Europäische Union

politischer und wirtschaftlicher Staatenverbund von 27 europäischen Staaten
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Die Europäische Union (Abkürzung: EU) ist ein Staatenverbund eigener Prägung ohne geschichtliche Parallele. Sie besteht derzeit aus 25 Mitgliedstaaten mit insgesamt 460 Millionen Einwohnern. Im Rahmen des EU-Binnenmarktes erwirtschaftet sie das größte Bruttoinlandsprodukt der Welt. Die gegenwärtige Europäische Union basiert auf dem am 1. November 1993 in Kraft getretenen Vertrag über die Europäische Union und bildet die Dachorganisation der Europäischen Gemeinschaften, der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen.

Die Entstehungsgeschichte nach dem Zweiten Weltkrieg und die politischen Grundlagen der Europäischen Union gelten im Zuge der Globalisierung teils als modellhaft; teils werden ihre Strukturen und ihre Außenwirkung aber auch sehr kritisch bewertet. Nach mehrfachen Erweiterungen und vor dem Beitritt weiterer kandidierender Staaten steht die Gemeinschaft zur Zeit vor einer Reihe struktureller Anpassungsprobleme, die nach dem vorläufigen Stopp des Ratifizierungsverfahrens für den Vertrag über eine Verfassung für Europa bis auf Weiteres ungelöst sind.


Europaflagge
Details zur Europaflagge
Hymne
Instrumentalversion der Ode an die Freude
Wahlspruch
In varietate concordia (In Vielfalt geeint)
Mitgliedstaaten Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Dänemark, Irland, Vereinigtes Königreich, Griechenland, Portugal, Spanien, Finnland, Österreich, Schweden, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Zypern
Arbeitssprachen Deutsch, Englisch, Französisch
Sitz des Europäischen Rates de facto Brüssel
Kommissionssitz Brüssel
Ministerratssitz Brüssel
Parlamentssitz Straßburg / Brüssel
Präsident des Europäischen Rates Matti Vanhanen
Kommissionspräsident José Barroso
Präsident des Rats der Europäischen Union Erkki Tuomioja
Parlamentspräsident Josep Borrell
Fläche 3.975.372 km²
Bevölkerung 456,95 Millionen
Bevölkerungsdichte 115,6 Ew. pro km²
Gründung 1. November 1993
Feiertag 9. Mai (Europatag)
Währung Euro (nur Eurozone)
Zeitzonen UTC 0 bis +2, sowie UTC +4,-3 und -4 (französische Überseeregionen)
Internet-TLD .eu



Politische Strukturmerkmale und Funktionsweisen der EU – drei „Säulen“ unter einem Dach

Hauptartikel: Politische Grundlagen der Europäischen Union

Was die EU einerseits kennzeichnet, andererseits in ihrer Komplexität schwer fassbar macht, ist die besondere und in der Entwicklung der Gemeinschaft häufigem Wandel ausgesetzte Verbindung von supranationalen (staatenübergreifenden) und intergouvernementalen (zwischenstaatlichen) Politikfeldern, Institutionen und Entscheidungsmechanismen. Mit dem Maastrichter Vertrag (Vertrag über die Europäische Union) sind für die EU Strukturen eingerichtet worden, die seither gewöhnlich in einem 3-Säulen-Modell abgebildet werden: Veranschaulichung

Dieses Modell ist nur bedingt stimmig, weil es die überragende statische Bedeutung der ersten Säule für die Gemeinschaft nicht verdeutlicht, sondern im Gegenteil den irreführenden Eindruck erwecken kann, als dominierten die der Regierungszusammenarbeit zugeordneten Politikfelder in der EU. Dass dem so nicht ist, ergibt sich schon aus der Tatsache, dass die für die Mitgliedstaaten verbindliche EU-Gesetzgebung - die im Umfang die von den Einzelstaaten zu regelnde Materie unterdessen deutlich übertrifft – sich ganz überwiegend auf die in der ersten Säule angesiedelten Bereiche bezieht.

Am Zustandekommen von EU-Gesetzen bzw. -Rechtsakten (Verordnung (EG), EG-Richtlinie, Entscheidung (EG)) sind die Europäische Kommission, der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament sowie - die Weichen stellend - der Europäische Rat beteiligt. Für die einzelnen Politikfelder gibt es zum einen unterschiedliche Entscheidungsverfahren (Arten des Mit- bzw. Zusammenwirkens von Rat und Europäischem Parlament und darüber hinaus unterschiedliche Formen der Entscheidungsfindung innerhalb des Rates (Qualifizierte Mehrheit der gewichteten Stimmen unter Berücksichtigung von Bevölkerungsanteilen, einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten, Einstimmigkeit).

 
Mitgliedsländer des Schengener Abkommens

Diese äußerst differenzierten politischen Zuständigkeits- und Verfahrensmodalitäten in der EU spiegeln den Entstehungsprozess und Werdegang der Gemeinschaft ebenso wie spezielle Interessenlagen und Souveränitätsvorbehalte der Mitgliedstaaten. Ihr Preis sind verbreitete Unkenntnis und Unverständnis der EU-Bürger sowie eine dadurch mitbedingt schwankende, wenn nicht schwindende Identifikationsbereitschaft der Europäer mit der EU.

Als deutliche Erleichterung im Grenzverkehr geschätzt wird der seit 1995 gemäß dem Schengener Durchführungsübereinkommen wirksam gewordene Verzicht auf Kontrollen des Personenverkehrs in einer Reihe europäischer Staaten (darunter auch Nichtmitglieder der EU). Diese Vereinbarung wurde mit einer verbesserten Kontrolle der EU-Außengrenzen verbunden. Die Inselstaaten Vereinigtes Königreich und Irland setzten eine Ausnahmeregelung durch und führen weiterhin Kontrollen an ihren Grenzen durch. Ebenso gelten bis zum Wegfall der Grenzkontrollen (voraussichtlich 2008) für die 10 neuen EU-Staaten Ausnahmeregelungen.


Die Europäischen Gemeinschaften

Hauptartikel: Europäische Gemeinschaften

Die Europäischen Gemeinschaften bilden den supranationalen Kernbereich der EU. Sie umfassen die Europäische Gemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft (bis 2002 gehörte auch die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu den Europäischen Gemeinschaften). In den ihnen zugeordneten Politikfeldern (u.a. so wichtige wie Zollunion und Europäischer Binnenmarkt, Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, Forschungs- und Umweltpolitik, Gesundheitswesen, Verbraucherschutz, Sozial- und Einwanderungspolitik) hat das Europäische Parlament dem Rat der EU bzw. dem Europäischen Rat gegenüber durch das in der Regel anzuwendende Mitentscheidungsverfahren nach und nach eine zunehmend gleichberechtigte Stellung gewonnen.

Die Bündelung und Verschmelzung souveräner Kompetenzen von Einzelstaaten in diesem EU-Kernbereich zeigt sich in mehrfacher Hinsicht:

  1. Entscheidung des Rates nach dem Mehrheitsprinzip (die Überstimmung von Einzelstaaten ist hier gängige Praxis);
  2. Vorrang und Durchgriffswirkung (unmittelbare Geltung) des EG-Rechts gegenüber den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten;
  3. Zwingende Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)[1]


Auch die unabhängige Stellung der EU-Organe gegenüber den Einzelstaaten (so vor allem der Europäischen Kommission, des EuGH und des Europäischen Rechnungshofs) gelangen im Rahmen dieser „ersten Säule“ voll zur Wirkung.

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Hauptartikel: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union

 
Der Hohe Vertreter für die GASP, Javier Solana

Mit der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sollen die Außenpolitik der Mitgliedstaaten koordiniert und gemeinsame Strategien beschlossen werden. Personell wird sie durch den Hohen Vertreter für die GASP repräsentiert. Er soll die GASP in weltpolitischen Fragen nach außen vertreten, um der EU eine einheitliche Position zu geben. Das Amt wurde vom Rat der Europäischen Union eingerichtet. Der Hohe Vertreter für die GASP ist zugleich Generalsekretär des Rates. Die Entscheidungen fallen intergovernmental durch Regierungszusammenarbeit, das heißt die EU handelt nur, wenn alle Staaten sich darauf einigen.

Ziele der Außenpolitik sind die Wahrung der gemeinsamen Interessen und Werte, Förderung der internationalen Zusammenarbeit, die Durchsetzung der Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie Friedenserhaltung. Die Sicherheitspolitik (ESVP) stützt sich auf die Westeuropäische Union und zielt auf Abrüstung und eine Europäische Sicherheitsordnung.

Die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) ist Teil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union, gehört also zur sogenannten „zweiten Säule“ der Europäischen Union. Sie umfasst das Politische und Sicherheitspolitische Komitee, den Militärausschuss, den Militärstab, den Ausschuss für die zivilen Aspekte der Krisenbewältigung und die EU-Planungszelle für zivile und militärische Belange.

Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit

Hauptartikel: Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

 
Mitglieder bei Europol

Die Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen ist die dritte Säule und definiert lediglich den Rahmen für eine Zusammenarbeit zwischen den Staaten. Die dabei gefassten Beschlüsse haben keine unmittelbare Wirkung, sondern müssen erst durch Rechtsakte umgesetzt werden. Die Beschlüsse werden durch Regierungszusammenarbeit getroffen. Ihre Ziele sind in Artikel 30 EU-Vertrag bestimmt: die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere des Terrorismus, des Menschenhandels, der Straftaten gegenüber Kindern, des illegalen Drogen- und Waffenhandels, der Bestechung und Bestechlichkeit sowie des Betruges. Als Institutionen wurde ein Europäisches Polizeiamt (Europol) geschaffen, das der Koordination und Informationssammlung dient. Weiterhin existiert eine Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust), die für die Koordination mitgliedstaatlicher Ermittlungsverfahren zuständig ist. Die Europäische Polizeiakademie (EPA) dient der Zusammenarbeit der Ausbildungsstellen.

Motive und Hauptstationen des europäischen Einigungsprozesses

Wie die Anfänge der EU sich in Umfang und Organisationsstrukturen stark von den heutigen unterscheiden, so lässt sich dies auch für manche der damit verbundenen Zielsetzungen sagen, obgleich weiterhin wichtige Schnittmengen bestehen. Einer der profiliertesten Pro-Europäer unserer Zeit, der luxemburgische Premierminister Jean-Claude Juncker hat dem folgendermaßen Ausdruck verliehen:

 
Ein Soldatenfriedhof, auf dem Opfer des Zweiten Weltkrieges beigesetzt wurden

Wer an der Europäischen Union zweifelt, soll einen Soldatenfriedhof besuchen.

Das den Gründerstaaten gemeinsame Hauptziel des europäischen Einigungsprojekts war die Sicherung eines dauerhaften Friedens auf jenem Kontinent, auf dem der Krieg bereits vielfach schwere Verwüstungen angerichtet hatte und von dem die beiden Weltkriege des 20. Jahrhunderts ausgegangen waren. Die mit dem Auseinanderfallen des früheren Jugoslawien einhergegangenen ethnischen Auseinandersetzungen, Verfolgungen und Kriegsschrecken lassen diese Zielrichtung des europäischen Einigungswerks erneut besonders wichtig erscheinen.

