag unzulässig. Die BPjM kann allerdings gegen Erhebung einer Gebühr feststellen, dass bei einem Film nach der Anwendung von Schnitten keine Inhaltsgleichheit mehr vorliegt.


* ''Liste A'': (Öffentliche Liste der Trägermedien) Trägermedien sind jugendgefährdend
== Kritik ==
* ''Liste B'': (Öffentliche Liste der Trägermedien mit absolutem Verbreitungsverbot) Trägermedien, für die nach der für Gerichte allerdings unverbindlichen Ansicht der BPjM weitergehende [[Verbreitungsverbot]]e nach [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]] gelten
=== Werbeverbot für indizierte Medien ===
* ''Liste C'': (Nichtöffentliche Liste der Medien) die jugendgefährdenden Trägermedien, die nur deshalb nicht in Liste A aufzunehmen sind, weil bei ihnen von einer Bekanntmachung der Aufnahme in die Liste gemäß {{§|24|juschg|juris}} Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;2 JuSchG abzusehen ist, sowie alle [[Telemedien]], die jugendgefährdend sind und bestimmten Verbreitungsverboten des §&nbsp;4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ([[JMStV]]) unterliegen, soweit sie nicht Liste D zuzuordnen sind
Kritiker werfen der BPjM oft faktische [[Zensur]], [[Paternalismus|paternalistische]] [[Vormund|Bevormundung]] und Einschränkung der [[Redefreiheit|Rede-]] und [[Pressefreiheit]] vor. Durch die Indizierung werde in der Praxis auch der Zugang für Erwachsene erschwert, da indizierte Werke nicht beworben werden dürfen und im Versandhandel nur unter strengen Auflagen verkauft werden dürfen; dadurch werde der Verkauf oft unwirtschaftlich und die Medien verschwänden somit vom Markt. Auch in rechtlich zulässigen Situationen setze bei Journalisten (die ja keine Juristen sind) die "Schere im Kopf" ein und man verzichte auf die Erwähnung, um keinen Ärger zu bekommen. Eine derartige Institution bestehe auch in keiner anderen westlichen Demokratie und die Jugend im Ausland sei deswegen auch nicht erkennbar schlimmer oder verdorbener als in Deutschland. Begründungen für ältere Indizierungen seien aus heutiger Sicht nicht nachvollziehbare "Moralpanik-Reaktionen" (vgl. [[River Raid]]).
* ''Liste D'': (Nichtöffentliche Liste der Medien mit absolutem Verbreitungsverbot) die Trägermedien, die nur deshalb nicht in Liste B aufzunehmen sind, weil bei ihnen von einer Bekanntmachung der Aufnahme in die Liste gemäß {{§|24|juschg|juris}} Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;2 JuSchG abzusehen ist, sowie alle [[Telemedien]], die möglicherweise strafrechtsrelevanten Inhalt haben und für die nach der für Gerichte allerdings unverbindlichen Ansicht der BPjM weitergehende Verbreitungsverbote nach [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]] gelten.
* ''Liste E'': Einträge vor dem 1. April 2003


Seit Ausgabe 2/22 der ''BzKJ-Aktuell'' verzichtet die BzKJ auf eine Veröffentlichung der ihr bekanntgewordenen Beschlagnahmebeschlüsse.
Das Werbeverbot für indizierte Medien ist allerdings nicht das Ziel der Indizierungsverfahren, sondern ihre Rechtsfolge. Die Bundesprüfstelle sieht ihre Aufgabe darin, durch die Indizierung jugendgefährdender Medien das Bewusstsein dafür schärfen, dass es Inhalte gibt, die ungeeignet und schädlich für Kinder und Jugendliche sein können. Was in Konsequenz eigentlich einen gesellschaftlichen Diskurs über Gewaltdarstellungen in den Medien u.ä. entfachen solle.


Beschlagnahmung/Einziehungen, soweit sie der BzKJ mitgeteilt wurden:
Dieser Diskurs findet in der Praxis aber nur selten statt. Ein Grund hierfür ist die Rechtsunsicherheit bei der Beurteilung, ob eine kritische Rezension eines indizierten Mediums zulässig ist oder gegen das Werbeverbot verstößt. Diese ist auf die uneinheitlichen Stellungnahmen der [[Staatsanwaltschaft]]en zurückzuführen, sodass eine Klarstellung von Seiten der Strafverfolgungsbehörden hilfreich wäre.
* Bundesweit nach {{§|86|stgb|juris}}, {{§|86a|stgb|juris}}, {{§|130|stgb|juris}}, {{§|130a|stgb|juris}} [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]]: 200 Titel
* Bundesweit nach {{§|131|stgb|juris}} StGB: 411 Titel
* Bundesweit nach {{§|184|stgb|juris}} Abs. 3 StGB, seit 1. April 2004 {{§|184a|stgb|juris}}, {{§|184b|stgb|juris}} und {{§|184c|stgb|juris}} StGB: 169 Titel
* Bundesweit nach {{§|90a|stgb|juris}}, {{§|111|stgb|juris}}, {{§|169|stgb|juris}}, {{§|185|stgb|juris}}, {{§|187|stgb|juris}} StGB: 5 Titel


Die Zahlen sind vom 25. Februar 2022.<ref>BzKJ-Aktuell Ausgabe 1/22</ref>
Was die Spruchpraxis der Bundesprüfstelle betrifft, so hat sie sich im Laufe der Jahrzehnte geändert und den gesellschaftlichen Anschauungen angepasst. Die Indizierungen der 50er und 60er Jahre, aber auch jene aus den Anfangstagen der Video- und Computerspiele würde heute nicht mehr zustandekommen-- dennoch sind viele von ihnen bis heute gültig.


== Einzelne Fälle ==
=== Verfahrensablauf ===
Die BzKJ prüft auf ''Antrag'' eines Jugendamts oder auf ''Anregung'' eines anerkannten Trägers der freien [[Kinder- und Jugendhilfe|Jugendhilfe]], ob ein Medium jugendgefährdende Inhalte hat. Im Falle von ''Anträgen'' wird immer geprüft, bei ''Anregungen'' liegt es im Ermessen der Prüfstelle, ob sie tätig wird. Andere als die gesetzlich vorgesehenen staatlichen Stellen dürfen keine ''Anträge'' stellen (in der Praxis sind dies hauptsächlich [[Jugendamt|Jugendämter]] sowie Polizeibehörden und Landeskriminalämter).


Die Urheber, Hersteller oder Inhaber von Nutzungsrechten an dem betroffenen Medium werden von dem Indizierungsantrag bzw. der Anregung zur Indizierung in Kenntnis gesetzt. Es wird ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hat ein Medienobjekt eine Alterskennzeichnung durch die [[Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft]] oder die [[Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle]] erhalten, stellt dies ein Verfahrenshindernis dar, die BzKJ darf dann kein Indizierungsverfahren durchführen. Medien mit einer solchen Kennzeichnung, die vor dem 1.&nbsp;April 2003 indiziert wurden, verbleiben jedoch auf dem Index.
=== Buch: Bullenklöten ===
Der [[Comic]]-Band "Dicke Dödel, Bullenklöten" von [[Ralf König]], gegen den [[1994]] ein Indizierungsantrag gestellt worden war, wurde von der Bundesprüfstelle nicht indiziert, da nach Auffassung des Gremiums die Freiheit der Kunst des Artikel 5 Grundgesetz in diesem Fall höher zu bewerten war, als die vom Antragsteller vermutete Jugendgefährdung.


=== Buch: Das kleine Arschloch ===
=== Entscheidungsgremien ===
Die Entscheidung, ob ein Medium jugendgefährdend ist, wird durch das 12er-Gremium oder das 3er-Gremium gefällt. In diesen Gremien sind Jugendschutzeinrichtungen, die Kunst und die Wirtschaft durch ehrenamtliche „Beisitzer“ vertreten. Die Gremien sind weisungsungebunden.
Auch im Fall des Indizierungsantrags zu dem Comic-Band "Schöner Leben mit dem [[Kleines Arschloch|kleinen Arschloch]]" von [[Walter Moers]] wurde - trotz eines Abschnitts, der nach Ansicht der Prüfstelle gegen Behinderte polemisierte, der Kunstcharakter insgesamt höher bewertet als die Jugendgefährdung.


