Zensur (Informationskontrolle)

mit Machtmitteln versehene Kontrolle menschlicher Äußerungen
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Zensur (censura) ist ein Verfahren eines Staates oder einer Gemeinschaft, um Informationen oder andere durch Medien vermittelte Inhalte zu kontrollieren, zu unterdrücken oder im eigenen Sinn zu steuern.

Vor allem Nachrichten, künstlerische Äußerungen und Meinungsäußerungen sind Gegenstände der Zensur. Sie dient überwiegend dem Ziel, das Geistesleben in politischer, sittlicher oder religiöser Hinsicht zu kontrollieren.

Berühmte Beispiele für Zensur sind


Meinungs- und Rezeptionsfreiheit, der Begriff der Zensur im deutschen Recht

In Vorlage:Zitat Art Abs. 1 des Grundgesetzes heißt es:

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Artikel 5, Abs. 2 des Grundgesetzes führt weiter aus:

Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verbietet Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG ausschließlich die Vorzensur. Als Vor- oder Präventivzensur werden dabei einschränkende Maßnahmen vor der Herstellung oder Verbreitung eines Geisteswerkes, insbesondere das Abhängigmachen von behördlicher Vorprüfung und Genehmigung seines Inhalts (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) bezeichnet (BVerfGE 33, 52 [1]). Dagegen soll die Nachzensur in den Grenzen des Art. 5 Abs. 2 GG erlaubt sein.

Die durch diese Bestimmung garantierte Freiheit, Informationen sowohl zu verbreiten als auch zu empfangen, wird auch durch mehrere Menschenrechtserklärungen bestätigt. In der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte" von 1948 heißt es in Artikel 19:

Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

Ähnlich die "Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten" in Artikel 10:

(1) Jeder hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafandrohungen unterworfen werden, wie sie vom Gesetz vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, unentbehrlich sind.

Beispiele für verfassungskonforme Einschränkungen der Meinungs- und Rezipientenfreiheit

  1. Nach dem Jugendschutzgesetz bedürfen bestimmte Medien, Filme beziehungsweise DVDs und Videokassetten und ebenso Computerspiele, nicht jedoch etwa Bücher, einer Altersfreigabe. Es handelt sich hierbei um ein staatliches Kennzeichnungsverfahren. Die dafür notwendige gutachterliche Prüfung der Medien erfolgt durch die FSK beziehungsweise USK. Nicht gekennzeichnete Medien dürfen nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Es ist umstritten, ob ein solches Kennzeichnungsverfahren gegen das Zensurverbot des Grundgesetzes verstößt. Da aufgrund von Selbstverpflichtungen der deutschen Filmwirtschaft nicht von der FSK eingestufte Filme nicht öffentlich vorgeführt werden, stellt die Selbstkontrolle im Bereich des Films aus der Sicht des Rezipienten allerdings faktisch eine Art der Vorzensur dar.
  2. Im Falle einer angenommenen erheblichen Gefährdung von Jugendlichen kann bei nicht gekennzeichneten Medien eine Indizierung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien erfolgen, die insbesondere mit einem weit reichenden Verbot von Werbung und Versandhandel verbunden ist und somit das Medium oft ganz vom Markt verschwinden lässt, da es nicht mehr wirtschaftlich vertrieben werden kann. Das Indizierungsverfahren setzt nach Veröffentlichung des Mediums ein und ist deshalb kein Fall der Vorzensur.
  3. Bei einem Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen können Medien verboten und beschlagnahmt, ihre Verfasser bestraft werden. Einschlägig sind hier "harte" Pornographie (StGB, § 184), Gewaltdarstellungen (§ 131), Beschimpfung von Religionsgemeinschaften (§ 166), die Verwendung von Symbolen verfassungsfeindlicher Organisationen (§ 86a), Anleitung zu Straftaten (§ 130a) oder Volksverhetzung einschließlich der Leugnung des Holocaust (§ 130). Eine untergeordnete Rolle spielen Straftatbestände wie "Beleidigung" oder "Verleumdung" (StGB § 30, § 185, § 187), die auf den Schutz der Persönlichkeitsrechte des Opfers (Art. 2 GG) zielen. Nach (fast) einhelliger Meinung handelt es sich bei strafprozessualen Maßnahmen nicht um Zensurfälle.

Während in den meisten Staaten zum Zwecke des Jugendschutzes eine verbindliche Alterseinstufung von Medien vorgeschrieben ist (etwa in Großbritannien durch das BBFC) oder Medien freiwillig mit Altersempfehlungen versehen werden (etwa in den Niederlanden), stellt die Bundesprüfstelle zumindest im Bereich der liberalen Rechtsstaaten ein einmalige Institution dar.

