Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland von 1971 bis 1992
Die Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland von 1971 bis 1992 zeigt die Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland, wie sie durch die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fassung vom 16. November 1970 beschlossen worden sind. Diese StVO trat am 1. März 1971 in Kraft.[1]

Auch wenn viele Regelungen und Verkehrszeichen in der damaligen Form inzwischen nicht mehr gültig sind, bildete insbesondere die Reform der StVO von 1970 die Basis für die weitere Entwicklung der Verkehrszeichen bis heute. Die letzte große Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung vor 1970 war am 1. Mai 1956 in Kraft getreten[2] und fußte noch auf der Neufassung von 1937.

Den ersten Aufklärungskampagnen zu dieser Straßenverkehrs-Ordnung war nur relativ geringer Erfolg beschieden, was 1972 auf fehlende Mittel zurückgeführt wurde.[3] Offensichtlich hatte auch eine Briefmarkenkampagne der Deutschen Bundespost im Jahr 1971 wenig Beachtung gefunden.
Der Einführung der neuen Verkehrszeichen wurde eine Übergangsfrist von 1971 bis 1978 eingeräumt.[4]
Farben
Für die Bewertung der Farben galt DIN 6171 „Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen, Farben und Farbgrenzen bei Beleuchtung mit Tageslicht“. In den Gütebedingungen waren Mindestrückstrahlwerte nach DIN 67 520, Blatt 1, festgelegt und von den mit einem Gütezeichen versehenen Verkehrszeichen im Neuzustand einzuhalten. Die Überprüfung der genannten Eigenschaften hatte nach den Prüfvorschriften für die einzelnen Verkehrszeichenarten zu erfolgen. Die Untersuchungen wurden von der damaligen Bundesanstalt für Materialprüfung in Berlin-Dahlem durchgeführt.[5] Zusätzlich gab der RAL zu Beginn der 1970er Jahre die Farbkarten „RAL-F 7 Reflexfarben“ und „RAL-F 81 Farben im Straßenverkehr“ heraus, welche die Farben der Verkehrszeichen im Neuzustand zeigten.[6]
Die in der Sonderfarbreihe RAL-F 7 festgelegten Farbtöne sind:
- RAL 2006, RAL 3019, RAL 3030, RAL 5016, RAL 6030, RAL 8026, RAL 9014, RAL 9019
Die in der Sonderfarbreihe RAL-F 81 festgelegten Farbtöne sind:
- RAL 1023 (Verkehrsgelb), RAL 2009 (Verkehrsorange), RAL 3020 (Verkehrsrot), RAL 4006 (Verkehrspurpur), RAL 5017 (Verkehrsblau), RAL 6024 (Verkehrsgrün), RAL 7042 (Verkehrsgrau A), RAL 7043 (Verkehrsgrau B), RAL 9016 (Verkehrsweiß), RAL 9017 (Verkehrsschwarz)
Weitere Farben, die für Verkehrszeichen eingesetzt wurden, waren RAL 1003 (Signalgelb), beispielsweise für Zeichen 306/307 (Vorfahrtstraße), sowie RAL 5005 (Signalblau), beispielsweise für Fahrtrichtungszeichen.
Typographie
1970 waren die typographischen Regeln nur relativ grob gefasst. Die Normschrift DIN 1451 in ihrer bisherigen Ausprägung blieb kontinuierlich in Gebrauch. Dies änderte sich 1980, als einige Ziffernzeichen und Figuren verändert wurden, um eine bessere Lesbarkeit zu erzielen. Zudem entwickelte man Konzepte für eine sorgfältigere Laufweitengestaltung. Auch hierbei stand der Gesichtspunkt verbesserter Lesbarkeit im Vordergrund.[7] Die typographischen Bemühungen dieser Zeit gehörten zu einer umfassenden Gestaltungsnovelle der Verkehrszeichen, die 1992 in der Einführung einer teilweise völlig neuen, radikal abstrahierenden Symbolsprache mündete.
Herstellung
Für die einheitliche und stetig gleichbleibende Herstellung der Schilder wurden elektronische Datenverarbeitungsprogramme eingesetzt. So ermittelte beispielsweise das 1977 vorgestellte und in der objektorientierten Programmiersprache Fortran IV geschriebene Programm „Autoschild“
- „aus der Eingabe von Schildtexten und einigen Steuergrößen die erforderlichen Maßzahlen zur graphischen Gestaltung von Schilderdetailzeichnungen. Gleichzeitig wird eine Zeichendatei erstellt, durch deren Eingabe in eine automatische Zeichenanlage Schilderdetailzeichnungen angefertigt werden können.“
Zum damaligen Zeitpunkt war es bereits möglich, die DIN-Schriften in ihrem Umriss maßstabsgerecht umzusetzen. Bei allen anderen Schriftarten wurde pro Buchstabe ein maßstabsgerechtes Rechteck dargestellt.[9] Weitere Gestaltungsmöglichkeiten waren durch den Einsatz von Block- und Pfeilsteuerzeilen in den Programmen möglich. So konnte nach dem Absetzen des Textes an die Anlage der Pfeile in einem Schild herangegangen werden, wobei die vielfach komplexe Anordnung von Pfeilen und Typographie in den 1970er Jahren lediglich eine Teilautomatisierung zuließ. Dennoch senkte die elektronische Vorarbeit den Gestaltungsaufwand für Schilder drastisch.[8] Für die Gestaltung von mehrzeiligen, linksbündigen Schildern war die jeweils längste Textzeile ausschlaggebend. Sie definierte die Mindestbreite des Zeichens.[10]
Neukonzeption der Piktogramme ab 1980
1980 wurden erste Entscheidungen zur Neugestaltung der Verkehrszeichen getroffen. Neben der oben erwähnten Einführung einer überarbeiteten DIN-Schrift sollte auch die Gestaltung der Verkehrszeichen selbst überdacht werden. Betont wurde bei dieser Überarbeitung, dass der Wiedererkennungswert eines Zeichens erhalten blieb. Es sollte jedoch ein graphisch einheitlicher, zeitloser Piktogrammcharakter gefunden werden.[11] Bis zur 1992 eingeführten Neugestaltungsnovelle blieben die meisten Verkehrszeichen jedoch noch unberührt.
Hinweise
Die folgende Auflistung der Verkehrszeichen sowie die vorangestellten Auszüge aus den Paragraphen entsprechen in ihrer Struktur der Darstellung im Bundesgesetzblatt 108, 1 von 1970. Die dort gegebene Darstellung wird durch weitere damals eingeführte Zeichen ergänzt. Zeichen, die erst nach dem 1. März 1971 und vor dem 1. Juli 1992 – dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der 11. Verordnung zur Änderung der StVO – in Verwendung kamen, werden in einem gesonderten Absatz behandelt. In der StVO von 1970 ist noch von Zusatzschildern die Rede. Die Sprachregelung wurde jedoch schon bald geändert und durch das Wort Zusatzzeichen geändert. Mit Außnahme der Originalzitate wird daher in den Texten das letztere Wort gebraucht.
Mit Ausnahme von erklärenden Ergänzungen sind die folgenden Texte in Auszügen unmittelbar aus dem oben genannten Bundesgesetzblatt herausgenommen worden und – entsprechend der historischen Bedeutung – in der damaligen Rechtschreibung belassen. Moderne Einschübe sind kursiv gesetzt.
§ 40 Gefahrenzeichen
(1) Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten. Sie sind nur dort angebracht, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muß.
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrenstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, so ist sie auf einem Zusatzschild angegeben wie
-
Zusatzzeichen 741
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.
Weitere Zusatzzeichen zeigten die Länge einer Gefahrenstrecke an:
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Zusatzzeichen 742: Gefahrenstrecke auf einer Länge von 800 m
-
Zusatzzeichen 742: Gefahrenstrecke auf einer Länge von 3 km
(6) Gefahrenzeichen im einzelnen:
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Zeichen 101: Gefahrstelle
Ein Zusatzschild kann die Gefahr näher bezeichnen. So warnt das Zusatzschild
-
Zusatzzeichen 824
vor schlechtem Fahrbahnrand. Das Zusatzschild
-
Zusatzzeichen 825
erlaubt, auf dieser Straße Wintersport zu treiben, gegebenenfalls zeitlich beschränkt, wie „9–17 h“.