Das 12er-Gremium setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden (oder dem stellvertretenden Vorsitzenden) und [[Beisitzer]]n aus den Gruppen
=== Buch: Josefine Mutzenbacher ===
* Kunst
Zu dem Buch ''"Josefine Mutzenbacher. Die Geschichte einer wienerischen Dirne, von ihr selbst erzählt"'' siehe: [[Josefine Mutzenbacher]].
* Literatur
* Buchhandel und Verlegerschaft
* Anbieter von [[Bildträger]]n und [[Telemedien]]
* Träger der freien Jugendhilfe
* Träger der öffentlichen Jugendhilfe
* Lehrerschaft
* Kirchen, den jüdischen Kultusgemeinden und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind
* sowie in jeder Sitzung jeweils 3 Vertretern aus den für den Jugendschutz zuständigen Landesministerien, die im Turnus wechseln.


Die Verhandlung, an der Beauftragte des betroffenen Mediums teilnehmen können, ist mündlich und nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann aber Drittpersonen die Anwesenheit gestatten. Protokolle werden nicht veröffentlicht, hingegen können die schriftlichen Entscheidungsbegründungen der BzKJ auch von an dem Verfahren Unbeteiligten angefordert werden.
=== Buch: Wahrheit für Deutschland ===
Die Namen der Beisitzer werden den Verfahrensbeteiligten bekanntgegeben und sind auch im Protokoll sowie der Indizierungsentscheidung aufgeführt. Wenn nicht verfahrensbeteiligte Personen die Indizierungsentscheidung anfordern, werden alle personenbezogenen Daten (der Beisitzer wie der beteiligten Firmen und Rechtsanwälte) entfernt.
Zu dem Buch ''"Wahrheit für Deutschland - Die Schuldfrage des [[Zweiter Weltkrieg|Zweiten Weltkriegs]]"'' siehe den Artikel zu dem Autor [[Udo Walendy]].


Die Indizierung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist der Indizierungsantrag abgelehnt. In Fällen, in denen die Bundesprüfstelle nur in der nach Gesetz gestatteten äußersten Minimalbesetzung (9 Personen) tagt, muss eine qualifizierte Mehrheit von 7 Personen sich für die Indizierung aussprechen, sonst kommt sie nicht zustande.
=== Film: The Texas Chainsaw Massacre ===
Siehe [[Blutgericht in Texas|The Texas Chainsaw Massacre]].


Das 3er-Gremium ist nur zuständig in Fällen, in denen die Jugendgefährdung offensichtlich ist. Mindestens ein Beisitzer in diesem Gremium muss entweder dem Bereich „Kunst“ oder „Literatur“ oder „Buchhandel und Verlegerschaft“ oder „Anbieter von Bildträgern und Telemedien“ angehören. Ein Indizierungsantrag ist nur bei Einstimmigkeit angenommen bzw. abgelehnt. Kommt keine Einstimmigkeit zustande, so wird in voller Besetzung entschieden.
=== Film: Starship Troopers ===
Siehe [[Starship Troopers]].


Gegen die Indizierungsentscheidung kann der Verfahrensbeteiligte beim [[Verwaltungsgericht (Deutschland)|Verwaltungsgericht]] Klage erheben.
=== Musik: Die Ärzte ===
[[1986]] indizierte die Bundesprüfstelle zwei Alben der Berliner Punkband Die Ärzte. Das Album ''[[Debil (Album)|Debil]]'' aus dem Jahre 1984 sowie die LP ''[[Die Ärzte (Album)|Die Ärzte]]'' aus dem Jahr 1986 und das Album Ab 18 wurden wegen Liedtexten, die nach Ansicht der Prüfstelle [[Sodomie]] bzw. [[Inzest]] propagierten, indiziert. [[2004]] wurde die Indizierung von ''Debil'' aufgehoben. Siehe: [[Die Ärzte]].


=== Musik: Böhse Onkelz ===
=== Gesetzliche Grundlagen ===
Das Grundrecht auf [[freie Meinungsäußerung]] ({{Art.|5|gg|juris}} Abs.&nbsp;1 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]]) ist bereits nach dem Wortlaut des Grundgesetzes nicht schrankenlos gewährleistet. Neben den „[[Allgemeines Gesetz|allgemeinen Gesetzen]]“ und dem „[[Recht der persönlichen Ehre]]“ sind es auch „die Bestimmungen zum Schutze der Jugend“, die die Meinungsfreiheit einschränken. Die Kunstfreiheit ({{Art.|5|gg|juris}} Abs.&nbsp;3 GG) wird nicht ausdrücklich unter einen [[Schranke (Recht)|Schrankenvorbehalt]] gestellt; sie kann aber durch [[kollidierendes Verfassungsrecht]] eingeschränkt werden, was im Endeffekt auf das Gleiche hinausläuft: Auch sie muss also weichen, wenn die Beeinträchtigung anderer wichtiger Rechtsgüter – etwa des Jugendschutzes – droht. Was im Einzelnen als für Kinder und Jugendliche schädlich angesehen wird, unterliegt entweder nachprüfbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen oder in Ermangelung dieser der staatlichen [[Einschätzungsprärogative]]. Zu den Bestimmungen zum Schutze der Jugend gehört das im April 2003 in Kraft getretene [[Jugendschutzgesetz (Deutschland)|Jugendschutzgesetz]] (JuSchG). Es löste als gesetzliche Grundlage das ''Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften'' ab.
[[1986]] indizierte die Bundesprüfstelle das Album "Der nette Mann" der Band [[Böhse Onkelz]] wegen Gewaltverherrlichung, Pornografie und NS-Propaganda. Außerdem wurden einige [[Bootleg|Bootlegs]] indiziert, sodass noch weitere Lieder der Gruppe indiziert wurden. Im Einzelnen: ''Frankreich 84'' (NS-Propaganda), ''Fußball + Gewalt'' (Gewaltverherrlichung), ''Der nette Mann'' (Gewaltverherrlichung), ''Mädchen'' (Pornografie), ''Dr. Martens Beat'' (Gewaltverherrlichung), ''Böhse Onkelz'' (NS-Propaganda), ''Türken raus'' bzw. ''Türkähn rauhs'' (Aufstachelung zum Fremdenhass) und ''SS-Staat'' (Verharmslosung des NS-Regimes). Die Entscheidungen sind bis heute umstritten.


=== Musik: Die Fantastischen Vier ===
=== Rechtsfolgen ===
Werden die betroffenen Medien in die Liste jugendgefährdender Medien eingetragen, dürfen sie nach {{§|15|juschg|juris}} JuSchG im Handel nicht öffentlich ausgelegt und nur an Personen ab 18 Jahren abgegeben werden (Ausnahme [[Erzieherprivileg]]) und an Orten, die Personen unter 18 Jahren zugänglich sind, sowie in Medien nicht beworben werden. Strittig ist, ob eine (kritische) Rezension solcher Publikationen in Jugendlichen zugänglichen Medien zulässig ist. Die [[Staatsanwaltschaft]]en haben sich in dieser Hinsicht nicht einhellig festgelegt. Die Sendung von Filmen im Fernsehen, die indiziert oder im Wesentlichen inhaltsgleich mit einem indizierten Werk sind, ist laut Jugendmedienschutz-Staatsvertrag unzulässig. Die BzKJ kann allerdings in einem [[gebühr]]enpflichtigen Verfahren feststellen, dass bei einem Film nach der Anwendung von Schnitten keine Inhaltsgleichheit mehr vorliegt.
[[1993]] wurde die Single "Frohes Fest" der [[Die Fantastischen Vier (Musik)|Fantastischen Vier]] indiziert, da in dem Lied Drogenkonsum und Prostitution propagiert werden.