Primäre Zielvorstellungen und Handlungsmotive

Drei Motive sind als grundlegende und überdauernde Antriebsfaktoren des in die EU mündenden Einigungsprozesses anzusehen:

  • das Sicherheitsinteresse insbesondere Frankreichs an einer Einbindung Deutschlands in supranationale Strukturen zum Zweck der Machtkontrolle, oder allgemeiner gesagt: Kriegsverhütung durch (partiellen) Zusammenschluss;
  • die Aussicht auf Wirtschaftswachstum und Wohlstandsmehrung durch gemeinsame Märkte und Außenzölle;
  • die Selbstbehauptung eines politisch und wirtschaftlich geeinten Europas gegenüber den nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs zu Supermächten aufgestiegenen USA und UdSSR sowie die Bildung eines geschlossenen Abwehrblocks gegenüber dem befürchteten sowjetischen Expansionismus;

Europäische Selbstbehauptung unter den Bedingungen einer wirtschaftlich und politisch globalisierten Welt gehört zu den neuerdings besonders herausgestellten EU-Zielen. Mit der Einführung des Euro als gemeinsame Währung haben die beteiligten EU-Mitgliedstaaten neben US-Dollar und japanischem Yen eine neue globale Leitwährung etabliert. Aktualisiert wurde die ökonomische Zielbestimmung durch die Lissabon-Strategie im Jahre 2000, die vorsieht, Europa fortzuentwickeln zum

„wettbewerbsfähigsten und dynamischsten Wirtschaftsraum der Welt, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen.“

Um das zu erreichen, sollen die wirtschaftliche Lage und die Arbeits- und Lebensverhältnisse verbessert und wirtschaftliche Ungleichgewichte beseitigt werden. Innovation und Wissensgesellschaft bedürften hierbei besonderer Berücksichtigung.

Einheitliches Auftreten in außenpolitischen Fragen, eine koordinierte Migrations- bzw. Zuwanderungspolitik und wirksamer Umweltschutz gehören ebenfalls zu den neueren Zielen der EU.

Fortschritte und Hemmnisse auf dem Weg zur Europäischen Union

Hauptartikel: Geschichte der Europäischen Union

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Robert Schuman

Beim Schuman-Plan vom 9. Mai 1950, der zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS bzw. Montanunion) am 18. April 1951 durch Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande führte und die durch eine supranationale Behörde kontrollierte gemeinsame Nutzung von Kohle und Stahl als Ziel hatte, war das Motiv der Kriegsprävention noch deutlich hervorgehoben.

In den 1957 unterzeichneten Römischen Verträgen, durch die die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und Europäische Atomgemeinschaft (EAG bzw. Euratom) gegründet wurden, dominierte dann bereits das wirtschaftliche Motiv, das auch in den nachfolgenden EU-Erweiterung Erweiterungsrunden der Gemeinschaft von maßgeblicher Bedeutung war. Mit dem Fusionsvertrag 1965 wurden die Institutionen der drei bis dahin gegründeten Gemeinschaften (EGKS, EWG und EAG) vereint.

Neben den Stationen fortschreitender Integration hat es aber auch Rückschläge und Phasen der Stagnation gegeben, beginnend mit dem Scheitern einer Europäischen Verteidigungsgemeinschaft in der französischen Nationalversammlung 1954. In den 1960er Jahren bremste Charles De Gaulle das Vorankommen der Gemeinschaft mit der „Politik des leeren Stuhls“ und mit seinem wiederholten Veto gegen den britischen Beitritt zur EG; in der ersten Hälfte der 1980er Jahre war es dann Margaret Thatcher, die die EG mit finanziellen Forderungen zugunsten Großbritanniens nahezu lahmlegte. Erst mit der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) 1987 entwickelte die EG unter dem hoch effizienten Kommissionspräsidenten Jacques Delors die konkrete Planung zur Verwirklichung des EG-Binnenmarkts, der zum 1. Januar 1993 eingeführt wurde.

Zuvor hatte das Ende der Ost-West-Konfrontation in Verbindung mit der deutschen Einheit dem europäischen Integrationsprozess neue Schubkraft verliehen. Insbesondere der französische Staatspräsident François Mitterrand bestand darauf, dass eine vergrößerte Bundesrepublik Deutschland noch stärker als vordem in gesamteuropäische Strukturen eingebunden wäre. Der Vertrag über die Europäische Union und die Verwirklichung einer Währungsunion mit dem Übergang zum Euro waren dadurch wesentlich bedingt.

Mit der Aufnahme von zehn vorwiegend mittel- und osteuropäischen Ländern (MOEL) zum 1. Mai 2004 in die EU und mit der Aussicht auf weitere Beitritte in der Zukunft verband sich die Vorstellung, dass der Bruch, der die Völker Europas in der Folge des Zweiten Weltkriegs voneinander getrennt hatte, damit endlich geheilt würde.

 
Saal, in dem die EU-Verfassung unterzeichnet wurde

Im Oktober 2004 wurde die vom Europäischen Konvent erarbeitete Europäische Verfassung in Rom unterzeichnet. Der so entstandene Verfassungsvertrag hätte von allen 25 Mitgliedern ratifiziert werden müssen, um in Kraft treten zu können. Im Mai und Juni 2005 lehnten jedoch die Franzosen und die Niederländer den Verfassungsvertrag in Volksabstimmungen ab. Daraufhin verschoben das Vereinigte Königreich und andere Mitgliedstaaten die Ratifizierung auf unbestimmte Zeit. Sollte bis zum Ende des Ratifikationsprozesses nicht die Zustimmung aller Mitgliedstaaten erreicht werden, kann die Verfassung nicht in Kraft treten. (Falls eine Mehrheit von vier Fünfteln der Mitgliedstaaten den Vertrag binnen zwei Jahren nach der Unterzeichnung ratifiziert hat, in anderen Staaten jedoch Schwierigkeiten mit der Ratifikation eintreten, ist laut Vertragstext (S. 472) der Europäische Rat, also ein Gipfel der Staats- und Regierungschefs, mit der Problematik zu befassen).


Geographie

Räumliche Zuordnung

Die Mitgliedsländer der Europäischen Union haben zusammen eine Staatsfläche von 3.975.372 km² und insgesamt eine Küstenlänge von 65.413,9 km. Das Gebiet erstreckt sich im Nordosten bis Finnland, im Nordwesten bis Irland, im Südosten bis Zypern und im Südwesten bis Portugal.

Dazu kommen die überseeischen Territorien Frankreichs: Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion. Spanien hat mit den Kanaren, Ceuta und Melilla und Portugal mit den Azoren und Madeira ebenfalls Landesteile außerhalb Europas.

 
Satellitenfoto Europas

Im Jahr 2004 wurde mit Zypern ein Staat aufgenommen, der geographisch zu Asien gezählt wird. Ansonsten befinden sich alle Staaten der EU (mit Ausnahme der Überseegebiete) auf dem europäischen Kontinent.

Der geographische Mittelpunkt des Gebiets der Europäischen Union ist Kleinmaischeid im Westerwald.

Das Klima reicht im Norden von kaltem Klima bis zu subtropischem Klima im Süden. Im Norden (Finnland) liegen die Durchschnittstemperaturen bei -13 °C im Winter und +15 °C im Sommer. Dagegen wird im Süden (Malta) im Winter eine durchschnittliche Temperatur von +12 °C und im Sommer von +25 °C erreicht.

Sprachgeographie

Hauptartikel: Amtssprachen der Europäischen Union und Minderheitensprachen in der Europäischen Union

 
Im Europäischen Parlament spricht man alle Amtssprachen

In der EU werden heute 20 Sprachen als offizielle Amtssprachen der Europäischen Union anerkannt, mit denen alle EU-Organe kontaktiert werden können. Neben den Amtssprachen existieren weitere Minderheitensprachen. Die EU legt erklärtermaßen Wert darauf, die Sprachen und Sprachenvielfalt zu achten und zu respektieren. Von den Amtssprachen werden Englisch, Französisch und Deutsch als Arbeitssprachen verwendet, um die Verständigung zwischen den Mitarbeitern der europäischen Institutionen zu erleichtern. Im Europäischen Parlament können Redebeiträge in jeder Amtssprache gehalten werden und werden von Dolmetschern simultan übersetzt. Abgeordnete, Journalisten und andere Zuhörer können in der Sprache ihrer Wahl die Debatten über Kopfhörer verfolgen. Die Abgeordneten sprechen deshalb meist in ihrer Landessprache, Beamte und geladene Experten verwenden häufig Englisch oder Französisch. Irisch nimmt eine Sonderstellung ein, es kann bereits heute mit Vorankündigung im Europäischen Parlament und Rat verwendet werden. Offiziell jedoch wird Irisch erst im Jahre 2007 unter die Amtssprachen aufgenommen werden.

Mitgliedstaaten und Beitrittskandidaten

Mitgliedstaaten

Hauptartikel: Mitgliedstaaten der Europäischen Union

 
Die Mitgliedstaaten

Zur Zeit sind folgende Staaten Mitglieder der Europäischen Union:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern

Spezielle Gebiete außerhalb Europas, die aber auch zur EU gehören, sind:
Französisch-Guayana, Guadeloupe (einschließlich des Nordteils von Saint-Martin sowie Saint-Barthélemy), Martinique, Réunion, Azoren, Madeira, Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla

Gründungsmitglieder

 
Gründungsmitglieder der EWG

Die 1951 als Basis aller künftigen Integrationsschritte gegründete Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl war eine Sechsergemeinschaft aus Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden. Das blieb sie auch noch nach den Römischen Verträgen von 1957, durch die EWG und EURATOM hinzukamen.

Drei dieser Gründungsmitglieder – Belgien, die Niederlande und Luxemburg – beschlossen 1958 mit dem Benelux-Vertrag eine nochmals intensivierte Wirtschaftsgemeinschaft, die dem 1993 verwirklichten EU-Binnenmarkt als Vorbild dienen konnte. Auch die neueren Konzepte eines „Europa(s) unterschiedlicher Geschwindigkeiten“ oder eines „Kerneuropas“, in denen eine Staatengruppe bei der Integration in bestimmten Bereichen dem Rest der EU-Mitgliedstaaten vorauszugehen berechtigt wäre, konnten an dieses Muster anknüpfen.

Dass mit Frankreich und den Niederlanden zwei der Gründungsmitglieder die Ratifizierung des EU-Verfassungsvertrags in Volksabstimmungen abgelehnt haben, ist als besonders schwerwiegendes Signal verstanden worden.

Bisherige Erweiterungen

Hauptartikel: EU-Erweiterung

 
Die Erweiterungen 1973–2004

1973 traten der Europäischen Gemeinschaft in der ersten Norderweiterung das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark, nicht aber Norwegen bei. Während die norwegische Regierung sich für einen Beitritt zur Europäischen Union ausgesprochen hatte, lehnte die Bevölkerung ihn in einer Volksabstimmung ab.

In den 1980er Jahren wurden Griechenland (1981), Portugal und Spanien (beide 1986) aufgenommen. Das zu Dänemark gehörende autonome Grönland trat 1985 als bisher einziges Territorium aus der damaligen EG aus.