Auswirkungen der Einschränkungen bei einzelnen Medien

Literarische Werke

Für literarische Werke gibt es mehrere Möglichkeiten der Ausübung von Zensur:

  1. Verbot des Buches (Rücknahme vom Markt, Verbot der Auslieferung, Entfernung aus Bibliotheken)
  2. Verbot einzelner Seiten (Diese müssen vor Veröffentlichung aus den Druckwerken entfernt werden.
  3. Schwärzung von Stellen (Unkenntlichmachen der zensierten Stellen.)

Wenn die Zensur vor dem Druck erfolgte, wurden die entsprechenden Stellen von den Verlagen auch oft leer gelassen, um zu zeigen, dass zensiert worden ist.

Film

Für den Bereich des Films ist in Deutschland nicht zuletzt der § 131 StGB wichtig, der die Verbreitung (aber nicht den Besitz, nach einigen Urteilen auch nicht den bloßen Verkauf) "gewaltverherrlichender" Schriften unter Strafe stellt. Zahlreiche DVDs oder Video-Filme, die teilweise den Rang von Klassikern ihrer Genres besitzen (zum Beispiel "Blood Feast" von H.G. Lewis, "The Texas Chainsaw Massacre" von Tobe Hooper, "Dawn of the Dead" von George Romero) und außerhalb Deutschlands frei erhältlich sind, wurden und werden in Deutschland auf Grund des § 131 beschlagnahmt und sind somit auch für Erwachsene kaum zugänglich. Andere Filme werden zur Vermeidung einer Beschlagnahmung nur in einer stark geschnittenen, speziell für den deutschen Markt entschärften Version veröffentlicht.

Eines der wenigen Länder, die ein ähnliches Gesetz aufweisen, ist die Schweiz. Dort wurde 1989, gegen den Protest namhafter schweizer Künstler wie Max Frisch oder Friedrich Dürrenmatt, der Art. 135 des schweizerischen Strafgesetzbuches [2] eingeführt. Diese oft als Brutaloartikel bezeichnete Bestimmung wurde zum 1. April 2002 dahin gehend verschärft, dass sie, im Gegensatz zum deutschen Strafrecht, sogar bereits den bloßen Besitz von Gewaltdarstellungen unter Strafe stellt. Die Bedeutung dieses Artikels ist in der Praxis jedoch sehr gering.

Die faktisch kaum umgehbare Einstufung durch die FSK führt in manchen Fällen dazu, dass auch Erwachsene einen Film nicht (oder nicht ungeschnitten) im Kino anschauen können. Ein aktuelles Beispiel ist der Film The Punisher, den die FSK nur in einer geschnittenen Fassung mit "Keine Jugendfreigabe" eingestuft hat. Generell führen die Grundsätze der FSK recht strikte Kriterien auf, unter denen ein Film überhaupt freigegeben werden kann. So dürfen Filme, die das "sittliche oder religiöse Empfinden" verletzen keine Einstufung erhalten. Diese Bestimmung spielt heute keine allzu große Rolle mehr; 1983 wurde allerdings Herbert Achternbuschs religionskritischem Film Das Gespenst mit ebendieser Begründung eine Einstufung verweigert. Auch was die (nicht-pornographische) Darstelllung von Sexualität anbelangt, zeichnet sich bei der FSK (ebenso wie bei der BpjM) eine liberalere Urteilspraxis ab. Kritisch sind nach wie vor Gewaltdarstellungen.

Foto

Beim Foto gibt es eine Reihe von Besonderheiten, die mit dem Recht am eigenen Bild und dem Schutz der Privatsphäre verknüpft sind. Gängige Rechtsprechung war bisher, dass dieser Schutz bei Personen des Zeitgeschehens weitgehend aufgehoben ist. Durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zum Schutz der Privatsphäre wird die Bedeutung der Privatsphäre auch für Prominente hervorgehoben.

Beispiele für Zensur im weiteren Sinne

Synchronisation von Filmen

Eine subtilere Form der Zensur findet sich manchmal bei der Synchronisation von Filmen, indem missliebige Inhalte des Originaltextes falsch oder gar nicht übersetzt werden. Berühmte Beispiele sind die spanische Version von Casablanca unter der Franco-Diktatur: (das Liebespaar mutierte zu Geschwistern), die deutsche Nachkriegs-Version von Federico Fellinis Rom, offene Stadt (der kommunistische Partisan wurde wortwörtlich zum Schweigen gebracht) ebenso wie in Alfred Hitchcocks Notorious eine Verschwörung von Alt-Nazis in einen Rauschgiftring mutierte. Es gibt auch eine heute kaum vorstellbare, deutsche Version von Casablanca aus den 1950ern, in der jegliche Referenz auf das Dritte Reich getilgt ist.

