Vertrag von Lissabon
Der Vertrag von Lissabon (ursprünglich auch EU-Grundlagenvertrag bzw. Reformvertrag genannt) soll der Europäischen Union eine einheitliche Struktur und Rechtspersönlichkeit geben und den abgelehnten Vertrag über eine Verfassung für Europa (VVE) ersetzen. Beim EU-Gipfel in Lissabon am 18. und 19. Oktober 2007 einigten sich die Staats- und Regierungschefs auf den endgültigen Vertragstext. Bis Mitte 2009 soll der Vertrag durch alle Mitgliedstaaten ratifiziert sein. Irland wird als einziges Land der EU ein Referendum über den Vertrag abhalten.
Entwicklung
Europäischer Rat
Die Grundzüge des Vertrags von Lissabon sind vom Europäischen Rat bei seiner Tagung am 21. und 22. Juni 2007 in Brüssel im Mandat an die Regierungskonferenz, welche den definitiven Vertragstext ausarbeitet, beschlossen worden.[1] Der Vertrag, der bis 2009 von allen 27 EU-Mitgliedstaaten ratifiziert werden soll, baut in weiten Teilen auf dem Verfassungsvertrag auf.
Regierungskonferenz
Im Rahmen der Regierungskonferenz, die am 23. Juli 2007 ihre Arbeit aufgenommen hat, wurde der Entwurf präsentiert, der 145 Seiten Vertragstext sowie 132 Seiten mit 12 Protokollen und 51 Erklärungen umfasst. Der Entwurf trägt den Arbeitstitel „Entwurf eines Vertrags zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft“.[2]
Beim EU-Gipfel in Lissabon am 18. und 19. Oktober 2007 einigten sich die Staats- und Regierungschefs auf den endgültigen Vertragstext, wobei Änderungswünsche der Vertreter von Italien und Polen berücksichtigt wurden.[3] Der Vertrag ist am 13. Dezember 2007 in Lissabon unterzeichnet worden.
Ratifizierung
Die Struktur des Vertrags von Lissabon, die bestehenden Verträge zu belassen und in diese die weitgehend unveränderte Substanz des EU-Verfassungsvertrags einzubauen, wurde in der Absicht gewählt, der Forderung nach nationalen Referenden die Grundlage zu entziehen. Schon kurz nach dem EU-Gipfel wurde jedoch in etlichen Mitgliedstaaten die Abhaltung eines Referendums – teilweise sogar von Regierungsparteien – gefordert. Es ist daher keinesfalls sicher davon auszugehen, dass der Vertrag von Lissabon erfolgreich ratifiziert wird und rechtzeitig vor den Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 2009 in Kraft treten kann.[4]
Zeitplan
der deutschen (1. Hälfte 2007) und portugiesischen (2. Hälfte 2007) EU-Ratspräsidentschaft:
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21./22. Juni 2007 |
Europäischer Rat in Brüssel. Mandat für Regierungskonferenz. | |
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23. Juli 2007 |
Start der Regierungskonferenz in Lissabon. Beginn der Arbeit am Text des Vertrags auf Rechtsexperten-Ebene. | |
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7.–8. September 2007 |
Treffen der Außenminister der Mitgliedstaaten. Anschließend Überarbeitung der Entwürfe durch die Rechtsexperten. | |
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15. Oktober 2007 |
Treffen der Außenminister der Mitgliedstaaten. | |
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18.–19. Oktober 2007 |
Europäischer Rat in Lissabon: endgültige Einigung über den Vertragstext. | |
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13. Dezember 2007 |
Unterzeichnung des Vertrags in Lissabon. | |
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2008 |
Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten. | |
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1. Januar 2009 |
Inkrafttreten. |
Struktur
Mit dem Mandat [5] für die Regierungskonferenz über den Reformvertrag wurde das Verfassungskonzept, wonach alle bestehenden EU-Verträge aufgehoben und durch einen einheitlichen Text mit der Bezeichnung „Verfassung“ ersetzt werden sollten, ausdrücklich aufgegeben.
