Zum Inhalt springen

Vollzugshilfe

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 19. Januar 2005 um 09:13 Uhr durch Matt1971 (Diskussion | Beiträge) (Neuanlage). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Die Vollzugshilfe ist ein Unterfall der Amtshilfe und stellt das Ersuchen einer Behörde an eine andere dar, bestimmte Maßnahmen zu vollziehen. Hierbei kann es sich um Verfügungen, einen Bescheid oder einen Beschluß handeln. Grund hierfür ist das personelle oder funktionale Unvermägen der ersuchenden Behörde. Das Vollzugshilfeersuchen kann auch mündlich gestellt werden.

Der häufigste Fall ist die Anwendung von unmittelbarem Zwang durch körperliche Gewalt; Ausführende sind dann Polizeivollzugsbeamte. Die Verantwortung für die Maßnahme trägt die ersuchende Behörde.

Beispiele:

  • Ein Präsident einer staatlichen Universität möchte Studententumulte in seinem Hausrechtsbereich beenden. Nachdem sich die Personen weigern, sich zu entfernen, ersucht er die Polizei um die Entfernung der Personen mit unmittelbarem Zwang.