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Bankgeheimnis

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Das Bankgeheimnis (in der Schweiz: Art. 47 BankG, in Deutschland im wesentlichen als vertragliche Zusicherung ausgestaltet) bezeichnet Verschwiegenheitspflicht und Recht der Auskunftsverweigerung von Banken gegenüber Dritten (wie zum Beispiel staatlichen Institutionen) über die Vermögensverhältnisse ihrer Kunden.

Kreditinstitute dürfen und müssen nur in speziellen, gesetzlich geregelten Fällen von ihre Auskunftsverweigerungspflicht abweichen und bestimmten Institutionen Informationen zur Verfügung stellen, die von diesen verlangt werden.

Das Bankgeheimnis zählt zum elementaren Schutz der Privatsphäre der Menschen, steht jedoch im Konflikt mit dem legitimen Anspruch des Staates (und der ehrlichen Steuerzahler) auf eine zutreffende Besteuerung von Vermögen und Zinseinnahmen. Das Bankgeheimnis wurde deswegen im Zug der Einführung der Zinsabschlagsteuer (in der Schweiz Verrechnungssteuer) gelockert.

Bankgeheimnis in Deutschland

effektiv kein Geheimnis mehr

Inzwischen melden in Deutschland die Banken dem Finanzamt nicht nur die Höhe der angemeldeten Freibeträge für Kapitalerträge, sondern auch, in welchem Maße diese in Anspruch genommen wurde. Dies lässt Rückschlüsse auf eine untere Schranke der Höhe des Zinsflusses zugunsten eines Bankkontos zu. Dies wiederum lässt (über den Kapitalmarktzinssatz) Rückschlüsse auf die etwaige Höhe des durchschnittlichen Kontostands zu. Auf diese Weise ist der deutsche Staat in der Lage, die Höhe der Bankguthaben fast aller in Deutschland lebender Menschen abzuschätzen. Bei Beziehern öffentlicher Leistungen, deren Bezugsberechtigung davon abhängig ist, dass sie über kein anrechenbares Vermögen verfügen (z.B. BAföG, Sozialhilfe und Arbeitslosengeld), wird dies auch gemacht. Mithin kann in Deutschland nicht mehr von einem Bankgeheimnis im Sinne von Geheimnis gesprochen werden. Kritiker betrachten diese Entwicklung als einen Schritt zum Überwachungsstaat.

Bankgeheimnis und Steuerrecht

Das Steuerrecht § 30a der Abgabenordnung http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ao_1977/__30a.html respektiert das Bankgeheimnis. Nach Gesetzeslage sind Finanzbehörden verpflichtet, besondere Rücksicht zu nehmen auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und ihren Kunden. Bei einer Außenprüfung der Banken dürfen Kundendaten nicht pauschal mit den Angaben in der Steuererklärung des Kunden verglichen werden. Allerdings besteht ein Auskunftsrecht des Finanzamtes.

Durch Neuregelungen in der Abgabenordnung, die auf dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit beruhen und am 1. April 2005 in Kraft treten werden, werden die Befugnisse der Finanzbehörden und anderer staatlichen Einrichtungen erheblich ausgeweitet.

Bankgeheimnis in Österreich

In Österreich ist das Bankgeheimnis im § 38 d. Bankwesengesetzes (Verfassungsgesetz) geregelt. Demnach dürfen Banken Auskünfte nur über richterlichen Auftrag geben, wenn ein Strafverfahren läuft. Auch staatliche Stellen bekommen sonst keine Auskünfte. Bei ausländischen Strafverfahren dürfen Auskünfte ebenfalls nur im Rahmen von Rechtshilfeabkommen gegeben werden. Auch im Todesfall erfährt niemand etwas von vorhandenen Sparbüchern.

Damit die Einkommen aus Kapital trotzdem besteuert werden können, wird eine Kapitalertragsteuer (KESt) mit einem fixen Steuersatz von der Bank einbehalten und dem Finanzamt abgeliefert. Damit ist die Einkommensteuer und eine evt. Erbschaftssteuer abgegolten. Diese Steuer wird auch als Quellensteuer bezeichnet.

Gefallen ist allerdings die Anonymität des Sparbuches im Jahre 2002 (mit Übergangsfristen). Das heißt gegenüber der Bank muss sich ein Sparbuchinhaber ausweisen, was früher nicht der Fall war.

