Brandschutztüren haben die Aufgabe, Wandöffnungen in feuerhemmenden oder feuerbeständigen Wänden gegen das Durchdringen von Feuer zu sichern. Zusätzlich können Brandschutztüren auch rauchdicht sein um die Verbreitung von Rauch zu verhindern. Eine Brandschutztür ist nicht zwangsläufig rauchdicht, umgekehrt gibt es rauchdichte Türen, die keine Brandschutzanforderung erfüllen.
Brandschutztüren müssen immer geschlossen sein und dürfen nicht mit Keilen o. ä. offen gehalten werden, es sei denn, es handelt sich um eine selbstschließende Tür. Selbstschließende Türen verfügen über einen so genannten Obentürschließer, dieser ist mit einem Rauchmelder gekoppelt und schließt die Tür im Brandfall über eine Hydraulik automatisch. Soll die Brandschutztür rauchdicht sein muß sie mindestens eine dreiseitig umlaufende EPDM- Dichtung verfügen, die im eingebauten und geschlossenen Zustand den Durchtritt von kaltem bis heißem Rauch (bis zu 200°C) verhindert. Sie sollen im Brandfall für eine Zeitdauer von etwa 10 Minuten die Rettung von Menschen und Tieren ohne Atemschutzmaske gewährleisten. Rauchschutztüren müssen immer selbstschließend sein.
Es gibt folgende Feuerwiderstandsklasse: T30, T60, T90, T120, T180 und T240. Die Zahl hinter dem T gibt die Minuten an, welche die Tür den Durchtritt des Feuers (nicht des Rauches) verhindert und sich dann noch öffnen lassen muß. In Deutschland wird dies in der DIN 4102 geregelt. DIN 18095 regelt Rauchschutztüren. Welche Feuerwiderstandsklasse für eine Tür erforderlich ist, richtet sich nach der Gebäudenutzung und den Anforderungen an die Wand, in die sie eingebaut wird.
Brand- und Rauchschutztüren müssen bauaufsichtlich zugelassen sein. Die Zulassung regelt auch den Einbau. Brandschutztüren (ebenso Rauchschutztüren) bilden eine Einheit aus Türzarge, Türblatt und den für die Funktion erforderlichen Beschlägen.
Brand- und Rauchschutztüren verschiedener Klassen gibt es sowohl aus Stahl, Alu und Holz als auch als Mischkonstruktionen dieser Materialien.
Siehe auch: Brandschutzwand