„Amtliches Werk“ – Versionsunterschied
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Unter einem '''amtlichen Werk''' versteht man im [[Urheberrecht]] ein vom Urheberrechtsschutz ausgenommenes Werk amtlichen Charakters (vor allem [[Gesetz]]e, [[Erlass (Verwaltungsrecht)|Behördenerlasse]], [[Urteil (Recht)|Gerichtsentscheidungen]], aber auch [[Regierungserklärung]]en und [[Neujahrsansprache]]n), das an sich die Anforderungen an urheberrechtlichen Schutz erfüllen würde. Amtliche Werke stellen einen Unterfall der [[Schranken des Urheberrechts|urheberrechtlichen Schranken]] dar. |
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== Nationale Rechtslage == |
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=== Deutschland === |
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Eine [[Legaldefinition]] des Begriffs des amtlichen Werkes fehlt im deutschen [[Urheberrechtsgesetz (Deutschland)|Urheberrechtsgesetz]] (UrhG). Aus der Aufzählung in {{§|5|urhg|juris}} Abs. 1 UrhG („Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen“) ergibt sich jedoch abschließend der Anwendungsbereich dieses Absatzes. Die Aufzählung ist keine umfassende aller amtlichen Werke i. S. d. UrhG, wie die Formulierung „[d]as gleiche gilt für andere amtliche Werke“ in Abs. 2 zeigt.<ref>Marquardt, in: Wandtke/Bullinger, 3. Aufl., 2009, § 5 UrhG, Rn. 5; Dreier, in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 5 Rn. 5.</ref> |
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§ 5 des deutschen [[Urheberrechtsgesetz]]es lautet seit 2003 (damals wurde Absatz 3 eingefügt): |
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{{Überarbeiten|grund=Regelung bzgl. Wappen ist umstritten, siehe [[Diskussion:Amtliches Wappen#Überarbeiten]] bzw. [[Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2018/02#Artikel Amtliches Wappen bzw. allgemein die Frage "Gemeinfreiheit amtlicher Wappen"]] sowie [[Wikipedia:Bildrechte#Amtliche Werke]].}} |
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''(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.'' |
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Während in Absatz 1 eine [[Veröffentlichung]] nicht erforderlich ist, ist Absatz 2 – anders als im bis 1965 gültigen Recht – nur auf Veröffentlichungen anwendbar. Absatz 2 wird von der Rechtsprechung sehr eng ausgelegt. Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 2 ist ein spezifisches Verbreitungsinteresse einer Behörde. Das öffentliche Interesse muss gegenüber dem Verwertungsinteresse des Verfassers des Werkes überwiegen und die möglichst weite und von Urheberrechten freie Verbreitung erfordern. Diese Voraussetzung ist bei amtlichen Werken ohne regelnden Inhalt wie [[Amtliches Wappen|amtlichen Wappen]], Banknoten oder [[Amtliche Briefmarke (Deutschland)|Postwertzeichen]] nicht gegeben. Nicht ausreichend ist das allgemeine Interesse, das die Allgemeinheit an jeder Veröffentlichung einer Behörde hat. Ein solches, besonderes Interesse ist vor allem dann gegeben, wenn es um die Abwehr von Gefahren geht, da in solchen Fällen die rasche und umfassende Information der Allgemeinheit erforderlich ist.<ref>[http://lexetius.com/2006,3016 BGH, Urteil vom 20. Juli 2006], Az. I ZR 185/03, Volltext.</ref> Anerkannt ist auch, dass [[Patent]]schriften zu den Werken im Sinne des Absatzes 2 zählen. Auch diese sind urheberrechtlich nicht geschützt, doch ist – wie auch bei der [[Panoramafreiheit]] – eine [[Quellenangabe]] erforderlich und die Werke dürfen nicht verändert werden. |
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''(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, dass die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.'' |
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Die [[Gemeinfreiheit]] amtlicher Werke ist als [[Schranken des Urheberrechts|Schrankenbestimmung]] anzusehen und gilt daher auch für amtliche [[Datenbank]]en, die ansonsten als [[Datenbankwerk]] oder durch das [[Datenbankherstellerrecht]] geschützt wären. Für das Zusammenwirken von [[Urheberrechtsgesetz (Deutschland)|Urheberrechtsgesetz]] und [[Informationsweiterverwendungsgesetz]] bedeutet dies: „Handelt es sich um gemeinfreie amtliche Werke im Sinne von {{§|5|urhg|juris}} UrhG, dürfen diese ohne weiteres verwertet werden.“<ref> Gesetzesbegründung zum IWG, [http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/024/1602453.pdf BT-Drucks. 16/2453], S. 11</ref> Demnach besteht ein Recht auf Informationsweiterverwendung, wenn ein Fall des § 5 Abs. 1 UrhG zu bejahen ist.<ref>[https://openjur.de/u/631314.html VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Mai 2013 - 10 S 281/12] Rdnr. 41</ref> Das gilt beispielsweise auch für die juristischen Informationssysteme [[juris]] und [[Openjur]]. |
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''(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.'' |
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Während in Absatz 1 eine Veröffentlichung nicht erforderlich ist, ist Absatz 2 - anders als im bis 1965 gültigen Recht - nur auf Veröffentlichungen anwendbar. Absatz 2 wird von der Rechtsprechung sehr eng ausgelegt. Anerkannt ist beispielsweise, dass [[Patent]]schriften zu den Werken im Sinne des Absatzes 2 zählen. Auch diese sind urheberrechtlich nicht geschützt, doch ist - wie auch bei der [[Panoramafreiheit]] - eine [[Quellenangabe]] erforderlich und die Werke dürfen nicht verändert werden. |
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Werden urheberrechtlich geschützte Bilder in amtliche Bekanntmachungen oder Gerichtsentscheidungen eingefügt (etwa als [[Bildzitat]]e), so ist es zulässig, sie bei der Wiedergabe im Kontext der amtlichen Werke zu reproduzieren. Eine gesonderte Verwertung, die nur das Bild betrifft, dürfte aber nicht statthaft sein.<ref>vgl. Wolfgang Maaßen: ''Bildzitate in Gerichtsentscheidungen und juristischen Publikationen'', in: [[Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht|ZUM]] 2003, S. 830–842.</ref> Zu einer anderen Auffassung kommt das [[Landgericht München I]]<ref>[https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=21%20S%2020861/86 LG München I, Urteil vom 10. März 1987], Az. 21 S 20861/86, Kurzinformation = GRUR 1987, 36.</ref>, das die Abbildung einer Briefmarke im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post- und Fernmeldewesen unter {{§|5|urhg|juris}} Abs. 1 UrhG und damit als gemeinfrei subsumiert. Die [[herrschende Meinung]] folgt dieser Ansicht des Landgerichts München nicht.<ref>vgl. [[:Datei:Loriot decision.pdf|LG Berlin, Urteil vom 27. März 2012]], Az. 15 O 377/11, Volltext; Fromm/Nordemann: ''Urheberrecht'', 9. Aufl., 5, Rn. 4; Schricker GRUR 1991, 645, 652 f.; Schack: ''Urheber- und Urhebervertragsrecht'', 4. Aufl., Rn. 517; Wandtke/Bullinger: ''Urheberrecht'', 3. Aufl., § 5, Rn. 20; Möhring/Nicolini/Gass: ''Urheberrechtsgesetz'', 2. Aufl., § 5 Rn. 14; Schmid/Wirth: ''Urheberrechtsgesetz Handkommentar'', § 5 Rn. 4; Loewenheim: ''Handbuch des Urheberrechts'', § 31 Rn. 10 m.w.N.; a. A. Rehbinder: ''Urheber- und Verlagsrecht'', 9. Aufl., S. 207, der allerdings für Sondermarken auch dagegen ist.</ref> |
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Auch interne Verwaltungsvorschriften, soweit sie eine Außenwirkung entfalten, zählen zu den nicht-geschützten amtlichen Rechtsnormen.<ref>{{Webarchiv | url=http://www.rws-verlag.de/volltext/hirt2.htm | wayback=20060707012502 | text=Hirte}}</ref> Dagegen sind topografische Karten von Landesvermessungsämtern nicht als amtliche Werke zu bewerten.<ref>[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=11017 OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Januar 2008], Az. 4 U 64/07, Volltext.</ref> |
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Werden urheberrechtlich geschützte Bilder in amtliche Bekanntmachungen oder Gerichtsentscheidungen eingefügt (etwa als [[Bildzitat]]e), so ist es zulässig, sie bei der Wiedergabe im Kontext der amtlichen Werke zu reproduzieren. Eine gesonderte Verwertung, die nur das Bild betrifft, dürfte aber nicht statthaft sein (vgl. Wolfgang Maaßen, ''Bildzitate in Gerichtsentscheidungen und juristischen Publikationen'', in: ZUM 2003, S. 830-842). Zu einer anderen Auffassung kommt das LG München (AZ 21 S 20861/86), das die Abbildung einer Briefmarke im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post- und Fernmeldewesen unter § 5 Abs. 1 und damit als gemeinfrei subsumiert. |
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Ausländische und supranationale amtliche Werke werden nach deutschem Recht behandelt ([[Territorialitätsprinzip|Territorialitäts-]] und [[Schutzlandprinzip]]). Amtliche Fassungen von EU-Richtlinien sind daher zum Beispiel nach deutschem Recht gemeinfrei. |
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Auch interne Verwaltungsvorschriften, soweit sie eine Außenwirkung entfalten, zählen zu den nicht geschützten amtlichen Rechtsnormen (siehe [http://www.rws-verlag.de/volltext/hirt2.htm Hirte]). |
