Rechtswissenschaft
Als Rechtswissenschaft (Jurisprudenz) wird die wissenschaftliche Lehre rechtlicher Sachverhalte bezeichnet. Die klassische Definition dessen, was Rechtswissenschaft ist, gibt der römische Jurist Ulpian: Rechtswissenschaft ist die Wissenschaft vom Gerechten und Ungerechten, die Kenntnis der menschlichen und göttlichen Dinge (Iuris prudentia est divinarum atque humanarum rerum notitia, iusti atque iniusti scientia, Ulpian primo libro reg., Digesten 1,1,10,2).
Bezeichnung
Das Studium der Rechtswissenschaft wird in Deutschland umgangssprachlich als „Jura-Studium“ bezeichnet. Der Begriff Jura wurde in diesem Zusammenhang das erste Mal an der Universität von Bologna verwandt. Er leitet sich vom lateinischen ius = „das Recht“ ab. „Jura“ sind „die Rechte“, sowohl das weltliche als auch das Kirchenrecht (kanonisches Recht), welche damals noch gleichberechtigt nebeneinander standen. Manche süddeutschen Universitäten promovieren daher auf Wunsch auch noch zum „Doctor iuris utriusque“ (lat. „Doktor beider Rechte“). In Österreich wird nur „Jus“ studiert. Wer ein Studium der Rechtswissenschaften absolviert hat, wird als Jurist bezeichnet.
Abgrenzung
Die Rechtswissenschaft unterscheidet sich von anderen Wissenschaften darin, dass sie sich in ihrer aktuellen Form - zumindest in ihren Hauptfeldern - nicht mit objektive Erkenntnisse im Sinne von realen, sinnlich erfahrbaren Phänomenen beschäftigt ("Die Wertlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft"). Dies bleibt Nebenzweigen der Rechtswissenschaft vorbehalten, wie etwa der Rechtsphilosophie und der Kriminologie. Dabei hat insbesondere die Rechtsphilosophie in der Rechtswissenschaft und im Rechtsstudium, im Vergleich zu Hochmittelalter und Renaissance, erheblich an Stellenwert verloren. Allein die Kriminologie beschäftigt sich mit empirischer Forschung, hat an den Hochschulen aber einen eher geringen Stellenwert. In neuerer Zeit beschäftigt sich die Rechtswissenschaft viel mit der rechtlichen Methodik und der Lehre von der Gesetzesauslegung. Das heißt, dass sie sich mit der Interpretation von rechtlichen Regelungen befasst, die von rechtsetzenden Organen hervorgebracht werden, in erster Linie durch die Gesetzgebung, teilweise auch durch die Gerichte (sog. Richterrecht).
Kritiker bemängeln, dass die Kenntnisse in Ökonomie und insbesondere Volkswirtschaftslehre bei Juristen im Studium kaum vermittelt werden. Dies habe beispielsweise Auswirkungen auf die Gesetzgebung. Doch gerade hier seien ökonomische Kenntnisse von besonderem Interesse. Allerdings sind gerade gesetzgeberische Entscheidungen keineswegs dem Juristen vorbehalten. An einigen Fachhochschulen und Universitäten ist der Studiengang des "Wirtschaftsjuristen" entstanden, der allerdings nur für die Tätigkeit in Unternehmen qualifiziert.
Kritisiert wird auch, dass sogenannte "Grundlagenfächer" wie die Rechtsgeschichte oder die Rechtssoziologie im Jurastudium nur am Rande behandelt werden, was ein kritisches, die Gesetze reflektierendes Studium erschwere. Werfen sie doch Fragen auf, ohne die eine wissenschaftlich-korrekte Auslegung und Einordnung von Rechtsnormen schwer möglich ist. Im Gegensatz zu gerichtlicher Rechtsanwendung muss Rechtswissenschaft gerade eine Reflexion über den Gesetzestext hinaus leisten, nur so können der Entstehungsprozess, die gesellschaftliche Funktion (z.B. Sozialkontrolle bei Strafrechtsnormen) und historische Bezüge erfasst und dargelegt werden. Dem lässt sich jedoch entgegenhalten, dass die Rechtswissenschaft im Schwerpunkt die Wissenschaft vom geltenden Recht ist. Als solche hat sie aber nur dann Legitimation und Überzeugungskraft, wenn sie dem Gesetz - und dem darin ausgedrückten demokratisch gebildeten Willen - verpflichtet ist und möglichst keine eigene Wertung - auch nicht Ergebnisse gesetzesferner Reflexion - hinzufügt. Die damit angesprochene zentrale Bedeutung der Dogmatik des Rechts schließt es keineswegs aus, auch die geschichtliche Entwicklung der Rechtsnormen in Betracht zu ziehen (vgl. nur v. Savigny).
