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Berufung (Amt)

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Berufung ist die Aufforderung, einen Lehrstuhl oder eine Professur zu übernehmen.

Überblick

Die Fakultät, die einen vakanten Lehrstuhl oder Professur zu besetzen hat, bedient sich in Deutschland üblicherweise eines Berufungsverfahrens, um einen ein/e Professor/in auszusuchen.

Es ist eine Art Bewerbungsverfahren - jedoch mit engen rechtlichen Rahmenvorgaben. Es wird eine Berufungskommission eingesetzt, die in einer bestimmten Weise aus Vertreterinnen und Vertretern der Statusgruppen der Hochschullehrer, der Studierenden und der Wissenschaftlichen Angestellten zusammengesetzt sein müssen. Zusätzlich werden in der Regel zwei Gutachter (Professoren) fremder Hochschulen in die Berufungskommission einbezogen.

Die Stellen für Professuren müssen ausgeschrieben werden, d.h. es besteht eine öffentliche Ausschreibungsverpflichtung.

Die Berufungskommission unter Führung des Vorsitzenden/e der Berufungskommission hat die Aufgabe, eine Liste mit drei Kandidaten, die so genannte Dreierliste, zu erstellen. Die Kandidaten sind in einer Rangfolge unter Hinzufügung von Gutachten unabhängiger Professoren genannt, und werden über den Fachbereichsrat vom Senat rsp. Rektorat/ Präsidium der Hochschule bestätigt. Letztendlich wählt der zuständige Landesminister den Erstgenannten aus und beruft, d.h. dem er den Lehrstuhl oder Professur anbietet. Der Minister ist jedoch nicht an diese Liste gebunden und kann auch einen anderen (geeigneten) Kandidaten bevorzugen.

In der folgenden Berufungsverhandlungen mit dem Kandidaten werden die Bedingungen für die Übernahme festgelegt. Sie betreffen ausser beamten- und besoldungsrechtlichen Fragen die Pflichten und die Ausstattung des Lehrstuhls bzw. Professur in materieller und personeller Hinsicht.

Mit der Übertragung des Lehrstuhls bzw. Professur ist eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit verbunden bzw. eine befristete Ernennung erfolgt.

Das Vorschlagsrecht geht auf Artikel 5 Absatz 3 GG zurück, das die Freiheit von Forschung und Lehre zusichert. Eine Berufung ist jedoch auch auf Grund eines Sondervotums möglich, das im Gegensatz zum Senatsvorschlag steht. In katholisch-theologischen Fachbereichen ist wegen der Ausbildung der Geistlichen auf Grund der Konkordate die Zustimmung des Ortsbischofs notwendig.

Eine Hausberufung ist die Berufung eines Professors aus der eigenen Hochschule. Im Gegensatz zu Deutschland, wo Hausberufungen aus Gründen der Qualitäts-Sicherung weitestgehend unüblich und nur unter besonderen Verfahren zulässig sind, ist die Hausberufung in den USA der Regelfall.

Ein Berufungsverfahren dauert im Schnitt zwei Jahre und befindet sich derzeit in vielen Bundesländern in einem Reformprozess. Normaerweise sind die Berufungsordnungen inhaltlich in die Grundordnungen der Hochschulen und Universitäten eingebunden.

  • [http:/intranet.tu-harburg.de/allgemein/ richtlinien/berufungsordnung_2004.pdf Beispiel einer Berufungsordnung (.pdf)]