In Diktaturen wird neben der vollständigen Zensur der Medien auch die kartografische Darstellung des Staatsgebietes auf frei verkäuflichen Landkarten durch Fälschung des Maßstabes und Weglassen wesentlicher Objekte zensiert, während richtige Karten unter Geheimhaltung stehen und nur dem Militär und anderen ähnlichen Stellen nur für Dienstzwecke zur Verfügung stehen. Auch in demokratischen Staaten besteht in geringerem Ausmaß eine kartografische Zensur: beispielsweise werden in Deutschland auch auf topographischen Karten militärische Anlagen nur sehr stark vereinfacht dargestellt.

Kritik

Umstritten ist vor allem die Zweckmäßigkeit von Zensur. Viele Medien werden erst durch Zensurmaßnahmen bekannt, und verbotene Schriften können insbesondere für Jugendliche besonders reizvoll sein. Dieser Umstand führt vielfach dazu, dass Listen zensierter Medien ihrerseits zensiert werden, also nicht öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen. Das klassische Beispiel hierfür ist der index librorum prohibitorum, der schließlich selbst auf den index librorum prohibitorum gesetzt wurde. Damit werden die Zensurentscheidungen der öffentlichen Diskussion entzogen. In der Bundesrepublik Deutschland werden Indizierungs-Listen u. a. veröffentlicht in der Fachzeitschrift Jugend Medien Schutz-Report (ISSN 0170-5067), allerdings nur die öffentlichen Listenteile. Einzelheiten, etwa die Einteilung der Liste jugendgefährdender Medien in öffentliche (A und B) sowie nichtöffentliche Teile (C und D), sind in § 18 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) geregelt.

Zur Soziologie der Zensur hat Vilfredo Pareto eine bedeutende Analyse vorgelegt.

Organisationen gegen Zensur

1900 wurde aus Anlaß der Lex Heinze der allgemeine deutsche Goethe-Bund zum Schutze der Freiheit von Kunst und Wissenschaft gegründet.

Zitate

  • Johann Nestroy: Die Zensur ist das lebendige Geständnis der Großen, daß sie nur verdummte Sklaven, aber keine freien Völker regieren können.
  • Karlheinz Deschner ("Nur Lebendiges schwimmt gegen den Strom"): Freie Presse: jeder darf lesen, was gedruckt wird.

Literatur

  • Kristina Boriesson: Zensor USA. Wie die amerikanische Presse zum Schweigen gebracht wird, Pendo Verlag, Zürich 2004
  • Ludwig Börne "Denkwürdigkeiten der Frankfurter Zensur.", 1819; Sämtliche Schriften, Bd. I, Düsseldorf, 1964.
  • Nessel, Thomas: Das grundgesetzliche Zensurverbot, Berlin 2004, ISBN 3-428-11499-X
  • Otto, Ulla: Die literarische Zensur als Problem der Soziologie der Politik, Stuttgart 1968
  • Pareto, Vilfredo: Der Tugendmythos und die unmoralische Literatur, Neuwied und Berlin 1968
  • Reinsdorf,Clara/Reinsdorf, Paul: Zensur im Namen des Herrn. Zur Anatomie des Gotteslästerungsparagraphen. Aschaffenburg: Alibri
  • Rosenthal, Claudius (Hrsg.): Zensur. Mit Beiträgen von: Roland Seim, Christiane Schulzki-Haddouti, Martin Stock, Hans-Dieter Zimmermann, Joachim Walther. Konrad-Adenauer-Stiftung e.V, 2003, ISBN 3-933714-90-7. PDF-Version frei herunterladbar
  • Seim, Roland / Spiegel, Josef: "Ab 18" - zensiert, diskutiert, unterschlagen. "Der dritte Grad". Band 1, Münster 1995, ISBN 393306001X
  • Seim, Roland / Spiegel, Josef: Der kommentierte Bildband zu "Ab 18", Münster 1999, ISBN 3933060028
  • Bernt Ture von zur Mühlen, Napoleons Justizmord am deutschen Buchhändler Johann Philipp Palm; Bramann Verlag, Frankfurt am Main 2003

Siehe auch