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Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt3

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt3/Intro


öUrhG strenger als dUrhG, was tun - war "Geschmacksmusterrecht"

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Dieses Recht ist ja Grundlage für die höheren Gestaltungsansprüche für Urheberrechtsschutz in Deutschland bei Firmenlogos etc. Muss es nicht etwas in ACH geben, das diesem entspricht?--141.84.69.20 20:20, 25. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]

Denn auf diesen UF wird oft mit dem deutschen Recht argumentiert; wenn in der Schweiz oder Österreich ein umfassenderer Schutz für angewandte Kunst besteht, sollte man sich an jenen orientieren.--141.84.69.20 17:57, 27. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]

Huhu! Ich halte das nicht für Peanuts. Dauernd heißt es "Laufendes Auge" hier und "Silberdistel" da, dabei handelt es sich jedoch immer nur um die Rechtsprechung in der Bundesrepublik, welche ein (nicht unumstrittenes) Stufenverhältnis zwischen Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht sieht. Wenn in Österreich oder in der Schweiz nichts Vergleichbares gerechtsprochen wird, muss man sich dieses oder jene (Untertreibung) Logo nochmal genauer ansehen.--141.84.69.20 19:39, 11. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ich kann deinen Problemansatz sehr gut nachvollziehen, weiß aber keine Antwort, da ich mich mit österreichischem und Schweizer Recht nicht auskenne. --Gnom 23:26, 12. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ok, danke für den Input.--141.84.69.20 23:29, 12. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
In Österreich wird spätestens seit einem Urteil des OHG aus dem Jahr 1996 (Buchstützen; 4 Ob 2161/96i) dem Gebrauchszweck keine Bedeutung mehr zugebilligt. So bestätigt vom OGH Beschluss vom 19.10.2004, 4 Ob 182/04z : Welchem Zweck das Werk dient, ist ohne Bedeutung; auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht. Maßgebend ist allein die Beschaffenheit des Werks (ÖBl 1997, 38 - Buchstützen). Dass unter "Werken der bildenden Künste" im Sinn des § 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Grafik - und sei es auch nur die sogenannte "Gebrauchsgraphik" - ist, wird von Lehre und Rechtsprechung einhellig bejaht (ÖBl 1992, 181 - Kalians-Lindwurm; RIS-Justiz RS0076187; Kucsko, Geistiges Eigentum 1108). An ihren Werkcharakter sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als an den anderer Werkarten. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 11:33, 13. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das sind recht deutliche Worte, thx.--141.84.69.20 14:46, 13. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Schlussfolgerungen

Das öUrhG schützt also mehr Gegenstände als das deutsche UrhG, nach der Regel Wikipedia richtet sich nach DACH-Recht- Wikipedia beurteilt - anders als Wikimedia Commons - den Schutz von Bildern nach dem Recht der deutschsprachigen Länder Deutschland, Österreich (beide in der Europäischen Union und von daher hinsichtlich urheberrechtlicher Vorschriften meist übereinstimmend) und der Schweiz (D, A, CH). Es wird das restriktivste Recht zugrundegelegt (zum Schutzfristenvergleich gegenüber der Schweiz siehe unten Ausländisches Recht). der WP:Bildrechte müssten also fast alle Logos weg. Oder ändern wir die Regel: Wikipedia richtet sich nach dem deutschen Recht. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:58, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Unsinn, wir sollten auf keinen Fall anfangen, jetzt blind massenweise zu löschen. -- Chaddy · D·B - DÜP 19:16, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Sondern stattdessen…? Und warum nicht?--141.84.69.20 22:58, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das alltägliche Schaffen kann keinen Schutz genießen. Da das Abmahnunwesen hauptsächlich in D verbreitet ist, während die österreichische Rspr. zum UrhR vergleichsweise dünn ausfällt, sollten wir die deutsche Rechtslage zugrundelegen und dies durch ein MB absichern. Angesichts der höheren Standards was Fotos angeht (Wachmann Meili) in der Schweiz, spricht wenig dafür, dass nach deutschem Recht freie Objekte der angewandten Kunst in CH geschützt sind. Für Österreich warte ich auf konkrete Bildbelege (auf Flickr o.ä.) definitiv und durch Rspr. geschützter Logos etc. --132.230.1.28 14:56, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Dieses Bild: [1] sah der OHG als geschützt an. (OGH, Beschluss vom 11.7.1995, 4 Ob 58/95). Das ist 08/15-Brot-und-Butter-Grafik. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 15:54, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Dieses reine Text-Logo (In der Veröffentlichung in der GRUR Int 2000, 449 abgedruckt) sah der OGH auch als geschützt an. (OGH, Urtiel vom 22.06.1999, 4Ob159/99g (Zimmermann-Fitness). Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:52, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das zeigt eindeutig, dass der OGH keine Ahnung vom Urheberrecht hat. Wir sollten unsere Linie fortsetzen, Österreich ist nicht wirklich wichtig im Vergleich zu D --Historiograf 19:02, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Der BGH hat auch wenig Ahnung vom Urheberrecht. Nur leider kraft der Rechtskraftfähigkeit ihrer Entscheidungen am Ende immer Recht. Die Linie ist nicht durchhaltbar. Entweder wird die Österreichische Rechtslage in den Bildrechten als egal gewertet, oder SH-Logo muss so weg. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:38, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Was Kragenfaultier schreibt, scheint mir eine "inconvenient truth" zu sein, aber bei aller Unbequemlichkeit unbestreitbar. Wenn in Österreich sogar reine Textlogos als urheberrechtlich schutzfähig angesehen werden, ist damit das Hochladen von Logos hier eigentlich erledigt, wenn man's ganz genau nimmt. Zumindest für Logos aus Österreich kann man sicher nicht behaupten, die Rechtslage in Österreich sei "nicht wirklich wichtig". Vielleicht wäre ein Kompromiss zwischen den beiden Extremlagern ("aufgrund der Rechtslage in Österreich gar keine Logos mehr dulden" vs. "das unwichtige Österreich ignorieren") möglich, dergestalt, dass wir vorerst keine österreichischen Logos mehr dulden? - Und eine allgemeine Randbemerkung: Es zeigt sich an allen Ecken und Enden immer mehr, dass es zwischen Deutschland, Österreich und die Schweiz im Urheberrecht derart grosse Unterschiede gibt, dass das fröhlich-pauschale Reden von "DACH-Recht", das hier bislang oft üblich war, immer unhaltbarer wird. Es scheint mir darauf zu fussen, dass man sich hier bis vor einer Weile vor allem mit deutschem Recht befasst und teilweise einfach nur angenommen hat, es werde in der Schweiz und in Österreich "schon so ähnlich" sein. Tja, schön wär's. Gestumblindi 21:10, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Zumindest Deutschland und Österreich werden sich langfristig über die EU-Ebene einander annähern, wenn man dem Schricker glauben darf, und zwar insofern, als dass nur noch die eigene geistige Schöpfung für den Werkbegriff maßgeblich ist.--141.84.69.20 21:56, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Was eine "eigene geistige Schöpfung" darstellt, kann man aber wohl weiterhin unterschiedlich auslegen. In der Schweiz (ja, nicht EU) besteht ja z.B. die Auffassung, dass "Knipsfotos" bzw. banale Abbildungen selbst einer inszenierten Szene (Wachmann Meili hat schliesslich extra mit den Akten für die Fotografin posiert) keine geistige Schöpfung darstellen, was nicht überall so gesehen wird. Aber wir weichen vom Kernthema dieses Abschnitts ab... Gestumblindi 22:00, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das war eigentlich konkret zum Thema gemeint. Schricker macht diese Aussage ("Urheberrecht", 3. Auflage, Rn 33, Rn 158) im Kontext des Stufenverhältnis Urheberrechtsschutz<->Geschmacksmusterschutz. Der springende Punkt ist eben, dass die Werkart Unterscheidung "reine" Kunst<->angewandte Kunst keinen Einfluss mehr darauf haben soll, ob etwas schutzwürdig ist oder nicht.--141.84.69.20 22:09, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Nun. Wir können diese schwerwiegende Problematik nicht einfach aussitzen. Kragenfaultier hat überzeugend dargelegt, dass in Österreich auch für einfachste Logos erfolgreich urheberrechtlicher Schutz beansprucht werden kann (siehe sein Beispiel eines in Österreich geschützten reinen Textlogos). Wir haben nun diese Möglichkeiten:

  • Wir dulden überhaupt keine Logos mehr. Das ist rechtlich am sichersten, denn auch Urheber aus anderen Ländern könnten in Österreich einen Schutz beanspruchen und klagen.
  • Wir dulden wenigstens keine Logos aus Österreich mehr und halten für die Uploader anderer Logos ausdrücklich fest, dass sie sich einem Risiko aussetzen, in Österreich verklagt zu werden.
  • Wir dulden weiterhin alle Logos, setzen aber einen Hinweis in dieser Art an geeigneter Stelle: "Zwar geniessen Werke der angewandten Kunst mit geringer Gestaltungshöhe in Deutschland keinen urheberrechtlichen Schutz (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2005, Az. 1 BvR 1571/02). Da jedoch in Österreich auch einfachste Logos urheberrechtlich geschützt sind, setzt man sich mit dem Hochladen von Logos jeglicher Art, die nicht unter einer freien Lizenz stehen, dem Risiko aus, in Österreich verklagt zu werden. Wer ein Logo hochlädt, tut dies somit auf eigenes Risiko."

