„Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder“ – Versionsunterschied
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Tarifvertrag für den [[öffentlicher Dienst|öffentlichen Dienst]] der [[Bundesland|Länder]] (TV-L) ist der [[Tarifvertrag]] für die Beschäftigten der [[Bundesländer]]. Nachdem der [[Tarifvertrag öffentlicher Dienst]] für den Bund und die Kommunen bereits am 13. September 2005 vereinbart und am 1. Oktober 2005 in Kraft getreten ist, haben die [[Gewerkschaft|Gewerkschaften]] [[Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft]] (ver.di) und [[Deutscher Beamtenbund|dbb beamtenbund und tarifunion]] sich am 19.Mai 2006 mit der [[Tarifgemeinschaft deutscher Länder]] (TdL) unter ihrem Verhandlungsführer [[Hartmut Möllring]] auf den TV-L für den Länderbereich geeinigt. |
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! colspan="2"| Basisdaten |
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| Titel: || Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst<br />der Länder |
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| [[Abkürzung]]: || TV-L |
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| Verhandelnde Parteien: || ''Arbeitgeberseite'':<br />Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL)<br />''Arbeitnehmerseite'':<br />[[Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft|ver.di]]<br />[[DBB Beamtenbund und Tarifunion]]<br />[[Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft|GEW]] |
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| Unterzeichnung: || 12. Oktober 2006 |
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| Inkrafttreten: || 1. November 2006 |
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| Letzte Änderung<br />durch: <sup>1)</sup> || Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom<br /> 2. März 2019 |
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| Inkrafttreten<br />der letzten Änderung: <sup>1)</sup> || 1. Januar 2019 |
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| Mindestlaufzeit<br />der Regelungen: <sup>1)</sup> || 30. September 2021 |
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| colspan="2" style="background:#fff;"|<sup>1)</sup> <small>Bitte beachten Sie den [[Wikipedia:Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung|Hinweis zur geltenden Fassung]]!</small> |
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Der '''Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder''' ('''TV-L''') ist der seit dem 1. November 2006 geltende [[Tarifvertrag]] für die Beschäftigten von 15 der 16 [[Land (Deutschland)|bundesdeutschen Länder]]. Er hat die bis dahin gültigen, unterschiedlichen Tarifverträge für Angestellte ([[Bundes-Angestelltentarifvertrag|BAT]]) und Arbeiter ([[Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder|MTArb]]) abgelöst. |
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==Grundzüge des TV-L == |
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Wesentliche Neuerung des TVöD sind die Vereinheitlichung des Tarifwerks für Arbeiter, Angestellte und Pflegebeschäftigte sowie die Abkehr von der dienstalters- und familienbezogenen Bezahlung hin zu einer erfahrungs- und leistungsorienterten Vergütung. |
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Inhaltlich ist der TV-L weitgehend identisch mit dem rund ein Jahr früher in Kraft getretenen [[Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst]] (TVöD), der die Tarifbedingungen bei Bund und Kommunen regelt. |
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===Geltungsbereich=== |
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Der neue TV-L gilt nicht für die Länder [[Hessen]] und [[Berlin]], die frühzeitig aus der [[Tarifgemeinschaft deutscher Länder]] ausgetreten sind. Inwieweit sie eine Übernahme des TV-L anstreben, bleibt abzuwarten. |
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== Entstehungsgeschichte == |
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Nach Einigung auf das Eckpunktepapier im Mai 2006 erklärte Hessens [[Innenminister]] [[Volker Bouffier]], dass eine Übernahme für die ca. 63.000 Beschäftigten das Land Hessen mindestens 60 Millionen Euro kosten würde. [http://www.hmdi.hessen.de/irj/zentral_Internet?rid=zentral/zentral_Internet/nav/84a/84a5072f-a961-6401-e76c-d1505eb31b65,137705be-495e-a201-0e94-a818fc951cbc,22222222-2222-2222-2222-222222222222,22222222-2222-2222-2222-222222222222,61a709f6-89c5-5401-e76c-d1505eb31b65.htm] |
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Nachdem sich die Tarifvertragsparteien im Jahr 2003 grundsätzlich auf die Ablösung der in ihren wesentlichen Teilen bereits vom Anfang der 1960er-Jahre stammenden Tarifverträge BAT und MTArb beziehungsweise [[BMT-G]] geeinigt hatten, kam es im Verlauf der dazu aufgenommenen Verhandlungen zu Gegensätzen innerhalb der Arbeitgeberseite sowie auch gegenüber den Gewerkschaften. Infolgedessen schied die [[Tarifgemeinschaft deutscher Länder]] (TdL) aus den gemeinsamen Verhandlungen mit Bund und Kommunen aus. |
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Erst als am 13. September 2005 der [[Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst]] (TVöD) zwischen Bund und Kommunen einerseits und Gewerkschaften andererseits unterzeichnet worden war, kamen auch die Verhandlungen mit den Ländern wieder in Gang. |
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Der neue TV-L gilt ferner nicht für die Unikliniken in [[Nordrhein-Westfalen]] und dem [[Saarland]], weil diese als [[Anstalt öffentlichen Rechts|Anstalten öffentlichen Rechts]] nicht mehr zum Landesbereich gehören. Es gibt jedoch eine politische Willenserklärung, nach der ein Arbeitgeberverband für die [[Universitätsklinik]]en gegründet werden soll, der der [[Tarifgemeinschaft deutscher Länder]] beitreten soll. In den genannten Bereichen gilt daher vorerst der alte [[Bundesangestelltentarifvertrag]] (BAT) weiter. |
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Am 19. Mai 2006 unterzeichnete die TdL unter ihrem Verhandlungsführer [[Hartmut Möllring]] und die Gewerkschaften [[Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft|Verdi]] und [[dbb beamtenbund und tarifunion|DBB]] den ersten TV-L zum 1. November 2006. Auf Gewerkschaftsseite sind auch die [[Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft]], die [[Gewerkschaft der Polizei]] und die [[Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt]] beteiligt. |
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===Spartenspezifische Regelungen=== |
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Der TV-L sieht besondere spartenspezifische Regelungen für folgende Bereiche vor: |
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== Grundzüge des TV-L == |
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* Wissenschaft |
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Mit dem TV-L wurde – analog zum TVöD – die Vereinheitlichung des Tarifwerks für Arbeiter, Angestellte und Pflegebeschäftigte sowie die Abkehr von der dienstalters- und familienbezogenen Bezahlung hin zu einer erfahrungsorientierten Vergütung vollzogen. Es wurde der einheitliche Begriff des/der Beschäftigten anstelle von Arbeitern und Angestellten eingeführt. |
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* Lehrer |
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* Kliniken |
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=== Geltungsbereich === |
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Der TV-L gilt in 15 von 16 deutschen Bundesländern. In Hessen gilt seit dem 1. Januar 2010 der [[Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen]] (TV-H),<ref>{{Internetquelle |url=https://karriere.hessen.de/sites/karriere.hessen.de/files/content-downloads/Tarifvertrag%20f%c3%bcr%20den%20%c3%b6ffentlichen%20Dienst%20des%20Landes%20Hessen%20(TV-H).pdf |titel=Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 1. September 2009 (in der Fassung des ÄndTV Nr. 12 vom 13. April 2016) |werk=karriere.hessen.de |datum=2019-09-01 |seiten=287 |format=PDF |abruf=2021-09-02}}</ref> der in weiten Teilen dem TV-L entspricht. |
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Für den Bereich Wissenschaft soll durch die Anerkennung von einschlägiger Berufserfahrung in anderen Hochschulen und Forschungseinrichtungen die personelle Mobilität gefördert werden. Außerdem soll der Arbeitszeitkorridor von 45 auf 48 Stunden angehoben und zusätzlich kann durch eine Dienstvereinbarung ein spezieller Ausgleichszeitraum gewährt werden (Quelle: Ulrich Konstantin Rieger, Geschäftsführer der [[TdL]], in der Zeitschrift Tarifrecht - ZTR - 2006, 402, 407). Speziell im Wissenschaftsbereich soll der Urlaub bis zum 30.09. des Folgejahres übertragen werden können. Neueinstellungen von Wissenschaftlern sollen grundsätzlich in der Entgeltgruppe 13 (nicht 14) erfolgen, da das Prinzip der tarifvertraglichen "Wippe" bei nicht dauerhaft und jungen Beschäftigen nicht funktionieren soll (Quelle: ZTR 2006, 402, 405). Jedoch soll eine "Vorweggewährung von Stufen" möglich sein, diese Stufen können um bis zu 25 % überschritten werden (Quelle: ZTR 2006, 402, 407). Außerdem soll unter bestimmten Voraussetzungen eine Sonderzahlung bei besonderen Leistungen für ein [[Drittmittel]]projekt möglich sein. (Quelle: [http://www.tdl.bayern.de/Pdf%20für%20Hauptseiten/Angebot%20TdL%20an%20ver.di%2019.Mai%202006%2018.00%20Uhr.pdf Angebot der TdL an verdi vom 19. Mai 2006]) |
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Der TV-L gilt auch für die [[Universitätsklinik|Unikliniken]]. |
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====Lehrer==== |
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Die Arbeitszeit der [[Lehrer]] soll sich auch zukünftig an den jeweiligen Arbeitszeiten der beamteten Lehrer orientieren. Damit ist es einer [[Landesregierung]] möglich, die Arbeitszeiten durch Änderung der [[Arbeitszeitverordnung]] des Landes zu verlängern. |
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=== Unkündbarkeit von Beschäftigten === |
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Außerdem sollen die Tabellenentgeltwerte um 64,00 bis 72,00 Euro monatlich abgesenkt werden. |
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Die grundsätzliche [[Unkündbarkeit]] von Beschäftigten wurde für das Tarifgebiet West gemäß den vorhergehenden Regelungen des BAT vereinbart. Danach gilt ein besonderer tariflicher [[Kündigungsschutz]] für Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 15 Jahre bei einem unter den Geltungsbereich des TVöD/TV-L fallenden Arbeitgeber beschäftigt sind. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist allerdings auch bei „unkündbaren“ Arbeitnehmern möglich. In den neuen Bundesländern gilt dieser besondere Kündigungsschutz nicht. |
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== Arbeitszeitregelungen == |
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====Kliniken==== |
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=== Problemdarstellung === |
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Die Sonderregelungen sollen sowohl für das Pflegepersonal, wie auch für die Klinikärzte und [[Psychiater]] gelten. Darin liegt eine besondere Brisanz, denn der [[Marburger Bund]] führt seit Oktober 2005 eigene Tarifverhandlungen für die Klinikärzte. |
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Ein besonderes Problem im Hinblick auf die Einführung des TV-L stellten die Regelungen zur Arbeitszeit dar. Nach der Kündigung der Arbeitszeitregelungen des BAT und dem Austritt der TdL aus den Tarifverhandlungen zur Modernisierung des öffentlichen Tarifrechts hatte diese ihren Mitgliedern empfohlen, bei Neu- und Wiedereinstellungen, Verlängerung von Arbeitsverträgen, aber auch bei Höhergruppierungen etc. neue Arbeitsverträge mit höheren Arbeitszeiten zu vereinbaren. |
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Auf diese Weise sollen Anfang des Jahres 2006 in einzelnen Bundesländern schon 15 bis 20 Prozent aller Arbeitsverträge auf eine längere [[Wochenarbeitszeit]] als 38,5 Stunden umgestellt worden sein. Trotz der 12- bis 14-wöchigen [[Streik]]s im öffentlichen Dienst waren die Arbeitgeber der Länder nicht bereit, auf eine Verlängerung der Arbeitszeiten zu verzichten. |
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===Einkommen Klinikärzte=== |
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=== Einigung auf längere Arbeitszeiten === |
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Die Länder und [[Gewerkschaft]]en haben auch tarifvertragliche Sonderregelungen für die streikenden Klinikärzte vereinbart, obwohl parallel dazu [[Ärztestreik in Deutschland 2006|Tarifverhandlungen]] zwischen den Ländern und der Fachgewerkschaft der Ärzte, dem [[Marburger Bund]] liefen. Während TdL-Verhandlungsführer [[Hartmut Möllring]] damit die Tarifverhandlungen für die Klinikärzte als abgeschlossen ansieht, sehen die streikenden Klinikärzte das anders - sie beharren weiterhin auf einen eigenen [[Ärztetarifvertrag]] für die Klinikärzte im Länderbereich. |
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In der Tarifeinigung vom 19. Mai 2006 haben sich die Tarifvertragsparteien auf länderspezifische Arbeitszeitregelungen geeinigt: Danach sollen in den Ländern die durchschnittlichen tatsächlichen Arbeitszeiten zum Stichtag 1. Januar 2006 festgestellt werden. |
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Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen wird für jedes Bundesland im Tarifgebiet West auf der Grundlage der gemeinsam festgestellten tatsächlichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Überstunden und [[Mehrarbeit]] von den Tarifvertragsparteien einvernehmlich festgelegt. Die so ermittelte tatsächliche Arbeitszeit wird für jedes Bundesland um einen individuellen Faktor erhöht. |
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Der TV-L sieht folgende '''Entgelttabelle für Ärzte an [[Universitätsklinik]]en im Tarifgebiet West''' vor: |
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Danach ergibt sich in den Bundesländern im Tarifgebiet West eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen von 38,7 bis 40,1 Stunden. Im Tarifgebiet Ost verbleibt es bei 40 Wochenstunden. |
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<div align="center"> |
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{|border=1 |
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=== Sonderregelungen zur Arbeitszeit === |
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! width=10% | Bezeichnung |
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Die Arbeitszeit soll nicht verlängert werden für folgende Berufsgruppen: |
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! width=10% | Euro |
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* Beschäftigte, die ständig [[Wechselschicht]]- oder Schichtdienst leisten |
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! width=10% | Euro |
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* Beschäftigte in Unikliniken, Landeskrankenhäusern, sonstigen Krankenhäusern und psychiatrischen Einrichtungen |
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! width=10% | Euro |
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* Beschäftigte in Straßenmeistereien, Autobahnmeistereien, Kfz-Werkstätten, Theatern und Bühnen, Hafenbetrieben, Schleusen und im Küstenschutz |
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! width=10% | Euro |
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* Beschäftigte in Einrichtungen für [[Behinderung (Sozialrecht)|schwerbehinderte Menschen]] (Schulen, Heime) und in heilpädagogischen Einrichtungen |
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! width=10% | Euro |
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=== Arbeitszeiten in den Bundesländern === |
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Es wurde folgende Berechnungsweise eingeführt: |
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Zum Stichtag 1. Februar 2006 wird für jedes Bundesland die tatsächliche Arbeitszeit ermittelt. Diese stellt den Durchschnitt der Arbeitszeiten aller Vollzeit-Tarifbeschäftigten (ohne Lehrer) eines Bundeslandes dar. Danach wird die Differenz zwischen dieser tatsächlichen Arbeitszeit und der 38,5-Stunden-Woche errechnet. Diese Differenz wird verdoppelt, wobei beim zweiten Zahlenwert eine Deckelung bei 0,4 Stunden greift. Der so errechnete Wert wird zu den 38,5 Stunden addiert. Unter Berücksichtigung dessen wird für jedes Bundesland ein Faktor ermittelt, mit dem die Gesamtdifferenz multipliziert wird. Hieraus ergibt sich die tatsächliche, vereinbarte Wochenarbeitszeit. Diese variiert von 38:42 in Schleswig-Holstein bis 40:06 in Bayern. In den [[Neue Länder|neuen Bundesländern]] gilt weiterhin die 40-Stunden-Woche.<ref>{{Internetquelle |url=https://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/allg/arbeitszeit.html |titel=Öffentlicher-Dienst.Info – TV-L – Arbeitszeiten |abruf=2021-01-29}}</ref><ref>{{Internetquelle |url=https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/rechte_Navigation/A._TV-L__2011_/01_Tarifvertrag/TV-L__i.d.F._des_%C3%84TV_Nr._12_VT.pdf |titel=Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 12 vom 29. November 2021 |abruf=2023-05-01 |format=PDF}}</ref> |
