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„Körperschaftsteuer“ – Versionsunterschied

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Die '''Körperschaftsteuer''' ist
Der Körperschaftsteuer unterliegt das [[Einkommen]] von [[Körperschaft]]en, [[Personenvereinigung]]en und [[Vermögensmasse]]n, die ihre [[Geschäftsleitung]] oder ihren Sitz im [[Inland]] haben.<br> Dazu gehören z.B. [[Kapitalgesellschaft]]en ([[Aktiengesellschaft]], [[Gesellschaft mit beschränkter Haftung]]), aber auch ein [[Versicherungsverein]], ein [[Betrieb gewerblicher Art]] einer [[Körperschaft des öffentlichen Rechts]].<br> In Deutschland wird die Körperschaftsteuer im [[Körperschaftsteuergesetz ]] (KStG) geregelt.
* eine [[Steuer]] auf das [[Einkommen]] bestimmter [[Juristische Person|juristischer Personen]], z.&nbsp;B. von [[Kapitalgesellschaft]]en, [[Genossenschaft]]en, [[Verein]]en, [[Anstalt (Recht)|Anstalt]]en, [[Stiftung]]en,
* eine [[Ertragsteuer]], weil sie den Ertrag besteuert.
Die Steuersätze sind weltweit sehr unterschiedlich gestaltet.


== Nationale Körperschaftsteuer ==
== Allgemeines ==
* [[Körperschaftsteuer (DDR)]]
Die Besteuerung des Gewinns einer Kapitalgesellschaft mit Körperschaftsteuer und die zusätzliche Besteuerung der [[Gewinnausschüttung]] beim [[Anteilseigner]] kann zu einer steuerlichen Doppelbelastung führen.
* [[Körperschaftsteuer (Deutschland)]]


== Umstand der Doppelbesteuerung ==
* Das '''klassische System''' vermeidet die Doppelbesteuerung überhaupt nicht. Die Gewinne der Kapitalgesellschaft unterliegen voll der Körperschaftsteuer und anschließend die Gewinnausschüttung voll der Einkommensteuer. Dieses System wird damit begründet, dass sowohl Kapitalgesellschaft als auch Anteilseigner jeweils eigenständige [[Steuersubjekt]]e seien. (So Pezzer in Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl., § 11 Rz. 1 m.w.N.). Diese Systeme sind weltweit selten (siehe unten: [[K%C3%B6rperschaftsteuer#Systeme_ohne_Tariferm.C3.A4.C3.9Figung|Systeme ohne Tarifermäßigung]]) und meist kombiniert mit sehr niedrigen Körperschaftsteuersätzen.
Die Besteuerung des Gewinns einer Kapitalgesellschaft mit Körperschaftsteuer und die zusätzliche Besteuerung der [[Gewinnausschüttung]] beim [[Anteilseigner]] kann zu einer steuerlichen [[Doppelbelastung]] oder [[Doppelbesteuerung]] führen. Eine steuerliche Doppelbelastung entsteht zum Beispiel bei inländischen Steuersachverhalten, wenn sowohl Kapitalgesellschaft als auch Anteilseigner in Deutschland steuerpflichtig sind.
* International üblich sind dagegen Systeme, die die Vorbelastung von Gewinnausschüttungen auf Ebene der Kapitalgesellschaft durch eine '''[[K%C3%B6rperschaftsteuer#Systeme_mit_Tariferm.C3.A4.C3.9Figung|Tarifermäßigung]]''' bei der Besteuerung auf Ebene des Anteilseigners verringern bzw. pauschal vermeiden.
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten (Kapitalgesellschaft z.&nbsp;B. mit Sitz in Frankreich, Anteilseigner mit Wohnsitz in Deutschland) kommt der Terminus der Doppelbesteuerung zum Tragen.
* Eine weitere Möglichkeit, die Doppelbesteuerung zu vermeiden besteht darin, die von der Kapitalgesellschaft gezahlte Körperschaftsteuer ganz oder teilweise auf die Einkommensteuer anzurechnen. (siehe unten, [[K%C3%B6rperschaftsteuer#Vollanrechnungssysteme|Anrechnungssysteme]], so auch in Deutschland bis 1977, siehe auch ([[Anrechnungsverfahren]])). Innerhalb [[Europa]]s hat dieses System keine Zukunft, da es, um mit dem [[Europarecht]] vereinbar zu sein, grenzüberschreitend ausgelegt sein muss (auch eine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer muss ermöglicht werden). Von den Staaten, die noch Anrechnungsverfahren verwenden, will zum Beispiel [[Frankreich]] in den nächsten Jahren ebenfalls einen Systemwechsel vornehmen.


