Zusammenhangszuständigkeit

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Mit Zusammenhangszuständigkeit (auch: Gerichtssstand kraft Sachzusammenhang; Sachzusammenhangsregelung des § 2 Absatz 3 ArbGG) bezeichnet man die in § 2 Absatz 3 Arbeitsgerichtsgesetz (= § 2 III ArbGG) geregelte Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen (im Folgenden: Arbeitsgericht) kraft Sachzusammenhang.

Eine Zusammenhangszuständigkeit setzt voraus, dass zumindest für einen Streitgegenstand eine (anderweitige) arbeitsgerichtliche Rechtswegzuständigkeit vorliegt. Das entsprechende Rechtsschutzgesuch (Klage) nennt man Hauptklage. Das Klagegesuch bezüglich des Streitgegenstandes, dessen Rechtswegzuständigkeit nach § 2 III ArbGG begründet werden soll bzw. wird, nennt man Zusammenhangsklage.

(Dabei erscheint die ganz gebräuchliche Terminologie irreführend, da sie den Eindruck erweckt, als ginge es um zwei selbständige Klagen, für die eine zumindest potentielle gemeinsame Verhandlungs- und Entscheidungsmöglichkeit unerheblich ist.)

Allgemeines

Wortlaut des § 2 III ArbGG

§ 2 III ArbGG lautet: "Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist."

Beispiel

Verklagt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer auf Schadensersatz wegen einer Unterschlagung, ist nach § 2 III ArbGG das Arbeitsgericht auch für eine Klage gegen einen Mittäter rechtswegzuständig, auch wenn der Mittäter kein Arbeitnehmer im Sinne des § 5 ArbGG ist.

Normzweck (Ratio)

Wie die Unterschiede in der Anwendung zeigen, wird der scheinbar unproblematische Normzweck des § 2 III ArbGG entweder unterschiedlich oder undeutlich gesehen.

Nach einer gängigen Formulierung des BAG dient § 2 III ArbGG dazu, "die Teilung rechtlich oder innerlich zusammengehörender Verfahren zwischen den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen im gebotenem Umfang verhindern" [1].

Deutlicher erscheint die Formulierung, dass § 2 III ArbGG dazu dient, "innerlich zusammengehörende Verfahren auch einheitlich zu verhandeln und zu entscheiden"[2] bzw. eine "einheitliche(.) Verhandlung und Entscheidung"[3] eines einheitlichen Lebenssachverhalts zu ermöglichen[4].

Ausnahmevorschrift und Weite der Auslegung

Wurde früher mehr betont, dass die Vorschrift der Prozessökonomie diene und daher eine großzügige Auslegung verdiene, betont das Bundesarbeitsgericht (BAG) in neuerer Zeit unter dem Eindruck der geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine gewisse Beliebigkeit der Handhabung (gesetzlicher Richter, Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG)[5] den Charakter als "Ausnahmevorschrift"[6], die eng auszulegen sei[7].

Wenn weiterhin für eine weite Auslegung plädiert wird, bezieht sich dies allein auf den Begriff des geforderten rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs[8].

Nur der Erweiterung der Rechtswegzuständigkeit dienend

Durch § 2 III ArbGG wird die Rechtswegzuständigkeit des Arbeitsgerichts nur potentiell erweitert. Streitgegenstände für die das Arbeitsgericht nach § 2 I, II ArbGG zuständig ist, können nicht kraft Sachzusammenhang anderen Gerichtsbarkeiten zugeordnet werden[9].

Verfassungsmäßigkeit

Die gesetzliche Regelung des § 2 III ArbGG verstößt nicht gegen das grundgesetzliche Gebot des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG[10].

Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG lässt aber Formen der Rechtswegerschleichung verhindern (vgl. unten).

Voraussetzungen

Anwendungsvoraussetzungen

§ 2 III ArbGG gilt nur im Urteilsverfahren[11], nicht im Beschlussverfahren.

kein gesetzlicher oder privatautonomer Ausschluß

Ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand

Ein anderweitiger ausschließlicher Gerichtsstand schließt eine Zusammenhangszuständigkeit aus[12].