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{| class="wikitable" |
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! Wochenarbeitszeit<br /><small>(in Stunden:Minuten)</small> !! Bundesländer |
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| align="center" | 38:42 || {{DE-SH}} |
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|- |
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| align="center" | 39:00 || {{DE-HH}}, {{DE-RP}} |
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|- |
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| align="center" | 39:12 || {{DE-HB}} |
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|- |
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| align="center" | 39:24 || {{DE-BE}} |
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|- |
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| align="center" | 39:30 || {{DE-BW}}, {{DE-SL}} |
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|- |
|- |
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| align="center" | 39:48 || {{DE-NI}} |
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! align="center" | '''3.600 Euro''' <br>im 1.Jahr |
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! align="center" | '''3.800 Euro''' <br>im 2.Jahr |
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! align="center" | '''3.950 Euro''' <br>im 3.Jahr |
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! align="center" | '''4.200 Euro''' <br>im 4.Jahr |
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! align="center" | '''4.500 Euro''' <br>ab dem 5.Jahr |
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| align="center" | 39:50 || {{DE-NW}} |
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! align="center" | '''4.750 Euro''' <br>ab dem 1.Jahr |
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! align="center" | '''5.150 Euro''' <br>ab dem 4.Jahr |
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! align="center" | '''5.500 Euro''' <br>ab dem 7.Jahr |
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! align="center" | |
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| align="center" | 40:00 || {{DE-BB}}, {{DE-MV}}, {{DE-SN}}, {{DE-ST}}, {{DE-TH}} |
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! align="center" | '''5.950 Euro''' <br>ab dem 1.Jahr |
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! align="center" | '''6.300 Euro''' <br>ab dem 4.Jahr |
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! align="center" | '''6.800 Euro''' <br>ab dem 7.Jahr |
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| align="center" | 40:06 || {{DE-BY}} |
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! align="center" | '''7.000 Euro''' <br>ab dem 1.Jahr |
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! align="center" | '''7.500 Euro''' <br>ab dem 4.Jahr |
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! align="center" | '''7.900 Euro''' <br>ab dem 7.Jahr |
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</div> |
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Der TV-L eröffnet neue Möglichkeiten zur Einführung von flexiblen [[Arbeitszeitmodell]]en unter Nutzung von Langzeitarbeitskonten. |
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Problematisch ist weiterhin, dass diese Monatsbeiträge bei einer Wochenarbeitszeit von '''42 Stunden''' gilt, während bisher für Klinikärzte formal die 38,5 Wochenstunden galten. Nach Abzug dieser Arbeitszeitverlängerung um ca. 9,1 Prozent relativieren sich die vermeintlichen Einkommenserhöhungen. |
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== Entgelt == |
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''siehe auch - [[Ärztestreik in Deutschland 2006]]''<br> |
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Die Höhe des Entgelts orientiert sich maßgeblich an der Entgeltgruppe, die sich nach der formalen Aufgabenübertragung und dem Qualifikationsniveau richten soll, und der Entgeltstufe, die die Berufserfahrung innerhalb der Entgeltgruppe wiedergibt. Aus der Kombination beider Merkmale baut sich die Entgelttabelle auf. |
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''siehe auch - [[Ärztetarifvertrag]]'' |
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=== Entgeltgruppen === |
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Nach jahrelangen Verhandlungen haben sich die Tarifgemeinschaft deutscher Länder und die Gewerkschaften verdi und dbb tarifunion Anfang Februar 2012 auf eine neue Entgeltordnung – mit vorläufiger Ausnahme des IT-Bereichs und der Lehrkräfte – verständigt,<ref>[https://www.tdl-online.de/presseinfo/presseinformationen-detail/artikel/nr-22012-entgeltordnung-zum-tv-l-unterschriftsverfahren-zu-den-aenderungstarifvertraegen-zum-tv.html ''Nr. 2/2012: Entgeltordnung zum TV-L: Unterschriftsverfahren zu den Änderungstarifverträgen zum TV-L und TVÜ-Länder eingeleitet.''] In: ''Presseinfo – Archiv 2012.'' 2. Februar 2012. Auf TdL-online.de, abgerufen am 27. Januar 2019.</ref> die nun die Anlage A zum TV-L bildet.<ref>''Anlage A zum TV-L – Entgeltordnung zum TV-L.'' Auf TdL-online.de, abgerufen am 27. Januar 2019 ([https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/rechte_Navigation/A._TV-L__2011_/01_Tarifvertrag/Anlage_A_i.d.F._des_%C3%84TV_Nr._10_TV-L_neu.pdf PDF]; 1,18 MB).</ref> Die Bestimmungen gelten für Neueinstellungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2012; bereits Beschäftigte können aber unter Umständen eine entsprechende Umgruppierung verlangen. Die Entgeltordnung löst die seit dem 1. November 2006 übergangsweise noch weitergeltende Vergütungsordnung zum BAT sowie die Lohngruppenverzeichnisse zum MTArb ab. |
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Die Unkündbarkeit wurde für den Westen gemäß den seitherigen Regelungen vereinbart. Danach gilt ein besonderer tariflicher [[Kündigungsschutz]] für Beschäftigte, die 40 Jahre alt und mindestens 15 Jahre bei einem unter den Geltungsbereich des [[TVöD]] fallenden Arbeitgeber angestellt sind. |
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Für die östlichen Länder ([[Beitrittsgebiet]]) gilt dieser besondere Kündigungsschutz nicht. |
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Die neue Entgeltordnung ist im Wesentlichen lediglich eine überarbeitete Zusammenfassung der bis dahin geltenden Eingruppierungsregelungen. Die nach den bisherigen Regelungen übergangsweise noch in Ausnahmefällen möglichen Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege sind nun endgültig nicht mehr möglich. |
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==Einkommensentwicklung== |
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Für den IT-Bereich wurden am 23. August 2012 rückwirkend zum 1. Januar 2012 neue Eingruppierungsregelungen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften vereinbart. Auch hierbei handelt es sich überwiegend um eine lediglich redaktionell überarbeitete Fassung der bisher bereits geltenden Regelungen und nicht um eine grundlegende Neufassung der Bestimmungen. |
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===Einmalzahlungen 2006 + 2007=== |
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Ausgenommen von der neuen Entgeltordnung sind die bundesweit etwa 200.000 angestellten Lehrkräfte, welche die größte Berufsgruppe im öffentlichen Dienst der Länder bilden. Die Länder regeln die Eingruppierung ihrer Lehrkräfte stattdessen auf der Basis so genannter „Lehrerrichtlinien“ einseitig. Diese Richtlinien schreiben allerdings kein bundesweit einheitliches Vorgehen bei der Eingruppierung von Lehrern vor, was seit 2006 teilweise zu spürbaren Gehaltsunterschieden zwischen den einzelnen Bundesländern geführt hat (siehe: Spartenspezifische Regelungen: Lehrer). |
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<div align="center"> |
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{|border=1 |
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! width=10% | Entgeltgruppe |
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! width=10% | Juli 2006 |
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! width=10% | Januar 2007 |
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! width=10% | September 2007 |
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! align="left" | E1 bis E8 |
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! align="right" | 150 Euro |
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! align="right" | 310 Euro |
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! align="right" | 450 Euro |
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Die im Teil 2 der EGO aufgeführten Berufsgruppen mit besonderen Tätigkeitsmerkmalen müssen teilweise eine Schlechterstellung zu den im Teil 1 abgebildeten Berufsgruppen hinnehmen. Diese jahrzehntelangen Einschränkungen wurden überwiegend in den neuen Entgeltordnungen beim Bund (2014) und den Kommunen (2017) abgebaut. Da es durch die unterschiedlichen Entgeltordnungen im öffentlichen Dienst trotz gleicher Tätigkeiten teilweise zu großen Differenzen in der Bezahlung dieser Beschäftigtengruppen kommt, verhandelten die Länder ebenfalls mit den Gewerkschaften über eine Verbesserung für die im Teil 2 festgelegten Arbeitnehmergruppen. Diese Verhandlungen wurden 2018 im Wesentlichen abgeschlossen. |
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Die überarbeitete Entgeltordnung soll ab 1. Januar 2020 auf die infrage kommenden Beschäftigtengruppen (wie Bibliothekare, [[Archivar]]e und Museumsmitarbeiter) sowie ab 2021 (für Informatiker) anwendbar sein und im Einzelfall nun einen Durchstieg über E9 ermöglichen. |
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! align="left" | E9 bis E12 |
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! align="right" | 100 Euro |
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! align="right" | 210 Euro |
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! align="right" | 300 Euro |
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Bei der Einordnung von Beschäftigten in die Erfahrungsstufen (Anerkennung bisheriger beruflicher Erfahrungen nach § 16 TVöD) haben die [[Personalvertretung|Personalräte]] nach einer Entscheidung des [[Bundesverwaltungsgericht (Deutschland)|Bundesverwaltungsgerichtes]] vom 27. August 2008 ein Mitbestimmungsrecht (BVerwG, Beschluss vom 27. August 2008, 6 P 11/07). |
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! align="left" | E13 bis E15 |
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! align="right" | 50 Euro |
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! align="right" | 60 Euro |
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! align="right" | 100 Euro |
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{| class="wikitable" |
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|+ Eingruppierung nach TV-L Anlage A |
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! Entgeltgruppe !! Beispiele |
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| 1 || Essensausgeber<br />Reiniger in Außenbereichen<br />Spülhilfe |
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| 2 || Hallenaufsicht in Schwimmbädern |
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| 3 || Desinfektionshelfer |
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|- |
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| 4 || Fahrerin<br />Dorfhelfer<br />Pflanzenbeschauerin |
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|- |
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| 5 || Fernsprecher im Auskunftsdienst<br />Sachbearbeiter für Reisekosten |
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|- |
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| 6 || Kinderpfleger<br /> |
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Heilerziehungspflegehelferin<br /> |
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Ergotherapeut<br /> |
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Familienpfleger<br /> |
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Hauswirtschafter<br /> |
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Sozialassistentin<br /> |
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Altenpflegehelfer<br /> |
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IT-Informationselektronikerin<br /> |
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IT-Systemtechniker<br /> |
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Staatliche Fischereiaufseherin |
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|- |
|||
|7 || Medizinisch-technischer Assistent<br /> |
|||
Heilerziehungspflegerin<br /> |
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Logopäde<br /> |
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Physiotherapeutin<br /> |
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Altenpfleger<br /> |
|||
Diätassistentin |
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|- |
|||
| 8 || Fachinformatiker |
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|- |
|||
| 9 || [[Bibliothekar]] (mit Diplom),<br />[[Archivar]] (mit Diplom), noch Teil II EGO<br />Betriebsleiter einer Badeanstalt<br />Revierförster |
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|- |
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| 10 |
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|- |
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| 11 || Lehrer an Grund-, Haupt-, Real- und Gesamtschulen (bei Einstellung)<br />Lehrer im Bereich Sekundarstufe I im Seiteneinstieg |
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| 12 || Lehrer im Bereich Sekundarstufe II im Seiteneinstieg<br />Dolmetscher während der Einarbeitungszeit |
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| 13 || Doktoranden und Post-Docs an Universitäten und Forschungsinstituten<br />Lehrer an Förderschulen, Gymnasien und Gesamtschulen (bei Einstellung) |
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| 14 || (in der Regel promovierte) Wissenschaftler, die als Team- oder Projektleiter tätig sind<br />Ärzte und Apotheker |
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|- |
|- |
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| 15 || Abteilungsleiter in Forschungsinstituten<br />Leitender Arzt im Krankenhaus<br />Apotheker mit vier oder mehr untergebenen Apothekern |
|||
! align="left" | Auszubildende <br>Schüler/innen <br>Praktikanten |
|||
! align="right" | 100 Euro |
|||
! align="right" | 100 Euro |
|||
! align="right" | 100 Euro |
|||
|} |
|} |
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</div> |
|||
=== Entgelttabelle === |
|||
Für [[Berufsausbildung|Auszubildende]], Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege und für Praktikantinnen/Praktikanten beträgt die Einmalzahlung für die Jahre 2006 und 2007 insgesamt 300 Euro, die in drei Teilbeträgen jeweils im Juli 2006, Januar 2007 und September 2007 ausgezahlt werden. |
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Die Entgelttabelle besteht aus augenscheinlich 18 Entgeltgruppen (1–15ü), durch Sonderregelungen für bestimmte Beschäftigtengruppen innerhalb der Entgeltgruppe 9 sind es tatsächlich aber 20 Entgeltgruppen. |
|||
Jede Entgeltgruppe ist weiterhin in sechs (in den EG 1-15) beziehungsweise fünf (in den EG 13ü und 15ü) Grund- und Erfahrungsstufen untergliedert. Die Stufen 1 und 2 gelten dabei als Grundstufen. Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe erfolgt dabei in der Regel nach der Dauer der Berufserfahrung beim ''selben'' Arbeitgeber. So ist nach einem Jahr ein Aufstieg in die Stufe 2 vorgesehen, nach zwei Jahren in Stufe 2 ein Aufstieg in die Stufe 3, nach drei Jahren in Stufe 3 ein Aufstieg in die Stufe 4 usw. Die Dauer der Zeiten des Aufstiegs ab Stufe 3 kann leistungsbezogen verlängert oder verkürzt werden. |
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===Einkommenserhöhungen 2008=== |
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Die Tabellenentgelte werden zum |
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* 01. Januar 2008 im Tarifgebiet West und zum |
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* 01. Mai 2008 im Tarifgebiet Ost |
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um 2,9 Prozent angepasst. |
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Durch das Prinzip einer „Wippe“ sollen jüngere Beschäftigte (nach einem geringeren Eingangsentgelt als zuvor) im Vergleich zum früheren [[Bundes-Angestelltentarifvertrag|BAT]] zunächst schneller ein höheres Entgelt erzielen. Als Ausgleich steigt das Entgelt in späteren Berufsjahren beziehungsweise im Alter weniger stark als zuvor. Damit soll die Einkommenssituation der jüngeren Arbeiter und Angestellten verbessert sowie die zuvor starke Orientierung des Entgelts nach abgeleisteten Berufsjahren abgeschwächt werden. |
