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Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland von 1971 bis 1992

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2008 hatte sich die Beschilderung der StVO von 1970 an manchen Orten noch vollständig erhalten. Die blauen Punkte auf den Wegweisern wurden 1972 vor den Olympischen Spielen in München zur Umleitung des Fernverkehrs angebracht.

Die Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland von 1971 bis 1992 zeigt die Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland, wie sie durch die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fassung vom 16. November 1970 beschlossen worden sind. Diese StVO trat am 1. März 1971 in Kraft.[1]

Auch wenn viele Regelungen und Verkehrszeichen in der damaligen Form inzwischen nicht mehr gültig sind, bildete insbesondere die Reform der StVO von 1970 die Basis für die weitere Entwicklung der Verkehrszeichen bis heute. Die letzte große Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung vor 1970 war am 1. Mai 1956 in Kraft getreten[2] und fußte noch auf der Neufassung von 1937.

Verkehrszeichen „Schülerlotsen“ aus der 1971 zur neuen Straßenverkehrs-Ordnung erschienen Briefmarkenserie: Neue Regeln im Straßenverkehr.

Den ersten Aufklärungskampagnen zu dieser Straßenverkehrs-Ordnung war nur relativ geringer Erfolg beschieden, was 1972 auf fehlende Mittel zurückgeführt wurde.[3] Offensichtlich hatte auch eine Briefmarkenkampagne der Deutschen Bundespost im Jahr 1971 wenig Beachtung gefunden.

Der Einführung der neuen Verkehrszeichen wurde eine Übergangsfrist von 1971 bis 1978 eingeräumt.[4]

Farben

Für die Bewertung der Farben galt DIN 6171 „Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen, Farben und Farbgrenzen bei Beleuchtung mit Tageslicht“. In den Gütebedingungen waren Mindestrückstrahlwerte nach DIN 67 520, Blatt 1, festgelegt und von den mit einem Gütezeichen versehenen Verkehrszeichen im Neuzustand einzuhalten. Die Überprüfung der genannten Eigenschaften hatte nach den Prüfvorschriften für die einzelnen Verkehrszeichenarten zu erfolgen. Die Untersuchungen wurden von der damaligen Bundesanstalt für Materialprüfung in Berlin-Dahlem durchgeführt.[5] Zusätzlich gab der RAL zu Beginn der 1970er Jahre die Farbkarten „RAL-F 7 Reflexfarben“ und „RAL-F 81 Farben im Straßenverkehr“ heraus, welche die Farben der Verkehrszeichen im Neuzustand zeigten.[6]

Die in der Sonderfarbreihe RAL-F 7 festgelegten Farbtöne sind:

  • RAL 2006, RAL 3019, RAL 3030, RAL 5016, RAL 6030, RAL 8026, RAL 9014, RAL 9019

Die in der Sonderfarbreihe RAL-F 81 festgelegten Farbtöne sind:

  • RAL 1023 (Verkehrsgelb), RAL 2009 (Verkehrsorange), RAL 3020 (Verkehrsrot), RAL 4006 (Verkehrspurpur), RAL 5017 (Verkehrsblau), RAL 6024 (Verkehrsgrün), RAL 7042 (Verkehrsgrau A), RAL 7043 (Verkehrsgrau B), RAL 9016 (Verkehrsweiß), RAL 9017 (Verkehrsschwarz)

Weitere Farben, die für Verkehrszeichen eingesetzt wurden, waren RAL 1003 (Signalgelb), beispielsweise für Zeichen 306/307 (Vorfahrtstraße), sowie RAL 5005 (Signalblau), beispielsweise für Fahrtrichtungszeichen.

Typographie

Blick auf eine Autobahn-Schilderbrücke im Jahr 2009. Das Schild links zeigt noch die alte DIN-Schrift, während die rechte Tafel mit der 1980 eingeführten Normschrift überarbeitet wurde.

1970 waren die typographischen Regeln nur relativ grob gefasst. Die Normschrift DIN 1451 in ihrer bisherigen Ausprägung blieb kontinuierlich in Gebrauch. Dies änderte sich 1980, als einige Ziffernzeichen und Figuren verändert wurden, um eine bessere Lesbarkeit zu erzielen. Zudem entwickelte man Konzepte für eine sorgfältigere Laufweitengestaltung. Auch hierbei stand der Gesichtspunkt verbesserter Lesbarkeit im Vordergrund.[7] Die typographischen Bemühungen dieser Zeit gehörten zu einer umfassenden Gestaltungsnovelle der Verkehrszeichen, die 1992 in der Einführung einer teilweise völlig neuen, radikal abstrahierenden Symbolsprache mündete.

Herstellung

Nach einem Vorbild nachkonstruiertes Musterbeispiel eines mit dem Programm „Autoschild“ erzeugten Verkehrszeichens (1977, Muster EB 12)[8]

Für die einheitliche und stetig gleichbleibende Herstellung der Schilder wurden elektronische Datenverarbeitungsprogramme eingesetzt. So ermittelte beispielsweise das 1977 vorgestellte und in der objektorientierten Programmiersprache Fortran IV geschriebene Programm „Autoschild“

„aus der Eingabe von Schildtexten und einigen Steuergrößen die erforderlichen Maßzahlen zur graphischen Gestaltung von Schilderdetailzeichnungen. Gleichzeitig wird eine Zeichendatei erstellt, durch deren Eingabe in eine automatische Zeichenanlage Schilderdetailzeichnungen angefertigt werden können.“

Zum damaligen Zeitpunkt war es bereits möglich, die DIN-Schriften in ihrem Umriss maßstabsgerecht umzusetzen. Bei allen anderen Schriftarten wurde pro Buchstabe ein maßstabsgerechtes Rechteck dargestellt.[9] Weitere Gestaltungsmöglichkeiten waren durch den Einsatz von Block- und Pfeilsteuerzeilen in den Programmen möglich. So konnte nach dem Absetzen des Textes an die Anlage der Pfeile in einem Schild herangegangen werden, wobei die vielfach komplexe Anordnung von Pfeilen und Typographie in den 1970er Jahren lediglich eine Teilautomatisierung zuließ. Dennoch senkte die elektronische Vorarbeit den Gestaltungsaufwand für Schilder drastisch.[8] Für die Gestaltung von mehrzeiligen, linksbündigen Schildern war die jeweils längste Textzeile ausschlaggebend. Sie definierte die Mindestbreite des Zeichens.[10]

Neukonzeption der Piktogramme ab 1980

1980 wurden erste Entscheidungen zur Neugestaltung der Verkehrszeichen getroffen. Neben der oben erwähnten Einführung einer überarbeiteten DIN-Schrift sollte auch die Gestaltung der Verkehrszeichen selbst überdacht werden. Betont wurde bei dieser Überarbeitung, dass der Wiedererkennungswert eines Zeichens erhalten blieb. Es sollte jedoch ein graphisch einheitlicher, zeitloser Piktogrammcharakter gefunden werden.[11] Bis zur 1992 eingeführten Neugestaltungsnovelle blieben die meisten Verkehrszeichen jedoch noch unberührt.

Hinweise

Die folgende Auflistung der Verkehrszeichen sowie die vorangestellten Auszüge aus den Paragraphen entsprechen in ihrer Struktur der Darstellung im Bundesgesetzblatt 108, 1 von 1970. Die dort gegebene Darstellung wird durch weitere damals eingeführte Zeichen ergänzt. Zeichen, die erst nach dem 1. März 1971 und vor dem 1. Juli 1992 – dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der 11. Verordnung zur Änderung der StVO – in Verwendung kamen, werden in einem gesonderten Absatz behandelt. In der StVO von 1970 ist noch von Zusatzschildern die Rede. Die Sprachregelung wurde jedoch schon bald geändert und durch das Wort Zusatzzeichen geändert. Mit Außnahme der Originalzitate wird daher in den Texten das letztere Wort gebraucht.

Mit Ausnahme von erklärenden Ergänzungen sind die folgenden Texte in Auszügen unmittelbar aus dem oben genannten Bundesgesetzblatt herausgenommen worden und – entsprechend der historischen Bedeutung – in der damaligen Rechtschreibung belassen. Moderne Einschübe sind kursiv gesetzt.

§ 40 Gefahrenzeichen

(1) Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten. Sie sind nur dort angebracht, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muß.

(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrenstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, so ist sie auf einem Zusatzschild angegeben wie

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.

Weitere Zusatzzeichen zeigten die Länge einer Gefahrenstrecke an:

(6) Gefahrenzeichen im einzelnen:

Ein Zusatzschild kann die Gefahr näher bezeichnen. So warnt das Zusatzschild

vor schlechtem Fahrbahnrand. Das Zusatzschild

erlaubt, auf dieser Straße Wintersport zu treiben, gegebenenfalls zeitlich beschränkt, wie „9–17 h“.

Zusatzschild zu Zeichen 114:

Vor anderen Gefahrenstellen kann durch Gefahrenzeichen gleicher Art mit geeigneten Sinnbildern gewarnt werden.

