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AVR-Caritas und Kategorie:Heimerziehung: Unterschied zwischen den Seiten

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[[Kategorie:Kinder- und Jugendhilfe]]
[[Datei:Regionen_des_AVR-Caritas_in_Deutschland.svg|thumb|230px|Regionale Einteilung bezüglich des AVR-Caritas]]
[[Kategorie:Sozialpädagogik]]
Die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ ('''AVR-Caritas''') sind das Regelwerk, nach dem die hauptamtlichen [[Mitarbeiter]] der Caritasverbände und der Einrichtungen der [[Caritas]] beschäftigt und entlohnt werden. Die AVR sind in großen Teilen mittlerweile wieder an den [[Bundesangestelltentarifvertrag|BAT]] des Öffentlichen Dienstes bzw. an den [[TVöD]] angelehnt. Sie sind aber kein Tarifvertrag im rechtlichen Sinn, da sie nicht mit einer Gewerkschaft vereinbart worden sind<ref>BAG, Beschluss vom 23. Januar 2002 - 4 AZN 760/01 -</ref>. Auf das einzelne Arbeitsverhältnis finden die AVR deshalb nur Anwendung, wenn dies die Vertragsparteien vereinbaren. Eine unmittelbare normative Wirkung haben die AVR auch dann nicht, wenn ein im Rahmen des [[Kirchliches Selbstbestimmungsrecht|Selbstbestimmungsrechtes der Kirchen]] erlassenes Kirchengesetz dies vorsehen sollte<ref>BAG, Urteil vom 8. Juni 2005 - 4 AZR 412/04 - Rdnr. 53, NZA 2006, 611, 615 ff</ref>.

Die AVR, bzw. die Änderungen der AVR werden von der Arbeitsrechtlichen Kommission (AK) des Deutschen Caritasverbandes erarbeitet und beschlossen <ref>[http://www.caritas.de/glossare/arbeitsrechtlichekommission siehe Glossar der Caritas]</ref>. Die Bundeskommission setzt sich zusammen aus der Verhandlungskommission mit je sechs Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden und der Dienstgeber sowie der Beschlusskommission mit je 28 Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden und der Dienstgeber. Letztere bestätigt oder verwirft die Vorschläge der Verhandlungskommission. Seit 2005 gibt es zudem 6 regionale Unterkommissionen der AK. In ihnen können Absenkungen von Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Änderungen der Arbeitszeit und in festgelegten Grenzen Erhöhungen und Absenkung von Dienstbezügen beschlossen werden. Die Regionen sind:
* Region Nord = Bistümer Hildesheim, Osnabrück und Offizialatsbezirk Oldenburg mit je sechs Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeitenden und der Dienstgeber
* Region Ost = (Erz-)Bistümer Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz, Hamburg und Magdeburg mit je zwölf Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden und der Dienstgeber
* Region Nordrhein-Westfalen = (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Paderborn und Münster (ohne den Offizialatsbezirk Oldenburg) mit je zehn Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden und der Dienstgeber
* Region Mitte = Bistümer Fulda, Limburg, Mainz, Speyer und Trier mit je zehn Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden und der Dienstgeber
* Region Baden-Württemberg = Erzbistum Freiburg und Bistum Rottenburg-Stuttgart mit je sechs Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeitenden und der Dienstgeber
* Region Bayern = (Erz-)Bistümer Augsburg, Bamberg, Eichstätt, München und Freising, Passau, Regensburg und Würzburg mit je vierzehn Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeitenden und der Dienstgeber.

Die offizielle Textausgabe der AVR des Deutschen Caritasverbandes wird im [[Lambertus Verlag]] herausgegeben.

== Fußnoten ==
<references />

== Siehe auch ==
[[Arbeitsrecht der Kirchen]]

== Weblinks ==
* [http://www.schiering.org/arhilfen/gesetz/avr/avr.htm Text der AVR Caritas]
* [http://www.lambertus.de Herausgeber der offiziellen Textausgabe des Deutschen Caritasverbandes]
* [http://www.AVRneu.de/ Website zu AVRneu]
* [http://oeffentlicher-dienst.info/caritas/ Gehaltsrechner AVR Caritas]
* [http://schiering.org/arhilfen/literat/literat.htm Literaturhinweise zur AVR]


{{Rechtshinweis}}

{{SORTIERUNG:Avrcaritas}}
[[Kategorie:Caritas]]
[[Kategorie:Römisch-katholische Kirche in Deutschland]]
[[Kategorie:Kirchliches Arbeitsrecht]]

Aktuelle Version vom 21. September 2015, 13:10 Uhr