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Abschläge von 64 - 72 Euro monatlich gibt es für den Bereich der Lehrer. |
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Tarifbeschäftigte Lehrer erhalten in den Entgeltgruppen fünf bis acht 44,80 Euro, in den Entgeltgruppen 9 bis 13 50,40 Euro weniger als in der Tabelle ausgewiesen. Es gibt für Lehrer, die als Studienrat tätig sind, noch die Stufe 13SR, diese entspricht der Stufe 13 ohne Abzüge. |
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===Jahressonderzahlung=== |
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Bei der "Jahressonderzahlung" handelt es sich um das zusammengefasste [[Weihnachtsgeld]] und [[Urlaubsgeld]]. |
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====Jahressonderzahlung - mit Besitzstandswahrung ==== |
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In der Tarifrunde 2017 wurde für die Entgeltgruppen 9 bis 15 die Einführung einer 6. Stufe zum 1. Januar 2018 vereinbart. |
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Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bereits am 30. Juni 2003 bestanden hat und die seit diesem Zeitpunkt hinsichtlich der Zuwendung der '''tariflichen Nachwirkung''' unterliegen, beträgt die Sonderzahlung 2006 im Tarifgebiet West in den Entgeltgruppen: |
|||
In der Tarifrunde 2019 wurde die Überführung der Entgeltgruppen 9 und 9k in die Entgeltgruppen 9a und 9b vereinbart.<ref>{{Internetquelle |url=http://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/tr/2019/ueberleitung.9a.html |titel=Überleitung zur Entgeltgruppe 9a |abruf=2019-03-05}}</ref> |
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<div align="center"> |
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{| class="wikitable zebra" style="text-align:center" |
|||
{|border=1 width=50% | Ost |
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|- |
|- |
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! colspan="7"| bundeseinheitliche Entgelttabelle<ref>{{Internetquelle |url=https://lbv.landbw.de/documents/20181/42056/4_Tabellenentgelt+12-2022.pdf/b8b08801-7d41-7475-52ef-99395c3a3f08?t=1659693761252 |titel=Monatsentgelte (in Euro) |werk=Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg |hrsg=Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg |datum=2022-12-01 |format=PDF |sprache=de |abruf=2023-07-05}}</ref> – Gültigkeit: 1. Dezember 2022 bis 30. September 2023 |
|||
! align="left" | E1 bis E8 |
|||
! align="right" | 95 % |
|||
! align="right" | 71,5 % |
|||
|- |
|- |
||
! |
! width="10%"| Entgeltgruppe |
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! width="10%"| Stufe 1<br /> <small>(in den ersten 12 Monaten)</small> |
|||
! align="right" | 80 % |
|||
! width="10%"| Stufe 2<br /> <small>(2. und 3. Jahr)</small><br /> |
|||
! align="right" | 60 % |
|||
! width="10%"| Stufe 3<br /> <small>(4. bis 6. Jahr)</small><br /> |
|||
! width="10%"| Stufe 4<br /> <small>(7. bis 10. Jahr)</small><br /> |
|||
! width="10%"| Stufe 5<br /> <small>(11. bis 15. Jahr)</small><br /> |
|||
! width="10%"| Stufe 6<br /> <small>(ab 16. Jahr)</small><br /> |
|||
|- |
|- |
||
| {{0}} 15[[#Überleitung vorhandener Beschäftigter|Ü]] || 6122,63 || 6795,90 || 7434,88 || 7853,95 || 7957,04 || — |
|||
! align="left" | E12 bis E13 |
|||
|- |
|||
! align="right" | 50 % |
|||
| 15 || 5017,31 || 5394,35 || 5593,59 || 6301,27 || 6837,15 || 7042,26 |
|||
! align="right" | 45 % |
|||
|- |
|||
| 14 || 4542,64 || 4885,93 || 5167,63 || 5593,59 || 6246,27 || 6433,67 |
|||
|- |
|||
| rowspan="2" | {{0}}13[[#Überleitung vorhandener Beschäftigter|Ü]] || rowspan="2" | — || rowspan="2" | 4508,07 || rowspan="2" | 4748,54 || 4a: 5167,63 || rowspan="2" | 6246,27 || rowspan="2" | 6433,67 |
|||
|- |
|||
|4b: 5593,59 |
|||
|- |
|||
| 13 || 4188,38 || 4508,07 || 4748,54 || 5215,72 || 5861,53 || 6037,38 |
|||
|- |
|||
| 12 || 3774,86 || 4040,88 || 4604,26 || 5098,93 || 5737,87 || 5910,00 |
|||
|- |
|||
| 11 || 3652,64 || 3898,38 || 4178,29 || 4604,26 || 5222,60 || 5379,28 |
|||
|- |
|||
| 10 || 3523,62 || 3764,77 || 4040,88 || 4322,55 || 4858,48 || 5004,24 |
|||
|- |
|||
| {{0}}9b || 3136,59 || 3369,08 || 3520,54 || 3939,07 || 4295,09 || 4423,96 |
|||
|- |
|||
| {{0}}9a || 3136,59 || 3369,08 || 3419,58 || 3520,54 || 3939,07 || 4055,96 |
|||
|- |
|||
| 8 || 2946,46 || 3173,48 || 3299,66 || 3419,58 || 3552,10 || 3634,13 |
|||
|- |
|||
| 7 || 2772,35 || 2994,05 || 3160,84 || 3287,05 || 3388,03 || 3476,36 |
|||
|- |
|||
| 6 || 2725,66 || 2945,10 || 3067,49 || 3192,41 || 3274,43 || 3362,77 |
|||
|- |
|||
| 5 || 2618,93 || 2834,95 || 2957,34 || 3073,61 || 3167,15 || 3230,26 |
|||
|- |
|||
| 4 || 2500,70 || 2718,69 || 2871,67 || 2957,34 || 3043,02 || 3098,08 |
|||
|- |
|||
| 3 || 2468,79 || 2681,96 || 2743,16 || 2841,06 || 2920,62 || 2987,93 |
|||
|- |
|||
| {{0}}2[[#Überleitung vorhandener Beschäftigter|Ü]]|| 2369,86 || 2577,93 || 2657,48 || 2755,41 || 2822,72 || 2914,51 |
|||
|- |
|||
| 2 || 2302,84 || 2504,49 || 2568,69 || 2626,88 || 2767,62 || 2914,51 |
|||
|- |
|||
| 1 || — || 2094,49 || 2125,06 || 2161,78 || 2198,51 || 2290,30 |
|||
|- |
|||
! colspan="7" style="text-align:right;" | Stand: 5. Juli 2023{{FN|A}} |
|||
|} |
|||
=== Tariferhöhungen === |
|||
{| class="wikitable zebra float-right" |
|||
|+ Veränderungen der<br />Tabellenentgelte des TV-L |
|||
! Zeitpunkt !! Erhöhung{{FN|B}} |
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|- |
|||
|align=right|1. Januar 2008 || +2,9 % |
|||
|- |
|||
|align=right|1. Januar 2009 || {{nowrap|+40 € Sockelbetrag}} |
|||
|- |
|||
|align=right|1. März 2009 || +3,0 % |
|||
|- |
|||
|align=right|1. Januar 2010 || Ost = West |
|||
|- |
|||
|align=right|1. März 2010 || +1,2 % |
|||
|- |
|||
|align=right|1. April 2011 || +1,5 % |
|||
|- |
|||
|align=right|1. Januar 2012 || +1,9 %<br />{{nowrap|+17 € Sockelbetrag}} |
|||
|- |
|||
|align=right|1. Januar 2013 || +2,65 % |
|||
|- |
|||
|align=right|1. Januar 2014 || +2,95 % |
|||
|- |
|||
|align=right|1. März 2015 || +2,1 % |
|||
|- |
|||
|align=right|1. März 2016 || +2,3 % |
|||
|- |
|||
|align=right|1. Januar 2017 || +2,0 % |
|||
|- |
|||
|align=right|1. Januar 2018 || +2,35 % |
|||
|- |
|||
|align=right|1. Januar 2019 || +3,2 %<br />''Stufe 1: +4,5 %''<br />''linear: +3,01 %'' |
|||
|- |
|||
|align=right|1. Januar 2020 || +3,2 %<br />''Stufe 1: +3,2 %''<br />''linear: +3,12 %'' |
|||
|- |
|||
|align=right|1. Januar 2021 || +1,4 %<br />''Stufe 1: +1,8 %''<br />''linear: +1,29 %'' |
|||
|- |
|||
|align=right|1. Oktober 2021 || [[Nullrunde]]<br />{{nowrap|+1.300 € Einmalzahlung}} |
|||
|- |
|||
|align=right|1. Dezember 2022 || +2,8 % |
|||
|- |
|||
|align=right|1. Oktober 2023 || [[Nullrunde]]<br />{{nowrap|+3.000 € Einmalzahlung}} |
|||
|- |
|||
|align=right|1. November 2024 || {{nowrap|+200 € Sockelbetrag}} |
|||
|- |
|- |
||
|align=right|1. Februar 2025 || +5,5 %<br />{{nowrap|(mindestens +140 €)}} |
|||
! align="left" | E14 bis E15 |
|||
! align="right" | 35 % |
|||
! align="right" | 30 % |
|||
|} |
|} |
||
</div> |
|||
* 2008 wurden zum Jahresbeginn die Tabellenentgelte im Tarifgebiet West um 2,9 Prozent erhöht und im Tarifgebiet Ost die Vergütungsgruppen X–Vb BAT-O (entspricht den Entgeltgruppen 1 bis 8 sowie Teilen der Entgeltgruppe 9) sowie der Ortszuschlag für Kinder von 92,5 Prozent auf 100 Prozent des Westniveaus angehoben. Im Tarifgebiet Ost wurden die Tabellenentgelte dann zum 1. Mai um 2,9 Prozent erhöht. |
|||
Bemessungsgrundlage ist das in den Kalendermonaten Juli bis September 2006 durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt '''ohne''' Überstundenentgelt, Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. |
|||
* 2009 wurde das Gehalt zum Jahresbeginn in beiden Tarifgebieten um einen Sockelbetrag von 40 Euro angehoben und die Tabellenentgelte zum 1. März in beiden Tarifgebieten um 3 Prozent. |
|||
Im Jahr 2006 wird zusätzlich der Betrag gezahlt, der sich bei Fortgeltung des bisherigen Urlaubsgeldtarifvertrages ergeben hätte. |
|||
* 2010 stiegen zum Jahresbeginn sämtliche Tabellenentgelte des Tarifgebietes Ost auf die West-Entgelte, wodurch seitdem in allen Entgeltgruppen bundeseinheitliche Tarife gezahlt werden. Zum 1. März wurden alle Tabellenentgelte um 1,2 Prozent angehoben. |
|||
* 2011 erfolgte zum 1. April eine Entgelterhöhung um 1,5 Prozent, sowie eine Einmalzahlung von 360 Euro. |
|||
* 2012 erfolgte zum 1. Januar eine Entgelterhöhung um 1,9 Prozent und anschließend 17 Euro.<ref>[http://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/rechte_Navigation/H._Tarifeinigung_2011/110310_Tarifeinigung_2011_20.00_Uhr_-_Endfassung.pdf ''Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 10. März 2011.''] (PDF; 46 kB).</ref> |
|||
* 2013 erfolgte zum 1. Januar eine Entgelterhöhung um 2,65 Prozent und am 1. Januar 2014 erfolgte eine Entgelterhöhung um 2,95 Prozent.<ref>[http://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/tr/2013/tarifeinigung.html ''Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 9. März 2013.'']</ref> |
|||
* 2015 erfolgte rückwirkend zum 1. März eine Anhebung der Tabellenentgelte um 2,1 Prozent.<ref>[https://www.tdl-online.de/presseinfo/presseinformationen-detail/artikel/nr-22015-bullerjahn-schwierige-verhandlungen-verantwortungsvoll-beendet.html?tx_ttnews%255BbackPid%255D=68&cHash=f3afa1c948759d2da0a9a49fdac48e70 ''Nr. 2/2015: Bullerjahn: Schwierige Verhandlungen verantwortungsvoll beendet.''] 28. März 2015. In: ''Tarifgemeinschaft deutscher Länder – Presseinfo.'' Auf TdL-online.de, abgerufen am 5. Februar 2019.</ref> |
|||
* Zum 1. März 2016 wurde eine weitere Anhebung um 2,3 Prozent, mindestens aber 75 Euro vereinbart. Der Tarifeinigung wurde von den Vertretern der TdL und des Beamtenbunds am 28. März 2015 bereits zugestimmt; die Gewerkschaft ver.di hatte sich die Zustimmung durch eine Mitgliederbefragung vorbehalten.<ref>[https://www.tagesschau.de/wirtschaft/oeffentlicherdienst-101.html ''Tarifeinigung im öffentlichen Dienst: Alle zufrieden – nur die Lehrer nicht.''] 30. März 2015. In: ''Tagesschau – Wirtschaft.'' Auf Tagesschau.de, abgerufen am 5. Februar 2019.</ref> |
|||
* 2017 erfolgte rückwirkend zum 1. Januar eine Anhebung der Tabellenentgelte um 2,0 Prozent, mindestens aber 75 Euro. Der „Mindestbetrag“ von 75 Euro galt jedoch nur für Entgelte unter 3.200 Euro.<ref name="tarifrunde2017">[http://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/tr/2017/ ''TV-L – Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder – Ergebnis der Tarifrunde TV-L 2017.''] 3. März 2017. Auf Öffentlicher.Dienst.info, abgerufen am 5. Februar 2019.</ref> |
|||
* Zum 1. Januar 2018 erfolgte eine Anhebung um 2,35 Prozent.<ref name="tarifrunde2017" /> |
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* 2019 erfolgte rückwirkend zum 1. Januar eine Anhebung der Tabellenentgelte in einem Gesamterhöhungsvolumen von 3,2 Prozent, mindestens aber 100 Euro. Zum 1. Januar 2020 soll es eine Anhebung des Gesamterhöhungsvolumens um weitere 3,2 Prozent, mindestens aber 90 Euro und zum 1. Januar 2021 eine Abhebung des Gesamterhöhungsvolumens von 1,4 Prozent, mindestens aber 50 Euro geben.<ref name="tarifrunde2019">{{Internetquelle |url=http://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/tr/2019/ |titel=Ergebnis der Tarifrunde TV-L 2019 |abruf=2019-03-07}}</ref><br /> Das Gesamterhöhungsvolumen setzt sich aus drei unterschiedlichen Faktoren zusammen und wirkt sich auf die Entgeltgruppen / Entlohnungsarten unterschiedlich stark aus:<br /> So wird die Stufe 1 aller Entgeltgruppen rückwirkend zum 1. Januar 2019 um 4,5 Prozent, zum 1. Januar 2020 um 3,2 Prozent und zum 1. Januar 2021 um 1,8 Prozent erhöht. Alle anderen Stufen aller Entgeltgruppen erhalten eine lineare Anhebung um 3,01 Prozent im Jahr 2019, um 3,12 Prozent im Jahr 2020 und um 1,29 Prozent im Jahr 2021. Zudem wurde eine Erhöhung der Bereitschaftsdienstentgelte vereinbart.<ref name="tarifrunde2019" /> Bei der Angabe der prozentuellen Entgelterhöhung sollte das Einfrieren der Jahressonderzahlung auf dem Niveau der Entgelttabelle des Jahres 2018 beachtet werden. Dieses Einfrieren führt zu einer Verringerung der linearen Erhöhung um jeweils bis zu 0,2 Prozentpunkte.<ref name="tarifrunde2019" /> |
|||
* Zum 1. Oktober 2021 folge eine [[Nullrunde]]. Spätestens im März 2022 sollen alle Bediensten eine steuer- und abgabenfreie Einmalzahlung von 1.300 Euro erhalten. |
|||
* 2022 erfolgt zum 1. Dezember eine Entgelterhöhung um 2,8 Prozent. |
|||
* In den Tarifverhandlungen Ende 2023 wurde rückwirkend zum 1. Oktober 2023 eine steuer- und abgabenfreie Einmalzahlung von 3.000 Euro kombiniert mit einer Nullrunde vereinbart. Zum 1. November 2024 erfolgt eine pauschale Erhöhung um 200 Euro, ehe zum 1. Februar 2025 eine Erhöhung von 5,5 Prozentpunkten, mindestens aber 140 Euro, folgt.<ref>{{Internetquelle |url=https://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/tr/2023/ |titel=Öffentlicher-Dienst.Info - TV-L - Tarifrunde 2023 |werk=oeffentlicher-dienst.info |datum=2022-10-11 |abruf=2023-12-11}}</ref> |
|||
=== |
=== Jahressonderzahlung === |
||
Bei der „Jahressonderzahlung“ handelt es sich um das zusammengefasste [[Weihnachtsgeld]] und [[Urlaubsgeld]]. Sie wird mit dem Novembergehalt ausbezahlt. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass das [[Arbeitsverhältnis]] am 1. Dezember des Jahres besteht (§ 20, Abs. 1 TV-L). Für jeden Monat des Jahres, in dem kein Anspruch auf Entgelt bestand, wird die Sonderzahlung um 1/12 gemindert. Als Bemessungsgrundlage wird das durchschnittliche monatliche Entgelt der jeweils gültigen Entgelttabelle der Monate Juli, August und September herangezogen bzw. das erste Monatsgehalt, wenn das Arbeitsverhältnis erst nach dem 31. August begonnen hat. |
|||
Die Jahressonderzahlung ab dem Jahr 2019 werden auf dem materiellen Niveau des Jahres 2018 eingefroren; dies berührt nicht die Ost-West-Anpassung der Jahressonderzahlung im Jahr 2019.<ref name="tarifrunde2019" /> |
|||
Für die Beschäftigten, mit denen arbeitsvertraglich vor dem Tag des In-Kraft-Tretens dieses Tarifvertrages ''abweichende Vereinbarungen zur Zuwendung'' und zum [[Urlaubsgeld]] getroffen worden sind, gilt Folgendes: |
|||
{| class="wikitable zebra" style="text-align:right;" |
|||
* '''Jahr 2006''' - richtet sich der Anspruch auf [[Weihnachtsgeld|Zuwendung]] und Urlaubsgeld nach den zum 19.Mai 2006 geltenden Landesregelungen |
|||
|+ Jahressonderzahlung |
|||
! !! colspan="5" | Ost !! West !! colspan="3" | bundeseinheitlich |
|||
* '''Jahr 2007''' - wird die nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zustehende Summe aus Zuwendung und Urlaubsgeld um 50 Prozent des Differenzbetrges zu der Jahressonderzahlung nach Nr. 1 (''siehe Tabelle oben'') erhöht, sofern die Jahressonderzahlung nach Nr. 1 höher wäre. |
|||
* '''Jahr 2008''' - es gilt die Tabelle 1 für alle Beschäftigten. |
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Der Arbeitgeber kann die Angleichungsschritte hinsichtlich des Umfangs und/oder der Zeitfolge schneller vollziehen. |
|||
Sie wird mit dem Novembergehalt ausbezahlt. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass das Dienstverhältnis am 1. Dezember des Jahres besteht. Für jeden Monat des Jahres in dem kein Anspruch auf Entgelt bestand, wird die Sonderzahlung um 1/12 gemindert. |
|||
==Arbeitszeitregelungen== |
|||
===Problemdarstellung=== |
|||
Ein besonderes Problem stellen die Regelungen zur Arbeitszeit dar. Nach der Kündigung der Arbeitszeitregelungen des BAT und dem Austritt der [[Tarifgemeinschaft deutscher Länder]] aus dem Tarifverhandlungen zur Modernisierung des öffentlichen Tarifrechts, hatte diese ihren Mitgliedern empfohlen, bei Neu- und Wiedereinstellungen, Verlängerung von Arbeitsverträgen, aber auch bei Höhergruppierungen etc. neue Arbeitsverträge mit höheren Arbeitszeiten zu vereinbaren. |
|||
Auf diese Weise sollen in einzelnen Bundesländern schon 15 - 20 Prozent aller Arbeitsverträge auf eine längere Wochenarbeitszeit umgestellt worden sein. Trotz der 12 - 14 wöchigen [[Streik]]s im öffentlichen Dienst waren die Arbeitgeber der Länder nicht bereit, auf eine Verlängerung der Arbeitszeiten zu verzichten. |
|||
===Einigung auf längere Arbeitszeiten=== |
|||
In der Tarifeinigung vom 19. Mai 2006 haben sich die Tarifvertragsparteien auf länderspezifische Arbeitszeitregelungen geeinigt: Danach sollen in den Ländern die durchschnittlichen tatsächlichen Arbeitszeiten zum Stichtag 01. Januar 2006 festgestellt werden. |
|||
Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen wird für jedes Bundesland im Tarifgebiet West auf der Grundlage der gemeinsam festgestellten tatsächlichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Überstunden und [[Mehrarbeit]] von den Tarifvertragsparteien einvernehmlich festgelegt. Die so ermittelte tatsächliche Arbeitszeit wird für jedes Bundesland um einen individuellen Faktor erhöht. |