-
Zeichen 102: Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts
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Zeichen 103: Kurve (rechts)
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Zeichen 104: Kurve (links)
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Zeichen 105: Doppelkurve (zunächst rechts)
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Zeichen 106: Doppelkurve (zunächst links)
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Zeichen 108: Gefälle
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Zeichen 110: Steigung
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Zeichen 112: Unebene Fahrbahn
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Zeichen 114: Schleudergefahr bei Nässe oder Schmutz
Zusatzschild zu Zeichen 114:
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Gefahr unerwarteter Glatteisbildung. Die Abbildung zeigt die ursprüngliche Version. Da die schlechte Sichtbarkeit des Zeichens bereits nach kurzer Zeit gerügt wurde, entschied das Bundesverkehrsministerium nach anfänglichem Sträuben,[12] eine neue Version herauszugeben.
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Gefahr unerwarteter Glatteisbildung – neue, 1973 eingeführte Version
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Zeichen 115: Steinschlag
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Zeichen 117: Seitenwind
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Zeichen 120: Verengte Fahrbahn
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Zeichen 121: Einseitig (rechts) verengte Fahrbahn
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Zeichen 123: Baustelle
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Zeichen 125: Gegenverkehr
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Zeichen 128: Bewegliche Brücke
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Zeichen 129: Ufer
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Zeichen 131: Lichtzeichenanlage
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Zeichen 133: Fußgänger
-
Zeichen 134: Fußgängerüberweg
-
Zeichen 136: Kinder
-
Zeichen 138: Radfahrer kreuzen
-
Zeichen 140: Tiere
-
Zeichen 142: Wildwechsel
-
Zeichen 144: Flugbetrieb
Vor anderen Gefahrenstellen kann durch Gefahrenzeichen gleicher Art mit geeigneten Sinnbildern gewarnt werden.
(7) Besondere Gefahrenzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang:
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Zeichen 150: Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken
-
Zeichen 151: Unbeschrankter Bahnübergang
oder folgende drei Warnbarken etwa 240 m vor dem Bahnübergang
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Zeichen 153: dreistreifige Barke (links) – vor beschranktem Bahnübergang –
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Zeichen 156: dreistreifige Bake (rechts) – vor unbeschranktem Bahnübergang –
etwa 160 m vor dem Bahnübergang
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Zeichen 159: zweistreifige Bake (links)
etwa 80 m vor dem Bahnübergang
-
Zeichen 162: einstreifige Bake (rechts)
§ 41 Vorschriftszeichen
(1) Auch Schilder oder weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche enthalten Gebote und Verbote.
(2) Schilder stehen regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340), so sind sie in der Regel darüber angebracht. Die Schilder stehen im Allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind. Sonst ist, soweit nötig, die Entfernung zu diesen Stellen auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 2) angegeben. Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Besondere Zusatzschilder können etwas anderes bestimmen (zu Zeichen 237, 250, 283, 286 und hinter Zeichen 277).
- 1. Warte- und Haltegebote
a) An Bahnübergängen: Zeichen 201
-
Zeichen 201 (auch liegend)
Andreaskreuz
Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren. Ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[13] -
Zeichen 201 (liegend)
Andreaskreuz
Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren. Ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[13] -
Zeichen 201: Andreaskreuz – dem Schienenverkehr Vorrang gewähren. Die Bahnstrecke besitzt eine elektrische Fahrleitung
Es befindet sich vor dem Bahnübergang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, daß die Bahnstrecke elektrische Fahrleitung hat. Ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil zeigt an, daß das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeils gilt.
b) An Kreuzungen und Einmündungen: Zeichen 205
-
Zeichen 205: Vorfahrt gewähren!
Ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[13] -
Zeichen 206: (mit schmalem, weißen Rand) Halt! Vorfahrt gewähren!
Dieses vollständig neu gestaltete Zeichen war in Anlehnung an bereits bestehende Zeichen in anderen Ländern eingeführt worden, die wiederum auf dem sehr ähnlichen US-amerikanischen Verkehrszeichen beruhten.
Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung.
Das Haltgebot wird außerhalb geschlossener Ortschaften angekündigt durch das Zeichen 205 mit folgendem Zusatzschild:
-
Zusatzzeichen 804: Halt nach 100 m (ältere Version)
-
Zusatzzeichen 804: Halt nach 200 m (neuere Version)
Der Verlauf der Vorfahrtstraße kann durch ein Zusatzschild zu den Zeichen 205 und 206 bekanntgegeben sein:
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Zeichen 843a: Verlauf der Vorfahrtstraße
-
Zeichen 843b: Verlauf der Vorfahrtstraße
-
Zeichen 843c: Verlauf der Vorfahrtstraße
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Zeichen 843d: Verlauf der Vorfahrtstraße
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Zeichen 844a: Verlauf der Vorfahrtstraße
-
Zeichen 844b: Verlauf der Vorfahrtstraße
-
Zeichen 844c: Verlauf der Vorfahrtstraße
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Zeichen 845a: Verlauf der Vorfahrtstraße
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Zeichen 845b: Verlauf der Vorfahrtstraße
-
Zeichen 845c: Verlauf der Vorfahrtstraße
c) Bei verengter Fahrbahn: Zeichen 208
-
Zeichen 208: Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren!
Ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[13]
- 2. Vorgeschriebene Fahrtrichtung
-
Zeichen 209: Rechts
Ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[13] -
Zeichen 210: Links
Ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[13] -
Zeichen 211: Hier rechts
Ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[13] -
Zeichen 212: Hier links
Ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[13] -
Zeichen 213: Geradeaus
Ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[13] -
Zeichen 214: Geradeaus und rechts
Ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[13] -
Zeichen 215: Geradeaus und links
Ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[13] -
Zeichen 216: vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts und links
-
Zeichen 220: Einbahnstraße
rechtsweisend -
Zeichen 220: Einbahnstraße
linksweisend
- 3. Vorgeschriebene Vorbeifahrt
-
Zeichen 222: Rechts vorbei
-
Zeichen 223: Links vorbei
- 4. Haltestellen
-
Zeichen 224: Straßenbahnen
Mit der 6. Verordnung zur Änderung der StVO vom 21. Juli 1983 wurde bestimmt, dass Zeichen 224 die Bedeutung von Zeichen 226 zusätzlich mit übernimmt.[14] -
Zeichen 224: Doppelhaltestelle Straßenbahnen
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Zeichen 226: Kraftfahrlinien
Mit der 6. Verordnung zur Änderung der StVO vom 21. Juli 1983 wurde bestimmt, dass dieses Zeichen am 1. Januar 1994 seine Rechtswirksamkeit verliert.[14] -
Zeichen 229: Taxenstand
Zeichen in dieser Ausführung behielten bis zum 31. Dezember 1994 ihre Bedeutung.[15]
- 5. Sonderwege
-
Zeichen 237: Radfahrer
-
Zeichen 239: Reiter
-
Zeichen 241: Fußgänger
Zeichen in dieser Ausführung wurden bis zum 31. Dezember 1998 aufgestellt.[15] -
Zeichen 242: Gemeinsamer Fuß- und Radweg
Zeichen in dieser Ausführung wurden bis zum 31. Dezember 1998 aufgestellt.[15] -
Zeichen 243: Gemeinsamer Fuß- und Radweg
Zeichen in dieser Ausführung wurden bis zum 31. Dezember 1998 aufgestellt.[15] -
Zeichen 244: Gemeinsamer Fuß- und Radweg
-
Zeichen 244: Gemeinsamer Fuß- und Radweg
-
Zeichen 245: Linienomnibusse
- 6. Verkehrsverbote
-
Zeichen 250: Verbot für Fahrzeuge aller Art
Es gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Abs. 2 auch nicht für Tiere. Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder dürfen geschoben werden.
Das Zusatzschild
erlaubt Kindern, auch auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu spielen. Auch Wintersport kann dort durch ein Zusatzschild (hinter Zeichen 101) erlaubt sein.
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Zeichen 251: Verbot für Kraftwagen
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Zeichen 252: Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor und Kraftwagen
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Zeichen 253: Verbot für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen
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Zeichen 254: Verbot für Radfahrer
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Zeichen 255: Verbot für Krafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor
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Zeichen 256 (ursprünglich Zeichen 250 mit Sinnzeichen Lastzug): Verbot für Lastkraftwagen mit Anhänger[16]
-
Zeichen 260: Verbot für Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor
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Zeichen 261: Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern.
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Zeichen 257: Verbot für Gespannfuhrwerke
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Zeichen 258: Verbot für Reiter
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Zeichen 259: Verbot für Fußgänger
Verbot für Fahrzeuge deren
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Zeichen 262: tatsächliches Gewicht
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Zeichen 263: tatsächliche Achslast
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Zeichen 264: Breite
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Zeichen 265: Höhe
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Zeichen 266: Länge
je einschließlich Ladung eine bestimmte Grenze überschreitet.
Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. Zeichen 266 gilt auch für Züge.