Stattdessen soll die EU – so wie bisher – auf zwei Verträgen beruhen:
- auf dem Vertrag über die Europäische Union (Vertrag von Maastricht; EUV) und
- auf dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Vertrag von Rom; EGV), welcher nun in „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (AEUV) umbenannt wird.
In diese beiden Verträge wird die Substanz der Regierungskonferenz 2004 (d.h. des EU-Verfassungsvertrags) eingearbeitet.
Der „Entwurf eines Vertrags zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ hat folgende Gliederung:
| I. II. III. IV. V. VI. |
Präambel Änderungen des EU-Vertrags (Artikel 1) Änderungen des EG-Vertrags (Artikel 2) Schlussbestimmungen (Artikel 3 bis 7) Protokolle Erklärungen |
| Unterz. In Kraft Vertrag |
1948 1948 Brüsseler Pakt |
1951 1952 Paris |
1954 1955 Pariser Verträge |
1957 1958 Rom |
1965 1967 Fusions- vertrag |
1986 1987 Einheitliche Europäische Akte |
1992 1993 Maastricht |
1997 1999 Amsterdam |
2001 2003 Nizza |
2007 2009 Lissabon |
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| Europäische Gemeinschaften | Drei Säulen der Europäischen Union | ||||||||||||||||||||
| Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) | → | ← | |||||||||||||||||||
| Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) | Vertrag 2002 ausgelaufen | Europäische Union (EU) | |||||||||||||||||||
| Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) | Europäische Gemeinschaft (EG) | ||||||||||||||||||||
| → | Justiz und Inneres (JI) | ||||||||||||||||||||
| Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) | ← | ||||||||||||||||||||
| Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) | → | Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) | ← | ||||||||||||||||||
| Westunion (WU) | Westeuropäische Union (WEU) | ||||||||||||||||||||
| aufgelöst zum 1. Juli 2011 | |||||||||||||||||||||
Änderungen gegenüber dem Verfassungsvertrag
Staatstypische Symbole
Der neue Grundlagenvertrag verzichtet im Gegensatz zum Verfassungsvertrag auf staatstypische Symbole wie Flagge und Hymne. Wegen der von Großbritannien abgelehnten Schaffung des Amtes eines EU-Außenministers sind Anpassungen notwendig gewesen.
Für die Außenpolitik der Union wird der „Hohe Repräsentant für Außen- und Sicherheitspolitik“ zuständig sein. Er bekommt einen diplomatischen Dienst, leitet den Außenministerrat und wird Vizepräsident der EU-Kommission. In der Kommission fällt der Posten des Außenkommissars weg. Die EU-Staaten behalten wichtige außenpolitische Kompetenzen.[6]
Das Wort „Verfassung“ ist ebenfalls gestrichen. Auch „Gesetze“ erlässt die EU nicht, sondern weiterhin Richtlinien und Verordnungen.
Grundrechtecharta
Der Text der Grundrechtecharta wird zwar nicht im Vertrag enthalten sein, durch einen Verweis wird sie jedoch für rechtsverbindlich erklärt. Großbritannien hat sich jedoch eine Ausnahme ausgehandelt, sodass die Grundrechtscharta vor britischen Gerichten keinen Rechtsschutz gewähren wird. Zwei weitere Staaten – Irland und Polen – haben sich die Prüfung einer Ausnahme vorbehalten. Polen hat beim Außenministergipfel am 7. September 2007 erklärt, sich dem opt out von der Grundrechtscharta anzuschließen.[7] Das Europäische Parlament hält es „für einen dramatischen Rückschlag und eine schwere Beschädigung des innersten Selbstverständnisses der Europäischen Union, wenn nun ein oder mehrere Mitgliedstaaten ein 'opt out' von der Charta der Grundrechte für sich in Anspruch nehmen“.[8] Inzwischen hat auch die tschechische Regierungspartei ODS angekündigt, die Vereinbarkeit der Grundrechtecharta mit Landesrecht überprüfen lassen zu wollen.[9]
Beibehaltung der bisherigen Vertragsstruktur
Nirgends tritt der Begriff „Verfassung“ auf. Die traditionelle Struktur eines Grundvertrags (modifizierter EWG-Vertrag, der erst EG-Vertrag und nun Vertrag über die Arbeitsweise der EU heißen wird) und eines gleichrangigen Vertrags, des EU-Vertrags, der den supranationalen EG-Vertrag mit den beiden intergouvernementalen Säulen (GASP und PJZS) verklammert, bleibt unangetastet.
