Mit einer Entlassung wird die Beendigung eines Beamtenverhältnisses (oder eines ähnlichen, öffentlich-rechtlich ausgestalteten Rechtsverhältnisses) vollzogen.
Beamtenrechtliche Bedeutung
Der Begriff Entlassung hat also seinen Ursprung im öffentlichen Recht und kennzeichnet eine spezifische Form der Beendigung des (öffentlich-rechtlich ausgestalteten) Beamtenverhältnisses auf Antrag des Beamten oder durch die Anstellungsbehörde, z.B. wegen schwerer Dienstvergehen (siehe: Beamtenrecht). Die Entlassung wird vollzogen durch einen die Entlassung verfügenden, hoheitlichen Verwaltungsakt (im Unterschied zu einer rein zivilrechtlichen Kündigungserklärung, mit der etwa ein Arbeitsverhältnis beendet werden kann).
Umgangssprachliche Bedeutung
Im umgangssprachlichen Sinn wird darunter meist jede Form der Beendigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen unabhängig von ihrer Rechtsnatur verstanden (also die Beendigung von Arbeitsverhältnissen genauso wie die von Rechtsverhältnissen freier Mitarbeiter oder von selbständig Tätigen im Rahmen eines Dienstvertrags oder auch von Beamtenverhältnissen). Oft werden darunter auch Fälle der Beendigung von anderen öffentlich-rechtlich ausgestalteten Rechtsverhältnissen gefasst (wie etwa im Fall des Schulverweises eines Schülers). Der Begriff wird dabei unterschiedlich verwendet: mal bezieht er sich nur auf den Rechtsakt oder die rechtsgeschäftliche Handlung, der zur Beendigung führen soll (im Fall der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses also auf die Kündigungserklärung), mal auf den eigentlichen Akt der tatsächlichen Beendigung (im Fall der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses also auf den rein tatsächlichen Akt des Ausscheidens aus dem Betrieb, in der Regel nach Auslaufen der Kündigungsfrist). In der Regel wird aber der Begriff auf den gesamten Lebenssachverhalt bezogen, der letztlich zur tatsächlichen und rechtlichen Beendigung des Rechtsverhältnisses führt (vom Ausspruch der Kündigung bis zum Ausscheiden aus dem Betrieb).
Arbeitsrechtliche Bedeutung
Im arbeitsrechtlichen Sinn ist der Begriff der „Entlassung“ streng vom Begriff der „Kündigung“ zu unterscheiden. „Entlassung“ beschreibt hier ausschließlich den (vom Arbeitgeber veranlassten) rein tatsächlichen Vorgang des Ausscheides des Arbeitnehmers aus dem Betrieb des Arbeitgebers unabhängig vom Rechtsgrund des Ausscheidens und unabhängig vom Schicksal des dem Arbeitverhältnis zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses. So ist eine „Entlassung“ ist diesem Sinn im Fall einer betriebsbedingten Kündigung mit Einstellung der Tätigkeit des Arbeitnehmers nach Auslaufen der Kündigungsfrist vollzogen, auch wenn die Kündigung etwa wegen objektiven Fehlens von Kündigungsgründen unwirksam sein sollte und das Arbeitsverhältnis deshalb rechtlich fortbesteht.
Entlassungsentschädigung im Steuerrecht
Entlassungsentschädigungen, also Geldzahlungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer, aber auch an freie Mitarbeiter, oder an andere auf dienstvertraglicher Grundlage selbständig Tätige oder auch an Beamte sind gem. § 3 Nr. 9 EStG innerhalb gewisser Höchstgrenzen, die nach Alter und Betriebszugehörigkeit gestaffelt sind, steuerfrei (Grundfreibetrag: 7.200€). Dies gilt aber nur, wenn die Entlassung vom Arbeitgeber „veranlasst“ wurde. Diese arbeitgeberseitige Veranlassung wird nicht nur für den Fall einer arbeitgeberseitigen Kündigung angenommen sondern auch im Fall der Beendigung eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses durch Aufhebungsvertrag oder arbeitnehmerseitige Kündigung, wenn nur der Arbeitgeber den entscheidenden Anstoß zur Beendigung gegeben hat(zu den Einzelheiten: Abfindung im Arbeitsrecht).
Massenentlassungen
Unter den Voraussetzungen des § 17 KSchG, vor allem bei Überschreitung gewisser im Gesetz genannter Schwellenwerte, kann ein Arbeitgeber verpflichtet sein, die Entlassung (nicht: die Kündigung!) mehrerer Arbeitnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor dem tatsächlichen Ausscheiden der Arbeitnehmer aus dem Betrieb der Agentur für Arbeit mitzuteilen (vgl. Massenentlassungsanzeige). Regelmässig lösen Massenentlassungen in Betrieben, in denen ein Betriebsrat gewählt wurde zusätzlich Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gem. § 111 BetrVG aus und begründen einen erzwingbaren Anspruch auf Abschluss eines Sozialplans.