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Zeichen 267: Verbot der Einfahrt
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Zeichen 268: Schneeketten sind vorgeschrieben
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Zeichen 269: Verbot für Fahrzeuge mit einer Ladung von mehr als 3000 l wassergefährdender Stoffe
- 7. Streckenverbote
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Zeichen 274: Zulässige Höchstgeschwindigkeit
Das Zeichen wird bereits seit 1988 nicht mehr hergestellt.[17] -
Zeichen 274: Zulässige Höchstgeschwindigkeit
Das Zeichen wird bereits seit 1988 nicht mehr hergestellt. -
Zeichen 274: Zulässige Höchstgeschwindigkeit
Das Zeichen wird bereits seit 1988 nicht mehr hergestellt. -
Zeichen 275: Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit
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Zeichen 276: Überholverbote verbieten Führern von Kraftfahrzeugen aller Art, mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen.
Ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[13] -
Zeichen 277: Überholverbote verbieten Führern von Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t sowie allen Lastkraftwagen und Zugmaschinen mit Anhängern, mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen.
Ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[13]
Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie
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Zusatzzeichen 742
-
Zusatzzeichen 742
angegeben werden
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Zeichen 278
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (60 km/h) -
Zeichen 279
Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit -
Zeichen 280
Ende des Überholverbotes für Kraftfahrzeuge aller Art -
Zeichen 281
Ende des Überholverbotes für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
Wo sämtliche Streckenverbote enden steht das
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Zeichen 282
- 8. Haltverbote
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Zeichen 283: Haltverbot
Es verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn. Das Zusatzschild
verbietet es auch auf dem Seitenstreifen. a) Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Schilder angebracht sind.
b) Sie gelten auch nur bis zur nächsten Kreuzung oder bis zur nächsten Einmündung auf der gleichen Straßenseite.
c) Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg. Sind zur Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes der Verbotsstrecke Zusatzschilder angebracht, so sind die darauf befindlichen Pfeile schwarz.
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Zeichen 283 A: Haltverbot (Anfang)
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Zeichen 283 E: Haltverbot (Ende)
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Zeichen 283 M: Haltverbot (Mitte)
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Zeichen 286: Eingeschränktes Haltverbot
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Zeichen 286 A: eingeschränktes Haltverbot (Anfang)
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Zeichen 286 E: eingeschränktes Haltverbot (Ende)
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Zeichen 283 M: Haltverbot (Mitte)
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Zeichen 290: Zonenhalteverbot für einen Stadtbezirk
Die bis dahin noch bestehenden Zeichen dieser Art wurde nach dem 31. Dezember 1999 abgebaut.[15] -
Zeichen 291: Parkscheibe
Zeichen in dieser Ausführung behielten ihre Bedeutung bis zum 30. April 1989.[15] -
Zeichen 292: Ende des Zonenhaltverbotes
Die bis dahin noch bestehenden Zeichen dieser Art wurde nach dem 31. Dezember 1999 abgebaut.[15]
(3) Markierungen 1. Fußgängerüberweg
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Zeichen 293
2. Haltlinie
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Zeichen 294
3. Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung
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Zeichen 295
4. Einseitige Fahrstreifenbegrenzung
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Zeichen 296
5. Pfeile, die nebeneinander angebracht sind und in verschiedene Richtungen weisen, empfehlen, sich frühzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen hier auch rechts überholt werden.
Sind zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert,
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Zeichen 297
so schreiben die Pfeile die Fahrtrichtungen auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung vor. Halten auf der so markierten Strecke der Fahrbahn ist verboten.
Die Pfeile können durch Nägel dargestellt sein.
6. Sperrflächen
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Zeichen 298
7. Grenzmarkierung für Parkverbote
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Zeichen 299
§ 42 Richtzeichen
(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Anordnungen enthalten.
(2) Vorrang
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Zeichen 301: Vorfahrt
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Zeichen 306: Vorfahrtstraße
Ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[13] -
Zeichen 308: Vorrang vor dem Gegenverkehr
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Zeichen 308: Vorrang vor dem Gegenverkehr
(3) Ortstafel
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Zeichen 310, Vorderseite bestimmt: Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft.
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Zeichen 311, Rückseite bestimmt: Hier endet eine geschlossene Ortschaft.
Im Gegensatz zu den Tafeln der älteren StVO enthielt dieses Zeichen keine Angaben zum nächstwichtigen Ort mehr, was auf Kritik stieß[3] und ab 1976 eine verbesserte Rückkehr zur alten Anordnung bewirkte. Ab 31. Dezember 1982 war dann das hier gezeigte Zeichen nicht mehr gültig.[20]
(4) Parken
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Zeichen 314: Parkplatz
1. Das Zeichen erlaubt das Parken (§ 12 Abs. 2).
2. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, namentlich für eine bestimmte Dauer oder bestimmte Fahrzeugarten.
3. Zeigt das Schild einen weißen Pfeil oder eine Entfernungsangabe, so weist es auf einen Parkplatz hin.
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Zeichen 314 a: Parkplatz (rechts)
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Zeichen 315: Parken auf Gehwegen
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Zeichen 316: Parken auf Gehwegen
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Zeichen 317: Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts
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Zeichen 318: Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung links
(5) Autobahnen und Kraftfahrstraßen
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Zeichen 330: Autobahn
Das Zeichen steht an den Zufahrten der Anschlußstellen.
Ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[13] -
Zeichen 331: Kraftfahrstraße.
Das Zeichen steht am Anfang, an jeder Kreuzung und Einmündung und wird, wenn nötig, auch sonst wiederholt. -
Zeichen 332: Ausfahrt von der Autobahn
Ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[13] -
Zeichen 332 a: Ausfahrt von Kraftfahrstraßen
Ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[13] -
Zeichen 332 b: Ausfahrt zu innerörtlichen Zielen
Ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[13] -
Zeichen 333: Pfeilschild. Ausfahrt von der Autobahn
Ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[13] -
Zeichen 333 a: Pfeilschild – Ausfahrt von Kraftfahrstraßen
Ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[13] -
Zeichen 333 b: Pfeilschild – Ausfahrt zu innerörtlichen Zielen
Ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[13] -
Zeichen 334: Ende der Autobahn
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Zeichen 336: Ende der Kraftfahrstraße
Das Ende kann auch durch dasselbe Zeichen mit einer Entfernungsangabe unter dem Sinnbild, wie „800 m“, angekündigt sein.
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Zeichen 335: Ende der Autobahn in 100 m
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Zeichen 337: Ende der Kraftfahrstraße in 200 m
(6) Markierungen sind weiß
- 1. Leitlinie
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Zeichen 340
- 2. Wartelinie
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Zeichen 341
(7) Hinweise
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Zeichen 350: Fußgängerüberweg
Das Zeichen ist unmittelbart an der Markierung (Zeichen 293) angebracht. -
Zeichen 351: Fußgängerüberweg
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Zeichen 353: Einbahnstraße
Es kann ergänzend anzeigen, daß die Straße eine Einbahnstraße (Zeichen 220) ist. -
Zeichen 354: Wasserschutzgebiet
Es mahnt Fahrzeugführer, die wassergefährdende Stoffe geladen haben, sich besonders vorsichtig zu verhalten.
Zeichen in der älteren Ausführung. -
Zeichen 354: Wasserschutzgebiet
Es mahnt Fahrzeugführer, die wassergefährdende Stoffe geladen haben, sich besonders vorsichtig zu verhalten.
Zeichen in einer nach 1980 entstandenen Ausführung. -
Zeichen 355: Fußgängerunter- oder -überführung
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Zeichen 356: Schülerlotsen
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Zeichen 357: Sackgasse
Wintersport und Kinderspiele können durch Zusatzschilder (hinter Zeichen 101 und hinter Zeichen 250) erlaubt sein.
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Zeichen 358: Erste Hilfe
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Zeichen 359: Pannenhilfe
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Zeichen 363: Polizei
Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernsprecher, Tankstellen, Zeltplätze und Plätze für Wohnwagen.
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Zeichen 360: Fernsprecher
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Zeichen 360d: Fernsprecher (Notruf)
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Zeichen 360d: Fernsprecher (Notruf, alternative Darstellung)
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Zeichen 361: Tankstelle
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Zeichen 364: Zeltplatz
Mit der Veröffentlichung vom 30. Juni 1988 im Verkehrsblatt erfolgte die Aufhebung von Zeichen 364 der StVO.[21] -
Zeichen 365: Wohnwagenplatz
Mit der Veröffentlichung vom 30. Juni 1988 im Verkehrsblatt erfolgte die Aufhebung von Zeichen 364 der StVO.[21] -
Zeichen 366: Zelt- und Wohnwagenplatz
Durch die Aufhebung der Zeichen 364 und 365 im Jahr 1988 wurde auch Zeichen 366 hinfällig. -
Zeichen 367: Fremdenverkehrsbüro oder Auskunftsstelle
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Zeichen 375: Autobahnhotel
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Zeichen 376: Autobahngasthaus
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Zeichen 377: Autobahnkiosk
Auf den Zeichen 358 bis 377 kann Näheres in Weiß angegeben sein.