Mit der deutschen Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 traten die im Zuge der Wende neu erstandenen Länder der damaligen DDR der Bundesrepublik Deutschland und damit auch der EG bei.

Schweden, Finnland und Österreich wurden 1995 in die nach dem Vertrag von Maastricht nun entstandene Europäische Union aufgenommen. Die Norweger stimmten trotz erneuter Regierungsbemühungen in einem Referendum wieder gegen den Beitritt.

Mit der sogenannten Osterweiterung traten am 1. Mai 2004 zehn Staaten der Europäischen Union bei. Darunter waren sieben Staaten aus dem ehemaligen Ostblock (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei und Ungarn) sowie Slowenien, Malta und Zypern (faktisch jedoch nur der griechische Südteil der Insel).

Beitrittskandidaten

Hauptartikel: Beitrittskandidaten der EU

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Europastier in Bukarest

Nachdem Bulgarien und Rumänien die Beitrittsverhandlungen positiv abgeschlossen haben, werden sie voraussichtlich am 1. Januar 2007 der EU beitreten. Durch seine schlechte Wirtschafts- und Rechtslage hat besonders Rumänien strenge Auflagen erhalten, die vor dem Beitritt erfüllt werden müssen. Falls diese nicht rechtzeitig umgesetzt werden, kann der Beitritt um ein Jahr verschoben werden. Ein solcher Aufschub kommt nach der Vertragslage jedoch nur bei einem einstimmigen Votum der Regierungschefs im Europäischen Rat zustande (voraussichtlich Oktober 2006).

Nach anfänglichen Schwierigkeiten (die EU bemängelte die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien) wurden mit Kroatien am 4. Oktober 2005 Beitrittsverhandlungen aufgenommen. Ursprünglich wurde ein gemeinsamer Beitritt mit Bulgarien und Rumänien im Jahr 2007 angestrebt, wahrscheinlich ist jedoch ein Beitritt im Jahr 2009.

 
Türkei - Europäische Union

Seit dem 4. Oktober 2005 führt die Türkei Beitrittsverhandlungen mit der EU, die nach Expertenmeinung bis zu 15 Jahre andauern könnten und ergebnisoffen geführt werden. Der türkische Beitritt ist in der EU sehr umstritten. Angekündigte Volksabstimmungen darüber in Frankreich und in Österreich stellen hohe Hürden dar. Kritiker beanstanden die schlechte wirtschaftliche Lage, die kulturellen Unterschiede (die Türkei wäre das erste Mitglied mit vorwiegend islamischem Glaubenshintergrund) sowie die noch unzureichende Achtung der Menschenrechte. Befürworter verweisen dagegen auf die kulturelle Brückenfunktion zwischen Islam und Christentum, die nach den westlich orientierten Reformen Mustafa Kemal Atatürks, der u.a. die Trennung von Staat und Religion durchgesetzt hat, vorerst allein die Türkei zu übernehmen in der Lage sei. Auch wird auf die sicherheitspolitische und geostrategische Bedeutung der Türkei als Bindeglied zwischen Europa und dem Nahen Osten hingewiesen. Mit einem eventuellen Beitritt der Türkei zur EU ist aber nicht vor 2015 zu rechnen.

 
Die Beitrittskandidaten der EU

Im Dezember 2005 wurde Mazedonien der Status eines Beitrittskandidaten zuerkannt. Der Termin für den Beginn der Verhandlungen ist jedoch noch offen.

Weitere potentielle Beitrittskandidaten auf mittlere Sicht sind gemäß den Zusicherungen auf dem EU-Gipfel 2003 in Thessaloniki die restlichen Staaten des Westbalkans, Albanien, Bosnien-Herzegowina, Serbien und Montenegro.

Ein EU-Beitritt der Ukraine ist in naher Zukunft eher unwahrscheinlich, da die EU derzeit über verstärkte Beziehungen zu ihr nicht hinausgehen möchte. Trotzdem strebt die Ukraine den Beitritt an. Überlegungen, die EU auch für die so genannten Maghreb-Staaten und Israel zu öffnen, sind sehr umstritten.


Beitrittsbedingungen

 
Das grundlegende Prinzip einer Demokratie

Nach Artikel 49 des Vertrags der Europäischen Union kann jeder europäische Staat beantragen, Mitglied der Union zu werden, vorausgesetzt er beachtet folgende Grundsätze: Freiheit, Demokratie, Menschenrechte, die Grundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit. Der Beitritt kann jedoch nur vollzogen werden, wenn die Kopenhagener Kriterien erfüllt sind, die 1993 durch den Europäischen Rat in Kopenhagen festgelegt wurden und 1995 durch den Europäischen Rat in Madrid bestätigt und ergänzt wurden. Bereits vor der Aufnahme von Beitrittsgesprächen müssen bei dem die Aufnahme beantragenden Staat politische Mindestvoraussetzungen in Bezug auf demokratische und rechtsstaatliche Ordnung und die Achtung der Menschenrechte gegeben sein. So ist z.B. die Todesstrafe geächtet.

Vor dem tatsächlichen Beitritt muss die Überprüfung folgender Kriterien zu einem positiven Ergebnis geführt haben:

  • Vorhandensein stabiler demokratietauglicher Insttitutionen, Rechtsstaatlichkeit, Achtung der Menschenrechte und Minderheitenschutz;
  • Nachweis einer funktionierenden Marktwirtschaft, die dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften in der Union standzuhalten vermag;
  • Fähigkeit zur Übernahme der Pflichten der Mitgliedschaft (vor allem des sogenannten Besitzstands der Gemeinschaft (Acquis communautaire) an Verträgen, Rechtsakten, Umwelt- und Verbraucherschutznormen etc.) sowie der EU-Ziele (Politischen Union, Wirtschafts- und Wahrungsunion).

Die Übernahme des Besitzstands der EU setzt eine Anpassung der Verwaltungsstrukturen voraus; denn die Gesetzgebung der Gemeinschaft kann nur über geeignete administrative und justizielle Strukturen effektiv umgesetzt werden (so der Europäische Rat von Madrid im Dezember 1995).

Assoziierte Staaten und Gebiete

 
Europäische Zwergstaaten mit besonderem EU-Rechtsstatus

Die Europäische Union unterhält besondere politische und wirtschaftliche Beziehungen zu den Zwergstaaten, die zwar auf dem europäischen Kontinent liegen, aber nicht dem Staatenverbund angehören. Meist ergeben sich diese besonderen Vertragsverhältnisse zu Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und dem Vatikan aus deren territorialen und damit arbeitsmarktabhängigen Verbundenheit zu den EU-Nachbarländern Spanien, Frankreich oder Italien. Mit Monaco, San Marino und der Vatikanstadt bestehen besondere Währungsvereinbarungen, ebenso wie mit dem Fürstentum Andorra.[2] Das Fürstentum Liechtenstein verwendet weiterhin den Schweizer Franken.

 
Assoziierte Überseegebiete nach Art. 182 EGV

Die Europäische Union hat darüber hinaus mit Gebieten und Ländern, die durch eine koloniale Entwicklungsgeschichte mit einem Mitgliedstaat der EU verbunden sind und die meist außerhalb Europas liegen Assoziationsabkommen und Zoll- oder Handelsverträge über geschlossen. Man unterscheidet dabei verschiedene Grade der Integration.

  • Das Europarecht kennt einige mit der kontinentaleuropäischen Verwaltungsstruktur vollständig gleichberechtigte Überseegebiete. Sie sind integraler Bestandteil der Europäischen Union, gehören zum Geltungsbereich des gesamten Aquis Communautaire und führen damit auch den Euro als Währung. Hierzu gehören die Überseedépartements Frankreichs Französisch Guayana, die Karibikinseln Martinique und Guadeloupe sowie Réunion im Indischen Ozean.
  • Die meisten überseeischen Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehören den Verträgen entweder an oder sind diesen assoziiert. Rechtsgrundlage dafür ist Art. 182 EGV, nach dem die Europäische Union das Ziel der „Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung“ und die „Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen“ mit den assoziierten Ländern und Hoheitsgebieten ins Auge fasst. Nach Art. 184 EGV sind diese Gebeite auch Teil der europäischen Zollunion, Abgaben auf Warenim- und Export zwischen den Gebieten und dem europäischen Festland sind verboten.
  • Daneben kennt das Völkerrecht auch der Verwaltung der Mitgliedstaaten unterstellte Hoheitsgebiete, für welche die Gemeinschaftsverträge keine direkte Gültigkeit besitzen, sie sind somit auch nicht Teil der EU. Dennoch gelten in ihnen die Bestimmungen der Zollunion. Hierzu gehören namentlich für Großbritannien die Kanalinseln, die Isle of Man, Gibraltar.
  • Schließlich wurden für autonome Gebiete mit ausgeprägter regionaler Identität Sonderregelungen geschaffen, die weder eine Zugehörigkeit zur Europäischen Union noch nach Art. 3 Abs. 1 des Zollkodex der EU zu deren Zollgebiet vorsehen. Hierzu gehören die dänischen Färöer und Grönland.


Politische Hauptorgane

Das institutionelle Gefüge der Gemeinschaft ist seit ihren Anfängen 1952 vielfältigen Wandlungen und Gewichtsverschiebungen unterworfen. Die im Sinne der klassischen Gewaltenteilungslehre zu fordernde klare Zuordnung einzelner Institutionen zu Legislative, Exekutive und Judikative ist in der EU nur bedingt verwirklicht. Hinsichtlich Legislative und Exekutive sind bei den beteiligten Organen Rat und Kommission vermischte Kompetenzen unverkennbar. Mindestens teilweise ist dies auch darauf zurückzuführen, dass die Regierungsvertreter der Mitgliedstaaten, also die einzelstaatlichen Exekutivspitzen, in der EU nach wie vor die etwas wichtigere Rolle in der Legislative spielen.

Die nachfolgend aufgeführten Institutionen – das ist in formalrechtlicher Hinsicht bedeutsam – sind allerdings keine EU-Organe im eigentlichen Sinne, da die Europäische Union nicht den Status der juristischen Person hat. Vielmehr bedient sich die Union gemäß Art.5 des Vertrags über die Europäische Union zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Organe der Europäischen Gemeinschaften.


Vorlage:Europäische Union Organe

Vorlage:Navigationsleiste Hauptorgane der Europäischen Union

Europäische Kommission

Hauptartikel: Europäische Kommission

 
Das Berlaymont-Gebäude

Die Europäische Kommission hat im institutionellen Gefüge der Europäischen Union vornehmlich exekutive, aber auch legislative Funktionen. Sie hat das alleinige Initiativrecht in der EU-Gesetzgebung und schlägt demnach Rechtsakte vor, die sie dem Europäischen Parlament und dem Rat der EU unterbreitet. Als Exekutivorgan sorgt die Kommission für die korrekte Ausführung der europäischen Rechtsakte (Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen), die Umsetzung des Haushalts und der beschlossenen Programme. Sie ist die „Hüterin der Verträge“ und sorgt gemeinsam mit dem Europäischen Gerichtshof für die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts. Als Vertreterin der Gemeinschaft auf internationaler Ebene handelt sie vor allem in den Bereichen Handel und Zusammenarbeit internationale Übereinkommen aus.

