Waffenpass (Österreich)


Der Waffenpass (WP) ist ein waffenrechtliches Dokument, welches von einer Behörde ausgestellt wird und vor allem den Besitz und besonders das Führen einer Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen regelt. Ein WP wird sehr restriktiv und nur bei entsprechendem Bedarf ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt in der Regel nur an Personen, die einer größeren Bedrohung ausgesetzt sind und dies auch glaubhaft machen können.
Jeder unbescholtene EWR-Bürger kann unter gewissen Voraussetzungen einen WP für maximal 2 genehmigungspflichtige Schusswaffen beantragen. Die zuständigen Genehmigungsbehörden sind Bezirkshauptmannschaften oder Bundespolizeidirektionen.
Der Waffenpass ist nicht mit - der Waffenbesitzkarte, die nur zum Besitz, aber nicht zum Führen einer Waffe berechtigt, oder - dem Europäischen Feuerwaffenpass, der die Grundlage einer Transporterlaubnis im Ausland darstellt, aber keinesfalls das Führen regelt, zu verwechseln.
Voraussetzungen für einen WP
Grundsätzlich kann jeder, der die folgenden Punkte erfüllt, in Österreich einen WP für 2 genehmigungspflichtige Schusswaffen bei seiner zuständigen Behörde beantragen:
- verlässlich
- unbescholten
- EWR-Bürger (§ 9 EWR-Bürger im Waffengesetz 1996)
- 21. Lebensjahr vollendet
- Rechtfertigung
Verlässlichkeit=
Die Verlässlichkeit (§ 8 Verläßlichkeit im Waffengesetz 1996) wird unter anderem durch einen vom Antragsteller ausgewählten zertifizierten Psychologen festgestellt. Dieser führt standardisierte Tests sowie ein exploratives Gespräch durch, und versucht Risikofaktoren der Person zu erheben. Im entsprechenden Gutachten (Kosten ca. € 180,-) über den Antragsteller steht dann sinngemäß in sehr kurzer Form, dass der Antragsteller "unter psychischem Druck nicht dazu neigt, mit (Schuss-)Waffen unachtsam umzugehen. Weitergehende Informationen sind für die Behörde irrelevant.
Unbescholtenheit
Die Unbescholtenheit (ebenfalls § 8 Verlässlichkeit im Waffengesetz 1996) des Antragstellers wird durch die Bundespolizei (früher Gendarmerie) geprüft und im Normalfall direkt von der WBK-Ausstellerbehörde angefordert und an diese übermittelt.
Rechtfertigung und Bedarf
Bei der Rechtfertigung (§ 22 Rechtfertigung und Bedarf im Waffengesetz 1996) handelt es sich um einen im Antragsformular anzugebenden Verwendungszweck der Waffe, der auch plausibel erscheint und rechtlich erlaubt ist. Hierzu gehören z.B.
- Jagd (nur in Verbindung mit der Jagderlaubnis und gewissen jagdlichen Pflichten - Jagdaufseher oder dgl.)
- Beruf (Wachdienst mit Bedarfs-Bestätigung des Dienstgebers, Taxifahrer oder sonstige Personen die einer größeren Bedrohung ausgesetzt sind und dies auch nachweisen können)
Ausstellung
Die Ausstellung eines WP kann je nach Behörde von einigen Wochen bis zu einigen Monaten dauern.
Ermessen der Behörde
Faktisch liegt es im Ermessen der Behörde (§ 10 Ermessen im Waffengesetz 1996), ob ein WP aufgrund ausreichender Glaubhaftmachung ausgestellt wird. Das Gesetz definiert jedoch, dass bei Bedarf ein WP auszustellen ist. Die Ausstellung erfolgt sehr restriktiv und ist in der Regel für Personen ohne im Vergleich überdurchschnittlicher Gefährdung nicht zu bewerkstelligen.
Gültigkeit
Der WP wird unbefristet ausgestellt. Eine Ausstellung in Bindung an örtliche (z.B. Dienstadresse) oder zeitliche (z.B. Dienstzeit) Gegebenheiten ist rechtlich nicht zulässig. Sehr wohl ist jedoch die Bindung an allgemeine Voraussetzungen, wie beispielsweise die berufliche Tätigkeit als Angehöriger einer Wach- und Schließgesellschaft oder als Jäger möglich. Nach Wegfallen solch allgemeiner Voraussetzungen erhält der WP die Wirkung einer einfachen Waffenbesitzkarte.
Anzahl der Waffen
In einem Waffenpass wird die maximale Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die man besitzen und - dies ist das besondere - auch führen darf, behördlich registriert und eingetragen. Der Waffenpass wird nicht auf bestimmte Waffen ausgestellt, sondern regelt nur die diesbezügliche Anzahl. Der Besitz der entsprechenden Schusswaffen wird wie bei einer Waffenbesitzkarte behördlich registriert.
Erweiterung auf mehr als 2 Waffen
Eine Erweiterung des WP auf mehr als 2 Waffen ist nicht vorgesehen und gemäß einer Verordnung untersagt. Ein WP-Inhaber, der mehr als zwei Schusswaffen besitzen möchte, muss daher eine Waffenbesitzkarte beantragen. Die Anzahl der Plätze auf der Waffenbesitzkarte ist mit der Anzahl der Plätze im WP zu addieren und ergibt so die Gesamtzahl an Waffen, die man besitzen darf.
Berechtigung zum Führen
Der WP berechtigt dazu, eine Schusswaffe ohne besondere Einschränkung zu führen. In welcher Art, ist nicht geregelt. Es besteht keine Verpflichtung zum eindeutig offenen oder verdeckten Führen. Offenes Führen, ohne dass es für außenstehende nachvollziehbar erscheint (z.B. Uniform, Jagdbekleidung im Revier), kann jedoch schnell zum Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses führen, was Konsequenzen bis zum Entzug des WP nach sich ziehen kann.
Verbote zum Führen von Waffen
In Österreich ist es durch das Versammlungsgesetz weitgehend untersagt, bei den meisten Versammlungen eine Waffe bei sich zu haben bzw. zu führen. Weiters besteht ein Waffenverbot bei Gericht. Beides gilt auch für Inhaber eines WP.
Entzug des WP
Waffenverbot
Die Behörde kann den Besitz von Waffen und Munition verbieten (§ 12 Waffenverbot im Waffengesetz 1996), wenn bestimmte Tatsachen darauf hinweisen, dass gegen das Waffengesetz verstoßen wurde.
Vorläufiges Waffenverbot
Bei akut drohendem Verstoß gegen das Waffengesetz können die Organe der öffentlichen Aufsicht, sprich Polizei, ein vorläufiges Waffenverbot (§ 13 Vorläufiges Waffenverbot im Waffengesetz 1996) gegenüber einer Person aussprechen.
Siehe auch
- Waffengesetz (Österreich)
- Waffenbesitzkarte (Österreich)
- Waffenschein in Deutschland
- Europäischer Feuerwaffenpass
- Waffe
- Portal:Waffen