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Feindliche Übernahme

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Mit den Worten feindliche Übernahme bezeichnen in der Regel Manager eines Unternehmens einen Investor, der dieses Unternehmen kaufen möchte, und sich zu diesem Zweck an die Eigentümer des Unternehmens wendet. Bekannt ist aus Deutschland die Mannesmann-Übernahme durch Vodafone im Jahre 2000. Da die Bezeichnung "feindlich" nur die Sicht des Managements des Übernahmekandidaten darstellt, sprechen Teile der Literatur in diesem Zusammenhang statt von „feindlicher“ von einer „unkoordinierten“ Übernahme.

Interessen der Beteiligten

Investor

Durch die direkte Ansprache der Eigentümer stehen dem Investor in der Regel nur diejenigen Informationen zur Verfügung, die jedermann zugänglich sind. Ex-post sind Überraschungen durch Fehleinschätzungen häufig. Das Management des Investors muss also die Chancen der Übernahme entsprechend sehr hoch bewerten.

Übernahmekandidat

Eigentümer

Die Eigentümer (in der Regel Aktionäre) können als Einzige die Übernahme sicher verhindern. Um dies zu umgehen, liegt das Kaufangebot des Investors regelmäsßig über dem (Börsen-) Wert der Anteile. Eine "feindliche Übernahme" ist für die Aktionäre dann ein Gewinn.

Management

Das Management des Übernahmekandidaten (insbesondere das Top-Management) wird nach der Übernahme regelmäßig nicht mehr gebraucht. Manager versuchen daher, den Eigentümerwechsel zu verhindern. Dazu stehen mehrere Wege offen:

  • Erwerb einer Sperrminorität am Investor: Mit diesem Machtinstrument kann die Übernahme der eigenen Unternehmung im Wege der Blockade eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses vereitelt werden (vergl.: Wella-Übernahme durch Procter & Gamble im Jahr 2002).
  • Übernahme dritter Unternehmen: Das angegriffene Unternehmen kann, quasi entgegengesetzt zur Gegenübernahme den eigenen Konzern durch fremdfinanzierte Firmenzukäufe selbst soweit erweitern, dass der entstehende neue Konzern mit den so entstehenden Verpflichtungen die Übernahme für den Angreifer unattraktiv macht (vergl.: Preussag-Zukauf der Thomson Travel Group im Jahre 2000).
  • Giftpille: Das Zielunternehmen kann zum einen durch eine Kapitalerhöhung seine Marktkapitalisierung erhöhen und somit eine Übernahme stark verteuern. Des weiteren können „Giftpillen“ in Form rechtsverbindlicher Selbstverpflichtungen zugunsten der Stakeholder für den Fall einer Übernahme eingerichtet werden. Dies können Umweltauflagen für andere Standorte oder Lizenz-Rückerstattungen für Kunden sein (vergl. Peoplesoft-Übernahme von Oracle im Jahr 2005).
  • Goldener Fallschirm: Das Management des Zielunternehmens kann sich beträchtliche Zahlungen für den Fall einer Übernahme vertraglich festschreiben lassen.
  • Weißer Ritter: Suche eines dritten Investors, der das Zielunternehmen übernimmt. Durch die willentliche ersatzweise Übernahme durch ein anderes als das angreifende Unternehmen wird zwar die Eigenständigkeit ebenso aufgegeben, allerdings können sich Vorteile durch eine passender erscheinende Geschäftsstrategie oder weitergehenden Bestand vorhandener Produktlinien und Investitionen ergeben (vergl.: Schering-Übernahme durch Bayer anstatt durch Merck im Jahr 2006).
  • Nicht zuletzt wird häufig der Kaufpreis hochgetrieben, indem man das Angebot des Fremdkonzerns als zu niedrig betitelt und den „fairen“ Wert der eigenen Aktien weit über dem Angebot ansiedelt um die Aktionäre von einem (vorzeitigen) Verkauf abzuhalten (vergl.: Mannesmann-Übernahme durch Vodafone im Jahr 2000).

Allen Strategien gemeinsam ist, dass sie im Ergebnis häufig zu einem höheren Aktienpreis für die Übernahme führen oder die Verschmelzung mit anderen als dem angreifenden Konzern zur Folge haben. Hierdurch können sich Vorteile für bestehende Standorte, die Belegschaft oder Produktlinien sowie für die Erlöse der Anteilseigner ergeben. Dem gegenüber stehen häufig immense Kommunikationskosten und die Verunsicherung der Anleger und Kunden während der Übernahmeschlacht.

Staatlicher Einfluss

Laut Der Spiegel 27/2007 arbeitet zur Zeit in der Bundesrepublik Deutschland eine Kommission der Bundesregierung an Plänen wie unerwünschte Übernahmen durch ausländische Staatskonzerne - private Konzerne sollen ausgenommen bleiben - abgewehrt werden können. Durch das deutsche Außenwirtschaftsgesetz kann nicht nur der Handel, sondern auch die Übernahme durch ausländische Unternehmen in bestimmten Fällen beschränkt oder untersagt werden.