|||
Danach ergibt sich in den Bundesländern im Tarifgebiet West eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen von 38,7 bis 39,7 Stunden. Im Tarifgebiet Ost verbleibt es bei 40 Wochenstunden. |
|||
===Sonderregelungen zur Arbeitszeit=== |
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Die Arbeitszeit soll nicht verlängert werden für folgende Berufsgruppen: |
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* Beschäftigte, die ständig Wechselschicht- oder Schichtdienst leisten |
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* Beschäftigte in Unikliniken, Landeskrankenhäusern, sonstigen Krankenhäusern und psychiatrischen Einrichtungen |
|||
* Beschäftigte in Straßenmeistereien, Autobahnmeistereien, KFZ-Werkstätten, Theater und Bühnen, Hafenbetriebe, Schleusen und im Küstenschutz |
|||
* Beschäftigte in Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen (Schulen, Heime) und in heilpädagogischen Einrichtungen |
|||
===Arbeitszeiten in den Ländern=== |
|||
Es wurde folgende Berechnungsweise eingeführt: |
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Zum Stichtag 1. Februar 2006 wird für jedes Bundesland die tatsächliche Arbeitszeit ermittelt. Diese stellt den Durchschnitt der Arbeitszeiten aller Vollzeit-Tarifbeschäftigten (ohne Lehrer/-innen) eines Bundeslandes dar. Danach wird die Differenz zwischen dieser tatsächlichen Arbeitszeit und der 38,5-Stunden-Woche errechnet. Diese Differenz wird verdoppelt, wobei beim zweiten Zahlenwert eine Deckelung bei 0,4 Stunden greift. Der so errechnete Wert wird zu den 38,5 Stunden addiert. |
|||
Es ergibt sich folgende vorläufige Arbeitszeittabelle: |
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<div align="center"> |
|||
{|border=1 |
|||
!Bundesland |
|||
!Wochenarbeitszeit |
|||
|- |
|- |
||
! style="text-align:left;"| Jahr→<br />Entgeltgruppe↓ !! bis 2014 !! 2015 !! 2016 !! 2017 !! 2018 !! style="border-right:medium solid" | bis 2018 !! 2019<ref>{{Internetquelle |url=https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/informationen-zur-jahressonderzahlung-der-tarifbeschaeftigten-im-tv-l-2019 |titel=Informationen zur Jahressonderzahlung der Tarifbeschäftigten (im TV-L) 2019 |hrsg=[[Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen]] |abruf=2020-01-02}}</ref> !! 2020 !! ab 2021 |
|||
|Baden-Württemberg |
|||
| 39,50 Stunden |
|||
|- |
|- |
||
! style="text-align:left;"| E1 bis E4 |
|||
|Bayern |
|||
| rowspan="2" | 71,5 % |
|||
| 39,73 Stunden |
|||
| rowspan="2" | 76,2 % |
|||
| rowspan="2" | 80,9 % |
|||
| rowspan="2" | 85,6 % |
|||
| rowspan="2" | 90,3 % |
|||
| rowspan="2" style="border-right:medium solid" | 95 % |
|||
| 91,69 % |
|||
| 88,91 % |
|||
| 87,43 % |
|||
|- |
|- |
||
! style="text-align:left;"| E5 bis E8 |
|||
|Bremen |
|||
| 92,19 % |
|||
| 39,30 Stunden |
|||
| 89,40 % |
|||
| 88,14 % |
|||
|- |
|- |
||
! style="text-align:left;"| E9 bis E11 |
|||
|Hamburg |
|||
| 60{{0|,0}} % |
|||
| 39,02 Stunden |
|||
| 64{{0|,0}} % |
|||
| 68{{0|,0}} % |
|||
| 72{{0|,0}} % |
|||
| 76{{0|,0}} % |
|||
| style="border-right:medium solid" | 80 % |
|||
| 77,66 % |
|||
| 75,31 % |
|||
| 74,35 % |
|||
|- |
|- |
||
! style="text-align:left;"| E12 und E13 |
|||
|Niedersachsen |
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| rowspan="2" | 45{{0|,0}} % |
|||
| 39,38 Stunden |
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| rowspan="2" | 46{{0|,0}} % |
|||
| rowspan="2" | 47{{0|,0}} % |
|||
| rowspan="2" | 48{{0|,0}} % |
|||
| rowspan="2" | 49{{0|,0}} % |
|||
| rowspan="2" style="border-right:medium solid" | 50 % |
|||
| rowspan="2" | 48,54 % |
|||
| rowspan="2" | 47,07 % |
|||
| rowspan="2" | 46,47 % |
|||
|- |
|- |
||
! style="text-align:left;"| E13Ü, Stufe 2 und 3 |
|||
|Nordrhein-Westfalen |
|||
| 39,72 Stunden |
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|- |
|- |
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! style="text-align:left;"| E13Ü, Stufe 4 und 5 |
|||
|Rheinland-Pfalz |
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| rowspan="2" | 30{{0|,0}} % |
|||
| 39,00 Stunden |
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| rowspan="2" | 31{{0|,0}} % |
|||
| rowspan="2" | 32{{0|,0}} % |
|||
| rowspan="2" | 33{{0|,0}} % |
|||
| rowspan="2" | 34{{0|,0}} % |
|||
| rowspan="2" style="border-right:medium solid" | 35 % |
|||
| rowspan="2" | 33,98 % |
|||
| rowspan="2" | 32,95 % |
|||
| rowspan="2" | 32,53 % |
|||
|- |
|- |
||
! style="text-align:left;"| E14 bis E15Ü |
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|Saarland |
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| 39,30 Stunden |
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|- |
|- |
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| |
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|Schleswig-Holstein |
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| colspan="6" style="border-right:medium solid" | in Prozent eines Monatsentgelts<br />an die jeweils jährlich geltende Entgelttabelle |
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| 38,70 Stunden |
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| colspan="3" | in Prozent eines Monatsgehalts<br />auf dem Niveau der Entgelttabelle 2018b<ref>{{Internetquelle |url=https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/tv-l/west?id=tv-l-2018i&matrix=1 |titel=Entgelttabelle 2018b |abruf=2021-10-21}}</ref> |
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|} |
|} |
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<!-- |
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</div> |
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{| class="wikitable" |
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|+ Jahressonderzahlung früher |
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! Entgeltgruppe |
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! West |
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! Ost |
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|- |
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| E 1 bis E 8 || 90% || 67,5% |
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|- |
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| E 9 bis E 12 || 80% || 60% |
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|- |
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| E 13 bis E 15 || 60% || 45% |
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|} |
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--> |
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=== Leistungsentgelt === |
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Ein Ziel der Tarifparteien war beim Umstieg zum TV-L die Einführung einer leistungsorientierten Entlohnungskomponente. In den Jahren 2007 und 2008 wurden jedem Beschäftigten im Dezember 12 Prozent des Tabellenentgelts, das für den Monat September desselben Jahres zustand, als [[Leistungszulage]] gezahlt, unabhängig von seiner tatsächlichen Leistung. Im Rahmen der Tarifrunde 2009 wurden die Leistungsentgelte wieder abgeschafft. |
|||
Geplant war etwas ganz anderes: 8 Prozent der Lohnsumme sollten nach einer gemeinsamen Erklärung zukünftig als Leistungsbezahlung ausgeschüttet werden. Zunächst wurde eine Leistungskomponente in Höhe von 1 Prozent der Gehaltssumme des Vorjahres ohne Einbeziehung der Sonderzahlungen vereinbart. Ab 1. Januar 2007 sollte diese noch näher in Dienst-/Betriebsvereinbarungen zu regelnden Bewertungsprinzipien an die Arbeitnehmer in Form von [[Zulage]]n und Prämien ausgezahlt werden. Die Finanzierung dieser Summe sollte aus der Kürzung der Jahressonderzahlungen und dem Wegfall der Ortszuschläge erfolgen. Bevor es zu entsprechenden Bewertungsprinzipien gekommen war, wurde das Leistungsentgelt jedoch wieder abgeschafft. |
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In den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen gilt weiterhin die 40-Stunden Woche. |
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=== Familienbezogene Entgeltbestandteile === |
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Der TV-L eröffnet neue Möglichkeiten zur Einführung von flexiblen Arbeitszeitmodellen unter Nutzung von Langzeitarbeitskonten. |
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Im Gegensatz zu den Vorgänger-Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes sieht der TV-L keine separaten familienbezogenen Entgeltbestandteile wie Verheiratetenzuschlag, Kinderzuschläge im Ortszuschlag und der Erhöhungsbetrag im [[Weihnachtsgeld]] mehr vor. |
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Während zum Inkrafttreten des TV-L bereits vorhandene Ansprüche auf diese Entgeltbestandteile weitgehend im Bestand gesichert sind (außer Weihnachts- und Urlaubsgeld, s. o.), erhalten seit dem 1. November 2006 eingestellte Mitarbeiter sowie Altbeschäftigte, deren anspruchsbegründenden Voraussetzungen erst nach dem 31. Oktober 2006 entstanden sind, keine familienbezogenen Entgeltbestandteile mehr. Siehe auch [[#Problemdarstellung|Problemdarstellung]]. |
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==Vergütung== |
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===Entgelttabelle=== |
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Zukünftig gilt eine einheitliche Entgelttabelle für alle Arbeiter, Angestellte und Pflegebeschäftigte. Sie besteht aus 15 Entgeltgruppen (1-15) sowie 2 Grundstufen (1-2) und 4 Entwicklungsstufen (3-6). Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe erfolgt dabei in der Regel nach der Dauer der Beruferfahrung beim gleichen Arbeitgeber. So ist der Aufstieg von Grundstufe 1 in 2 nach 1 Jahr, von Stufe 2 nach 3 nach 2 Jahren, von Stufe 3 nach 4 nach 3 Jahren, etc. vorgesehen. Die Dauer der Zeiten des Aufstiegs ab Stufe 3 kann leistungsbezogen verlängert oder verkürzt werden. |
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Die neue Entgelttabelle soll ab 1.November 2006 für alle Länderbeschäftigten gelten. |
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=== Vermögenswirksame Leistungen === |
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Durch das Prinzip der Wippe sollen nach einer im Vergleich zum BAT zunächst abgesenkten Eingangsstufe jüngere Beschäftigte zunächst ein höheres Entgelt erzielen und Ältere dann ein entsprechend Geringeres. |
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Die [[Vermögenswirksame Leistungen|vermögenswirksamen Leistungen]] sind in § 23 Abs. 1 TVöD bzw. § 23 Abs. 1 TV-L geregelt. An den bisherigen Grundsätzen hat sich mit der Einführung des neuen Tarifrechts im Wesentlichen nichts geändert. Wie bisher beträgt die Leistung des Arbeitgebers 6,65 Euro monatlich für Vollbeschäftigte. Dieser Betrag reduziert sich bei Teilzeitkräften entsprechend dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten. Die vermögenswirksame Leistungen ist weiterhin kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. |
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== Verhältnis zum TVöD == |
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Die aktuelle Vergütungstabelle kann über das Bundesministerium des Inneren (BMI) eingesehen werden. (Hyper-Link zum BMI:) [http://www.bmi.bund.de/cln_012/nn_122052/Internet/Content/Common/Bilder/Themen/Oeffentlicher__Dienst/DatenundFakten/BAT__W__ab__05__2004Grundverguetung__der__Angestellten__gif.html] |
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Während die allgemeine Tarifstruktur und Regelungen des TV-L für Beschäftigte der Länder und des [[Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst|TVöD]] für Beschäftigte von Bund und Kommunen sehr ähnlich sind, ist das Lohnniveau im TV-L deutlich niedriger und wird durch Einschränkungen der veralteten Entgeltordnung noch verschärft. Dies kann zu kontroversen Situationen führen, wie etwa im Fall von Beschäftigten an Universitäten oder Universitätskliniken, welche ein niedrigeres Einkommen haben als die entsprechenden Mitarbeiter beim Bund oder einer Kommune. |
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Der Einkommensunterschied lag im Jahr 2018 bei bis zu 6,8 Prozent und ist in höheren Entgeltgruppen besonders stark ausgeprägt.<ref>{{Internetquelle |url=https://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/tr/2019/ |titel=Öffentlicher-Dienst.Info – TV-L – Tarifrunde 2019 |abruf=2019-02-05}}</ref> Seitens der verhandelnden Gewerkschaft [[Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft|ver.di]] wurde dies durch die mangelnde Streikbereitschaft der betroffenen Beschäftigten der Länder begründet.<ref>{{Literatur |Titel=Niveauunterschied vom TV-L zum TVöD im Schnitt bei 4,1% |Datum=2014-01 |Online=https://muenchen.verdi.de/++co++7881ad9a-6bf3-11e4-8149-525400a933ef |Abruf=2018-06-19}}</ref> |
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'''Rechenbeispiel:''' |
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== Überleitung vorhandener Beschäftigter == |
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Eine 25-jährige Oberstufen-Lehrerin mit Universitätsabschluss bzw. 1. Staatsexamen, die an einem Gymnasium die Oberstufe unterrichtet bekommt nach Abschluss ihres Referendariates und bestandenem 2. Staatsexamen also nach Abschluss einer etwa 7 bis 8-jährigen Hochschulausbildung ein Anfangsgehalt als Angestellte von 2.141,76 €. Dies entspricht der Gehaltsstufe BAT-II B. Hier kommt nichts mehr hinzu, denn Familien-, Verheirateten- und Kinderzuschläge etc. sind abgeschafft. Dieses Gehalt entspricht bei 14% Krankenkassenbeitrag und Steuerklasse I einem Netto-Gehalt von 1.328,35 €. |
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Da der TV-L für alle Beschäftigten gelten sollte, mussten die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse in den TV-L übergeleitet werden. |
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Dabei wurde zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden. Grundsätzlich wurde vereinbart, dass keine Verluste für bereits Beschäftigte bei ihrem aktuellen Lohn/Gehalt entstehen sollen. |
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Die Überleitung in das neue Tarifsystem ist mit dem Inkrafttreten des TV-L zum 1. November 2006 erfolgt. Sie ist im ''[[#Weblinks|Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts]]'' (TVÜ-L) geregelt. |
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Für einige festgelegte Vergütungssituationen wurden Ausgleichszahlungen vereinbart. Dabei handelt es sich um Fälle, bei denen sich durch die Überleitung die Einkommenserwartungen in der Zukunft deutlich verschlechtert haben („Exspektanzverlust“). Die Strukturausgleichsbeträge werden monatlich für eine bestimmte Dauer oder dauerhaft bezahlt. Der Strukturausgleich ist ein nicht dynamischer Betrag, der bei künftigen Tariferhöhungen unverändert bleibt und der bei etwaigen Höhergruppierungen verrechnet wird, sich also um die Entgelterhöhung reduziert. |
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===Familienbezogene Entgeltbestandteile=== |
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Familienbezogene Entgeltbestandteile, wie der Verheiratetenzuschlag sowie die Kinderzuschläge im Ortszuschlag und der Erhöhungsbetrag im [[Weihnachtsgeld]], fallen zukünftig ganz weg. Das Weihnachts- und [[Urlaubsgeld]] werden zukünftig als reduzierte Jahressonderzahlung ausgezahlt. Die Reduktion des Weihnachtsgeldes bewirkt einen '''Gehaltsverlust von bis zu 4% (West) bzw. 4,4% (Ost)''' hochgerechnet auf das Jahreseinkommen. |
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Bei der Überleitung der Beschäftigten des Bundes und der Kommunen in den TVöD am 1. Oktober 2005 konnte es aufgrund der Konkurrenzregelungen beim Ortszuschlag ab Stufe 2 zu Verlusten beim Familieneinkommen kommen, wenn beide Partner im öffentlichen Dienst beschäftigt waren. Nachdem der TV-L und der Überleitungstarifvertrag TVÜ-L erst 13 Monate nach dem TVöD in Kraft getreten sind, konnten hier diese Probleme durch Modifizierung der entsprechenden Regelungen weitgehend vermieden werden. |
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Während bestehende Beschäftigte eine weitestgehende Bestandssicherung (gilt nicht für Weihnachts- und Urlaubsgeld) haben, werden zukünftige Beschäftigte ab 1. November 2006 keine familienbezogenen Entgeltbestandteile mehr haben. |
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== Spartenspezifische Regelungen == |
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===Leistungsbezahlung=== |
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Der TV-L sieht besondere spartenspezifische Regelungen für folgende Bereiche vor: |
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Ziel der Tarifparteien war die Einführung einer leistungsorientierten Entlohnungskomponente. 8% der Lohnsumme sollen nach einer gemeinsamen Erklärung zukünftig als Leistungsbezahlung ausgeschüttet werden. |
