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„Auslieferungshaft“ – Versionsunterschied

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Die '''Auslieferungshaft''' bezeichnet grundsätzlich das vorläufige Festhalten/Inhaftnehmen eines Menschen in einem Land, obwohl er da nicht nachweislich eine Straftat nach dem dort geltenden Recht begangen hat und dort sogar nichtmal wohnansässig ist, zudem aber auch an anderen Orten außerhalb des Aufenthaltsortes Straftaten begangen hat, die länderübergreifend zu einer Verhaftung führen können, weil diese im Allgemeinen als strafwürdig anerkannt sind (Rechtsgrundlage siehe [http://aufenthaltstitel.de/stichwort/auslieferungshaft.html]).
Die '''Auslieferungshaft''' bezeichnet grundsätzlich das vorläufige Festhalten/Inhaftnehmen eines Menschen in einem Land, obwohl er da nicht unbedingt nachweislich eine Straftat nach dem dort geltenden Recht begangen haben und dort sogar nichtmal wohnansässig sein muss, aber an anderen Orten außerhalb des Aufenthaltsortes Straftaten begangen hat, die länderübergreifend zu einer Verhaftung führen können, weil diese im Allgemeinen als strafwürdig anerkannt sind (Rechtsgrundlage siehe [http://aufenthaltstitel.de/stichwort/auslieferungshaft.html]).


Sollte der Haftinsasse nach dem Länderrecht eine Haftstrafe verbüßen müssen, wird er erst nach Ableisten der Haft entsprechend der vorliegenden Länderverordnung an das jeweilige Land der Hauptanklage (= "Haupt-Tatort") überstellt/ausgeliefert und wird dort die weitere Strafe verbüßen.
Vorraussetzung hierfür ist jedoch, dass dieses Land sich an die Bestimmungen der [[Vereinte Nationen|UNO]] hält.

Sollte der Haftinsasse nach dem Länderrecht eine Haftstrafe verbüßen, wird er erst nach Ableisten der Haft entsprechend der vorliegenden Länderverordnung an das jeweilige Land der Hauptanklage (= "Haupt-Tatort") überstellt und wird dort die weitere Strafe verbüßen.

Auch hier gilt wieder die Auslieferungswilligkeit des jeweiligen Ortes/Landes.

Version vom 13. April 2008, 10:29 Uhr

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Die Auslieferungshaft bezeichnet grundsätzlich das vorläufige Festhalten/Inhaftnehmen eines Menschen in einem Land, obwohl er da nicht unbedingt nachweislich eine Straftat nach dem dort geltenden Recht begangen haben und dort sogar nichtmal wohnansässig sein muss, aber an anderen Orten außerhalb des Aufenthaltsortes Straftaten begangen hat, die länderübergreifend zu einer Verhaftung führen können, weil diese im Allgemeinen als strafwürdig anerkannt sind (Rechtsgrundlage siehe [1]).

Sollte der Haftinsasse nach dem Länderrecht eine Haftstrafe verbüßen müssen, wird er erst nach Ableisten der Haft entsprechend der vorliegenden Länderverordnung an das jeweilige Land der Hauptanklage (= "Haupt-Tatort") überstellt/ausgeliefert und wird dort die weitere Strafe verbüßen.