* Das ''klassische System'' führt dabei bewusst zur wiederholten Besteuerung des gleichen steuerlichen Sachverhalts. Die Gewinne der Kapitalgesellschaft unterliegen voll der Körperschaftsteuer und anschließend die Gewinnausschüttung voll der [[Einkommensteuer (Deutschland)|Einkommensteuer]]. Diese Systeme sind weltweit selten (siehe unten: [[#Systeme ohne Tarifermäßigung|Systeme ohne Tarifermäßigung]]) und meist kombiniert mit sehr niedrigen Körperschaftsteuersätzen.
== Körperschaftsteuer in Deutschland ==
* International üblich sind dagegen Systeme, die die Vorbelastung von Gewinnausschüttungen auf Ebene der Kapitalgesellschaft durch eine Tarifermäßigung bei der Besteuerung auf Ebene des Anteilseigners verringern bzw. pauschal vermeiden.
=== Bemessungsgrundlage ===
* Eine weitere Möglichkeit, die Doppelbelastung zu vermeiden, besteht darin, die von der Kapitalgesellschaft gezahlte Körperschaftsteuer ganz oder teilweise auf die Einkommensteuer anzurechnen (siehe unten: [[#Vollanrechnungssysteme|Anrechnungssysteme]]; so auch in Deutschland zwischen 1977 und 2000: siehe auch [[Anrechnungsverfahren]]). Innerhalb [[Europa]]s hat dieses System keine Zukunft, da es, um mit dem [[Europarecht]] vereinbar zu sein, grenzüberschreitend ausgelegt sein muss (auch eine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer muss ermöglicht werden). Von den Staaten, die noch Anrechnungsverfahren verwenden, will zum Beispiel [[Frankreich]] in den nächsten Jahren ebenfalls einen Systemwechsel vornehmen ''(Stand: 2004)''.
Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen der [[Kapitalgesellschaft]]. Ausgangsbasis für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einer Kapitalgesellschaft ist der [[Gewinn]]. Dieser wird nach den Vorschriften des [[Einkommensteuer]]gesetzes ermittelt. <br>Der Gewinn ist in folgenden Fällen zu berichtigen:
* Falls '''unübliche Verträge''' zwischen [[Anteilseigner]] und Kapitalgesellschaft abgeschlossen werden (sog. [[Verdeckte Gewinnausschüttung]]), § 8 Abs. 3 KStG. <br>Beispiel: Bei einer Einmann-GmbH mit nur einem Gesellschafter, der gleichzeitig Geschäftsführer ist, verkauft der Gesellschafter "seiner" GmbH ein schrottreifes Auto für 100.000 € oder (in der Praxis sehr häufig) vereinbart ein '''unangemessen hohes''' Geschäftsführergehalt mit sich selbst. Die Auswirkungen derartiger Verträge sind steuerlich zu korrigieren, Maßstab ist das Verhalten "wie unter fremden Dritten".
* '''[[Gesellschafter-Fremdfinanzierung]]''', § 8a KStG: Wenn der zu mehr als einem Viertel beteiligte Gesellschafter "seiner" Gesellschaft ein Darlehen gibt, so darf diese die Zinsen nicht steuerlich absetzen, soweit der Darlehensbetrag eine Grenze des anderthalbfachen anteiligen Eigenkapitals (bei spezieller Berechnung desselben für Zwecke des §8a KStG) überschreitet. Gleiches gilt, wenn eine diesem Gesellschafter nahe stehende Person das Darlehen gibt, oder wenn ein Dritter das Darlehen gibt, der Gesellschafter diesem Dritten jedoch bestimmte Sicherungsrechte für dieses Darlehen einräumt ("back-to-back-Finanzierung"). Diese Vorschrift wurde wegen eines Urteils des [[EuGH]] geändert und ist im Jahr 2003 wohl die am heftigsten diskutierte Norm des deutschen Steuerrechts gewesen. Vgl. dazu das [http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage25585/BMF-Schreiben-vom-15.-Juli-2004-IV-A-2-S-2742a-20/04.pdf Schreiben vom BMF]
* Gewinnausschüttungen von anderen Kapitalgesellschaften und von Veräußerungsgewinnen bei dem Verkauf von Anteilen an anderen Kapitalgesellschaften. Dies ist nötig, um Kumulationswirkungen der KSt in mehrstufigen [[Konzern]]en zu vermeiden.


