Schadensersatz

rechtliche Regelung über den Ausgleich für Schäden
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 8. September 2004 um 13:27 Uhr durch Scherge (Diskussion | Beiträge) (Schadenersatzansprüche). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Der Schadensersatz (auch Schadenersatz) ist die Restitution erlittener unfreiwilliger Vermögenseinbußen (Schaden).

Im deutschen Privatrecht wird der Schadensersatz differenziert betrachtet:

Schadenersatzansprüche

Regelmäßig ist eine rechtswidrige Rechtsgutverletzung Haftungsgrundlage. Weiter ist erforderlich, dass der Haftende schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig im Sinne des Zivilrechts gehandelt hat. Ausnahme hierfür ist die verschuldensunabhängige oder Gefährdungshaftung, die vor allem im Straßenverkehr eine Rolle spielt.

Ein Schadensersatzanspruch kann insbesondere aufgrund unerlaubter Handlung entstehen. Wichtigste Anspruchsnorm ist hier § 823 BGB . Die dort geschützten Rechtsgüter sind absolute Rechte: Ein rechtswiedriger Eingriff in diese Rechte begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis, welches den Schädiger verpflichtet, Schadenersatz zu leisten.

In der Regel haftet man nur für eigene Handlungen. Wichtigste Ausnahme ist die Staatshaftung. Hier kann der Dienstherr für die Handlung seiner Beamten haften (Haftung bei Amtspflichtverletzung). Weiterhin tritt der Staat bei Opfern von Gewaltstraftaten gem. Staatshaftungsgesetz oder Opferentschädigungsgesetz- ein.

Der Schaden muss kausal verursacht wurden sein. Die schädigende Handlung muss nicht hinwegzudenkende Bedingung für den Schadenseintritt gewesen sein. Dabei muß die Kausalität sowohl zwischen Handlung und Rechtsgutverletzung als auch zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden bestehen. (Haftungsbegründenede und Haftungsausfüllende Kausalität)
Ferner muss die Handlung geeignet gewesen sein, den Schaden hervorzurufen. Der Schaden darf also nicht unter besonders ungewöhnlichen Umständen durch die Handlung entstanden sein.

Rechtswidrigkeit und Schuld sind in der Regel indiziert. Die Rechtswiedrigkeit kannn jedoch in Notstandssituationen entfallen. Beim Vorliegen von Schuldausschließungsgründen kann ebenfalls ein Schadenersatzanspruch ausgeschlossen sein.

Rechtsfolge Schadensersatz

Nach deutschem Schadensrecht entsteht bei einer schuldhaften Rechtsgutverletzung die Pflicht, einen daraus resultierenden Schaden auszugleichen. In der Regel ist der Zustand wiederherzustellen, der vor dem Schadensereignis bestand (sog. "Naturalrestitution"). Geldersatz kann nur subsidiär verlangt werden. Die Regelung des Umfangs der Schadenersatzpflicht findet sich in den §§ 249-253 BGB.

Schadensersatz wird grundsätzlich für materielle Einbußen gewährt. Zu ersetzen ist in der Regel "nur" der Zeitwert.
Für immaterielle Schäden sieht das deutsche Recht inzwischen gem. § 253 Abs. 2 BGB bei Verletzung von Freiheit, Gesundheit, Körper und sexueller Selbstbestimmung einen Ausgleich durch das sog. Schmerzensgeld vor.

Mitverschulden des Geschädigten

Der Schadensersatz wurde nach dem deutschen Recht des 19. Jahrhunderts vollständig ausgeschlossen, wenn dem Geschädigten ein Mitverschulden nachzuweisen war. Mit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches 1900 wurde nach § 254 BGB davon abgewichen. Nunmehr ist der Schadensersatzanspruch zu mindern, wenn der Geschädigte die Schadensverursachung mit verschuldet hat.

Charakter

Das Schadensersatzrecht hat in Deutschland nur ganz ausnahmsweise (v.a. im Presserecht) die Bedeutung einer Sanktion. Es soll regelmäßig lediglich den entstandenen Schaden ausgleichen. Weitere Sanktionen, wie Geld- oder Freiheitsstrafen wegen verwirklichter Straftatbestände bleiben daher unberührt. Im angelsächsischen Rechtskreis ist im Common Law das Institut der punitive damages entwickelt worden, sodass die Schadensersatzansprüche auch präventiven und repressiven Charakter haben, also den Schädiger von künftigen Verletzungshandlungen abhalten und ihn für die begangene Rechtsverletzung bestrafen wollen.

Rechtslage in Österreich

Die grundsätzlichen Regeln des Schadenersatzrechts nach österreichischem Recht befinden sich in §§ 1293 bis 1341 ABGB. Es gelten die selben Grundsätze wie in Deutschland, das heißt, dass Voraussetzung ein ursächliches, rechtswidriges und schuldhaftes Handeln des Schädigers ist. In gleicher Weise ist ein Mitverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen. Auch hier gibt es für bestimmte gefährliche Anlagen und Einrichtungen eine vom Verschulden unabhängige Gefährdungshaftung.

Im Einzelnen wird zwischen positivem Schaden und entgangenem Gewinn und bezüglich der Rechtswidrigkeit zwischen Schadenersatz ex delicto (deliktischer Schadenersatz) und Schadenersatz ex contractu (vertraglicher Schadenersatz) unterschieden. Dies ist im österreichischen Recht insbesondere für die Beweislast, die Gehilfenhaftung und die Haftung für reine Vermögensschäden von Bedeutung.