https://de.wikipedia.org/w/api.php?action=feedcontributions&feedformat=atom&user=Alexnullnullsieben Wikipedia - Benutzerbeiträge [de] 2025-05-11T08:23:17Z Benutzerbeiträge MediaWiki 1.44.0-wmf.28 https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Mixed-Klettern&diff=107479472 Mixed-Klettern 2012-08-31T10:21:03Z <p>Alexnullnullsieben: /* Stil */ &#039;Kanadier&#039; statt &#039;Canadier&#039;</p> <hr /> <div>'''Mixed-Klettern''' bezeichnet das [[Klettern]] in aus Fels und Eis kombinierten Kletterrouten. In der Regel erfolgt die Fortbewegung mit Hilfe von [[Steigeisen]] und [[Eispickel]]n oder [[Eisgerät]]en. Diese Form des Kletterns hat sich in den letzten Jahren stark weiterentwickelt, nachdem sich ein dem [[Freiklettern]] ähnlicher Begehungsstil etabliert hat. Geschichte und Techniken des Mixed-Kletterns sind eng mit dem [[Eisklettern]] verknüpft.<br /> <br /> == Geschichte ==<br /> Das Klettern in kombiniertem Gelände ist so alt wie das Bergsteigen selbst, denn Berge weisen ab einer gewissen Höhe aufgrund der niedrigen Temperaturen immer einen gewissen Eisanteil auf. Dementsprechend gelten die Alpen als der erste Austragungsort des Mixed-Kletterns. Eine lange Geschichte hat das Mixed-Klettern auch in Großbritannien, speziell am [[Ben Nevis]], der höchsten Erhebung Schottlands. Hier wurden schon Ende des neunzehnten Jahrhunderts die ersten Mixed-Touren geklettert.<br /> <br /> Die Geschichte des modernen Eiskletterns beginnt in den späten siebziger Jahren und die des modernen Mixed-Kletterns in den neunziger Jahren des Zwanzigsten Jahrhunderts, wo neben den [[Alpen]] und [[Schottland]] auch [[Kanada]] eine wichtige Rolle spielt. Die großen Protagonisten sind Jeff Lowe, Will Gadd und [[Robert Jasper]].<br /> <br /> === Klassische Phase ===<br /> Als erste Kletterroute im kombinierten Gelände gilt die Besteigung des [[Ortler]] über die rechte Seite der Südwestflanke durch [[Josef Pichler (Bergführer)|Pichler]], Klausner und Leitner im Jahr 1804. Die Schwierigkeiten dieser Route wurden erst im Jahr 1887 durch Hans Bumiller überboten, der den nach ihm benannten Pfeiler am [[Piz Palü]] bestieg. Die nächste Steigerung folgte dann 1938 an der [[Eiger-Nordwand]] durch [[Anderl Heckmair]], Ludwig Vörg, [[Fritz Kasparek]] und [[Heinrich Harrer]]. Hier erforderte die Kletterei schon teilweise senkrechte Eiswände, vereiste senkrechte [[Riss (Klettern)|Risse]] und [[Kamin (Bergsport)|Kamine]].&lt;ref&gt;http://www.bergundsteigen.at/file.php/archiv/2007/3/34-41%20(eiszeit).pdf&lt;/ref&gt;<br /> <br /> Die erste Eistour am Ben Nevis wurde 1894 durch Colie Norman an der Westseite am Tower Ridge begangen. 60 Jahre später war dort Tom Patey aktiv, er beging Eagle-Ridge uvm.<br /> <br /> === Moderne Phase ===<br /> Als erste echte Mixed-Route der modernen Ära gilt Octopussy (M8) in [[Vail (Colorado)|Vail]] (Colorado, USA), erstbegangen durch Jeff Lowe im Jahr 1994. Sie verbindet mehrere gefrorene Wasserfälle durch stark überhängende Felspassagen.&lt;ref&gt;The American Alpine Journal Volume 37 Issue 69 (1995) Pp. 53-60&lt;/ref&gt;<br /> <br /> In Europa prägten die Anfänge der modernen Ära Xaver Bongard mit „Rübezahl“ (1988) und dem mittlerweile zum Klassiker avancierten „Crack Baby“ (1993) und Robert Jasper mit der „Reise ins Reich der Eiszwerge“ (1996), die noch reine Eistouren sind. Robert Jasper wurde durch eine Reise nach Amerika, wo er die schwersten Mixed-Routen wiederholen konnte, zu den ersten europäischen Mixed-Klettereien inspiriert. Er begann mit „Traite de Lune“ (Schweiz), die mit der Bewertung M8+ damit gleich zur schwersten Route der Welt wurde. Robert Jasper vertrat einen reinen, bohrhakenlosen Stil für alpine Touren, so dass „Traite de Lune“ komplett mit Normalhaken abgesichert wurde.