Während es in den vorgenannten Fällen zu einer wirtschaftlichen Doppelbelastung bei Einbeziehung der Kapitalgesellschaft und ihrer Gesellschaft kommt, kann bei grenzüberschreitenden Sachverhalten eine Doppelbesteuerung beim gleichen Rechtsträger eintreten, indem zwei Staaten die gleichen Erträge besteuern wollen (z.&nbsp;B. bei Kapitalgesellschaften, die mit Niederlassungen in anderen Staaten wirtschaftlich aktiv sind oder aber Zins- oder Lizenzerträge im Ausland erzielen).
=== Die Steuerreform 2000 ===
Mit dem Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S.1433) wurde mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2001 das seit 1977 gültige [[Anrechnungsverfahren]] abgeschafft und durch das [[Halbeinkünfteverfahren]] ersetzt.


Zur Vermeidung von Doppelbelastungen im Bereich der Ertragsteuern grenzüberschreitend tätiger Kapitalgesellschaften werden sowohl auf [[natürliche Person]]en als auch auf juristische Personen anwendbare [[Doppelbesteuerungsabkommen]] zwischen den Nationalstaaten geschlossen. Die Methode der Entlastung von der Doppelbesteuerung ist abhängig von der Art der Erträge und kann durch Freistellung der bereits im Ausland besteuerten Gewinne aber auch durch Begrenzung des Steuerabzugs, Anrechnung der ausländischen Steuer oder durch einen vollständigen Verzicht des anderen Staates auf die Besteuerung erfolgen.


== Körperschaftsteuer weltweit ==

Wenn die Steuerbelastung von Körperschaften miteinander verglichen werden soll, ist zu beachten, dass in einzelnen Ländern weitere Unternehmensteuern wie beispielsweise in Deutschland die [[Gewerbesteuer (Deutschland)|Gewerbesteuer]] erhoben wird und Länder mit niedrigem Steuersatz zu breiterer [[Bemessungsgrundlage]] neigen.


=== Beziehungen zu anderen Steuern ===
[[Image:StSätze.png|thumb|Entwicklung der Steuersätze]]
==== Einkommensteuer ====
Was als [[Gewinn]] einer [[Kapitalgesellschaft]] gilt und wie dieser Gewinn zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des [[Einkommensteuergesetz]]es zur Gewinnermittlung und den speziellen Vorschriften des [[Körperschaftsteuergesetz]]es hierzu.

Schüttet eine körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft ihren Gewinn (teilweise) an einkommensteuerpflichtige Gesellschafter aus, muss hierauf [[Einkommensteuer]] entrichtet werden. Dies betrifft beispielsweise Privatpersonen, die [[Aktionär]] einer [[Aktiengesellschaft]] sind und eine [[Dividende]] erhalten. Da der ausgeschüttete Gewinn aber bereits mit der Körperschaftsteuer vorbelastet ist, gilt das [[Halbeinkünfteverfahren]].

==== Gewerbesteuer ====
Kapitalgesellschaften müssen auch [[Gewerbesteuer]] zahlen, wobei die Gewinnermittlung für Zwecke der KSt den Ausgangspunkt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer, den Gewerbeertrag, bildet. Die Gewerbesteuer selbst ist, im Gegensatz zur Körperschaftsteuer, als Betriebsausgabe abziehbar.

==== Solidaritätszuschlag ====
Auf die bezahlte KSt wird ein [[Solidaritätszuschlag]] von 5,5% erhoben.

== Körperschaftsteuer in anderen Ländern ==
Hinweis: Wenn Steuersätze miteinander verglichen werden, ist darauf zu achten, dass weitere Steuern wie in Deutschland die [[Gewerbesteuer]] in dieser Liste nicht enthalten sind.


=== Systeme mit Tarifermäßigung ===
=== Systeme mit Tarifermäßigung ===
In diesen Systemen kommt es zu einer pauschalen Entlastung, entweder durch eine teilweise Steuerbefreiung der Ausschüttung oder durch einen niedrigeren Steuersatz. Innerhalb der Kapitalgesellschaftenebene (Tochtergesellschaft schüttet an Muttergesellschaft aus) haben diese Systeme meist eine vollständige Steuerbefreiung.
In diesen Systemen kommt es zu einer pauschalen Entlastung, entweder durch eine teilweise Steuerbefreiung der Ausschüttung oder durch einen niedrigeren Steuersatz. Innerhalb der Kapitalgesellschaftenebene (Tochtergesellschaft schüttet an Muttergesellschaft aus) haben diese Systeme meist eine vollständige Steuerbefreiung.