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=== Österreich === |
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In {{§|7|Urheberrechtsgesetz|RIS-B|DokNr=NOR12024408|§ 7. ''Freie Werke''}} des [[Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte|österreichischen Urheberrechtsgesetzes]] finden sich die Regelung zum amtlichen Werk.<ref>Links zu Entscheidungen des OGH und des VwGH [https://www.jusline.at/gesetz/urhg/paragraf/7 hier]</ref> |
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: Zum Abs. 2 siehe → [[Rechte an Geoinformationen#Österreich|Rechte an Geoinformationen: Österreich]] |
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''§ 7. Freie Werke'' des österreichischen Urheberrechtsgesetzes lautet: |
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=== Schweiz === |
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''1. Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im § 2 Z. 1 oder 3 bezeichneten Art genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.'' |
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In der Schweiz werden amtliche Werke in Art. 5 [[Urheberrechtsgesetz (Schweiz)|Schweizer Urheberrechtsgesetz]] geregelt.<ref>[http://www.admin.ch/ch/d/sr/231_1/a5.html SR 231.1 Art. 5 Nicht geschützte Werke (Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte)]</ref> |
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''2. Vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hergestellte oder bearbeitete (§ 5 Abs. 1) und zur Verbreitung (§ 16) bestimmte Landkartenwerke sind keine freien Werke.'' |
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=== Rumänien === |
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== Rechtslage in der Schweiz == |
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Das Gesetz Nr. 8/1996 über das Urheberrecht, Kapitel III, Artikel 9 definiert, was nicht urheberrechtlich geschützt ist:<ref>[http://www.legi-internet.ro/index.php?id=63 Legea dreptului de autor: Legi inter net]</ref> |
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:''a) ideile, teoriile, conceptele, descoperirile stiintifice, procedeele, metodele de functionare sau conceptele matematice ca atare si inventiile, continute intr-o opera, oricare ar fi modul de preluare, de scriere, de explicare sau de exprimare;''<br> |
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Art. 5 URG hat den Wortlaut [http://www.admin.ch/ch/d/sr/231_1/a5.html Nachweis]: |
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:''b) textele oficiale de natura politica, legislativa, administrativa, judiciara si traducerile oficiale ale acestora;''<br> |
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:''c) simbolurile oficiale ale statului, ale autoritatilor publice si ale organizatiilor, cum ar fi: stema, sigiliul, drapelul, emblema, blazonul, insigna, ecusonul si medalia;''<br> |
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:''d) mijloacele de plata;''<br> |
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:''e) stirile si informatiile de presa;''<br> |
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:''f) simplele fapte si date.'' |
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Zu Deutsch: |
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''Durch das Urheberrecht nicht geschützt sind:<br> |
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''a. Gesetze, Verordnungen, völkerrechtliche Verträge und andere amtliche Erlasse'';<br> |
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''c. Entscheidungen, Protokolle und Berichte von Behörden und öffentlichen Verwaltungen;'' <br> |
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''d. Patentschriften und veröffentlichte Patentgesuche.''<br> |
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''Ebenfalls nicht geschützt sind amtliche oder gesetzlich geforderte Sammlungen und Übersetzungen der Werke nach Absatz 1.'' |
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:''a) Ideen, Theorien, Konzepte, wissenschaftliche Entdeckungen, Vorgehen, Betriebsmethode oder mathematische Konzepte als solche und Erfindungen, die in einem Werk beinhaltet sind, ungeachtet der Überlieferungsart, der Schrift oder der Erklärung sowie der Ausdrucksform;''<br> |
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:''b) offizielle Texte im Bereich Politik, Gesetzgebung, Regierung, Gericht sowie offizielle Übersetzungen derselben;''<br> |