&lt;ref&gt;http://alpen.sac-cas.ch/de/archiv/2004/200402/ad_2004_02_05.pdf&lt;/ref&gt; Dies mag auch ein Grund gewesen sein, dass die erste Wiederholung erst 2002 durch Urs Odermatt gelang, der den Schwierigkeitsgrad bestätigte.<br /> 1998 folgte dann durch den Kanadier Will Gadd die erste M9, „Amphibien“. Hier wurde das erste Mal in einer Mixed-Route das sog. Aus[[bouldern]] angewendet, das Üben der schwersten Stellen über mehrere Tage, eine aus dem Sportklettern bekannte Technik. Im gleichen Jahr folgte durch Stevie Haston „X-Files“ eine M9+/10- (heute M9+) in Italien und die berühmte „Flying Circus“ an der [[Breitwangfluh]] (CH) durch Robert Jasper&lt;ref&gt;http://alpen.sac-cas.ch/de/archiv/1999/199902/2_99_s22_29.pdf&lt;/ref&gt;, die erste M10 der Welt. Auch sie ist nur durch Normalhaken abgesichert.<br /> <br /> Der Grad M11 wurde dann das erste Mal durch Mauro „Bubu“ Bole in Italien erreicht, der allerdings als Bewertung M“bubu“ abgab, da er nicht damit rechnete, jemand könne die Tour wiederholen. Von Will Gadd stammt die erste M12, „Musashi“, die ihm 2002 wieder in Kanada gelingt. Robert Jasper kletterte die erste europäische M12 („Batman“) in Ueschenen (CH), die kaum mehr Eis enthält sondern hauptsächlich Felspassagen aufweist. 2004 klettert Will Gadd die erste M13 der Welt („The Game“). Ein Jahr später folgt dann die erste M13 Europas, diesmal durch den Österreicher Albert Leichtfried. Er nennt die Tour im Dryland bei Innsbruck „Game Over“.&lt;ref&gt;http://www.bergsteigen.at/de/bericht.aspx?ID=386&lt;/ref&gt;<br /> 2006 eröffnet er dann Illuminati im Langetal (AUT), die mit M11+/WI6+ die schwerste Mehrseillängentour wurde.&lt;ref&gt;http://www.bergsteigen.at/de/bericht.aspx?ID=753&lt;/ref&gt; Im gleichen Jahr kletterte [[Markus Bendler]] „Law and Order“ (M13+) an den Diebshöfen. Sie wurde 2007 durch [[Ines Papert]] wiederholt, was dadurch zur ersten Frauenbegehung einer M13+ wurde. Von ihr stammt auch die momentan schwierigste Mehrseillängenroute „Into the Wild“ (M12), die sie 2008 in Kanada eröffnete.&lt;ref&gt;http://www.bergsteigen.at/de/bericht.aspx?ID=12873&lt;/ref&gt;<br /> <br /> == Ausrüstung ==<br /> === Eisgerät ===<br /> [[Datei:Ice-Tools.jpg|miniatur|Moderne Eisgeräte mit nach hinten versetzten Griffen und ohne Schaufel oder Hammerkopf.]]Moderne Eisgeräte sind für den Einsatz in harten Mixed- und Eisrouten spezialisiert. Die Haue ist so gearbeitet, dass beim Einschlag eine möglichst geringe Sprengwirkung im Eis entsteht. Der Griff steht nicht, wie beim Eispickel, senkrecht zur Haue, sondern aufgrund der Schaftkrümmung fast parallel, um einer Ermüdung bei längerem Hängen an den Geräten vorzubeugen. Die Eisgeräte bieten auch mehrere Griffpositionen, die für einen Griffwechsel notwendig sind. Der Hauptgriff für die meistgebrauchte untere Griffposition ist nach hinten versetzt. Dies verhindert eine Änderung des Hebels beim Griffwechsel.<br /> <br /> Handschlaufen sind für die meisten Geräte nicht mehr vorgesehen. Es gibt jedoch die Möglichkeit, die Geräte mit Fangriemen am Klettergurt zu befestigen, um einem Geräteverlust, v.a. bei längeren Mehrseillängentouren, vorzubeugen. Auf die bei Eispickeln üblichen Schaufeln oder Hammerköpfe werden meist verzichtet, um das Verletzungsrisiko zu mindern.