Bankgeheimnis in der Schweiz

"Der Bankkunde hat ein Recht auf Schutz seiner ökonomischen Privatsphäre, die Bank hat somit die Pflicht, über alle Tatsachen, die ihre Kunden betreffen, Verschwiegenheit zu wahren."

So definiert die Schweizerische Bankiervereinigung ein virtuelles Produkt, welches ein bedeutender Standortvorteil der Schweizer Banken ist. Dieser Vorteil gründet auf der schweizerischen Gesetzgebung, die den Banken vorschreibt, keine kundenbezogenen Bankinformationen preiszugeben. Das Bankgeheimnis steht im Moment im Zentrum der Debatte um die Integration oder Assoziation der Schweiz in die Europäische Union. Diese Problematik betrifft jedoch nicht nur die EU, sondern eigentlich auch alle anderen Länder, deren Bürger Geld auf Schweizer Bankkonten deponiert haben. Da es sich um ein Recht des Bankkunden handelt, ist oft auch vom Bankkundengeheimnis die Rede.

Rechtliches

Gesetzliche Grundlagen

Das Bankgeheimnis ist eine Art Berufsgeheimnis für den Bankier; das Verhältnis zwischen der Bank und dem Kunden ist betreffend Geheimhaltung ähnlich wie das zwischen einem Arzt und seinem Patienten oder das eines Rechtsanwaltes und seinem Klienten. Es ist im Bankengesetz verankert (Art. 47 BaG) Im Zusammenhang mit der Geheimhaltung gibt es weitere Pflichten für Banken, zu erwähnen ist vor allem die Sorgfaltspflicht. Sie ist die Grundlage für eine Bewilligung für die Tätigkeit als Finanzintermediär. Bei den Sorgfaltspflichten gibt es aufsichtsrechtliche und zivilrechtliche Sorgfaltspflichten. Eine aufsichtsrechtliche Bestimmung ist der sogenannte Gewährleistungsartikel: "Die Bewilligung wird erteilt, wenn die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten." (Art.3 Abs.2 Lit.c BaG)

Außer den Pflichten, die im Bankgesetz verankert sind, haben sich die Banken auch an die zivilrechtlichen Sorgfaltspflichten zu halten. Diese sind im Vertragsrecht zu finden. Ganz besonders betrifft dies jene Vertragsarten, die das Tätigwerden für einen Anderen zum Gegenstand haben. Im Auftragsrecht steht beispielsweise: "Er (der Beauftragte) haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes." (OR 398 Abs.2) Im Bankenalltag heisst dies, dass der Bankier im Fall, dass ein Geschäft nicht den erwarteten Erfolg zeigt, nur haftet, wenn er absichtlich oder fahrlässig die Sorgfaltspflicht verletzt hat. Für Kurseinbrüche, Börsencrash und ähnliches hat er also nicht zu haften.

Neben den Pflichten, die mit der Tätigkeit als Finanzintermediär verbunden sind, gibt es auch noch Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Geldwäscherei. Zwischen den Banken der Schweiz und der Bankiervereinigung gilt die "Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB)", die auch unter dem Namen Sorgfaltspflichtvereinbarung bekannt ist. Diese Standesregeln sollen bestimmte im Geldwäschereigesetz geregelte Sorgfaltspflichten (Art. 3-5 GwG) sowie den Begriff der "nach den Umständen gebotenen Sorgfalt" bei der Entgegennahme von Vermögenswerten (Art. 305ter StGB) konkretisieren. Die VSB entwickelte sich im Laufe der Zeit zu einem ausgebauten Selbstregulierungsinstrument mit eigenem Aufsichtsorgan. Diesem kommen mittlerweile weitreichende Sanktionierungskompetenzen zu, wie zum Beispiel Konventionalstrafen bis zu 10 Mio. Franken. Um eine einwandfreie Geschäftstätigkeit gemäss dem Gewährleistungsartikel ausüben zu können, ist es aus Sicht der Aufsichtsbehörden unerlässlich, dass die Identität des Bankkunden und des allfälligen wirtschaftlich Berechtigten fast immer festgestellt werden muss. Ausnahmen gibt es namentlich für ansässige Vertragspartner, wenn weniger als 25'000 Fr. einbezahlt werden und das Konto auf einen Minderjährigen lautet, wenn es um die Hinterlegung einer Mieterkaution oder die Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft geht.