Welche Lösung wird hier bevorzugt? Gestumblindi 19:04, 13. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Wenn, dann letztere, alles andere lässt sich nicht wirklich umsetzen... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:39, 13. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]
An der Option, Logos generell nicht mehr zuzulassen, sehe ich nichts Schwieriges, das wäre vielmehr sehr einfach. Gestumblindi 19:45, 13. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]
Dann wünsch ich dir viel Spass, das umzusetzen.... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:47, 13. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Es ist ja schön, Chaddys Meinung hierzu erfahren zu haben - aber sonst interessiert sich gar niemand für die Frage, ob und wenn ja unter welchen Bedingungen wir künftig noch Logos dulden können? Erstaunlich! Nochmal: hier liegt ein ernstes, reales Problem vor und nicht etwas, das man einfach fröhlich ignorieren kann. Einfache Logos sind in Österreich urheberrechtlich schützbar! Auch Textlogos! Das oben von Kragenfaultier verlinkte Urteil Zimmermann-Fitness lässt daran keinerlei Zweifel mehr offen. Gestumblindi 22:32, 15. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Old dogs, new trick.--141.84.69.20 11:00, 16. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]


Typisch WP:UF... Problem ignorieren und aussitzen :) Zur Sache: Option 1 hat natürlich den Charme, dass man sich dann nicht mehr mit nervigen Schöpfungshöhe-Diskussionen befassen muss, ist allerdings wahrscheinlich auch enzyklopädischer Sicht nicht gewünscht. Option 2 bringt eher wenig denn wie gesagt können auch nicht österreichische Rechteinhaber in Österreich einen Schutz beanspruchen. Zudem ist Logos aus Österreich schwammig. Muss dafür der Urheber aus Österreich kommen oder sich das HQ/der Wohnsitz des Rechteinhabers in Österreich befinden? Option 3 ist wahrscheinlich die Möglichkeit die von den meisten bevorzugt wird (weil sich dann am wenigsten ändert). Wenn sich hier kein weiterer meldet würde ich auf alle Fälle das machen. --Isderion 21:50, 17. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Naja, enzyklopädisch werden Firmenlogos in Artikeln nie besonders benutzt, eher als Schmuck/Wiedererkennungsmerkmal. SH-Diskussionen wird es weiterhin in anderen Bereichen (technische Grafiken) geben.--141.84.69.20 21:54, 17. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]
Der Aufschrei wäre wahrscheinlich trotzdem groß, wenn wir anfangen alle zu löschen ;) --Isderion 22:30, 17. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Erfgänzend möchte ich noch auf eine wichtige Abweichung vom deutschewn Urheberrechtsgesetz hinweisen. Vgl.:Urheberrechtsgesetz (Österreich), Absatz "Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken" Ziffer 1. Schutz von Lichtbildern

1. Schutz von Lichtbildern

  • Der Schutz von Lichtbildern…
  • Auf Grund der nunmehr in Österreich bestehenden niedrigen Anforderungen an die Werkhöhe ist davon auszugehen, dass auch Alltagsbilder Urheberrechtsschutz genießen. Der reine Leistungsschutz reduziert sich dadurch auf solche Produkte, die durch Voreinstellungen determiniert werden und an denen somit der Bezug zum Schaffenden des konkreten Bildes nicht gegeben ist,[1] also in der Regel nur auf "Automatenaufnahmen, computergesteuerte Lichtbilder und Satellitenfotos".[2]
  • Damit in Frage gestellt ist auch aus dogmatischen Gründen die bei gewerblich hergestellten Lichtbildern gesetzlich vorgesehene Übertragung der Leistungsschutzrechte an den Unternehmer.[3] Auf jeden Fall scheint es empfehlenswert zu sein, entsprechende vertragliche Abmachungen über die Verwertungsrechte zu treffen. [4]
  • Für Lichtbilder von Personen bestehen Sondervorschriften. [5]
  • Die Herstellung …

--Kath Erich 15:25, 18. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

  1. Vgl. OGH 12. September 2001, 4 OB 15/000 k - Eurobike - ÖBI 2003, /12 (39 Garnerth) = MR 2001 , 389 beide mit Abbildungen (Walter) = RdW 2002/20205 (217) = ZUM-RD 2002, 281; Zitiert und entnommen aus Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Amkg. 8]
  2. Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Ziff.3]
  3. Vgl. § 74 Abs. 1 und 2 UrhG)
  4. Vgl. hierzu die Ausführungen in .Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954f Z 3 sowie 957, Z.1]
  5. § 75 UrhG

--Kath Erich 15:28, 18. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Kath Erich, du müllst hier etwas rein, ohne den Zusammenhang mit WP:BR herauszustellen. Ich kann nicht erkennen, was das hier soll. Im übrigen bezweifle ich, dass die österreichische Auslegung des Urheberrechts europarechtskonform ist --Historiograf 18:00, 18. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Schricker, 3. Auflage, Rn ~158: Vor allem aber gibt die europäische Urheberrechtsentwicklung Anlass, auch bei Werken der angewandten Kunst nicht mehr von einer höheren Schutzuntergrenze auszugehen. Bereits in mehreren europäischen Richtlinien ist ausdrücklich bestimmt, dass zur Bestimmung der Schutzfähigkeit keine anderen Kriterien als das der eigenen geistigen Schöpfung anzuwenden sind; damit geht die Tendenz zu einem einheitlichen europäischen Werkbegriff mit einheitlicher Schutzuntergrenze.--141.84.69.20 16:49, 19. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

gelöschte Pokalbilder

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Auf Commons wurden kürzlich einige Pokalbilder gelöscht. Ich weiß im Moment nicht genau, welche alle betroffen sind, aber mindestens drei wurden gelöscht: File:CONMEBOL UEFA intercontinental trophy.svg (LD, Google-Cache), File:UEFA - Champions League.svg (LD, Google-Cache) und File:Coppacoppe2.png (LD, Google-Cache). Gäbe es womöglich eine Chance, diese hierher zu retten? -- Chaddy · DDÜP 22:10, 4. Sep. 2010 (CEST)[Beantworten]

...??? -- Chaddy · DDÜP 18:42, 10. Sep. 2010 (CEST)[Beantworten]
Die Abbildungen werden wohl urheberrechtlich geschützt sein...Darah Dan Doa.suhadi 16:59, 1. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

"reproducible freely under waiver of copyright"

...wurde in dieser Löschdiskussion herangezogen. Ist dies a) mit unserer Lizenz kompatibel und trifft es b) für die Zitate von Keynes zu (ggf. kann ich diese wieder sichtbar machen)? --MBq Disk 12:08, 17. Sep. 2010 (CEST)[Beantworten]

Leerkassettenvergütung, vulgo: Urheberrechtsabgabe (URA) ab 1.10.2010 auf für interne Festplatten

Ist der unter Diskussion:Urheberrechtsgesetz (Österreich)#7 gebrachte Beitrag eine Firmenförderung? Anzumerken ist, dass ich nicht vorhabe, mich im Artikel Urzeberrechtsgesetz (Österreich) bzw. auf dessen Diskussionsseite die Problematik zu diskutieren. Abgesehen davon, dass die Angelegenheit die Gerichte beschäftigen wird, weiß ich nicht, ob es sinnvoll ist, die einzelnen Tatbestände im Artikel festzuhalten, die eine Abgabnenpflicht auslösen. Geht das nicht für einen Wikipediaartikel zu sehr in die Tiefe?--Kath Erich 09:43, 8. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Hallo, hab gerade bei en:Secure messaging, von dem die deutsche Fassung lediglich eine Übersetzung zu sein scheint, gesehen, dass dort bei zwei Abschnitten Urheberrechtsverletzungen moniert wurde. Gehe ich recht in der Annahme, dass die deutsche Fassung (trotz Übersetzung und einer leichten Verfremdung) ebenfalls inakzeptabel ist? Betroffen sind die Abschnitte Senden... [2] und MUC [3] sowei das Bild Datei:Sms_deutsch.png [4] Grüße -- vwm 16:56, 18. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

100-Jahr-Regel

Auf meiner Disk. entspannt sich gerade eine Diskussion mit einem Uploader, über die Frage, wann die 100-Jahr-Regel gilt. Vielleicht mag mal jemand drüber schauen, ob ich richtig liege, denn der ganz große Bilderrechtler bin ich nicht. --Mogelzahn 18:46, 18. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