Abstimmungsverfahren
Während die Liste der Themen, über die vom EU-Rat mit qualifizierter Mehrheit entschieden werden kann, wie im Verfassungsvertrag vorgesehen, erweitert wird, wird die Einführung des dort enthaltenen Abstimmungsverfahrens der doppelten Mehrheit auf 2014 verschoben. Bis dahin gilt für die Mehrheitsentscheidungen das im Vertrag von Nizza festgelegte Stimmenverhältnis, bei dem die vier großen Staaten mit über 50 Millionen Einwohnern (Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Italien) über gleich viele Stimmen (je 29) verfügen, und die nächstgrößeren (Spanien mit 45 Mio. Einwohner und Polen mit 38 Mio.) mit 27 Stimmen beinahe gleiches Stimmengewicht besitzen [10].
Vom 1. November 2014 bis Ende März 2017 gelten dann die Abstimmungsregeln der doppelten Mehrheit, wie sie bereits im Verfassungsvertrag vorgesehen waren (55 % aller Mitgliedstaaten, jedoch mindestens 15 Mitgliedsstaaten, die gleichzeitig mindestens 65 % der Bevölkerung repräsentieren [11]). Während dieses Zeitraums kann jedoch jedes Ratsmitglied "beantragen", dass weiterhin die Abstimmungsregeln des Vertrags von Nizza Anwendung finden.
Ab 2017 soll das neue Abstimmungsverfahren uneingeschränkt gelten.
- Anwendung des Ioannina-Kompromisses
Als erweiterter Minderheitenschutz wurde die Weitergeltung des sogenannten Kompromiss von Ioannina vereinbart. Demnach werden die Verhandlungen im Rat für eine "angemessene Frist" fortgesetzt, wenn dies mindestens 21 % der Mitgliedstaaten oder mindestens 26,25 % der repräsentierten Bevölkerung (d. h. 75 % der Mitgliedstaaten oder Bevölkerung für eine Sperrminorität) verlangen. Ab 1. April 2017 kommt der Kompromiss von Ioannina vereinfachend auch schon zur Anwendung, wenn mindestens 15,4 % der Mitgliedstaaten oder mindestens 19,25 % der repräsentierten Bevölkerung (d. h. 55 % der Mitgliedstaaten oder Bevölkerung für die Bildung einer Sperrminorität) die Fortsetzung der Verhandlungen im Rat verlangen.
Klimawandel und Energiesolidarität
Weitgehend unbeachtet von Medien und Öffentlichkeit wurden gegenüber dem Verfassungsvertrag auch Ergänzungen vorgenommen. So wird die Bekämpfung des Klimawandels erstmals als ausdrückliches Ziel im Primärrecht erwähnt. Zudem werden an mehreren Stellen Vertragsklauseln zur Energiesolidarität eingefügt.
Beitritt und Austritt
Der Vertrag von Lissabon wird erstmals den freiwilligen Austritt eines Staates ausdrücklich regeln. Beitrittswillige Staaten müssen die Werte der EU respektieren und sich verpflichten, diese zu fördern. Mit diesen Formulierungen wird Forderungen aus Frankreich und den Niederlanden nach strikteren Beitrittskriterien entsprochen.
