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Dienstvergehen

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Ein Dienstvergehen ist ein pflichtwidriges, vorwerfbares Verhalten eines Beamten oder eines Soldaten. Bei Verdacht eines Dienstvergehens wird gegen ihn ein Disziplinarverfahren eröffnet.

In Deutschland wird das Dienstvergehen von Beamten im Bundesbeamtengesetz (BBG), den Beamtengesetzen der Länder und weiteren speziellen Gesetzen definiert. Beispielsweise besagt § 77 BBG:

Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

Pflichtwidriges Verhalten innerhalb des Dienstes liegt vor, wenn der Beamte gegen seine Beamtenpflichten verstößt (z. B. Verletzung der Amtsverschwiegenheit, Annahme von Belohnungen oder Orden ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten, Nachgehen einer nicht genehmigten Nebentätigkeit).

Pflichtwidriges Verhalten außerhalb des Dienstes ist ein solches, das in ein Straf- oder Bußgeldverfahren mündet. Aber auch unangemessene Verhaltensweisen (z. B. in der Öffentlichkeit betrunken randalieren, Betätigung in politischen Vereinen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnen) werden als Dienstvergehen geahndet, wenn der Dienstvorgesetzte davon Kenntnis erlangt. Über ein Strafverfahren gegen den Beamten wird der Dienstvorgesetzte regelmäßig durch die Staatsanwaltschaften unterrichtet, da diese nach der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) die Information weitergeben.

Auch Ruhestandsbeamte und aus dem Dienst ausgeschiedene Soldaten unterliegen in gewissem Umfang der Verpflichtung, pflichtwidriges Verhalten zu vermeiden, hierzu gehört insbesondere das Verbot von Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und das Verbot einer Teilnahme an Bestrebungen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen.

Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Dienstvergehen, die zu einem Schaden geführt haben, ist der Beamte oder Soldat zum Ersatz des entstandenden Schadens verpflichtet.

Ein Soldat / eine Soldatin begeht ein Dienstvergehen, § 23 Soldatengesetz (SG), wenn er / sie eine schuldhafte (fahrlässige oder sogar vorsätzliche) Verletzung seiner / ihrer Dienstpflichten, welche ebenfalls im SG (dortige §§ 7 bis 21) aufgeführt sind, begeht. Je nach Schwere des Dienstvergehens kann eine Erzieherische Maßnahme, eine einfache Disziplinarmaßnahme oder eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden. Diese Sanktionen sind in der Wehrdisziplinarordnung (WDO) geregelt.