Schuldrecht (Deutschland)

Teil des Privatrechts, der die Schuldverhältnisse zwischen juristischen oder natürlichen Person in Deutschland regelt
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Als Schuldrecht wird in Deutschland der Teil des Privatrechts bezeichnet, der die Schuldverhältnisse regelt, sich also mit Recht einer (juristischen oder natürlichen) Person befasst, von einer anderen Person auf Grund einer rechtlichen Sonderbeziehung eine Leistung (vgl. Anspruch) zu verlangen. Das Schuldrecht ist in Deutschland in dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 241-853 geregelt.

Die §§ 241-432 BGB regeln das allgemeine Schuldrecht, enthalten also die Regeln, die für alle Schuldverhältnisse - gleich ob auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage - gelten. Die §§ 433-853 BGB regeln das besondere Schuldrecht, beispielsweise den Kaufvertrag, Mietvertrag oder den Werkvertrag. Neben diesen im täglichen Rechtsverkehr besonders häufigen Vertragstypen sind auch die gesetzlichen Schuldverhältnisse, zB. das Recht der unerlaubten Handlungen und das Bereicherungsrecht normiert.

Das Schuldrecht unterliegt keinem Typenzwang bzw. Numerus clausus des Sachenrechts. Es kann also jedes beliebige Schuldverhältnis vereinbart werden, soweit es mit der Rechtsordnung in Einklang steht.

Zum 01.01.2002 hat das Schuldrecht eine umfangreiche Veränderung durch die so genannte Schuldrechtsmodernisierung erfahren, die von den Juristen höchst kontrovers beurteilt wird. Die Modernisierung des Schuldrechts war erforderlich, um einerseits Richtlinien (insbesondere die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) der Europäischen Union, welche die Harmonisierung der Rechtslage in den einzelnen Mitgliedsstaaten verwirklichen sollen, in nationales Recht umzusetzen. Andererseits bestand aber auch interner Reformbedarf. Im bis zum Ende 2001 geltenden Recht war die Unmöglichkeit (Beispiel: Das verkaufte Getreide wird vor der Übereignung gestohlen) der im Gesetz intensiv und vorrangig behandelte Fall der Leistungsstörung, während die Schlechtleistung (Beispiel: Der verkaufte Weizen ist verdorben und tötet die damit gefütterten Hühner) ohne Berücksichtigung im Gesetz von der Rechtssprechung mit dem Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung gelöst werden musste. Seit der Schuldrechtsmodernisierung stellt das Gesetz in §§ 280 BGB einheitlich darauf ab, ob der Schuldner die Nichterfüllung zu vertreten hat. Darüber hinaus wurde auch die völlig uneinheitliche gesetzliche Regelung der Verjährungsfristen als reformbedürftig angesehen, weil einer bei der Gewährleistung mit sechs Monaten recht kurzen Frist eine regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren gegenüber stand.

In der Schweiz wird dieselbe Rechtsmaterie durch das Obligationenrecht geregelt.