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Finanzierungsleasing

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Beim Finance-Leasing als typischem Leasing überwälzt der Leasing-Geber das Investitionsrisiko auf den Leasing-Nehmer. Der Geber trägt somit nur das Kreditrisiko und evtl. vereinbarte Dienstleistungen. Kennzeichen solcher Verträge ist eine feste Grundmietzeit, innerhalb derer eine Kündigung durch den Leasing-Nehmer ausgeschlossen ist. Die Raten sind so bemessen, daß das Objekt einschließlich aller Nebenkosten amortisiert ist und der Leasing-Geber zusätzlich einen Gewinn erzielt.

Diese Merkmale unterscheiden das Finance-Leasing vom Operate-Leasing:

  • Feste Grundmietzeit ohne Kündigungsrecht
  • Das Investitionsrisiko trägt der Leasing-Nehmer
  • Prinzipiell auf alle Güter anwendbar
  • Kapitalbeschaffung und Kreditrisiko trägt der Leasing-Geber
  • Unterschiedlichste Optionen nach Ablauf der Grundmietzeit (Kauf, Rückgabe, etc.)
  • Maßnahmen zur Werterhaltung trägt der Leasing-Nehmer (Wartung, Versicherung)

Durch die vielfältigen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung ist eine eindeutige Aussage über die Bilanzierung des Leasing-Objektes nicht möglich.

Hier ein Versuch:

Die Frage nach der Bilanzierung des L-Gegenstandes beim Leasing-Geber oder -Nehmer und damit der steuerlichen Abzugsfähigkeit richtet sich danach, was mit dem Gegenstand nach der Grundmietzeit erfolgen soll. Hier sind drei Vertragsvarianten zu unterscheiden:

  • Leasingverträge ohne Optionsrecht
  liegen vor, wenn keine Vereinbarung über die Verwendung nach der Grundmietzeit getroffen ist
  • Leasingverträge mit Kaufoption
  Hier steht dem Leasingnehmer das Recht zu, den Gegenstand nach Ablauf der Grundmietzeit 
  zu erwerben.
  • Leasingverträge mit Mietverlängerungsoption
  bei diesen wird dem L-Nehmer eingeräumt, das Mietverhältnis zu verlängern


Im einzelnen wird der L-Gegenstand nach dem Leasing Erlaß des BMF (Bundesministerium für Finanzen) dem L-Geber zugerechnet, wenn die Grundmietzeit zwischen 40-90% der Nutzungsdauer beträgt UND wenn der Vertrag

  • nicht mit einem Optionsrecht ausgestattet ist oder
  • bei vereinbarter Kaufoption einen Kaufpreis vorsieht, der größer oder gleich dem Restbuchwert ist

oder

  • eine Mietverlängerungsoption vorsieht und die Anschlussmiete höher ist als dem tatsächlichen Werteverzehr entsprechend.

Für den Investor ist es i.d.R. vorteilhafter, wenn der L-Gegenstand beim L-Geber bilanziert wird.