Eine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts kann vorliegen, "wenn Streit herrschte aus einem Mietverhältnis (§ 29a ZPO), aus dem Rechtsverhältnis des Erfinders oder dem Urheberrechtsverhältnis (§ 39 Abs. 1 ArbeitnehmerErfG, § 104 UrhG) sowie weiter bei Rechtsstreitigkeiten, über die die Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichte zu entscheiden haben"[13].

Eine ausschließliche Zuständigkeit kann auch die eines anderweitigen Vollstreckungsgerichts sein (z.B.: Anordnung der Zusammenrechnung nach § 850 e ZPO[14].

Parteivereinbarung

Eine Zusammenhangszuständigkeit kann als nur fakultative Zuständigkeit durch Parteivereinbarung nach § 38 ZPO oder durch eine Schiedsvereinbarung ausgeschlossen werden[15].

Rechtswegerschleichung

bloße Zwischenfeststellungsklage als Hauptklage nicht ausreichend

"Eine unzulässige Zwischenfeststellungsklage auf Feststellung gerade des Rechtsverhältnisses, das die Zuständigkeit des einen oder anderen Rechtswegs begründet, reicht jedenfalls nicht als Hauptsacheklage aus, die nach § 2 Abs. 3 ArbGG die Zusammenhangszuständigkeit begründen kann. Der gesetzl. Zweck des § 2 Abs. 3 ArbGG würde hier in sein Gegenteil verkehrt"[16].

nicht i.V.m. sic-non-Fall (BAG)

Die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitsrechtssachen für die Hauptklage auf Grund des Vorliegens eines sic-non-Falls reicht für die Begründung eines Zusammenhangs nach § 2 Abs. 3 ArbGG nicht aus[17]. Anderslautende ältere Rechtsprechung ist überholt. Es bedarf auch keiner Konstruktion über § 242 BGB (Treu und Glauben). Das BAG schränkt § 2 III ArbGG in diesen Fällen ein, um eine Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG widersprechende Rechtswegerschleichung zu verhindern[18].

nicht bei treuwidriger Rechtswegerschleichung (§ 242 BGB)

Zum Teil wird (wurde ?) von einigen Landesarbeitsgerichten vertreten, dass eine an sich gegebene Rechtswegzuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG im Fall einer treuwidrigen Rechtswegerschleichung nicht gegeben sein kann[19]. Dies komme in Betracht, wenn die Hauptklage nur „fiktiver Natur“ sei [20].

Es erscheint fraglich, ob für die § 242 BGB - Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte nach der telologischen Reduktion des § 2 III ArbGG durch das BAG im Fall einer sic-non-Hauptklage noch Raum ist bzw. Bedarf besteht. Jedenfalls dürfte es mehr in der Linie des BAG liegen, sich direkt auf Art. 101 I 2 GG zu berufen.

formelle Voraussetzungen

Erhebung der Zusammenhangsklage beim Arbeitsgericht (Ausübung des Wahlrechts)

Eine Zuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG ist fakultativ. Sie besteht nur dann, wenn eine Zusammenhangsklage beim Arbeitsgericht überhaupt erhoben wird.[21]

Anhängigkeit der Hauptklage

Eine Zusammenhangszuständigkeit setzt eine Anhängigkeit der Hauptklage voraus.

Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 ArbGG bedarf es einer anfänglichen oder gleichzeitigen Anhängigkeit der Hauptklage.

Die Anhängigkeit der Hauptklage muss für diese Alternative noch bestehen, wenn die Zusammenhangsklage zugestellt wird[22].

Umstritten ist, ob eine nachträgliche Anhängigkeit der Hauptklage ausreicht, eine anfängliche Unzuständigkeit also geheilt werden kann. Dies ist nach der herrschenden Meinung (h.M.) zu bejahen [23]

Umstritten ist auch, ob ein nachträglicher Wegfall der Anhängigkeit der Hauptklage einer Zusammenhangszuständigkeit entgegenstehen kann.

Dabei ist zwischen den Fällen des Wegfalls der Anhängigkeit der Hauptklage vor der Verhandlung der Hauptsache (= Antragstellung) und nach Verhandlung der Hauptsache zu unterscheiden.