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:''c) offizielle Symbole des Staates, der öffentlichen Behörden und der Organisationen, wie zum Beispiel: Wappen, Siegel, Flagge, Emblem, Wappen, Abzeichen, Schild und Medaille;''<br> |
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:''e) Nachrichten und Informationen der Presse;''<br> |
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:''f) einfache Fakten und Daten.'' |
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== Rechtslage in weiteren Ländern == |
=== Rechtslage in weiteren Ländern === |
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⚫ | Viele [[Freie Inhalte|freie Projekte]] schätzen die Tatsache, dass in den [[USA]] kein Copyright hinsichtlich der dienstlichen Arbeiten von Beschäftigten der Bundesverwaltung besteht. Sie sind in den USA [[Gemeinfreiheit|Public Domain]], nicht jedoch außerhalb. Allerdings verzichten die meisten US-amerikanischen Bundesbehörden darauf, Rechte im Ausland geltend zu machen. |
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Im Vatikanstaat gilt das italienische Urheberrechtsgesetz mit der Ausnahme, dass auch die vom heiligen Stuhl und vom Vatikanstaat veröffentlichten Gesetzestexte und amtlichen Werke urheberrechtlich geschützt sind.<ref>Gesetz Nr. XII über das Urheberrecht vom 12. Januar 1960, Art. 2.</ref> Damit sind amtliche Werke hier nicht gemeinfrei.<ref>Möhring/Schulze/Ulmer/Zweigert/''W. Schulz'', Quellen des Urheberrechts, Vatikanstaat, 1975, S. 4.</ref> |
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⚫ | Viele freie Projekte schätzen die Tatsache, dass in den [[USA]] kein Copyright hinsichtlich der dienstlichen Arbeiten von Beschäftigten der Bundesverwaltung besteht. Sie sind in den USA [[Public Domain]], nicht jedoch außerhalb. Allerdings verzichten die meisten Bundesbehörden darauf, Rechte im Ausland geltend zu machen. |
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Zum englischen ''Crown Copyright'' vergleiche man den entsprechenden Artikel der englischsprachigen Wikipedia. |
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== Unfreie Bearbeitungen amtlicher Werke == |
== Unfreie Bearbeitungen amtlicher Werke == |
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== Schutz amtlicher Datenbanken == |
== Schutz amtlicher Datenbanken == |
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⚫ | Private Sammlungen von Gesetzen usw. in gedruckter Form oder im Internet können als rechtlich geschützte Datenbanken im Sinn des [[Europäische Union|EU]]-weiten Datenbankschutzrechtes angesehen werden (in Deutschland umgesetzt in {{§|87a|urhg|juris|text=§§ 87a ff.}} UrhG). Umstritten ist die Frage, ob von amtlicher Seite veranlasste Datenbanken (etwa öffentliche Register) diesem Datenbankschutz unterliegen. Urteile des Oberlandesgerichts Dresden und des österreichischen OGH haben die Auffassung vertreten, dies sei aufgrund der abschließenden Regelung von Art. 9 der EU-Datenbank-Richtlinie der Fall. |
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Nach Auffassung des deutschen [[Bundesgerichtshof]]s hingegen gilt {{§|5|urhg|juris}} UrhG auch für amtliche Datenbanken. Die Frage, ob diese Auslegung mit der EU-Datenbank-Richtlinie vereinbar ist, hatte der BGH<ref>[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=39461&pos=0&anz=1 BGH, Beschluss vom 28. September 2006], Az. I ZR 261/03, Volltext. - "Sächsischer Ausschreibungsdienst".</ref> dem [[Europäischer Gerichtshof|Europäischen Gerichtshof]] zur Vorabentscheidung vorgelegt, dieses Ersuchen aber mit Schreiben vom 20. Mai 2008 wieder zurückgezogen.<ref>Laura Maria Zentner: ''Die Ausnahme vom Urheberrechtsschutz für amtliche Werke''. in: {{Webarchiv|url=https://iuwis.de/publikation/die-ausnahme-vom-urheberrechtsschutz-f%C3%BCr-amtliche-werke |wayback=20130801090314 |text=Zeitschrift für Geistiges Eigentum / Intellectual Property Journal. Band 1, 2009, S. 119. |archiv-bot=2023-03-04 00:13:37 InternetArchiveBot }}</ref><ref>[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=67095&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=284563 Beschluss der Vierten Kammer des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Juni 2008] (PDF)</ref> |
