Untreue (Deutschland)
Als Untreue wird das Verhalten einer Person bezeichnet, die einer moralischen und/oder rechtlichen Verpflichtung gegenüber jemandem zuwider handelt, ihm „die Treue bricht“. Man kann nicht nur anderen, beispielsweise einem Liebhaber, der eigenen Firma, seinem Stammgeschäft oder Stammlokal, sondern auch sich selbst, seinen Prinzipien und Grundsätzen gegenüber untreu werden (vgl. dazu auch: Entfremdung). Eine besonders schwere Form der Untreue wird als Verrat bezeichnet.
Eng verwandt mit dem Begriff der Treue ist der Begriff Vertrauen (englisch trust), Trauung, Trauschein, Trost und Loyalität. In die romanischen Sprachen ist die germanische Wurzel als Wort für Waffenstillstand (span. la tregua, franz. la trêve) eingegangen.
Die Untreue im geschäftlichen Sinne (z.B. die „aktenrechtliche Untreue“), wenn es also ums Geld oder gar Vermögen geht, wird Veruntreuung oder auch Betrug genannt - ein Bruch der Treue, die hier, beim Geschäftsgebaren und in der Arbeitswelt auch Ehrbarkeit (veraltet), Ehrlichkeit und Rechtschaffenheit (englisch = true - also auch wahr, echt, richtig!) heißt.
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff „Untreue“ jedoch besonders für die Untreue in einer Liebesbeziehung oder Partnerschaft benutzt.
Untreue in der Paarbeziehung
Unter Untreue in der Paarbeziehung können seelische Verletzungen der gegenseitigen Vertrauensbasis in einer Beziehung, insbesondere sexuelle Verhältnisse zu weiteren Personen (Fremdgehen), gewertet werden. Was konkret als Untreue gewertet wird, hängt von gesellschaftlichen Normen, den (meist unausgesprochenen) Regeln der Partnerschaft und dem subjektiven Empfinden ab.
Während in einigen Partnerschaften schon ein Flirt als Akt der Untreue verstanden wird, können in anderen Partnerschaften in einem bestimmten Rahmen auch sexuelle Verhältnisse zu anderen Personen akzeptiert oder toleriert sein, zum Beispiel in der Beziehungspraxis von Polyamory. In solchen „offenen“ Partnerschaften werden häufig aber bestimmte Handlungen als Untreue verstanden:
- beispielsweise kann es sein, dass nur einer Person entsprechende außerpartnerschaftliche Beziehungen zugestanden werden
- nur kurzfristige Seitensprünge akzeptiert werden, nicht aber ein längerfristiges Verhältnis
- sexuelle Handlungen hingenommen werden, aber Anzeichen für Verliebtheit als Untreue gewertet werden
- sexuelle Kontakte zu bestimmten anderen Personen (der besten Freundin, dem Chef, dem ärgsten Gegner …) nicht akzeptiert werden
- bestimmte in der Partnerschaft bedeutsame sexuelle Praktiken oder Rituale außerhalb der Partnerschaft nicht gestattet sind
- das Erzählen oder Verschweigen eines Verhältnisses kann als Untreue gewertet werden
- teilweise werden sexuelle Dienstleistungen von Prostituierten für Männer als Ausnahme der Untreue gesehen.
Es gibt aber auch Auffassungen von partnerschaftlicher Treue und demgegenüber entsprechender Untreue, die sich nicht am Verhalten anderen (z.B. anderen Sexualpartnern) gegenüber orientieren, sondern das Verhalten dem Partner gegenüber zum Maßstab von Treue/Untreue machen, wie z.B. in „offenen“ oder polyamore Beziehungen stärker betont wird. In diesem Verständnis ist serielle Monogamie, trotz völligen Fehlens von Seitensprüngen, keine Treue, während dauerhafte Hingabe, Rücksichtnahme, Einstehen für den Partner usw. als Treue empfunden werden, unabhängig von der Art der Kontakte zu anderen (ggf. auch anderen Partnern). In der Praxis sind hier andere Kontakte/Beziehungen allerdings insofern von Belang, als der Partnerschaft, deren Treue bemessen wird, hierdurch u.a. zeitliche Grenzen gesetzt werden. Dies trifft aber ebenso für jede andere Aktivität außerhalb der Partnerschaft (etwa Berufstätigkeit oder Hobbys) zu.
Untreue ist ein häufiges Thema in der Literatur und im Film. Beispiele hierfür sind Claude Chabrols Die untreue Frau, die Rahmenhandlung von Tausendundeine Nacht oder James Joyces Ulysses.