In einer älteren, bislang nicht revidierten Entscheidung nimmt das BAG an, dass eine Rücknahme der Hauptklage vor Verhandlung zur Hauptsache eine Zusammenhangszuständigkeit ausschließe[24], während die Literatur dies zum Teil anders sieht[25].

Dieses Prinzip müsste entsprechend auch für eine Erledigung der Hauptsache der Hauptklage vor Verhandlung der Hauptsache gelten.

Der Wegfall der Anhängigkeit der Hauptklage nach Beginn der mündlichen Verhandlung (durch Antragstellung) - in welcher Form auch immer - ist nach allgemeiner Meinung (auch nach dem BAG) unschädlich[26].

Arbeitsgerichtliche Rechtswegzuständigkeit für die Hauptklage

Eine Zusammenhangszuständigkeit setzt voraus, dass eine Rechtswegzuständigkeit für die Hauptklage besteht.

In den Fällen struktureller Rechtswegerschleichung (siehe oben bei Anwendungsvoraussetzungen) ist die Rechtswegzuständigkeit für die Hauptklage notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für eine Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 III ArbGG.

Nach OLG Düsseldorf[27] ist es ausreichend, dass die Rechtswegzuständigkeit einer Hauptklage durch rechtskräftigen Verweisungsbeschluss an die Gerichte für Arbeitsrechtssachen begründet worden ist. Dies erscheint aber im Hinblick zu Art. 101 I 2 GG zumindest für Fälle des sic-non fragwürdig.

Hauptklage kann nur ein unbedingter Hauptantrag sein. Nicht ausreichend ist es, dass ein rechtswegfremder Hauptantrag mit einem arbeitsgerichtlichen Hilfsantrag verbunden wird[28].

Erhebung im Hauptrechtsstreit (?)

Notwendigkeit

Es ist umstritten, ob die Zusammenhangsklage in demselben Rechtsstreit erhoben werden muss wie die Hauptklage (siehe oben die terminologische Vorbemerkung).

Zutreffend heißt es, die Zusammenhangsklage müsse „im anhängigen Verfahren über die Hauptsache“ erhoben werden[29]. Nach der gegenteiligen Auffassung muss die Klage nach § 2 III nicht in dem gleichen Rechtsstreit wie die Hauptklage, sondern kann auch als selbständige Klage erhoben werden[30]. Für diese Auffassung spricht, dass das BAG offenbar eine Zusammenhangszuständigkeit bejaht hat, obwohl die Zusammenhangsklage vor dem LAG Düsseldorf und die Hauptklage vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden anhängig war[31], dies hängt aber von der konkreten Prozessgeschichte ab.

nachträgliche Trennung von Haupt- und Zusammenhangsklage unschädlich

Bestand einmal eine Zusammenhangszuständigkeit, ist eine nachträgliche Trennung von Haupt- und Zusammenhangsklage unschädlich[32].

Zulässigkeit als Klageerweiterung

erste Instanz

Im Fall nachträglicher objektiver oder subjektiver Klagenhäufung ist die Zusammenhangsklage eine Klageerweiterung, die nur (jedoch regelmäßig) unter den Voraussetzungen einer Klageänderung nach den §§ 263 ff. ZPO zulässig ist[33].

Berufungsinstanz

Eine Zusammenhangsklage ist auch noch in der Berufungsinstanz zulässig[34]. Die Berufung auf den Wortlaut des § 2 III ArbGG durch die Gegenansicht[35] erscheint nicht zwingend.

Revisionsinstanz

In der Revisionsinstanz ist eine Zusammenhangsklage nicht zulässig[36]

gleiche Verfahrensart

Eine Zusammenhangszuständigkeit setzt voraus, dass die Haupt- und Zusammenhangsklage in der gleichen Verfahrensart verhandelt werden können[37].

Dies gilt im Verhältnis einstweiliges Verfügungsverfahren zum Hauptsacheverfahren (streitig)[38]; im Verhältnis Mahnverfahren - normales Urteilsverfahren[39] und im Verhältnis Beschluss- zu Urteilsverfahren[40].

(nur) partielle Parteienidentität

Wenn es heißt, § 2 III ArbGG setze "keine Parteienidentiät" voraus[41], so ist damit nur eine vollständige Parteienidentität gemeint. "Es muss nur auf einer Seite eine der in § 2 Abs. 1 ArbGG genannten Parteien stehen"[42].

Unstreitig kann eine Partei der Hauptklage gegen einen Dritten eine Zusammhangsklage erheben[43], z.B. der Arbeitgeber einer Drittwiderklage gegen einen Dritten - unter der Voraussetzung der Sachdienlichkeit[44]

Ob hingegen ein Dritter eine Zusammenhangklage gegen eine Partei der Hauptklage erheben kann, ist umstritten[45].

materielle Voraussetzung: rechtlicher oder unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang

Eine Zuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG setzt voraus, dass zwischen der Hauptklage und der Zusammenhangsklage ein rechtlicher oder unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

Begriff

Ob zwischen rechtlichem und unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang "im wesentlichen und letztlich Ähnliches oder doch Entsprechendes wie mit dem rechtlichen Zusammenhang gemeint, sodass die Grenzen zwischen den beiden Rechtsbegriffen fließend sind"[46] erscheint fraglich, ist aber jedenfalls für die Praxis unerheblich.

Für die Auslegung des § 2 III ArbGG wird vielfach auf eine entsprechende Auslegung des § 33 ZPO (Widerklage) verwiesen[47] und vereinzelt auch auf die des § 273 BGB[48].

§ 33 ZPO verlangt für eine Widerklage dass "der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht".

Ein rechtlicher Zusammenhang liegt vor, "wenn die Haupt- und Zusammenhangsklage aus demselben Tatbestand abgeleitet werden oder demselben Rechtsverhältnis entspringen"[49], "wenn der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht oder durch dieses bedingt ist"[50]

Ein rechtlicher Zusammenhang wie in § 33 ZPO kraft Zusammenhang zu den vorgebrachten Verteidigungsmitteln, wenn ein "Zusammenhang nur mit einer zur Aufrechnung gestellten oder im Wege der Widerklage gelten gemachten (...) Gegenforderung gegeben ist"[51].

Ein unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang, wenn Ansprüche auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruhen oder wirtschaftliche Folgen desselben Tatbestands sind. Die Ansprüche müssen innerlich eng zusammengehören, also einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen"[52] und die Verbindung darf "nicht nur rein zufällig" sein[53]

Auslegungsmaxime

Unter Beachtung der durch Art. 101 I 2 GG gesetzten Grenzen ist eine weitherzige Auslegung im Sinne der Prozessökonomie geboten[54].

Einzelfälle

  • Im Fall einer Aufrechnung oder Widerklage[55](oder Wider-Wider-Klage[56]) ist ein rechtlicher Zusammenhang gegeben. Eine Zusammenhangszuständigkeit setzt aber voraus, dass für die Gegenforderung kein ausschließlicher Gerichtsstand besteht.
  • Klage gegen einen Bürgen: Ein notwendiger Zusammenhang besteht bei einer Klage gegen den Schuldner und gegen den Bürgen[57]
  • Klage auf Schadensersatz aus Delikt gegen Mittäter: Macht ein Arbeitgeber gegen seinen Arbeitnehmer einen deliktischen Anspruch geltend und nimmt er einen Dritten als Gesamtschuldner nach § 840 BGB in Anspruch, so besteht ein ausreichender Zusammenhang i.S.d. § 2 Abs. 3 ArbGG[58]
  • Klage aus dem Arbeitsverhältnis und aus Organschaftsverhältnis (Organvertreter): Hier gibt es eine komplexe Rechtsprechung. Die Einschränkung für sic-non-Fälle ist gerade hier zu beachten.
  • Prätendentenstreit (Gläubigerstreit) nach § 75 ZPO[59]
  • Klagen auf Schadensersatz nach § 840 Abs. 2 ZPO (zum Teil): Bei Klagen des Lohnpfändungsgläubigers gegen den Drittschuldner auf Erfüllung der gepfändeten Lohnforderung und auf Schadensersatz nach § 840 Abs. 2 ZPO besteht eine Zusammenhangszuständigkeit[60], nicht aber für eine isolierte Klage auf Schadensersatz und Auskunft[61]
  • Gebührenrechtsstreit (§ 34 ZPO): Für die Klage eines Prozeßbevollmächtigten gegen seinen Mandanten wegen Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten und nicht zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben[62]
  • gemischte Verträge: Bei einem gemischten Vertrag ist grundsätzlich die "Beurteilung des Streitverhältnisses dem jeweils einschlägigen Vertragselement zu entnehmen"[63]. Davon ist jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn es um die Auflösung der Vertragseinheit selbst geht, wenn also einheitlich über das Bestehen oder die Auflösung des Gesamtvertrages entschieden werden muss. In einem solchen Fall richtet sich die prozessuale Zuständigkeit nach demjenigen Vertragstypus, der die Auflösung des Gesamtvertrages sinnvoll ermöglicht und wirtschaftlich sein Schwergewicht bildet[64].

Verfahren

Vorabentscheidungsverfahren nach den §§ 17 ff. GVG

Ein Streit oder eine Unsicherheit über das Bestehen einer Zusammenhangszuständigkeit wird nach den §§ 17 ff. GVG geklärt.

Abtrennung und Verweisung

Gegebenenfalls wird ein Teil des Rechtsstreits abgetrennt und verwiesen.

Vorbehaltsurteil bei Prozessaufrechung

Die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung macht den Erlaß eines Vorbehaltsurteils jedenfalls dann erforderlich, wenn die Aufrechnungsforderung zugleich Gegenstand einer Widerklage ist, die an ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit verwiesen worden ist.[65]

Rechtsfolgen einer Zusammenhangszuständigkeit

Sind die Gerichte für Arbeitsrechtssachen für eine Zusammenhangsklage rechtswegzuständig, dann gilt für die Zusammenhangssache auch uneingeschränkt das arbeitsgerichtliche Verfahrensrecht[66].

Siehe auch

Arbeitsgerichtsbarkeit (Deutschland)

Rechtsprechung und Literatur

  • BVerfG [31.08.1999] - 1 BVR 1389/97 - NZA 1999, 1234 = AP ArbGG 1979 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 6
  • BAG [11.06.2003] - 5 AZB 43/02 - NZA 2003, 1163 = AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 85
  • BAG [11.09.2002] - 5 AZB 3/02 - NZA 2003, 62 = AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 82 <ArbG Wiesbaden - LAG Düsseldorf>
  • BAG [23.08.2001] - 5 AZB 20/01 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 76
  • BAG [13.03.2001] - 1 AZB 19/00 - NZA 2001, 1037 = NJW 2001, 3724 = juris, Rn.
  • BAG [28.10.1997] - 9 AZB 35/97 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 55 <trotz § 34 ZPO>
  • BAG [18.08.1997] - 9 AZB 15/97 - NZA 1997, 1363 = AP HGB § 74 Nr. 70 = juris, Rn.
  • BAG [28.10.1993] - 2 AZB 12/93 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 19
  • BAG [03.06.1996] - 5 AS 34/95 - juris, Rn. 25
  • BAG [01.03.1993] - 3 AZB 44/92 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 25
  • BAG [02.12.1992] - 5 AS 13/92 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 24
  • BAG [14.06.1983] - 3 AZR 619/80 - n.v. = juris
  • BAG [15.08.1975] - 5 AZR 217/75 - ArbGG § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 32 (zu § 3 ArbGG a.F.)
  • BAG [23.09.1960] - 5 AZR 258/59 - AP ArbGG 1953 § 61 Kosten Nr. 3
  • LAG Berlin [22.07.2005] - 10 Ta 1331/05 - NZA-RR 2006, 98
  • LAG Berlin [15.07.1998] - 5 Ta 12/97 - n.v.
  • LAG Köln [19.07.2006] - 9 Ta 228/06 - n.v. = juris, Rn. 19
  • LAG Köln [18.08.2005] - 6 Sa 379/05 - AR-Blattei ES 160.8 Nr 7 = juris, Rn. 18
  • LAG Köln [22.04.2002] - 8 (13) Ta 8/02 - NZA-RR 2002, 547 = juris, Rn. 45
  • LAG Rheinland-Pfalz [12.07.2004] - 8 Ta 127/04 - n.v. = juris, Rn. 15
  • ArbG Passau [09.12.2005] - 4e Ca 1367/05 E - juris, Rn.
  • OLG Düsseldorf [28.01.1997] - 22 W 5/97 - NZA-RR 1997, 222
  • Literatur:
  • Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht (ErfK)/Koch, 7. Aufl. [2007], ArbGG § 2 Rn. 34 - 39.
  • Kissel, Arbeitskampfrecht [2002], § 63 Rn. 15 ff
  • Matthes, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. [2004], § 2
  • Schaub, ArbGV, 7. Aufl. [2000], § 10 Rn. 109 ff.;