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Zeichen 380: Richtgeschwindigkeit
Es empfiehlt bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen innerhalb des angegebenen Geschwindigkeitsrahmens zu fahren.
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Zeichen 385
Es dient der Unterrichtung über den Namen von Ortschaften, soweit keine Ortstafeln (Zeichen 310) aufgestellt sind. Es kann auch auf Flüsse, Sehenswürdigkeiten, Kriegsgräberstätten und anderes aufmerksam machen.
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Zeichen 385 A als Hinweis auf einen Fluss
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Zeichen 385 B als Hinweis auf eine Kriegsgräberstätte in einer nach 1980 entstandenen Version.
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Zeichen 385 B als Hinweis auf eine Sehenswürdigkeit
Auf Autobahnen sind die Unterrichtungsschilder blau mit weißer Schrift.
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Zeichen 388
Es warnt, mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen den für diese nicht genügend befestigten Seitenstreifen zu benutzen. Wird statt des Sinnbildes eines Personenkraftwagens das eines Lastkraftwagens gezeigt, so gilt die Warnung nur Führern von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen.
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Zeichen 389
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Zeichen 392
Es weist auf eine Zollstelle hin.
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Zeichen 394
Es kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen. Laternenpfähle tragen Ringe gleicher Farbe. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt.
(8) Wegweiser
- 1. Wegweiser
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Zeichen 401: Nummernschild für Bundesstraßen
-
Zeichen 410: Nummernschild für Europastraßen
-
Zeichen 415: auf Bundesstraßen
Diese Schilder geben keine Vorfahrt.
-
Zeichen 418: auf sonstigen Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung
-
Zeichen 419: auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung
Das Zusatzschild „Nebenstrecke“ weist auf einen wegen des seines schwächeren Verkehrs empfehlenswerten Umweg hin.
-
Zeichen 421: für bestimmte Verkehrsarten
hier: Lastkraftwagen -
Zeichen 421: Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten
hier: Fahrräder[22] -
Zeichen 421: Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten
hier: Fußgänger -
Zeichen 430: zur Autobahn;
die 1971 veröffentlichte Version -
Zeichen 430: zur Autobahn;
die ab 1974 gültige Version, hier in der bis 1981 verordneten typographischen Ausführung[23] -
Zeichen 432: zu innerörtlichen Zielen
-
Zeichen 432 mit dem Sinnbild Information: Hinweis auf ein Rathaus mit Fremdenverkehrsbüro oder Auskunftsstelle
-
Zeichen 436: Wegweisertafel
Sie faßt alle Wegweiser einer Kreuzungszufahrt zusammen. Die Tafel kann auch als Vorwegweiser dienen.
-
Zeichen 437: Straßennamensschilder
- 2. Vorwegweiser
-
Zeichen 438
-
Zeichen 439
Es empfiehlt, sich frühzeitig einzuordnen
-
Zeichen 440: zur Autobahn
-
Zeichen 442: für bestimmte Verkehrsarten
hier: Vorwegweiser für Radfahrer (rechtsweisend) -
Zeichen 443: Vorwegweiser für Radfahrer (linksweisend)
-
Ohne Nummer: Vorwegweiser für Radfahrer (geradeaus)
-
Ohne Nummer: Vorwegweiser für Lastkraftwagen (rechtsweisend)
-
Ohne Nummer: Vorwegweiser für Lastkraftwagen (linksweisend)
-
Ohne Nummer: Vorwegweiser für Lastkraftwagen (geradeaus)
-
Ohne Nummer: Fortsetzung der Umleitung (rechtsweisend)
-
Ohne Nummer: Fortsetzung der Umleitung (linksweisend)
-
Ohne Nummer: Fortsetzung der Umleitung (geradeausweisend)
-
Ohne Nummer: Fortsetzung der Umleitung (hier links)
-
Ohne Nummer: Fortsetzung der Umleitung (hier rechts)
-
Ohne Nummer: Fortsetzung der Umleitung (links vorbei)
-
Ohne Nummer: Fortsetzung der Umleitung (rechts vorbei)
-
Ohne Nummer: Umleitung Ende
- 3. Wegweisung auf Autobahnen
Die „Ausfahrt“ (Zeichen 332 und 333) wird angekündigt durch
die Ankündigungstafel
den Vorwegweiser
-
Zeichen 449
Ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[13]
sowie auf 300 m, 200 m und 100 m durch Baken wie
-
Zeichen 451
Ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[13] -
Zeichen 452
Ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[13] -
Zeichen 453: Entfernungstafel
Zeichen dieser Art wurden bis zur Einführung der Autobahnnummern 1974 hergestellt.[24]
- 4. Umleitungen des Verkehrs bei Straßensperrungen
-
Zeichen 454: Umleitungswegweiser (rechtsweisend)
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Zeichen 454: Umleitungswegweiser (linksweisend)
Die Umleitung kann angekündigt sein durch das
-
Zeichen 457
mit Zusatzschild, wie „400 m“ oder „Richtung Stuttgart“, sowie durch die Planskizze[25]
-
Zeichen 459
- 5. Numerierte Bedarfsumleitungen für den Autoverkehr
-
Zeichen 460: Bedarfsumleitung
Ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[13] -
Zeichen 461: Bedarfsumleitung (hier rechts)
-
Zeichen 462: Bedarfsumleitung (hier links)
-
Zeichen 463: Bedarfsumleitung (rechtsweisend)
-
Zeichen 464: Bedarfsumleitung (linksweisend)
-
Zeichen 465: Bedarfsumleitung (rechts vorbei)
-
Zeichen 466: Bedarfsumleitungstafel
- 6. Sonstige Verkehrslenkungstafeln
-
Zeichen 468: Schwierige Verkehrsführung
-
Zeichen 469: Überleitungstafel
§ 43 Verkehrseinrichtungen
(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Parkuhren, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen.
(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
(3) Verkehrseinrichtungen im einzelnen:
- 1. An Bahnübergängen sind Schranken rot-weiß gestreift.
- 2. Absperrgeräte für Arbeits-, Schaden, Unfall- und andere Stellen sind
-
Zeichen 600: Absperrschranken
oder
-
Zeichen 610: Leitkegel
oder
-
Zeichen 605: Absperrbake
oder fahrbare Absperrtafeln
- 3. Leiteinrichtungen
-
Zeichen 620 (links)
-
Zeichen 620 (rechts)
-
Zeichen 625: Richtungstafeln in Kurven
Weitere Zusatzzeichen
Die Zusatzschilder beziehungsweise Zusatzzeichen waren nicht Teil der 1970 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Straßenverkehrsordnung.
-
Zusatzzeichen 701: Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer Verkehrsstrecke
-
Zusatzzeichen 702: Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer Verkehrsstrecke
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Zusatzzeichen 703: Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer Verkehrsstrecke
-
Zusatzzeichen 704: Zeitliche Beschränkung (einzeilig)
-
Zusatzzeichen 705: werktags – zeitliche Beschränkung (einzeilig)
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Zusatzzeichen 720: zeitliche Beschränkung (zweizeilig)
-
Zusatzzeichen 720a: zeitliche Beschränkung (zweizeilig)
-
Zusatzzeichen 721: werktags – zeitliche Beschränkung (zweizeilig)
-
Zusatzzeichen 721a: zeitliche Beschränkung (dreizeilig)
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Zusatzzeichen 721b: zeitliche Beschränkung (zweizeilig)
-
Zusatzzeichen 723a: Lastkraftwagen mit Anhänger frei
-
Zusatzzeichen 723b: Personenkraftwagen mit Anhänger frei
-
Zusatzzeichen 723c: Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8t und Zugmaschinen, ausgenommen Pkw und Kraftomnibusse, frei.
-
Zusatzzeichen 723d: Personenkraftwagen frei
-
Zusatzzeichen 723d, alternative Darstellung: Personenkraftwagen frei
-
Zusatzzeichen 723e: Kraftomnibusse frei
-
Zusatzzeichen 723f: Straßenbahn frei
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Zusatzzeichen 723g: Gespannfuhrwerke frei
-
Zusatzzeichen 723k: Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25km/h fahren können oder dürfen, frei
-
Zusatzzeichen 723l: Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor frei.