* In [[Belgien]] beträgt der KSt-Satz 34%, die Ausschüttung wird beim Anteilseigner wird entweder mit 25% besteuert oder er lässt sich veranlagen.
* In [[Belgien]] beträgt der KSt-Satz 31–34,5 %, die Ausschüttung wird beim Anteilseigner entweder mit 25 % besteuert oder er lässt sich veranlagen.
* In [[Dänemark]] beträgt der KSt-Satz 30%, Dividenden werden mit 28% besteuert (ab 41.100 DKK mit dem persönlichen Steuersatz des Anteilseigners).
* In [[Bulgarien]] beträgt der KSt-Satz 10 % („Flat Tax“). Die Ausschüttung von Gewinnen beträgt 5 %.
* In [[Litauen]] beträgt der KSt-Satz 15%, die Ausschüttung wird mit 15% besteuert.
* In [[Dänemark]] beträgt der KSt-Satz 22 % (2015: 23,5 %). Dividenden werden mit einer Kapitalertragsteuer von 27 % belastet, die bis zu 49.900 DKK Abgeltungswirkung hat.
* In [[Deutschland]] beträgt der KSt-Satz 15 %. Zusätzlich werden bezogen auf den Steuerbetrag 5,5 % [[Solidaritätszuschlag]] erhoben, sowie [[Gewerbesteuer (Deutschland)|Gewerbesteuer]], deren Hebesatz von Kommune zu Kommune unterschiedlich ist. Insgesamt beträgt der Steueranteil ca. 30 % des zu versteuernden Einkommens.
* In [[Luxemburg]] beträgt der KSt-Satz 22,9%, die Ausschüttung ist zur Hälfte steuerfrei.
* In den [[Niederlande]]n beträgt der KSt-Satz 34,5%, die Ausschüttung wird pauschal besteuert.
* In [[Finnland]] beträgt der KSt-Satz 20 %.
* In [[Österreich]] der KSt-Satz 25% ab 2005; die Ausschüttung wird mit 25% besteuert oder zur Häfte steuerbefreit.
* In [[Frankreich]] beträgt der KSt-Satz 25 %.
* In [[Polen]] beträgt der KSt-Satz 19%, die Ausschüttung wird mit 15% besteuert.
* In [[Italien]] beträgt der KSt-Satz 24 % (zzgl. lokale Steuer).
* In [[Portugal]] beträgt der KSt-Satz 25% (zzgl. 10% Gemeindezuschlag), die Ausschüttung wird zur Hälfte steuerbefreit.
* In [[Litauen]] beträgt der KSt-Satz 15 % (Kleinunternehmen 5 %), die Ausschüttung wird mit 15 % abgeltend besteuert.
* In [[Schweden]] beträgt der KSt-Satz 28%, die Ausschüttung wird mit 30% besteuert.
* In [[Luxemburg]] beträgt der KSt-Satz 21 % (für Einkommen bis 15.000 Euro 20 %), die Ausschüttung ist zur Hälfte steuerfrei.
* In den [[Niederlande]]n beträgt der KSt-Satz 25 % (ermäßigter Steuersatz von 20 % für die ersten 200.000 Euro Gewinn), die Ausschüttung wesentlicher Beteiligungen (ab 5 %) wird mit&nbsp;25 % besteuert.
* In der [[Slowakei]] beträgt der KSt-Satz 19%.
* In [[Slowenien]] beträgt der KSt-Satz 25%, 40% der Bruttodividende ist steuerfrei.
* In [[Norwegen]] beträgt der KSt-Satz 27 %.
* In [[Tschechien]] beträgt der KSt-Satz 28%, die Ausschüttung wird mit 15% besteuert.
* In [[Österreich]] beträgt der KSt-Satz seit 2024 23 % (2005–2022: 25 %, 2023: 24 %); die Ausschüttung wird mit 27,5 % Kapitalertragsteuer abgeltend besteuert.
* In [[Polen]] beträgt der KSt-Satz 19 % (ermäßigter Steuersatz von 9 % seit dem 1. Januar 2019 [15 % bis 31. Dezember 2018], wenn der Vorjahresgewinn 1,2 Mio.&nbsp;€ nicht überschritten hat), die Ausschüttung wird mit 19 % abgeltend besteuert.
* In [[Ungarn]] beträgt der KSt-Satz 16%.
* In den [[USA]] beträgt der KSt-Satz 35% (New York), die Ausschüttung wird mit 15% besteuert.
* In [[Portugal]] beträgt der KSt-Satz gestaffelt nach Gewinn 21 % bis 30 % zuzüglich eines Gemeindezuschlags von bis zu 1,5 %; die Ausschüttung wird mit 28 % abgeltend besteuert oder zur Hälfte steuerbefreit im Rahmen der Steuerveranlagung.
* Auf [[Zypern]] beträgt der KSt-Satz 10%.
* In [[Schweden]] beträgt der KSt-Satz 22 %, die Ausschüttung wird mit&nbsp;30 % pauschal besteuert.
* In [[Slowenien]] beträgt der KSt-Satz 17 %, Abgeltungsteuer von 25 % für die Dividende.
*In [[Spanien]] beträgt der KSt-Satz 25 %.<ref>[https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/impuesto-sobre-sociedades/que-base-imponible-se-determina-sociedades/tipo-impositivo.html Source AEAT] (spanisch)</ref>
* In [[Tschechien]] beträgt der KSt-Satz 19 %, Dividenden und Ausschüttungen werden mit 15 % abgeltend besteuert.
* In der [[Türkei]] beträgt der KSt-Satz 20 % die Ausschüttung wird mit 10 % besteuert.
* In [[Ungarn]] beträgt der KSt-Satz seit dem 1. Januar 2017 9 %.
* In den [[USA]] beträgt der Steuersatz der Bundessteuer 21 %, die Ausschüttung wird mit 0, 15 oder 20 % besteuert.