Die Kommission ist ein von den Mitgliedstaaten unabhängiges und supranationales Organ der Europäischen Gemeinschaften. Die Kommissare dienen ihrem Auftrag nach allein der Union als Ganzes, nicht ihren jeweiligen Herkunftsstaaten. Als Organ ist die Kommission bislang in Art. 211ff. EGV, Art. 124ff. EURATOM als Gemeinschaftsorgan verankert. In dem Entwurf einer Europäischen Verfassung hat sie ihre Rechtsgrundlage in Art. 25, III-250.

Die Europäische Kommission besteht aktuell aus 25 Kommissaren, von denen einer als Kommissionspräsident die Kommission leitet. Bis 2009 ist dies in der EU-Kommission Barroso der Portugiese José Manuel Durão Barroso

Rat der Europäischen Union

Hauptartikel: Rat der Europäischen Union

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Der Rat der Europäischen Union

Der Rat der Europäischen Union (auch Ministerrat genannt) ist eines von zwei beschließenden Organen der Europäischen Gemeinschaften. Er ist einerseits Teil der Legislative, die in ihrer Zusammensetzung einem Zweikammersystem entspricht und repräsentiert darin die Mitgliedstaaten. Er setzt sich - je nach Politikfeld - aus den jeweiligen Fachministern der nationalen Regierungen zusammen. Gemeinsam mit dem Europäischen Parlament beschließt er für die EU Gesetze bzw. Rechtsakte. Je nach Politikfeld ist entweder eine einstimmige Entscheidung oder eine qualifizierte Mehrheit im Ministerrat notwendig.

Da der Ministerrat internationale Verträge abschließt, ist er auch Teil der Exekutive. Der Vorsitzende ist der Präsident des Rats der Europäischen Union. Seine Amtszeit und seine Staatszugehörigkeit korrespondieren mit dem jeweiligen #Vorsitz im Europäischen Rat.


Europäisches Parlament

Hauptartikel: Europäisches Parlament

 
Plenarsaal des Europäischen Parlaments in Straßburg

Das Europäische Parlament ist der zweite Teil der Legislative der Europäischen Gemeinschaften. Es wird seit 1979 alle fünf Jahre direkt von den Bürgern der Mitgliedstaaten gewählt und repräsentiert innerhalb der Legislative die Bevölkerung.

Das Europäische Parlament hat zurzeit 732 Mitglieder. Die Zahl der Abgeordneten pro Land richtet sich grundsätzlich nach der Bevölkerungszahl. Kleinere Länder sind aber überproportional vertreten, um auch diesen Ländern eine angemessene Repräsentation ihrer nationalen Parteienlandschaft zu ermöglichen. Das Europäische Parlament hat zwei Tagungsstätten, einen in Brüssel und einen zweiten in Straßburg. Den Vorsitz führt der Präsident des Europäischen Parlamentes.

Europäischer Gerichtshof

Datei:Europäischer Gerichtshof.jpg
Der Europäische Gerichtshof

Hauptartikel: Europäischer Gerichtshof

Der Europäische Gerichtshof (auch: EuGH) ist das oberste Gericht, also das rechtsprechende Organ der Europäischen Gemeinschaften. Neben dem Europäischen Gerichtshof existiert seit 1989 noch das ihm vorgeschaltete Europäische Gericht erster Instanz. Beide Instanzen bestehen aus je einem Richter pro Mitgliedstaat, wobei der EuHG zusätzlich von 8 Generalanwälten unterstützt wird. Diese werden von den nationalen Regierungen für die Dauer von sechs Jahren ernannt. Alle drei Jahre erfolgt eine teilweise Neubesetzung beider Instanzen. Den Vorsitz führt der Präsident des Europäischen Gerichtshofes.

Europäischer Rechnungshof

Hauptartikel: Europäischer Rechnungshof

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Logo des Europäischen Rechungshofes

Der Europäische Rechnungshof (EuRH) wurde 1975 geschaffen und ist zuständig für die Rechnungsprüfung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben der Union und für die Kontrolle der Haushaltsführung im Hinblick auf deren Rechtmäßigkeit.

Der Europäische Rechnungshof hat zur Zeit 25 Mitglieder, eins aus jedem EU-Mitgliedstaat, die vom Rat der Europäischen Union für sechs Jahre ernannt werden. Die Mitarbeiter des EuRH (derzeit rund 760) bilden Prüfungsgruppen für spezifische Prüfvorhaben. Sie können jederzeit Prüfbesuche bei anderen EU-Organen, in den Mitgliedstaaten sowie in weiteren Ländern durchführen, die EU-Hilfen erhalten. Rechtliche Schritte kann der EuRH jedoch nicht unternehmen - Verstöße werden den anderen Organen mitgeteilt, damit entsprechende Maßnahmen ergriffen werden können.

Die Arbeit des EuRH erreichte 1998 und 1999 eine breite Öffentlichkeit, als er der Europäischen Kommission die Zuverlässigkeitserklärung versagte. Der dann folgende Rücktritt der Santer-Kommission ist aber nicht als unmittelbare Reaktion auf den Bericht des Rechnungshofes zu verstehen; denn seit der Rechnungshof Zuverlässigkeitserklärungen abgibt (seit Beginn der neunziger Jahre), waren diese stets negativ.

Europäischer Rat

Hauptartikel: Europäischer Rat

Datei:Europäischer Rat.png
Zusammensetzung

Der Europäische Rat in Brüssel ist das wichtigste Gremium der EU, bislang jedoch formal keines ihrer Organe. Er setzt sich aus den Staats-, und Regierungschefs der Mitgliedsländer, deren Außenministern sowie dem Präsidenten der Europäischen Kommission zusammen, wobei die Außenminister und der Kommissionspräsident nur beratende Funktion haben. Der Europäische Rat hat innerhalb des politischen Systems der EU die Richtlinienkompetenz, das heißt, er legt Leitlinien und Ziele der EU-Politik fest. Jedoch ist der Rat nicht direkt am Gesetzgebungsverfahren der EU beteiligt. Der Vorsitz im Europäischen Rat wechselt derzeit halbjährlich zwischen den EU-Mitgliedsländern.

Vorsitz im Europäischen Rat

Die Reihenfolge der den Vorsitz im Europäischen Rat einnehmenden Staaten entspricht dem #Vorsitz im Rat der Europäischen Union.

Jahr, Land (1. Halbjahr, 2. Halbjahr)
2006 Österreich, Finnland 2007 Deutschland, Portugal 2008 Slowenien, Frankreich
2009 Tschechien, Schweden 2010 Spanien, Belgien 2011 Ungarn, Polen
2012 Dänemark, Zypern 2013 Irland, Litauen 2014 Griechenland, Italien
2015 Lettland, Luxemburg 2016 Niederlande, Slowakei 2017 Malta, Vereinigtes Königreich
2018 Estland, Bulgarien 2019 Österreich, Rumänien 2020 Finnland, ?

Europäische Zentralbank

 
Die EZB-Zentrale in Frankfurt

Hauptartikel: Europäische Zentralbank

Die Geldpolitik in den Euro-Ländern wird seit dem 1. Januar 1999 von der Europäischen Zentralbank (Sitz in Frankfurt am Main) bestimmt. Die Bank ist von der nationalen Politik unabhängig. Ihre wichtigste Aufgabe ist die Wahrung der Preisstabilität. Im Rahmen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB/Zentralbankrat) legt sie die Leitzinsen fest.

Die grundlegenden Aufgaben der EZB finden sich in Artikel 105 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft:

Politikfelder

Die Politikbereiche, die nachfolgend im Hinblick auf ihre Gestaltung durch die EU betrachtet werden, sind fast ausnahmslos zugleich Felder einzelstaatlicher Einflussnahme und Durchführung. Für die vergemeinschafteten Politikbereiche der „ersten Säule“, in denen das EU-Recht unmittelbar auf die Mitgliedstaaten durchschlägt, hat dies zu vielerlei Unmut und Kritik an der vermeintlichen „Regelungswut“ der „Brüsseler Bürokratie“ geführt, etwa z.B. im Lebensmittelrecht, bei Umweltschutznormen oder bei der Herstellung einheitlicher Bedingungen für den europäischen Binnenmarkt.

Dem wurde ansatzweise bereits in der Einheitlichen Europäischen Akte, in grundsätzlicher Weise dann aber vor allem im Maastrichter Unionsvertrag Rechnung getragen, indem dort die Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit verankert wurden. Subsidiarität meint hier, dass die EU nur für solche Regelungen sorgen soll, die staatenübergreifend nötig sind und mehr positive Wirkung versprechen als einzelstaatliche oder regionale Maßnahmen. Zulässig im Sinne der Verhältnismäßigkeit ist eine EU-Maßnahme wiederum nur, wenn der damit verfolgte Zweck auf andere Weise nicht besser erreicht werden kann und wenn die Abwägung von Vor- und Nachteilen positiv ausgeht.

Wirtschaftspolitik

 
Bruttoinlandsprodukt pro Kopf

Die Mitgliedstaaten der EU erwirtschaften zusammen ein Viertel des weltweiten Bruttosozialprodukts. Damit ist die Europäische Union der größte Wirtschaftsblock der Erde. Innerhalb der EU gibt es mehrere Regionen, deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit weit unter dem EU-Durchschnitt liegen, meist als Folge nachteiliger wirtschaftsgeographischer Standortfaktoren. Ein Beispiel dafür ist der Mezzogiorno in Italien. Solchen Regionen – deren Anzahl und Flächengröße durch den Beitritt der MOEL enorm zugenommen hat - wird eine spezielle Förderung gewährt, sodass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der EU-Staaten angeglichen wird und regionale Disparitäten zurückgehen. Die Fördermittel werden meist einzelnen Wirtschaftssektoren zugewiesen, um eine gezieltere Hilfe leisten zu können. Darüber hinaus existieren Programme zur Verbesserung der Infrastruktur.

Seit 1968 gilt innerhalb der Europäischen Union eine Zollunion, d. h. der Handel zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten darf weder durch Zölle noch durch Ein- und Ausfuhrbeschränkungen behindert werden. Für den Handel mit anderen Staaten gilt ein von der EU bestimmter einheitlicher Zolltarif, ein weiteres wichtiges Merkmal und Verhandlungsobjekt der EU-Wirtschaftspolitik. Zwar sind alle EU-Staaten auch eigenständige Mitglieder in der Welthandelsorganisation(WTO); doch Sprecherin für sie ist als WTO-Mitglied die Europäische Gemeinschaft.

Landwirtschaft und Fischerei (Primärer Sektor)

Hauptartikel: Gemeinsame Agrarpolitik und Gemeinsame Fischereipolitik

Trotz ihres vergleichsweise geringen Beitrags zum Bruttosozialprodukt der EG hat die Agrarpolitik bereits früh eine herausragende Bedeutung in der Gemeinschaft erlangt. Durch eine Initiative der Europäischen Kommission 1960 auf den Weg gebracht, wurde im Januar 1962 durch den Ministerrat eine erste gemeinsame Agrarmarktordnung eingeführt. Angestrebt waren eine Erhöhung der landwirtschaftlichen Produktivität und die Vermeidung von Preisschwankungen, was den Produzenten eine gut auskömmliche Lebenshaltung und den Verbrauchern eine stabile Versorgung zu angemessenen Preisen sichern sollte.