-
Zusatzzeichen 723m: Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor frei
-
Zusatzzeichen 723n: Radfahrer frei; das Zeichen schloß auch Fahrräder mit Hilfsmotor ein.[28]
-
Zusatzzeichen 723o: Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen frei
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Zusatzzeichen 724a: nur Lastkraftwagen mit Anhänger
-
Zusatzzeichen 724b: Nur Personenkraftwagen mit Anhänger
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Zusatzzeichen 724c: nur Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen, ausgenommen PKW und Kraftomnibusse
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Zusatzzeichen 724d: nur Personenkraftwagen
-
Zusatzzeichen 724e: nur Kraftomnibus.svg
-
Zusatzzeichen 724k - nur Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen
-
Zusatzzeichen 724l: nur Krafträder, auch mit Beiwagen und Fahrräder mit Hilfsmotor
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Zusatzzeichen 724m: nur Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor
-
Zusatzzeichen 724n: Nur Radfahrer
-
Zusatzzeichen 724o: nur Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen
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Zusatzzeichen 724f: Straßenbahn
-
Zusatzzeichen 741: nach 100 m
-
Zusatzzeichen 741: nach 200 m
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Zusatzzeichen 741: nach 400 m
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Zusatzzeichen 741: nach 600 m
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Zusatzzeichen 741: nach 800 m
-
Zusatzzeichen 741: nach 2 km
-
Zusatzzeichen 742: auf 9 km
-
Zusatzzeichen 743a: Lastkraftwagen mit Anhänger
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Zusatzzeichen 743b: Personenkraftwagen mit Anhänger
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Zusatzzeichen 743c: Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen, ausgenommen PKW und Kraftomnibusse
-
Zusatzzeichen 743d: Personenkraftwagen
-
Zusatzzeichen 743e: Kraftomnibus
-
Zusatzzeichen 743k: Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen
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Zusatzzeichen 743l: Krafträder, auch mit Beiwagen und Fahrräder mit Hilfsmotor
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Zusatzzeichen 743m: Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor
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Zusatzzeichen 743n: Radfahrer
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Zusatzzeichen 743o: Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen
-
Zusatzzeichen 744: Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen. Veröffentlichte, aber von den Vorgaben der StVO von 1970 abweichende Ausführung.
-
Zusatzzeichen 745: Anzahl der Taxen
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Zusatzzeichen 746: Anfang
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Zusatzzeichen 748: Ende
-
Zusatzzeichen 800: Taxi
-
Zusatzzeichen 801: Gewichtsangabe
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Zusatzzeichen 803: Anlieger frei
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Zusatzzeichen 804: Halt nach 200 m
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Zusatzzeichen 805: Hinweis auf Streugut (selbständiges Hinweiszeichen)
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Zusatzzeichen 806: Linienverkehr frei
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Zusatzzeichen 807: Einsatzfahrzeuge frei
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Zusatzzeichen 808: Krankenfahrzeuge frei
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Zusatzzeichen 809: Fährbenutzer frei
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Zusatzzeichen 810: landwirtschaftlicher Verkehr frei
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Zusatzzeichen 811: forstwirtschaftlicher Verkehr frei
-
Zusatzzeichen 812: land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei
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Zusatzzeichen 813: zeitliche Beschränkung an Sonn- und Feiertagen
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Zusatzzeichen 814: Vorfahrt geändert
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Zusatzzeichen 816: Hafengebiet – Schienenfahrzeuge haben Vorrang
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Zusatzzeichen 817: Industriegebiet – Schienenfahrzeuge haben Vorrang
-
Zusatzzeichen 821: Straßenschäden
-
Zusatzzeichen 822: Rollsplitt
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Zusatzzeichen 823: Unfall
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Zusatzzeichen 827: Schienenbahn ohne Vorrang
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Zusatzzeichen 828: Radfahrer absteigen
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Zusatzzeichen 830: verschmutzte Fahrbahn
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Zusatzzeichen 833: Ölspur
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Zusatzzeichen 834: Rauch
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Zusatzzeichen 841: Gefahr unerwarteter Glatteisbildung (neuere Version)
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Zusatzzeichen 842 L: Richtung der Gefahrstelle, linksweisend
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Zusatzzeichen 842 R: Richtung der Gefahrstelle, rechtsweisend
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Zusatzzeichen 846: Anlieger oder Parken frei
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Zusatzzeichen 847: nur Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen, dürfen überholt werden
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Zusatzzeichen 848: Anlieger und Radfahrer frei
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Zusatzzeichen 849: Baustellenfahrzeuge frei
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Zusatzzeichen 850: Lieferverkehr frei
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Zusatzzeichen 851: Grüne Welle bei 60 km/h (kann auch selbständiges Hinweiszeichen sein)
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Zusatzzeichen 852: mit Parkscheibe Parken bis zwei Stunden erlaubt
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Zusatzzeichen 853: Parken an Samstagen und Sonntagen erlaubt
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Zusatzzeichen 854: auf dem Seitenstreifen
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Zusatzzeichen 856: Zufahrt bis ... frei
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Zusatzzeichen 900: auch Fahrräder und Fahrräder mit Hilfsmotor
-
Zusatzzeichen 901: Zwei gegengerichtete waagerechte Pfeile
-
Zusatzzeichen 903: Zwei gegengerichtete senkrechte Pfeile
-
Zusatzzeichen 903: Zwei gegengerichtete senkrechte Pfeile, quadratische Version
-
Zusatzzeichen: bei Nässe; dieses Zeichen durfte bis zum 31. Dezember 1988 in dieser Form verwendet werden.[15]
-
Zusatzzeichen (ohne Nummer): militärische Kettenfahrzeuge
-
Zusatzzeichen (ohne Nummer): nur LKW, Kraftomnibus und Pkw mit Anhänger
-
Zusatzzeichen: Licht! Zu Beginn einer Unterführung oder eines Tunnels
-
Zusatzzeichen: Licht? Am Ende einer Unterführung oder eines Tunnels
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen zur StVO bis zur Neuregelung 1992
1972
Als Empfehlung des Bundesministers für Verkehr vom 23. November 1971 wurde Zeichen 362 eingeführt.[29] Es ist eine Fehlinformation aus der DDR-Literatur,[30] dass das Zeichen in der BRD zunächst unter dem Namen Park and Ride eingeführt worden sein soll.
-
Zeichen 362: Parken und Reisen
1973
-
Zusatzzeichen 841: Gefahr unerwarteter Glatteisbildung
Nach Kritik an dem 1971 eingeführten Zusatzzeichen wurde diese Version 1973 in den Katalog der StVO aufgenommen. -
Zusatzzeichen 841: Gefahr unerwarteter Glatteisbildung
(zeitgleiche Variante)
November
Das Zusatzschild „im Seitenstreifen“ zur Kennzeichen von Ladebuchten wurde durch ein Rundschreiben des Bundesverkehrsministers vom 23. November 1973 in Verbindung mit Zeichen 286 angeordnet.[31]
-
Zusatzzeichen „im Seitenstreifen“
Dezember
Zeichen 432 wurde mit Rundschreiben vom 28. Dezember 1972 erlassen.[32]
-
Zeichen 432: Wegweiser zum Flughafen
1974
Februar
Am 1. Februar 1974 wurde Zeichen 368 (Verkehrsfunksender) zur Autofahrer-Rundfunk-Information eingeführt. Das damals ebenfalls erwähnte Zeichen 369 (Deutschlandsfunk) erhielt seine Nummer erst 1975 durch Veröffentlichung im Verkehrsblatt.[33] Das laut Vorschrift in erster Linie an den Autobahnen aufgestellte Zeichen 368 durfte nur verwendet werden, wenn der Verkehrsfunksender einer Landesrundfunkanstalt zugeordnet war und Verkehrsdurchsagen der Polizei über akute Verkehrsstörungen sofort in das laufende Programm einblendete. Der Sender mußte zudem eine Kennfrequenz für Verkehrsfunksender ausstrahlen, was einer Genehmigung durch den Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen bedurfte. Das Zeichen des Deutschlandsfunks sollte an Grenzübergängen oder an Parkplätzen mit starkem Verkehrsaufkommen aufgestellt werden.[34] Nachdem das seltenere Zeichen 369 bereit mit Einführung der StVO von 1992 aus dem Verzeichnis gestrichen worden war, verloren Zeichen 368 am 31. Dezember 2002 seine Gültigkeit[35] und wurde ab 1. Januar 2003 abgebaut. Wenn mehrere Verkehrsfunksender empfangbar waren, was ab 1984 nach Einführung der ersten Privatrechtlichen Rundfunkanstalten möglich wurde, standen auch mehrere Zeichen 368 im Abstand von einigen hundert Metern an der Autobahn.