Strafbestimmungen

Da Verstösse gegen das Bankgeheimnis im Strafgesetzbuch geregelt sind, stellen sie im Gegensatz zu anderen Berufsgeheimnissen ein Offizialdelikt dar. Das bedeutet, die Polizei oder die richterlichen Behörden sind bei Kenntnis eines Straftatbestandes zur Eröffnung der Strafverfolgung verpflichtet. Bei vorsätzlicher Verletzung des Bankgeheimnisses wird der fehlbare Bankangestellte mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit einer Busse bis zu Fr. 50000.- bestraft. Erfolgt die Verletzung fahrlässig, wird der Täter mit einer Busse bis 30000.- Fr. bestraft.

Die Bank wird außerdem Schadenersatzpflichtig gemäss OR 398, der auf das Arbeitsrecht Art. 337b Abs. 1 verweist. Darin heisst es wörtlich " [...] hat diese vollen Schadenersatz zu leisten, unter Berücksichtigung aller [...] entstehenden Forderungen". Im privaten Bereich ist der Schaden meist schwierig zu beziffern, zum Beispiel wenn Informationen an nicht berechtigte Familienangehörige weitergegeben wurde. Einfacher ist die Bemessung des Schadens im geschäftlichen Bereich, wenn zum Beispiel ein Bankkunde wegen einer Verletzung des Bankgeheimnisses einen Auftrag an einen Konkurrenten verliert.

Außer den relativ strengen Gesetzen gibt es heute Strafnormen im Zusammenhang mit dem Bankgeheimnis, zum Beispiel eine interkantonale sowie eine internationale Rechtshilfe. Das heisst, sobald in der Schweiz ein Straftatbestand erfüllt ist, kann Rechtshilfe verlangt werden. Diese Rechtshilfe wird bei Insiderdelikten, Kursmanipulationen, Geldwäscherei, Organisiertem Verbrechen oder Korruptionsstraftaten angewendet.

Das schweizerische Geldwäschereigesetz gehört zwar gemäss Bankenkreisen zu den härtesten der Welt, es wird aber nicht durchgesetzt. Strafverfahren wegen Geldwäscherei müssen nämlich von kantonalen Behörden eingeleitet werden, was in der Schweiz nur im Kanton Genf in der Zeit geschah, als der engagierte Bernard Bertossa Generalstaatsanwalt war, der sich die Bekämpfung illegaler Finanztransaktionen auf seine Fahnen geschrieben hatte.

Die Verrechnungssteuer (VST)

Damit Schweizer Steuerpflichtige ihre Vermögen trotz dem Bankgeheimnis versteuern, gibt es die sogenannte Verrechnungssteuer. Diese VST ist eine Quellensteuer, die auf Zinserträgen von Konti, Darlehen, Aktien und Obligationen erhoben wird. Deklariert der Besitzer seine Wertschriften auf der Steuererklärung, bekommt er die Verrechnungssteuer zurück. In der Schweiz beträgt die Verrechnungssteuer 35%, dies ist einer der höchsten Prozentsätze in Europa. Bei einem Guthaben von 100'000 Fr. und 1,5% Zins sind dies aber nur gerade 525 Fr., was kein grosser Anreiz für die Offenlegung der Vermögensverhältnisse darstellt. Auf Schweizer Vermögen im Ausland, beispielsweise ausländischen Wertpapieren sowie Guthaben von nicht in der Schweiz Ansässigen, wird momentan noch keine Verrechnungssteuer erhoben. Dies ist aber in der zweiten Runde von Bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, vorgesehen. In diesem Zusammenhang ist oft von Steuerflucht die Rede.

Grenzen des Bankgeheimnisses

Es gibt gewisse Ausnahmen, wo die Geheimhaltung und damit das Bankgeheimnis aufgehoben wird:

  • wenn ein Erbe Auskunft über die Verhältnisse des Erblassers verlangt
  • ein Ehegatte kann per Gerichtsurteil Auskunft über die Ersparnisse erhalten
  • eidgenössische und kantonale Bestimmungen können die Bank zur Zeugnispflicht im Gerichtsverfahren zwingen, das heisst sie haben als Zeuge am Strafprozess mitzuwirken. Durch die Zeugnispflicht entfällt die Rechtswidrigkeit der Verletzung des Bankgeheimnisses. Kantonale Prozessrechte wiederum können den Banken ein Zeugnisverweigerungsrecht gewähren. In diesem Fall muss der Bankier die Aussage verweigern.
  • gemäss dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht muss die Bank Betreibungs- und Konkursämtern Auskunft geben, wenn gegen den Kunden eine Zwangsvollstreckung im Gang ist.