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Ich möchte mal zur Diskussion stellen, ob der Text der Vorlage so zutrifft. Zitiert wird das Lehrbuch von Ulmer aus dem Jahr 1980. Aus dem Artikel Lichtbildwerk ergibt sich, dass sich mit Umsetzung der EU-Schutzdauerrichtlinie durch den bundesdeutschen Gesetzgeber im Jahr 1995 die Rechtslage geändert hat und der Bundesgerichtshof hierzu 1999 entschieden hat und ausgeführt hat: Eines besonderen Maßes an schöpferischer Gestaltung bedarf es danach für den Schutz als Lichtbildwerk nicht. Es müsste daher näher geprüft werden, ob die Vorlage so zutrifft oder zumindest der Kern der maßgeblichen Abgrenzung besser wiedergegeben werden sollte. Ich bin auf die Problematik gestoßen, weil die Vorlage sich in meinem Bild Datei:Heuwinklkapelle Votivtafel 34b gerahmt.jpg (Bild mit Rahmen vor weißer Wand) findet. ‎--wau > 02:24, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Die Vorlage befindet sich zuercht darin. Denn dein Bild zeigt eine gemeinfreies Werk, also ist 1. Der abgebildete gegestand nicht mehr gesützt. 2. Idt den bild eine Kopie und kein Werk denn es fehlet dem Bild die notwenidge Schöpfshöhe, und über 99% der Fotos werden genau so aussehen wie deins (Wenn der Auftrag lautet; Fotografiere die Voitentaffel format füllend). Also hat dein Bild keine gesonderte Individualität, und weist kein Mindestmaß an persönlicher Leistung auf. Die wäre aber für einen möglichen Schutz als Werk notwendig. Kurz gesagt; Kein Werk = Keine urheberrechtlicher Schutz. Denn durch die Kopie eines zweidimensionalen Werkes endsteht kein neues Werk! Denn ein Kopie hat dem Original so ähnlichwie möglich zusehen, egal wie viel Arbeit das macht. Kopieren ist eben reines Handwerk und besitz keien Mindestmaß an persönlicher Leistung, denn das Resulat ist bei jedem der das Handwerk versteht das gleiche (gleiche Voraussetzungen = gleiches Resulatat). Ergo ist die Vorlage richtig und zurecht im Bild. -- Bobo11
Mir geht es nicht vorrangig um mein Bild, sondern als Jurist (allerdings ohne spezifische Kenntnisse im Urheberrecht) vor allem darum, ob die Aussage in der Vorlage die Rechtslage zutreffend wiedergibt, nachdem hier ein Buch Ulmer von 1980 (unzureichend ohne genaue Fundstelle wie Seitenangabe oder Randnummer) zitiert wird und sich danach die Rechtslage offenbar geändert hat. Vielleicht ist allerdings "Mindestmaß" so allgemein gehalten, dass es nicht falsch ist, aber eben auch ohne Aussagekraft hinsichtlich der Gesichtspunkte auf die es ankommt. Der österreichische oberste Gerichtshof (Entscheidung verlinkt im Artikel Lichtbildwerk) zitiert aus einem Kommentar von Fromm/Nordemann zum deutschen UrhG ..."einem bestimmten Fotografen in dem Sinne persönlich zugerechnet werden können, dass sich sagen lässt, ein anderer Fotograf hätte möglicherweise das Foto anders gestaltet, also den Blickwinkel, den Ausschnitt oder die Beleuchtung anders gewählt, einen anderen Geschehensmoment festgehalten, die abgebildeten Personen anders gruppiert usw", schließt sich dem im Wesentlichen an und formuliert selbst: "Entscheidend ist, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung uvm) zum Ausdruck kommt. ... Dieses Kriterium der Unterscheidbarkeit ist immer schon dann erfüllt, wenn man sagen kann, ein anderer Fotograf hätte das Lichtbild möglicherweise anders gestaltet (Fromm/Nordemann aaO)." Zitiert wird auch aus diesem Kommentar, keine Lichtbildwerke seinen "nur technische Fotos, bei denen jeder Fotograf mit denselben Fähigkeiten und Kenntnissen dasselbe Ergebnis, nämlich eine technisch einwandfreie Wiedergabe, erzielen müsse (also etwa Reproduktionen von Gemälden, Fotos von Maschinen, Fotos für die Verbrecherkartei, kartografische Luftaufnahmen und - im Regelfall - Passbilder aus Fotoautomaten)". Insofern mag zumindest zweifelhaft sein, ob dann, wenn über das reine Gemälde hinaus dieses dreidimensional mit Rahmen abgelichtet wird, nicht schon ein Lichtbildwerk vorliegt, da es hierbei insbesondere auch um die Beleuchtung geht, die den Rahmen einfach nur durch Beleuchtung von vorn wiedergeben oder auch durch indirekte Beleuchtung angenehm und möglichst plastisch darstellen kann (das nur als Beispiel, mir geht es wie gesagt nicht vorrangig um die Frage, ob mein Bild ein Lichtbildwerk darstellt). Der BGH scheint die Anforderungen ebenso geringer als früher angesetzt zu haben, man müsste auch dessen Entscheidung noch näher ansehen. --wau > 09:49, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Normalerweise gehen wir hier davon aus, dass mit der Darstellung des Rahmens keine Zweidimensionalität mehr vorliegt und das Bild daher eben nicht automatisch PD-alt ist, ganz wie du es hier schreibst. In der Regel wird daher der Rahmen durch Beschnitt entfernt und danach erst das PD-alt-Bapperl gesetzt. Thomas Änderung deiner Bildlizenz war daher nicht korrekt. Vorgehensweise wäre imho a) zurück auf die Ursprungslizenz setzen und b) eine Zweitversion ohne Rahmen hochladen, die dann PD-alt lizenziert wird. Oder dir ist es egal, dann lass es so. ;-) --Paulae 09:57, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Es ist ja eine lange Geschichte: 1.) auf Commons hochgeladen. 2.) Dort wurde der Rahmen abgeschnitten, damit es gemeinfrei ist. 3.) Daraufhin habe ich hier bei uns hochgeladen, weil ich das Bild im Artikel Heuwinklkapelle mit Rahmen haben wollte. 4.) Das Bild mit Rahmen wird nach Commons übertragen, so schnell, dass mein Einwand dagegen ohne Gehör bleibt. 5.) Jetzt geht es um die Schnelllöschung der noch bei uns liegenden Version, mal sehen ob ich diesmal dagegen etwas erreichen kann. --wau > 10:18, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das ist ja verzwickt. Aber die Lösung ist eigentlich ganz einfach: Entferne die Bearbeitung des Rahmenbildes auf File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34a.jpg und die PD-Lizenz, sodass das Rahmenbild auf Commons wieder da ist. Lade dann das Bild ohne Rahmen auf Commons hoch und stell es unter eine PD-Lizenz. Verlinke auf Commons das Bild ohne Rahmen in dem mit Rahmen (unter other versions) und verweise damit auf die bearbeitete Version. Auf die Commons-Datei File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34b gerahmt.jpg würde ich an deiner Stelle einen SLA stellen, da deine angegebene Lizenz nicht eingehalten wurde und es nach Löschung des lokalen Bildes hier lokal so aussehen würde, als hättest du das Bild unter PD-alt gesetzt. Solange sollte das Duplikat mit Rahmen hier behalten werden. Vielleicht kannst du diesbezüglich auch einen unserer Commons-Admins ansprechen. Auf Commons und hier ist z.B. Benutzer:32X Admin; du könntest auf diese Disk verweisen. Gruß, --Paulae 10:27, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Danke für die Hinweise, ich habe mal 32X auf seiner deutschen Disku auf die Problematik angesprochen. --wau > 11:25, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Dass „der technische Reproduktionsvorgang allein […] noch keinen Lichtbildschutz [begründet]“, sondern vielmehr „ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich [ist], die dann zu verneinen ist, wenn ein Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die bloße technische Reproduktion einer vorhandenen Darstellung ist“, hat der BGH noch 2000, also nach der angesprochenen Umsetzung der EU-Schutzdauerrichtlinie im Jahr 1995, bekräftigt, s. Bildrechte#Schutz für Reproduktionen. Evtl. sollte man im Baustein auf einen neueren Urheberrechtskommentar wie Schricker verweisen. Sollte dann aber jemand machen, der dieses Werk auch hat ;-) -- Rosenzweig δ 11:56, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das mit dem Mindestmaß beim Schutz für Lichtbilder (§ 72 UrhG) wird vom BGH (Urteil vom 3.11.1999 - I ZR 55/97 - NJW-RR 2000, 343 - Werbefotos und Urteil vom 7.12.2000 - I ZR 146/98 - GRUR 2001, 755 - Telefonkarte) vertreten, die Frage ist nur, wo man die Grenze setzt, und die scheint mir sehr niedrig zu liegen. Es fragt sich, was genau Reproduktion ist, das Foto eines Gemäldes scheint mir nicht drunter zu fallen, insoweit ist wohl auch die Meinung bei Schricker (3. Auflage) unter Bildrechte nicht ganz richtig wiedergegeben. In einem großen Kommentar (Nordemann) wird wohl auch auf das Mindestmaß verzichtet. Das muss ich mir alles noch mal genauer ansehen. Kann aber 14 Tage dauern, da braucht es eine umfassendere Recherche. --wau > 21:25, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
"Schutzbegründend ist allein der Einsatz der genannten Techniken durch den jeweiligen Lichtbildner als natürliche Person ..." (Vogel in Schricker/Loewenheim; Urheberrecht,Kommentar; 4. Auflage, Beck 2010; § 72, RZ 20) --Kath Erich 13:37, 27. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Abgrenzung zur nicht schutzfähigen Reproduktionsfotografie: "ein Mindestmaß an geistiger Leistung (nicht Schöpfung) Ebenda RZ 23)--Kath Erich 13:45, 27. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Danke. Das beschreibt aber noch nicht unfassend das Wesen der Reproduktionsfotografie. Mir liegt nur die 3. Auflage (Schricker/Vogel) vor, dort heißt es dazu: "... nicht mehr schutzfähige Reproduktionsfotografie, bei der lediglich eine zweidimensionale Bild- oder Textvorlage mechanisch durch Foto-, Mikro- oder elektrostatische Kopie oder , nach Abzug eines Negativs, durch nach ihm hergestellte Diapositive, Vergrößerungen oder Duplikatnegative oder durch digitale Techniken vervielfältigt wird. ... Denn nicht der lediglich technische Reproduktionsvorgang begründet den Lichtbildschutz, sondern vielmehr der Umstand, dass das Lichtbild als solches originär, dh als Urbild geschaffen wird". Denselben Gedanken betont auch der BGH in der Entscheidung Bibelreproduktion (NJW-RR 1990, 1061 = GRUR 1990, 669): Kein Lichtbildschutz für bloße Vervielfältigung anderer Lichtbilder. "Der Lichtbildschutz erfordert, dass das Lichtbild als solches originär, dh als Urbild, geschaffen worden ist". Fotografien von Gemälden erwähnt der BGH im Zusammenhang mit der Abgrenzung Lichtbild/Reproduktionsfotografie übrigens nicht. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 24.6.1998 - Az. B 3 KR 11/97 R - ZUM-RD 1998, 585) hat wegen der Frage, ob ein Fotograf auf Einnahmen für das Fotografieren von Gemälden Abgaben an die Künstlersozialkasse zahlen muss, entschieden, die Aufträge des Klägers bezögen sich nicht auf Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, sondern auf "Fotografien in bester technisch-handwerklicher Qualität (Lichtbilder im Sinne des § 72 Abs 1 UrhG)". --wau > 21:42, 27. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ich verstehe unter Urbild nicht den aufgenommenen Gegenstand (z.B. die aufgenommene Votivtafel), sondern die konkrete Fotografie dieses Gegenstandes. Eine direkte Belegstelle für meine Auffassung habe ich noch nicht gefunden und möchte das darum als persönliche Meinung verstehen. Ich gehe dabei von Schmid/Wirth/Seifert; Urheberrechtsgesetz mit Urheberrechtsahrtnehmungsgesetz, Handkommentar; 2.Auflage; Nomos 2009; Abschnitt 2 Schutz der Lichtbilder, RZ 3 aus, wo ausgeführt wird: "Der Schutz beschränkt sich idR. auf die identische Übernahme (BGH NJW 1967, 723 - Skai-cubgana). Der Lichtbildner kann nicht die Herstellung eines ähnnlichen Lichtbildes durch Dritte untersagen."
Interessant sind vieleicht noch die Ausführungen im selben Werk, zu § 2, XIV. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden (Abs. 1 Nr5) RZ 25. Danach stehen Vervielfältigungen von Bildern "(zB Xeropgrafie, fotomechanische Abzüge)" nicht unter Schutz. Hier geht es "weder um schöpferischen noch um individuellen Ausdruck ... sondern um das Bemühen, das Urbild möglichst naturgetreu zu reproduzieren (BGH NJW-RR 1990, 1061 - Bildreproduktion". Das scannen eines fremden Lichtbildwerkes und wohl auch eines fremden Lichtbildes ist ein Eingriff in die Rechte des Urhebers. Die Benützung eines Fotokopiergerätes zur Herstellung eines Kunstwerkes bergründet Urheberrecht. --Kath Erich 00:00, 28. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Der Begriff "Urbild" wird auf das Bild angewandt, um dessen urheberrechtliche Beurteilung es geht. Ist es ein Urbild, weil es ein neues Bild darstellt, das so noch nicht existiert hat, dann ist es ein geschütztes Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG (oder sogar ein Lichtbildwerk). Ist es hingegen kein Urbild, sondern nur eine Vervielfältigung eine anderen Bildes, dann wird es selbst als Reproduktion nicht urheberrechtlich geschützt, ist also kein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG. Unabhängig von dieser Einordnung ist noch die andere Frage, ob das Bild von seinem Hersteller verbreitet werden darf. Das ist nicht der Fall, wenn der urheberrechtliche Schutz des abgebildeten oder kopierten Gegenstands/Bildes dem entgegensteht. --wau > 11:15, 28. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Abschließend stellt sich die Frage, ob die Vorlage Bild-PD-alt sinnvollerweise etwas anders formuliert werden sollte. Ich denke noch darüber nach. --wau > 22:51, 28. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Völlig unnötige Diskussion. Ich sehe keinen Änderungsbedarf. Im übrigen gilt auch für uns die offizielle Position der WMF, die diesbezüglich eindeutig ist. Es wurden keinerlei neue Argumente vorgebracht, die die bisherige Praxis in Frage stellen --Historiograf 17:56, 30. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Anscheinend scheinst du zu beanspruchen, im Besitz der Wahrheit zu sein, ohne dass erkennbar wäre, wodurch sich das rechtfertigen würde. Ich nehme mir jedenfalls die Freiheit, das juristisch zu überprüfen, und das funktioniert anders, als nur unbedingt ein bestimmtes Ergebnis zu wollen, ein uraltes Lehrbuch zu zitieren und vor der Rechtsprechung die Augen zu verschließen. --wau > 02:25, 31. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Vielleicht weil ich mich seit ca. 1989 mit diesem Thema befasse und dazu auch publiziere? Ich gehe davon aus, dass ich mehr urheberrechtliche Fachkenntnisse habe als du. --Historiograf 00:26, 10. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Es gibt keinen Änderungsbedarf für den Baustein. Unnötige Panikmache. --Marcela 00:41, 10. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Halo wau! Ich glaube, du greifst ein sehr wichtiges Problem an. Du bist Jurist und als solcher gewohnt, deine Aussagen und Meinungen auf die Lehre und die Rechtsrechung zu stützen. Ich möchte das Können und Wissen anderer nicht unterschätzen: Aber Argumentationen, die nur damit begründet werden, dass jemand für sich Autorität beansprucht, haben im Rechtsbereich keinen Platz. Ich hatte in meinem Berufsleben viele Kontakte zu den österreichischen Urheberrechtsexperten. Jeder von ihnen war eine Kapazität, keiner berief sich in der Diskussion auf sein Ansehen, sondern nur auf seine Argumente. Und dabei achtete er sehr darauf, sich keine Blößen zu geben! Es war auch keiner unter ihnen, der seine wohl begründete Rechtsmeinung als absolut richtungweisend und verpflichtend darstellte: In strittigen Rechtsfragen kannten sie alle auch die gegenteiligen Meinungen und setzten sich mit ihnen sachlich auseinander.
Dass du, Historiograf, ein großes Wissen hast, bezweifle ich nicht. Auch dein Buchtipp: Urheberrechtsfibel nicht nur für Piraten, 2009 ist für mich ein deutlicher Hinweis darauf. Warum forderst du nur Autorität? Nicht du alleine oder Marcela, sondern wir alle sind WIKIPEDIA --Kath Erich 11:41, 10. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Die Sache ist eigentlich ziemlich klar. Hinsichtlich dessen, was das Gesetz aussagt und wie auch Gerichte entscheiden würden, wenn endlich mal jemand den Mut hätte, das ganze bei Gemäldefotografie bis vor den BGH zu bringen, hinsichtlich dessen hat ziemlich eindeutig wau recht mit dem, was er sagt. Historiograf hat jedoch auch in gewisser Weise recht hinsichtlich dessen was er sagt. Was er sagt, kann unterm Strich als politische Forderung verstanden werden, wie das Gesetz aussehen sollte, zumindest ansatzweise (man könnte anders als Historiograf z.B. durchaus die Lichtbildbeschränkungen bei Gemäldereproduktionsfotos auf 25 Jahre senken statt sie ganz abzuschaffen, um die Erstellung von qualitativ hochwertigen Digitalisaten zu fördern -- Dann müsste man allerdings als Voraussetzung einführen, dass die digitalisate von vorn herein in voller Auflösung und ohne irgendwelche Nutzungshindernisse bei einem digitalen Archiv abgeliefert werden, auf das jeder nach Ende der 25jährigen Sperrfrist kostenlos oder gegen Aufwandsentschädigung Zugriff hat). Historiograf hat sich zwar auch rechtlich mit der Sache schon lang auseinandergesetzt, allerdings ist das meiner Ansicht nach im wesentlichen nur pseudojuristische Propaganda, die nur seinen de facto politischen Zielen dient (Fakten schaffen, Etablierung eines Gewohnheitsrechts usw.) Bezüglich ihrer stellenweisen autoritären Argumente liegen übrigens sowohl wau ("im Besitz der Wahrheit zu sein, ohne dass erkennbar wäre, wodurch sich das rechtfertigen würde" -- die Wahrheit einer Aussage besteht unabhängig von Rechtfertigungen) als auch Historiograf falsch ("Ich gehe davon aus, dass ich mehr urheberrechtliche Fachkenntnisse habe als du" -- größere Fachkenntnis desjenigen, der sie äußert, macht eine Aussage nicht zwingend oder mit Wahrscheinlichkeit wahr). Was gilt nun für Wikipedia? Die WMF toleriert solche Bilder, weil sie nach US-Rechtsprechung unproblematisch sind (das US-Recht kennt nur das, was dem hiesigen Lichtbildwerk entspricht, nichts, was dem Lichtbild entsprechen würde) und die WMF deshalb ziemlich auf der sicheren Seite steht, außerdem ist die WMF nur eingeschränkt verantwortlich, da sie lediglich der Betreiber ist. Das heißt aber nicht, dass Hochlader keine Probleme bekommen können und sich nicht der Rechtsverletzung schuldig machen, wenn sie solche Gemäldefotos hier hochladen. Das muss jeder mit sich selbst ausmachen, ob er hochläd oder nicht und welche Vorkehrungen (sockenpuppe, proxy usw.) er dafür trifft. Wer sich unsicher ist, sollte einfach nicht hochladen bzw. Historiograf darum bitten, der ja offensichtlich gerne bereit ist, die Verantwortung auf sich zu nehmen (wenn er es wirlich ernst mit seinen Thesen meint und sie nicht nur dahergesagt sind). --rtc 16:41, 10. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Danke für eure Bemühungen, der Problematik mehr Tiefgang zu geben. Ich möchte nicht missverstanden werden. "Im Besitz der Wahrheit" zu sein, ist nichts, was ich von mir behaupte, denn das ist etwas, was man in streitigen Rechtsfragen kaum mit Sicherheit je sein kann, wenn überhaupt Wahrheit hier der richtige Begriff ist. Manchmal sieht ein Obergericht in einem neuen Fall irgendetwas eine Nuance anders oder bringt neue Gedanken ein, schon verschieben sich Sichtweisen. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass auch ein anderer das nicht ohne Beleg beanspruchen sollte. Was letztlich zählt, sind Argumente, wie die Rechtslage unter Berücksichtigung der Gesetze, der Rechtsprechung und der Äußerungen der Literatur zu beurteilen ist. Ich arbeite daran, das zusammenzustellen, nur bei gebotener Gründlichkeit dauert es ein wenig, ich bin auch noch mit anderen Dingen beschäftigt. --wau > 18:50, 10. Nov. 2010 (CET) - Meine Arbeiten sind weit fortgeschritten, ich werde sie bald bekannt geben. --wau > 02:04, 22. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Mögliche Urheberrechtsverletzung in Bao (Mancala Spiel)

