Europäischer Binnenmarkt

Binnenmarkt der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
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Der (europäische) Binnenmarkt stellt den freien Personen-, Waren-, Güter- und Kapitalverkehr innerhalb der Europäischen Union sicher. Er besteht seit dem 1. Januar 1993.

Innerhalb des Binnenmarktes gibt es keine Zollgrenzen mehr. Der Binnenmarkt geht hierbei über eine Zollunion hinaus, indem auch ein einheitliches Steuergebiet geschaffen wurde.

Zwar wenden die Mitgliedstaaten der EU weiterhin unterschiedliche Tarife für Verbrauchssteuern an; jedoch sind im gewerblichen Warenverkehr nicht mehr die Zollbehörden, sondern die Finanzämter für die Erhebung und Verrechnung der unterschiedlichen Steuern beim Überschreiten der Binnengrenze zuständig. Hierzu dient die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust.-ID).
Im privaten Warenverkehr wird dagegen auf die Erhebung unterschiedlicher Steuern verzichtet; hier wird die Ware einfach im Herkunftsland versteuert.

Grundsätzlich gehören zum Binnenmarkt der EU ihre Mitgliedsstaaten. Es gibt jedoch aus historischen Gründen Abweichungen:

Nicht zum Zoll- und Steuergebiet der EU gehören:

Nicht zum Steuergebiet, aber zum Zollgebiet der EU gehören:

Folgende Gebiete/Staaten gehören zum Zoll- und Steuergebiet der EU:

Mit folgenden Staaten besteht jeweils eine Zollunion, so dass diese praktisch zum Zollgebiet der EU gehören:

Die folgenden Länder gehören ferner zum Europäischen Wirtschaftsraum und/oder zur EFTA, bilden somit zusammen mit der EU eine Freihandelszone: