Bannmeile
Schutzzone um die Sitzungsorte der Gesetzgebungsorgane des Bundes und der Länder
Das Gesetz schreibt vor, dass die gesetzgebenden Körperschaften (Bundestag, die Landtage und das Bundesverfassungsgericht) von einem Bannmeile genannten Gebiet umfasst werden.
Durch die Bannmeile sollen die Geschützten in die Lage versetzt werden, ihrer Aufgabe ohne den umittelbaren Druck der Straße nachgehen zu können. Innerhalb dieses Raumes ist keine Demonstration erlaubt, was notfalls auch durch Polizeigewalt durchgesetzt werden kann.
Demonstrationen sind hingegen zulässig, wenn durch sie keine Störung zu erwarten ist. Dies ist in der Regel an sitzungsfreien Tagen gegeben. (§ 5 BefBezG).
Bannkreisverletzung ist nach § 106a Strafgesetzbuch ein Straftatbestand.