Mein ursprünglicher Artikel "Bao (Mancala-Spiel)" wurde wegen Urheberrechtsverletzung gelöscht. Nach Meinung der Administratoren sollte er sinnvollerweise sauber neu aufgebaut werden. Da ich mir noch unsicher bin mit den verschiedenen Lizenzen und ich auch sonst (teil) Übersetzungen aus anders sprachigen Wikis mache, möchte ich hiermit anfragen, ob ich es richtig mache. Danke für die Mühe der Bearbeitung. Dazu habe ich die kritischen Teile in einem (Rumpf) Artikel beispielhaft bearbeitet. Dieser Artikel steht in http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Behrang/Spielwiese

Sind die Hinweise jetzt richtig und ausreichend?

Gruss -- Behrang 15:46, 24. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Europäisches Urheberrecht "ein unbrauchbares System zahlreicher Berliner Mauern", das "den Urhebern schadet" und "die Bedürfnisse der Öffentlichkeit nur durch Raubkopieren befriedigen kann"?

Nette Rede der Vizepräsidentin der EU-Kommission und Kommissarin für die Digitale Agenda Neelie Kroes: A digital world of opportunities vom 05.11.2010. Einiges klingt auch für unsere Zwecke sehr interessant. Und die ist taff, die hat unserer schönes Deutsches Sparkassensystem aus wettbewerbsrechtlichen Gründen faktisch zerstört syrcro 07:07, 9. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Erstmal danke an Foundert für die praktische Gallerie, sonst hätte ich die Bilder hier auflisten müssen. Meine Frage: Wie siehts hier mit der Commons-Fähigkeit aus? Das einzige was Schöpfungshöhe haben könnte wäre wohl der Adler, ist dieser commons:Template:PD-GermanGov oder dergleichen? Ich würde die Logos gerne transferieren um den Müll zu ersetzen den Benutzer:Prakti-Baumi auf Commons mit Unsinnslizenzen und Quellen bei File:Logo - Justiz.png und anderen verursacht hat. --Martin H. Diskussion 13:13, 13. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