Das Bankgeheimnis wird aber bei Steuerhinterziehung nicht aufgehoben. Diese sogenannte einfache Steuerwiderhandlung besteht darin, dass der Steuerpflichtige ein Vermögen oder ein Einkommen nicht deklariert. Hier müssen die Steuerbehörden die notwendigen Belege beim Steuerpflichtigen einfordern. Leistet der Steuerpflichtige den Aufforderungen keine Folge, wird er eingeschätzt und mit einer Ordnungsbusse belegt. Anders sind die Verhältnisse beim Steuerbetrug, dies ist eine qualifizierte Steuerwiderhandlung. Bei diesem Delikt reicht der Steuerpflichtige gefälschte Dokumente (zum Beispiel Lohnausweise, Liegenschafts- oder Wertschriftenverzeichnis) ein, um die Steuerbehörde zu täuschen. Dies führt zu einer kantonalen Strafverfolgung, bei der, wie oben erwähnt die Bank zur Zeugenaussage verpflichtet, und das Bankgeheimnis aufgehoben werden kann. Die Unterscheidung zwischen Steuerbetrug und -hinterziehung wird in anderen Ländern nicht gemacht. Wegen dem Holocaust wurde bei der Suche nach den Besitzern von Nachrichtenlosen Vermögen das Bankgeheimnis auch aufgehoben, weil man in diesem speziellen Fall der Rückgabe der Gelder höhere Priorität gab als der Geheimhaltung der Namen der ehemaligen Besitzer. Wegen dem Auftauchen von Potentatengeldern und dem Bekanntwerden von Geldwäschereifällen wurde das Bankgeheimnis in den letzten Jahrzehnten auf verschiedene Art gelockert.

Rechtsgrundlagen, die das Bankgeheimnis relativieren

Folgende Potentatengelder wurden in der Schweiz gefunden:

  • Imelda und Ferdinand Marcos, ehemaliger Diktator der Philippinen † 1989. 1986 wurden 600 Millionen US$ auf Schweizer Konten blockiert. Dieses Geld wurde 2003 an die Philippinen zurückbezahlt.
  • Mobutu Sese Seko, ehemaliger Präsident von Kongo/Zaire † 1997. Seit Mai 1997 sind 6 Millionen US$ in der Schweiz blockiert. Seine Villa am Genfersee wurde versteigert und das Geld auf ein Sperrkonto überwiesen. Ein Schweizer Gläubiger versucht, den Erlös aus dem Verkauf der Mobutu-Villa zur Schuldentilgung zu beschlagnahmen und hat erstinstanzlich Recht erhalten.
  • Sani Abacha früherer Militärdiktator von Nigeria † 1998. Nach seinem Tod wurden 700 Millionen US$ auf Schweizer Konten gesperrt. 200 Millionen Dollar wurden bereits zurückerstattet, nun sollen die restlichen 500 Millionen ausbezahlt werden. Mit dem demokratisch Gewählten Präsident Olusegun Obasanjo wird eine Vereinbarung gesucht, um das Geld Entwicklungshilfeprojekten zukommen zu lassen. Die Erben Abachas haben gegen den Entscheid rekurriert. Der Fall ist beim Bundesgericht hängig.
  • Slobodan Milošević (Jugoslawien; Ende der 90er-Jahre)
  • Vladimiro Montesinos ehemaliger peruanischer Geheimdienstchef. Noch vor seinem Sturz im Herbst 2000 wurden seine Konten gesperrt. Ermittlungen ergaben, dass Bestechungsgelder aus Waffenlieferungen nach Luxemburg, USA und die Schweiz geleitet worden war. Dank einem Regimewechsel in Peru konnten bereits drei Jahre später 113 Millionen Schweizer Franken zurückerstattet werden.
  • Charles Taylor ehemaliger Diktator Liberias. Er wurde 2003 vertrieben und wird im Rahmen des Sondertribunals der UNO in Sierra Leone wegen Kriegsverbrechen gesucht. Aufgrund eines Rechtshilfegesuchs der UNO wurden zwei Millionen Franken in der Schweiz blockiert.
  • Jean-Claude Duvalier früherer Diktator in Haiti. Wurde 1986 vertrieben und soll sein Land um 500 Millionen Dollar erleichtert haben. Von ihm wurden 7,6 Millionen Franken in der Schweiz blockiert. Da bis jetzt der haitianische Staat die unrechtmässige Herkunft bis heute nicht bewiesen hat, musste der Schweizer Bundesrat 2002 auf eine Sonderkompetenz zurückgreifen, um zu verhindern, dass das Geld an Duvalier zurückfliesst.
  • Eduardo Dos Santos hat sich sehr wahrscheinlich bei einer Umschuldung der Angolanischen Staatsschuld mit Russland über Konten zweier Waffenhändler bereichert. Im Zusammenhang mit dieser Affäre wurden 2002 750 Millionen US$ blockiert.