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⚫ | Private Sammlungen von Gesetzen usw. in gedruckter Form oder im Internet können als rechtlich geschützte Datenbanken im Sinn des [[Europäische Union|EU]]-weiten Datenbankschutzrechtes angesehen werden. Umstritten ist die Frage, ob von amtlicher Seite veranlasste Datenbanken (etwa öffentliche Register) diesem Datenbankschutz unterliegen. Urteile des Oberlandesgerichts Dresden und des österreichischen OGH haben die Auffassung vertreten, dies sei aufgrund der abschließenden Regelung von Art. 9 der EU-Datenbank-Richtlinie der Fall. |
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Jedenfalls dürften einzelne Entnahmen von [[Gemeinfreiheit|gemeinfreien]] Gesetzestexten aus einer geschützten Datenbank nicht gegen die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers verstoßen, soweit sie nicht systematisch erfolgen. |
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In Deutschland beanspruchen die Verwaltungsabteilungen von Gerichten bzw. Justizministerien häufig – für Kritiker in Widerspruch zu {{§|5|urhg|juris}} UrhG – ein überwiegend mit dem Datenbankschutz begründetes Schutzrecht auf die von ihnen im Internet präsentierten Entscheidungssammlungen, für die sie einen gewerblichen Gebrauch ausschließen möchten. |
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== Private Normwerke == |
== Private Normwerke == |
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Der [[Europäischer Gerichtshof|Europäische Gerichtshof]] entschied am 5. März 2024 im sogenannten [[Malamud-Fall|Malamud-Urteil]], dass harmonisierte Normen als Teil des [[Europarecht|Unionsrechts]] zwar dem Urheberrecht unterliegen, aber frei zugänglich sein müssen.<ref>{{Literatur |Titel=Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. März 2024. |
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Public.Resource.Org, Inc. und Right to Know CLG gegen Europäische Kommission u. a. |Nummer=Rechtssache C-588/21 P |Datum=2024-03-03 |Online=https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:62021CJ0588 |Abruf=2024-03-24}}</ref> |
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== Siehe auch == |
== Siehe auch == |
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*[[Amtliches Wappen]] |
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* [[Änderungsverbot]] |
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*[[Amtliche Briefmarke (Deutschland)]] |
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== Weblinks == |
== Weblinks == |
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* [https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/amtliche-werke-30129/version-253720 Definition Amtliches Werk, Dr.Astrid Meckel, Richterin am OLG Frankfurt/Main] |
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== Literatur == |
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* [http://remus.jura.uni-sb.de/urheberrecht/gw02.html#3c Übersicht in REMUS] (Deutschland) |
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* Martin von Albrecht: ''Amtliche Werke und Schranken des Urheberrechts zu amtlichen Zwecken in fünfzehn europäischen Ländern''. 1992, ISBN 978-3-88259-911-4. |
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* Claudius Arnold: ''Amtliche Werke im Urheberrecht: Zur Verfassungsmäßigkeit und analogen Anwendbarkeit des § 5 UrhG, 1994''. ISBN 3-7890-3528-9. |
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* Cornelie von Gierke: ''Amtliche Datenbanken?'', in: ''Festschrift für Michael Loschelder''. Hg. Willi Erdmann, u. a., Köln 2010, ISBN 978-3-504-06218-7, S. 87–97. |
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* Laura Maria Zentner: ''Die Ausnahme vom Urheberrechtsschutz für amtliche Werke – Zur Reichweite des § 5 UrhG nach deutschem und europäischem Recht'', in: ''Zeitschrift für Geistiges Eigentum'', 2009, S. 94–120. |
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== Einzelnachweise == |
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<references /> |
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[[Kategorie:Urheberrecht]] |
[[Kategorie:Urheberrecht]] |
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Aktuelle Version vom 6. Juni 2025, 18:37 Uhr
Unter einem amtlichen Werk versteht man im Urheberrecht ein vom Urheberrechtsschutz ausgenommenes Werk amtlichen Charakters (vor allem Gesetze, Behördenerlasse, Gerichtsentscheidungen, aber auch Regierungserklärungen und Neujahrsansprachen), das an sich die Anforderungen an urheberrechtlichen Schutz erfüllen würde. Amtliche Werke stellen einen Unterfall der urheberrechtlichen Schranken dar.