Quellen

  1. BAG [15.08.1975] - 5 AZR 217/75 - ArbGG § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 32; ebenso BAG [01.03.1993] - 3 AZB 44/92 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 25; fast wortgleich auch ErfK/Koch, 7. Aufl. [2007], ArbGG § 2 Rn. 34; Matthes, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. [2004], § 2 Rn. 118
  2. BAG [15.08.1975] - 5 AZR 217/75 - ArbGG § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 32 (zu § 3 ArbGG a.F.)
  3. BAG [14.06.1983] - 3 AZR 619/80 - n.v. = juris, Rn. 15
  4. vgl. auch BAG [01.03.1993] - 3 AZB 44/92 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 25; ErfK/Koch, 7. Aufl. [2007], ArbGG § 2 Rn. 37 spricht von "ganzheitlicher Sachentscheidung"
  5. BVerfG [31.08.1999] - 1 BVR 1389/97 - NZA 1999, 1234 = AP ArbGG 1979 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 6
  6. BAG [23.08.2001] - 5 AZB 20/01 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 76
  7. BAG [23.08.2001] - 5 AZB 20/01 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 76
  8. So wohl ErfK/Koch, 7. Aufl. [2007], ArbGG § 2 Rn. 37
  9. ErfK/Koch, 7. Aufl. [2007], ArbGG § 2 Rn. 34
  10. BVerfG [31.08.1999] - 1 BVR 1389/97 - NZA 1999, 1234 = AP ArbGG 1979 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 6
  11. BAG [13.03.2001] - 1 AZB 19/00 - NZA 2001, 1037 = NJW 2001, 3724 = juris, Rn. 34
  12. Matthes, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. [2004], § 2 Rn. 129
  13. BAG [02.12.1992] - 5 AS 13/92 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 24
  14. BAG [24.04.2002] - 10 AZR 42/01 - NZA 2002, 868
  15. Matthes, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. [2004], § 2 Rn. 130
  16. BAG [28.10.1993] - 2 AZB 12/93 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 19
  17. BAG [11.06.2003] - 5 AZB 43/02 - NZA 2003, 1163 = AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 85; BAG [23.08.2001] - 5 AZB 20/01 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 76; LAG Berlin [22.07.2005] - 10 Ta 1331/05 - NZA-RR 2006, 98
  18. BAG [11.06.2003] - 5 AZB 43/02 - NZA 2003, 1163 = AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 85
  19. So z.B. LAG Köln [22.04.2002] - 8 (13) Ta 8/02 - NZA-RR 2002, 547 = juris, Rn. 45 m.w.N.
  20. LAG Köln [22.04.2002] - 8 (13) Ta 8/02 - NZA-RR 2002, 547 = juris, Rn. 45
  21. ErfK/Koch, 7. Aufl. [2007], ArbGG § 2 Rn. 34
  22. LAG Köln [22.04.2002] - 8 (13) Ta 8/02 - NZA-RR 2002, 547 = juris, Rn. 41
  23. OLG Düsseldorf [28.01.1997] - 22 W 5/97 - NZA-RR 1997, 222 (223); Matthes, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. [2004], § 2 Rn. 122
  24. BAG [15.08.1975] - 5 AZR 217/75 - ArbGG § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 32; folgend ErfK/Koch, 7. Aufl. [2007], ArbGG § 2 Rn. 39
  25. Matthes, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. [2004], § 2 Rn. 125
  26. Matthes, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. [2004], § 2 Rn. 125 m.w.N.; ErfK/Koch, 7. Aufl. [2007], ArbGG § 2 Rn. 39
  27. OLG Düsseldorf [28.01.1997] - 22 W 5/97 - NZA-RR 1997, 222
  28. BAG [14.06.1983] - 3 AZR 619/80 - n.v. = juris, Rn. 15
  29. Matthes, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. [2004], § 2 Rn. 127
  30. ErfK/Koch, 7. Aufl. [2007], ArbGG § 2 Rn. 39 (unter Berufung auf GK-ArbGG/Wenzel Rn. 206)
  31. BAG [11.09.2002] - 5 AZB 3/02 - NZA 2003, 62 = AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 82