-
Zeichen 368: Verkehrsfunksender
-
Zeichen 369: Verkehrsfunksender (Hinweis auf Deutschlandfunk)
Juli
Am 15. Juli 1974 wurde die Autobahnnummerierung über das Verkehrsblatt[36] amtlich eingeführt und in den vom Bundesverkehrsministerium herausgegebenen „Richtlinien für die Anbringung des Autobahnnummernzeichens in der wegweisenden Beschilderung“ geregelt.[37]
-
Zeichen 405: Hier als Beispiel die Nummer der Bundesautobahn 61 in der typographischen Ausgabe vor 1980.
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Zeichen 453: neue Autobahn-Entfernungstafel[10]
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Vorwegweiser an einer Schilderbrücke aus der Zeit vor 1980 mit Autobahnnummern
1976
Früh wurde auf „die amtlich verschlechterte Wegweisung durch Zeichen 311“[38] hingewiesen. Ab 1976 kam dann nach Protesten eine neue Ortstafel in die StVO, die auf der Rückseite wie vor 1971 auf den nächstliegenden Ort hinwies.[39]
-
Zeichen 311: Ortstafel
Juni
Am 16. Juni 1976 wurden Muster für Verkehrslenkungstafeln veröffentlicht, die den Verkehrsfluß besser regeln sollten.[40] Nachfolgend sind die endgültig genutzten Zeichen mit Nummerierung dargestellt, wie sie bis 1987 verordnet worden waren.[23]
-
Zeichen 480: Zusammenführung von Verkehrsströmen
-
Zeichen 481: Zusammenführung von Verkehrsströmen
-
Zeichen 482: Zusammenführung von Verkehrsströmen
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Zeichen 483: Zusammenführung von Verkehrsströmen
-
Zeichen 484: Zusammenführung von Verkehrsströmen
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Zeichen 485: Zusammenführung von Verkehrsströmen
August
Am 5. August 1976 wurde eine Änderung der StVO verordnet, um Zeichen 270 einzufügen.[41][42] Das Zeichen blieb bis zur Einführung der ersten Umweltzonen – Zeichen 270-1 – am 1. Januar 2008 gültig.[43]
-
Zeichen 270: Zonenverkehrsverbot bei Smog
1977
Das Zusatzschild „keine Mofas“ wurde am 22. Juli 1977 bekanntgegeben und im Verkehrsblatt veröffentlicht.[44]
-
Zusatzzeichen 860: keine Mofas
1980
Mit der Änderung vom 21. Juli 1980 zur StVO (BGBl. I, S. 1060), die am 1. August 1980 in Kraft trat, wurden folgende neue und geänderte Verkehrszeichen eingeführt.[45]
-
Zeichen 325: Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs
Zeichen 325 und 326 wurden neu eingeführt.[46] -
Zeichen 326: Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs
-
Zusatzzeichen 870: nur mit Parkschein
Ab Juli 1980 wurden die ersten Parkscheinautomaten aufgestellt.[47] -
Zusatzzeichen 871: gebührenpflichtig
-
Zusatzzeichen 875: nur für Sattelkraftfahrzeuge (neues Sinnbild)
-
Zusatzzeichen 876: nur für Sattelkraftfahrzeuge und Züge (neue Sinnbilder)
-
Zeichen 224: neue, erweiterte Bedeutung: Haltestellen von Schulbussen
-
Zusatzzeichen 857: Rollstuhlfahrer
-
Zusatzschild 861: Schulbus (tageszeitliche Benutzung)
-
Zusatzzeichen 865: Rollstuhlfahrer mit Parkausweis Nr. xxx frei
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Zusatzzeichen 866: (Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. xxx
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Zusatzzeichen 867: Anwohner mit Parkausweis Nr. xxx frei
Dieses Zeichen war bis zum 31. Dezember 2003 gültig.[35] -
Zusatzzeichen 868: Anwohner mit Parkausweis Nr. xxx
Am 29. Juli 1980 wurde eine gekürzte Version des Zeichens 314 verkündet und am 31. Juli 1980 veröffentlicht:[48]
-
Zeichen 314 (neuere, gekürzte Version): Parkplatz
-
Zeichen 314 (neuere, gekürzte Version): Parkplatz links
-
Zeichen 314 (neuere, gekürzte Version): Parkplatz rechts
-
Zeichen 314 (neuere, gekürzte Version): Parkplatz links und rechts
1981
Januar
Zur besseren Erkennbarkeit der als zu dünn betrachteten Streifen des 1971 eingeführten Zeichens 307 wurde am 29. November 1973 durch das Bundesverkehrsministerium veranlaßt, diese durch dickere Striche zu ersetzen.[49] Doch erst am 25.10.1979 wurde die Änderung beschlossen.[50] Ab 1. Januar 1981 war das neue Zeichen gültig.
-
Zeichen 307: Ende der Vorfahrtstraße
Mai
Am 21. Mai 1981 wurde Zeichen 393 nach einer CEMT-Empfehlung zur Aufstellung bekanntgegeben und darauf verwiesen, das Zeichen bei einer künftigen StVO-Änderung in die Straßenverkehrs-Ordnung aufzunehmen.[51]
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Zeichen 393: Informationstafel an Grenzübergangsstellen
November
Am 23. April 1980 wurde die Einführung der überarbeiteten DIN-Schrift 1451 im Verkehrsblatt verkündet[52] und am 24. November 1981 veröffentlicht.[53] Eine weitere Veröffentlichung im Verkehrsblatt erfolgte am 21. Juli 1982.[54]
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Zeichen 333 in der neuen typographischen Form.
1982
Wie die überarbeitete DIN-Schrift 1451 wurde am 24. November 1981 auch eine veränderte, eurogenormte Parkscheibe mit 24-Stunden-Anzeige vorgestellt. Ihr Muster wurde am 1. Januar 1982 gültig.[55]
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Zeichen 291: Parkscheibe
Neuere, eurogenormte Scheibe mit 24-Stunden- Anzeige. -
Zusatzzeichen 852: mit Parkscheibe 2 Stunden
Mit Einführung der neuen Parkscheibe mußten auch einige Zusatzzeichen leicht verändert werden.
1985
Januar
Zeichen 361 A wurde 1984 am 22. September 1984 im Verkehrsblatt erstmals veröffentlicht[56] und ab 1985 verbindlich an den Autobahntankstellen aufgestellt.
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Zeichen 361 A: Tankstelle auch mit bleifreiem Benzin
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Vorankündigung einer Autobahnraststätte in Kombination mit dem Zusatzzeichen auf die nächste bleifreie Tankstelle.
Februar
Mit der Zonengeschwindigkeitsverordnung vom 19. Februar 1985 (BGBl. I, S. 385) wurden zwei Verkehrszeichen (Anfang/Ende) für geschlossene Wohngebiete eingeführt. Deren Aufstellung war ursprünglich bis zum 31. Dezember 1989 befristet.[57]
-
Zonengeschwindigkeit Anfang
-
Zonengeschwindigkeit Ende
1988
1984 wurde mit dem Hinweis auf Burg Teck erstmals eine touristische Unterrichtungstafel an einer Autobahn aufgestellt. Nach der Errichtung weiterer Tafeln erfolgte am 15. Juli 1988 die offizielle Einführung dieser Schilder.[58] Sie durften ausschließlich an Autobahnen „maximal alle 20 Kilometer“ erscheinen[59] und keinerlei Wegweiser beinhalten.[60]
-
Touristische Unterrichtungstafel an Autobahnen
Am gleichen Tag wurden ebenfalls im Verkehrsblatt zwei weitere neue Verkehrszeichen veröffentlicht:[61]
-
Zeichen 113: Glättegefahr
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Zeichen 124: Stau
Weitere Zeichen und Schilder
Tafeln an Autobahn-Schilderbrücken
-
Vorwegweiser an einer Abzweigung, 1973.
Ab 1974 wurden Zeichen dieser Art in dieser Form nicht mehr hergestellt, da es nun Autobahnnummern gab, denen laut Anordnung der Vorzug auf den Tafeln gegeben werden sollte. -
Vorwegweiser aus der Zeit vor 1980 mit nachträglich überklebten Autobahnnummern, wie er noch 2006 aufgestellt war.[62]
-
Ankündigung unmittelbar an einer Abzweigung, 1988
-
Zeichen 453: Autobahn-Entfernungstafel
Diese Tafel aus der Zeit vor der Neugestaltung 1974 hing noch 2005 an einer Schilderbrücke über der geplanten Bundesautobahn 80.[63]
Weitere eingesetzte Zeichen
-
Frühe Version der Vorankündigung einer Autobahnraststätte aus der Zeit vor 1980.
