Offene Handelsgesellschaft
Eine offene Handelsgesellschaft (Abkürzung: OHG oder oHG) ist eine Personenhandelsgesellschaft, in der sich zwei oder mehr natürliche Personen und/oder juristische Personen zusammengeschlossen haben, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben.
Firma
Die Firma ist der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt, seine Unterschriften leistet und unter dem er klagen und verklagt werden kann. Die Firma einer OHG muss im Namen die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" oder "OHG" enthalten.
Gründung
Eine OHG wird von mindestens 2 Personen durch einen Vertrag gegründet. Wenn keiner der Paragraphen 105 bis 122 HGB (Gesetzliche Grundlagen zur OHG) ausgeschlossen werden soll, so bedarf der Gesellschaftsvertrag keiner bestimmten Form. Grundsätzlich notwendig zur Gründung einer OHG ist also nur der Wille der Gesellschafter, unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Werden in die Gesellschaft Grundstücke eingebracht, so ist notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags notwendig (§ 311b BGB).
Eintragung im Handelsregister
Die Gesellschafter der OHG müssen die Firma im Handelsregister (Abteilung A), in Österreich Firmenbuch genannt, eintragen lassen. Auch der Ein- oder Austritt eines Gesellschafters, die Änderung der Firma oder die Sitzverlegung der OHG müssen zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Der Eintrag ist deklaratorisch und erfolgt in Abteilung A des Handelsregisters.
Geschäftsführung/Vertretung nach Außen
Zur Führung der Geschäfte sind grundsätzlich alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart. Die Geschäftsführergehälter für die Gesellschafter sind steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig; sie sind bei der steuerlichen Gewinnverteilung dem jeweiligen Gesellschafter als Vorwegvergütung zuzurechnen. Zu beachten ist die Eintragung im Handelsregister.
Gewinn und Verlustverteilung
In einer offenen Handelsgesellschaft haften die Gesellschafter mit voller Einlage und zusätzlich mit dem Privatvermögen, dadurch werden zwar schneller Darlehen von Geldinstituten akzeptiert (aufgrund der vollen Haftung -> relativ niedriges Risiko für Banken), das Risiko der privaten Pleite bei Insolvenz und/oder Geschäftsaufgabe ist jedoch enorm höher als zum Beispiel bei einer GmbH. Die allgemeine Aufteilung ist normalerweise vertraglich geregelt. Ist dies nicht der Fall, so gilt die Aufteilung nach dem HGB, die besagt, dass jeder Teilhaber mindestens 4 % des eingebrachten Kapitals an Gewinn bekommt. Der restliche Gewinn sowie der gesamte Verlust wird nach "Köpfen" aufgeteilt.
Beispiel: 160.000 € Gewinn im Jahr 2006 werden wie folgt verteilt:
Herr Ole Berger , Einlage 300.000 € Herr Brunner, Einlage 400.000 €
Vorweg: Verzinsung der Einlage mit 4 %
Hr. Ole Berger 4 % von 300.000 € = 12.000 € Hr. Brunner 4 % von 400.000 € = 16.000 € ------------------------------------------ Ergibt zusammen 28.000 €
Restsumme: 160.000 € - 28.000 € = 132.000 €
Der restliche Gewinn wird nach Köpfen aufgeteilt Hr. Ole Berger 132000 € 1/2 = 66.000 € Hr. Brunner 132000 € 1/2 = 66.000 €
----------------------------------------
Gewinnverteilung 2006
Verzinsung + Restanteil Gewinn Hr. Berger gesamt: 12.000 € + 66.000 € = 78.000 € Hr. Brunner gesamt: 16.000 € + 66.000 € = 82.000 € insgesamt 78.000 € + 82.000 € = 160.000 €
Rechtsfähigkeit der OHG
Eine OHG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden.
Haftung der Gesellschafter
Die Gesellschafter einer OHG haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Jeder haftet unmittelbar, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch/solidarisch und rückgangsbezogen. Scheidet ein Gesellschafter aus, haftet er für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten noch fünf Jahre. Zu beachten ist, dass ein eintretender Gesellschafter auch für die Verbindlichkeiten haftet, die bei seinem Eintritt bereits bestehen.
1. unmittelbar: Der Gläubiger kann jeden Gesellschafter direkt in Anspruch nehmen, zur Begleichung von Verbindlichkeiten auffordern, unabhängig davon, ob der Gesellschafter die Verbindlichkeit persönlich eingegangen ist.
2. unbeschränkt: Die Gesellschafter haften mit ihrem Geschäfts- und Privatvermögen.
3. gesamtschuldnerisch/solidarisch: Jeder Gesellschafter haftet allein für die gesamten Schulden der Gesellschaft. Ein Gesellschafter kann gegenüber dem Gläubiger nicht einwenden, dass die Schulden von allen Gesellschaftern zu gleichen Teilen zu tragen sei. Innerhalb der Gesellschaft gibt es allerdings einen Ausgleichsanspruch.
4. rückgangsbezogen: Die Gesellschafter haften bis zu 5 Jahre nach Verlassen der OHG. Vertraglich kann jedoch ein Ausschluss vereinbart werden.
Auflösung einer OHG
Eine OHG wird aufgelöst:
- wenn sie für eine bestimmte Zeit eingegangen worden ist, durch Zeitablauf
- wenn die Gesellschafter ihre Auflösung beschließen
- wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird
- durch gerichtliche Entscheidung
Ein Gesellschafter scheidet aus der OHG aus:
- durch Tod des Gesellschafters
- durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen
- durch Kündigung des Gesellschafters
- durch Kündigung durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
- durch Beschluss der Gesellschafterversammlung
- durch Eintritt der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Ausscheidungsgründe
Rechnungslegung der OHG
Eine OHG ist Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Ein Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen. Ein Kaufmann hat zur Begründung seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen.
Steuerliche Behandlung einer OHG
Sonderbetriebsvermögen
Wirtschaftsgüter, die ein Gesellschafter einer OHG für Zwecke der OHG nutzt, gehören zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters; sie müssen in einer sog. Sonderbilanz ausgewiesen werden.
Gewerbesteuer
Die OHG ist in der Regel gewerbesteuerpflichtig. Die von der OHG zu zahlende Gewerbesteuer wird entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags wird ein Freibetrag von 24.500 Euro abgezogen.
Einkommensteuer
Ein Gesellschafter einer OHG erzielt aus seiner Beteiligung an der OHG Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Einkommensteuerpflichtig ist nicht die OHG, sondern jeder einzelne Gesellschafter.
Umsatzsteuer
Die OHG ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Erbschaftsteuer
Bei der Übertragung eines Betriebs im Wege der Schenkung oder Erbfolge auf einen Nachfolger wird bei der Erbschaftsteuer ein spezieller Freibetrag für Betriebsvermögen gewährt.
Österreichisches Handelsrecht
Derzeit gilt obiges in Grundzügen auch für die OGH nach österreichischem Handelsrecht. Im Zuge der ab 1. Januar 2007 in Geltung tretenden Handelsrechtsreform wird die Offene Handelsgesellschaft (OHG) allerdings in Offene Gesellschaft (OG) umbenannt.