Die Einschätzung der BzKJ, ob ein Medium strafrechtlich relevant ist, ist für Gerichte unverbindlich. So wurde zum Beispiel [[Sleeping Dogs (Computerspiel)|Sleeping Dogs]] von der damaligen BPjM zunächst auf Listenteil B eingetragen, das Verwaltungsgericht Köln sah jedoch keinen Verstoß gegen das Strafgesetz<ref>VG Köln, Urteil vom 28. November 2014, Az.: 19 K 5130/13</ref>, woraufhin der Titel in Listenteil A verschoben wurde.
=== Musik: Eisregen ===
Zwischen 1998 und 2001 wurden insgesamt drei Werke der thüringischen blackmetal-Band [[Eisregen (Band)|Eisregen]] wegen 'grausamer, menschenverachtender, frauenfeindlicher und verrohender Texte' mit 'sozialethisch desorientierendem Charakter' indiziert - [[1998]] das Album "Krebskolonie", [[2001]] das Album "Farbenfinsternis" und das Album "Fleischfestival" sowie "LagerLeipzig"; letzteres ist ein [[Video Home System|VHS]]-Live-Mitschnitt vom [[Wave-Gotik-Treffen]]. Die Band hat sich auf Ihrer Homepage gegen die Vorwürfe, frauenfeindlich zu sein, ausgesprochen.


=== Musik: Landser ===
=== BPjM-Filtermodul ===
In Zusammenarbeit mit Suchmaschinenanbietern wie [[Google LLC|Google]] erstellt die BzKJ fortlaufend Listen indizierter Netzangebote, die als Basis für das BPjM-Filtermodul dienen. Dieses wird von den Suchmaschinenbetreibern eingesetzt, um die indizierten Seiten vor deutschen Nutzern zu verbergen. Entsprechend gelistete Angebote werden so bei Suchanfragen nicht mehr gelistet und erscheinen den Nutzern daher oberflächlich als nicht existent.<ref>vgl. hierzu zum Beispiel Heise.de, 19. Juni 2009: ''Österreichischer Händler wehrt sich gegen Indizierung'' online unter [https://www.heise.de/newsticker/meldung/oesterreichischer-Haendler-wehrt-sich-gegen-Indizierung-184017.html Heise.de]</ref>
Mehrere Alben indiziert. Siehe [[Landser (Band)]].
Daneben nutzen auch zahlreiche Software- und Hardwareanbieter von Jugendschutzlösungen das BPjM-Filtermodul, um Internetnutzern einen familienfreundlichen Internetzugang zu ermöglichen. Indizierte Webseiten können bei aktiviertem Jugendschutz dann nicht mehr aufgerufen werden. Eine Liste mit über 3000 entschlüsselten Einträgen des Moduls wurde 2014 im Internet [[Leak|geleakt]] und konnte frei eingesehen werden.<ref>Indizierte Webseiten: Bundesprüfstelle stellt Strafanzeige gegen Sperrlisten-Hacker [https://www.spiegel.de/netzwelt/web/sperrlisten-hacker-bundespruefstelle-stellt-strafanzeige-a-980257.html Spiegel.de]</ref><ref>[https://netzpolitik.org/2014/bpjm-leak-warum-wir-erstmals-einen-link-aus-unserer-berichterstattung-entfernen-oder-verbreiten-wir-kinderpornografie/ Andre Meister: ''BPjM-Leak: Warum wir erstmals einen Link aus unserer Berichterstattung entfernen. Oder: Verbreiten wir Kinderpornografie? (Updates)''], [[netzpolitik.org]], 9.&nbsp;Juli 2014</ref>


=== Musik: Störkraft ===
== Kritik ==
Das [[Zensur (Informationskontrolle)#Unterscheidungen in Deutschland|Zensurverbot]] von {{Art.|5|gg|juris}} Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 GG bezieht sich insofern lediglich auf eine Vorzensur. In dem Sinne ist auch eine Indizierung erst nach der Veröffentlichung möglich (Nachzensur).
Mehrere Alben indiziert. Siehe [[Störkraft (Band)]].


Die Grenzen der Meinungs- und Kunstfreiheit werden in anderen Ländern zum Teil unterschiedlich gehandhabt: In den [[Vereinigte Staaten|USA]] werden Gewaltdarstellungen meist unkritischer bewertet, wogegen für [[Pornografie]] wesentlich schärfere Maßstäbe angelegt werden als in Deutschland.
=== Computerspiel: Counter-Strike ===
Als die Bundesprüfstelle im Frühjahr 2002 den [[Taktik-Shooter]] [[Counter-Strike]] trotz der herrschenden politischen Stimmung nach dem [[Amoklauf von Erfurt]] nicht indizierte, erhielt sie aus der Szene der Computer-Spieler zwar große positive Resonanz, Kritik löste diese Entscheidung allerdings bei Bundeskanzler [[Gerhard Schröder]] sowie der damaligen [[Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend|Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend]], [[Christine Bergmann]] aus.


=== Werbeverbot für indizierte Medien ===
=== Computerspiel: Command&Conquer Generals ===
Kritiker werfen der BzKJ oft faktische [[Zensur (Informationskontrolle)|Zensur]], [[Paternalismus|paternalistische]] Bevormundung und Einschränkung der [[Redefreiheit|Rede-]] und [[Pressefreiheit]] vor. Durch die Indizierung werde in der Praxis auch der Zugang für Erwachsene erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht, da indizierte Werke nicht beworben und im Versandhandel nur unter strengen Auflagen verkauft werden dürfen; dadurch werde der Verkauf oft unwirtschaftlich und die Medien verschwänden somit vom Markt. Auch in rechtlich zulässigen Situationen setze bei Journalisten (die ja keine Juristen sind) die „Schere im Kopf“ ein und man verzichte auf die Erwähnung, um keinen Ärger zu bekommen.<ref name="Telepolis3">Telepolis vom 5. Mai 2009: [https://www.heise.de/tp/features/Wie-ich-einmal-versuchte-einen-indizierten-Film-zu-kaufen-3380870.html ''Amokläufer unter sich'']</ref> Eine derartige Institution bestehe auch in keiner anderen [[liberal-demokratisch|westlichen Demokratie]] und die Jugend im Ausland<ref name="Telepolis2">Telepolis vom 2. Mai 2009: [https://www.heise.de/tp/features/Einmal-gefaehrdungsgeneigt-immer-gefaehrdungsgeneigt-3380898.html ''Einmal gefährdungsgeneigt, immer gefährdungsgeneigt'']</ref> sei deswegen auch nicht erkennbar „schlimmer“ oder „verdorbener“ als in Deutschland.<ref>{{Webarchiv |url=http://www.spdfraktion-rlp.de/cms/daten_aktuellesberichte/466_1.pdf |wayback=20111103181638 |text=''Killerspiele – PC Powerplay redet im Landtag''}}</ref><ref>{{Internetquelle |autor=Sebastian Grünwald – „MuK’ler “ |url=https://www.gruen-wald.de/wordpress/games/basti-spricht-im-landtag-zum-thema-killerspiele-2/ |titel=Basti ’spricht‘ im Landtag zum Thema Killerspiele |werk=gruen-wald.de |datum=2007-01-22 |abruf=2024-03-09 |kommentar=aus dem Blog [https://blog.coaster.de/uploads/img460b8ccac13b7.jpg eingescannte Textpassage zur Rede im Landtag vom Heft April 2007], [[PC Powerplay]]}}</ref> Begründungen für ältere Indizierungen seien aus heutiger Sicht nicht nachvollziehbare „Moralpanik-Reaktionen“ (vgl. [[River Raid]]<ref>{{Webarchiv |url=http://www.videospielgeschichten.de/riverraid.html |wayback=20110411161015 |text=Videospielgeschichten River Raid}}</ref> oder [[Debil (Album)|Debil]]<ref>{{Webarchiv |url=http://www.scoolz.de/artikel388.htm |wayback=20111102225318 |text=CD-Tipp Die Ärzte – "Devil"}}</ref>).
C&C Generals wurde 2003 aufgrund von "kriegsverherrlichenden Inhalten" indiziert. Kritiker der BPjM behaupten, sie hätten das Spiel, das im europäischen Ausland Altersbeschränkungen "13+" bis "17+" und in Deutschland ursprünglich "ab 16", wegen des Bezugs zum Irakkrieg indiziert. Selbst Indizierungsgegner geben allerdings zu, dass das Spiel Szenen enthält, die extrem nahe an die grausame Wirklichkeit des Krieges heranreichen, etwa den Überfall von Terroristen auf einen UN-Konvoi, den Einsatz von Nuklearwaffen und Flächenbombardement im Kampf um eine Stadt oder einen Anschlag mit chemischen Waffen auf Zivilisten. Kurze Zeit nach der Indizierung erschien in Deutschland, Österreich und der Schweiz die entschärfte Version C&C Generäle, in der sich nurmehr Cyborgs bekämpfen, der Überfall auf den UN-Konvoi wurde entfernt und Selbstmordattentäter durch eine fahrende Bombe ersetzt. Bilder der Soldaten und deren Stimmen wurden zu Robotern verfremdet. Die "Entschärfung" erstreckte sich auch auf das Add-On Zero Hour.