pd alt

Wenn ich auf einer kommerziellen Seite Abbildungen von Gemälden des 19. Jahrhunderts habe - sind die dann grundsätzlich gemeinfrei oder hat dann eine Gallerie wie z.B. diese irgendwelche copyrights? Dank im Voraus und Gruss Ahanta 17:58, 13. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Zu dieser Frage gibt es weiter oben bereits einen Diskussionsabschnitt --rtc 18:08, 13. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Ich lese da einen kaum verständlichen Streit. Soll das heißen, ja , ist gemeinfrei? Ahanta 18:21, 13. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Ein Gemälde selbst ist gemeinfrei, wenn der Maler seit mehr als 70 Jahren verstorben ist (das muss bei einem "Gemälde des 19. Jahrhunderts" ja nicht zwingend der Fall sein). Es wird aber hin und wieder kontrovers diskutiert, ob die Reproduktion einer zweidimensionalen Vorlage einen neuen Urheberrechts- bzw. in Deutschland Lichtbildschutz für die Reproduktionsfotografie begründen könne. Unsere Vorlage:Bild-PD-alt geht davon aus, dass reine Reproduktionsfotografie in Deutschland keinen Leistungsschutz als Lichtbild in Anspruch nehmen kann, die Meinungen gehen aber diesbezüglich auseinander. In den den USA scheint der Fall klarer zu sein, dort gibt es eine entsprechende Entscheidung, auf die man sich berufen kann (kein Schutz für Gemäldefotografien). In der Schweiz ist ein solcher Schutz wohl auch ziemlich eindeutig zu verneinen (da nicht mal journalistische Fotos mit einer Person als Motiv als schutzfähig gelten, wenn sie nicht "schöpferisch" genug sind, siehe Meili-Entscheidung des Bundesgerichts, und ein gesonderter Lichtbildschutz nicht existiert). Deine verlinkte Galerie befindet sich aber offenbar im Vereinigten Königreich; ich meine, mal etwas gelesen zu haben, dass gerade dort ein solcher Schutz eher existieren könnte (Schutz per "sweat of the brow" auch ohne schöpferische Leistung). Die ganze Sache ist zugegeben unheimlich kompliziert und es kommt immer darauf an, mit welchem Land man es zu tun hat... Gestumblindi 19:18, 13. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Hallo Gestumblindi, danke für deine ausführliche Antwort. Also soll ich lieber darauf verzichten, von dort in Commons was hoch zu laden. Oder einfach mal tun und gucken, was passiert? Freundliche Grüße Ahanta 12:24, 16. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Auf Commons würden Bilder jedenfalls akzeptiert, wenn bekannt ist, dass der Maler seit mehr als 70 Jahren verstorben ist, da es "offizieller" Wikimedia-Standpunkt ist, dass Reproduktionen zweidimensionaler Vorlagen nicht schutzfähig zu sein haben, obwohl es Länder gibt, in denen das durchaus der Fall sein kann. Du gehst aber, wenn die Reproduktion aus einem Land stammt, in dem es nicht bereits eine klare entsprechende Entscheidung gab, ein gewisses Risiko ein, dass Leute, die sich als Inhaber von Rechten an den Reproduktionen ansehen, dir juristisch nachstellen würden. Gestumblindi 04:25, 21. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Auch hier in dem Fall, muss ich Gestumblidi Recht geben, in denn meisten Ländern (darunter benen auch die USA = Serverstandort), werden Reproduktionen von Gemälden (2D-Objekten) oder auch Kopien allgemein als nicht eigenständig schutzfähig betrachtet. Was aber eben nicht heist, dass nicht trozdem gegen dich geklagt werden könnte. Also kommt mal wieder der kleine Tip. Wenn die Fotos als behaltbar betrachtet werden, aber ein kleines Restrisiko besteht, gibt es ja immer noch die Möglickeite eines Singel-Action-Accaunt oder auch Sockenpuppe genannt. Es ist nun mal so das du für all deine Aktionen selber gerade stehen musst, garantieren kann dir hier eh niemand etwas. Denn ob was Rechtes ist oder nicht ist offiziell immer erst dann geklärt, wenn es vor einem Richter war, und das Urteil gesprochen ist. Aber man kann wenn man sich im Recht fühlt halt eben dem möglichen Kläger denn einen oder anderen Stein ganz legal in den Weg legen (Einfach gesagt die Aufwand-Ertrag-Rechung zu deinen Gunsten verändern). Bobo11 09:39, 21. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Wieso ganz legal? Der Tip steht auf einer Stufe mit Ratschlägen wie: Du kannst schon stehlen, wenn du dich im Recht fühlst, du darfst dich nur nicht erwischen lassen! --wau > 11:36, 21. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Vereinbarkeit von cc-by-sa / GFDL1.3 und "alle Rechte bei..."

Hallo,

mir ist in der WP ein Artikel aufgefallen, der ein Foto einer Postkarte enthält. Der Urheber des Fotos gibt sich als Pressefotograf aus, scheint allerdings nicht wirklich Ahnung von Bildrechten zu haben. Da ich mich nicht wirklich auskenne möchte ich hier mal genau nachfragen. Der Urheber stellt sein Bild sowohl unter cc-by-sa als auch unter GFDL 1.3. Im Kommentar zum Bild steht folgendes: "alle Rechte liegen bei ***** von ****.de"

Das dürfte doch nicht so gehen, da es den cc-by-sa & GFDL widerspricht, oder sehe ich das falsch??

-- SteGra 15:38, 15. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Hallo SteGra, der Fotograf der Postkarte (nicht der, der die Postkarte abgelichtet hat) hat die Urheberrechte, und zwar bis 70 Jahre nach seinem Tod. Daher muss als Autor auch dieser Mensch angegeben werden. Solltest Du Zweifel daran haben, dass der Postkartenfotograf schon länger als 70 Jahre tot ist (die Datei wäre dann gemeinfrei und die Angabe alle Rechte bei ... ungültig/wurschd), dann sprich den Uploader an oder – falls das nix bringt – beantrage die Löschung der Datei (links in der Leiste bei Commons gibt es den Punkt Werkzeuge und dann den Punkt nominate for deletion). Hat der Postkartenfotograf die Datei selbst hochgeladen, dann hat er damit, dass er das Bild unter zwei freie Lizenzen gestellt hat, der nichtkommerziellen und kommerziellen Nutzung unter Einhaltung der Lizenzbestimmungen zugestimmt. Du kannst das Foto also weiterbearbeiten/weiternutzen, sofern Du die Bedingungen einer der beiden Lizenzen einhältst. --Die Schwäbin 15:48, 15. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]


Im konkreten Fall ist es so, dass der "Uploader" der Postkarte auch gleichzeitig der Postkartenfotograf selbst ist. Problematisch finde ich hier, dass er die Abbildung seiner Postkarte einerseits unter die o.g. Lizenzen stellt, im Bildkommentar allerdings die Rechte "auf sich" beschränkt. Daher nochmal meine Frage: Wiederspricht sich das nicht?? Soll ich ihn anschreiben?

--SteGra 10:48, 16. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Ich glaube, das ist nur ein Missverständnis. Alle Rechte liegen tatsächlich beim Fotografen; er übertragt aber mit der freien Lizenz zu den dortigen Bedingungen Nutzungsrechte an jedermann. --Martina Nolte Disk. 20:22, 19. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Porträtfoto

Ich möchte den Artikel über meinen 1940 verstorbenen Großvater Erich Lang mit einem Foto ergänzen. Das Foto ist höchstwahrscheinlich bei einem Fotograf entstanden. Wenn dieser nicht auch 1940 verstorben ist, dann ist zwar das Foto mindestens 70 Jahre alt, der Fotograf aber noch nicht 70 Jahre tot. Unter welche Lizenz fällt so ein Porträtfoto? Darf ich es überhaupt in die Wikipedia einstellen? Vielen Dank! --Delph 17:13, 15. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Dann geht es nicht, es sei denn, du machst den Fotografen ausfindig (oder dessen Erben), und bekommst eine Einwilligung zur Veröffentlichung als PD o.ä. Gruß -jkb- 17:50, 15. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Ich kenne inzwischen den Urheber bzw. dessen Erben. Reicht es, wenn ich mir die Veröffentlichungsrechte einräumen lasse?--Delph 11:52, 19. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Nein, die Veröffentlichungsrechte genügen nicht. Er muss der Veröffentlichung und Nutzung unter einer freien Lizenz zustimmen (Freigabemuster) und diese Einverständniserklärung an permissions-de@wikimedia.org schicken. --Martina Nolte Disk. 20:24, 19. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Bild einer alten Postkarte

Hallo, ich habe unter http://frenchtugs.free.fr/photos/fluviaux/Conflans_toueur.jpg ein Bild einer Postkarte gefunden, die ich gerne in Wikipedia oder Commons einbinden würde. Wie kann man herausfinden, wann diese Postkarte veröffentlicht wurde und wann die Schutzflist abläuft.--Salino01 21:07, 16. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Diese Briefmarken waren von kurz nach 1900 bis Mitte der 30er Jahre im Umlauf. Eine mit 5 Centimes freigemachte Karte dürfte vor dem 1. Weltkrieg gelaufen sein. --Marcela 12:16, 17. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Und was ergibt sich daraus bzgl. der Möglichkeit diese bei Wikipedia hochzuladen?--Salino01 18:19, 19. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Hallo,

ich würde gerne Bilder von der Seite ruestow.org runter laden. Dazu wird man auf der Seite ausdrücklich eingeladen. Von Herrn Hellmut HC Rüstow habe ich per e-mail eine Erlaubnis bekommen dort Bilder runterzuladen und auf Wikipedia zu nutzen. Genügt das als Lizenz, oder brauche ich eine förmlichere Erlaubnis von Herrn Rüstow? --Pass3456 21:11, 16. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Hallo Pass 3456, hast Du diese Seite bzw. diesen Punkt gelesen? --Die Schwäbin 22:07, 16. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Kurze Nachfrage, ich lade also erst die Bilder hoch, vermerke die Lizenz und bitte dann Herrn Rüstow eine Bestätigungs - e-mail an permissions-de@wikimedia.org zu senden? --Pass3456 22:15, 16. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Ja. Falls die Ferigabe nicht eintrifft, wird das Bild wieder gelöscht. Trifft die Freigabe danach doch noch ein, wird es wiederhergestellt. --Martina Nolte Disk. 20:28, 19. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Scan eines Fotos von 1910 aus Zeitung hochladen

Ich hab da ein brauchbares Bild gefunden, das in einem Zeitungsartikel abgedruckt ist. Die Bildunterschrift datiert es auf "nach 1910", dem Baujahr der darauf abgebildeten Brücke. Es handelt sich mit Sicherheit um einen Zeitraum, der das Jahr 1910 oder maximal ein paar Jahre danach zeigt, da auf dem Bild auch ein Dampfschleppschiff zu sehen ist - das dürfte nach meinem Techikwissen nicht mehr lange gefahren sein. Leider ist im Artikel nicht erwähnt, woher das Bild stammt oder wer der Fotograf war - der übliche Zusatz wie Bild: privat o. ä. fehlt. Darf ich das Bild scannen und hochladen?--Dem Zwickelbert sei Frau 11:36, 18. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

IMHO nein. Da passt weder Vorlage:Bild-PD-alt (da Fotograf unbekannt) noch Vorlage:Bild-PD-alt-100 (da noch nicht > 100 Jahre alt). --Leyo 11:41, 18. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Aber nächstes Jahr?--134.2.3.103 11:42, 18. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Puuh, ich fürchte, dann müßte ich das Datum genau bestimmen. Das Bild zeigt eine Eisenbahnbrücke. Laut Artikel waren die Maurerarbeiten 1911 abgeschlossen. Eröffnung war am 30. September 1912. Auf einer Inschrift am Brückenbogen steht "Erbaut 1910". Soweit die Fakten. Das Bild zeigt nun die vollständige Brücke (ohne Zugverkehr), dazu die Bildunterschrift "So sah die Eisenbahnbrücke nach ihrem Bau 1910 aus." Da die Brücke eben vollständig abgebildet ist, ist das Bild frühestens 1911 entstanden (die Maurerarbeiten mußten ja fertig sein, um die Metallkonstruktion darauf anbringen zu können. Daher könnte ich das Bild evtl. 2011 einstellen?--Dem Zwickelbert sei Frau 11:49, 18. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
1911 ist nicht zwingend, "nach 1910" könnte auch 1912, 1913 oder 1920 sein. Also nein, sofern du nicht aufgrund anderer Hinweise sicher von 1911 ausgehen kannst. -- Rosenzweig δ 11:52, 18. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Gut, dann werde ich mal nach Quellen forschen, die belegen, wann die Dampfschifffahrt in diesem Bereich des Mains eingestellt wurde. Das Foto muß ja vorher entstanden sein, da darauf ein Dampfschiff zu sehen ist.--Dem Zwickelbert sei Frau 12:01, 18. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Ich nehme an, es war ein Kettendampfer? Laut Kettenschifffahrt auf dem Main ging die Kettenschifffahrt auf dem bayerischen Main bis 1936. -- Rosenzweig δ 12:46, 18. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