Nationale Rechtslage
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Deutschland
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Eine Legaldefinition des Begriffs des amtlichen Werkes fehlt im deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG). Aus der Aufzählung in § 5 Abs. 1 UrhG („Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen“) ergibt sich jedoch abschließend der Anwendungsbereich dieses Absatzes. Die Aufzählung ist keine umfassende aller amtlichen Werke i. S. d. UrhG, wie die Formulierung „[d]as gleiche gilt für andere amtliche Werke“ in Abs. 2 zeigt.[1]
Während in Absatz 1 eine Veröffentlichung nicht erforderlich ist, ist Absatz 2 – anders als im bis 1965 gültigen Recht – nur auf Veröffentlichungen anwendbar. Absatz 2 wird von der Rechtsprechung sehr eng ausgelegt. Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 2 ist ein spezifisches Verbreitungsinteresse einer Behörde. Das öffentliche Interesse muss gegenüber dem Verwertungsinteresse des Verfassers des Werkes überwiegen und die möglichst weite und von Urheberrechten freie Verbreitung erfordern. Diese Voraussetzung ist bei amtlichen Werken ohne regelnden Inhalt wie amtlichen Wappen, Banknoten oder Postwertzeichen nicht gegeben. Nicht ausreichend ist das allgemeine Interesse, das die Allgemeinheit an jeder Veröffentlichung einer Behörde hat. Ein solches, besonderes Interesse ist vor allem dann gegeben, wenn es um die Abwehr von Gefahren geht, da in solchen Fällen die rasche und umfassende Information der Allgemeinheit erforderlich ist.[2] Anerkannt ist auch, dass Patentschriften zu den Werken im Sinne des Absatzes 2 zählen. Auch diese sind urheberrechtlich nicht geschützt, doch ist – wie auch bei der Panoramafreiheit – eine Quellenangabe erforderlich und die Werke dürfen nicht verändert werden.
Die Gemeinfreiheit amtlicher Werke ist als Schrankenbestimmung anzusehen und gilt daher auch für amtliche Datenbanken, die ansonsten als Datenbankwerk oder durch das Datenbankherstellerrecht geschützt wären. Für das Zusammenwirken von Urheberrechtsgesetz und Informationsweiterverwendungsgesetz bedeutet dies: „Handelt es sich um gemeinfreie amtliche Werke im Sinne von § 5 UrhG, dürfen diese ohne weiteres verwertet werden.“[3] Demnach besteht ein Recht auf Informationsweiterverwendung, wenn ein Fall des § 5 Abs. 1 UrhG zu bejahen ist.[4] Das gilt beispielsweise auch für die juristischen Informationssysteme juris und Openjur.

Werden urheberrechtlich geschützte Bilder in amtliche Bekanntmachungen oder Gerichtsentscheidungen eingefügt (etwa als Bildzitate), so ist es zulässig, sie bei der Wiedergabe im Kontext der amtlichen Werke zu reproduzieren. Eine gesonderte Verwertung, die nur das Bild betrifft, dürfte aber nicht statthaft sein.[5] Zu einer anderen Auffassung kommt das Landgericht München I[6], das die Abbildung einer Briefmarke im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post- und Fernmeldewesen unter § 5 Abs. 1 UrhG und damit als gemeinfrei subsumiert. Die herrschende Meinung folgt dieser Ansicht des Landgerichts München nicht.[7]
Auch interne Verwaltungsvorschriften, soweit sie eine Außenwirkung entfalten, zählen zu den nicht-geschützten amtlichen Rechtsnormen.[8] Dagegen sind topografische Karten von Landesvermessungsämtern nicht als amtliche Werke zu bewerten.[9]
Ausländische und supranationale amtliche Werke werden nach deutschem Recht behandelt (Territorialitäts- und Schutzlandprinzip). Amtliche Fassungen von EU-Richtlinien sind daher zum Beispiel nach deutschem Recht gemeinfrei.
Österreich
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In § 7 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes finden sich die Regelung zum amtlichen Werk.[10]
- Zum Abs. 2 siehe → Rechte an Geoinformationen: Österreich
Schweiz
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In der Schweiz werden amtliche Werke in Art. 5 Schweizer Urheberrechtsgesetz geregelt.[11]
Zu den Entscheidungen nach lit. c werden auch Gerichtsentscheidungen gezählt.