Beitritt zur EMRK
Für den beabsichtigten Beitritt der EU – als eigenständiger Rechtsperson – zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) wurde nun ein Unsicherheitsfaktor eingebaut. Der Abschluss des Beitrittsabkommens der EU zur EMRK muss nämlich nun vom Rat einstimmig beschlossen und von sämtlichen Mitgliedstaaten ratifiziert werden. Letztlich steht somit jedem Mitgliedstaat ein Veto gegen den Beitritt der EU zur EMRK offen (Artikel 188n Absatz 8 EGV).
Bezeichnungen
Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) behält seinen bisherigen Namen. Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) dagegen soll in Zukunft Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) heißen. Außerdem soll die Bezeichnung Gemeinschaft konsequent durch Union ersetzt werden.
Debatte & Kritik
Da der Vertrag von Lissabon die Substanz des EU-Verfassungsvertrags nahezu unverändert[12] übernimmt, wird von den Kritikern die bereits zum Verfassungsvertrag geäußerte Kritik auch gegenüber dem Vertrag von Lissabon aufrecht erhalten.[13]
Dem Gegenüber steht von föderalistischer Seite die Darstellung, dass der Vertrag von Lissabon (wie schon der Verfassungsvertragsentwurf) keineswegs eine notwendige Verfassung ersetze. Vielmehr halten Föderalisten "am Ziel einer Europäischen Verfassung fest, die diesen Namen auch verdient, um den großen Herausforderungen durch noch wirksameres gemeinsames Handeln gewachsen zu sein." [14]
Militärvertrag
So wird von friedenspolitischer Seite darauf verwiesen, dass sämtliche Militärbestimmungen des Verfassungsvertrags auch in den Vertrag von Lissabon übernommen wurden und daher der "Reformvertrag ebenfalls ein Militärvertrag" ist.[15]
Strukturelles Demokratiedefizit
Zwar wurden die Angelegenheiten mit Mitentscheidungsverfahren des Europäischen Parlaments ausgeweitet. Kritiker betonen jedoch, dass das strukturelle Demokratiedefizit der EU nicht gelöst wurde (gleiche Wahl, Legitimation der EU-Verträge und der EU-Kommission, Gewaltenteilung, Initiativmöglichkeit des Parlaments etc.). Mit dem Vertrag von Lissabon wird der Prozess, die demokratische Legitimität der EU zu erhöhen, als abgeschlossen betrachtet (siehe Entwurf der Präambel des Vertrags[16]), obwohl der Auftrag des EU-Gipfels von Laeken,[17] die Strukturen der EU zu demokratisieren, weiterhin unerfüllt bleibt.
Ignorierung der Kritik
Von globalisierungskritischer Seite wird u.a. betont, dass der Vertrag von Lissabon keine Antwort auf die sozialen und demokratischen Bedenken gibt, die in Frankreich und in den Niederlanden zu den ablehnenden Referenden geführt haben. Zwar wird unter den Zielen der Passus „Binnenmarkt mit freiem und unverfälschten Wettbewerb“ gestrichen, da jedoch zugleich ein Protokoll über die Sicherstellung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs vereinbart wird, besteht zwischen Befürwortern und Kritikern des Vertrags Konsens, dass sich aufgrund dieser geänderten Formulierung am freien und unverfälschten Wettbewerb nichts ändern wird.
Von mehreren Seiten, u.a. von Giscard d’Estaing, dem Präsidenten des Verfassungskonvents [18], wird kritisiert, dass der Vertrag von Lissabon bloß „kosmetische“ Änderungen vornehme und die Inhalte des EU-Verfassungsvertrag lediglich anders darstelle, um diese "leichter verdaulich" zu machen und Referenden zu vermeiden. In diesem Zusammenhang wird oft angeführt, dass der Vertrag möglicherweise absichtlich unlesbar gestaltet wurde, um Referenden auszuweichen[19] und das Mandat für die Regierungskonferenz in Geheimverhandlungen auf Regierungsebene unter Ausklammerung der Öffentlichkeit erarbeitet worden ist.