In Frage käme auch noch Hochladen mit Vorlage:Bild-PD-alt-1923. Ein kleines Risiko, jemandes Rechte zu verletzen, bleibt aber dabei. Gestumblindi 13:18, 18. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Es handelt sich in der Tat um einen Kettendampfer. Momentan kann ich das Bild also nur auf den Zeitraum von 1910-1936 eingrenzen, anhand der Bildunterschrift mit einer hohen Wahrscheinlichkeit eher am Anfang dieser Periode. Vielleich bekomme ich über die Zeitungsredaktion noch was raus.--Dem Zwickelbert sei Frau 13:57, 18. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Ich muß meine Aussage korrigieren: Es handelt sich um zwei Kettendampfer. Einer mit zwei Kaminen (ein hessischer), einer mit nur einem Kamin (ein bayrischer), zumindest legt das Kettenschifffahrt auf dem Main nahe. Nach der Lektüre des Artikels stellt sich mir allerdings die Frage, wie es sein kann, daß nach 1910 noch hessische Schiffe dort herumfuhren, wo doch spätestens 1900 alles in bayerischer Hand war? Ich werd auch mal den Autor um seine Meinung bitten.--Dem Zwickelbert sei Frau 09:14, 22. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

1. Handelt es sich wirklich um zwei Kettendampfer oder um einen normalen Dampfer und einen Kettendampfer?
2. Kann man die Beschriftung auf dem Schiff mit einem Kamin erkennen? KBKS (bis 1918), BKS (ab 1918), DRG KS (ab 1920/21) oder DR. KS (ab 1936)!
3. Die hessische Gesellschaft gab die Kettenschifffahrt Anfang der 1930er Jahre auf! Prinzipiell wäre es damit möglich, dass sich auch nach der Übernahme durch die Bayern ein hessisches Kettenschiff dorthin verirrt hat. -- Salino01 18:19, 22. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Wassily Kandinsky

Gerade entdeckt, die :fr wiki und auch die italienische haben Gemälde von Kandinsky († 1944) in ihrem Lemma, da sie nach russischem Recht frei seien. Wie sieht es mit Einstellen in :de aus? Die :fr hat übrigens auch schon Bilder von Paul Klee, die wir erst ab dem 1. Januar 2011 veröffentlichen dürfen. Andere Gesetze dort? -- Alinea 13:26, 19. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Wenn ich das Schutzlandprinzip richtig verstanden habe, dann irren die Kollegen der fr- und it-Wikipedia: Wir dürfen das meiner Meinung nach nicht veröffentlichen, und die eigentlich auch nicht. Port(u*o)s 13:33, 19. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Dann scheint es dort keine Überprüfung zu geben ;-) Danke für die Auskunft. -- Alinea 13:43, 19. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Aber es kann ja auch sein, dass die das anders sehen – oder noch nie daraufhin thematisiert haben und daher einfach nicht beachten: Dann können die noch so viel überprüfenund werden die Dateien trotzdem nicht als problematisch markieren. Wart lieber nochmal auf eine weitere Meinung, ich bin mir selbst nämlich nicht sicher und wollte vor allem das imho richtige Stichwort in die Diskussion werfen. Port(u*o)s 15:04, 19. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Ich warte gern ab. die :nl hat übrigens auch Bilder (alle Europäer bin ich nicht durchgegangen, vielleicht sind es noch mehr). -- Alinea 15:18, 19. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Kadinskiy war in seinem Leben Deutscher und starb als Franzose. Das russische Recht ist für die Schutzfristenberechnung egal (auch wenn auf den Commons was anderes zu lesen ist). syrcro 17:36, 19. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Die Vorlage auf einem Bild in :fr stützt sich auf das Urheberrecht der Ukraine (!), nach dem früher (bis 2001) nur eine Schutzfrist von 50 Jahren gegolten habe, so dass für Künstler, die vor 1951 starben, das Urheberrecht abgelaufen sei und offenbar durch die spätere Verlängerung auf 70 Jahre nicht wieder aufgelebt sei. Das klingt wohl ein wenig danach, dass man mit Gewalt Argumente für Gemeinfreiheit gesucht hat. --wau > 18:15, 19. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Veröffentlichung von Wikiartikeln auf anderen Internetseiten ohne Quellenangabe?

Hallo, heute bin ich auf zwei Internetseiten gestoßen, welche einen Text aus Wikipedia ohne Quellenangabe 1:1 übernommen und auf ihre Homepage gestellt haben. Jetzt habe ich mir gerade mal die Nutzungsbedingungen auf Wikipedia durchgelesen. Wenn ich es richtig verstanden habe, muss bei der Weiterverwendung eines Wikipedia-Textes die Quelle aber angegeben sein. Oder habe ich das falsch verstanden?--Pantaleimon 15:28, 19. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Das hast du schon richtig verstanden. Entweder den Link zur Quelle, oder eine Liste der Autoren, und auf jeden Fall die Nennung der Lizenz samt Link zum Lizenztext. Alles andere ist unzulässig.... --Guandalug 15:31, 19. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Danke für die schnelle Antwort. Bei besagten Internetseiten handelt es sich um Amazon.de und den Heyne Verlag. Auf beiden Seiten ist der Text des Wikipedia-Artikels Die Augen des Drachen zum Zweck der Produktbeschreibung bzw. der Inhaltsangabe übernommen worden. Wie geht man in so einem Fall vor? --Pantaleimon 15:46, 19. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Oha - Sicher, dass die Übernahme in DER Richtung passiert ist? Da fürchte ich eher die andere Richtung.... --Guandalug 16:02, 19. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Naja, einige Absätze, die sowohl bei Amazon als auch in der aktuellen Wikipedia-Version vorkommen, sind bei uns in früheren Versionen noch nicht vorhanden. Erklärungsmöglichkeit 1: Amazon hat aus der Wikipedia übernommen. Erklärungsmöglichkeit 2: Ein Wikipedia-Autor hat zunächst unvollständig von (z.B.) Amazon übernommen und andere Autoren haben dann nach und nach den Wikipedia-Text an den Amazon-Text angepasst – was ich für ziemlich unwahrscheinlich halte … --El Grafo (COM) 16:19, 19. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Immer mal was neues. Toll. --Guandalug 16:19, 19. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Ich bin mir ziemlich sicher, dass der Artikel auf Wikipedia zuerst da war. Der Artikel wurde im April 2006 auf Wikipedia angelegt (siehe Versionsgeschichte). Wenn man mal auf Amazon.de und dem Heyne Verlag nachschaut, sieht man, dass der besagte Text ausschließlich für die im Februar 2011 angekündigte Neuerscheinung des Buches verwendet wird. Bei älteren Expemplaren taucht er nicht auf.--Pantaleimon 16:25, 19. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Service: Die Augen des Drachen bei Heyne – Da wird sich dann wohl der Verlag bei Wikipedia bedient haben und Amazon & Co. übernehmen das dann im Glauben, es wäre von Heyne. Gnarf. --El Grafo (COM) 16:33, 19. Nov. 2010 (CET) PS: Der Text findet sich so auch bei bol, bücher.de und libri.de[Beantworten]
Ich finde diese Vorgehensweise ziemlich dreist. Kann man da wohl irgendetwas machen? ----Pantaleimon PS: Das wird ja immer besser. 16:40, 19. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Es wird noch interessanter: Anscheinend wurden auch die Inhalte der Artikel über Christine (siehe hier), Das Monstrum (siehe hier und noch vielen weiteren King Büchern (z.B. "Der Fluch", "Dolores", "Es", usw.) übernommen. --Pantaleimon 17:07, 19. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Bei Facebook...

Ist nicht genau eine WP-Frage, aber weil hier die Experten mitlesen: Bei Facebook läuft gerade so'ne Kampagne, für ein paar Tage Porträtfotos gegen Comicbilder aus der eigenen Jugend auszutauschen. Mit Sicherheit ist die Verwendung dieser Bildchen nicht freigegeben (Sesame Street, Mainzelmännchen, Simpsons ...) – in der Wikipedia wäre sowas URV. Können sich Abmahnanwälte nicht an diesen Facebook-Usern dumm und dämlich verdienen? --Aalfons 19:32, 19. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Ehrlich gesagt, habe ich auch an URVen gedacht... Auf der anderen Seite gibt es vielleicht eine Feinheit in Fair Use-Klauseln (Facebook ist in den USA gehostet), die solch kleine Bilder als Spielerei eines Menschen erlaubt. Außerdem müsste ein Abmahnanwalt erst noch an die Adressen kommen, nicht alle Leute sind mit Klarnamen registriert und nicht alle Klarnamensnutzer geben ihren Wohnort an. Wenn also ein Bildnutzer abgemahnt werden soll, müsste erst ein entsprechender Antrag mit dem Klarnamen bei Facebook eingehen um eine IP herauszubekommen und dann mit der IP ein deutsches Gericht anzurufen, um den Provider zur Herausgabe der Anschlussdaten zu zwingen. Ich vermute (und hoffe für einige meiner FB-Kontakte), dass das zu viel Aufwand (Herausfiltern der lohnenden Ziele und Datenermittlung) für Massenabmahnanwälte ist. Grüße, Grand-Duc 19:46, 19. Nov. 2010 (CET) / PS. Diese Frage wäre eher was für die WP:Auskunft gewesen.[Beantworten]
Der Serverstandort ist auch in dieser Geschichte unerheblich. Die deutsche Facebook-Version wird wohl hauptsächlich im deutschsprachigen Raum genutzt. Gemäß dem Schutzlandprinzip dürfte daher DACH-Recht angewendet werden (ganz ähnlich wie das hier in der Wikipedia der Fall ist). -- Chaddy · DDÜP 19:55, 19. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
OK, der Serverstandort vielleicht, aber wie sieht es mit dem Firmenhauptsitz aus? Ich habe mal im Impressum nachgeschaut:

„Facebook Ireland Limited
Hanover Reach, 5-7 Hanover Quay, Dublin 2 Ireland [...]
Vorstand: Marc Andreesen, Jim Breyer, Donald Graham, Peter Thiel, Mark Zuckerberg
Facebook Ireland Limited ist eine nach dem Recht von Irland gegründete und registrierte Gesellschaft. Registernummer: 462932.“

Also dürfte wohl irisches Urheberrecht gelten, oder gibt es irgendwelchen innereuropäischen Regeln, die anderes bestimmen? Grand-Duc 20:52, 19. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Hm, GD hat oben einleuchtend begründet, dass FB-User in der Regel leicht zu identifizieren sind, weil das ja auch die FB-Idee ist (Aalfons Aalfonsen in Fischhausen gibt's nur einmal). Sind da nicht bei Abmahnungen Firmen- und Serverstandort egal, weil sich die Abmahner direkt an die URV-Verletzer wenden? Bei URVs auf WP ist das natürlich anders. --Aalfons 21:03, 19. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
(BK) In Internet-Foren ist es Gang und Gebe, dass die Benutzer urheberrechtlich geschütztes Material als "Avatar" verwenden. Facebook ist ist in der Hinsicht also keine Ausnahme.
Der Unterschied ist halt, dass in den meisten Foren die Benutzer sehr viel mehr Wert auf Anonymität legen als bei Facebook. Man ist dort also weit weniger "greifbar" für Abmahnanwälte. Technisch möglich, diese Leute ausfindig zu machen, ist es aber dennoch, war es auch schon vor der Vorratsdatenspeicherung. Bei Facebook präsentiert man aber ja meistens ziemlich direkt, wer man ist (das ist ja Sinn der Sache) und macht es daher viel leichter, gefunden zu werden.
Und nun zu deiner eigentlichen Frage: Rein rechtlich könnten diese Leute wirklich abgemahnt werden, da sie diese Grafiken nicht für den privaten Gebrauch verwendet haben, sondern in einem öffentlichen Forum.
Abmahnanwälte handeln aber i. d. R. im Auftrag der Firmen, deren Material "geklaut" wurde. Und diese Firmen müssen immer den tatsächlich entstandenen Schaden (da ist mal ganz ehrlich gesagt überhaupt keiner entstanden, im Gegenteil ist das doch sogar tausendfache kostenlose Werbung) und damit die zu erwartenden Schadensersatzzahlungen gegen den möglichen Imageschaden (und der dürfte gewaltig sein, schon gleich auch deshalb, da unter den betroffenen Facebook-Usern auch massig Kinder sein dürften) und den Aufwand einer Massenklagewelle aufwiegen.
Ich persönlich halte es für sehr unwahrscheinlich, dass wegen der Aktion jemand verklagt wird. Und wenn doch eine Firme nun eine Klagewelle starten wird, darf sie sich sicher sein, dass sie ein Vielfaches der eingeklagten Zahlungen durch den entstandenen Imageverlust und den damit verbundenen deutlich geringern Einnahmen wieder verlieren werden. -- Chaddy · DDÜP 19:51, 19. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Da muss ich Chaddy zustimmen, niemand schlachtet eine gute Milchkuh. Klar es ist und bleibt es eine Urheberrechtsverletzung. Wenn aber die positiven Eigenschaften (sprich eingesparte Werbung und co.) überwiegen, muss ich es als Rechteinhaber den Verstoss nicht zwingend einklagen. Oft werden ja solche schwach aufgelösten Bildchen (Icons), sogar von der Rechteinhaber ganz offizell zur Verfügung gestellt (z.b. Joscha unter Computer / Icons). -- Bobo11 20:48, 19. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
So einfach ist es natürlich nicht. Spätestens, wenn eine Grafik markenrechtlich geschützt ist, muß der Inhaber der Markenrechte gegen Rechtsverletzungen vorgehen, um den Schutz der Marke nicht zu gefährden. --Marcela 18:46, 21. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Markenrechte sind aber ein ganz anderes Paar Schuhe. Klar kann einen gezeichnete Figur auch über das Markenrecht geschütz sein, und da sihet die Sache für den Markenrechtinhaber natürlich anderes aus. Da da duchaus die Rechte verloren gehen können, wenn nicht verklagt wurde. Aus urheberrechtlicher Sicht ist es unnötig zu Klagen, das Urheberrecht verliert man nicht wenn man nicht klagt. Solange eben nichts Markenrechtliches betrofen ist, ist die Kosten-Nutzer-Rechung durchaus angebracht, das ich eben durch die Duldung von Icons meiner Werke, meine Bekanntheit und Beliebtheit steigere. Und eben im Gegenzug mehr Schaden anrichte als ich Geld dafür krigen könnte. Aber ich wiederhole mich gerne, eine Urheberrechtsverletzung ist es auch dann, wenn nicht geklagt wird! -- Bobo11 18:56, 21. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Hier ist ein Artikel bei Legal Tribune Online zum Thema. Grüße, Grand-Duc 17:20, 22. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Zitatrechtliche Fälle auf den Versionslöschungen

Hallo, könnte bitte ein mit dem Zitatrecht Vertrauter auf Wikipedia:Versionslöschungen#7._November vorbeischaun und die URV bestätigen? Der gleiche Fall steht auch noch unter Wikipedia:Versionslöschungen#28._August zur Debatte. Vielen Dank.--141.84.69.20 17:39, 20. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Pressebilder

Sind online bereitgestellte Bilder mit der Einladung zum Download und ausdrücklichem Hinweis auf die Druckfähigkeit wie hier (auch unter Presse verlinkt) für uns ohne Weiteres verwendbar? Ich würde das als eine Freigabe verstehen oder muß man da wegen jeden einzelnen Bildes nochmal eine spezielle Erlaubnis einholen? Stullkowski 17:54, 20. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

In der Regel: Nein. Immer dran denken: Wir erlauben mit unseren Lizenzen auch Bearbeitung und kommerzielle Weiternutzung - theoretisch also auch auf einem Werbeplakat (oder dem Wahlplakat der anderen Partei) etc. Das ist mit Presse-Downloads nicht abgedeckt. --Guandalug 18:01, 20. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Schöpfungshöhe?

Dieses Bild ist bei Commons unter fair-use gestellt. Die Signaturen wären bei uns frei, doch habe ich Zweifel bei der Farbe. Yves Klein hat sie sich 1956 als IKB patentieren lassen. -- Alinea 18:30, 20. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Streiche commons, setze en-WP. Commons kennt kein "Fair use", wir auch nicht. Einen Transfer nach commons oder in die deWp würde ich nicht anregen. --Guandalug 18:43, 20. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Keine SH => geht hier auf jeden Fall. Was die Farbe damit zu tun haben soll, ist mir schleierhaft... -- Chaddy · DDÜP 18:46, 20. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Ja, das sind nun zwei unterschiedliche Aussagen. Die patentierte Farbe habe ich doch beschrieben, steht im Lemma Klein. Da ratlos, bleibe ich dann lieber inaktiv -- Alinea 18:54, 20. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Ich bezweifle, dass irgendein Bildschirm die patentierte Farbe wiedergeben kann. Zumindest dieses Bild sieht auf meinem Bildschirm nicht annähernd nach IKB aus. IKB funktioniert wohl nur im Original, auch Drucke erreichen nicht mal annähernd denselben Effekt. Was auch immer das urheberrechtlich bedeuten mag. --Salomis 02:07, 21. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Das ist mir klar, dass das IKB nicht annähernd genau wiedergegeben werden kann. Urheberrechtliche Bedeutung scheint fraglich zu sein. -- Alinea 11:34, 21. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Flickr - Pavel Stratan

Habe gerade einen Artikel über den moldawischen Sänger Pavel Stratan geschrieben und würde gerne ein Bild hinzufügen. Auf Flickr habe ich folgendes gefunden (http://www.flickr.com/photos/prospectivephoto/2224183720/). Laut dortigen Angaben ist es unter CC 2.0 US-amerikanisch (nicht portiert) veröffentlicht. Geht das in Ordnung so, oder gibt es Bedenken? --El bes 18:32, 20. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Also, das Bild da steht, wenn ich richtig hinsehe, unter CC-by-nc-nd 2.0 ... und NC (non-commercial) ND (no derivate) machen die Lizenz ziemlich Wikipedia-unbrauchbar. --Guandalug 18:40, 20. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Danke (auch für unten), hab wieder was dazu gelernt (genau schaun, welche CC es ist). --El bes 19:02, 20. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Frage doch den Urheber, ob er es auf Flickr unter eine andere CC-Lizenz stellt! --91.22.198.60 10:59, 22. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Picasa - Lavinia Raducanu

Zweite Frage: Als nächstes möchte ich über die rumänische Roma-Sängerin Lavinia Raducanu schreiben. Auf Picasa habe ich auch ein Foto von ihr gefunden (http://picasaweb.google.com/lh/photo/cwEcRTTdayIw45KLumImUQ), das laut dortigen Angaben unter CC 3.0 Unported veröffentlicht ist. Wie schaut's mit dem aus, passt das? --El bes 18:32, 20. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Das sieht deutlich besser aus. Lizenz CC-by 3.0 ist bei uns zulässig, {{Bild-CC-by/3.0}} hilft da beim Markieren ;) --Guandalug 18:42, 20. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Verwendung alter Karten von bayerische-landesbibliothek-online ?

Wie sieht die Sache bei der Verwendung von Karten von hier aus. Bei den Anfang des 19 Jahrhunderts entstandenen kann man ja wohl davon ausgehen, dass der Urheber tot ist. Oder sind das eh Werke einer Behörde und damit frei verwendbar. Unten auf den Scans ist meistens das Copyright der Bibliothek drauf. Dürfte ich die Karten dann runterladen, bei Commons hochladen und das Copyright entfernen (vor allem auch die Farbleiste daneben)? -- Vuxi 23:18, 20. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Katern sind urhberrechtlich geschütz und keien amtlichen Werke! Als gilt auch hier 70 Jahre pma, allerdings oft als anonymes Werk, da die Karte keinem Menschen zugeschrieben werden kann. Ganz alte Karten sind also gemeinfrei, auch wenn Bibliothen da gern eine Schutz für sich beaspruchen. Der ist allerings sogut wie immer einen Schutzrechtsbemühung. Denn wenn wer die Rechte daran besitz, dann die jenige Institution (bzw. deren Nachfolger), die die Karte auch angeferigt hat. Das ist in den allerseltensen Fällen die Bibliothek, die das Kartenwerk heute besitzt. Es wird allerdings immer eine Einzelfallendscheidung sein, gerade wenns um Commons geht. Hier sidn die 100 Jahre Regel und 1923 Regel so Eckpunkte die acuh für Kartenwerke beanspucht werden könnten (Bide die Regel genau duchlesen vor den hochladen). Bobo11 13:01, 21. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Es geht mir vorerst um eine Karte von 1809. Da kann man mal mit gutem Gewissen davon ausgehen, dass der Urheber schon über 70 Jahre tot ist. Also kann ich mit der Karte machen was ich will, oder? -- Vuxi 16:38, 21. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Bei 1809 ja, da müst der Ersteller ja noch über 131 Jahre nach der Veröffetlichung gelebet haben. Und da der bekantlich schon einieg Jahre auf dem Rücken gehabt haben wird, als er sie angefertigt hat... . Selbst wenn wie jetz mal von eine jugedlichen Alter von 20 Jahren ausgehen, müsste der über 151 Jahre alt gewordens ein (NE, realistisch ist das, dass da noch Urheberrechte darauf sein könnten, sicher nicht mehr). Das geht sollte sogar auf Comons keien Probleme machen (Obwohl man sich da nie sicher sein kann). Bobo11 18:45, 21. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Na ja wenn er sich meldet dann lass ichs wieder löschen :-) -- Vuxi 19:26, 21. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Freies Radio Salzkammergut - Textkopie zulässig?