Rumänien
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Gesetz Nr. 8/1996 über das Urheberrecht, Kapitel III, Artikel 9 definiert, was nicht urheberrechtlich geschützt ist:[12]
- a) ideile, teoriile, conceptele, descoperirile stiintifice, procedeele, metodele de functionare sau conceptele matematice ca atare si inventiile, continute intr-o opera, oricare ar fi modul de preluare, de scriere, de explicare sau de exprimare;
- b) textele oficiale de natura politica, legislativa, administrativa, judiciara si traducerile oficiale ale acestora;
- c) simbolurile oficiale ale statului, ale autoritatilor publice si ale organizatiilor, cum ar fi: stema, sigiliul, drapelul, emblema, blazonul, insigna, ecusonul si medalia;
- d) mijloacele de plata;
- e) stirile si informatiile de presa;
- f) simplele fapte si date.
Zu Deutsch:
- a) Ideen, Theorien, Konzepte, wissenschaftliche Entdeckungen, Vorgehen, Betriebsmethode oder mathematische Konzepte als solche und Erfindungen, die in einem Werk beinhaltet sind, ungeachtet der Überlieferungsart, der Schrift oder der Erklärung sowie der Ausdrucksform;
- b) offizielle Texte im Bereich Politik, Gesetzgebung, Regierung, Gericht sowie offizielle Übersetzungen derselben;
- c) offizielle Symbole des Staates, der öffentlichen Behörden und der Organisationen, wie zum Beispiel: Wappen, Siegel, Flagge, Emblem, Wappen, Abzeichen, Schild und Medaille;
- d) Zahlungsmittel;
- e) Nachrichten und Informationen der Presse;
- f) einfache Fakten und Daten.
Rechtslage in weiteren Ländern
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Viele freie Projekte schätzen die Tatsache, dass in den USA kein Copyright hinsichtlich der dienstlichen Arbeiten von Beschäftigten der Bundesverwaltung besteht. Sie sind in den USA Public Domain, nicht jedoch außerhalb. Allerdings verzichten die meisten US-amerikanischen Bundesbehörden darauf, Rechte im Ausland geltend zu machen.
Im Vatikanstaat gilt das italienische Urheberrechtsgesetz mit der Ausnahme, dass auch die vom heiligen Stuhl und vom Vatikanstaat veröffentlichten Gesetzestexte und amtlichen Werke urheberrechtlich geschützt sind.[13] Damit sind amtliche Werke hier nicht gemeinfrei.[14]
Unfreie Bearbeitungen amtlicher Werke
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Durch die Einfügung von Überschriften in Gesetzestexten oder die Ergänzung von Rechtsprechung bzw. redaktionelle Bearbeitung oder Hinzufügung eigener nicht-amtlicher Leitsätze bei Urteilen können diese Bearbeitungen urheberrechtlichen Schutz genießen.
Schutz amtlicher Datenbanken
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Private Sammlungen von Gesetzen usw. in gedruckter Form oder im Internet können als rechtlich geschützte Datenbanken im Sinn des EU-weiten Datenbankschutzrechtes angesehen werden (in Deutschland umgesetzt in §§ 87a ff. UrhG). Umstritten ist die Frage, ob von amtlicher Seite veranlasste Datenbanken (etwa öffentliche Register) diesem Datenbankschutz unterliegen. Urteile des Oberlandesgerichts Dresden und des österreichischen OGH haben die Auffassung vertreten, dies sei aufgrund der abschließenden Regelung von Art. 9 der EU-Datenbank-Richtlinie der Fall.
Nach Auffassung des deutschen Bundesgerichtshofs hingegen gilt § 5 UrhG auch für amtliche Datenbanken. Die Frage, ob diese Auslegung mit der EU-Datenbank-Richtlinie vereinbar ist, hatte der BGH[15] dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt, dieses Ersuchen aber mit Schreiben vom 20. Mai 2008 wieder zurückgezogen.[16][17]
Jedenfalls dürften einzelne Entnahmen von gemeinfreien Gesetzestexten aus einer geschützten Datenbank nicht gegen die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers verstoßen, soweit sie nicht systematisch erfolgen.
In Deutschland beanspruchen die Verwaltungsabteilungen von Gerichten bzw. Justizministerien häufig – für Kritiker in Widerspruch zu § 5 UrhG – ein überwiegend mit dem Datenbankschutz begründetes Schutzrecht auf die von ihnen im Internet präsentierten Entscheidungssammlungen, für die sie einen gewerblichen Gebrauch ausschließen möchten.
Private Normwerke
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Auf Druck der Ersteller von Normwerken wie DIN e. V. wurde 2003 § 5 Abs. 3 UrhG eingefügt. Der Einsatz der Initiative gegen die Direktgeltung privater Normen im Bauwesen (IDIN) gegen die Änderung der Rechtslage war damit erfolglos.