Literatur
- Oliver Geden: „Energiesolidarität im EU-Reformvertrag. Ein zentraler Baustein der europäischen Energiepolitik.“ SWP Aktuell, A 34, 2007
- Sara Hagemann: „The EU Reform Treaty: Easier signed than ratified?“ European Policy Centre, Policy Brief July 2007
- Andreas Maurer et al.: „Vom Verfassungs- zum Reformvertrag. Die Ratifikationsverfahren zum EU-Verfassungsvertrag und die Verhandlungen zum Mandat der Regierungskonferenz 2007“ SWP-Diskussionspapier 2007/08, Juli 2007, 136ff.
- Open Europe: A guide to the constitutional treaty, August 2007
- Sarah Seeger/Janis A. Emmanouilidis: „Ausweg oder Labyrinth? Analyse und Bewertung des Mandats für die Regierungskonferenz.“ CAP Analyse, 5, 2007.
- Bettina Thalmeier: „Lösung oder Illusion? Die Reform des Verfahrens zur Änderung des europäischen Primärrechts.“ CAP Analyse, 3, 2007.
- Peter R.Weilemann: „Ein neuer Anlauf – vom Verfassungs- zum Reformvertrag.“ KAS Länderbericht, 2007.
Weblinks
Dokumente
- www.reformvertrag2007.eu - (Nichtoffizielle) konsolidierte Fassung der Unionsverträge auf dem Stand von November 2007
- Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (CIG 14/07)
- Europäischer Rat (Brüssel, 21./22. Juni 2007) – Schlussfolgerungen des Vorsitzes mit Anlage I – Entwurf des Mandats für die Regierungskonferenz; daraus Auszug des für den Reformvertrag massgeblichen Kapitels "Prozess der Vertragsreform" samt "Mandat für die Regierungskonferenz" unter Berücksichtigung des Korrigendums
- Mandat für die Regierungskonferenz mit eingearbeiteten Fehlerberichtungen im Korrigendum zur Anlage I der Schlussfolgerungen des Vorsitzes
- Opinion of the European Central Bank of 5 July 2007 at the request of the Council of the European Union on the opening of an Intergovernmental Conference to draw up a Treaty amending the existing Treaties (CON/2007/20) 05.07.2007
- Mitteilung der Kommission an den Rat - Europa für das 21. Jahrhundert reformieren Stellungnahme der Kommission zum Mandat für die Regierungskonferenz, KOM/2007/0412 endg., 10.07.2007
- Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Juli 2007 zu der Einberufung der Regierungskonferenz Stellungnahme des Europäischen Parlaments zum Mandat für die Regierungskonferenz, C6-0206/2007 – 2007/0808(CNS), 11.07.2007
- Einberufung der Regierungskonferenz über den Reformvertrag 12004/07, 19.07.2007
- Opinion of the Committee of the Regions entitled "Relaunching the process of reforming the European Union in anticipation of the European Council of 21 and 22 June 2007" 27.07.2007
- Entwurf eines Vertrags zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Fassung Juli 2007, Erstentwurf) auf Web des Rates der Europäischen Union
- Entwurf eines Vertrags zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Fassung Oktober 2007, Zweitentwurf) auf Web des Rates der Europäischen Union
- Voraussichtlicher Zeitplan für die Sitzungen der Gruppe der Rechtsexperten auf Web des Rates der Europäischen Union
Vergleiche
- EU-Reformvertrag, Vertrag von Nizza und Verfassungsentwurf im Vergleich (Centrum für Europäische Politik) tabellarische Gegenüberstellung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede von Reformvertrag, Verfassungsvertrag und Vertrag von Nizza