 
Prozentuale Darstellung des Anteils der EU-Länder am EU-Farm-Land (englisch)

Ein zu diesem Zweck errichtetes System von Garantiepreisen hat einerseits zu wenig marktkonformen Produktionsüberschüssen („Butterberge“, „Milchseen“ u.a.m.) geführt und andererseits den Haushalt der Gemeinschaft über Jahrzehnte mit gut der Hälfte der EG-Gesamtausgaben belastet. Alle Reformansätze zum Abbau der Preissubventionen scheiterten über lange Zeit an drastischen Formen bäuerlichen Protests und an dem hier beibehaltenen Einstimmigkeitsprinzip im Ministerrat.

Erst unter dem Eindruck umweltschädlicher und entwicklungspolititisch negativer Nebenfolgen sowie im Hinblick auf die im Falle der Untätigkeit haushaltssprengende Wirkung der Osterweiterung wurde nach verschiedenen Quotenregelungen auch eine Absenkung der Erzeugerpreise (mit Ausgleichszahlungen) und eine Annäherung an die Weltmarktpreise für Agrarerzeugnisse eingeleitet.

Datei:Fishery related expenditure EU-2004.png
Prozentuale Darstellung des Anteils der EU-Ausgaben im europäischen Fischereiwesen (englisch)

Während die Forstwirtschaft auf EU-Ebene bisher kaum eine Rolle gespielt hat, ist die Gemeinsame Fischereipolitik - trotz geringer Bedeutung im Haushalt der Gemeinschaft (2004 lag das Budget der GFP bei € 931 Millionen und damit bei etwa 0,75% des EU-Gesamtbudgets) – bereits seit Anfang der 1970er Jahre ein wichtiges Streitobjekt in den Verhandlungen und bei der Austarierung politischer Kompromisse im Rat. Aufgabe der Gemeinsamen Fischereipolitik ist es, die Fischwirtschaft im Sinne des Nachhaltigkeitsprinzips zu fördern. Um der Überfischung und dem Rückgang der Fischbestände zu begegnen, setzt die Gemeinschaft Fangquoten für die verschiedenen Mitgliedstaaten und bestimmte Fischarten fest.

Im Rahmen ihrer Strukturpolitik hat die EU einerseits eine Reduzierung der je nationalen Fischfangflotten durchgesetzt; andererseits sorgt sie in besonders betroffenen Regionen für Ausgleichsmaßnahmen und fördert den Einsatz umweltgerechter Technik.

Industrie und Gewerbe (Sekundärer Sektor)

Verglichen mit den im Agrarsektor eingesetzten EU-Mitteln nimmt sich der auf Industrie- und Gewerbeförderung entfallende Anteil gering aus. In diesem Bereich zeigt sich der Einfluss der Gemeinschaft vor allem bei der Vorgabe von Normen und Wettbewerbsregeln, über deren Einhaltung die Kommission wacht. Die Kernkompetenz zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt liegt beim EU-Wettbewerbskommissar, der die jeweiligen Kartellbehörden der einzelnen Staaten als supranationales Organ ergänzt. Neben der Kontrolle der Wirtschaft ist er auch für die Genehmigung von Subventionen in den Mitgliedstaaten zuständig. Damit soll verhindert werden, dass einzelne Staaten bestimmte Firmen wettbewerbswidrig unterstützen.

Die in diesem Bereich zur Verfügung stehenden begrenzten Mittel sollen u.a. dazu eingesetzt werden, die Kooperation vor allem kleiner und mittlerer Unternehmen bei der Forschung und Entwicklung innovativer Produkte für Wachstumsmärkte zu fördern.

Dienstleistungen, Informations- und Kommunikationstechnologien (Tertiärer und Quartärer Sektor)

Die EU-Wettbewerbspolitik hat wesentlich dazu beigetragen, dass viele monopolartige Unternehmen, zum Beispiel im Telekommunikationsbereich, bei der Gas-, Wasser- und Stromversorgung und im Eisenbahnbereich, ihre Sonderstellung aufgeben und sich der Konkurrenz anderer Anbieter auf dem Markt stellen mussten. Unter dem Druck des Wettbewerbs ist es in davon betroffenen Unternehmen nicht nur zu veränderten Lohn- und Arbeitsbedingungen gekommen, sondern auch vielfach zu einem umfangreichen Abbau von Arbeitsplätzen.

Mit der geplanten EU-Dienstleistungsrichtlinie wäre eine weitere Liberalisierung des EU-Binnenmarkts verbunden. Die Richtlinie soll nach ihrer Begründung bürokratische Hindernisse abbauen und den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen fördern, indem die Europäische Union zu einer Freihandelszone für Dienstleistungen würde.

Beabsichtigt ist die Beseitigung von zwischenstaatlichen Hemmnissen für den freien Handel mit Dienstleistungen und weitere Erleichterungen für niedergelassene Dienstleister (u.a. Schaffung einheitlicher Ansprechpartner, elektronische Verfahrensabwicklung etc.) Der Anwendungsbereich des ursprünglichen, aber noch im Aushandlungsprozess befindlichen Richtlinienvorschlags umfasste nicht nur klassische Dienstleister wie Frisöre, IT-Spezialisten, Dienstleister im Baubereich und Handwerker, sondern z.T. auch so genannte Daseinsvorsorgeleistungen wie Altenheime, Kinderbetreuung, Behinderteneinrichtungen, Heimerziehung, Müllabfuhr, Verkehrssysteme etc.), soweit diese im betreffenden Mitgliedstaat bereits unter Marktbedingungen erbracht werden.

Von der EU-Kommission, die den Vorschlag vorantreibt, wird die Dienstleistungsrichtlinie als ein wichtiger Bestandteil der Lissabon-Strategie angesehen. Diese sieht vor, Europa bis zum Jahr 2010 zum „wettbewerbfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt“ zu entwickeln.

Zu diesem Ziel fördert die Europäische Union auch neue Technologien. So wurden zahlreiche Koordinierungsgremien gegründet, um einheitliche Standards zu entwickeln, damit der Europäische Binnenmarkt nicht durch unterschiedliche technische Standards in der Entwicklung gehemmt wird. Beispielsweise hat das Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) mittlerweile weltweit verwendete Standards im Telekommunikationsbereich geschaffen. Beispiele dafür sind Euro-ISDN, GSM und DECT.

Infrastruktur

 
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) 2005

Die europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sind die wichtigsten Strukturfonds, sie sorgen für den wirtschaftlichen Aufholprozess der ärmeren Regionen. Das erste Ziel und damit auch das wichtigste Ziel des EFRE ist, Regionen zu fördern deren Bruttoinlandsprodukt weniger als 75 % des EU-Durchschnitts beträgt (z.B. Ostdeutschland). Dafür werden 80 % der Mittel verwendet und in Infrastrukturprojekte, Mittelstandsförderungen und Projekte im Gesundheitswesen und der Forschung gesteckt. Diese Regionen heißen dann Ziel-1-Regionen. Vom EFRE profitieren aber auch die so genannten Ziel-2-Regionen, sie erhalten 13 % der Mittel und unterstützten Regionen die von wirtschaftlicher Umstellung betroffen sind (z. B. aufgrund von Verarmung ländlicher Gebiete oder industriellem Rückgang). Mit den restlichen 7 % des Budgets werden schließlich die Gemeinschaftsinitiativen wie z.B. URBAN und INTERREG finanziert. URBAN dient zur Förderung von Städten mit über 20.000 Einwohnern, die Probleme mit hoher Arbeitslosigkeit, Kriminalität oder Umweltverschmutzung haben und INTERREG fördert die interregionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit.

Für die regionale Entwicklung in den Mitgliedstaaten will die EU in den Jahren 2007 bis 2013 rund 360 Mrd. Euro an Subventionen ausgeben. Ostdeutschland, dessen Förderungssumme bis Ende 2006 über 21 Mrd. Euro belaufen wird, wird wahrscheinlich nicht mehr zu den förderungswürdigen Ziel-1-Regionen gehören. Grund dafür ist die EU-Erweiterung 2004 und der damit verbundene schwächere Bruttoinlandsprodukt-Durchschnittswert der EU.

Die EU verfolgt eine eigene Weltraum-Politik, deren Umsetzung in enger Zusammenarbeit mit der ESA erfolgt. Für die Raumfahrt-Politik der EU und die Koordination mit der ESA und weiteren Partnern ist der zu diesem Zweck gebildete Europäische Weltraumrat zuständig.

Wirtschafts- und Währungsunion

 
Europäische Währungsunion

Hauptartikel: Europäische Wirtschafts- und Währungsunion

Die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion begann am 1. Juli 1990 mit der Durchsetzung des freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten. Mitglied waren alle damaligen Mitglieder der Europäischen Union. Sie verpflichteten sich damit zu einer vollständigen Liberalisierung des Kapitalverkehrs und einer engeren Kooperation in der Wirtschafts-, Finanz- und Geldpolitik. Am 1. Januar 1999 wurde die Gemeinschaftswährung Euro in den teilnehmenden Staaten eingeführt. Seit dem 1. Januar 2002 ersetzt er die regionalen Währungen in den zwölf teilnehmenden EU-Staaten. Schweden, das Vereinigte Königreich und Dänemark sowie die am 1. Mai 2004 neu hinzugekommenen EU-Staaten nehmen zunächst nicht an der Europäischen Währungsunion teil. Allerdings wird Slowenien am 1. Januar 2007 den Euro einführen.

Die Einheitswährung wird von den teilnehmenden Staaten als wichtiger Schritt der weiteren europäischen Integration und Einheit betrachtet.

Außen- und Sicherheitspolitik

Hauptartikel: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union

Entwicklungspolitik

 
Die AKP-Staaten

Auch in der Entwicklungspolitik betätigt sich die Europäische Union. Die europäischen Staaten tragen damit die Verantwortung für die unter ihrer (vor allem England und Frankreich) Herrschaft während der Kolonisation entstandenen Schäden. Dies bezieht sich vor allem auf Afrika und Teile von Südamerika. International wird die EU insbesondere von Entwicklungsländern und nichtstaatlichen Organisationen für ihre Subventionspolitik angegriffen, die die Entwicklungsländer darin behindert sich wirtschaftlich zu verbessern. Daher hat die EU mit dem Lomé-Abkommen und dem im Jahr 2000 nachfolgendem Cotonou-Abkommen einen bevorzugten Marktzugang für einige Produkte der AKP-Staaten gewährt, um diesen die Möglichkeit des Produktabsatzes in auf dem EU-Markt zu geben.

Auch das MEDA-Programm zeigt Ansätze von Entwicklungshilfe.

Verteidigungspolitik

Hauptartikel: Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik

 
Das EUFOR-Logo

Ein Ziel dieser Politik ist die eigene Verteidigung und die Vergrößerung der militärischen Stärke. Der Verfassungsentwurf bezeichnet die Union als dafür zuständig, „eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu erarbeiten und zu verwirklichen“ [3].