Aufgrund dieser Vorkommnisse und der veränderten Ausgangslage wurden die Schweizer Gesetze verschiedentlich angepasst, um eine bessere Bekämpfung krimineller Tätigkeiten zu ermöglichen. Seit 1994 darf eine Bank den Strafbehörden Meldung erstatten, wenn ein Verdacht auf kriminelle Machenschaften besteht. Seit 1997 ist eine Meldepflicht in Kraft. Das heisst, wenn ein Verdacht besteht, dass Geld aus organisiertem Verbrechen oder ähnlichem stammt, muss es der Meldestelle für Geldwäscherei gemeldet werden. Seit 1998 ist das Geldwäschereigesetz in Kraft. Damit gilt eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Finanzintermediäre müssen jeden begründeten Verdacht melden. Die Banken vertreten die Meinung, das Schweizer Geldwäschereigesetz, das seit 1997 in Kraft ist, sei das schärfste der Welt. Andere Quellen relativieren dies, indem sie den Vergleich mit anderen Ländern nicht gelten lässt. Die internationalen Standards, die ausländischen und die Schweizer Gesetze seien alle gleich schlecht.

Kontrollinstanzen

Als 1934 das neue Bankengesetz geschaffen wurde, mussten die Banken einwilligen, sich von einer Kommission kontrollieren zu lassen. Gegenüber dieser Aufsichtsbehörde, der Eidgenössischen Bankenkomission (EBK), gibt es kein Bankgeheimnis. Diese Behörde darf von den Banken Informationen verlangen, solange sie etwas mit der eigentlichen Aufgabe der EBK zu tun haben. Die Bankenkommission nutzt dies, um zu kontrollieren, ob ein Schuldner kreditwürdig ist oder ob ein Verdacht bei einem Kunde begründet ist und ob die Bank ihre Richtlinien einhält. Die Bankenkomission kann auch kundenbezogene Information ins Ausland geben. Dies geschieht beispielsweise bei Börsengeschäften, Verdacht auf Insidergeschäften oder Kursmanipulationen. Seit einigen Jahren gibt es auch eine sogenannte Vor-Ort-Kontrolle. Das heisst, eine ausländische Behörde kann eine Niederlassung einer Bank aus ihrem Land in der Schweiz kontrollieren. Der Private Banking Bereich ist von dieser Regel allerdings ausgeschlossen, dies um das Bankgeheimnis im Steuerbereich zu schützen und die Kunden nicht zu verunsichern. Das Problem hier ist, dass die Finanzmarktaufsicht nach wie vor national ausgerichtet ist, während es gebe kaum ein Verbrechensfälle gibt, die nicht grenzüberschreitend sini. Meistens wird das Verbrechen im Ausland begangen und das Geld gelangt anschliessend in die Schweiz.

