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Diskussion:Personalakte

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Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 24. April 2007 um 22:02 Uhr durch 80.142.85.124 (Diskussion) (Ab einer Mitarbeiteranzahl von 20 muss der Betrieb gem. § 4f BDSG einen Datenschutzbeauftragten stellen.). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Letzter Kommentar: vor 18 Jahren von Aloiswuest

Hi, in der aktuellen Version des Bundesdatenschutz-Gesetzes (2001) ist der §36 gestrichen. Daher kann die Aussage zur Personalakte nicht stimmen.

Danke für den Hinweis. Richtige Fundstelle ist inzwischen § 4f des BDSG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. Januar 2003. Änderung ist vorgenommen worden. Es grüßt --Aloiswuest 22:40, 8. Feb 2006 (CET)

hallo, wollte fragen, ob es jedem Arbeitgeber gestattet ist, deine Personalakte einzusehen, oder nur demjenigen bei dem man zur Zeit beschäftigt ist? Vielen Dank, Sunny 14:51, 17. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Jeder Arbeitgeber führt seine eigenen Personalakten über seine Arbeitnehmer. Wenn der Arbeitnehmer die Firma wechselt, hat er Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, das er dem neuen Arbeitgeber vorlegt. Einen Einblick in die alte Personalakte braucht dieser deshalb nicht. --Aloiswuest 15:23, 17. Jan. 2007 (CET)Beantworten

und was ist, wenn man eine Ausbildung gemacht hat? Dann bekommt man ja kein Arbeitszeugnis...

Sunny 08:07, 7. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Doch, nach § 16 des Berufsbildungsgesetzes. --Aloiswuest 11:57, 7. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Ab einer Mitarbeiteranzahl von 20 muss der Betrieb gem. § 4f BDSG einen Datenschutzbeauftragten stellen.

Diese Aussage ist m.E. in diesem Zusammenhang so nicht richtig. §4f BDSG bezieht sich bei der Angabe der Zahl der Mitarbeiter nicht auf die Zahl der Mitarbeiter, über die ein Peronsalakte geführt wird, sondern auf die Zahl der Mitarbeiter, die solche personenbezogenen Daten verwalten.