Das Werbeverbot für indizierte Medien ist allerdings nicht das Ziel des Indizierungsverfahrens, sondern ihre Rechtsfolge.<ref>[http://www.bundespruefstelle.de/bpjm/Rechtsfolgen/traegermedien.html ''Rechtsfolgen der Indizierung von Trägermedien'']</ref> Die BzKJ sieht ihre Aufgabe darin, durch die Indizierung jugendgefährdender Medien das Bewusstsein dafür zu schärfen, dass es Inhalte gibt, die ungeeignet und schädlich für Kinder und Jugendliche sein können.<ref>Kommission für Jugendmedienschutz: [https://web.archive.org/web/20111101180150/http://www.kjm-online.de/files/pdf1/Dritter_Bericht.pdf PDF], S. 118</ref>
=== Indizierung so genannter "FKK-Magazine" ===
In den [[1990er|90er Jahre]]n häuften sich Beschwerden bei [[Jugendschutz]]einrichtungen über Magazine, deren einziger Bestandteil Nacktbildaufnahmen von Kindern waren, bei denen die Präsentation der [[Pubertät|vorpubertären]] Geschlechtsteile in exponierter Form im Vordergrund stand. Die Zeitschriften ("Sonnenfreunde" und "Jung und frei") wurden von den herausgebenden Verlagen als "FKK-Magazine" tituliert. Diese Magazine standen aber in keinerlei Bezug zu der [[Freikörperkultur|FKK]]-Bewegung, die ihre eigenen Publikationsorgane hat.


Ein Diskurs über die betroffenen Medien findet in der Praxis nur selten statt. Ein Grund hierfür ist die Rechtsunsicherheit bei der Beurteilung, ob eine kritische Rezension eines indizierten Mediums zulässig ist oder gegen das Werbeverbot verstößt.<ref name="Telepolis indizierter Film">Telepolis vom 1. Mai 2009: [https://www.heise.de/tp/features/Wie-ich-einmal-versuchte-einen-indizierten-Film-zu-kaufen-3380870.html ''Wie ich einmal versuchte, einen indizierten Film zu kaufen'']</ref>
[[1996]] hat die Bundesprüfstelle wegen der Fokussierung der Abbildungen auf die Geschlechtsteile der darin präsentierten nackten Kinder Indizierungen ausgesprochen und dies damit begründet, dass eine Gefahr bestehe, dass die Aufnahmen bei Jugendlichen "[[Pädophilie|pädophile]] Neigungen" hervorrufen oder verstärken.


Die Spruchpraxis der BzKJ hat sich im Laufe der Jahrzehnte geändert und den gesellschaftlichen Anschauungen angepasst. Die Indizierungen der 50er und 60er Jahre würden heute nicht mehr zustande kommen.<ref name="Telepolis indizierter Film" />
Die Indizierung [http://www.itp-arcados.net/sonder/vogue/blick.vogue1999pa.html einer einzelnen Ausgabe der Modezeitschrift "Vogue"] aus dem gleichen Grund wurde indessen vom 12er-Gremium der Bundesprüfstelle wieder aufgehoben, da die im Mittelteil des Heftes eingefügten Fotografien künstlerisch gestaltet waren.


=== Bestellen von Sichtern für Computerspiele ===
Im Fall einer Online-Dia-Show mit Nacktaufnahmen hat das [[Verwaltungsgericht]] [[Köln]] die Indizierungsentscheidung der Bundesprüfstelle aufgehoben. (siehe dazu: [http://fkk-online.de/vgurteil/]).
Kritiker halten auch die Praxis der BzKJ, im Bereich der Computerspiele Sichter zu bestellen, die dem Gremium den Inhalt der Spiele wiedergeben, für bedenklich. Da die Gremiumsmitglieder die Spiele, über die sie entscheiden, nicht selbst gespielt haben, ist es demnach für sie unmöglich, den Inhalt der Spiele in vollem Umfang zu würdigen. Diesen Vorwurf hatte etwa die [[Electronic Arts]] GmbH (Köln) im Indizierungsverfahren zum Kriegsspiel [[Command & Conquer: Generäle|Command & Conquer: Generals]] gemacht. Die damalige BPjM trat dem Vorwurf mit dem Verweis darauf entgegen, das Beschäftigen von Sichtern sei rechtlich als ausreichend anzunehmen:


{{Zitat|Bezüglich der weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten, dass das Gremium der Bundesprüfstelle nicht in der Lage sei, den Inhalt des Spiels zu beurteilen, da es selber das Spiel nicht gespielt hat, konnte das Zwölfergremium diese Unterstellung lediglich zurückweisen. Die Bundesprüfstelle beschäftigt Sichter, die Computerspiele über Stunden in allen Facetten beleuchten und dem Zwölfergremium der Bundesprüfstelle den wesentlichen Inhalt des Computerspiels zur Kenntnis bringen, was als Entscheidungsgrundlage zur Indizierung ausreicht. Auch hat das Zwölfergremium der Bundesprüfstelle darauf verwiesen, dass in sämtlichen bisher zu Computerspielen ergangenen Urteilen die Verwaltungsgerichte nicht gefordert haben, dass die Beisitzerinnen und Beisitzer Computerspiele in allen Ebenen selbst spielen müssen, es muss natürlich die Gelegenheit zum Spielen gegeben werden, ob davon Gebrauch gemacht wird, können die Beisitzerinnen und Beisitzer für sich entscheiden. Es ist nicht davon auszugehen, dass alle Gremien, die sich mit der Einschätzung jugendbeeinträchtigender oder jugendgefährdender Wirkung von Computerspielen auseinandersetzen die Computerspiele selbst und in allen Ebenen durchspielen müssen.|Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, Entscheidung Nr. 5172 vom 6. März 2003, "Command & Conquer – Generals"|<ref>Zit. nach: {{Webarchiv |url=http://www.bpjm.com/bpjmdotcom/ |wayback=20110525114624 |text=''Bpjm.com''}} Aufgerufen am 23. Juli 2011</ref>}}
Kritiker bezweifeln den vermuteten Wirkungszusammenhang von exponiert dargestellten Nacktaufnahmen und Jugendgefährdung. Bestehe dieser aber tatsächlich, so beschränke er sich vermutlich nicht auf Jugendliche. Der Weg über den Jugendschutz und das Mittel der Indizierung seien daher von vornherein zweifelhaft. Seit April 2003 unterliegen Medien, die Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen, kraft Gesetzes den Vertriebsbeschränkungen des Jugendschutzgesetzes.

== Siehe auch ==
* [[Kommission für Jugendmedienschutz]] (KJM)
* [[Indizierung von Hip-Hop-Musik in Deutschland]]
* [[Filmzensur]]
* [[Remota]]
* [[Index librorum prohibitorum]]