Ferner verpflichten sich die Mitgliedstaaten in der Verfassung „ihre militärischen Fähigkeiten zu verbessern“.

Eine Europäische Verteidigungsagentur soll eingerichtet werden mit der Aufgabe, „zur Ermittlung von Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors“ beizutragen.

Die Union besitzt kein eigenes Militär sondern greift auf die Truppen der Mitgliedstaaten zurück. So genannte Friedenseinsätze sollen unter Schirmherrschaft der EU stattfinden. Diese Friedenseinsätze sind umstritten, wie der Kosovo-Krieg, der 1999 noch unter NATO-Befehl und mit Hilfe der Bundeswehr geführt wurde.

Internationale Beziehungen

Zwar hat die EU keine Rechtspersönlichkeit, jedoch als größter Wirtschafts-Zusammenschluss von mehreren Staaten durchaus erheblichen politischen Einfluss. So unterhält die EU nicht nur in den Mitgliedstaaten, sondern auch in vielen weiteren Staaten (insbesondere bei den EFTA-Mitgliedern) Botschaften und diplomatische Vertretungen. Die internationalen Beziehungen werden oftmals in auf die wirtschaftlichen Interessen beider Parteien ausgelegten bi- und multilateralen Abkommen geregelt. Gegenüber anderen Staaten und Organisationen wird die Europäische Union von dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, die allerdings im Auftrag des Rates handelt, vertreten. Teilweise hat aber auch das Europäische Parlament in den wichtigsten außenpolitischen Fragen das Mitspracherecht. Die Beziehungen zwischen der EU und anderen Staaten werden auch als Ausgleich von Interessen betrachtet (siehe Entwicklungspolitik).

Durch die Europäische Nachbarschaftspolitik hat die EU ein dichtes Netz von Verträgen mit seinen Nachbarn geschlossen. Beispiel für diese Politik sind vor allem die bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU aber auch die Euro-mediterrane Partnerschaft. Ein weiterer Punkt der internationalen Beziehungen ist die gezielte Vorbereitung von angrenzenden Staaten auf die Mitgliedschaft in der EU. Diese wird nun oftmals durch sog. Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen geregelt. Die beitrittswilligen Staaten werden dadurch sowohl wirtschaftlich also auch politisch stärker an die EU gebunden, wodurch die Beitrittsgespräche einfacher werden sollen.

Neben den Abkommen mit den AKP-Staaten (siehe Entwicklungspolitik) existieren auch Bündnisse mit anderen Vereinigungen, beispielsweise als sogenannte Dialogpartner mit den ASEAN-Staaten. Auch zum Mercosur unterhält die EU gute Beziehungen. Zwar sind die Kontakte zur NAFTA auch existent, jedoch durch das unklare und gespaltene Verhältnis der EU-Mitgliedstaaten zu den USA getrübt.

Kultur- und Bildungspolitik

Kulturpolitik

 
Die Zeche Zollverein in Essen, der Kulturhauptstadt Europas 2010

Im Vertrag über die Europäische Union hat die EU Kompetenzen im kulturellen Gebiet erhalten (zunächst Artikel 128 EG-Vertrag, heute Artikel 151). Mit der gemeinsamen Kulturpolitik will die EU „einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes“ (Art. 151 EGV) leisten. Die Schaffung eines „europäischen Kulturraums“ ist damit offizielles Ziel der kulturellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der EU. [4] So hat es auch das Europäische Parlament am 5. September 2001 in einer Entschließung über die kulturelle Zusammenarbeit in Europa beschlossen. [5] Eine genaue Definition des Begriffs „europäischer Kulturraum“ fehlt jedoch in offiziellen europäischen Dokumenten.

Zur Umsetzung dieser Ziele finanzierte der Ministerrat zusammen mit dem Europäischen Parlament und nach Anhörung des Ausschusses der Regionen in den Jahren 1996 bis 1999 die Programme KALEIDOSKOP (Förderung künstlerischer und kultureller Aktivitäten), ARIANE (Förderung des Bereichs Buch, Lesen und Übersetzung) und RAPHAEL (Förderung des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung). In den Jahren 2000 bis 2004 wurden durch das Nachfolgeprogramm Kultur 2000 insgesamt 167 Millionen € für Projekte ausgegeben, die eine europäische Dimension aufwiesen und so „einen gemeinsamen Kulturraum schaffen“ [6]. Kultur 2000 wurde 2004 um zwei Jahre verlängert, um ein neues Kulturförderprogramm für die Jahre 2007 bis 2013 auszuarbeiten. Der Großteil der EU-Fördermittel für Kultur von etwa 80 % kommen allerdings aus den EU-Strukturfonds (etwa 3 % aller Strukturfondsmittel), wodurch diese Finanzmittel nicht ausschließlich nach kulturellen Gesichtspunkten vergeben werden. Darüberhinaus existieren weitere Programme, wie beispielsweise seit 1982 zur Förderung von Regional- oder Minderheitenkulturen das Europäische Büro für weniger verbreitete Sprachen (EBLUL) und seit 1987 das Informations- und Dokumentationsnetz Mercator.

Gesondert ist die Aktion Kulturhauptstadt Europas zu sehen. Hierbei handelt es sich um ein Programm, dass einer Stadt den Titel Europäische Kulturhauptstadt verleiht. Dieser wird jährlich von mindestens einer europäischen Stadt geführt. Vorübergehend wird der Titel auch zwei Städten zugebilligt. In dem entsprechenden Jahr finden in den „Kulturhauptstädten“ zahlreiche kulturelle Veranstaltungen statt. Die Städte erhoffen sich vom Tragen dieses Titels für ein Jahr eine erhöhte Aufmerksamkeit und zahlreiche Besucher.

Bildungspolitik

aus Förderprogramme der EU teilweise übernehmen

Energie- und Umweltpolitik

Auch in der Energie- und Umweltpolitik beteiligt sich die Europäische Union. Ein wichtiges Beispiel ist dafür der Emissionsrechtehandel. Auch die Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (Feinstaub), die mit der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft – 22. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) vom 11. September 2002 in deutsches Recht umgesetzt wurde, zeigt die Bemühungen der EU im Bereich der Umwelt.

Umsetzung

Leihprinzip

Hauptartikel: Rechtsetzung der EG

Die EU muss daher zur Rechtsetzung die Europäischen Gemeinschaften, die juristische Person sind, benutzen, „leiht“ sich also deren Rechtsmacht. Die nicht zwingenden Entscheidungen der EU werden daher immer „im Namen der EG“ gefasst und erhalten dadurch eine bindende Macht. So stehen der EU (durch die EG) drei Instrumente zur Verfügung:

Subsidiaritätsprinzip

Mit dem Maastrichter Vertrag über die Europäische Union von 1992 wurden der europäischen Kommission und dem Ministerrat im neu gefassten Art. 5 EGV drei Verhaltensregeln bezüglich der Subsidiarität vorgegeben, die bei ihrer Tätigkeit zu beachten sind:

  • Stärkung der demokratischen Kontrolle in der EU
  • Transparenz bei der gemeinschaftlichen Gesetzgebung
  • Achtung des Subsidiaritätsprinzips.

Die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips im auf europapolitischer Ebene bedeutet im Kern, dass der Europäischen Gemeinschaft nur dann eine politische Entscheidungskompetenz zufällt, wenn das Ziel der von ihr beabsichtigten Maßnahme nicht auf Ebene der Mitgliedstaaten besser erreicht werden kann. Die europäischen Institutionen und Organe sollen nach dieser Regel nur Aufgaben wahrnehmen, die sie wegen ihres Umfanges oder ihrerer Wirkung besser ausführen können als nationale Entscheidungsträger und ihrer untergeordneten Gebietskörperschaften Regionen bzw. Länder und Kommunen.

Die politikwissenschaftliche Begründung dieses Prinzips liegt in der Absicht, durch das Verweisen von Handlungsbefugnissen von der supranationalen auf die möglichst unterste Entscheidungsebene die Last des dadurch entstehenden Verwaltungsaufwandes gering zu halten. Darüber hinaus verfügen meist der Europäische Rat oder die Kommission als Entscheidungsträger auf europäischer Ebene nicht über die nötige fachliche Expertise, die sie einer Richtlinie oder Verordnung zu Grunde legen müssen.

Das Subsidiaritätsprinzip bietet eine Argumentationsgrundlage für die beiden bedeutenden europapolitische Denkschulen, sowohl die des Intergouvernementalismus, als auch die des Supranationalismus. Anhänger der ersten Denkrichtung verweisen auf das Subsidiaritätsprinzip, um ihrer Forderung nach stärker nationalen Willensbildungs- und Entscheidungsprozessen Ausdruck zu verleihen. Zwischenstaatliche Kooperation darf dem Prinzip zufolge nur eine nachgeordnete Rolle spielen. Supranationalisten dagegen befürworten eine Einschränkung des nationalen Kompetenzsanspruches mit der Begründung, die nationalstaatlichen Akteure hätten schon in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts vor allem in den Bereichen Arbeitsmarkt- und Wirtschaftspolitik an Handlungsspielraum eingebüßt. Politische Entscheidungsstrategien könnten demnach - in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips - auf supranationaler Ebene leichter verwirklicht werden.

Anwendung

Hauptartikel: Förderprogramme der EU

Oft werden die Finanzhilfen der EU nicht direkt von Brüssel ausbezahlt, sondern indirekt über nationale und regionale Behörden der Mitgliedstaaten.

Direkt bezahlt die Europäische Kommission Gelder an staatliche oder private Organisationen, wie etwa Universitäten, Unternehmen, Interessenverbände und nichtstaatliche Organisationen. Überwiegend werden EU-interne Projekte gefördert. Mit externen Förderungen werden auch Projekte in Ländern, die der EU beitreten wollen, gefördert. Auch humanitäre Hilfe für die dritte Welt wird geleistet. Externe Förderung werden zur Unterstützung der Nachbarschaftsbeziehungen vergeben und um die Stabilität zu sichern.

Fehlende Rechtspersönlichkeit

Die Umsetzung wird dadurch erschwert, dass die Europäische Union - anders als die Gemeinschaften der „Ersten Säule“ - keine juristische Person ist. Mangels Rechtsfähigkeit kann der Staatenverbund also nicht selbst handeln und insbesondere kein Recht erlassen.

Im Entwurf des Europäischen Verfassungsvertrages ist demgegenüber in Art. I-7 eine Rechtspersönlichkeit für die Europäische Union vorgesehen, welche die bisherigen Rechtspersönlichkeiten der Europäischen Gemeinschaften ersetzt. Die Überlegung, die Europäische Union zu einem Völkerrechtssubjekt zu machen, hat zahlreiche Hintergünde, die sich unter der Herstellung einer kohärenteren Außenwirkung der EU fassen lassen.