=== Systeme ohne Tarifermäßigung ===
=== Systeme ohne Tarifermäßigung ===
Die Ausschüttung wird beim Anteilseigner voll besteuert. Ausschüttungen an andere Kapitalgesellschaften bleiben in der Regel von der Körperschaftsteuer befreit.
Die Ausschüttung wird beim Anteilseigner voll besteuert. Ausschüttungen an andere Kapitalgesellschaften bleiben in der Regel von der Körperschaftsteuer befreit.


* In [[Republik Irland|Irland]] beträgt der KSt-Satz 12,5%.
* In [[Republik Irland|Irland]] beträgt der KSt-Satz 12,5 % für gewerbliches und 25 % für nicht gewerbliches Einkommen.
* In der [[Schweiz]] gibt es eine Bundeskörperschaftsteuer mit einem Satz von 8,5%. Daneben gibt es kantonale und Gemeindekörperschaftsteuern mit progressiv gestaffelten Steuersätzen. Die Spanne der Gesamtbelastung reicht dabei von 16,4% bis 29,2%, im Durchschnitt beträgt sie etwa 25%.
* In der [[Schweiz]] gibt es eine Bundeskörperschaftsteuer mit einem Satz von 8,5 %. Daneben gibt es kantonale und Gemeindekörperschaftsteuern mit sehr unterschiedlichen Steuersätzen. Die Spanne der Gesamtbelastung reicht dabei von 16,4 % bis 29,2 %, im Durchschnitt beträgt sie etwa 20 %. Die Steuerlast stellt nämlich abzugsfähigen Aufwand dar und reduziert somit den zu versteuernden Gewinn.


=== Vollanrechnungssysteme ===
=== Vollanrechnungssysteme ===
Eine Doppelbesteuerung wird vermieden. Der Anteilseigner kann die von der Kapitalgesellschaft gezahlte KSt auf seine Einkommensteuer anrechnen. <br>Deutschland hatte mit dem von 1977-2000 geltenden [[Anrechnungsverfahren]] lange Zeit ein solches System. Die Steuergutschrift ist dabei i.d.R. auch als steuerpflichtiges Einkommen anzusehen.
Eine [[Doppelbelastung]] (inländisch) oder eine [[Doppelbesteuerung]] (grenzüberschreitend) wird vermieden. Der Anteilseigner kann die von der Kapitalgesellschaft gezahlte KSt auf seine Einkommensteuer anrechnen.<br />Deutschland hatte mit dem von 1977 bis 2000 geltenden [[Anrechnungsverfahren]] lange Zeit ein solches System. Die Steuergutschrift ist dabei i.&nbsp;d.&nbsp;R. auch als steuerpflichtiges Einkommen anzusehen.


* in [[Malta]] 35 %.
* In [[Finnland]] beträgt der KSt-Satz 26%, in [[Norwegen]] 28%. Da beide Länder die Ausschüttung mit demselben Satz (29% bzw. 28%) besteuern, die KSt aber anrechnen, kommt es de facto zu keiner Besteuerung beim Anteilseigner. Mit Urteil vom 7. September 2004 (Rs. ''Manninen'') hat der [[Europäischer Gerichtshof|EuGH]] entschieden, dass das finnische Anrechungssystem [[Europarecht|europarechtswidrig ]] ist, da eine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer nicht erfolgt, was einen Verstoß gegen die [[Kapitalverkehrsfreiheit]] nach dem [[EG-Vertrag]] bedeute.
* In [[Italien]] beträgt der KSt-Satz 33% (zzgl 4,25% lokale Steuer), in [[Malta]] 35%, in beiden Ländern wird voll angerechnet.