== Literatur ==
== Literatur ==
* ''BzKJAKTUELL'' (ehemals: ''BPjM-Aktuell)'', Amtliches Mitteilungsblatt der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM), {{ISSN|1611-3608}} (Papierausgabe), {{ISSN|1611-3616}} (Digitalausgabe)
* [[Michael Custodis]], ''Tadel verpflichtet. Indizierung von Musik und ihre Wirkung'', in: ''No Time for Losers. Charts, Listen und andere Kanonisierungen in der Populären Musik'', herausgegeben von Dietrich Helms und Thomas Phleps, transcript, Bielefeld 2008, ISBN 978-3-89942-983-1 (= ''ASPM Beiträge zur Popularmusikforschung'', Band 36).
* Gerald Jörns: ''[https://www.heise.de/tp/features/Jugendschuetzer-bilden-sich-fort-3442235.html Jugendschützer bilden sich fort]''. [[Telepolis]], 30. Oktober 2000
* [[Erik Möller]]: ''[https://www.heise.de/tp/features/Computer-sind-Waffen-3442227.html Computer sind Waffen]''. [[Telepolis]], 30. Oktober 2000
* Erik Möller: ''[https://www.heise.de/tp/features/Kinder-sind-Pornos-3442247.html Kinder sind Pornos]''. [[Telepolis]], 1. November 2000
* Senta Krasser: ''[https://www.sueddeutsche.de/politik/bundespruefstelle-fuer-jugendgefaehrdende-medien-das-saubere-dutzend-1.897157 Das saubere Dutzend]''. [[Süddeutsche Zeitung]] vom 23. Juni 2004
* [[Roland Seim]]: ''[https://www.heise.de/tp/features/50-Jahre-gegen-Schmutz-und-Schund-3434203.html 50 Jahre gegen „Schmutz und Schund“]''. [[Telepolis]], 10. Mai 2004
* Roland Seim, Josef Spiegel (Hrsg.): ''„Ab 18“ – zensiert, diskutiert, unterschlagen.'' Beispiele aus der Kulturgeschichte der Bundesrepublik Deutschland, Telos, Münster 2002, ISBN 3-933060-01-X
* Roland Seim, Josef Spiegel (Hrsg.): ''Der kommentierte Bildband zu „Ab 18“ – zensiert, diskutiert, unterschlagen. Zensur in der deutschen Kulturgeschichte'', 2., verbesserte Neuauflage, Telos, Münster (Westfalen) 2001, ISBN 3-933060-05-2
* Peter Mühlbauer: ''[https://www.heise.de/tp/features/Kinder-Pornos-Killerspiele-3410592.html Kinder, Pornos, Killerspiele – Zensur zwischen öffentlich und privat].'' [[Telepolis]], 19. März 2007
* Hans Schmid: ''[https://www.heise.de/tp/features/Boese-Filme-zwischen-Kunstfreiheit-und-Jugendschutz-3382953.html Böse Filme zwischen Kunstfreiheit und Jugendschutz – Wie eine Bundesoberbehörde die Vorgaben des höchsten deutschen Gerichts befolgt].'' [[Telepolis]]. 18. Oktober 2009


== Weblinks ==
*''BPjM-Aktuell'', Amtliches Mitteilungsblatt der Bundesprüstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM), {{ISSN|1611-3608}} (Papierausgabe), {{ISSN|1611-3606}} (Digitalausgabe)
* [https://www.bzkj.de/ Offizielle Website der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ)]
* {{Webarchiv |url=https://www.medienzensur.de/seite/instanzen/bpjm.shtml |wayback=20160328214523 |text=Weitere Infos über die BPjM und ihre Arbeit (Schaubild Indizierungsverfahren)}}
* {{Webarchiv |url=https://www.lehrer-online.de/dyn/9.asp?url=280648.htm |wayback=20040820134718 |text=Beispielfälle aus schulischer Sicht}}
* [https://www.xoomic.de/webneu/magazin/zensur01.html Artikel über indizierte Comics]
* [https://www.youtube.com/watch?v=V7-BKEIue54 De-Indiziert: Verbotene Spiele wieder erlaubt {{!}} Retro Klub] – erster Teil einer (bisher) dreiteiligen Reihe mit [[Gregor Kartsios]] beim [[Rocket Beans TV]] [[YouTube]]-Kanal ''Rocket Beans Gaming''


== Siehe auch ==
== Einzelnachweise ==
<references />
* [[Giftschrank]], [[Index Librorum Prohibitorum]], [[Verbotene oder indizierte Medien]]


{{Rechtshinweis}}
== Weblinks ==
{{Coordinate|article=/|NS=50.72142|EW=7.06007|type=landmark|region=DE-NW}}
*[http://www.bundespruefstelle.de/ Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien]
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*[http://www.medienzensur.de/seite/instanzen/bpjm.shtml Weitere Infos über BPjM und ihre Arbeit (Schaubild Indizierungsverfahren)]
*Roland Seim: ''[http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/17203/1.html 50 Jahre gegen "Schmutz und Schund"]''. [[Telepolis]], 10. Mai 2004
*[http://www.sueddeutsche.de/deutschland/artikel/993/33960/ "Das saubere Dutzend"], [[Süddeutsche Zeitung]] vom 23. Juni 2004
*[http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/co/4158/1.html Kinder sind Pornos]
*[http://www.bpjm.com/ Nahezu vollständige Liste aller indizierten und/oder beschlagnahmten Trägermedien]<br />das Hauptmenü der Seite ist nur per [[Macromedia Flash|Flash]] zugänglich.


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[[Kategorie:Bundesbehörde in Bonn]]
[[Kategorie:Medienpolitik (Deutschland)]]

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Aktuelle Version vom 18. Dezember 2025, 02:55 Uhr

Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
— BzKJ —
Logo
Staatliche Ebene Bund
Stellung Bundesoberbehörde
Aufsichtsbehörde Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Gründung 19. Mai 1954
Hauptsitz Bonn,
Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen
Behördenleitung Sebastian Gutknecht
Haushaltsvolumen 8,143 Mio. EUR (2026)[1]
Netzauftritt bzkj.de

Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ)[2] ist eine deutsche Bundesoberbehörde mit Sitz in Bonn und untersteht dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, sie dient dem gesetzlichen Jugendmedienschutz.

Die BzKJ wurde 1954 gegründet und hieß zunächst Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPjS), bis 1967 war sie dem Bundesministerium des Innern zugeordnet. Von 2003 bis 2021 hieß die Behörde Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM).

Die Aufgabe der „Prüfstelle“ der BzKJ ist dabei das Prüfen von Medien auf jugendgefährdende Inhalte und das Führen der „Liste der jugendgefährdenden Medien“, umgangssprachlich auch „Index“ genannt. Darüber hinaus unterstützt die „Zukunftswerkstatt“ der BzKJ die Weiterentwicklung des Jugendmedienschutzes und fördert kindgerechte Zugänge zum Internet. Eine Übersicht der „Medienphänomene mit Gefahrenpotenzial“ bietet der „Gefährdungsatlas“.

Kurz nach Aufhebung der Presselizenzierung durch die Alliierten beantragte die CDU/CSU im Deutschen Bundestag ein Gesetz nach dem Modell des Gesetzes zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften von 1926. Bereits in der Weimarer Republik hatte es mit der aufgrund dieses Gesetzes eingerichteten Oberprüfstelle für Schund- und Schmutzschriften eine entsprechende Institution gegeben. Begründet wurde das Vorgehen „angesichts der die deutsche Jugend und die öffentliche Sicherheit bedrohenden Entwicklung gewisser Auswüchse des Zeitschriftenmarktes.“[3]

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften wurde am 19. Mai 1954 gebildet, nachdem am 9. Juni 1953 das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften verabschiedet worden war.

Die erste Sitzung, bei der über Indizierungsanträge entschieden wurde, fand am 9. Juli 1954 statt. Die ersten beiden Werke, die von der Bundesprüfstelle indiziert wurden, waren Der kleine Sheriff und Jezab, der Seefahrer. Während Jezab, der Seefahrer per einstweiliger Verfügung indiziert wurde, geschah dies bei Der kleine Sheriff in einem ordentlichen Verfahren. Stein des Anstoßes war ein sich über mehrere Seiten erstreckender Mordversuch eines Verbrechers an seiner Geliebten, da laut Prüfstelle „die fortgesetzte Lektüre derartiger Darstellungen auf Kinder und Jugendliche verrohend wirken“ müsse.[4] Die Indizierungspraxis richtete sich auch von Anfang an gegen politisch radikale beziehungsweise extremistische Inhalte: Bereits 1954 wurde mit dem Leihbuchroman Kleines Geschäft mit der Liebe das erste derartige Medium indiziert, da es, so der Kommunikationswissenschaftler Daniel Hajok, „mit seinen Zerrbildern und der an das letzte Regime erinnernden Rassenhetze geeignet erschien, Rassenhass zu wecken“.[5]

1978 wurde der Kreis der antragsberechtigten Institutionen wesentlich erweitert, seitdem sind neben den obersten Jugendbehörden der Länder auch die Jugendämter der Kommunen antragsberechtigt. Dadurch vervielfachte sich die Anzahl der Indizierungsanträge.