Das Schweizer Bankgeheimnis und die EU

Dass einige Länder in Europa ein stark geschütztes Bankgeheimnis haben, ist der EU ein Dorn im Auge. Namentlich sind dies die Schweiz, Österreich, Luxemburg und Ministaaten wie Monaco, die Kanalinseln oder Liechtenstein. Vor allem stösst sich die EU daran, dass ihre Bürger Gelder in eines der genannten Länder verschieben, und so an der Steuerbehörde vorbeischleusen. Da Steuerhinterziehung in der Schweiz keine Straftat darstellt, leistet sie in diesem Fall auch keine Rechtshilfe. Die Schweiz wird aber höchstwahrscheinlich mittelfristig eine Zahlstellensteuer (in der Schweiz bekannt unter dem Namen Verrechnungssteuer) in der Höhe um 20% des Zinsertrages für Guthaben aus dem EU-Raum eingeführt.

Geschichte

Das Bankgeheimnis entstand ursprünglich bei Handelsgeschäften der Privatbanken, wo die Verschwiegenheit sehr wichtig war. Diese Kultur der Verschwiegenheit wurde über Jahrhunderte gelebt und gepflegt.

Schon während dem 1. Weltkrieg brachten viele ausländische Vermögende ihre Gelder in die Schweiz, da in andern Ländern die politische Stabilität nicht mehr gegeben war. Während der Weltwirtschaftskrise begannen die umliegenden Staaten mit Devisenbewirtschaftung. Diese Staaten wollten wissen, ob ihre Bürger grosse Vermögen in der Schweiz haben. Deutschland und Frankreich begannen grössere Anstrengungen zu unternehmen, um Kapitalflucht zu verunmöglichen. Entgegen diesen Vorhaben weigerten sich die Schweizer Banken Auskunft zu geben. Deshalb wurde 1932 ein Schweizer Bankdirektor einer Basler Bank in Paris verhaftet. Dadurch gab es in Frankreich ein Skandal, da die Liste der französischen Anleger in der Schweiz bekannt wurde. Darunter waren viele reiche Franzosen, so zum Beispiel die Peugeot-Familien.

Bevor das Bankengesetz in Kraft trat, hatte man sich auf das Persönlichkeitsrecht im Zivilgesetzbuch gestützt, welches die Vermögensverhältnisse als Teil der Privatsphäre schützt (ZGB 27/28). Dieses Persönlichkeitsrecht war die Grundlage für die Verankerung des Bankgeheimnisses im Gesetz. Das "Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen" in dem das Bankgeheimnis verankert ist, trat 1934 in Kraft. Damals wollte die Schweiz nach aussen signalisieren, dass hier auch in Zukunft mit Verschwiegenheit gerechnet werden kann.

In Deutschland stellte das Nationalsozialistische Regime Kapitalexport unter hohe Strafen. Diese Begebenheiten führten unter anderem dazu, dass die Regierung der Schweiz das Bankgeheimnis stärken wollte. Damit das Bankgeheimnis geschaffen werden konnte, mussten die Banken einwilligen, sich von nun an von der Bankenkomission kontrollieren zu lassen.

Im Jahr 1941 wurden in den USA alle Vermögen blockiert, die aus Staaten stammten, welche mit den Achsenmächten kooperierten oder neutral waren. Davon waren Schweizer Vermögen im Umfang von ungefähr 5 Milliarden Franken betroffen. 1943 wurde der Druck der Alliierten, vor allem der USA auf die Schweiz stärker, weil die Schweiz Raubgold der deutschen Reichsbank übernommen hatte und deutsche Vermögenswerte in die Schweiz verschoben worden waren. Nach dem 2. Weltkrieg kam die Forderung, die deutschen Vermögen seien den Siegermächten auszuliefern. Zu diesem Zweck kam eine alliierte Delegation in die Schweiz, welche die betreffenden Konten registrierte und diese Daten den Alliierten zugänglich machte. Dies führte zu Kritik der Juristen- und Bankenwelt an der Schweiz, weil damit das Bankgeheimnis gelüftet worden war. Beim Vollzug des Washingtoner Abkommens 1946 brachte es die Schweiz fertig zu einer Lösung zu kommen, womit die Deutschen Eigentümer ihr Geld zurückbekamen, ohne dass die Daten der Weltöffentlichkeit bekannt wurden. Dadurch hielt sich der Schaden in Grenzen.

Nach Kriegsende war die Schweiz eine Zinsinsel, es wurden im Vergleich zum restlichen Europa tiefe Zinsen bezahlt. Dieser Nachteil wurde aber durch die Vorteile des Bankgeheimnisses und der Tradition als "sicheres Land" mehr als wettgemacht.