(7) Besondere Gefahrenzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang:

oder folgende drei Warnbarken etwa 240 m vor dem Bahnübergang

etwa 160 m vor dem Bahnübergang

etwa 80 m vor dem Bahnübergang

§ 41 Vorschriftszeichen

(1) Auch Schilder oder weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche enthalten Gebote und Verbote.

(2) Schilder stehen regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340), so sind sie in der Regel darüber angebracht. Die Schilder stehen im Allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind. Sonst ist, soweit nötig, die Entfernung zu diesen Stellen auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 2) angegeben. Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Besondere Zusatzschilder können etwas anderes bestimmen (zu Zeichen 237, 250, 283, 286 und hinter Zeichen 277).

  • 1. Warte- und Haltegebote

a) An Bahnübergängen: Zeichen 201

Es befindet sich vor dem Bahnübergang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, daß die Bahnstrecke elektrische Fahrleitung hat. Ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil zeigt an, daß das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeils gilt.

b) An Kreuzungen und Einmündungen: Zeichen 205

Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung.

Das Haltgebot wird außerhalb geschlossener Ortschaften angekündigt durch das Zeichen 205 mit folgendem Zusatzschild:

Der Verlauf der Vorfahrtstraße kann durch ein Zusatzschild zu den Zeichen 205 und 206 bekanntgegeben sein:

c) Bei verengter Fahrbahn: Zeichen 208

  • 2. Vorgeschriebene Fahrtrichtung
  • 3. Vorgeschriebene Vorbeifahrt
  • 4. Haltestellen
  • 5. Sonderwege
  • 6. Verkehrsverbote

Es gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Abs. 2 auch nicht für Tiere. Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder dürfen geschoben werden.

Das Zusatzschild

erlaubt Kindern, auch auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu spielen. Auch Wintersport kann dort durch ein Zusatzschild (hinter Zeichen 101) erlaubt sein.

Verbot für Fahrzeuge deren

je einschließlich Ladung eine bestimmte Grenze überschreitet.

Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. Zeichen 266 gilt auch für Züge.

  • 7. Streckenverbote

Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie

angegeben werden

Wo sämtliche Streckenverbote enden steht das

  • 8. Haltverbote

Es verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn. Das Zusatzschild

verbietet es auch auf dem Seitenstreifen. a) Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Schilder angebracht sind.

b) Sie gelten auch nur bis zur nächsten Kreuzung oder bis zur nächsten Einmündung auf der gleichen Straßenseite.

c) Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg. Sind zur Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes der Verbotsstrecke Zusatzschilder angebracht, so sind die darauf befindlichen Pfeile schwarz.

(3) Markierungen 1. Fußgängerüberweg

2. Haltlinie

3. Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung

4. Einseitige Fahrstreifenbegrenzung

5. Pfeile, die nebeneinander angebracht sind und in verschiedene Richtungen weisen, empfehlen, sich frühzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen hier auch rechts überholt werden.

Sind zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert,

so schreiben die Pfeile die Fahrtrichtungen auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung vor. Halten auf der so markierten Strecke der Fahrbahn ist verboten.

Die Pfeile können durch Nägel dargestellt sein.

6. Sperrflächen

7. Grenzmarkierung für Parkverbote

§ 42 Richtzeichen

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Anordnungen enthalten.

(2) Vorrang

(3) Ortstafel

(4) Parken

1. Das Zeichen erlaubt das Parken (§ 12 Abs. 2).

2. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, namentlich für eine bestimmte Dauer oder bestimmte Fahrzeugarten.

3. Zeigt das Schild einen weißen Pfeil oder eine Entfernungsangabe, so weist es auf einen Parkplatz hin.

(5) Autobahnen und Kraftfahrstraßen

Das Ende kann auch durch dasselbe Zeichen mit einer Entfernungsangabe unter dem Sinnbild, wie „800 m“, angekündigt sein.

(6) Markierungen sind weiß

  • 1. Leitlinie
  • 2. Wartelinie

(7) Hinweise

Wintersport und Kinderspiele können durch Zusatzschilder (hinter Zeichen 101 und hinter Zeichen 250) erlaubt sein.

Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernsprecher, Tankstellen, Zeltplätze und Plätze für Wohnwagen.

Auf den Zeichen 358 bis 377 kann Näheres in Weiß angegeben sein.

Es empfiehlt bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen innerhalb des angegebenen Geschwindigkeitsrahmens zu fahren.

Es dient der Unterrichtung über den Namen von Ortschaften, soweit keine Ortstafeln (Zeichen 310) aufgestellt sind. Es kann auch auf Flüsse, Sehenswürdigkeiten, Kriegsgräberstätten und anderes aufmerksam machen.