=== Teilanrechnungssysteme ===
=== Teilanrechnungssysteme ===
Nur ein Teil der von der Kapitalgesellschaft bezahlten KSt wird auf die Einkommensteuer des Anteilseigners angerechnet.
Nur ein Teil der von der Kapitalgesellschaft bezahlten KSt wird auf die Einkommensteuer des Anteilseigners angerechnet.


* in [[Japan]] 34,62 %<ref>http://www.bloomberg.com/news/articles/2015-09-09/abe-pledges-2016-corporate-tax-cut-as-investment-stays-sluggish</ref>
In [[Frankreich]] beträgt der KSt-Satz 33,3%, in [[Japan]] 30% in [[Kanada]] (Provinz Ontario) 22,12%, in [[Spanien]] 25% und in [[Großbritannien]] 30%.
* in [[Kanada]] 15 % zzgl. 11–16 % lokale Steuer<ref>http://www.cra-arc.gc.ca/tx/bsnss/tpcs/crprtns/rts-eng.html</ref>
* im [[Vereinigtes Königreich|Vereinigten Königreich]] 20 %<ref>http://taxsummaries.pwc.com/uk/taxsummaries/wwts.nsf/ID/United-Kingdom-Corporate-Taxes-on-corporate-income</ref>


=== Steuerbefreiungssysteme/Dividendenfreistellungsverfahren ===
=== Steuerbefreiungssysteme/Dividendenfreistellungsverfahren ===
Auf eine Besteuerung beim [[Anteilseigner]] wird verzichtet, so dass die Gefahr der Doppelbesteuerung nicht besteht.
Auf eine Besteuerung beim [[Anteilseigner]] wird verzichtet, so dass die Gefahr der Doppelbelastung (inländisch) nicht besteht.

[[Estland]] erhebt bei einbehaltenen Gewinnen ([[Thesaurierung]]) keine Steuer (Satz: 0 %), erst bei Ausschüttung muss die Kapitalgesellschaft 20 % Steuer zahlen.


Die [[Slowakei]] erhebt eine Körperschaftsteuer von 22 % und stellt die Ausschüttung beim Anteilseigner frei.
[[Estland]] erhebt bei einbehaltenen Gewinnen ([[Thesaurierung]]) keine Steuer (Satz: 0%), erst bei Ausschüttung muss die Kapitalgesellschaft 24% Steuer zahlen. [[Griechenland]] hat einen Steuersatz von 35%, [[Lettland]] von 15%.


== Weblinks ==
== Einzelnachweise ==
<references />


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{{Rechtshinweis}}


{{Normdaten|TYP=s|GND=4031597-6|LCCN=sh/85/32951|NDL=00563565}}
[[Kategorie:Steuern und Abgaben]]
[[Kategorie:Steuerrecht]]


[[Kategorie:Steuerrecht|Korperschaftsteuer]]
[[be:Падатак на прыбытак]]
[[Kategorie:Körperschaftsteuer| ]]
[[en:Corporate tax]]
[[nl:Vennootschapsbelasting]]
[[ru:Налог на прибыль]]

Aktuelle Version vom 17. April 2025, 14:29 Uhr

Die Körperschaftsteuer ist

Die Steuersätze sind weltweit sehr unterschiedlich gestaltet.

Nationale Körperschaftsteuer

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Umstand der Doppelbesteuerung

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Die Besteuerung des Gewinns einer Kapitalgesellschaft mit Körperschaftsteuer und die zusätzliche Besteuerung der Gewinnausschüttung beim Anteilseigner kann zu einer steuerlichen Doppelbelastung oder Doppelbesteuerung führen. Eine steuerliche Doppelbelastung entsteht zum Beispiel bei inländischen Steuersachverhalten, wenn sowohl Kapitalgesellschaft als auch Anteilseigner in Deutschland steuerpflichtig sind. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten (Kapitalgesellschaft z. B. mit Sitz in Frankreich, Anteilseigner mit Wohnsitz in Deutschland) kommt der Terminus der Doppelbesteuerung zum Tragen.