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* Wissenschaft |
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Zunächst wurde eine Leistungskomponente in Höhe von 1 Prozent vereinbart. Ab 1. Januar 2008 wird diese noch näher in Dienst-/Betriebsvereinbarungen zu regelnden Bewertungsprinzipien an die Arbeitnehmer in Form von Zulagen und Prämien ausgezahlt. Die Finanzierung dieser Summe erfolgt aus der Kürzung der Jahressonderzahlungen und dem Wegfall der Kinderzulagen. |
|||
* Lehrer |
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Basis zur Berechnung der auszuschüttenden Summe ist 1% der Gehaltssumme des Vorjahres ohne Einbeziehung der Sonderzahlungen. |
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* Kliniken |
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===Eingruppierung=== |
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Die Vereinfachung der Eingruppierung war weiteres wesentliches Ziel der Tarifreform. 17.000 verschiedene Eingruppierungsmerkmale wurden als Beweis für ein undurchschaubar gewordenes Vergütungssystem herangezogen. Diese Merkmale sollen deutlich reduziert werden. |
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Allerdings ist es den Tarifparteien bis zum Abschluss nicht gelungen die neue Entgeltordnung auszuhandeln. Bis dahin soll die alte Eingruppierungsordnung des BAT weiter gelten. |
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Qualifikationseckpunkte der neuen Entgeltordnung sollen sein: |
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*Entgeltgruppen 1-4 für An- und Ungelernte |
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*'''Entgeltgruppen 5-8 für mindestens 3-jährige Ausbildung''' |
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*Entgeltgruppen 9-12 Fachhochschulstudium bzw. [[Bachelor]] |
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*Ab Entgeltgruppe 13 wissenschaftliches Hochschulstudium bzw. [[Master]] |
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Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege sind in den Tabellenwerten der jeweiligen Stufe bereits berücksichtigt und fallen damit im TVöD nicht mehr an. |
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==Überleitung== |
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Bei der Überleitung wird in Arbeiter und Angestellte unterschieden. Grundsätzlich wurde vereinbart, dass keine Verluste für bereits Beschäftigte bei ihrem aktuellen Lohn/Gehalt entstehen sollen. |
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Die Überleitung in das neue Tarifsystem soll erst zum 1. November 2006 erfolgen. |
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Die Regelungen zur Überleitung sind sehr umfangreich und können hier nur als grober Überblick dargestellt werden. |
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===Überleitung der Angestellten=== |
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Auf Grund einer Überleitungstabelle wird der seitherigen Vergütungsgruppe eine entsprechende TV-L-Entgeltgruppe zugeordnet. |
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Zunächst wird für jeden Angestellten ein Vergleichsentgelt errechnet. Dieses besteht aus den BAT-Vergütungsbestandteilen Grundvergütung, [[Ortszuschlag]] der Stufe 1 oder 2 (ledig, verheiratet) sowie der Allgemeinen Tarifzulage. Diese Berechnung erfolgt auf der Basis einer Vollzeitbeschäftigung. Aus der zugeordneten Entgeltgruppe nach TVöD wird diejenige Stufe festgelegt, deren Betrag der nächstniedrigere zum Vergleichsentgelt darstellt. Es muss sich dabei mindestens um Stufe 2 handeln. Bei Teilzeitbeschäftigung wird nun auf das entsprechende Volumen umgerechnet. |
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Zu dem ermittelten Grundentgelt wird nun als Besitzstand bezahlt: Evtl. Zulagen für Kinder (Differenz zu Ortszuschlagstufe 3 und folgende), bereits erhaltene Vergütungsgruppenzulagen und sonstige Zulagen, sowie die Differenz des TVöD-Grundentgeltes zum individuellen Vergleichsentgelt. Damit soll sichergestellt sein, dass kein Arbeitnehmer weniger verdient als zuvor. |
|||
In dieser festgestellten Stufe verbleibt jeder übergeleitete Arbeitnehmer bis zum 31. Oktober 2008. Zum 1. November 2008 werden dann alle, die die Endstufe noch nicht erreicht haben, in die nächsthöhere reguläre Erfahrungsstufe höhergestuft. Der Besitzstand aus der Differenz zum Vergleichsentgelt entfällt damit. |
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Sollten zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Oktober 2007 Bewährungsaufstiege und Vergütungsgruppenzulagen anstehen, werden diese berücksichtigt, sofern zum 1. November 2006 mindestens die Hälfte der erforderlichen Bewährungszeit erreicht waren. |
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=== Wissenschaft === |
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===Überleitung der Arbeiter=== |
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Für den Bereich Wissenschaft soll durch die Anerkennung von einschlägiger Berufserfahrung die personelle Mobilität gefördert werden. Außerdem kann der Arbeitszeitkorridor von 45 auf 48 Stunden angehoben und zusätzlich durch eine Dienstvereinbarung ein spezieller Ausgleichszeitraum gewährt werden.<ref>Ulrich Konstantin Rieger, Geschäftsführer der [[Tarifgemeinschaft deutscher Länder|TdL]], in der Zeitschrift Tarifrecht (ZTR) 2006, S. 402, 407.</ref> Außerdem soll der Urlaub bis zum 30. September des Folgejahres übertragen werden können. Neueinstellungen von Wissenschaftlern sollen grundsätzlich in der Entgeltgruppe 13 (nicht 14) erfolgen, da sonst das Prinzip der tarifvertraglichen „Wippe“ bei nicht dauerhaft und jungen Beschäftigten nicht funktioniert.<ref>ZTR 2006, S. 402, 405.</ref> Jedoch ist eine „Vorweggewährung von Stufen“ möglich; diese Stufen können um bis zu 25 % überschritten werden.<ref>ZTR 2006, S. 402, 407.</ref> Außerdem kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Sonderzahlung bei besonderen Leistungen für ein [[Drittmittel]]projekt gewährt werden.<ref>{{Webarchiv |url=http://www.tdl.bayern.de/Pdf%20f%C3%BCr%20Hauptseiten/Angebot%20TdL%20an%20ver.di%2019.Mai%202006%2018.00%20Uhr.pdf |text=Angebot der TdL an ver.di vom 19. Mai 2006 |wayback=20081209115116}}</ref> |
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Bei den Arbeitern wird die Erfahrungsstufe ermittelt, indem die individuelle Beschäftigungszeit so angesehen wird, als wenn zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits der TV-L gegolten hätte. Ist das dort ermittelte Entgelt allerdings geringer als sein bisheriges Vergleichsentgelt, erhält er ebenso die Differenz zum Vergleichsentgelt als Bestandsschutz. Im Unterschied zum Angestellten allerdings solange, wie nach der individuellen Beschäftigungszeit der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe erfolgt. |
|||
Mittlerweile wurde der Tarifvertragstext veröffentlicht.<ref>[http://www.tdl-online.de/tv-l/tarifvertrag.html Tariftexte des TV-L]</ref> Die oben angegebenen Änderungen im Hochschulbereich sind insbesondere im § 40 kodifiziert.<ref>{{Webarchiv |url=http://www.tdl.bayern.de/Wissenschaft/Texte/TV-L%20%C2%A7%2040%2017.10.06.pdf |text=Änderungen im Bereich Wissenschaft |wayback=20081209115201}} Abgerufen am 24. September 2015.</ref> Der [[Deutscher Hochschulverband|Hochschulverband]] hat eine Version des TV-L veröffentlicht, in der die Änderungen des § 40 bereits eingearbeitet sind.<ref>[http://www.hochschulverband.de/cms1/fileadmin/redaktion/download/pdf/besoldungstabellen/TV-L_Wissenschaft.pdf Tariftext des TV-L für den Bereich Wissenschaft]{{Toter Link|url=http://www.hochschulverband.de/cms1/fileadmin/redaktion/download/pdf/besoldungstabellen/TV-L_Wissenschaft.pdf |date=2024-05 |archivebot=2024-05-22 09:37:49 InternetArchiveBot }} (PDF; 59 kB)</ref> |
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=== Lehrer === |
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===Strukturausgleichszahlungen=== |
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Die Arbeitszeit der [[Lehrer]] soll sich auch zukünftig an den jeweiligen Arbeitszeiten der beamteten Lehrer orientieren. Damit ist es einer [[Landesregierung]] möglich, die Arbeitszeiten durch Änderung der [[Arbeitszeitverordnung]] des Landes beziehungsweise den jeweiligen Pflichtstundenerlassen zu verlängern. |
|||
Für einige festgelegte Vergütungssituationen wurden Ausgleichszahlungen vereinbart. Dabei handelt es sich um Fälle, bei denen sich durch die Überleitung die Einkommenserwartungen in der Zukunft deutlich verschlechtert haben ("Exspektanzverlust"). Die Strukturausgleichsbeträge werden frühestens ab 1. November 2008 monatlich für eine bestimmte Dauer oder dauerhaft bezahlt. |
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Der Strukturausgleich ist ein nicht dynamischer Betrag, der bei künftigen Tariferhöhungen unverändert bleibt und der bei etwaigen Höhergruppierungen verrechnet wird, sich also um die Entgelterhöhung reduziert. |
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Außerdem sind die Tabellenentgeltwerte um 64 bis 72 Euro monatlich abgesenkt. |
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===Probleme bei der Überleitung=== |
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Bei der Überleitung kommt es insbesondere in Fällen der Konkurrenzregelungen beim Ortszuschlag ab Stufe 2 zu Problemen. |
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Hinzu kommt, dass es zurzeit noch Probleme mit der Gewährung von Zulagen bei der Wahrnehmung von höherwertigen Aufgaben gibt. Vereinzelt sind Landesregierungen in Arbeitsgerichtsprozesse verstrickt, da 2 Jahre nach Verabschiedung des TV-L noch immer keine Regelungen für die Bezahlung von höherwertigen Aufgaben (vergleichbar den Besoldungsgruppen A 14 bis A 16) getroffen sind. |
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Im Tarifsystem des öffentlichen Dienstes wurde Verheiratetenzuschlag und Kinderzulage nur einmalig für beide Partner gewährt, sofern beide im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. |
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Fällt nun der Ehegatte des TVöD-Angestellten unter einen weiterhin gültigen BAT-Tarifvertrag, der Familienzuschläge gewährt, wird im Vergleichsentgelt der familienbezogene Zuschlag gekürzt. Der Arbeitgeber des Ehegatten bezahlt dafür den vollen Zuschlag. In der Regel bleibt das Familieneinkommen erhalten. |
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Die wichtigste Besonderheit für Lehrkräfte besteht im fehlenden Eingruppierungstarifvertrag für angestellte Lehrkräfte im öffentlichen Dienst der Länder. Schon nach dem bis 2006 geltenden Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) waren Lehrer von der Vergütungsordnung, die für alle anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder die Eingruppierung regelte, ausgenommen. Stattdessen wird die Eingruppierung auf Basis von Arbeitgeber-Richtlinien und -Erlassen („Lehrerrichtlinien“) vorgenommen. Die TdL hat je eine Eingruppierungsrichtlinie für Lehrkräfte West beziehungsweise Ost beschlossen, die in einigen Bundesländern unmittelbar angewandt werden, aber nicht bindend sind. Andere Bundesländer haben eigene Richtlinien erlassen. Die Richtlinien sind mitbestimmungspflichtig, auch wenn dies in einigen Bundesländern noch Probleme bereitet.<ref>[https://www.gew.de/aktuelles/detailseite/neuigkeiten/gew-legt-gutachten-zum-mitbestimmungsrecht-an-lehrerrichtlinien-vor/ ''GEW legt Gutachten zum Mitbestimmungsrecht an Lehrerrichtlinien vor.''] 21. April 2012. In: ''Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft – Aktuelles.'' Auf GEW.de, abgerufen am 5. Februar 2019.</ref> |
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Ist nun aber der Ehegatte nur teilzeitbeschäftigt oder geht er in Elternzeit wird das Vergleichsentgelt und damit der Besitzstand des TV-L-Partners zwar gekürzt, der andere Partner erhält aber nur den Teil bis zur Höhe seines Beschäftigungsanteils oder im Falle der Elternzeit keinen Zuschlag. Zusätzliche Verschlechterungen treten ein, wenn der teilzeitbeschäftige Ehepartner vorher den bis dahin ungekürzten Kinderzuschlag erhalten hat. Verluste in der Höhe von mehreren hundert Euro können entstehen. Dies steht im Widerspruch zur derzeitigen politischen Zielsetzung der Familien- und Kinderförderung. Die Tarifparteien sind sich dieser Problemfälle bewusst und haben deshalb im TVÜ-L entsprechende Besserstellungen im Gegensatz zum TVöD vereinbart. |
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In der Regel ist in den Richtlinien festgeschrieben, dass Lehrkräfte, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen („Erfüller“) – das heißt, sie haben erstes und zweites Staatsexamen oder Master und zweites Staatsexamen im Lehramt, in dem sie tätig sind – „wie vergleichbare Beamte“ eingruppiert sind, wobei eine Tabelle die Entgeltgruppen den Besoldungsgruppen zuordnet. Dieses Vorgehen war im BAT-Ost auch tarifvertraglich vorgeschrieben, bis diese Regelung Ende 2012 von ver.di und GEW gekündigt wurde. Lehrkräfte mit abweichender Ausbildung („Nichterfüller“) werden in den Richtlinien unterschiedlichen Entgeltgruppen zugeordnet, je nachdem, an welcher Schulart sie unterrichten. Hier gibt es zum Teil Unterschiede zwischen den Bundesländern, vor allem zwischen Ost und West. So bekommt ein Diplom-Theologe, der Religionsunterricht erteilt, zwischen Entgeltgruppe 9 (Grundschule, Ost) und Entgeltgruppe 13 (Gymnasium, West). Die Bildungsgewerkschaft GEW fordert seit vielen Jahren, die Eingruppierung von Lehrkräften bundeseinheitlich per Tarifvertrag zu regeln.<ref>[https://www.gew.de/aktuelles/detailseite/neuigkeiten/laender-entgeltordnung-erster-verhandlungserfolg-der-gew/ ''Länder-Entgeltordnung: Erster Verhandlungserfolg der GEW.''] 18. Dezember 2009. In: ''Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft – Aktuelles.'' Auf GEW.de, abgerufen am 5. Februar 2019.</ref> |
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Bei Teilzeitbeschäftigten mit Kindern, denen nach BAT am 31. Oktober 2006 trotzdem der volle Ortszuschlag für Kinder zustand, weil deren Ehepartner im Öffentlichen Dienst vollbeschäftigt waren, oder weil beide Ehepartner zu mindestens 50% beschäftigt waren, hat es ebenfalls Probleme gegeben. Diese haben nach der Überleitung in den TVöD auf einmal nur den ihrem Beschäftigungsgrad entsprechenden Anteil der Ortszuschläge erhalten, mit zum Teil gravierenden Einkommensverlusten.Auch hier sieht der TVÜ-L im Gegensatz zum TVöD eine deutliche Besserstellung vor. |
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Für die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), die bei den Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst die Verhandlungsführung für die angestellten Lehrer innehat, hat der Abschluss einer Länder-Entgeltordnung für angestellte Lehrkräfte (L-ego) daher besonders hohe Priorität. Bereits 2006 hatten die Tarifparteien vereinbart, dass sie in die Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung im TV-L auch die Eingruppierung der Lehrkräfte einbeziehen. Doch bis heute sind die immer wieder unterbrochenen Verhandlungen ohne Ergebnis. Die GEW wirft den Ländern vor, an einer Abschaffung der Lehrerrichtlinien zugunsten eines Tarifvertrags kein Interesse zu haben, da die gegenwärtige Regelung ihnen ein „Eingruppieren nach Gutsherrenart“ ermögliche.<ref>[https://www.gew.de/aktuelles/detailseite/neuigkeiten/mehr-geld-und-tarifvertrag-fuer-angestellte-lehrkraefte-gleichrangige-ziele/ ''Mehr Geld und Tarifvertrag für angestellte Lehrkräfte gleichrangige Ziele.''] 11. Dezember 2012. In: ''Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft – Aktuelles.'' Auf GEW.de, abgerufen am 5. Februar 2019.</ref> |
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==Kritik am neuen Tarifwerk == |
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===Entgelttabelle=== |
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Die Entgelttabelle sieht die Absenkung der Eingangsstufe, danach schneller steigende Erfahrungsstufen für Jüngere vor, um dann später geringere Endstufen für Ältere im Vergleich zum BAT auszuzahlen. Begründung hierfür ist, den öffentlichen Dienst für Jüngere attraktiv zu machen. |
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Nach Auskunft der Tarifparteien erfolgte die Berechnung der Tabellenwerte aufgrund von Lebenseinkommen in denen der Verlauf eines Berufslebens simuliert wurde. |
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Als besonders kritisch kann gesehen werden, dass dies sicherlich der in Deutschland einmalige Fall ist, bei dem eine Gewerkschaft (Verdi) einen Tarifabschluss durchsetzt, bei dem Teile der Betroffenen eine Gehaltsreduktion um mehr als 4% des Jahreseinkommens hinnehmen müssen: Die Reduktion des Weihnachtsgeldes auf bis zu 30%. Interessant in diesem Zusammenhang der aktuelle, ebenfalls von Verdi durchgesetzte Tarifvertrag mit der Telekom: Laufzeit weniger als 1 Jahr, dafür 3% Lohnerhöhung in allen Stufen. |