Auf Autobahnen sind die Unterrichtungsschilder blau mit weißer Schrift.

Es warnt, mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen den für diese nicht genügend befestigten Seitenstreifen zu benutzen. Wird statt des Sinnbildes eines Personenkraftwagens das eines Lastkraftwagens gezeigt, so gilt die Warnung nur Führern von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen.

Es weist auf eine Zollstelle hin.

Es kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen. Laternenpfähle tragen Ringe gleicher Farbe. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt.

(8) Wegweiser

  • 1. Wegweiser

Diese Schilder geben keine Vorfahrt.

Das Zusatzschild „Nebenstrecke“ weist auf einen wegen des seines schwächeren Verkehrs empfehlenswerten Umweg hin.

Sie faßt alle Wegweiser einer Kreuzungszufahrt zusammen. Die Tafel kann auch als Vorwegweiser dienen.

  • 2. Vorwegweiser

Es empfiehlt, sich frühzeitig einzuordnen

  • 3. Wegweisung auf Autobahnen

Die „Ausfahrt“ (Zeichen 332 und 333) wird angekündigt durch

die Ankündigungstafel

den Vorwegweiser

sowie auf 300 m, 200 m und 100 m durch Baken wie

  • 4. Umleitungen des Verkehrs bei Straßensperrungen

Die Umleitung kann angekündigt sein durch das

mit Zusatzschild, wie „400 m“ oder „Richtung Stuttgart“, sowie durch die Planskizze[25]

  • 5. Numerierte Bedarfsumleitungen für den Autoverkehr
  • 6. Sonstige Verkehrslenkungstafeln

§ 43 Verkehrseinrichtungen

(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Parkuhren, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen.

(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

(3) Verkehrseinrichtungen im einzelnen:

  • 1. An Bahnübergängen sind Schranken rot-weiß gestreift.
  • 2. Absperrgeräte für Arbeits-, Schaden, Unfall- und andere Stellen sind

oder

oder

oder fahrbare Absperrtafeln

  • 3. Leiteinrichtungen

Leitpfosten

Weitere Zusatzzeichen

Die Zusatzschilder beziehungsweise Zusatzzeichen waren nicht Teil der 1970 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Straßenverkehrsordnung.

Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen zur StVO bis zur Neuregelung 1992

1972

Als Empfehlung des Bundesministers für Verkehr vom 23. November 1971 wurde Zeichen 362 eingeführt.[29] Es ist eine Fehlinformation aus der DDR-Literatur,[30] dass das Zeichen in der BRD zunächst unter dem Namen Park and Ride eingeführt worden sein soll.

1973

November

Das Zusatzschild „im Seitenstreifen“ zur Kennzeichen von Ladebuchten wurde durch ein Rundschreiben des Bundesverkehrsministers vom 23. November 1973 in Verbindung mit Zeichen 286 angeordnet.[31]

Dezember

Zeichen 432 wurde mit Rundschreiben vom 28. Dezember 1972 erlassen.[32]

1974

Februar

Am 1. Februar 1974 wurde Zeichen 368 (Verkehrsfunksender) zur Autofahrer-Rundfunk-Information eingeführt. Das damals ebenfalls erwähnte Zeichen 369 (Deutschlandsfunk) erhielt seine Nummer erst 1975 durch Veröffentlichung im Verkehrsblatt.[33] Das laut Vorschrift in erster Linie an den Autobahnen aufgestellte Zeichen 368 durfte nur verwendet werden, wenn der Verkehrsfunksender einer Landesrundfunkanstalt zugeordnet war und Verkehrsdurchsagen der Polizei über akute Verkehrsstörungen sofort in das laufende Programm einblendete. Der Sender mußte zudem eine Kennfrequenz für Verkehrsfunksender ausstrahlen, was einer Genehmigung durch den Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen bedurfte. Das Zeichen des Deutschlandsfunks sollte an Grenzübergängen oder an Parkplätzen mit starkem Verkehrsaufkommen aufgestellt werden.[34] Nachdem das seltenere Zeichen 369 bereit mit Einführung der StVO von 1992 aus dem Verzeichnis gestrichen worden war, verloren Zeichen 368 am 31. Dezember 2002 seine Gültigkeit[35] und wurde ab 1. Januar 2003 abgebaut. Wenn mehrere Verkehrsfunksender empfangbar waren, was ab 1984 nach Einführung der ersten Privatrechtlichen Rundfunkanstalten möglich wurde, standen auch mehrere Zeichen 368 im Abstand von einigen hundert Metern an der Autobahn.