Im Juni 2002 wurde nach dem Amoklauf von Erfurt ein geändertes Jugendschutzgesetz verabschiedet, das das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit ersetzte und am 1. April 2003 in Kraft trat. Die Gesetzesnovelle stellte die Kompetenzen der Bundesprüfstelle klar. Ihrer Prüfkompetenz unterliegen auch die neuen Medien wie zum Beispiel Webseiten. Aus diesem Grund wurde sie in Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien umbenannt. Der Prüfauftrag entsteht – wie schon in den Jahren zuvor – durch einen Antrag einer Jugendschutzbehörde oder auf Anregung eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe. Das Jugendschutzgesetz wurde seitdem mehrfach aktualisiert; u. a. wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2008 ein sogenanntes Killerspielverbot eingefügt.

Mit dem neuen Jugendschutzgesetz von 2003 verliert eine Indizierung nach 25 Jahren ihre Wirkung. Medien, die nach Ansicht der Behörde weiterhin als jugendgefährdend gelten könnten, müssen in einem Folgeindizierungsverfahren neu geprüft werden, ansonsten erfolgt die Listenstreichung nach Zeitablauf.[6][7]

Im Mai 2016 kündigte Bundesfamilienministerin Schwesig an, die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien umzubauen zu einer Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz.[8]

Die vorherigen Behördenleiter der BPjM waren/sind in chronologischer Ordnung:

Seit 2016 stellen rechtsextreme Medien, nach pornografischen Darstellungen, die am meisten indizierte Kategorie jugendgefährdender Medien dar.[5] Die Indizierung extremistischer Medien hatte bereits zehn Jahre zuvor zugenommen; so wurden 56 Prozent aller jemals bis dahin indizierten extremistischen Medien in diesem Zeitraum beanstandet.[5] Die indizierten extremistischen Medien zählen seit Bestehen der Bundesprüfstelle fast ausschließlich zum Rechtsextremismus, während linksextreme Medien nur weniger als zwei Prozent derselben ausmachen.[5]

Zum 1. Mai 2021 ist eine weitere Reform des Jugendschutzgesetzes in Kraft getreten, die u. a. aktuellen Risiken „wie beispielsweise eine sexuell motivierte Ansprache, also das sogenannte Cybergrooming, oder Kostenfallen und Mobbing“ begegnen soll, Online-Film- und Spieleplattformen zu einer auf transparenter Basis erstellten Alterskennzeichnung verpflichtet und die Schaffung einer Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz vorsieht.[9] In diesem Zuge wurde die Bundesprüfstelle umbenannt in Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz.

Die Bundesprüfstelle hat folgende Aufgaben:

  • auf Antrag von Jugendministern und -ämtern jugendgefährdenden Medien strafbewehrten Verboten zu unterwerfen, damit sie nur noch Erwachsenen, nicht aber Kindern zugänglich sind.
  • Förderung wertorientierter Medienerziehung.
  • Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Probleme des Jugendmedienschutzes.

Nach § 18 Abs. 1 JuSchG bedeutet jugendgefährdend, dass „die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ in Gefahr ist. Beispielhaft werden Medien genannt, die „unsittlich sind, verrohend wirken, oder zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizen“.

Nach § 15 Abs. 2 JuSchG unterliegen bestimmte Medieninhalte wegen ihrer offensichtlichen Jugendgefährdung schon kraft Gesetzes einer beschränkten Verbreitung, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste der jugendgefährdenden Schriften bedürfte. Dazu zählen zum Beispiel

Da es indessen einem Medium nicht immer gleich anzusehen ist, dass es einen nach § 15 Abs. 2 JuSchG beschriebenen Inhalt hat, kann die Bundesprüfstelle solche Medien indizieren, um eine Klärung herbeizuführen. Folglich hat die Bundesprüfstelle auch holocaustleugnende Medien, die den Straftatbestand der Volksverhetzung oder den der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener erfüllen, bei denen die Staatsanwaltschaften aber keinen Täter zur Verantwortung ziehen konnten, in die Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen.

Liste der jugendgefährdenden Medien

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Die Liste der jugendgefährdenden Medien (umgangssprachlich kurz „Index“) wird nur bei sogenannten Trägermedien (also solchen, deren Inhalt nicht virtuell, sondern gegenständlich gespeichert ist) veröffentlicht. Bei sogenannten Telemedien unterbleibt eine Veröffentlichung, um einen Werbeeffekt zu vermeiden. Dritten Personen ist gemäß § 15 Abs. 4 JuSchG die Veröffentlichung der Liste zum Zweck der geschäftlichen Werbung unter Strafandrohung verboten. Daraus ergibt sich, dass eine öffentliche Auseinandersetzung (siehe Meinungsfreiheit) mit den Inhalten der Liste sehr wohl möglich ist. Die Listen werden in BzKJ-Aktuell veröffentlicht, das einmal im Vierteljahr erscheint und als Einzelheft für derzeit 14 € erhältlich ist.[10] Die amtlichen Bekanntmachungen sind im Übrigen amtliche Werke im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG, damit ist ihre Verbreitung durch Dritte – unabhängig von der sonstigen Zulässigkeit – jedenfalls kein Verstoß gegen das Urheberrecht. Die Transparenz-Plattform FragDenStaat hat das genutzt, um alle Listen seit 2008 online frei zu veröffentlichen.[11]

Bezüglich der Liste der nicht veröffentlichten Telemedien wird diese gemäß § 24 Abs. 4 JuSchG anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme in verschlüsselter Form zur Verfügung gestellt. Dies betrifft etwa die Selbstkontrolle der Betreiber von Suchmaschinen. Auskunft über die Zusammensetzung der Liste erteilt die Behörde nur bei gezielter Nachfrage nach einzelnen Internet-Adressen.[12]

Eine Indizierung ist nach dem neuen JuSchG 25 Jahre lang gültig, danach muss das Medium aus dem Index gelöscht werden. Wenn die Bundesprüfstelle der Auffassung ist, die Jugendgefährdung liege weiterhin vor, muss sie ein neues Verfahren durchführen.[13]

Verfahrensbeteiligte können, wenn sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat, nach § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Ziel der Listenstreichung stellen.

Die Liste ist in verschiedene Indizes unterteilt:

Indizierungen öffentliche Liste

Filmwerke („z. B. Videofilme, DVDs, Blu-ray Discs, Laser-Disks, Video-Clips, Video-Podcasts“) 1419 Einträge
Spiele („z. B. Videospiele, Computer- und Konsolenspiele, Online-Spiele, Spiele-Apps, Gesellschaftsspiele“) 352 Einträge
Schriftwerke („z. B. Bücher, Broschüren, Comics, Flyer, Flugblätter, Fanzines, E-Books“) 395 Einträge
Tonwerke („z. B. Schallplatten, CDs, MCs, MP3-files, Audio-Files, Hörbücher, Audio-Podcasts“) 2069 Einträge

Indizierungen nichtöffentliche Liste

Indizierte Medien, deren Listenaufnahme gemäß § 24 Absatz 2a Satz 2 JuSchG nicht öffentlich bekannt gemacht wird 8102 Einträge

Die Zahlen sind vom 31. Oktober 2025.[14]

Eintragungen seit dem 1. April 2003 wurden bis zum 1. Mai 2021 gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 JuSchG sowie § 18 Abs. 2 Nr. 3 und 4 JuSchG in folgende Listenteile kategorisiert:[15]

  • Liste A: (Öffentliche Liste der Trägermedien) Trägermedien sind jugendgefährdend
  • Liste B: (Öffentliche Liste der Trägermedien mit absolutem Verbreitungsverbot) Trägermedien, für die nach der für Gerichte allerdings unverbindlichen Ansicht der BPjM weitergehende Verbreitungsverbote nach StGB gelten
  • Liste C: (Nichtöffentliche Liste der Medien) die jugendgefährdenden Trägermedien, die nur deshalb nicht in Liste A aufzunehmen sind, weil bei ihnen von einer Bekanntmachung der Aufnahme in die Liste gemäß § 24 Abs. 2a Satz 2 JuSchG abzusehen ist, sowie alle Telemedien, die jugendgefährdend sind und bestimmten Verbreitungsverboten des § 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) unterliegen, soweit sie nicht Liste D zuzuordnen sind
  • Liste D: (Nichtöffentliche Liste der Medien mit absolutem Verbreitungsverbot) die Trägermedien, die nur deshalb nicht in Liste B aufzunehmen sind, weil bei ihnen von einer Bekanntmachung der Aufnahme in die Liste gemäß § 24 Abs. 2a Satz 2 JuSchG abzusehen ist, sowie alle Telemedien, die möglicherweise strafrechtsrelevanten Inhalt haben und für die nach der für Gerichte allerdings unverbindlichen Ansicht der BPjM weitergehende Verbreitungsverbote nach StGB gelten.
  • Liste E: Einträge vor dem 1. April 2003

Seit Ausgabe 2/22 der BzKJ-Aktuell verzichtet die BzKJ auf eine Veröffentlichung der ihr bekanntgewordenen Beschlagnahmebeschlüsse.

