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Untersuchungshaft (Deutschland)

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Die Untersuchungshaft – häufig einfach U-Haft genannt – ist eine verfahrenssichernde Ermittlungsmaßnahme im Rahmen der Ermittlung einer Straftat. Die Untersuchungshaft darf nur durch den Richter durch Haftbefehl angeordnet werden. Die Untersuchungshaft ist in den §§ 112 ff. StPO geregelt. Die Zeit in der Untersuchungshaft wird in der Regel auf eine eventuell später verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. In der überwiegenden Anzahl der Fälle wird im späteren Gerichtsverfahren jedoch keine Haftstrafe verhängt.

Für die Zeit in der Untersuchungshaft gelten für den Beschuldigten trotz der Unschuldsvermutung verschärfte Bedingungen. Aus den Rechtsgrundsätzen des schnellen Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 2 EMRK dauert die Untersuchungshaft längstens sechs Monate, sie kann nach Haftprüfung durch das Oberlandesgericht ausnahmsweise aber verlängert werden.

Zweck der Maßnahme

Sinn der Untersuchungshaft ist es, den Beschuldigten davon abzuhalten, aufgrund des Tatvorwurfes zu fliehen (Fluchtgefahr), Beweismittel zu beseitigen oder zu verändern (Verdunkelungsgefahr) oder wiederholt die Straftat zu begehen.

Voraussetzungen

Gegenüber dem Beschuldigten muss zunächst dringender Tatverdacht vorliegen. Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Beschuldigte in einem Verfahren verurteilt wird.

Zweite Voraussetzung ist ein Haftgrund. Häufigster Haftgrund ist dabei die Fluchtgefahr. Es ist nicht notwendig, dass der Beschuldigte sich bereits versteckt hält oder flüchtig ist, auch wenn die Strafe bereits einen Anreiz für die Flucht gibt und keine familiären oder persönlichen Bindungen existieren, kann von einer Fluchtgefahr gesprochen werden. Einen nicht vorhandenen festen Wohnsitz als Fluchtgrund anzugeben ist unstatthaft, da es sich um eine formelhafte Wendung handelt. Die Haftgründe sind stattdessen ausführlich zu begründen.

Ein anderer Haftgrund ist die Verdunkelungsgefahr. Der Beschuldigte soll davon abgehalten werden, Beweismittel zu vernichten oder zu verändern, aber auch Zeugen zu beeinflussen. Sind Beweise bereits ausreichend gesichert und die Zeugen richterlich vernommen, besteht keine Verdunklungsgefahr.

Als weiterer Haftgrund kommt in Betracht, wenn sich die Tat als Verbrechen gegen das Leben oder andere Schwerstkriminalität herausstellt. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Generalklausel für die Untersuchungshaft bei schwerer Kriminalität, sondern lediglich um eine Lockerung der Anforderungen der übrigen Haftgründe.

Die Wiederholungsgefahr als vierte Alternative stellt eigentlich eine präventive Maßnahme insbesondere bei Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und bei Serienstraftaten mittlerer und schwerer Kriminalität dar. Die Wiederholungsgefahr als Haftgrund ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE 35, 185) verfassungsrechtlich unbedenklich. In der Regel wird zugleich auch der Haftgrund der Fluchtgefahr vorliegen.

Abschließend muss die Untersuchungshaft auch verhältnismäßig sein. Die Untersuchungshaft darf also beispielsweise nicht die Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigen (§ 112 Abs. 1 S. 2 StPO). Bei Bagatelldelikten ist die Untersuchungshaft nur eingeschränkt zulässig (§ 113 StPO). Wenn durch andere Maßnahmen (zum Beispiel regelmäßige Meldepflicht bei der Polizei; Sicherheitsleistung, also "Kaution") der Zweck der Untersuchungshaft ebenfalls erreicht wird, ist die Untersuchungshaft nach § 116 StPO entbehrlich, beziehungsweise es wird zwar die Untersuchungshaft angeordnet, dies jedoch gegen entsprechende Auflagen außer Vollzug gesetzt.

Vollzug

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt in der Regel in den Justizvollzugsanstalten nach den Vorschriften der Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO). Obwohl auch für den in Untersuchungshaft genommenen Beschuldigten die Unschuldsvermutung streitet, und durch die Haft nur soweit in die Freiheitsrechte des Inhaftierten eingegriffen werden darf, wie dies zur Erreichung des Zwecks der Untersuchungshaft erforderlich ist, besthen für den Beschuldigten in der Regel schärfere Haftbedingunge als im Regelvolzug.