  • Abschluss von internationalen Verträgen - Bisher kann die Europäische Union nur in den Personen ihrer Mitgliedstaaten je einzeln internationale Verträge und Abkommen unterzeichnen und selbst nach Art. 24 EUV nur eigene Übereinkünfte mit Drittstaaten schließen. Rechts- und Politikwissenschaftler kritisieren hier vor allem einen fehlenden Drang zur Verbindlichkeit gesamteuropäischer Außenhandelspolitik.
  • Völkerrechtliche Vertretung - die fehlende Rechtspersönlichkeit verhindert nach Auffassung vieler Politologen, Völkerrechtler und Politiker, dass die Europäische Union außenpolitisch als Akteur mit einheitlichen Stellungnahmen, Strategien und Kontaktpersonal auftritt. Als Beispiel für dieses Defizit wird in dem Zusammenhang regelmäßig das uneinheitliche Verhalten der Mitgliedstaaten im Irakkrieg 2003 genannt, als unter anderem Polen, Spanien, Italien und Großbritannien sich einer von den USA geführten Koalition für eine militärische Intervention im Zweistromland anschlossen. Die Einrichtung einer Rechtspersönlichkeit steht damit auch im Kontext einer Beschleunigung des Intergrationsprozesses im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
  • Justizielle Anfechtbarkeit der Entscheidungen - Die Möglichkeit, die Europäische Union selbst neben ihren Organe für Verwaltungsakte vor dem Europäischen Gerichtshof oder anderen Instanzen anzuklagen, wird insbesondere vor dem Hintergrund der Stärkung von Bürgernähe, Rechtssicherheit und politischer Kontrolle diskutiert.
  • Mitgliedschaft in internationalen Organisationen - Die Europäische Union ist selbst nicht Mitglied in internationalen Organisationen. Es gibt jedoch verschieden realistische Szenarien, nach denen die Europäische Union Mitglied der Vereinten Nationen bzw. im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen werden soll.

Finanzhaushalt

Vorlage:EU Haushaltsbeiträge

Zur Finanzierung der Ausgaben verfügt die Europäischen Union über so genannte Eigenmittel, die man als Steuereinnahmen definieren könnte. Es sind vor allem Beiträge der Mitgliedstaaten, zu geringerem Teil aus eigenen Einnahmen wie den Import-Zöllen an den Außengrenzen.

Die Hauptbeiträge der Mitgliedstaaten werden nach zwei Gesichtspunkten bemessen. Zum einen wird ein Teil der Umsatzsteuern/Mehrwertsteuern an die EU abgeführt. Zum anderen werden die notwendigen Einnahmen proportional zum Bruttoinlandsprodukt der Staaten abgeführt. Letztere stellen den größten Anteil dar. In beiden Fällen werden unterschiedliche Bemessungsverfahren in den Staaten berücksichtigt. Eine Ausnahme stellt hier bis auf weiteres das Vereinigte Königreich dar, das seit 1984 zwei Drittel seiner Nettobeiträge zurückerstattet bekommt (Britenrabatt). Diese Ausnahme wurde von der damaligen britischen Premierministerin Margaret Thatcher ausgehandelt. Hauptargumente waren, dass Großbritannien Mitte der 1980er Jahre ein niedrigeres Durchschnittseinkommen aufwies als die damalige EG und dass es im Vereinigten Königreich weniger Bauern als in anderen EU-Ländern gab, so dass es weniger Fördermittel erhielt. Die Nettobeiträge sind nicht immer proportional zum BIP/Kopf der Mitgliedstaaten. So ist Irland Nettoempfänger, obwohl es nach Luxemburg das zweithöchste Durchschnittseinkommen der EU aufweist. Spanien, Portugal und Griechenland erhalten pro Einwohner zum Teil deutlich höhere EU - Mittel als die ärmeren Neumitglieder. Die EU darf keine Kredite aufnehmen.

Geschichtliche Entwicklung

Im Jahr 1988 wurde das System der Gemeinschaftsfinanzierung in der heutigen Form festgelegt. Insbesondere wurde eine neue Einnahme auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens (BNE) eingeführt, die sich durch einen bestimmten Satzes auf die Summe der BNE aller Mitgliedstaaten bemisst. Außerdem wurde das Wachstum der abzuführenden Eigenmittel eingedämmt. Mit Beschluss vom 24. Juni 1988 wurde eine Gesamtobergrenze eingeführt, die 1992, 1,20 % des Gesamtbetrags des BNE der Gemeinschaft erreichte.

Am 31. Oktober 1994 erging ein neuer Beschluss über das System der Eigenmittel, so dass die Obergrenze bis 1999 schrittweise auf 1,27 % des BNE anstieg, gleichzeitig wurde der einheitliche Mehrwertsteuer-Eigenmittelsatz schrittweise von 1,4 % auf 1 % gesenkt. Mit Ablauf des Finanzrahmens 1993-1999 hat der Europäische Rat am 24. und 25. März 1999 sich auf eine neue Finanzielle Vorausschau 2000-2006 geeinigt. Es wurde ein Eigenmittelbeschluss gefasst, der seit der Ratifizierung durch alle nationalen Parlamente am 1. Januar 2002 in Kraft trat.

Der Ausgleich für das Vereinigte Königreich wurde genauso beibehalten wie die auf 1,27 % des BNE festgesetzte Eigenmittelobergrenze. Aber es wurde eine Reihe von Änderungen bezüglich der Finanzierung des Haushalts und der Finanzierung des britischen Ausgleichs eingeführt. Im Bereich der Haushaltsfinanzierung war vorgesehen, ab dem 1. Januar 2001 den Prozentsatz der traditionellen Eigenmittel, den die Mitgliedstaaten zur Deckung der Erhebungskosten einbehalten dürfen, von 10 % auf 25 % anzuheben und den maximalen Abrufsatz für die Mehrwertsteuer-Eigenmittel auf 0,75 % in den Jahren 2002 und 2003 und auf 0,50 % ab 2004 herabzusetzen. Die Finanzierung des britischen Ausgleichs durch die anderen Mitgliedstaaten wurde insofern geändert, als der Anteil Österreichs, Deutschlands, der Niederlande und Schwedens an der Finanzierung auf 25 % ihres normalen Anteils reduziert wird.

Künftiger Finanzrahmen

Im Zuge der Festlegung der Finanzplanung, der sogenannten Finanziellen Vorausschau, wurde von der Europäischen Kommission für die Periode 2007-2013 ein neuer Korrekturmechanismus zur Ablösung des seit 1984 existierenden Britenrabattes für das Vereinigte Königreich gefordert. Dieser Rabatt bedeutet eine jährliche Beitragsminderung von 4,6 Milliarden Euro. Großbritannien begründete dies stets mit der enormen Landwirtschaftsförderung, von der es aufgrund der eigenen wirtschaftlichen Struktur kaum profitieren könne.

Ein erster Vorschlag zur Neuregelung scheiterte beim EU-Gipfel im Juni 2005, da sich die Mitgliedstaaten nicht einigen konnten. Ein zweiter EU-Gipfel im Dezember 2005 brachte den Durchbruch: Der Haushalt wurde auf 862,4 Milliarden Euro festgelegt. Dies entspricht 1,045 Prozent des Bruttonationaleinkommens (BNE) der EU. Die Briten erklärten sich bereit, während der sieben Jahre auf einen Anteil von 10,5 Milliarden Euro am Britenrabatt zu verzichten. Im Gegenzug willigten die Franzosen ein, in den Jahren 2008/2009 eine gründliche Überprüfung der Ein- und Ausgaben (einschließlich der Agrarpolitik) von der EU-Kommission vornehmen zu lassen. Deutschland verzichtet auf 100 Mio. Euro seiner Strukturfonds-Erhöhung von 400 Mio. EUR zugunsten Polens. Der Strukturfonds für Ostdeutschland und Bayern liegt somit bei 13,3 Mrd. EUR + 300 Mio. EUR = 13,6 Mrd. EUR. Die Angleichung der Nettozahlungen ist scheinbar nicht gelungen. Für viele Staaten erhöht sich der Nettorückfluss aus Brüssel, für Deutschland wird er möglicherweise von circa 7 Mrd. EUR pro Jahr auf 10 Mrd. EUR pro Jahr steigen. Dieser Kompromiss wurde vom Europäischen Parlament am 18. Januar 2006 mit deutlicher Mehrheit abgelehnt.

Für das Jahr 2007 ist eine Steigerung um ca. 4% gegenüber dem Jahr 2006 geplant. Danach umfasst die Zahlungsermächtigung ein Volumen von 116.4 Mrd EUR und die Verpflichtungsermächtigung von 126.8 Mrd. EUR [7].

EU-Recht

Hauptartikel: Europarecht

Das EU-Recht im weiteren Sinne bezeichnet das Recht der Europäischen Gemeinschaften (EG und Euratom, bis 2002 auch der EGKS) und das Recht der Europäischen Union. Dabei handelt es sich um ein unabhängiges Rechtssystem, das Anwendungsvorrang vor den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hat. An seiner Einführung, Überwachung und Weiterentwicklung sind - im Rahmen unterschiedlicher Verfahren - mehrere Rechtsorgane beteiligt.

Primärrecht

An erster Stelle, bzw. dem Primärrecht, werden die Gründungsverträge und ähnliche hochrangige Vereinbarungen bezeichnet. Neben dem EG-Vertrag (1957), der Europäische Atomgemeinschaft / EURATOM (1957) und dem Vertrag über die Europäische Union / EUV (1992), sind dies etwa u.a. das Schengener Durchführungsübereinkommen / SDÜ (1985), die Einheitliche Europäische Akte / EEA (1987), der Vertrag von Maastricht (1991), der Vertrag von Amsterdam (1997), der Vertrag von Nizza (2001) oder die Beitrittsverträge der nachträglich beigetretenen Mitgliedstaaten.

Sekundärrecht

Die zweite nachfolgende Stelle, umfasst das Sekundärrecht die Rechtsnormen, die von Organen der Europäischen Gemeinschaft aufgrund der im Primärrecht verliehenen Kompetenzen erlassen wurden. Dies kann in Form von vier Rechtsakten geschehen:

  • unmittelbar verbindliche Verordnungen
  • durch nationale Behörden umzusetzende Richtlinien
  • nur für den Empfänger verbindliche Entscheidungen und Beschlüsse
  • sowie unverbindliche, aber teilweise informell verpflichtende Empfehlungen und Stellungnahmen (s. auch offene Methode der Koordinierung)

Kritik

Bürokratie

Eurokratie ist ein pejoratives Schlagwort, das suggeriert, dass die Entscheidungen der EU von einer gesichtslosen und schwer durchschaubaren Bürokratie getroffen werden würden. Das Nebeneinander von vielen souvärenen Staaten und vor allem die letzte Erweiterungsrunde hätten beschwerende Auswirkungen auf die Union, so behaupten viele Kritiker der EU. Vor allem im Bereich der Entscheidungseffizienz erweise sich die Aufnahme der 10 jüngsten Beitrittsstaaten als bremsender Faktor. Die Europäische Kommission sei beispielsweise durch die Ost-Erweiterung derart aufgesplittert, dass eigentlich stark miteinander verbundene Themenbereiche getrennt wurden. Die Zerplitterung verlangsame die Gesetzgebung und trägt schließlich enorm zur Handlungsunfähigkeit der EU bei.