Beschlagnahmung/Einziehungen, soweit sie der BzKJ mitgeteilt wurden:

Die Zahlen sind vom 25. Februar 2022.[16]

Verfahrensablauf

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Die BzKJ prüft auf Antrag eines Jugendamts oder auf Anregung eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe, ob ein Medium jugendgefährdende Inhalte hat. Im Falle von Anträgen wird immer geprüft, bei Anregungen liegt es im Ermessen der Prüfstelle, ob sie tätig wird. Andere als die gesetzlich vorgesehenen staatlichen Stellen dürfen keine Anträge stellen (in der Praxis sind dies hauptsächlich Jugendämter sowie Polizeibehörden und Landeskriminalämter).

Die Urheber, Hersteller oder Inhaber von Nutzungsrechten an dem betroffenen Medium werden von dem Indizierungsantrag bzw. der Anregung zur Indizierung in Kenntnis gesetzt. Es wird ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hat ein Medienobjekt eine Alterskennzeichnung durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft oder die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle erhalten, stellt dies ein Verfahrenshindernis dar, die BzKJ darf dann kein Indizierungsverfahren durchführen. Medien mit einer solchen Kennzeichnung, die vor dem 1. April 2003 indiziert wurden, verbleiben jedoch auf dem Index.

Entscheidungsgremien

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Die Entscheidung, ob ein Medium jugendgefährdend ist, wird durch das 12er-Gremium oder das 3er-Gremium gefällt. In diesen Gremien sind Jugendschutzeinrichtungen, die Kunst und die Wirtschaft durch ehrenamtliche „Beisitzer“ vertreten. Die Gremien sind weisungsungebunden.

Das 12er-Gremium setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden (oder dem stellvertretenden Vorsitzenden) und Beisitzern aus den Gruppen

  • Kunst
  • Literatur
  • Buchhandel und Verlegerschaft
  • Anbieter von Bildträgern und Telemedien
  • Träger der freien Jugendhilfe
  • Träger der öffentlichen Jugendhilfe
  • Lehrerschaft
  • Kirchen, den jüdischen Kultusgemeinden und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind
  • sowie in jeder Sitzung jeweils 3 Vertretern aus den für den Jugendschutz zuständigen Landesministerien, die im Turnus wechseln.

Die Verhandlung, an der Beauftragte des betroffenen Mediums teilnehmen können, ist mündlich und nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann aber Drittpersonen die Anwesenheit gestatten. Protokolle werden nicht veröffentlicht, hingegen können die schriftlichen Entscheidungsbegründungen der BzKJ auch von an dem Verfahren Unbeteiligten angefordert werden. Die Namen der Beisitzer werden den Verfahrensbeteiligten bekanntgegeben und sind auch im Protokoll sowie der Indizierungsentscheidung aufgeführt. Wenn nicht verfahrensbeteiligte Personen die Indizierungsentscheidung anfordern, werden alle personenbezogenen Daten (der Beisitzer wie der beteiligten Firmen und Rechtsanwälte) entfernt.

Die Indizierung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist der Indizierungsantrag abgelehnt. In Fällen, in denen die Bundesprüfstelle nur in der nach Gesetz gestatteten äußersten Minimalbesetzung (9 Personen) tagt, muss eine qualifizierte Mehrheit von 7 Personen sich für die Indizierung aussprechen, sonst kommt sie nicht zustande.

Das 3er-Gremium ist nur zuständig in Fällen, in denen die Jugendgefährdung offensichtlich ist. Mindestens ein Beisitzer in diesem Gremium muss entweder dem Bereich „Kunst“ oder „Literatur“ oder „Buchhandel und Verlegerschaft“ oder „Anbieter von Bildträgern und Telemedien“ angehören. Ein Indizierungsantrag ist nur bei Einstimmigkeit angenommen bzw. abgelehnt. Kommt keine Einstimmigkeit zustande, so wird in voller Besetzung entschieden.

Gegen die Indizierungsentscheidung kann der Verfahrensbeteiligte beim Verwaltungsgericht Klage erheben.

Gesetzliche Grundlagen

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Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz) ist bereits nach dem Wortlaut des Grundgesetzes nicht schrankenlos gewährleistet. Neben den „allgemeinen Gesetzen“ und dem „Recht der persönlichen Ehre“ sind es auch „die Bestimmungen zum Schutze der Jugend“, die die Meinungsfreiheit einschränken. Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) wird nicht ausdrücklich unter einen Schrankenvorbehalt gestellt; sie kann aber durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden, was im Endeffekt auf das Gleiche hinausläuft: Auch sie muss also weichen, wenn die Beeinträchtigung anderer wichtiger Rechtsgüter – etwa des Jugendschutzes – droht. Was im Einzelnen als für Kinder und Jugendliche schädlich angesehen wird, unterliegt entweder nachprüfbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen oder in Ermangelung dieser der staatlichen Einschätzungsprärogative. Zu den Bestimmungen zum Schutze der Jugend gehört das im April 2003 in Kraft getretene Jugendschutzgesetz (JuSchG). Es löste als gesetzliche Grundlage das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften ab.

Werden die betroffenen Medien in die Liste jugendgefährdender Medien eingetragen, dürfen sie nach § 15 JuSchG im Handel nicht öffentlich ausgelegt und nur an Personen ab 18 Jahren abgegeben werden (Ausnahme Erzieherprivileg) und an Orten, die Personen unter 18 Jahren zugänglich sind, sowie in Medien nicht beworben werden. Strittig ist, ob eine (kritische) Rezension solcher Publikationen in Jugendlichen zugänglichen Medien zulässig ist. Die Staatsanwaltschaften haben sich in dieser Hinsicht nicht einhellig festgelegt. Die Sendung von Filmen im Fernsehen, die indiziert oder im Wesentlichen inhaltsgleich mit einem indizierten Werk sind, ist laut Jugendmedienschutz-Staatsvertrag unzulässig. Die BzKJ kann allerdings in einem gebührenpflichtigen Verfahren feststellen, dass bei einem Film nach der Anwendung von Schnitten keine Inhaltsgleichheit mehr vorliegt.

Die Einschätzung der BzKJ, ob ein Medium strafrechtlich relevant ist, ist für Gerichte unverbindlich. So wurde zum Beispiel Sleeping Dogs von der damaligen BPjM zunächst auf Listenteil B eingetragen, das Verwaltungsgericht Köln sah jedoch keinen Verstoß gegen das Strafgesetz[17], woraufhin der Titel in Listenteil A verschoben wurde.

BPjM-Filtermodul

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In Zusammenarbeit mit Suchmaschinenanbietern wie Google erstellt die BzKJ fortlaufend Listen indizierter Netzangebote, die als Basis für das BPjM-Filtermodul dienen. Dieses wird von den Suchmaschinenbetreibern eingesetzt, um die indizierten Seiten vor deutschen Nutzern zu verbergen. Entsprechend gelistete Angebote werden so bei Suchanfragen nicht mehr gelistet und erscheinen den Nutzern daher oberflächlich als nicht existent.[18] Daneben nutzen auch zahlreiche Software- und Hardwareanbieter von Jugendschutzlösungen das BPjM-Filtermodul, um Internetnutzern einen familienfreundlichen Internetzugang zu ermöglichen. Indizierte Webseiten können bei aktiviertem Jugendschutz dann nicht mehr aufgerufen werden. Eine Liste mit über 3000 entschlüsselten Einträgen des Moduls wurde 2014 im Internet geleakt und konnte frei eingesehen werden.[19][20]

Das Zensurverbot von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG bezieht sich insofern lediglich auf eine Vorzensur. In dem Sinne ist auch eine Indizierung erst nach der Veröffentlichung möglich (Nachzensur).

Die Grenzen der Meinungs- und Kunstfreiheit werden in anderen Ländern zum Teil unterschiedlich gehandhabt: In den USA werden Gewaltdarstellungen meist unkritischer bewertet, wogegen für Pornografie wesentlich schärfere Maßstäbe angelegt werden als in Deutschland.