Juli

Am 15. Juli 1974 wurde die Autobahnnummerierung über das Verkehrsblatt[36] amtlich eingeführt und in den vom Bundesverkehrsministerium herausgegebenen „Richtlinien für die Anbringung des Autobahnnummernzeichens in der wegweisenden Beschilderung“ geregelt.[37]

1976

Früh wurde auf „die amtlich verschlechterte Wegweisung durch Zeichen 311“[38] hingewiesen. Ab 1976 kam dann nach Protesten eine neue Ortstafel in die StVO, die auf der Rückseite wie vor 1971 auf den nächstliegenden Ort hinwies.[39]

Juni

Am 16. Juni 1976 wurden Muster für Verkehrslenkungstafeln veröffentlicht, die den Verkehrsfluß besser regeln sollten.[40] Nachfolgend sind die endgültig genutzten Zeichen mit Nummerierung dargestellt, wie sie bis 1987 verordnet worden waren.[23]

August

Am 5. August 1976 wurde eine Änderung der StVO verordnet, um Zeichen 270 einzufügen.[41][42] Das Zeichen blieb bis zur Einführung der ersten Umweltzonen – Zeichen 270-1 – am 1. Januar 2008 gültig.[43]

1977

Das Zusatzschild „keine Mofas“ wurde am 22. Juli 1977 bekanntgegeben und im Verkehrsblatt veröffentlicht.[44]

1980

Mit der Änderung vom 21. Juli 1980 zur StVO (BGBl. I, S. 1060), die am 1. August 1980 in Kraft trat, wurden folgende neue und geänderte Verkehrszeichen eingeführt.[45]

Am 29. Juli 1980 wurde eine gekürzte Version des Zeichens 314 verkündet und am 31. Juli 1980 veröffentlicht:[48]

1981

Januar

Zur besseren Erkennbarkeit der als zu dünn betrachteten Streifen des 1971 eingeführten Zeichens 307 wurde am 29. November 1973 durch das Bundesverkehrsministerium veranlaßt, diese durch dickere Striche zu ersetzen.[49] Doch erst am 25.10.1979 wurde die Änderung beschlossen.[50] Ab 1. Januar 1981 war das neue Zeichen gültig.

Mai

Am 21. Mai 1981 wurde Zeichen 393 nach einer CEMT-Empfehlung zur Aufstellung bekanntgegeben und darauf verwiesen, das Zeichen bei einer künftigen StVO-Änderung in die Straßenverkehrs-Ordnung aufzunehmen.[51]

November

Am 23. April 1980 wurde die Einführung der überarbeiteten DIN-Schrift 1451 im Verkehrsblatt verkündet[52] und am 24. November 1981 veröffentlicht.[53] Eine weitere Veröffentlichung im Verkehrsblatt erfolgte am 21. Juli 1982.[54]

1982

Wie die überarbeitete DIN-Schrift 1451 wurde am 24. November 1981 auch eine veränderte, eurogenormte Parkscheibe mit 24-Stunden-Anzeige vorgestellt. Ihr Muster wurde am 1. Januar 1982 gültig.[55]

1985

Januar

Zeichen 361 A wurde 1984 am 22. September 1984 im Verkehrsblatt erstmals veröffentlicht[56] und ab 1985 verbindlich an den Autobahntankstellen aufgestellt.

Februar

Mit der Zonengeschwindigkeitsverordnung vom 19. Februar 1985 (BGBl. I, S. 385) wurden zwei Verkehrszeichen (Anfang/Ende) für geschlossene Wohngebiete eingeführt. Deren Aufstellung war ursprünglich bis zum 31. Dezember 1989 befristet.[57]

1988

1984 wurde mit dem Hinweis auf Burg Teck erstmals eine touristische Unterrichtungstafel an einer Autobahn aufgestellt. Nach der Errichtung weiterer Tafeln erfolgte am 15. Juli 1988 die offizielle Einführung dieser Schilder.[58] Sie durften ausschließlich an Autobahnen „maximal alle 20 Kilometer“ erscheinen[59] und keinerlei Wegweiser beinhalten.[60]

Am gleichen Tag wurden ebenfalls im Verkehrsblatt zwei weitere neue Verkehrszeichen veröffentlicht:[61]

Weitere Zeichen und Schilder

Tafeln an Autobahn-Schilderbrücken

Weitere eingesetzte Zeichen

Nicht in der StVO aufgeführt, aber vom Bundesverkehrsministerium veröffentlichte Zeichen