  32. ArbG Passau [09.12.2005] - 4e Ca 1367/05 E - juris, Rn. 10
  33. Matthes, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. [2004], § 2 Rn. 127
  34. Matthes, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. [2004], § 2 Rn. 127
  35. ErfK/Koch, 7. Aufl. [2007], ArbGG § 2 Rn. 39
  36. Matthes, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. [2004], § 2 Rn. 127
  37. Matthes, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. [2004], § 2 Rn. 126
  38. Matthes, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. [2004], § 2 Rn. 126
  39. Matthes, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. [2004], § 2 Rn. 126
  40. Matthes, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. [2004], § 2 Rn. 126; ErfK/Koch, 7. Aufl. [2007], ArbGG § 2 Rn. 35
  41. Matthes, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. [2004], § 2 Rn. 128
  42. BAG [11.09.2002] - 5 AZB 3/02 - NZA 2003, 62 = AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 82; BAG [02.12.1992] - 5 AS 13/92 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 24 Ls.; ErfK/Koch, 7. Aufl. [2007], ArbGG § 2 Rn. 39
  43. Matthes, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. [2004], § 2 Rn. 128 m.w.N.
  44. BAG [03.06.1996] - 5 AS 34/95 - juris, Rn. 25
  45. Dafür Matthes, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. [2004], § 2 Rn. 128 m.w.N.
  46. LAG Rheinland-Pfalz [12.07.2004] - 8 Ta 127/04 - n.v. = juris, Rn. 16 im Anschluß an Grunsky
  47. Matthes, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. [2004], § 2 Rn. 119; Kissel, Arbeitskampfrecht [2002], § 63 Rn. 17
  48. Kissel, Arbeitskampfrecht [2002], § 63 Rn. 17
  49. LAG Rheinland-Pfalz [12.07.2004] - 8 Ta 127/04 - n.v. = juris, Rn. 16
  50. So ArbG Passau [09.12.2005] - 4e Ca 1367/05 E - juris, Rn. 10
  51. Matthes, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. [2004], § 2 Rn. 119
  52. BAG [11.09.2002] - 5 AZB 3/02 - NZA 2003, 62 = AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 82
  53. Matthes, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. [2004], § 2 Rn. 119
  54. Kissel, Arbeitskampfrecht [2002], § 63 Rn. 17; Matthes, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. [2004], § 2 Rn. 119
  55. ErfK/Koch, 7. Aufl. [2007], ArbGG § 2 Rn. 38
  56. BAG [23.08.2001] - 5 AZB 20/01 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 76
  57. Matthes, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. [2004], § 2 Rn. 120; BAG [11.09.2002] - 5 AZB 3/02 - NZA 2003, 62 = AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 82
  58. LAG Köln [19.07.2006] - 9 Ta 228/06 - n.v. = juris, Rn. 19; Matthes, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. [2004], § 2 Rn. 120
  59. Matthes, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. [2004], § 2 Rn. 120
  60. Matthes, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. [2004], § 2 Rn. 120 m.w.N.
  61. BAG [31.10.1984] - AP ZPO § 840 Nr. 4
  62. BAG [28.10.1997] - 9 AZB 35/97 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 55 (trotz § 34 ZPO)
  63. BAG [15.08.1975] - 5 AZR 217/75 - ArbGG § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 32
  64. Vgl. BAG [15.08.1975] - 5 AZR 217/75 - ArbGG § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 32; ErfK/Koch, 7. Aufl. [2007], ArbGG § 2 Rn. 38
  65. So LAG Köln [18.08.2005] - 6 Sa 379/05 - AR-Blattei ES 160.8 Nr 7 = juris, Ls.
  66. Matthes, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. [2004], § 2 Rn. 131