-
Vorwegweiser für Gespannfuhrwerke und Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km-h fahren können (geradeaus)
Offizielles, aber nicht im Zeichenkatalog enthaltenes Verkehrszeichen aus der Kombination zweier Sinnbilder. -
Verbot für Gespannfuhrwerke und Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km-h fahren können oder dürfen
Offizielles, aber nicht im Zeichenkatalog enthaltenes Verkehrszeichen aus der Kombination zweier Sinnbilder. -
Verbot für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8t sowie Zugmaschinen und Kraftomnibusse, ausgenommen Pkw
Offizielles, aber nicht im Zeichenkatalog enthaltenes Verkehrszeichen aus der Kombination zweier Sinnbilder. -
Sinnbild für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit explosionsgefährlichen Stoffen in Kombination mit Zeichen 250
Das Sinnbild gehörte ebenfalls zur StVO von 1970 und konnte in Verbindung mit Verkehrszeichen eingesetzt werden. Hier die damals typischste Variante. -
Zeichen 273: Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand
Erst 1974 wurde beabsichtigt, das Zeichen in die StVO aufzunehmen.[64] -
Zeichen Parkplatz: Personenkraftwagen links
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Zeichen 378: Toilette
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Zeichen 616: Fahrbare Absperrtafel
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Zusatzzeichen 721 kombiniert mit Zusatzzeichen 852 - zeitliche Beschränkung (dreizeilig)
-
Zusatzzeichen: Senkrecht parken
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Zusatzzeichen: Vorsicht Rettungsfahrzeuge im Einsatz
-
Zusatzzeichen: Bitte Motor abstellen
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Personenkraftwagen und Kraftomnibus
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Zusatzzeichen: Linienverkehr und Radfahrer frei
-
Zusatzzeichen: Linienverkehr und Radfahrer frei – Variante
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Zusatzzeichen: Rollstuhlfahrer nur mit Parkausweis sichtbar am Fahrzeug
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Zusatzzeichen: Abschleppen bei widerrechtlichem Parken
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Vorwegweiser Fahrbahnseitenwechsel für Radfahrer
Nicht in der StVO aufgeführt, aber vom Bundesverkehrsministerium veröffentlichte Zeichen
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Zeichen am Ortseingang: Katholische Messe
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Zeichen am Ortseingang: Evangelischer Gottesdienst
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Zeichen „militärische Lastenklasse“ an Brückenbauwerken, in befestigten Uferbereichen etc., hier: Lastkraftwagen.
-
Zeichen „militärische Lastenklasse“ an Brückenbauwerken, in befestigten Uferbereichen etc., hier: Kettenfahrzeuge.
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Zeichen 329: Wanderparkplatz
Das Schild „Wanderparkplatz“ wurde erstmals am 07. April 1967 im Verkehrsblatt des Bundesverkehrsministeriums veröffentlicht.[65] Darauf ging auch der Erlaß des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Weinbau und Forsten (Nr. V 794. 4–342 vom 6. September 1967) ein.[66] In die Neufassung der StVO von 1970 wurde das Zeichen jedoch nicht aufgenommen.
Weblinks
Literatur
- Dieter Ellinghaus: Verloren im Schilderwald. Eine Untersuchung über das Zustandekommen und die Auswirkungen der Beschilderung im Straßenverkehr. Ifaplan, Gesellschaft für angewandte Sozialforschung und Planung, Köln 1987
- Bundesanstalt für Straßenwesen: Schrift für den Straßenverkehr, Konstruktionszeichnungen nach DIN 1451, Teil 2, Verkehrsblatt-Verlag, Dortmund 1980
- Abmessungen der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten. Verkehrs- und Wirtschafts-Verlag Borgmann, Dortmund 1972
- Abmessungen der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten. Verkehrsblatt-Verlag, Dortmund 1977
- Hans-Joachim Graetz, Horst Altpeter: Autoschild – Ein DV-Programm zur Automation im Entwurf von wegweisenden Verkehrsschildern. In: Straße und Autobahn 10, 1977, S. 420–425.
Anmerkungen
- ↑ Bundesgesetzblatt Teil I, ausgegeben zu Bonn, 16. November 1970, S. 1565.
- ↑ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Nr. 19, Tag der Ausgabe: Bonn, 30. April 1956, S. 217.
- ↑ a b Zu Zeichen 311. In: TÜ: Sicherheit + Zuverlässigkeit in Wirtschaft, Betrieb, Verkehr. 3, 13, VDI, Düsseldorf 1972. S. 72.
- ↑ Verhandlungen. Stenographische Berichte. Anlagen zu den stenographischen Berichten. 202, Bonn 1975, S. 27.
- ↑ Johann Peter Noth, Reimund Wieg: 20 Jahre Gütezeichen-Verkehrszeichen. In: Straßen-Verkehrstechnik. 4, 1978 (22. Jahrgang), S. 138–139; hier: S. 138.
- ↑ Straßen-Verkehrstechnik. 4, 1973 (17. Jahrgang), S. 138–139; hier: S. 131.
- ↑ P. Krieg: Gestaltung und Ausführung von Verkehrszeichen und Prüfung der Haltbarkeit. In: Straße und Autobahn, 4, 1980, S. 196–200; hier: S. 196.
- ↑ a b Hans-Joachim Graetz, Horst Altpeter: Autoschild – Ein DV-Programm zur Automation im Entwurf von wegweisenden Verkehrsschildern. In: Straße und Autobahn 10, 1977, S. 420–425; hier: S. 423.
- ↑ Hans-Joachim Graetz, Horst Altpeter: Autoschild – Ein DV-Programm zur Automation im Entwurf von wegweisenden Verkehrsschildern. In: Straße und Autobahn 10, 1977, S. 420–425; hier: S. 421.
- ↑ a b Hans-Joachim Graetz, Horst Altpeter: Autoschild – Ein DV-Programm zur Automation im Entwurf von wegweisenden Verkehrsschildern. In: Straße und Autobahn 10, 1977, S. 420–425; hier: S. 422.
- ↑ P. Krieg: Gestaltung und Ausführung von Verkehrszeichen und Prüfung der Haltbarkeit. In: Straße und Autobahn, 4, 1980, S. 196–200; hier: S. 199.
- ↑ Zu Zeichen 114, Zusatzschild „Glatteisgefahr“. In: TÜ: Sicherheit + Zuverlässigkeit in Wirtschaft, Betrieb, Verkehr 3, 13, VDI, Düsseldorf 1972. S. 71–72.
- ↑ a b c d e f g h i j k l m n o p q r s t u v w x y z aa Übergangsfrist für bestimmte Verkehrszeichen läuft 1980 ab. In: Straßen-Verkehrstechnik 1, 1980 (24. Jahrgang), S. 38.
- ↑ a b Verhandlungen des Deutschen Bundestages, Drucksachen Band 527, Bonn 1995, S. 31.
- ↑ a b c d e f g h i j Die aktuellen Straßenverkehrsgesetze. Mit dem neuen Bußgeld- und Punktekatalog. Walhalla u. Praetoria, Regensburg 2009, ISBN 3-8029-1903-3, S. 245.
- ↑ Allgemeine Forstzeitschrift, 28, 1973, S. 154.
- ↑ In der 9. Verordnung zur Änderung der StVO vom 22. Februar 1988 wird festgelegt, dass das Zeichen mit Ablauf des 31. Dezember 1998 seine Bedeutung als amtliches Verkehrszeichen verliert. Durch eine nachträgliche Änderung der StVO unter dem seit 2009 tätigen Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer wurde dieses Regelung für die noch vorhandenen fest aufgestellten älteren Zeichen wieder aufgehoben.
- ↑ Zu Zeichen 307. In: TÜ: Sicherheit + Zuverlässigkeit in Wirtschaft, Betrieb, Verkehr. 3, 13, VDI, Düsseldorf 1972. S. 72.
- ↑ Zeichen 307 StVO „Ende der Vorfahrtstraße“, hier: Änderung der Durchstreichungen. In: Straßen-Verkehrstechnik. 1, 1980 (24. Jahrgang), S. 38. Abbildung: P. Krieg: Gestaltung und Ausführung von Verkehrszeichen und Prüfung der Haltbarkeit. In: Straße und Autobahn., 4, 1980, S. 196–200; hier: S. 196.
- ↑ Ekkehard Schumann, Roman Herzog: Unser Recht. Die wichtigsten Gesetze für den Staatsbürger. Deutscher Taschenbuch-Verlag, München 1982, ISBN 3-423-05900-1, S. 791.
- ↑ a b Aufhebung der Verkehrszeichen 364 (Zeltplatz) und 365 (Wohnwagenplatz) der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). In: Verkehrsblatt 12, 1988, S. 411.