|||
Die GEW weist auch darauf hin, welche problematischen Auswirkungen die Lehrerrichtlinien auch auf andere Beschäftigte des öffentlichen Dienstes haben. So werden zunehmend auch Beschäftigte anderer Berufsgruppen – von Ergotherapeuten bis zu an Schulen arbeitenden Handwerksmeistern – mit dem Verweis auf die Lehrerrichtlinien außertariflich eingruppiert, was ein Absinken des Lohnniveaus im öffentlichen Dienst der Länder insgesamt zur Folge hat.<ref>[https://www.gew.de/tv-l/lehrkraefte-eingruppierung/sonderregelungen-fuer-lehrkraefte/ ''Sonderregelungen für Lehrkräfte.''] In: ''Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft – Tarif TL-L.'' Auf GEW.de, abgerufen am 5. Februar 2019.</ref><ref>'' Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) | § 43 | § 44 Nr. 1 – 2a.'' In: ''Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft.'' Auf GEW.de, abgerufen am 5. Februar 2019 ([https://www.gew.de/index.php?eID=dumpFile&t=f&f=23939&token=f293b370c7bbbd801025e2ab8dd13a95f19ac713&sdownload=&n=TVL_Sonderregelungen_Lehrkaefte.pdf PDF]; 53 KB).</ref> |
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===Leistungsbezahlung=== |
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Die Ausgestaltung der Leistungsbezahlung wurde im Tarifwerk nicht abschließend geregelt. Damit bleibt die Anwendung dieses schwierigen Themas regelungsbedürftig auf betrieblicher Ebene. |
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=== Kliniken === |
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Die Finanzierung des ersten Schrittes (1% aus der Vorjahresgehaltssumme ab 2007) erfolgte aus der Absenkung der Jahressonderzahlung sowie aus der Abschaffung der Kinderzulagen. Für die weiteren Schritte ist lediglich eine Protokollerklärung gefasst, nach der die zukünftigen weiteren Volumensteigerungen bis zu 8% zum einen aus auslaufenden Besitzständen, zum anderen aus entsprechend niedrigeren Tarifrunden finanziert werden sollen. Über die jeweilige Höhe sollen 2008 die ersten Gespräche geführt werden. |
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Der TV-L enthält Sonderregelungen sowohl für das Pflegepersonal als auch für die Klinikärzte. Seit Oktober 2005 führt der [[Marburger Bund]] eigene Tarifverhandlungen für die Klinikärzte und schließt für diese Beschäftigtengruppe eigenständige Tarifverträge (TV-Ä: [[Ärztetarifvertrag]]) ab. Der Großteil der Klinikärzte wird seitdem nach diesem Tarif bezahlt, der zwar höhere Monatsgehälter, aber auch eine Wochenarbeitszeit von 42 statt bisher 38,5 Stunden beinhaltet. |
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== Literatur == |
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Kritisch wird hier insbesondere gesehen, dass die Absenkung der Lohnsumme durch die Kürzung der Jahressonderzahlung und Abschaffung der Kinderzulagen zwar beschlossen sind, die dagegenstehende Zuerkennung des dadurch frei werdenden Finanzvolumens aber Gegenstand von ungewissen zukünftigen Verhandlungen sind. |
|||
* Margrit Zepf, Max Gussone: ''Das Tarifrecht in Krankenhäusern, Heimen und sozialen Einrichtungen: Besonderheiten und Handlungsanleitungen nach TVöD und TV-L.'' Bund-Verlag, Frankfurt 2008, ISBN 978-3-7663-3847-1. |
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== Weblinks == |
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===Meistbegünstigungsklausel=== |
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* [http://www.tdl-online.de/tv-l/tarifvertrag.html TdL – aktuelle Tarifverträge, Anlagen und Entgelttabellen] |
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Bestandteil des Tarifabschlusses im Kommunalen Berich (TVöD-VKA) ist eine Meistbegünstigungsklausel, die besagt, dass wenn die beteiligten Gewerkschaften mit einem oder mehreren Bundesländern eine in den Punkten Arbeitszeit, Einkommen oder Sonderzahlung für die Arbeitgeber günstigere Regelung vereinbaren, dies automatisch als Angebot an die TVöD-Arbeitgeber gilt. Nach dem TV-L haben sich die Gewerkschaften verpflichtet, diese Meistbegünstigungsklausel zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufzukündigen. Inwieweit eine Verlängerung der Arbeitszeiten in den Bundesländern dennoch Wirkungen auf die Kommunen haben werden, bleibt abzuwarten. |
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* [http://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/ Entgelt-Rechner] |
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* [http://www.entgeltgruppen.net/ Entgelt-Rechner, Entgeltgruppen und Eingruppierungen] |
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== Anmerkungen == |
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===Kommunikation der Gewerkschaft=== |
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{{FNZ|A|Alle Beträge in Euro.}} |
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Für viele Gewerkschaftsmitglieder war die Tarifrunde 2005 geprägt von einer äußerst zurückhaltenden Informationspolitik ihrer Organisationen. Das Ergebnis wurde präsentiert, ohne die Basis darüber diskutieren zu lassen. Insbesondere der Systemwechsel auf allen Ebenen macht die Überprüfung des Ausgehandelten schwierig, so dass bis heute die Auswirkungen des neuen Systems weitgehend unbekannt sind. |
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{{FNZ|B|seit 1. Januar 2010 bundeseinheitlicher Tarif. Die vorherigen Werte beziehen sich auf das Tarifgebiet West.}} |
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Von den Gewerkschaften veröffentlichte Publikationen beinhalten Behauptungen, die der Realität nicht standhalten. So wird beispielsweise mit der Aussage „Keiner verdient weniger“ die oben genannten Situation der Konkurrenzregeln im Familieneinkommen ausgeblendet. |
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Die Behauptung, die [[Nullrunde]] sei verhindert worden, widerspricht jeder Kennzahlenlogik, wenn eine über drei Jahre gleichbleibende Einmalzahlung als Erhöhung pro Jahr definiert wird. [[Ver.di]] konnte eine zweimalige Nullrunde für die Jahre 2006 und 2007 nicht verhindern. |
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== Einzelnachweise == |
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<references /> |
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*[http://bund-laender.verdi.de/tarifvertraege_beamtenrecht Verdi-Übersichtsseite mit Dokumenten zum TV-L] |
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*[http://www.tdl.bayern.de/Pdf%20für%20Hauptseiten/Angebot%20TdL%2019.5.06%2021%20h%20III%20ver.di.pdf TV-L Eckpunkte - Angebot vom 19.05.2006] |
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*[http://www.tdl.bayern.de/Pdf%20für%20Hauptseiten/TV-Einmalzahlung.pdf Tarifvertrag über Einmalzahlungen 2006 + 2007] |
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*[[s:de:Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007| Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007]] |
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*[http://www.tdl.bayern.de/Ueberleitung/Tariftexte/default.asp Tarifvertrag Überleitung Länder vom 18.08.2006] |
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{{Rechtshinweis}} |
{{Rechtshinweis}} |
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{{SORTIERUNG:Tarifvertrag Fur Den Offentlichen Dienst Der Lander}} |
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[[Kategorie:Tarifvertragsrecht]] |
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[[Kategorie:Recht des Öffentlichen Dienstes (Deutschland)]] |
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[[Kategorie:Tarifvertrag]] |
Aktuelle Version vom 22. Mai 2024, 11:37 Uhr
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder |
Abkürzung: | TV-L |
Verhandelnde Parteien: | Arbeitgeberseite: Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) Arbeitnehmerseite: ver.di DBB Beamtenbund und Tarifunion GEW |
Unterzeichnung: | 12. Oktober 2006 |
Inkrafttreten: | 1. November 2006 |
Letzte Änderung durch: 1) |
Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 2. März 2019 |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1) |
1. Januar 2019 |
Mindestlaufzeit der Regelungen: 1) |
30. September 2021 |
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Fassung! |
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ist der seit dem 1. November 2006 geltende Tarifvertrag für die Beschäftigten von 15 der 16 bundesdeutschen Länder. Er hat die bis dahin gültigen, unterschiedlichen Tarifverträge für Angestellte (BAT) und Arbeiter (MTArb) abgelöst.
Inhaltlich ist der TV-L weitgehend identisch mit dem rund ein Jahr früher in Kraft getretenen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der die Tarifbedingungen bei Bund und Kommunen regelt.
Entstehungsgeschichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Nachdem sich die Tarifvertragsparteien im Jahr 2003 grundsätzlich auf die Ablösung der in ihren wesentlichen Teilen bereits vom Anfang der 1960er-Jahre stammenden Tarifverträge BAT und MTArb beziehungsweise BMT-G geeinigt hatten, kam es im Verlauf der dazu aufgenommenen Verhandlungen zu Gegensätzen innerhalb der Arbeitgeberseite sowie auch gegenüber den Gewerkschaften. Infolgedessen schied die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) aus den gemeinsamen Verhandlungen mit Bund und Kommunen aus.
Erst als am 13. September 2005 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) zwischen Bund und Kommunen einerseits und Gewerkschaften andererseits unterzeichnet worden war, kamen auch die Verhandlungen mit den Ländern wieder in Gang.
Am 19. Mai 2006 unterzeichnete die TdL unter ihrem Verhandlungsführer Hartmut Möllring und die Gewerkschaften Verdi und DBB den ersten TV-L zum 1. November 2006. Auf Gewerkschaftsseite sind auch die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, die Gewerkschaft der Polizei und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt beteiligt.
Grundzüge des TV-L
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Mit dem TV-L wurde – analog zum TVöD – die Vereinheitlichung des Tarifwerks für Arbeiter, Angestellte und Pflegebeschäftigte sowie die Abkehr von der dienstalters- und familienbezogenen Bezahlung hin zu einer erfahrungsorientierten Vergütung vollzogen. Es wurde der einheitliche Begriff des/der Beschäftigten anstelle von Arbeitern und Angestellten eingeführt.
Geltungsbereich
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der TV-L gilt in 15 von 16 deutschen Bundesländern. In Hessen gilt seit dem 1. Januar 2010 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H),[1] der in weiten Teilen dem TV-L entspricht.
Der TV-L gilt auch für die Unikliniken.
Unkündbarkeit von Beschäftigten
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die grundsätzliche Unkündbarkeit von Beschäftigten wurde für das Tarifgebiet West gemäß den vorhergehenden Regelungen des BAT vereinbart. Danach gilt ein besonderer tariflicher Kündigungsschutz für Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 15 Jahre bei einem unter den Geltungsbereich des TVöD/TV-L fallenden Arbeitgeber beschäftigt sind. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist allerdings auch bei „unkündbaren“ Arbeitnehmern möglich. In den neuen Bundesländern gilt dieser besondere Kündigungsschutz nicht.
Arbeitszeitregelungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Problemdarstellung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Ein besonderes Problem im Hinblick auf die Einführung des TV-L stellten die Regelungen zur Arbeitszeit dar. Nach der Kündigung der Arbeitszeitregelungen des BAT und dem Austritt der TdL aus den Tarifverhandlungen zur Modernisierung des öffentlichen Tarifrechts hatte diese ihren Mitgliedern empfohlen, bei Neu- und Wiedereinstellungen, Verlängerung von Arbeitsverträgen, aber auch bei Höhergruppierungen etc. neue Arbeitsverträge mit höheren Arbeitszeiten zu vereinbaren.
Auf diese Weise sollen Anfang des Jahres 2006 in einzelnen Bundesländern schon 15 bis 20 Prozent aller Arbeitsverträge auf eine längere Wochenarbeitszeit als 38,5 Stunden umgestellt worden sein. Trotz der 12- bis 14-wöchigen Streiks im öffentlichen Dienst waren die Arbeitgeber der Länder nicht bereit, auf eine Verlängerung der Arbeitszeiten zu verzichten.
Einigung auf längere Arbeitszeiten
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In der Tarifeinigung vom 19. Mai 2006 haben sich die Tarifvertragsparteien auf länderspezifische Arbeitszeitregelungen geeinigt: Danach sollen in den Ländern die durchschnittlichen tatsächlichen Arbeitszeiten zum Stichtag 1. Januar 2006 festgestellt werden.
Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen wird für jedes Bundesland im Tarifgebiet West auf der Grundlage der gemeinsam festgestellten tatsächlichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Überstunden und Mehrarbeit von den Tarifvertragsparteien einvernehmlich festgelegt. Die so ermittelte tatsächliche Arbeitszeit wird für jedes Bundesland um einen individuellen Faktor erhöht.
Danach ergibt sich in den Bundesländern im Tarifgebiet West eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen von 38,7 bis 40,1 Stunden. Im Tarifgebiet Ost verbleibt es bei 40 Wochenstunden.
Sonderregelungen zur Arbeitszeit
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Arbeitszeit soll nicht verlängert werden für folgende Berufsgruppen:
- Beschäftigte, die ständig Wechselschicht- oder Schichtdienst leisten
- Beschäftigte in Unikliniken, Landeskrankenhäusern, sonstigen Krankenhäusern und psychiatrischen Einrichtungen
- Beschäftigte in Straßenmeistereien, Autobahnmeistereien, Kfz-Werkstätten, Theatern und Bühnen, Hafenbetrieben, Schleusen und im Küstenschutz
- Beschäftigte in Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen (Schulen, Heime) und in heilpädagogischen Einrichtungen
Arbeitszeiten in den Bundesländern
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Es wurde folgende Berechnungsweise eingeführt: Zum Stichtag 1. Februar 2006 wird für jedes Bundesland die tatsächliche Arbeitszeit ermittelt. Diese stellt den Durchschnitt der Arbeitszeiten aller Vollzeit-Tarifbeschäftigten (ohne Lehrer) eines Bundeslandes dar. Danach wird die Differenz zwischen dieser tatsächlichen Arbeitszeit und der 38,5-Stunden-Woche errechnet. Diese Differenz wird verdoppelt, wobei beim zweiten Zahlenwert eine Deckelung bei 0,4 Stunden greift. Der so errechnete Wert wird zu den 38,5 Stunden addiert. Unter Berücksichtigung dessen wird für jedes Bundesland ein Faktor ermittelt, mit dem die Gesamtdifferenz multipliziert wird. Hieraus ergibt sich die tatsächliche, vereinbarte Wochenarbeitszeit. Diese variiert von 38:42 in Schleswig-Holstein bis 40:06 in Bayern. In den neuen Bundesländern gilt weiterhin die 40-Stunden-Woche.[2][3]
Wochenarbeitszeit (in Stunden:Minuten) |
Bundesländer |
---|---|
38:42 | ![]() |
39:00 | ![]() ![]() |
39:12 | ![]() |
39:24 | ![]() |
39:30 | ![]() ![]() |
39:48 | ![]() |
39:50 | ![]() |
40:00 | ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |
40:06 | ![]() |
Der TV-L eröffnet neue Möglichkeiten zur Einführung von flexiblen Arbeitszeitmodellen unter Nutzung von Langzeitarbeitskonten.
Entgelt
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Höhe des Entgelts orientiert sich maßgeblich an der Entgeltgruppe, die sich nach der formalen Aufgabenübertragung und dem Qualifikationsniveau richten soll, und der Entgeltstufe, die die Berufserfahrung innerhalb der Entgeltgruppe wiedergibt. Aus der Kombination beider Merkmale baut sich die Entgelttabelle auf.
Entgeltgruppen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Nach jahrelangen Verhandlungen haben sich die Tarifgemeinschaft deutscher Länder und die Gewerkschaften verdi und dbb tarifunion Anfang Februar 2012 auf eine neue Entgeltordnung – mit vorläufiger Ausnahme des IT-Bereichs und der Lehrkräfte – verständigt,[4] die nun die Anlage A zum TV-L bildet.[5] Die Bestimmungen gelten für Neueinstellungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2012; bereits Beschäftigte können aber unter Umständen eine entsprechende Umgruppierung verlangen. Die Entgeltordnung löst die seit dem 1. November 2006 übergangsweise noch weitergeltende Vergütungsordnung zum BAT sowie die Lohngruppenverzeichnisse zum MTArb ab.
Die neue Entgeltordnung ist im Wesentlichen lediglich eine überarbeitete Zusammenfassung der bis dahin geltenden Eingruppierungsregelungen. Die nach den bisherigen Regelungen übergangsweise noch in Ausnahmefällen möglichen Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege sind nun endgültig nicht mehr möglich.
Für den IT-Bereich wurden am 23. August 2012 rückwirkend zum 1. Januar 2012 neue Eingruppierungsregelungen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften vereinbart. Auch hierbei handelt es sich überwiegend um eine lediglich redaktionell überarbeitete Fassung der bisher bereits geltenden Regelungen und nicht um eine grundlegende Neufassung der Bestimmungen.