Literatur

  • Dieter Ellinghaus: Verloren im Schilderwald. Eine Untersuchung über das Zustandekommen und die Auswirkungen der Beschilderung im Straßenverkehr. Ifaplan, Gesellschaft für angewandte Sozialforschung und Planung, Köln 1987
  • Bundesanstalt für Straßenwesen: Schrift für den Straßenverkehr, Konstruktionszeichnungen nach DIN 1451, Teil 2, Verkehrsblatt-Verlag, Dortmund 1980
  • Abmessungen der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten. Verkehrs- und Wirtschafts-Verlag Borgmann, Dortmund 1972
  • Abmessungen der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten. Verkehrsblatt-Verlag, Dortmund 1977
  • Hans-Joachim Graetz, Horst Altpeter: Autoschild – Ein DV-Programm zur Automation im Entwurf von wegweisenden Verkehrsschildern. In: Straße und Autobahn 10, 1977, S. 420–425.

Anmerkungen

  1. Bundesgesetzblatt Teil I, ausgegeben zu Bonn, 16. November 1970, S. 1565.
  2. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Nr. 19, Tag der Ausgabe: Bonn, 30. April 1956, S. 217.
  3. a b Zu Zeichen 311. In: TÜ: Sicherheit + Zuverlässigkeit in Wirtschaft, Betrieb, Verkehr. 3, 13, VDI, Düsseldorf 1972. S. 72.
  4. Verhandlungen. Stenographische Berichte. Anlagen zu den stenographischen Berichten. 202, Bonn 1975, S. 27.
  5. Johann Peter Noth, Reimund Wieg: 20 Jahre Gütezeichen-Verkehrszeichen. In: Straßen-Verkehrstechnik. 4, 1978 (22. Jahrgang), S. 138–139; hier: S. 138.
  6. Straßen-Verkehrstechnik. 4, 1973 (17. Jahrgang), S. 138–139; hier: S. 131.
  7. P. Krieg: Gestaltung und Ausführung von Verkehrszeichen und Prüfung der Haltbarkeit. In: Straße und Autobahn, 4, 1980, S. 196–200; hier: S. 196.
  8. a b Hans-Joachim Graetz, Horst Altpeter: Autoschild – Ein DV-Programm zur Automation im Entwurf von wegweisenden Verkehrsschildern. In: Straße und Autobahn 10, 1977, S. 420–425; hier: S. 423.
  9. Hans-Joachim Graetz, Horst Altpeter: Autoschild – Ein DV-Programm zur Automation im Entwurf von wegweisenden Verkehrsschildern. In: Straße und Autobahn 10, 1977, S. 420–425; hier: S. 421.
  10. a b Hans-Joachim Graetz, Horst Altpeter: Autoschild – Ein DV-Programm zur Automation im Entwurf von wegweisenden Verkehrsschildern. In: Straße und Autobahn 10, 1977, S. 420–425; hier: S. 422.
  11. P. Krieg: Gestaltung und Ausführung von Verkehrszeichen und Prüfung der Haltbarkeit. In: Straße und Autobahn, 4, 1980, S. 196–200; hier: S. 199.
  12. Zu Zeichen 114, Zusatzschild „Glatteisgefahr“. In: TÜ: Sicherheit + Zuverlässigkeit in Wirtschaft, Betrieb, Verkehr 3, 13, VDI, Düsseldorf 1972. S. 71–72.
  13. a b c d e f g h i j k l m n o p q r s t u v w x y z aa Übergangsfrist für bestimmte Verkehrszeichen läuft 1980 ab. In: Straßen-Verkehrstechnik 1, 1980 (24. Jahrgang), S. 38.
  14. a b Verhandlungen des Deutschen Bundestages, Drucksachen Band 527, Bonn 1995, S. 31.
  15. a b c d e f g h i j Die aktuellen Straßenverkehrsgesetze. Mit dem neuen Bußgeld- und Punktekatalog. Walhalla u. Praetoria, Regensburg 2009, ISBN 3-8029-1903-3, S. 245.
  16. Allgemeine Forstzeitschrift, 28, 1973, S. 154.
  17. In der 9. Verordnung zur Änderung der StVO vom 22. Februar 1988 wird festgelegt, dass das Zeichen mit Ablauf des 31. Dezember 1998 seine Bedeutung als amtliches Verkehrszeichen verliert. Durch eine nachträgliche Änderung der StVO unter dem seit 2009 tätigen Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer wurde dieses Regelung für die noch vorhandenen fest aufgestellten älteren Zeichen wieder aufgehoben.