Werbeverbot für indizierte Medien

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Kritiker werfen der BzKJ oft faktische Zensur, paternalistische Bevormundung und Einschränkung der Rede- und Pressefreiheit vor. Durch die Indizierung werde in der Praxis auch der Zugang für Erwachsene erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht, da indizierte Werke nicht beworben und im Versandhandel nur unter strengen Auflagen verkauft werden dürfen; dadurch werde der Verkauf oft unwirtschaftlich und die Medien verschwänden somit vom Markt. Auch in rechtlich zulässigen Situationen setze bei Journalisten (die ja keine Juristen sind) die „Schere im Kopf“ ein und man verzichte auf die Erwähnung, um keinen Ärger zu bekommen.[21] Eine derartige Institution bestehe auch in keiner anderen westlichen Demokratie und die Jugend im Ausland[13] sei deswegen auch nicht erkennbar „schlimmer“ oder „verdorbener“ als in Deutschland.[22][23] Begründungen für ältere Indizierungen seien aus heutiger Sicht nicht nachvollziehbare „Moralpanik-Reaktionen“ (vgl. River Raid[24] oder Debil[25]).

Das Werbeverbot für indizierte Medien ist allerdings nicht das Ziel des Indizierungsverfahrens, sondern ihre Rechtsfolge.[26] Die BzKJ sieht ihre Aufgabe darin, durch die Indizierung jugendgefährdender Medien das Bewusstsein dafür zu schärfen, dass es Inhalte gibt, die ungeeignet und schädlich für Kinder und Jugendliche sein können.[27]

Ein Diskurs über die betroffenen Medien findet in der Praxis nur selten statt. Ein Grund hierfür ist die Rechtsunsicherheit bei der Beurteilung, ob eine kritische Rezension eines indizierten Mediums zulässig ist oder gegen das Werbeverbot verstößt.[28]

Die Spruchpraxis der BzKJ hat sich im Laufe der Jahrzehnte geändert und den gesellschaftlichen Anschauungen angepasst. Die Indizierungen der 50er und 60er Jahre würden heute nicht mehr zustande kommen.[28]

Bestellen von Sichtern für Computerspiele

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Kritiker halten auch die Praxis der BzKJ, im Bereich der Computerspiele Sichter zu bestellen, die dem Gremium den Inhalt der Spiele wiedergeben, für bedenklich. Da die Gremiumsmitglieder die Spiele, über die sie entscheiden, nicht selbst gespielt haben, ist es demnach für sie unmöglich, den Inhalt der Spiele in vollem Umfang zu würdigen. Diesen Vorwurf hatte etwa die Electronic Arts GmbH (Köln) im Indizierungsverfahren zum Kriegsspiel Command & Conquer: Generals gemacht. Die damalige BPjM trat dem Vorwurf mit dem Verweis darauf entgegen, das Beschäftigen von Sichtern sei rechtlich als ausreichend anzunehmen:

„Bezüglich der weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten, dass das Gremium der Bundesprüfstelle nicht in der Lage sei, den Inhalt des Spiels zu beurteilen, da es selber das Spiel nicht gespielt hat, konnte das Zwölfergremium diese Unterstellung lediglich zurückweisen. Die Bundesprüfstelle beschäftigt Sichter, die Computerspiele über Stunden in allen Facetten beleuchten und dem Zwölfergremium der Bundesprüfstelle den wesentlichen Inhalt des Computerspiels zur Kenntnis bringen, was als Entscheidungsgrundlage zur Indizierung ausreicht. Auch hat das Zwölfergremium der Bundesprüfstelle darauf verwiesen, dass in sämtlichen bisher zu Computerspielen ergangenen Urteilen die Verwaltungsgerichte nicht gefordert haben, dass die Beisitzerinnen und Beisitzer Computerspiele in allen Ebenen selbst spielen müssen, es muss natürlich die Gelegenheit zum Spielen gegeben werden, ob davon Gebrauch gemacht wird, können die Beisitzerinnen und Beisitzer für sich entscheiden. Es ist nicht davon auszugehen, dass alle Gremien, die sich mit der Einschätzung jugendbeeinträchtigender oder jugendgefährdender Wirkung von Computerspielen auseinandersetzen die Computerspiele selbst und in allen Ebenen durchspielen müssen.“

Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, Entscheidung Nr. 5172 vom 6. März 2003, "Command & Conquer – Generals": [29]

Einzelnachweise

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  1. Bundeshaushalt – Offizielle Webpräsenz. In: Bundeshaushalt.de. Abgerufen am 9. März 2024.
  2. Aufgaben. Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz, abgerufen am 5. Mai 2021.
  3. Bundestag, Wahlperiode 1, Drucksache Nr. 103
  4. Bernd Dolle-Weinkauff: Comics. Beltz Verlag, Weinheim, Basel 1990, ISBN 3-407-56521-6, S. 103.
  5. a b c d Daniel Hajok: Indizierungshöchststände bei Medien aus dem Bereich des politischen Extremismus, in: BPJMAKTUELL 1 (2017), S. 9–10.
  6. Der Spiegel zum Beginn der Indizierungen
  7. Listenstreichung gemäß § 18 Absatz 7 Satz 2 JuSchG
  8. Welt am Sonntag – Interview mit Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig vom 22. Mai 2016 auf welt.de
  9. Kinder- und Jugendschutz: Reform des Jugendschutzgesetzes tritt in Kraft. In: bmfsfj.de. 30. April 2021, abgerufen am 1. Mai 2021.
  10. Website Publikationen der BPjM auf bundespruefstelle.de, abgerufen am 19. Mai 2016.
  11. Liste der jugendgefährdenden Medien. In: fragdenstaat.de. Open Knowledge Foundation Deutschland, 13. November 2025, abgerufen am 13. November 2025.
  12. Formular Listenabfrage auf der Website der Bundeszentrale, abgerufen am 13. Juni 2021
  13. a b Telepolis vom 2. Mai 2009: Einmal gefährdungsgeneigt, immer gefährdungsgeneigt
  14. Statistik. Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ), 31. Oktober 2025, abgerufen am 18. Dezember 2025.
  15. Deutscher Bundestag: Zugang zu den nicht öffentlichen Teilen der Liste jugendgefährdender Medien (Seite 5). Abruf am 15. Mai 2024
  16. BzKJ-Aktuell Ausgabe 1/22
  17. VG Köln, Urteil vom 28. November 2014, Az.: 19 K 5130/13
  18. vgl. hierzu zum Beispiel Heise.de, 19. Juni 2009: Österreichischer Händler wehrt sich gegen Indizierung online unter Heise.de
  19. Indizierte Webseiten: Bundesprüfstelle stellt Strafanzeige gegen Sperrlisten-Hacker Spiegel.de
  20. Andre Meister: BPjM-Leak: Warum wir erstmals einen Link aus unserer Berichterstattung entfernen. Oder: Verbreiten wir Kinderpornografie? (Updates), netzpolitik.org, 9. Juli 2014
  21. Telepolis vom 5. Mai 2009: Amokläufer unter sich
  22. Killerspiele – PC Powerplay redet im Landtag (Memento vom 3. November 2011 im Internet Archive)
  23. Sebastian Grünwald – „MuK’ler “: Basti ’spricht‘ im Landtag zum Thema Killerspiele. In: gruen-wald.de. 22. Januar 2007, abgerufen am 9. März 2024 (aus dem Blog eingescannte Textpassage zur Rede im Landtag vom Heft April 2007, PC Powerplay).
  24. Videospielgeschichten River Raid (Memento vom 11. April 2011 im Internet Archive)
  25. CD-Tipp Die Ärzte – "Devil" (Memento vom 2. November 2011 im Internet Archive)
  26. Rechtsfolgen der Indizierung von Trägermedien
  27. Kommission für Jugendmedienschutz: PDF, S. 118
  28. a b Telepolis vom 1. Mai 2009: Wie ich einmal versuchte, einen indizierten Film zu kaufen
  29. Zit. nach: Bpjm.com (Memento vom 25. Mai 2011 im Internet Archive) Aufgerufen am 23. Juli 2011

Koordinaten: 50° 43′ 17,1″ N, 7° 3′ 36,3″ O