Finanzierungsleasing
Beim Finance-Leasing als typischem Leasing überwälzt der Leasing-Geber das Investitionsrisiko auf den Leasing-Nehmer. Der Geber trägt somit nur das Kreditrisiko und evtl. vereinbarte Dienstleistungen. Kennzeichen solcher Verträge ist eine feste Grundmietzeit, innerhalb derer eine Kündigung durch den Leasing-Nehmer ausgeschlossen ist. Die Raten sind so bemessen, daß das Objekt einschließlich aller Nebenkosten amortisiert ist und der Leasing-Geber zusätzlich einen Gewinn erzielt.
Diese Merkmale unterscheiden das Finance-Leasing vom Operate-Leasing:
- Feste Grundmietzeit ohne Kündigungsrecht
- Das Investitionsrisiko trägt der Leasing-Nehmer
- Prinzipiell auf alle Güter anwendbar
- Kapitalbeschaffung und Kreditrisiko trägt der Leasing-Geber
- Unterschiedlichste Optionen nach Ablauf der Grundmietzeit (Kauf, Rückgabe, etc.)
- Maßnahmen zur Werterhaltung trägt der Leasing-Nehmer (Wartung, Versicherung)
Durch die vielfältigen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung ist eine eindeutige Aussage über die Bilanzierung des Leasing-Objektes nicht möglich.
Hier ein Versuch:
Die Frage nach der Bilanzierung des L-Gegenstandes beim Leasing-Geber oder -Nehmer und damit der steuerlichen Abzugsfähigkeit richtet sich danach, was mit dem Gegenstand nach der Grundmietzeit erfolgen soll. Hier sind drei Vertragsvarianten zu unterscheiden:
- Leasingverträge ohne Optionsrecht
liegen vor, wenn keine Vereinbarung über die Verwendung nach der Grundmietzeit getroffen ist
- Leasingverträge mit Kaufoption
Hier steht dem Leasingnehmer das Recht zu, den Gegenstand nach Ablauf der Grundmietzeit zu erwerben.
- Leasingverträge mit Mietverlängerungsoption
bei diesen wird dem L-Nehmer eingeräumt, das Mietverhältnis zu verlängern
Im einzelnen wird der L-Gegenstand nach dem Leasing Erlaß des BMF (Bundesministerium für Finanzen) dem L-Geber zugerechnet, wenn die Grundmietzeit zwischen 40-90% der Nutzungsdauer beträgt UND wenn der Vertrag
- nicht mit einem Optionsrecht ausgestattet ist oder
- bei vereinbarter Kaufoption einen Kaufpreis vorsieht, der größer oder gleich dem Restbuchwert ist
oder
- eine Mietverlängerungsoption vorsieht und die Anschlussmiete höher ist als dem tatsächlichen Werteverzehr entsprechend.
Für den Investor ist es i.d.R. vorteilhafter, wenn der L-Gegenstand beim L-Geber bilanziert wird.