  • Das klassische System führt dabei bewusst zur wiederholten Besteuerung des gleichen steuerlichen Sachverhalts. Die Gewinne der Kapitalgesellschaft unterliegen voll der Körperschaftsteuer und anschließend die Gewinnausschüttung voll der Einkommensteuer. Diese Systeme sind weltweit selten (siehe unten: Systeme ohne Tarifermäßigung) und meist kombiniert mit sehr niedrigen Körperschaftsteuersätzen.
  • International üblich sind dagegen Systeme, die die Vorbelastung von Gewinnausschüttungen auf Ebene der Kapitalgesellschaft durch eine Tarifermäßigung bei der Besteuerung auf Ebene des Anteilseigners verringern bzw. pauschal vermeiden.
  • Eine weitere Möglichkeit, die Doppelbelastung zu vermeiden, besteht darin, die von der Kapitalgesellschaft gezahlte Körperschaftsteuer ganz oder teilweise auf die Einkommensteuer anzurechnen (siehe unten: Anrechnungssysteme; so auch in Deutschland zwischen 1977 und 2000: siehe auch Anrechnungsverfahren). Innerhalb Europas hat dieses System keine Zukunft, da es, um mit dem Europarecht vereinbar zu sein, grenzüberschreitend ausgelegt sein muss (auch eine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer muss ermöglicht werden). Von den Staaten, die noch Anrechnungsverfahren verwenden, will zum Beispiel Frankreich in den nächsten Jahren ebenfalls einen Systemwechsel vornehmen (Stand: 2004).

Während es in den vorgenannten Fällen zu einer wirtschaftlichen Doppelbelastung bei Einbeziehung der Kapitalgesellschaft und ihrer Gesellschaft kommt, kann bei grenzüberschreitenden Sachverhalten eine Doppelbesteuerung beim gleichen Rechtsträger eintreten, indem zwei Staaten die gleichen Erträge besteuern wollen (z. B. bei Kapitalgesellschaften, die mit Niederlassungen in anderen Staaten wirtschaftlich aktiv sind oder aber Zins- oder Lizenzerträge im Ausland erzielen).

Zur Vermeidung von Doppelbelastungen im Bereich der Ertragsteuern grenzüberschreitend tätiger Kapitalgesellschaften werden sowohl auf natürliche Personen als auch auf juristische Personen anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Nationalstaaten geschlossen. Die Methode der Entlastung von der Doppelbesteuerung ist abhängig von der Art der Erträge und kann durch Freistellung der bereits im Ausland besteuerten Gewinne aber auch durch Begrenzung des Steuerabzugs, Anrechnung der ausländischen Steuer oder durch einen vollständigen Verzicht des anderen Staates auf die Besteuerung erfolgen.

Körperschaftsteuer weltweit

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Wenn die Steuerbelastung von Körperschaften miteinander verglichen werden soll, ist zu beachten, dass in einzelnen Ländern weitere Unternehmensteuern wie beispielsweise in Deutschland die Gewerbesteuer erhoben wird und Länder mit niedrigem Steuersatz zu breiterer Bemessungsgrundlage neigen.

Systeme mit Tarifermäßigung

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In diesen Systemen kommt es zu einer pauschalen Entlastung, entweder durch eine teilweise Steuerbefreiung der Ausschüttung oder durch einen niedrigeren Steuersatz. Innerhalb der Kapitalgesellschaftenebene (Tochtergesellschaft schüttet an Muttergesellschaft aus) haben diese Systeme meist eine vollständige Steuerbefreiung.