Der Europäische Gerichtshof entschied am 5. März 2024 im sogenannten Malamud-Urteil, dass harmonisierte Normen als Teil des Unionsrechts zwar dem Urheberrecht unterliegen, aber frei zugänglich sein müssen.[18]
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Amtliche Begründung zur Erstfassung des UrhG
- BGH zu amtlichen Leitsätzen von Gerichtsentscheidungen
- Definition Amtliches Werk, Dr.Astrid Meckel, Richterin am OLG Frankfurt/Main
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Martin von Albrecht: Amtliche Werke und Schranken des Urheberrechts zu amtlichen Zwecken in fünfzehn europäischen Ländern. 1992, ISBN 978-3-88259-911-4.
- Claudius Arnold: Amtliche Werke im Urheberrecht: Zur Verfassungsmäßigkeit und analogen Anwendbarkeit des § 5 UrhG, 1994. ISBN 3-7890-3528-9.
- Cornelie von Gierke: Amtliche Datenbanken?, in: Festschrift für Michael Loschelder. Hg. Willi Erdmann, u. a., Köln 2010, ISBN 978-3-504-06218-7, S. 87–97.
- Laura Maria Zentner: Die Ausnahme vom Urheberrechtsschutz für amtliche Werke – Zur Reichweite des § 5 UrhG nach deutschem und europäischem Recht, in: Zeitschrift für Geistiges Eigentum, 2009, S. 94–120.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Marquardt, in: Wandtke/Bullinger, 3. Aufl., 2009, § 5 UrhG, Rn. 5; Dreier, in Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 5 Rn. 5.
- ↑ BGH, Urteil vom 20. Juli 2006, Az. I ZR 185/03, Volltext.
- ↑ Gesetzesbegründung zum IWG, BT-Drucks. 16/2453, S. 11
- ↑ VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Mai 2013 - 10 S 281/12 Rdnr. 41
- ↑ vgl. Wolfgang Maaßen: Bildzitate in Gerichtsentscheidungen und juristischen Publikationen, in: ZUM 2003, S. 830–842.
- ↑ LG München I, Urteil vom 10. März 1987, Az. 21 S 20861/86, Kurzinformation = GRUR 1987, 36.
- ↑ vgl. LG Berlin, Urteil vom 27. März 2012, Az. 15 O 377/11, Volltext; Fromm/Nordemann: Urheberrecht, 9. Aufl., 5, Rn. 4; Schricker GRUR 1991, 645, 652 f.; Schack: Urheber- und Urhebervertragsrecht, 4. Aufl., Rn. 517; Wandtke/Bullinger: Urheberrecht, 3. Aufl., § 5, Rn. 20; Möhring/Nicolini/Gass: Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 5 Rn. 14; Schmid/Wirth: Urheberrechtsgesetz Handkommentar, § 5 Rn. 4; Loewenheim: Handbuch des Urheberrechts, § 31 Rn. 10 m.w.N.; a. A. Rehbinder: Urheber- und Verlagsrecht, 9. Aufl., S. 207, der allerdings für Sondermarken auch dagegen ist.
- ↑ Hirte ( vom 7. Juli 2006 im Internet Archive)
- ↑ OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Januar 2008, Az. 4 U 64/07, Volltext.
- ↑ Links zu Entscheidungen des OGH und des VwGH hier
- ↑ SR 231.1 Art. 5 Nicht geschützte Werke (Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte)
- ↑ Legea dreptului de autor: Legi inter net
- ↑ Gesetz Nr. XII über das Urheberrecht vom 12. Januar 1960, Art. 2.
- ↑ Möhring/Schulze/Ulmer/Zweigert/W. Schulz, Quellen des Urheberrechts, Vatikanstaat, 1975, S. 4.
- ↑ BGH, Beschluss vom 28. September 2006, Az. I ZR 261/03, Volltext. - "Sächsischer Ausschreibungsdienst".
- ↑ Laura Maria Zentner: Die Ausnahme vom Urheberrechtsschutz für amtliche Werke. in: Zeitschrift für Geistiges Eigentum / Intellectual Property Journal. Band 1, 2009, S. 119. ( des vom 1. August 2013 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- ↑ Beschluss der Vierten Kammer des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Juni 2008 (PDF)
- ↑ Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. März 2024. Public.Resource.Org, Inc. und Right to Know CLG gegen Europäische Kommission u. a. Rechtssache C-588/21 P, 3. März 2024 (europa.eu [abgerufen am 24. März 2024]).