Rechtsschulen und Theorierichtungen
- Historische Rechtsschule
- Sozialwissenschaftliche Theorie des Rechts
- Rechtshermeneutik
- Fiqh islamische Jurisprudenz. Religiös legitimierte Gesetze, die Schari'a
Historisches
Die Frage, was Recht ist, wurde über die Jahrhunderte immer wieder unterschiedlich beantwortet. Angefangen von der Gleichsetzung mit herrschenden Moralvorstellungen (vgl. auch Naturrecht) über die Vorstellung, nur eine Regel, die von einer Körperschaft oder Person (i.d.R. dem "Herrscher") erlassen wurde, die auch die Autorität (zum Erlassen und Durchsetzen) dazu hatte (Rechtspositivismus), könne als Recht verstanden werden, bis zu unseren heute üblichen Rechtssystemen.
Hier gibt es wiederum zwei Arten von Rechtssystemen, die des kodifizierten (abstrakt definierten) Rechts und die des Fallrechts (common law). Das kodifizierte Recht hat sich im wesentlichen aus dem römischen Recht entwickelt. So war es Justinian, der als erster das römische Recht zusammenstellte und damit zugleich im gesamten römischen Reich vereinheitlichte (im Corpus Iuris Civilis). Auch wenn im kodifizierten Recht frühere Entscheidungen berücksichtigt werden, hat letztlich immer das Gesetzbuch und der Gesetzestext - gegebenenfalls auch Gewohnheitsrecht - die höchste Autorität. Napoleon hat dann das Zivilrecht überarbeitet und im Code civil neu kodifiziert. Er ist seitdem im französischsprachigen Raum, den ehemaligen französischen Kolonien und weiteren Ländern verbreitet. Daneben steht die deutsche Rechtstradition, die auf dem Boden des gemeinen Rechts in der Kodifikation des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ausdruck gefunden und ebenfalls über Deutschland hinaus ausgestrahlt hat.
Im Gegensatz dazu steht die Entwicklung der englischen Rechtstradition des common law. Das Recht ist im Grundsatz nicht kodifiziert, sondern wird von der Rechtsprechung auf Grund von Präjudizien weiterentwickelt. Dieses Rechtssystem wurde auch in den USA und anderen ehemaligen britischen Kolonien übernommen und weiterentwickelt. So gibt es in den USA eine Schule des "legal realism", nach der allein das Recht ist, was die Gerichte als Recht anwenden und vollstrecken werden. Andere Besonderheiten des US-amerikanischen Rechts sind die enorme Bedeutung der Schwurgerichte (vgl. Jury).
Zukünftige Entwicklungen werden zunehmend von den unterschiedlichen Rechtsvorstellungen und Systemen beeinflusst werden. Völkerrecht beispielsweise wurde noch nie kodifiziert (in Paragraphen gefasst), und man kann heute Tendenzen erkennen, die darauf hindeuten, dass die Rechtstradition im Herkunftsland auch die Position in internationalen Auseinandersetzungen beeinflusst. Das geht soweit, dass zur Zeit im englischen Sprachraum die Vision eines erneuerten positiven Imperialismus diskutiert wird, während Kontinentaleuropa und andere Länder mit kodifiziertem Recht davon träumen, das Völkerrecht verbindlich zu machen und die Vereinten Nationen als oberste Instanz zu etablieren.
Siehe auch
- Liste lateinischer Rechtsbegriffe
- Recht
- Liste der Rechtsthemen
- Generalklausel
- Systematische Struktur Deutsches Recht
- JuraWiki - Wiki in deutscher Sprache, das sich ausschließlich mit juristischen Themen befasst.