  18. Zu Zeichen 307. In: TÜ: Sicherheit + Zuverlässigkeit in Wirtschaft, Betrieb, Verkehr. 3, 13, VDI, Düsseldorf 1972. S. 72.
  19. Zeichen 307 StVO „Ende der Vorfahrtstraße“, hier: Änderung der Durchstreichungen. In: Straßen-Verkehrstechnik. 1, 1980 (24. Jahrgang), S. 38. Abbildung: P. Krieg: Gestaltung und Ausführung von Verkehrszeichen und Prüfung der Haltbarkeit. In: Straße und Autobahn., 4, 1980, S. 196–200; hier: S. 196.
  20. Ekkehard Schumann, Roman Herzog: Unser Recht. Die wichtigsten Gesetze für den Staatsbürger. Deutscher Taschenbuch-Verlag, München 1982, ISBN 3-423-05900-1, S. 791.
  21. a b Aufhebung der Verkehrszeichen 364 (Zeltplatz) und 365 (Wohnwagenplatz) der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). In: Verkehrsblatt 12, 1988, S. 411.
  22. Zu diesem Zeichen siehe: Wegweisung für Radwege und Fußwege. In: Straßen-Verkehrstechnik 3, 1980, S. 91.
  23. a b c Dieter Ellinghaus: Verloren im Schilderwald. Eine Untersuchung über das Zustandekommen und die Auswirkungen der Beschilderung im Straßenverkehr. Ifaplan, Gesellschaft für angewandte Sozialforschung und Planung, Köln 1987, Anhang (ohne Seitenzahl)
  24. J. Behrendt, F. Busch: Zur Entwicklung des neuen Numerierungssystems für die Bundesautobahnen. In. Straße und Autobahn, 4, 1975, S. 119–121; hier: S. 119.
  25. Eberhard Lopau (Hrsg.): Grund-Gesetze. Eine Textsammlung wichtiger deutscher Bundesgesetze. Luchterhand, Neuwied 1983, ISBN 3-472-01014-2. S. 46.
  26. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1605
  27. Walter Arlt: Die Baustellensicherung auf Fernstraßen. In: Europa Verkehr = European transport = Transports européens, 1/1976, (ISSN 0014-262X), S. 12 ff.; hier: S. 18.
  28. Rudolf Eger, Hans-Georg Retzko: Führung des Radverkehrs im Innerortsbereich. Teil 6. Gemeinsame Verkehrsflächen für Fußgänger und Radfahrer. (= Forschungsberichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bereich Unfallforschung 138) Selbstverlag, Bergisch Gladbach 1986, S. 7.
  29. Empfehlung des Bundesministers für Verkehr vom 23. November 1971. In: Straßen-Verkehrstechnik 1, 1972 (16. Jahrgang), S. 34; Elmar Oehm: Stadtautobahnen. Planung, Bau, Betrieb. Bauverlag, Wiesbaden 1973, ISBN 3-7625-0506-3. S. 19.
  30. Martin Lehnert: Anglo-Amerikanisches im Sprachgebrauch der DDR. Akademie-Verlag, Berlin 1990, ISBN 3-05-000985-3. S. 36 und S. 130.
  31. Kennzeichen von Ladebuchten In: Straßen-Verkehrstechnik 2, 1974, S. 54.
  32. Der Bundesminister für Verkehr: Wegweiser zu Verkehrsflughäfen. In: Straßen-Verkehrstechnik, 2, 1973. S. 60.
  33. Hinweiszeichen auf Verkehrsfunksender. In: Verkehrsblatt 29, 1975, Nr. 2, S. 92–94.
  34. Der Bundesminister für Verkehr (StV 4/36.55.02): Hinweiszeichen auf Verkehrsfunksender. In: Straßen-Verkehrstechnik 4, 1974, S. 134.
  35. a b Die aktuellen Straßenverkehrsgesetze. Mit dem neuen Bußgeld- und Punktekatalog. Walhalla u. Praetoria, Regensburg 2009, ISBN 3-8029-1903-3, S. 246.
  36. Verkehrsblatt 12, 1974, Nr. 349, S. 573.
  37. J. Behrendt, F. Busch: Zur Entwicklung des neuen Numerierungssystems für die Bundesautobahnen. In. Straße und Autobahn, 4, 1975, S. 119–121.
  38. Buchbesprechung in: Strasse und Autobahn 3, 1974, S. 115
  39. Freie Wahl. In: Der Spiegel. 28, 1975, S. 60–62. Siehe auch: Der Spiegel, 28, 1975, abgerufen am 4. Oktober 2013.
  40. Der Bundesminister für Verkehr (StV 4/36.42.42): Verkehrslenkungstafeln für die Zusammenführung von Verkehrsströmen. In: Straßen-Verkehrstechnik 5, 1976, S. 188.