Ausgenommen von der neuen Entgeltordnung sind die bundesweit etwa 200.000 angestellten Lehrkräfte, welche die größte Berufsgruppe im öffentlichen Dienst der Länder bilden. Die Länder regeln die Eingruppierung ihrer Lehrkräfte stattdessen auf der Basis so genannter „Lehrerrichtlinien“ einseitig. Diese Richtlinien schreiben allerdings kein bundesweit einheitliches Vorgehen bei der Eingruppierung von Lehrern vor, was seit 2006 teilweise zu spürbaren Gehaltsunterschieden zwischen den einzelnen Bundesländern geführt hat (siehe: Spartenspezifische Regelungen: Lehrer).
Die im Teil 2 der EGO aufgeführten Berufsgruppen mit besonderen Tätigkeitsmerkmalen müssen teilweise eine Schlechterstellung zu den im Teil 1 abgebildeten Berufsgruppen hinnehmen. Diese jahrzehntelangen Einschränkungen wurden überwiegend in den neuen Entgeltordnungen beim Bund (2014) und den Kommunen (2017) abgebaut. Da es durch die unterschiedlichen Entgeltordnungen im öffentlichen Dienst trotz gleicher Tätigkeiten teilweise zu großen Differenzen in der Bezahlung dieser Beschäftigtengruppen kommt, verhandelten die Länder ebenfalls mit den Gewerkschaften über eine Verbesserung für die im Teil 2 festgelegten Arbeitnehmergruppen. Diese Verhandlungen wurden 2018 im Wesentlichen abgeschlossen. Die überarbeitete Entgeltordnung soll ab 1. Januar 2020 auf die infrage kommenden Beschäftigtengruppen (wie Bibliothekare, Archivare und Museumsmitarbeiter) sowie ab 2021 (für Informatiker) anwendbar sein und im Einzelfall nun einen Durchstieg über E9 ermöglichen.
Bei der Einordnung von Beschäftigten in die Erfahrungsstufen (Anerkennung bisheriger beruflicher Erfahrungen nach § 16 TVöD) haben die Personalräte nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. August 2008 ein Mitbestimmungsrecht (BVerwG, Beschluss vom 27. August 2008, 6 P 11/07).
Entgeltgruppe | Beispiele |
---|---|
1 | Essensausgeber Reiniger in Außenbereichen Spülhilfe |
2 | Hallenaufsicht in Schwimmbädern |
3 | Desinfektionshelfer |
4 | Fahrerin Dorfhelfer Pflanzenbeschauerin |
5 | Fernsprecher im Auskunftsdienst Sachbearbeiter für Reisekosten |
6 | Kinderpfleger Heilerziehungspflegehelferin |
7 | Medizinisch-technischer Assistent Heilerziehungspflegerin |
8 | Fachinformatiker |
9 | Bibliothekar (mit Diplom), Archivar (mit Diplom), noch Teil II EGO Betriebsleiter einer Badeanstalt Revierförster |
10 | |
11 | Lehrer an Grund-, Haupt-, Real- und Gesamtschulen (bei Einstellung) Lehrer im Bereich Sekundarstufe I im Seiteneinstieg |
12 | Lehrer im Bereich Sekundarstufe II im Seiteneinstieg Dolmetscher während der Einarbeitungszeit |
13 | Doktoranden und Post-Docs an Universitäten und Forschungsinstituten Lehrer an Förderschulen, Gymnasien und Gesamtschulen (bei Einstellung) |
14 | (in der Regel promovierte) Wissenschaftler, die als Team- oder Projektleiter tätig sind Ärzte und Apotheker |
15 | Abteilungsleiter in Forschungsinstituten Leitender Arzt im Krankenhaus Apotheker mit vier oder mehr untergebenen Apothekern |
Entgelttabelle
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Entgelttabelle besteht aus augenscheinlich 18 Entgeltgruppen (1–15ü), durch Sonderregelungen für bestimmte Beschäftigtengruppen innerhalb der Entgeltgruppe 9 sind es tatsächlich aber 20 Entgeltgruppen.
Jede Entgeltgruppe ist weiterhin in sechs (in den EG 1-15) beziehungsweise fünf (in den EG 13ü und 15ü) Grund- und Erfahrungsstufen untergliedert. Die Stufen 1 und 2 gelten dabei als Grundstufen. Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe erfolgt dabei in der Regel nach der Dauer der Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber. So ist nach einem Jahr ein Aufstieg in die Stufe 2 vorgesehen, nach zwei Jahren in Stufe 2 ein Aufstieg in die Stufe 3, nach drei Jahren in Stufe 3 ein Aufstieg in die Stufe 4 usw. Die Dauer der Zeiten des Aufstiegs ab Stufe 3 kann leistungsbezogen verlängert oder verkürzt werden.
Durch das Prinzip einer „Wippe“ sollen jüngere Beschäftigte (nach einem geringeren Eingangsentgelt als zuvor) im Vergleich zum früheren BAT zunächst schneller ein höheres Entgelt erzielen. Als Ausgleich steigt das Entgelt in späteren Berufsjahren beziehungsweise im Alter weniger stark als zuvor. Damit soll die Einkommenssituation der jüngeren Arbeiter und Angestellten verbessert sowie die zuvor starke Orientierung des Entgelts nach abgeleisteten Berufsjahren abgeschwächt werden.
Tarifbeschäftigte Lehrer erhalten in den Entgeltgruppen fünf bis acht 44,80 Euro, in den Entgeltgruppen 9 bis 13 50,40 Euro weniger als in der Tabelle ausgewiesen. Es gibt für Lehrer, die als Studienrat tätig sind, noch die Stufe 13SR, diese entspricht der Stufe 13 ohne Abzüge.
In der Tarifrunde 2017 wurde für die Entgeltgruppen 9 bis 15 die Einführung einer 6. Stufe zum 1. Januar 2018 vereinbart.
In der Tarifrunde 2019 wurde die Überführung der Entgeltgruppen 9 und 9k in die Entgeltgruppen 9a und 9b vereinbart.[6]
bundeseinheitliche Entgelttabelle[7] – Gültigkeit: 1. Dezember 2022 bis 30. September 2023 | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
Entgeltgruppe | Stufe 1 (in den ersten 12 Monaten) |
Stufe 2 (2. und 3. Jahr) |
Stufe 3 (4. bis 6. Jahr) |
Stufe 4 (7. bis 10. Jahr) |
Stufe 5 (11. bis 15. Jahr) |
Stufe 6 (ab 16. Jahr) |
Ü | 156122,63 | 6795,90 | 7434,88 | 7853,95 | 7957,04 | — |
15 | 5017,31 | 5394,35 | 5593,59 | 6301,27 | 6837,15 | 7042,26 |
14 | 4542,64 | 4885,93 | 5167,63 | 5593,59 | 6246,27 | 6433,67 |
Ü | 13— | 4508,07 | 4748,54 | 4a: 5167,63 | 6246,27 | 6433,67 |
4b: 5593,59 | ||||||
13 | 4188,38 | 4508,07 | 4748,54 | 5215,72 | 5861,53 | 6037,38 |
12 | 3774,86 | 4040,88 | 4604,26 | 5098,93 | 5737,87 | 5910,00 |
11 | 3652,64 | 3898,38 | 4178,29 | 4604,26 | 5222,60 | 5379,28 |
10 | 3523,62 | 3764,77 | 4040,88 | 4322,55 | 4858,48 | 5004,24 |
9b | 3136,59 | 3369,08 | 3520,54 | 3939,07 | 4295,09 | 4423,96 |
9a | 3136,59 | 3369,08 | 3419,58 | 3520,54 | 3939,07 | 4055,96 |
8 | 2946,46 | 3173,48 | 3299,66 | 3419,58 | 3552,10 | 3634,13 |
7 | 2772,35 | 2994,05 | 3160,84 | 3287,05 | 3388,03 | 3476,36 |
6 | 2725,66 | 2945,10 | 3067,49 | 3192,41 | 3274,43 | 3362,77 |
5 | 2618,93 | 2834,95 | 2957,34 | 3073,61 | 3167,15 | 3230,26 |
4 | 2500,70 | 2718,69 | 2871,67 | 2957,34 | 3043,02 | 3098,08 |
3 | 2468,79 | 2681,96 | 2743,16 | 2841,06 | 2920,62 | 2987,93 |
Ü | 22369,86 | 2577,93 | 2657,48 | 2755,41 | 2822,72 | 2914,51 |
2 | 2302,84 | 2504,49 | 2568,69 | 2626,88 | 2767,62 | 2914,51 |
1 | — | 2094,49 | 2125,06 | 2161,78 | 2198,51 | 2290,30 |
Stand: 5. Juli 2023 A |
Tariferhöhungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Zeitpunkt | Erhöhung B |
---|---|
1. Januar 2008 | +2,9 % |
1. Januar 2009 | +40 € Sockelbetrag |
1. März 2009 | +3,0 % |
1. Januar 2010 | Ost = West |
1. März 2010 | +1,2 % |
1. April 2011 | +1,5 % |
1. Januar 2012 | +1,9 % +17 € Sockelbetrag |
1. Januar 2013 | +2,65 % |
1. Januar 2014 | +2,95 % |
1. März 2015 | +2,1 % |
1. März 2016 | +2,3 % |
1. Januar 2017 | +2,0 % |
1. Januar 2018 | +2,35 % |
1. Januar 2019 | +3,2 % Stufe 1: +4,5 % linear: +3,01 % |
1. Januar 2020 | +3,2 % Stufe 1: +3,2 % linear: +3,12 % |
1. Januar 2021 | +1,4 % Stufe 1: +1,8 % linear: +1,29 % |
1. Oktober 2021 | Nullrunde +1.300 € Einmalzahlung |
1. Dezember 2022 | +2,8 % |
1. Oktober 2023 | Nullrunde +3.000 € Einmalzahlung |
1. November 2024 | +200 € Sockelbetrag |
1. Februar 2025 | +5,5 % (mindestens +140 €) |
- 2008 wurden zum Jahresbeginn die Tabellenentgelte im Tarifgebiet West um 2,9 Prozent erhöht und im Tarifgebiet Ost die Vergütungsgruppen X–Vb BAT-O (entspricht den Entgeltgruppen 1 bis 8 sowie Teilen der Entgeltgruppe 9) sowie der Ortszuschlag für Kinder von 92,5 Prozent auf 100 Prozent des Westniveaus angehoben. Im Tarifgebiet Ost wurden die Tabellenentgelte dann zum 1. Mai um 2,9 Prozent erhöht.
- 2009 wurde das Gehalt zum Jahresbeginn in beiden Tarifgebieten um einen Sockelbetrag von 40 Euro angehoben und die Tabellenentgelte zum 1. März in beiden Tarifgebieten um 3 Prozent.
- 2010 stiegen zum Jahresbeginn sämtliche Tabellenentgelte des Tarifgebietes Ost auf die West-Entgelte, wodurch seitdem in allen Entgeltgruppen bundeseinheitliche Tarife gezahlt werden. Zum 1. März wurden alle Tabellenentgelte um 1,2 Prozent angehoben.
- 2011 erfolgte zum 1. April eine Entgelterhöhung um 1,5 Prozent, sowie eine Einmalzahlung von 360 Euro.
- 2012 erfolgte zum 1. Januar eine Entgelterhöhung um 1,9 Prozent und anschließend 17 Euro.[8]
- 2013 erfolgte zum 1. Januar eine Entgelterhöhung um 2,65 Prozent und am 1. Januar 2014 erfolgte eine Entgelterhöhung um 2,95 Prozent.[9]
- 2015 erfolgte rückwirkend zum 1. März eine Anhebung der Tabellenentgelte um 2,1 Prozent.[10]
- Zum 1. März 2016 wurde eine weitere Anhebung um 2,3 Prozent, mindestens aber 75 Euro vereinbart. Der Tarifeinigung wurde von den Vertretern der TdL und des Beamtenbunds am 28. März 2015 bereits zugestimmt; die Gewerkschaft ver.di hatte sich die Zustimmung durch eine Mitgliederbefragung vorbehalten.[11]
- 2017 erfolgte rückwirkend zum 1. Januar eine Anhebung der Tabellenentgelte um 2,0 Prozent, mindestens aber 75 Euro. Der „Mindestbetrag“ von 75 Euro galt jedoch nur für Entgelte unter 3.200 Euro.[12]
- Zum 1. Januar 2018 erfolgte eine Anhebung um 2,35 Prozent.[12]
- 2019 erfolgte rückwirkend zum 1. Januar eine Anhebung der Tabellenentgelte in einem Gesamterhöhungsvolumen von 3,2 Prozent, mindestens aber 100 Euro. Zum 1. Januar 2020 soll es eine Anhebung des Gesamterhöhungsvolumens um weitere 3,2 Prozent, mindestens aber 90 Euro und zum 1. Januar 2021 eine Abhebung des Gesamterhöhungsvolumens von 1,4 Prozent, mindestens aber 50 Euro geben.[13]
Das Gesamterhöhungsvolumen setzt sich aus drei unterschiedlichen Faktoren zusammen und wirkt sich auf die Entgeltgruppen / Entlohnungsarten unterschiedlich stark aus:
So wird die Stufe 1 aller Entgeltgruppen rückwirkend zum 1. Januar 2019 um 4,5 Prozent, zum 1. Januar 2020 um 3,2 Prozent und zum 1. Januar 2021 um 1,8 Prozent erhöht. Alle anderen Stufen aller Entgeltgruppen erhalten eine lineare Anhebung um 3,01 Prozent im Jahr 2019, um 3,12 Prozent im Jahr 2020 und um 1,29 Prozent im Jahr 2021. Zudem wurde eine Erhöhung der Bereitschaftsdienstentgelte vereinbart.[13] Bei der Angabe der prozentuellen Entgelterhöhung sollte das Einfrieren der Jahressonderzahlung auf dem Niveau der Entgelttabelle des Jahres 2018 beachtet werden. Dieses Einfrieren führt zu einer Verringerung der linearen Erhöhung um jeweils bis zu 0,2 Prozentpunkte.[13] - Zum 1. Oktober 2021 folge eine Nullrunde. Spätestens im März 2022 sollen alle Bediensten eine steuer- und abgabenfreie Einmalzahlung von 1.300 Euro erhalten.
- 2022 erfolgt zum 1. Dezember eine Entgelterhöhung um 2,8 Prozent.
- In den Tarifverhandlungen Ende 2023 wurde rückwirkend zum 1. Oktober 2023 eine steuer- und abgabenfreie Einmalzahlung von 3.000 Euro kombiniert mit einer Nullrunde vereinbart. Zum 1. November 2024 erfolgt eine pauschale Erhöhung um 200 Euro, ehe zum 1. Februar 2025 eine Erhöhung von 5,5 Prozentpunkten, mindestens aber 140 Euro, folgt.[14]
Jahressonderzahlung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Bei der „Jahressonderzahlung“ handelt es sich um das zusammengefasste Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld. Sie wird mit dem Novembergehalt ausbezahlt. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass das Arbeitsverhältnis am 1. Dezember des Jahres besteht (§ 20, Abs. 1 TV-L). Für jeden Monat des Jahres, in dem kein Anspruch auf Entgelt bestand, wird die Sonderzahlung um 1/12 gemindert. Als Bemessungsgrundlage wird das durchschnittliche monatliche Entgelt der jeweils gültigen Entgelttabelle der Monate Juli, August und September herangezogen bzw. das erste Monatsgehalt, wenn das Arbeitsverhältnis erst nach dem 31. August begonnen hat.
Die Jahressonderzahlung ab dem Jahr 2019 werden auf dem materiellen Niveau des Jahres 2018 eingefroren; dies berührt nicht die Ost-West-Anpassung der Jahressonderzahlung im Jahr 2019.[13]
Ost | West | bundeseinheitlich | |||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Jahr→ Entgeltgruppe↓ |
bis 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | bis 2018 | 2019[15] | 2020 | ab 2021 |
E1 bis E4 | 71,5 % | 76,2 % | 80,9 % | 85,6 % | 90,3 % | 95 % | 91,69 % | 88,91 % | 87,43 % |
E5 bis E8 | 92,19 % | 89,40 % | 88,14 % | ||||||
E9 bis E11 | 60 | %64 | %68 | %72 | %76 | %80 % | 77,66 % | 75,31 % | 74,35 % |
E12 und E13 | 45 | %46 | %47 | %48 | %49 | %50 % | 48,54 % | 47,07 % | 46,47 % |
E13Ü, Stufe 2 und 3 | |||||||||
E13Ü, Stufe 4 und 5 | 30 | %31 | %32 | %33 | %34 | %35 % | 33,98 % | 32,95 % | 32,53 % |
E14 bis E15Ü | |||||||||
in Prozent eines Monatsentgelts an die jeweils jährlich geltende Entgelttabelle |
in Prozent eines Monatsgehalts auf dem Niveau der Entgelttabelle 2018b[16] |
Leistungsentgelt
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Ein Ziel der Tarifparteien war beim Umstieg zum TV-L die Einführung einer leistungsorientierten Entlohnungskomponente. In den Jahren 2007 und 2008 wurden jedem Beschäftigten im Dezember 12 Prozent des Tabellenentgelts, das für den Monat September desselben Jahres zustand, als Leistungszulage gezahlt, unabhängig von seiner tatsächlichen Leistung. Im Rahmen der Tarifrunde 2009 wurden die Leistungsentgelte wieder abgeschafft.