Demokratiedefizit

Einige Sozialwissenschaftler bemängeln ein Demokratiedefizit innerhalb der EU.[8] Eine ungenügende demokratische Legitimation verbindlicher Entscheidungen sei festzustellen. So wird der Rat der Europäischen Union als wichtigstes Entscheidungsorgan ausschließlich von den nationalen Regierungen kontrolliert, ohne dass nationale Parlamente oder das Europäische Parlament eine Kontrollmöglichkeit hätten. Dies führe dazu, dass die Gewaltenteilung zwischen Legislative und Exekutive - ein Grundprinzip jeder funktionierenden Demokratie - im Rat aufgehoben wird. Die Regierungen (also die Exekutive) üben im Rat eine legislative Funktion mit oftmals unzureichender parlamentarischer Kontrolle aus. Der Kritik werden effizientere Entscheidungsverfahren entgegengehalten.

Würde sich die EU bei uns um Beitritt bewerben, müssten wir sagen: demokratisch ungenügend

Günter Verheugen

Zudem besäße das EU-Parlament zu wenig legislative Kompetenzen, was durch den (nicht ratifizierten) EU-Verfassungsvertrag geändert werden sollte.

Finanzierung

Es wird oft kritisiert, dass die Finanzierung der EU ungleichmäßig und unproportional zur Leistungsfähigkeit auf den Schultern der Mitglieder liegt. Auch die Verteilung der Gelder wird als umstritten betrachtet. Da der Haushaltsplan der EU vom Rat der Europäischen Union erstellt wird, werden in diesem Bereich oft nationale Interessen vor gesamt-europäische gestellt, sodass es schwerer ist, zu einer Einigung zu kommen, und oftmals überholte Modelle (siehe Britenrabatt) weiterhin Bestand haben. Diese Problematik wird am Beispiel der EU-Haushalts-Verhandlungen vor dem 17. Dezember 2005 deutlich. Erst zu diesem Zeitpunkt gelang es unter dem Druck von enormen Schäden zu einer sog. Finanziellen Vorausschau 2007-2013 übereinzukommen.

Verwaltungskosten

Die zahlreichen Organe der EU und die Durchsetzung der von ihnen erlassenen Rechtsakte haben einen großen Personalbedarf. Insbesondere durch die absolute Gleichberechtigung aller 20 (bzw. 21, mit Irisch) Amtssprachen entstehen zusätzliche Kosten durch die Übersetzung sämtlicher Dokumente und die Verdolmetschung der Sitzungen der EU-Organe. Im Vergleich zu mancher Großstadt jedoch nimmt sich etwa der Apparat der Kommission mit ca. 24.000 Mitarbeitern geringer aus.

Bedeutungsverlust regionaler Eigenheiten

Während durch die Gründung des Europäischen Binnenmarktes einerseits mehr Wettbewerb erreicht werden konnte, gingen die dafür notwendigen Vereinheitlichungen und Marktöffnungen oft zu Lasten regionaler Eigenheiten. So entschied beispielsweise der Europäische Gerichtshof, dass das für Deutschland traditionell wichtige Reinheitsgebot für deutsches Bier nicht auf importiertes Bier angewandt werden darf. Andererseits bewahrt die EU ganz explizit regionale Besonderheiten durch den Schutz geografischer Herkunftsangaben. So dürfen nur in Nürnberg produzierte Bratwürste „Original Nürnberger Rostbratwurst“ heißen.

Korruption

Hauptartikel: Korruption in der Europäischen Union

Da immer mehr Kompetenzen der einzelnen Mitgliedstaaten an die EU abgetreten werden, stellt sich zunehmend das Problem der Korruption sowie eine Diskussion über Möglichkeiten der Bekämpfung. Um Korruption und Schattenwirtschaft zu verhindern und die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel sicherzustellen, überwacht das Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) u.a. die Vergabe von EU-Aufträgen.

Verlust nationaler Hoheitlichkeit

Durch die schrittweise Übergabe von Kompetenzen an die Union durch die Mitgliedstaaten, so wird kritisiert, verlören letztere erheblich an politischem Spielraum und auch staatlicher Souveränität. Diese Verlagerung von Kompetenzen bedeutet eine Einschränkung der nationalstaatlichen Demokratie und darüberhinaus aufgrund des institutionellen Demokratiedefizits der Union insgesamt eine Verschlechterung der Mitsprachmöglichkeit durch die Bürger der Mitgliedstaaten.

Als Österreich 2000 eine Mitte-Rechts-Regierung aus der ÖVP und FPÖ bildete, wurden seitens der damals 14 anderen Mitgliedstaaten der EU diplomatische Sanktionen durchgesetzt.[9]. Die Aufforderung der anderen Mitgliedstaaten, bilaterale Kontakte mit österreichischen Politikern zu meiden und österreichische Bewerber bei der Ausschreibung internationaler Stellen nicht zu berücksichtigen[10], wurde in etwa ein halbes Jahr später nach einem Bericht über die Menschenrechtssituation und die Auswirkungen der Sanktionen durch drei Gutachter der EU (bekannt als "Die drei Weisen") zurückgezogen.[11] Rechtlich legitimiert wären Sanktionen nur bei einer schwerwiegenden Verletzung demokratischer Grundprinzipien, die jedoch nicht nachgewiesen werden konnte.[12]

Handlungsfähigkeit

Da die Beschlüsse des Rats der Europäischen Union oftmals einstimmig gefasst werden müssen und jeder Mitgliedstaat einen Kommissar für die Kommission stellt, kommt mit zunehmender Mitgliederzahl zunehmend eine Handlungsunfähigkeit der EU zustande. Eine angenommene und ratifizierte EU-Verfassung würde dem ein Ende bereiten. Dabei ist sie selbst Beispiel für die Misere, da beim Finden einer Formulierung für den Verfassungstext oftmals stark über eher unerhebliche Kleinigkeiten so lang diskutiert wurde, dass manchmal nur ein verwässterter Kompromiss zu Stande kommen konnte.

Bürgernähe

Die mangelnde Bürgernähe der EU resultiert aus der geschichtlichen Entwicklung der EU, die aus Industrie- und Wirtschaftsabkommen hervorkommt. Somit spielt die Wirtschaft immer noch eine bedeutende bis tragende Rolle, während beispielsweise das Verbraucherrecht bislang kaum harmonisiert wurde. So nützt den Bürgern die EU oft nur indirekt und hat bislang nur mäßigen Dirketeinfluss auf das Leben der Menschen. Die Schaffung des Amts des Europäischen Bürgerbeauftragten soll dem Verlust an Mitsprachemöglichkeiten der Bürger entgegenwirken. Dem Amt wird allerdings entgegengehalten, dass es nicht ausreichend sei, um am Bedeutungsverlust der nationalen Gesetzgebung bzw. des Gewichts der Meinung der EU-Bürger etwas zu ändern, weil es - so wird argumentiert - ebenfalls eine Institution der Europäischen Gemeinschaften ist.

Machtverhältnis der Nationalstaaten

Eine die Entwicklung potenziell hemmende Eigenschaft der EU ist die Aufteilung in (wirtschaftlich) sehr große und eher kleine Staaten. Die kleineren Staaten haben dadurch die Angst, dass sie innerhalb des EU-Systems zu wenig politisches Gewicht haben um ihr Belange wirkungsvoll vertreten zu können. Um dieser Sorge entgegenzutreten, wurde der Abstimmungsmodus der doppelten Mehrheit vorgeschlagen.

Schwerpunktsetzung

Oftmals wird auch kritisiert, dass die Politik der EU sich meistens bzw. zu stark auf den wirtschaftlichen Bereich bezieht und/oder wirtschaftliche Interessen höher stellt als beispielsweise kulturelle oder umweltpolitische. Dabei wird meist argumentiert, dass sie Europäische Einigung im Sinne der EGKS und der EWG nur mit wirtschaftlichen Elementen begonnen, sie sich zwar jetzt weiterentwickelt hat, aber die Basis der Entscheidungen immer noch aus wirtschaftlichen Interessen besteht.

Quellen

  1. Europ. und Öffentl. Wirtschaftsrecht I; 3. Auflage - Springer, Wien/NewYork
  2. Europäische Kommission: The €uro: Our Currency
  3. http://europa.eu.int/constitution/de/ptoc4_de.htm#a17 VERTRAG ÜBER EINE VERFASSUNG FÜR EUROPA, Teil III, Art. I-12/4
  4. Europäische Kommission: Kulturelle Zusammenarbeit, auf: dies.: Europäisches Kulturportal (7. Juli 2006)
  5. Europäisches Parlament: Entschließung des Europäischen Parlaments zur kulturellen Zusammenarbeit in der Europäischen Union (2000/2323(INI)), in: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C72E vom 21. März 2002, S. 144. pdf
  6. Europäische Kommission: Kulturelle Vielfalt, in: dies.: Gesamtbericht über die Tätigkeit der Europäischen Union, Brüssel, Luxemburg: 2006, S. 120f. ISBN: 92-79-00589-8 [1]
  7. http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=PRES/06/208&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=en
  8. Scharpf, Fritz W. 1999. Governing in Europe: Effective and Democratic? New York, NY: Oxford University Press.
  9. http://www.guardian.co.uk/austria/article/0,,191386,00.html US joins campaign to isolate new leaders, in: The Guardian, 5. Februar 2000.
  10. Alle gegen Haider - EU will Österreich wegen Haider isolieren, in: Der Tagesspiegel, 1. Februar 2000.
  11. EU-Weise empfehlen Aufhebung der Sanktionen gegen Österreich, in: Rheinische Post, 8. September 2000 (8. Juli 2006)
  12. Gerd Langguth: EU-Boykott gegen Österreich?, Langfassung des Artikels aus dem Bonner Generalanzeiger vom 8. Februar 2000.

Literatur

Politikwissenschaft

  • Dinan, Desmond: Ever Closer Union (engl.), Lynne Rienner Pub, 2005, ISBN 1588262340 (sehr detailliertes Standardwerk)
  • Jachtenfuchs, Markus / Kohler-Koch, Beate: Europäische Integration, UTB 2003, ISBN 3825218538
  • Jäger, Thomas / Piepenschneider, Melanie (Hrsg.): Europa 2020. Szenarien politischer Entwicklung, Leske + Budrich Verlag 2002, ISBN 3810013560
  • Kohler-Koch, Beate / Woyke, Wichard (Hrsg.): Die Europäische Union, Bd. 5, Lexikon der Politik, C.H. Beck 1996, ISBN 340636909X
  • Landfried, Christine: Das politische Europa: Differenz als Potenzial der Europäischen Union, 2. Aufl., Nomos, 2005, ISBN 3832910409
  • Pfetsch, Frank R. / Beichelt, Timm: Die Europäische Union. Eine Einführung. Geschichte, Institutionen, Prozesse, UTB 2001, ISBN 3825219879
  • Weidenfeld, Werner (Hrsg.): Die Europäische Union. Politisches System und Politikbereiche (Schriftenreihe der bpb, Bd. 442), Bonn 2004. (wichtiges Standardwerk)

Rechtswissenschaft

  • Keiler, Stephan / Grumböck, Christoph (Hrsg.): EuGH-Judikatur aktuell, Lindeverlag 2006, ISBN 3707306062
  • Thiele, Alexander: Grundriss Europarecht, 4. Aufl., Altenberge 2005, ISBN 3980693228
Commons: Europäische Union – Album mit Bildern, Videos und Audiodateien