Arbeitslosenhilfe
Als Arbeitslosenhilfe wurden in der Weimarer Republik, im „Dritten Reich“ und in der Bundesrepublik Deutschland verschiedene staatliche Sozialleistungen für Arbeitslose bezeichnet.
Geschichte
In Deutschland wurde 1927 während der Weimarer Republik durch das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927[1] die Arbeitslosenversicherung eingeführt. Danach hatten Arbeitslose unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 26 Wochen Anspruch auf eine Arbeitslosenunterstützung als Versicherungsleistung[2] (ähnlich dem heutigen Arbeitslosengeld). In Zeiten andauernd besonders ungünstiger Arbeitsmarktlage konnte der Reichsarbeitsminister für die Gewährung einer Krisenunterstützung als Arbeitslosenuntzerstützung für bedürftige Arbeitslose zulassen, deren Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung erschöpft war, oder die sonst die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Arbeitslosenunterstützung nicht erfüllten[3]. Das Prinzip diese Krisenunterstützung wurde nach dem 2. Weltkrieg bei der in der Bundesrepublik eingeführten Arbeitslosenhilfe aufgegriffen.
Mit der Verordnung über Arbeitslosenhilfe vom 5. September 1939[4] wurde das Versicherungsprinzip aufgegeben. Auf die damit neu definierte Arbeitslosenunterstützung hatten alle arbeitsfähigen, arbeitswilligen und bedürftigen Arbeitslosen Anspruch.[5]
In der Bundesrepublik Deutschland wurde 1956 von der Regierung Adenauer eine als Arbeitslosenhilfe bezeichnete Fürsorgeleistung eingeführt, die im Anschluss an das Arbeitslosengeld aus Steuermitteln von der Bundesanstalt für Arbeit ausgezahlt wurde[6]. Zum 1. Januar 2005 wurde diese Arbeitslosenhilfe mit der Sozialhilfe unter der Bezeichnung Arbeitslosengeld II auf dem Niveau der bisherigen Sozialhilfe zusammengefasst.
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (BRD)
Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte in der BRD von 1956 bis 2004, wer
- bedürftig war,
- arbeitslos war,
- sich beim zuständigen Arbeitsamt (2004 umbenannt in „Agentur für Arbeit“) arbeitslos gemeldet hatte,
- dieser Behörde zur Verfügung stand,
- innerhalb der Vorfrist (ein Jahr vor Antragstellung) mindestens einen Tag Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen hatte und
- keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte.
Anspruchsdauer
Grundsätzlich war der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (in der BRD) zeitlich unbegrenzt, er wurde in so genannten Bewilligungsabschnitten von einem Jahr gewährt. Das bedeutete, dass nach je einem Jahr ein erneuter Antrag auf Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe gestellt werden musste. Bei jeder Antragstellung wurden die Anspruchsvoraussetzungen erneut geprüft.
Höhe der Arbeitslosenhilfe
Der Leistungssatz wurde mehrfach gesenkt. Zuletzt betrug er 53 % beziehungsweise 57% des Leistungsentgeltes. Den erhöhten Leistungssatz erhielten Arbeitslose, wenn sie oder ihr Ehegatte/Lebenspartner ein Kind im Sinne von § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes hatten.
Die Arbeitslosenhilfe war steuerfrei. Der Bezieher durfte eine oder mehrere Nebenbeschäftigung(en) ausüben, solange er bei diesen Beschäftigungen insgesamt unter einer wöchentliche Arbeitszeit von 15 bzw. bei Selbstständigkeit unter 18 Stunden blieb.
Es gab einen monatlichen Freibetrag von 165,- Euro. Wenn das Nebeneinkommen diesen Freibetrag überstieg, wurde der übersteigende Betrag von der Arbeitslosenhilfe abgezogen.
Auszahlungen erfolgten unbar und rückwirkend, d.h. am Ende des Monats; in Ausnahmefällen war eine Barauszahlung möglich.
Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld wurde die Arbeitslosenhilfe ebenfalls um das einen Freibetrag überschreitende Einkommen eines eventuellen Ehegatten/Partners gemindert. Das Bundesverfassungsgericht hatte 1992 mit dem „Arbeitslosenhilfeurteil“ eine höhere, dynamische Grenze für den Selbstbehalt des verdienenden Partners gefordert, da anderenfalls ein Zwang zur Alleinverdienerehe entstehe, der wegen der Selbstbestimmung der Eheleute über ihre Arbeitsteilung verfassungswidrig sei.[7]
Nachweise
- ↑ RGBl. I. S. 187
- ↑ §§ 87ff Gesetz über Arbeitslosenvermitttlung und Arbeitslosenversicherung
- ↑ §§ 101 ff Gesetz über Arbeitslosenvermitttlung und Arbeitslosenversicherung
- ↑ Reichsgesetzblatt I, S. 1674
- ↑ Meyers Großes Taschenlexikon, 1987, S. 105f
- ↑ Gesetz vom 16. April 1956 über die Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitslosenvermittlung und Arbeitslosenversicherung, BGBl. I, S. 243
- ↑ Sabine Berghahn, Maria Wersig: Neue Vergleichsmaßstäbe durch die „Homoehe“? - Das Sozialgericht Düsseldorf problematisiert die Zwangsvergemeinschaftung heterosexueller Paare. (PDF) Abgerufen am 25. Oktober 2009. S. 4