Anfangs der 60er Jahre wurde eine heftige Kampagne gegen die Schweiz geführt, als nachgewiesen wurde, dass nachrichtenlose Vermögen aus dem zweiten Weltkrieg vorhanden sind. Ein Meldebeschluss des Bundesrates 1962 verordnete, dass die Banken nach nachrichtenlosen Vermögen suchen und diese melden müssen. Mit den Geldern wurde ein Fonds gespiesen, dessen Ertrag für die Wiedergutmachung im weitesten Sinne bestimmt war. Das Klima verschärfte sich generell, die OECD kritisierte die Schweiz, weil man der Meinung war, dass Steuerflüchtlingen zu starker Rückhalt geboten würde. Die Schweiz startete eine Gegenoffensive mit dem Argument, die Schweiz habe eine humanitäre Tradition und man habe das Bankgeheimnis in den 30er Jahren geschaffen um jüdische Vermögen vor den Nationalsozialisten zu schützen. Die Einführung des Bankgeheimnisses hatte aber rein gar nichts mit dem Schutz von jüdischen Vermögen in der Schweiz zu tun und es ist unterdessen nachgewiesen, dass dieses Argument von A bis Z eine Legende war. Trotzdem hielt sich die Meinung lange, das Bankgeheimnis sei den Juden zuliebe geschaffen worden.

Im Jahr 1977 wurde der sogenannte SKA-Skandal bekannt. In der Filiale Chiasso der damaligen Schweizerischen Kreditanstalt waren von Mitarbeitern durch Zinsmanipulationen Verluste in der Höhe von ungefähr 2 Milliarden Franken produziert worden. Die anderen Grossbanken eilten zu Hilfe, da der Imageschaden aus dem Zusammenbruch einer Grossbank zu gross gewesen wäre. In der Bevölkerung kam die Einsicht, dass ein so wichtiger Finanzplatz auch Nachteile hat, wenn er beispielsweise ein Skandal produziert. Man sah auch ein, dass die Sorgfaltspflichten für die Finanzinstitute beträchtlich verbessert werden mussten. Ein wichtiges Ergebnis bildete die weiter oben erwähnte Sorgfaltspflichtvereinbarung (VSB). Die selbstauferlegte Regel zur Sorgfaltspflicht machte der damaligen Situation der Krise ein rasches Ende. Der SKA-Skandal führte zu einer Volksinitiative der Sozialdemokratischen Partei, welche die Abschaffung des Bankgeheimnisses zum Ziel hatte. Bei der Abstimmung 1984 wurde diese Initiative aber mit 73% Neinstimmen abgelehnt.

Das Bankgeheimnisses und die Schweizer Volkswirtschaft

Der Finanzsektor ist für die Volkswirtschaft Schweiz von grosser Wichtigkeit. Der Bankensektor produziert in der Schweiz mehr als 10 Prozent des Bruttoinlandproduktes über und über 100'000 Personen finden Arbeit darin. Nach Schätzungen der Bankenkomission verwaltet der Finanzplatz Schweiz ungefähr 2400 Milliarden Franken. Andere Quellen sprechen von über 3000 Milliarden US-Dollar. Dass die Schweiz von gewisser Seite als "Offshore-Zentrum" bezeichnet wird, scheint den Bankenkreisen nicht zu gefallen, für sie haftet diesem Wort zuviel Negatives an. Die eigentliche Bedeutung des Wortes trifft angesichts der Zahlen sehr wohl auf die Schweiz zu. Wird doch der Anteil der Schweiz an der Gesamtheit der Kundengelder, die nicht im Wohnsitzland des Besitzers verwaltet werden auf 30 bis 40% geschätzt. Für die starke internationale Verflechtung des Finanzplatzes gibt es verschiedene Gründe:

  • die zentrale Lage der Schweiz in Europa;
  • das neutrale und unabhängige System gilt als Sicherheitsfaktor für Gelder aus Drittstaaten;
  • die hohe politische und wirtschaftliche Stabilität;
  • der Schweizer Franken ist gegenüber anderen Währungen stabil;

Trotzdem, dass die Schweizerische Gesetzgebung ein wichtiger Standortvorteil ist, wird der "Mythos Bankgeheimnis" nicht "über Leben und Tod" des Finanzplatzes Schweiz entscheiden.