Der Artikel Freies Radio Salzkammergut scheint derzeit eine 1:1 Kopie von hier zu enthalten. Ist das eine URV? Was damit tun? Wefa 04:08, 21. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

IMHO ist das URV, zumal die Änderung hier en Block heuer am 6. November eingestellt wurden. Bausteion hast Du ja gesetzt, zurücksetzen auf diese Version wäre mein Vorschlag. Ggf noch Versionslöschung und gut ist. Grüße Marcus 10:34, 21. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Meine Bedenken legte ich auf der Diskussionsseite dar. Hier nun, da der Stub zwischenzeitlich gesichtet wurde. Ist es URV, wenn ich aus einer anderen Wiki einfach abschreibe und deren Quellen kopiere? --FIPS 12:22, 21. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Da ist ein Import notwendig, siehe Wikipedia:Importwünsche. -- tsor 12:25, 21. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Geschehen. --FIPS 12:34, 21. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Dieser eine Satz ist keine URV... -- Chaddy · DDÜP 15:40, 21. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Das unreflektierte Übernehmen der Literaturangaben erschien mir als URV. Wenn es keine ist, dann mag es halt erledigt sein. --FIPS 17:29, 21. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Nein, das sind reine Fakten und solche kann man nicht schützen lassen. -- Chaddy · DDÜP 18:09, 21. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
+1. Das Werk "Modern Statistics for the Life Sciences" heißt nun mal "Modern Statistics for the Life Sciences", was kannst Du an dem Titel umformulieren ohne den Titel zu verfälschen und ist 2002 erschienen, was kann man an dieser Tatsache ändern? Fakten sind nicht schützbar. Viel skandalöser ist, daß unser Werkeverzeichnis die Co-Autoren verschweigt. Marcus 19:10, 21. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Urkunde vom Reichsberufswettkampf

Ein Vorfahr von mir hat im Februar 1939 eine Urkunde für die Teilnahme am Reichsberufswettkampf erhalten. Aufgedruckt ist u. a. die Unterschrift des Leiters des Reichsberufswettkampfes, ein sog. "Obergebietsführer". Kann ich das hochladen? Wenn ja, mit welcher Lizenz?--Dem Zwickelbert sei Frau 21:28, 21. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Ich denke es gäbe zwei Argumentationsschienen: Mangelnde Schöpfungshöhe oder Amtliches Werk. Ohne die Urkunde zu kennen kann niemand die Schöpfungshöhe beurteilen. Und ob die Deutsche Arbeitsfront den Rang einer Behörde hat müsste man auch ausdiskutieren.--87.158.191.88 11:11, 22. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Ich denke, das mit der Schöpfungshöhe sollte das geringere Problem sein; die Urkunde ist relativ schlicht gehalten. Die Behördenfrage kann ich nicht ansatzweise beurteilen. Ich hab's mal hier hochgeladen.--Dem Zwickelbert sei Frau 13:06, 22. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Sehe nichts schützbares --92.72.195.197 00:07, 23. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Organigramme von Institutionen

Wie steht es eigentlich um Organigramme von Institutionen? Ich denke da an die Gliederung der Reichsmusikkammer aus der die einzelnen Behörden und Amtsträger zu entnehmen sind. Sonst keine Prosa, gestaltete Graphik etc. Meines Erachtens nichts was Schöpfungshöhe beanspruchen könnte, sondern nur reine, gegliederte Information ist. Gibt es dazu bereits Kenntnisse? (im Archiv habe ich nichts gefunden). Grüße von --Konrad Stein 19:47, 22. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Ein Organigram kann, muss aber keine Schöpfunghöe besitzen. Kurz das wird auf eien Einzelfall endscheidung hinauslaufen. Allerdings stellt sich durchaus die Frage wieso du es nicht selber anfertigst (leicht abgewandelt natürlich). Gerade bei einem mehrstuffigen Organigram hab ich durchaus Möglichkeiten dies unterschiedlich darzustellen.Bobo11 20:27, 22. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Die spinnen mal wieder auf Commons

http://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Deletion_requests/File:S%C3%BC%C3%9Fer_die_Glocken_nie_klingen_01.jpg#File:S.C3.BC.C3.9Fer_die_Glocken_nie_klingen_01.jpg Vielleicht kann da mal jemand für behalten votieren --92.72.195.197 00:07, 23. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Berechtigte Einwände dort. Das Arrangement an sich ist schützenswert, die Frage bleibt also wie alt der Setzer ist/war. -- Quedel 01:28, 23. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Siehe auch commons:Commons:Forum#Respektlosigkeit gegenüber Wikisource. --тнояsтеn 14:35, 23. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Was die Noten und den Text angeht, mal ein Lesetipp aus Absurdistan: Singen ohne Angst vor der Gema. --Kolossos 15:54, 23. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Und was soll der Lesetext uns sagen? Dass man, um kostenlos Musik zu machen, eine Sammlung lizenzfreier bzw. gebührenfreier Titel zusammenstellen will? -- Quedel 00:49, 24. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Wie ist die Rechtslage bei Kopien vom „Goldenen Buch der Lieder“ von Robert Klaaß, erschienen ca. 1910, Todesdatum ist mir nicht bekannt? -- wefo 01:35, 24. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Verwendung von Bilder "Caspar David Friedrich"

Meeresstrand im Nebel

Sehr geehrte Damen und Herren,

demnächst möchte ich mein erstes Gedichtband herausbringen "Ich rief den Fährmannn meiner Träume", nun würde ich auf meiner Buch- Vorderseite gern das Gemälde von Caspar David Fridrich, "Meeresstrand im Nebel" verwenden.

Ist dieses möglich, ohne Rechtsverletzungen und evtl. Ansprüche mir gegenüber geltend zu machen, falls ich mein Buch mit dem Bild als Cava herausbringen sollte?

mit freundlichen Grüßen

Wilfried Kresse

Tschuldigung aber meien Glaskugel ist defekt. Wie sollen wir ohne Link wissen von welchem Caspar David Friedrich du schreibts? Bobo11 11:38, 23. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Wir bieten hier keine Rechtsberatung an. Aber grundsätzlich gilt: Alle Bilder, die in Wikipedia verwendet werden, kann man aus urheberrechtlicher Sicht frei weiterverwenden, auch kommerziell. Das gilt insbesondere auch für Caspar David Friedrichs Gemälde. Und übrigens: Es heißt "Cover". --Gnom 12:06, 23. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Das Bild ist gemeinfrei, weil der Urheber länger als 70 Jahre tod ist. Verwendung also kein Problem. --Kolossos 12:11, 23. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Und wenn jemand behauptet, Rechte an dem Bild zu haben, dann ist das eine Schutzrechtsberühmung. --Marcela 12:15, 23. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Münzbild

Hallo liebe Experten, hier findet sich das Bild einen Kontorniaten, das für den Artikel Apuleius benötigt wird. Leider nennt zeno.org nicht dessen Quelle, allerdings scheint es sich nicht um eine Photographie, sondern um einen Scan aus einer älteren Publikation zu handeln. Wie seht ihr hier die Chancen, das Bild unter eine WP-Lizenz zu stellen? --Anamnesis 10:38, 24. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Gut den das abgebildete ist gemeinfrei, da das Fotografie (nicht der Scan davon) selber auch genügend alt ist (das nehm ich jetzt mal an wenn du zeno nennst das du es in eien gemeifrein Buch abgebildet ist), müssen wir uns nichteinal auf die Äste lassen wegen ist das jetzt 2D oder 3D, den die 50 järige Schutzdauer als Lichtbild wäre dann sicher abgelaufen (Und die Schützbarkeit als Lichtbildwerk schlies ich hier mal aus). Denn der Scan eines gemeinfreien Bildes erhält kein neues Urhebrrecht (gemeifrei bleibt gemeinfrei). Hier ist die Vorlage PD sicher geeigent.Bobo11 10:51, 24. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Äh, das ist falsch. Ich gehe davon aus, dass das Bild der Münze eine Fotografie und kein Scan ist (die Münze wurde also mit einer Kamera fotografiert und nicht als solche in einen Scanner gelegt) und damit urheberrechtlichen Schutz genießt. --Gnom 18:05, 24. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

DIN Normen

Darf ich den Inhalt einer DIN Norm in einen Artikel wiedergeben ? Eine Ziemlig grosse Tabelle z.B. ? Gilt das selbe auch für Wikibooks ? Wem Es interessiert: es geht um die DIN 1164. (nicht signierter Beitrag von Sheepdog85 (Diskussion | Beiträge) )

Auf jeder Norm steht es: © DIN Deutsches Institut für Normung e.V. - Jede Art der Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Berlin, gestattet. --тнояsтеn 13:50, 24. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Das gilt jedoch nur, wenn die Norm eine geistige Schöpfung aufweist. Falls nicht, ist dieser Vermerk eine Schutzrechtsberühmung. --Marcela 13:52, 24. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Was ist mit der allerersten Version der DIN 1? --84.61.183.12 17:59, 24. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Kannst du uns den Wortlaut der DIN 1 zeigen? --Gnom 18:08, 24. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
(reinquetsch nack BK) Also die DIN 1 handelt von Kegelstiften, die erste Version ist von 1918... ich denke mal, die Urheber müssten alle 70 Jahre tot sein, damit hier was zu holen ist. --91.22.202.137 18:35, 24. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

DINs auf die vor 2003 aus staatlichen Normtexten verwiesen worden ist, sind wohl immer noch als amtliche Werke gemeinfrei. DINs seit 2003 müssen im staatlichen Normtext vollständig wiedergegeben werden, um gemeinfrei zu sein. syrcro 18:34, 24. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]