  41. Der Bundesminister für Verkehr: Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. Vom 5. August 1976. In: Straßen-Verkehrstechnik 5, 1976 (19. Jahrgang), S. 189.
  42. Bundesgesetzblatt 96, Teil 1, ausgegeben zu Bonn, 11. August 1976, S. 2068 (verbindliche Abbildung des Zeichens).
  43. Änderung in der „17. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 9. November 2007“
  44. Verkehrsblatt 1977, H. 15, S. 408
  45. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 21. Juli 1980. In: Straßen-Verkehrstechnik 6, 1980, S. 214; Verkehrsblatt 14, 1980, S. 524.
  46. Verhandlungen des Deutschen Bundestags. Drucksachen, Band 267, 1980, S. 143.
  47. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, 31 bis 40, Heymanns, Köln 1983. ISBN 3-452-23503-3, S. 223.
  48. Zeichen 314 StVO „Parkplatz“, Änderung der äußeren Form. In: Verkehrsblatt 14, 1980, Nr. 185, S. 524.
  49. Der Bundesminister für Verkehr (StV 4/36.42.42-307): Ausgestaltung des Zeichens 307, Ende der Vorfahrtstraße StVO. In: Straßen-Verkehrstechnik 2, 1974, S. 54; Verkehrsblatt 24, 1973, S. 903.
  50. Zeichen 307 StVO „Ende der Vorfahrtstraße“, hier: Änderung der Durchstreichungen. In: Straßen-Verkehrstechnik 1, 1980 (24. Jahrgang), S. 28; Abbildung auch: P. Krieg: Gestaltung und Ausführung von Verkehrszeichen und Prüfung der Haltbarkeit. In: Straße und Autobahn, 4, 1980, S. 196–200; hier: S. 196.
  51. Der Bundesminister für Verkehr, StV 12/36.42.39: Informationstafel an Grenzübergangsstellen, Zeichen 393 StVO. In: Straßen-Verkehrstechnik 5, 1981, S. 166.
  52. Schrift für den Straßenverkehr nach DIN 1451. In: Verkehrsblatt 1980, Nr. 124, S. 400.
  53. Schrift für den Straßenverkehr nach DIN 1451. In: Verkehrsblatt 1981, Nr. 238, S. 448.
  54. Schrift für den Straßenverkehr nach DIN 1451. In: Verkehrsblatt 1982, Nr. 150, S. 284.
  55. Parkscheibe (Bild 291 StVO). In: Verkehrsblatt, Nr. 237 vom 24. November 1981, S. 447.
  56. Hinweisbeschilderung auf Tankstellen mit bleifreiem Benzin. In: Verkehrsblatt 1984, Nr. 176, S. 438.
  57. Hans-Dieter Franz, Frank Müller-Eberstein, Rainer Thomin: Öffentlicher Personennahverkehr und Zonen-Geschwindigkeits-Beschränkungen. In: Der Städtetag. Zeitschrift für Kommunale Praxis und Wissenschaft, 10, 1986, S. 683 ff.; hier: S. 684.
  58. Vorläufige Richtlinien für touristische Hinweise an Straßen – RtH 1988 –. In: Verkehrsblatt 13, 1988, Nr. 115, S. 488.
  59. Detlef Dresslein: Wegweiser am Straßenrand. In: ADAC Motorwelt, 2, 2014, S. 74–78; hier: S. 76.
  60. Diskurs: Auf der deutschen Autobahn. Über die merkwürdige Wirkung von „touristischen Hinweisen. In: Deutsche Bauzeitung. Fachzeitschrift für Architektur und Bautechnik, 1, 1999, S. 52.
  61. Gefahrzeichen „Glättegefahr“ (Zeichen 113), Gefahrzeichen „Stau“ (Zeichen 124). In: Verkehrsblatt 13, 1988, S. 500.
  62. [1] Aufnahme: Svenja L. Junge unter www.autobahnatlas-online.de, abgerufen am 23. August 2013.
  63. Aufnahme: Matthias Lambert unter www.strassenimpressionen.com, abgerufen am 22. August 2013.
  64. Bekanntmachungen der Straßenverwaltungen: In: Straße und Autobahn, 1, 1974, S. 30.
  65. Verkehrszeichen für Wanderparkplätze. In: Verkehrsblatt 1967, Nr. 128, S. 298.
  66. Rolf Zundel, Dietrich Kettler: Landschaftspflege- und Erholungsmaßnahmen im Walde. Erfahrungen und Empfehlungen zum Europäischen Naturschutzjahr 1970. Freiburg im Breisgau 1970. S. 45.
  67. Verwendung des neun Sinnbildes für Autobahnen. In: Straßen-Verkehrstechnik, 4, 1969, S. 120.