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Ultra posse nemo obligatur

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Der Grundsatz ultra posse nemo obligatur (lat.: Über das Können hinaus wird niemand verpflichtet) besagt, dass eine Verpflichtung zur einer Leistung, die unmöglich ist, nicht bestehen kann. Dies gilt sowohl, wenn die Leistung objektiv, also für jedermann, als auch, wenn die Leistung subjektiv, also nur für den Schuldner, unmöglich ist.

Der Grundsatz trifft jedoch keine Aussage über mögliche Schadensersatzansprüche oder über die Preisgefahr.

Für das deutsche Zivilrecht ist dieser Grundsatz in § 275 BGB geregelt.