  • In Belgien beträgt der KSt-Satz 31–34,5 %, die Ausschüttung wird beim Anteilseigner entweder mit 25 % besteuert oder er lässt sich veranlagen.
  • In Bulgarien beträgt der KSt-Satz 10 % („Flat Tax“). Die Ausschüttung von Gewinnen beträgt 5 %.
  • In Dänemark beträgt der KSt-Satz 22 % (2015: 23,5 %). Dividenden werden mit einer Kapitalertragsteuer von 27 % belastet, die bis zu 49.900 DKK Abgeltungswirkung hat.
  • In Deutschland beträgt der KSt-Satz 15 %. Zusätzlich werden bezogen auf den Steuerbetrag 5,5 % Solidaritätszuschlag erhoben, sowie Gewerbesteuer, deren Hebesatz von Kommune zu Kommune unterschiedlich ist. Insgesamt beträgt der Steueranteil ca. 30 % des zu versteuernden Einkommens.
  • In Finnland beträgt der KSt-Satz 20 %.
  • In Frankreich beträgt der KSt-Satz 25 %.
  • In Italien beträgt der KSt-Satz 24 % (zzgl. lokale Steuer).
  • In Litauen beträgt der KSt-Satz 15 % (Kleinunternehmen 5 %), die Ausschüttung wird mit 15 % abgeltend besteuert.
  • In Luxemburg beträgt der KSt-Satz 21 % (für Einkommen bis 15.000 Euro 20 %), die Ausschüttung ist zur Hälfte steuerfrei.
  • In den Niederlanden beträgt der KSt-Satz 25 % (ermäßigter Steuersatz von 20 % für die ersten 200.000 Euro Gewinn), die Ausschüttung wesentlicher Beteiligungen (ab 5 %) wird mit 25 % besteuert.
  • In Norwegen beträgt der KSt-Satz 27 %.
  • In Österreich beträgt der KSt-Satz seit 2024 23 % (2005–2022: 25 %, 2023: 24 %); die Ausschüttung wird mit 27,5 % Kapitalertragsteuer abgeltend besteuert.
  • In Polen beträgt der KSt-Satz 19 % (ermäßigter Steuersatz von 9 % seit dem 1. Januar 2019 [15 % bis 31. Dezember 2018], wenn der Vorjahresgewinn 1,2 Mio. € nicht überschritten hat), die Ausschüttung wird mit 19 % abgeltend besteuert.
  • In Portugal beträgt der KSt-Satz gestaffelt nach Gewinn 21 % bis 30 % zuzüglich eines Gemeindezuschlags von bis zu 1,5 %; die Ausschüttung wird mit 28 % abgeltend besteuert oder zur Hälfte steuerbefreit im Rahmen der Steuerveranlagung.
  • In Schweden beträgt der KSt-Satz 22 %, die Ausschüttung wird mit 30 % pauschal besteuert.
  • In Slowenien beträgt der KSt-Satz 17 %, Abgeltungsteuer von 25 % für die Dividende.
  • In Spanien beträgt der KSt-Satz 25 %.[1]
  • In Tschechien beträgt der KSt-Satz 19 %, Dividenden und Ausschüttungen werden mit 15 % abgeltend besteuert.
  • In der Türkei beträgt der KSt-Satz 20 % die Ausschüttung wird mit 10 % besteuert.
  • In Ungarn beträgt der KSt-Satz seit dem 1. Januar 2017 9 %.
  • In den USA beträgt der Steuersatz der Bundessteuer 21 %, die Ausschüttung wird mit 0, 15 oder 20 % besteuert.

Systeme ohne Tarifermäßigung

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Die Ausschüttung wird beim Anteilseigner voll besteuert. Ausschüttungen an andere Kapitalgesellschaften bleiben in der Regel von der Körperschaftsteuer befreit.

  • In Irland beträgt der KSt-Satz 12,5 % für gewerbliches und 25 % für nicht gewerbliches Einkommen.
  • In der Schweiz gibt es eine Bundeskörperschaftsteuer mit einem Satz von 8,5 %. Daneben gibt es kantonale und Gemeindekörperschaftsteuern mit sehr unterschiedlichen Steuersätzen. Die Spanne der Gesamtbelastung reicht dabei von 16,4 % bis 29,2 %, im Durchschnitt beträgt sie etwa 20 %. Die Steuerlast stellt nämlich abzugsfähigen Aufwand dar und reduziert somit den zu versteuernden Gewinn.

Vollanrechnungssysteme

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Eine Doppelbelastung (inländisch) oder eine Doppelbesteuerung (grenzüberschreitend) wird vermieden. Der Anteilseigner kann die von der Kapitalgesellschaft gezahlte KSt auf seine Einkommensteuer anrechnen.
Deutschland hatte mit dem von 1977 bis 2000 geltenden Anrechnungsverfahren lange Zeit ein solches System. Die Steuergutschrift ist dabei i. d. R. auch als steuerpflichtiges Einkommen anzusehen.

Teilanrechnungssysteme

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Nur ein Teil der von der Kapitalgesellschaft bezahlten KSt wird auf die Einkommensteuer des Anteilseigners angerechnet.

Steuerbefreiungssysteme/Dividendenfreistellungsverfahren

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Auf eine Besteuerung beim Anteilseigner wird verzichtet, so dass die Gefahr der Doppelbelastung (inländisch) nicht besteht.

Estland erhebt bei einbehaltenen Gewinnen (Thesaurierung) keine Steuer (Satz: 0 %), erst bei Ausschüttung muss die Kapitalgesellschaft 20 % Steuer zahlen.

Die Slowakei erhebt eine Körperschaftsteuer von 22 % und stellt die Ausschüttung beim Anteilseigner frei.

Einzelnachweise

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  1. Source AEAT (spanisch)
  2. http://www.bloomberg.com/news/articles/2015-09-09/abe-pledges-2016-corporate-tax-cut-as-investment-stays-sluggish
  3. http://www.cra-arc.gc.ca/tx/bsnss/tpcs/crprtns/rts-eng.html
  4. http://taxsummaries.pwc.com/uk/taxsummaries/wwts.nsf/ID/United-Kingdom-Corporate-Taxes-on-corporate-income