- ↑ Zu diesem Zeichen siehe: Wegweisung für Radwege und Fußwege. In: Straßen-Verkehrstechnik 3, 1980, S. 91.
- ↑ a b c Dieter Ellinghaus: Verloren im Schilderwald. Eine Untersuchung über das Zustandekommen und die Auswirkungen der Beschilderung im Straßenverkehr. Ifaplan, Gesellschaft für angewandte Sozialforschung und Planung, Köln 1987, Anhang (ohne Seitenzahl)
- ↑ J. Behrendt, F. Busch: Zur Entwicklung des neuen Numerierungssystems für die Bundesautobahnen. In. Straße und Autobahn, 4, 1975, S. 119–121; hier: S. 119.
- ↑ Eberhard Lopau (Hrsg.): Grund-Gesetze. Eine Textsammlung wichtiger deutscher Bundesgesetze. Luchterhand, Neuwied 1983, ISBN 3-472-01014-2. S. 46.
- ↑ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1605
- ↑ Walter Arlt: Die Baustellensicherung auf Fernstraßen. In: Europa Verkehr = European transport = Transports européens, 1/1976, (ISSN 0014-262X), S. 12 ff.; hier: S. 18.
- ↑ Rudolf Eger, Hans-Georg Retzko: Führung des Radverkehrs im Innerortsbereich. Teil 6. Gemeinsame Verkehrsflächen für Fußgänger und Radfahrer. (= Forschungsberichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bereich Unfallforschung 138) Selbstverlag, Bergisch Gladbach 1986, S. 7.
- ↑ Empfehlung des Bundesministers für Verkehr vom 23. November 1971. In: Straßen-Verkehrstechnik 1, 1972 (16. Jahrgang), S. 34; Elmar Oehm: Stadtautobahnen. Planung, Bau, Betrieb. Bauverlag, Wiesbaden 1973, ISBN 3-7625-0506-3. S. 19.
- ↑ Martin Lehnert: Anglo-Amerikanisches im Sprachgebrauch der DDR. Akademie-Verlag, Berlin 1990, ISBN 3-05-000985-3. S. 36 und S. 130.
- ↑ Kennzeichen von Ladebuchten In: Straßen-Verkehrstechnik 2, 1974, S. 54.
- ↑ Der Bundesminister für Verkehr: Wegweiser zu Verkehrsflughäfen. In: Straßen-Verkehrstechnik, 2, 1973. S. 60.
- ↑ Hinweiszeichen auf Verkehrsfunksender. In: Verkehrsblatt 29, 1975, Nr. 2, S. 92–94.
- ↑ Der Bundesminister für Verkehr (StV 4/36.55.02): Hinweiszeichen auf Verkehrsfunksender. In: Straßen-Verkehrstechnik 4, 1974, S. 134.
- ↑ a b Die aktuellen Straßenverkehrsgesetze. Mit dem neuen Bußgeld- und Punktekatalog. Walhalla u. Praetoria, Regensburg 2009, ISBN 3-8029-1903-3, S. 246.
- ↑ Verkehrsblatt 12, 1974, Nr. 349, S. 573.
- ↑ J. Behrendt, F. Busch: Zur Entwicklung des neuen Numerierungssystems für die Bundesautobahnen. In. Straße und Autobahn, 4, 1975, S. 119–121.
- ↑ Buchbesprechung in: Strasse und Autobahn 3, 1974, S. 115
- ↑ Freie Wahl. In: Der Spiegel. 28, 1975, S. 60–62. Siehe auch: Der Spiegel, 28, 1975, abgerufen am 4. Oktober 2013.
- ↑ Der Bundesminister für Verkehr (StV 4/36.42.42): Verkehrslenkungstafeln für die Zusammenführung von Verkehrsströmen. In: Straßen-Verkehrstechnik 5, 1976, S. 188.
- ↑ Der Bundesminister für Verkehr: Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. Vom 5. August 1976. In: Straßen-Verkehrstechnik 5, 1976 (19. Jahrgang), S. 189.
- ↑ Bundesgesetzblatt 96, Teil 1, ausgegeben zu Bonn, 11. August 1976, S. 2068 (verbindliche Abbildung des Zeichens).
- ↑ Änderung in der „17. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 9. November 2007“
- ↑ Verkehrsblatt 1977, H. 15, S. 408
- ↑ Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 21. Juli 1980. In: Straßen-Verkehrstechnik 6, 1980, S. 214; Verkehrsblatt 14, 1980, S. 524.
- ↑ Verhandlungen des Deutschen Bundestags. Drucksachen, Band 267, 1980, S. 143.
- ↑ Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, 31 bis 40, Heymanns, Köln 1983. ISBN 3-452-23503-3, S. 223.
- ↑ Zeichen 314 StVO „Parkplatz“, Änderung der äußeren Form. In: Verkehrsblatt 14, 1980, Nr. 185, S. 524.
- ↑ Der Bundesminister für Verkehr (StV 4/36.42.42-307): Ausgestaltung des Zeichens 307, Ende der Vorfahrtstraße StVO. In: Straßen-Verkehrstechnik 2, 1974, S. 54; Verkehrsblatt 24, 1973, S. 903.
- ↑ Zeichen 307 StVO „Ende der Vorfahrtstraße“, hier: Änderung der Durchstreichungen. In: Straßen-Verkehrstechnik 1, 1980 (24. Jahrgang), S. 28; Abbildung auch: P. Krieg: Gestaltung und Ausführung von Verkehrszeichen und Prüfung der Haltbarkeit. In: Straße und Autobahn, 4, 1980, S. 196–200; hier: S. 196.
- ↑ Der Bundesminister für Verkehr, StV 12/36.42.39: Informationstafel an Grenzübergangsstellen, Zeichen 393 StVO. In: Straßen-Verkehrstechnik 5, 1981, S. 166.
- ↑ Schrift für den Straßenverkehr nach DIN 1451. In: Verkehrsblatt 1980, Nr. 124, S. 400.
- ↑ Schrift für den Straßenverkehr nach DIN 1451. In: Verkehrsblatt 1981, Nr. 238, S. 448.
- ↑ Schrift für den Straßenverkehr nach DIN 1451. In: Verkehrsblatt 1982, Nr. 150, S. 284.
- ↑ Parkscheibe (Bild 291 StVO). In: Verkehrsblatt, Nr. 237 vom 24. November 1981, S. 447.
- ↑ Hinweisbeschilderung auf Tankstellen mit bleifreiem Benzin. In: Verkehrsblatt 1984, Nr. 176, S. 438.
- ↑ Hans-Dieter Franz, Frank Müller-Eberstein, Rainer Thomin: Öffentlicher Personennahverkehr und Zonen-Geschwindigkeits-Beschränkungen. In: Der Städtetag. Zeitschrift für Kommunale Praxis und Wissenschaft, 10, 1986, S. 683 ff.; hier: S. 684.
- ↑ Vorläufige Richtlinien für touristische Hinweise an Straßen – RtH 1988 –. In: Verkehrsblatt 13, 1988, Nr. 115, S. 488.
- ↑ Detlef Dresslein: Wegweiser am Straßenrand. In: ADAC Motorwelt, 2, 2014, S. 74–78; hier: S. 76.
- ↑ Diskurs: Auf der deutschen Autobahn. Über die merkwürdige Wirkung von „touristischen Hinweisen. In: Deutsche Bauzeitung. Fachzeitschrift für Architektur und Bautechnik, 1, 1999, S. 52.
- ↑ Gefahrzeichen „Glättegefahr“ (Zeichen 113), Gefahrzeichen „Stau“ (Zeichen 124). In: Verkehrsblatt 13, 1988, S. 500.
- ↑ [1] Aufnahme: Svenja L. Junge unter www.autobahnatlas-online.de, abgerufen am 23. August 2013.
- ↑ Aufnahme: Matthias Lambert unter www.strassenimpressionen.com, abgerufen am 22. August 2013.
- ↑ Bekanntmachungen der Straßenverwaltungen: In: Straße und Autobahn, 1, 1974, S. 30.
- ↑ Verkehrszeichen für Wanderparkplätze. In: Verkehrsblatt 1967, Nr. 128, S. 298.
- ↑ Rolf Zundel, Dietrich Kettler: Landschaftspflege- und Erholungsmaßnahmen im Walde. Erfahrungen und Empfehlungen zum Europäischen Naturschutzjahr 1970. Freiburg im Breisgau 1970. S. 45.
- ↑ Verwendung des neun Sinnbildes für Autobahnen. In: Straßen-Verkehrstechnik, 4, 1969, S. 120.