Gebrauchsmusterlöschungsverfahren

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Das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ist ein behördliches Verfahren, das unter bestimmten Voraussetzungen (siehe unten) zur Löschung eines eingetragenen Gebrauchsmusters aus dem beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführten Register für Gebrauchsmuster führen kann, § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 Gebrauchsmustergesetz (GebrMG).[1] Das Gebrauchsmuster kann auch teilweise gelöscht werden, § 15 Abs. 3 Satz 1 GebrMG.[2]

Verfahrensrechtliche Grundlagen

Antrag

Die (vollständige oder teilweise) Löschung des Gebrauchsmusters erfordert einen diesbezüglichen schriftlichen, d.h. vom Antragsteller oder seinem Rechtsvertreter eigenhändig unterschriebenen, Antrag, § 16 Satz 1 GebrMG.[3] "Der Antrag muss die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird", Satz 2 der vorgenannten Vorschrift. Der Antragsteller muss also den Löschungsantrag substantiiert begründen. Wenn der Antrag formelle und/oder inhaltliche Mängel aufweist, so führt dies nicht automatisch zur Abweisung der beantragten Löschung. Vielmehr wird das DPMA zuvor bemüht sein, von Amts wegen entsprechend § 139 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)[4] auf eine eindeutige und sachdienliche Antragsformulierung hinzuwirken.[5]

Zuständigkeit

Die Entgegennahme des Löschungsantrags sowie die Durchführung und Entscheidung des Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens obliegt in erster Instanz dem DPMA. Das ergibt sich aus § 16 Satz 1 bzw. § 17 GebrMG.

Antragsbefugnis

Löschungsberechtigung

Befugt, die Löschung eines Gebrauchsmusters zu beantragen, ist grundsätzlich jedermann: Gemäß § 15 Abs. 1 GebrMG hat "jedermann... gegen den als Inhaber Eingetragenen" unter bestimmten Voraussetzungen (siehe unten) sogar einen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters (Popularanspruch). Das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ist also insoweit ein Popularverfahren. Für die Geltendmachung des Löschungsanspruchs bedarf es keines besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesses.[6]

Ausnahmen

  1. Allerdings kann der Gebrauchsmusterinhaber selbst nicht die Löschung seines eigenen Gebrauchsmusters nach § 15 Abs. 1 GebrMG beantragen.[7] Ihm bleibt nur die Möglichkeit, auf das Gebrauchsmuster und auf etwaige, in der Vergangenheit gegen Dritte erwachsene Ansprüche aus dem Gebrauchsmuster zu verzichten.[6]
  2. Eine wesentliche Ausnahme vom Popularanspruch auf Gebrauchsmusterlöschung normiert § 15 Abs. 2 GebrMG: Danach steht "im Falle des § 13 Abs. 2[8]... nur dem Verletzten ein Anspruch auf Löschung zu". Es handelt sich hier um die so genannte widerrechtliche Entnahme ("Diebstahl" geistigen Eigentums). § 13 Abs. 2 GebrMG lautet: "Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen ohne dessen Einwilligung entnommen ist, tritt dem Verletzten gegenüber der Schutz des Gesetzes nicht ein". Der "Verletzte" ist der Urheber (Erfinder) (oder dessen Rechtsnachfolger) der von einem anderen widerrechtlich zum Gebrauchsmuster angemeldeten Erfindung.

Durchführung des Verfahrens

Das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren wird vom DPMA kontradiktorisch durchgeführt. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz1 GebrMG teilt es "dem Inhaber des Gebrauchsmusters den Antrag mit und fordert ihn auf, sich dazu innerhalb eines Monats zu erklären. Widerspricht er nicht rechtzeitig, so erfolgt die Löschung", Satz 2 der vorgenannten Vorschrift. Das (behördliche) Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ähnelt also einem Gerichtsprozess.

Entscheidung

Über den Löschungsantrag entscheidet das DPMA aufgrund mündlicher Verhandlung durch Beschluss, § 17 Abs. 3 Satz 1 GebrMG. "Der Beschluss ist in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin zu verkünden", § 17 Abs. 3 Satz 2 GebrMG. Gemäß Satz 3 der vorgenannten Vorschrift ist der Beschluss "zu begründen, schriftlich auszufertigen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen". Der Beschluss kann auf Abweisung des Antrags, auf vollständige oder teilweise Löschung oder auf Klarstellung des Gebrauchsmusters lauten.[9] Das DPMA bestimmt darüber hinaus, "zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen", § 17 Abs. 4 Satz 1 GebrMG. Bezüglich der hierbei zu beachtenden Einzelheiten verweist § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG auf die §§ 62 Abs. 2[10] und 84 Abs. 2 Satz 2 und 3[11] des Patentgesetzes (PatG). Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 GebrMG in Verbindung mit (i.V.m.) § 47 Abs. 2 PatG[12] ist der Beschluss mit einer Rechtsmittelbelehrung zu verbinden.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. § 17Abs. 1 Satz 2 GebrMG
  2. § 15Abs. 3 Satz 1 GebrMG
  3. § 16Satz 1 GebrMG
  4. § 139Abs. 1 ZPO
  5. Entscheidungen des Bundespatentgerichts (BPatGE), Bd. 26, S. 196
  6. a b Benkard-Rogge, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 10. Aufl., München 2006, Rn 15a zu § 15 GebrMG
  7. DPMA, in: Zeitschrift "Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen" (BlPMZ) 1955, S. 299
  8. § 13Abs. 2 GebrMG
  9. Benkard-Rogge, (Einzelnachw. 6), Rn 14 zu § 17 GebrMG
  10. § 62Abs. 2 PatG
  11. § 84Abs. 2 Satz 2 und 3 PatG
  12. § 47Abs. 2 PatG