Untreue ist keineswegs mit Ehebruch zu verwechseln, da sie einerseits auch in nicht-ehelichen Partnerschaften vorkommt und andererseits nicht jede Form des Ehebruchs als Untreue aufgefasst werden muss.
Untreue im deutschen Strafrecht
Die Untreue ist im Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland ein Vermögensdelikt, das in § 266 StGB geregelt ist. Straftatbestände mit ähnlichem Schutzgut sind das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB und der Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten nach § 266b StGB. Außerdem besteht eine Parallele zur Unterschlagung, § 246 StGB.
Tatbestand
Bei der Untreue handelt sich um ein sog. Vermögensdelikt, einen Tatbestand, der das Vermögen „als Ganzes“ dergestalt schützen soll.
Die Auslegung von § 266 StGB ist teilweise sehr umstritten. Die Vorschrift ist wenig bestimmt gefasst, so dass Zweifel an ihrer Verfassungsmäßigkeit geäußert wurden. Der Bundesgerichtshof sieht ihn jedoch noch mit dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar. Zudem begegnet man dem Tatbestand aus zweierlei Gründen mit Misstrauen: Der heutige Untreuetatbestand wurde - durch den nationalsozialistischen Gesetzgeber - am 26. Mai 1933 in das StGB eingefügt, „im Kampfe gegen Schiebertum und Korruption“. Zudem greift der Tatbestand lenkend in das Verhalten der Wirtschaft ein. Derartige Bestrebungen des Staates werden verbreitet kritisch betrachtet und werden auch -je extensiver die Rechtsprechung zur Untreue ist- umso mehr kritisch zu betrachten sein.
Der Tatbestand hat zwei Alternativen: Den Missbrauch der Verfügungsbefugnis über fremdes Vermögen und den Treubruch.
Der Missbrauchstatbestand setzt voraus, dass der Täter eine Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Geschädigten hat. D.h. der Täter muss, beispielsweise als Vormund, Betreuer oder Prokurist die Befugnis haben, mit dem Vermögen des Geschädigten umzugehen. In dieser Alternative ist § 266 StGB somit ein sog. Sonderdelikt.
Der weiter gefasste Treuebruchtatbestand lässt dagegen jedwede, auch eine rein tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das Vermögen ausreichen.
Nach herrschender Auffassung setzen beide Tatbestände, Missbrauch wie Treubruch, die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht voraus, auch wenn dieses Merkmal dem Wortlaut der Vorschrift nach nur zum Treubruchtatbestand zu gehören scheint. Durch dieses Erfordernis wird immerhin der weite Anwendungsbereich des Untreuetatbestandes etwas begrenzt, so dass die Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit durch eine solche Normanwendung begrenzt werden.
Die Strafbarkeit setzt ferner voraus, dass als Folge des Missbrauchs bzw. des Treubruchs der ein Vermögensnachteil für den Geschädigten eingetreten ist. Der Begriff des Vermögensnachteils ist mit dem des Vermögensschadens beim Betrug nach h. M. identisch. Da im Rahmen des Betrugstatbestands streitig ist, welche Positionen zum geschützten Vermögen gehören, begegnet man diesem Problem auch bei der Untreue.
Absatz 2 der Vorschrift enthält einen Verweis auf Regelbeispiele für besonders schwere Fälle und Antragserfordernisse bei Geringfügigkeit und Haus- und Familienuntreue.
Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis 5 Jahren Gefängnis (für besonders schwere Fälle bis 10 Jahre). Es handelt sich bei der Untreue demnach um ein Vergehen. Der Versuch ist nicht strafbar, da der Gesetzgeber insoweit von zu großen Beweisschwierigkeiten ausgegangen ist. Die Strafbarkeit des Versuchs würde zudem die Problematik der Weite des Tatbestands bedenklich weiter verschärfen.
Konkurrenzen
Die Untreue tritt in der Regel zusammen mit anderen Delikten auf. Häufig ist dies der Betrug, die Unterschlagung, auch Diebstahl, Urkundenfälschung, Steuerhinterziehung. Mit diesen Delikten liegt zumeist Tateinheit vor. Ein Sonderfall der Untreue ist in § 34 Depotgesetz geregelt.
Literatur
- Martin O. Wegenast: Missbrauch und Treubruch - Zum Verhältnis der Tatbestände in § 266 StGB. Berlin 1994, ISBN 3428081323