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Unterschlagung (Deutschland)

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Die Unterschlagung gemäß § 246 StGB ist das allgemeinste Zueignungsdelikt im Strafgesetzbuch. Nach § 246 Absatz 1 StGB macht sich strafbar, wer sich eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet. Unterschlagung ist gem. §§246, 12 Abs. 2 StGB tatbestandsmäßig ein Vergehen. Die Unterschlagung setzt als Eigentumsdelikt - im Unterschied etwa zum Betrug (§ 263 StGB) oder zur Erpressung (§ 253 StGB) - keinen Vermögensschaden voraus. Vielmehr können auch komplett wertlose fremde bewegliche Sachen unterschlagen werden, solange sie nur fremd sind, d.h. nicht im Alleineigentum des Täters stehen oder herrenlos sind.

Der Wortlaut des Tatbestands lautet:

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.

Tatbestandsmerkmale

Im Gegensatz zum Diebstahl ist somit nicht notwendig, dass der Täter Gewahrsam bricht. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter bei Tatbegehung die Sache bereits im Gewahrsam hat. Die Unterschlagung ist damit Auffangdelikt der Eigentums- und Vermögensdelikte. Somit erfüllt aber auch jeder Täter, der einen Diebstahl oder einen Raub begeht, immer zugleich auch eine Unterschlagung. Diese tritt jedoch formell subsidiär zurück (§ 246 Abs. 1 StGB am Ende). Umstritten ist, ob sie nur hinter Delikten mit derselben Angriffsrichtung keine Geltung beansprucht. Die Rechtsprechung lehnt eine solche Betrachtung ab, da das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG erfordert, dass eine solche Beschränkung ausdrücklich im Gesetz stehen müsste.

Zueignung bedeutet die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Position (se ut dominum gerere). Dafür ist es erforderlich, dass der Täter seinen Zueignungswillen äußerlich erkennbar macht - ihn manifestiert. Umstritten ist, welche Qualität diese Manifestation des Zueignungswillens haben muss. Zum einen wird die Meinung vertreten, dass jede Handlung genügt, auch wenn sie äußerlich unverfänglich ist. Entscheidend für die Strafbarkeit ist insoweit eine subjektive Zueignungsabsicht (das ist jedoch umstritten). (z. B. Einstecken einer gefundenen Geldbörse, der Täter könnte sie zum Fundbüro bringen wollen - dann wäre der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, der Täter ist dann nicht strafbar - oder sie behalten wollen, dann ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt, der Täter ist somit strafbar). Auf der anderen Seite wird vertreten, dass es sich um ein äußerlich eindeutig als Zueignungshandlung erkennbares Verhalten handeln muss, z. B. durch Veräußerung oder Ableugnen des Besitzes. Dabei kommen beide Auffassungen unter Umständen auch zu unterschiedlichen Tatbegehungszeitpunkten. Ferner stellen andere auf eine endgültige Enteignung des Opfers durch den Täter ab. Diese Ansicht dürfte wenig brauchbar sein, da eine wirklich endgültige Enteignung wohl nur beim Tod des Opfers der Unterschlagung anzunehmen sein dürfte und den Strafbarkeitsbereich mithin radikal einschränkt. Schließlich wird auf eine (konkrete) Eigentumsgefährdung abgestellt, welche auch das (freilich unausgesprochene) Korrektiv der Rechtsprechtung für ihre weite Manifestationstheorie bilden dürfte.

Konkurrenzprobleme

Des Weiteren ist umstritten, ob es eine "Zueignung nach der Zueignung" geben kann, ob sich also z. B. der Dieb, der die gestohlene Sache später weiterverkauft, dadurch nochmals wegen Unterschlagung strafbar macht. Im Ergebnis besteht Einigkeit darüber, dass eine Bestrafung ausscheidet. Während die Rechtsprechung davon ausgeht, dass eine Zweitzueignung schon nicht den Tatbestand des § 246 Abs. 1 StGB erfüllt (Zueignung sei nur die Herstellung einer eigentümerähnlichen Position), geht die Literatur überwiegend davon aus, dass auch eine Zweitzueignung den Tatbestand erfüllt, jedoch auf Konkurrenzebene hinter dem vorher verwirklichten Diebstahl oder die Hehlerei zurücktritt. Für die Ansicht der Rspr. spricht dabei, dass "Zweitzueignungen" die Vorschriften über die Verjährung ins Leere laufen lassen, da jedes Benutzen der unterschlagenen Sache eine neue Unterschlagungstat begründen würde. Eher schwach ist demgegenüber das begriffslogische Argument der Rspr. Denn eine Sache kann zwischenzeitlich aus dem Vermögen des Täters wieder entfernt werden, so dass es keineswegs ausgeschlossen erscheint, dass jemand dieselbe Sache zweimal in sein Vermögen einverleibt. Teile der Literatur führen demgegenüber an, dass auf Basis der Tatbestandslösung nach einer z.B. vorsatzlosen, gerechtfertigten oder entschuldigten Erstzueignung eine Bestrafung des "Behaltens" bzw. Weiterbenutzens der so erlangten Sache nicht als Zweitzueignung bestraft werden könne. Zudem könnten Teilnehmer an der Zweitzueignung mangels tatbestandsmäßiger Haupttat nicht bestraft werden.

Qualifikation

Die Tat wird durch § 246 Abs. 2 StGB qualifiziert, wenn dem Täter die Sache anvertraut war. Anvertraut ist die Sache, wenn dem Täter vom Eigentümer in dessen Interesse oder nach seiner Weisung die Verfügungsgewalt über die Sache eingeräumt wurde. Anvertraut ist die Sache demnach immer dann nicht, wenn die Überlassung den Interessen des Eigentümers zuwiderläuft.

Versuch

Auch die versuchte Unterschlagung ist strafbar. Die Notwendigkeit der Versuchsstrafbarkeit ergibt sich aus den sich sonst ergebenden Strafbarkeitslücken bei Irrtümern.

Literatur

  • Duttge / Sotelsek, Jura 2002, S. 526-534
  • Duttge / Sotelsek, NJW 2002, S. 3756-3758