Geplant war etwas ganz anderes: 8 Prozent der Lohnsumme sollten nach einer gemeinsamen Erklärung zukünftig als Leistungsbezahlung ausgeschüttet werden. Zunächst wurde eine Leistungskomponente in Höhe von 1 Prozent der Gehaltssumme des Vorjahres ohne Einbeziehung der Sonderzahlungen vereinbart. Ab 1. Januar 2007 sollte diese noch näher in Dienst-/Betriebsvereinbarungen zu regelnden Bewertungsprinzipien an die Arbeitnehmer in Form von Zulagen und Prämien ausgezahlt werden. Die Finanzierung dieser Summe sollte aus der Kürzung der Jahressonderzahlungen und dem Wegfall der Ortszuschläge erfolgen. Bevor es zu entsprechenden Bewertungsprinzipien gekommen war, wurde das Leistungsentgelt jedoch wieder abgeschafft.
Familienbezogene Entgeltbestandteile
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Gegensatz zu den Vorgänger-Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes sieht der TV-L keine separaten familienbezogenen Entgeltbestandteile wie Verheiratetenzuschlag, Kinderzuschläge im Ortszuschlag und der Erhöhungsbetrag im Weihnachtsgeld mehr vor.
Während zum Inkrafttreten des TV-L bereits vorhandene Ansprüche auf diese Entgeltbestandteile weitgehend im Bestand gesichert sind (außer Weihnachts- und Urlaubsgeld, s. o.), erhalten seit dem 1. November 2006 eingestellte Mitarbeiter sowie Altbeschäftigte, deren anspruchsbegründenden Voraussetzungen erst nach dem 31. Oktober 2006 entstanden sind, keine familienbezogenen Entgeltbestandteile mehr. Siehe auch Problemdarstellung.
Vermögenswirksame Leistungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die vermögenswirksamen Leistungen sind in § 23 Abs. 1 TVöD bzw. § 23 Abs. 1 TV-L geregelt. An den bisherigen Grundsätzen hat sich mit der Einführung des neuen Tarifrechts im Wesentlichen nichts geändert. Wie bisher beträgt die Leistung des Arbeitgebers 6,65 Euro monatlich für Vollbeschäftigte. Dieser Betrag reduziert sich bei Teilzeitkräften entsprechend dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten. Die vermögenswirksame Leistungen ist weiterhin kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Verhältnis zum TVöD
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Während die allgemeine Tarifstruktur und Regelungen des TV-L für Beschäftigte der Länder und des TVöD für Beschäftigte von Bund und Kommunen sehr ähnlich sind, ist das Lohnniveau im TV-L deutlich niedriger und wird durch Einschränkungen der veralteten Entgeltordnung noch verschärft. Dies kann zu kontroversen Situationen führen, wie etwa im Fall von Beschäftigten an Universitäten oder Universitätskliniken, welche ein niedrigeres Einkommen haben als die entsprechenden Mitarbeiter beim Bund oder einer Kommune.
Der Einkommensunterschied lag im Jahr 2018 bei bis zu 6,8 Prozent und ist in höheren Entgeltgruppen besonders stark ausgeprägt.[17] Seitens der verhandelnden Gewerkschaft ver.di wurde dies durch die mangelnde Streikbereitschaft der betroffenen Beschäftigten der Länder begründet.[18]
Überleitung vorhandener Beschäftigter
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Da der TV-L für alle Beschäftigten gelten sollte, mussten die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse in den TV-L übergeleitet werden. Dabei wurde zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden. Grundsätzlich wurde vereinbart, dass keine Verluste für bereits Beschäftigte bei ihrem aktuellen Lohn/Gehalt entstehen sollen. Die Überleitung in das neue Tarifsystem ist mit dem Inkrafttreten des TV-L zum 1. November 2006 erfolgt. Sie ist im Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) geregelt.
Für einige festgelegte Vergütungssituationen wurden Ausgleichszahlungen vereinbart. Dabei handelt es sich um Fälle, bei denen sich durch die Überleitung die Einkommenserwartungen in der Zukunft deutlich verschlechtert haben („Exspektanzverlust“). Die Strukturausgleichsbeträge werden monatlich für eine bestimmte Dauer oder dauerhaft bezahlt. Der Strukturausgleich ist ein nicht dynamischer Betrag, der bei künftigen Tariferhöhungen unverändert bleibt und der bei etwaigen Höhergruppierungen verrechnet wird, sich also um die Entgelterhöhung reduziert.
Bei der Überleitung der Beschäftigten des Bundes und der Kommunen in den TVöD am 1. Oktober 2005 konnte es aufgrund der Konkurrenzregelungen beim Ortszuschlag ab Stufe 2 zu Verlusten beim Familieneinkommen kommen, wenn beide Partner im öffentlichen Dienst beschäftigt waren. Nachdem der TV-L und der Überleitungstarifvertrag TVÜ-L erst 13 Monate nach dem TVöD in Kraft getreten sind, konnten hier diese Probleme durch Modifizierung der entsprechenden Regelungen weitgehend vermieden werden.
Spartenspezifische Regelungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der TV-L sieht besondere spartenspezifische Regelungen für folgende Bereiche vor:
- Wissenschaft
- Lehrer
- Kliniken
Wissenschaft
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Für den Bereich Wissenschaft soll durch die Anerkennung von einschlägiger Berufserfahrung die personelle Mobilität gefördert werden. Außerdem kann der Arbeitszeitkorridor von 45 auf 48 Stunden angehoben und zusätzlich durch eine Dienstvereinbarung ein spezieller Ausgleichszeitraum gewährt werden.[19] Außerdem soll der Urlaub bis zum 30. September des Folgejahres übertragen werden können. Neueinstellungen von Wissenschaftlern sollen grundsätzlich in der Entgeltgruppe 13 (nicht 14) erfolgen, da sonst das Prinzip der tarifvertraglichen „Wippe“ bei nicht dauerhaft und jungen Beschäftigten nicht funktioniert.[20] Jedoch ist eine „Vorweggewährung von Stufen“ möglich; diese Stufen können um bis zu 25 % überschritten werden.[21] Außerdem kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Sonderzahlung bei besonderen Leistungen für ein Drittmittelprojekt gewährt werden.[22] Mittlerweile wurde der Tarifvertragstext veröffentlicht.[23] Die oben angegebenen Änderungen im Hochschulbereich sind insbesondere im § 40 kodifiziert.[24] Der Hochschulverband hat eine Version des TV-L veröffentlicht, in der die Änderungen des § 40 bereits eingearbeitet sind.[25]
Lehrer
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Arbeitszeit der Lehrer soll sich auch zukünftig an den jeweiligen Arbeitszeiten der beamteten Lehrer orientieren. Damit ist es einer Landesregierung möglich, die Arbeitszeiten durch Änderung der Arbeitszeitverordnung des Landes beziehungsweise den jeweiligen Pflichtstundenerlassen zu verlängern.
Außerdem sind die Tabellenentgeltwerte um 64 bis 72 Euro monatlich abgesenkt.
Hinzu kommt, dass es zurzeit noch Probleme mit der Gewährung von Zulagen bei der Wahrnehmung von höherwertigen Aufgaben gibt. Vereinzelt sind Landesregierungen in Arbeitsgerichtsprozesse verstrickt, da 2 Jahre nach Verabschiedung des TV-L noch immer keine Regelungen für die Bezahlung von höherwertigen Aufgaben (vergleichbar den Besoldungsgruppen A 14 bis A 16) getroffen sind.
Die wichtigste Besonderheit für Lehrkräfte besteht im fehlenden Eingruppierungstarifvertrag für angestellte Lehrkräfte im öffentlichen Dienst der Länder. Schon nach dem bis 2006 geltenden Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) waren Lehrer von der Vergütungsordnung, die für alle anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder die Eingruppierung regelte, ausgenommen. Stattdessen wird die Eingruppierung auf Basis von Arbeitgeber-Richtlinien und -Erlassen („Lehrerrichtlinien“) vorgenommen. Die TdL hat je eine Eingruppierungsrichtlinie für Lehrkräfte West beziehungsweise Ost beschlossen, die in einigen Bundesländern unmittelbar angewandt werden, aber nicht bindend sind. Andere Bundesländer haben eigene Richtlinien erlassen. Die Richtlinien sind mitbestimmungspflichtig, auch wenn dies in einigen Bundesländern noch Probleme bereitet.[26]
In der Regel ist in den Richtlinien festgeschrieben, dass Lehrkräfte, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen („Erfüller“) – das heißt, sie haben erstes und zweites Staatsexamen oder Master und zweites Staatsexamen im Lehramt, in dem sie tätig sind – „wie vergleichbare Beamte“ eingruppiert sind, wobei eine Tabelle die Entgeltgruppen den Besoldungsgruppen zuordnet. Dieses Vorgehen war im BAT-Ost auch tarifvertraglich vorgeschrieben, bis diese Regelung Ende 2012 von ver.di und GEW gekündigt wurde. Lehrkräfte mit abweichender Ausbildung („Nichterfüller“) werden in den Richtlinien unterschiedlichen Entgeltgruppen zugeordnet, je nachdem, an welcher Schulart sie unterrichten. Hier gibt es zum Teil Unterschiede zwischen den Bundesländern, vor allem zwischen Ost und West. So bekommt ein Diplom-Theologe, der Religionsunterricht erteilt, zwischen Entgeltgruppe 9 (Grundschule, Ost) und Entgeltgruppe 13 (Gymnasium, West). Die Bildungsgewerkschaft GEW fordert seit vielen Jahren, die Eingruppierung von Lehrkräften bundeseinheitlich per Tarifvertrag zu regeln.[27]
Für die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), die bei den Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst die Verhandlungsführung für die angestellten Lehrer innehat, hat der Abschluss einer Länder-Entgeltordnung für angestellte Lehrkräfte (L-ego) daher besonders hohe Priorität. Bereits 2006 hatten die Tarifparteien vereinbart, dass sie in die Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung im TV-L auch die Eingruppierung der Lehrkräfte einbeziehen. Doch bis heute sind die immer wieder unterbrochenen Verhandlungen ohne Ergebnis. Die GEW wirft den Ländern vor, an einer Abschaffung der Lehrerrichtlinien zugunsten eines Tarifvertrags kein Interesse zu haben, da die gegenwärtige Regelung ihnen ein „Eingruppieren nach Gutsherrenart“ ermögliche.[28]
Die GEW weist auch darauf hin, welche problematischen Auswirkungen die Lehrerrichtlinien auch auf andere Beschäftigte des öffentlichen Dienstes haben. So werden zunehmend auch Beschäftigte anderer Berufsgruppen – von Ergotherapeuten bis zu an Schulen arbeitenden Handwerksmeistern – mit dem Verweis auf die Lehrerrichtlinien außertariflich eingruppiert, was ein Absinken des Lohnniveaus im öffentlichen Dienst der Länder insgesamt zur Folge hat.[29][30]
Kliniken
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der TV-L enthält Sonderregelungen sowohl für das Pflegepersonal als auch für die Klinikärzte. Seit Oktober 2005 führt der Marburger Bund eigene Tarifverhandlungen für die Klinikärzte und schließt für diese Beschäftigtengruppe eigenständige Tarifverträge (TV-Ä: Ärztetarifvertrag) ab. Der Großteil der Klinikärzte wird seitdem nach diesem Tarif bezahlt, der zwar höhere Monatsgehälter, aber auch eine Wochenarbeitszeit von 42 statt bisher 38,5 Stunden beinhaltet.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Margrit Zepf, Max Gussone: Das Tarifrecht in Krankenhäusern, Heimen und sozialen Einrichtungen: Besonderheiten und Handlungsanleitungen nach TVöD und TV-L. Bund-Verlag, Frankfurt 2008, ISBN 978-3-7663-3847-1.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- TdL – aktuelle Tarifverträge, Anlagen und Entgelttabellen
- Entgelt-Rechner
- Entgelt-Rechner, Entgeltgruppen und Eingruppierungen
Anmerkungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 1. September 2009 (in der Fassung des ÄndTV Nr. 12 vom 13. April 2016). (PDF) In: karriere.hessen.de. 1. September 2019, S. 287, abgerufen am 2. September 2021.
- ↑ Öffentlicher-Dienst.Info – TV-L – Arbeitszeiten. Abgerufen am 29. Januar 2021.
- ↑ Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 12 vom 29. November 2021. (PDF) Abgerufen am 1. Mai 2023.
- ↑ Nr. 2/2012: Entgeltordnung zum TV-L: Unterschriftsverfahren zu den Änderungstarifverträgen zum TV-L und TVÜ-Länder eingeleitet. In: Presseinfo – Archiv 2012. 2. Februar 2012. Auf TdL-online.de, abgerufen am 27. Januar 2019.
- ↑ Anlage A zum TV-L – Entgeltordnung zum TV-L. Auf TdL-online.de, abgerufen am 27. Januar 2019 (PDF; 1,18 MB).
- ↑ Überleitung zur Entgeltgruppe 9a. Abgerufen am 5. März 2019.
- ↑ Monatsentgelte (in Euro). (PDF) In: Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg. Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg, 1. Dezember 2022, abgerufen am 5. Juli 2023.
- ↑ Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 10. März 2011. (PDF; 46 kB).
- ↑ Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 9. März 2013.
- ↑ Nr. 2/2015: Bullerjahn: Schwierige Verhandlungen verantwortungsvoll beendet. 28. März 2015. In: Tarifgemeinschaft deutscher Länder – Presseinfo. Auf TdL-online.de, abgerufen am 5. Februar 2019.
- ↑ Tarifeinigung im öffentlichen Dienst: Alle zufrieden – nur die Lehrer nicht. 30. März 2015. In: Tagesschau – Wirtschaft. Auf Tagesschau.de, abgerufen am 5. Februar 2019.
- ↑ a b TV-L – Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder – Ergebnis der Tarifrunde TV-L 2017. 3. März 2017. Auf Öffentlicher.Dienst.info, abgerufen am 5. Februar 2019.
- ↑ a b c d Ergebnis der Tarifrunde TV-L 2019. Abgerufen am 7. März 2019.
- ↑ Öffentlicher-Dienst.Info - TV-L - Tarifrunde 2023. In: oeffentlicher-dienst.info. 11. Oktober 2022, abgerufen am 11. Dezember 2023.
- ↑ Informationen zur Jahressonderzahlung der Tarifbeschäftigten (im TV-L) 2019. Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen am 2. Januar 2020.
- ↑ Entgelttabelle 2018b. Abgerufen am 21. Oktober 2021.
- ↑ Öffentlicher-Dienst.Info – TV-L – Tarifrunde 2019. Abgerufen am 5. Februar 2019.
- ↑ Niveauunterschied vom TV-L zum TVöD im Schnitt bei 4,1%. Januar 2014 (verdi.de [abgerufen am 19. Juni 2018]).
- ↑ Ulrich Konstantin Rieger, Geschäftsführer der TdL, in der Zeitschrift Tarifrecht (ZTR) 2006, S. 402, 407.
- ↑ ZTR 2006, S. 402, 405.
- ↑ ZTR 2006, S. 402, 407.
- ↑ Angebot der TdL an ver.di vom 19. Mai 2006 ( vom 9. Dezember 2008 im Internet Archive)
- ↑ Tariftexte des TV-L
- ↑ Änderungen im Bereich Wissenschaft ( vom 9. Dezember 2008 im Internet Archive) Abgerufen am 24. September 2015.
- ↑ Tariftext des TV-L für den Bereich Wissenschaft (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Mai 2024. Suche in Webarchiven) Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. (PDF; 59 kB)
- ↑ GEW legt Gutachten zum Mitbestimmungsrecht an Lehrerrichtlinien vor. 21. April 2012. In: Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft – Aktuelles. Auf GEW.de, abgerufen am 5. Februar 2019.
- ↑ Länder-Entgeltordnung: Erster Verhandlungserfolg der GEW. 18. Dezember 2009. In: Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft – Aktuelles. Auf GEW.de, abgerufen am 5. Februar 2019.
- ↑ Mehr Geld und Tarifvertrag für angestellte Lehrkräfte gleichrangige Ziele. 11. Dezember 2012. In: Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft – Aktuelles. Auf GEW.de, abgerufen am 5. Februar 2019.
- ↑ Sonderregelungen für Lehrkräfte. In: Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft – Tarif TL-L. Auf GEW.de, abgerufen am 5. Februar 2019.
- ↑ Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) | § 43 | § 44 Nr. 1 – 2a. In: Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft. Auf GEW.de, abgerufen am 5. Februar 2019 (PDF; 53 KB).