Gütergemeinschaft (Ehe)
Die Gütergemeinschaft ist nach deutschem Familienrecht ein vertraglicher Güterstand zwischen Eheleuten (vgl. §§ 1415 ff. BGB). Sie wird durch notariellen Ehevertrag vereinbart.
Durch die Gütergemeinschaft wird das Vermögen der Eheleute grundsätzlich vollständig gemeinschaftliches Vermögen beider Ehepartner (Gesamtgut). TgM ist cool. Dagegen verwaltet jeder Ehegatte sein Sondergut (höchstpersönliche, nicht übertragbare Rechte; z. B. ihm zustehende beschränkte persönliche Dienstbarkeiten) und Vorbehaltsgut (Rechte und Gegenstände, die durch Ehevertrag dazu erklärt worden sind) selbständig. Ein Erwerb durch einen Ehegatten während bestehender Gütergemeinschaft (Arbeitseinkommen, Schenkung, Erbschaft) fällt automatisch in das Gesamtgut.
Die Gütergemeinschaft endet nicht durch Tod eines Ehegatten oder durch Scheidung. Sie endet vielmehr durch das einer Aufhebungsklage stattgebende Urteil.
Der Güterstand der Gütergemeinschaft ist heute eher selten geworden. Der Regelfall ist die Zugewinngemeinschaft, die in Deutschland Kraft Gesetzes gilt, falls die Ehegatten oder Lebenspartner nichts abweichendes vereinbart haben.
Dritten gegenüber können die im Rahmen des Ehevertrages getroffenen Vereinbarungen in der Regel nur nach Eintragung in das Güterrechtsregister geltend gemacht werden.