- Übersicht der wesentlichen Änderungen im Bereich der EU-Kompetenzen durch den Reformvertrag (Centrum für Europäische Politik)
- The constitutional treaty: A comparative text (Open Europe) englische Textgegenüberstellung von Verfassungsvertrag und einer konsolidierten Gesamtfassung des EUV und EGV
Artikel
- „Ein guter Tag für Europa“ (Pressemitteilungen der EU-Ratspräsidentschaft, 23.6.2007)
- „Lange Themenliste wartet auf den Feinschliff“ (Hintergrundbericht auf tagesschau.de, 23.6.2007)
- Andreas Fisahn: „Delikat und kühn“ (Freitag 26, 29.6.2007)
- Michael R. Krätke: „Das große EU-Theater. Die Grundprobleme bleiben“ (WOZ, 28.6.2007)
- Jörg Reckmann: „Europa im Sandkasten“ (FR, 31.7.2007)
- Uwe H. Sattler: „Ein hässlicher Vertrag“ (Telepolis, 23.6.2007)
- Gregor Schirmer: „Geschlossene Gesellschaft“ (junge Welt, 23.7.2007)
- „Jetzt wird es ernst – der EU-Reformvertrag nimmt Gestalt an“ (Europäische Kommission, 23.7.2007)
- Wird der Reformvertrag zu einer weiteren Krise zwischen der EU und ihren Bürger führen? (Die Euros, 17.10.2007)
- FAZ: EU-Reform Schneller Griff zu den Sektgläsern (FAZ: 19.10.2007)
- Vertrag von Lissabon: Wie steht es um das Demokratiedefizit der Europäischen Union? (Die Euros, 13.12.2007)
Quellen, Referenzen
- ↑ Europäischer Rat (Brüssel, 21./22. Juni 2007) – Schlussfolgerungen des Vorsitzes mit Anlage I – Entwurf des Mandats für die Regierungskonferenz
- ↑ Entwurf eines Vertrags zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf Web des Rates der Europäischen Union
- ↑ Tagesschau: Durchbruch in Lissabon, 19. Oktober 2007.
- ↑ Sarah Seeger/Janis A. Emmanouilidis: „Ausweg oder Labyrinth? Analyse und Bewertung des Mandats für die Regierungskonferenz.“ CAP Analyse, 5, 2007, 19
- ↑ Europäischer Rat (Brüssel, 21./22. Juni 2007) – Schlussfolgerungen des Vorsitzes mit Anlage I – Entwurf des Mandats für die Regierungskonferenz
- ↑ Bericht des ZDF
- ↑ Poland to join UK in EU rights charter opt-out, EUobserver, 07.09.2007
- ↑ Bericht Leinen A6-279/2007, 11.07.2007
- ↑ Tschechische Regierungspartei will EU-Reform prüfen lassen, Basler Zeitung, 20.10.2007
- ↑ Mehrheitsrechner für EU-Ratsentscheidungen auf Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie www.bmwi.de
- ↑ Die Beschlussfassungsverfahren der EU: Das neue Abstimmungsverfahren der qualifizierten Mehrheit – Offizielle Erläuterung des Verfahrens durch die EU auf SCADPlus Website
- ↑ Nach einer Analyse von Open Europe unterscheiden sich der Verfassungsvertrag und der Vertrag von Lissabon nur in 10 von 250 Vorschlägen, dh. 96% des Textes des Verfassungsvertrags wurde in den Vertrag von Lissabon kopiert
- ↑ z.B. "Den Reformvertrag als Mogelpackung entlarven!" (EUattac, Attac Österreich), EU-Reformvertrag. Europa in schlechter Verfassung
- ↑ Stellungnahme der föderalistischen Europa-Union Deutschland 2.12.07
- ↑ Tobias Pflüger, Rede im Europäischen Parlament zum Bericht Leinen (A6 279/2007)
- ↑ Entwurf der Präambel, Regierungskonferenz 2007, CIG 4/1/07 REV 1
- ↑ Erklärung von Laeken zur Zukunft der Union Europäischer Rat von Laeken, SN 273/01, 15.12.2001
- ↑ Pressedienst des Europäischen Parlaments, 17. Juli 2007
- ↑ Giuliano Amato (Presse, 17.7.2007), Karel de Gucht (Flandreinfo.be, 23.6.2007)