<br /> Oft werden für Eisgeräte zwei verschiedene Hauen angeboten. Eine dünnere, die besser ins Eis eindringt und eine dickere, stabilere für den felslastigen Mixed- und Drytoolingbereich.<br /> <br /> === Steigeisen ===<br /> Zur Verwendung kommen hauptsächlich [[Steigeisen]] mit vertikalen, geschmiedeten Frontalzacken. Sie dringen leichter ins Eis ein als die bei Gletschertouren üblichen horizontalen Frontalzacken. Gebräuchlich sind sowohl zwei Frontalzacken pro Steigeisen als auch nur einer (Monozacken). Viele Steigeisen bieten die Möglichkeit, von Mono- auf Duozacker und umgekehrt umzubauen. Für den Steileis- und Mixed-Bereich werden die Steigeisen meist über Kipphebel an den [[Bergstiefel]]n befestigt, da eine Riemenbindung weniger Stabilität bietet und außerdem die Blutzufuhr in den Füßen einschränken kann.<br /> <br /> === Stiefel ===<br /> Als Stiefel kommen hauptsächlich steigeisenfeste wärmende Bergstiefel zum Einsatz, die über Aufhängungen für Kipphelbelsteigeisen verfügen.Vor allem professionelle Mixedkletterer verwenden zur Gewichtsersparnis leichte Schuhe, an denen das Steigeisen fest angebracht ist.<br /> <br /> === Seil und Sicherungsgeräte ===<br /> Je nach Einsatz werden Einfach- oder Doppel[[Kletterseil|seile]] verwendet, die auch beim Felsklettern benutzt werden. Eine [[Imprägnierung]] hilft gegen Vollsaugen des Seils mit Wasser.<br /> Als Sicherungsgeräte zur Absicherung der Tour kommen je nach Charakter der Tour die aus dem Felsklettern stammenden Bohr- und Normalhaken, Klemmgeräte wie Keile oder Friends und [[Eisschraube]]n zum Einsatz. Eine richtig gesetzte Eisschraube kann in gutem Eis ähnliche Festigkeitswerte wie ein Bohrhaken in Fels haben.&lt;ref&gt;Chris Semmel, Dieter Stopper: ''Eiskalt oder doch brandheiß? - Was halten Sicherungen in Eisfällen?'' In: DAV Panorama 2/2005, München 2005 ([http://cms.alpenverein.de/download_file.php?id=1077&amp;showfile=1 PDF])&lt;/ref&gt;<br /> <br /> === Helm und Bekleidung ===<br /> Ein Bergsteigerhelm schützt vor herabfallenden Eisstücken und vor einem abgleitenden Eisgerät. Üblicherweise wird winterfeste Funktionskleidung eingesetzt, die möglichst viel Bewegungsfreiheit bietet. Aufgrund der starken Temperaturwechsel zwischen Klettern und Sichern wird oft eine (Daunen-)Überjacke genutzt.<br /> <br /> == Schwierigkeitsgrade ==<br /> Die [[Schwierigkeitsskala (Klettern)#Eisklettern und Mixed-Klettern|Schwierigkeitsskala]] setzt die Wasserfalleisgrade (WI) fort. Sie setzt sich aus einem „M“, zur Kennzeichnung, dass es sich um eine Mixed.-Tour handelt, und einer nachfolgenden Zahl zusammen. Die Skala reicht von M1 bis M13, wobei nach oben keine Limitierung besteht.<br /> Die schottische Skala besteht aus einer römischen Ziffer, gefolgt von einer arabischen Ziffer, wobei die römische für die Gesamtbewertung steht und die arabische für den schwierigsten technischen Abschnitt. Die Skala reicht von I bis IX bzw. von 4 bis 9.<br /> <br /> == Stil ==<br /> Wie beim Felsklettern hält auch im Mixed-Bereich der Freiklettergedanke ([[Rotpunkt]]klettern) immer stärker Einzug, demzufolge sich der Klettersport nur weiterentwickeln kann, wenn keine künstlichen Hilfsmittel zur Fortbewegung genutzt werden. Da beim Mixedklettern immer künstliche Hilfsmittel in Form der Eisgeräte und Steigeisen eingesetzt werden, ist der Gedanke hier nicht so einfach umzusetzen. Vom Kanadier Will Gadd ausgehend hat sich mittlerweile der Handschlaufenlose Begehungsstil etabliert. Dieser bietet neben höheren Anforderungen an die Ausdauer des Kletterers jedoch auch eine größere Vielfalt an Kletterbewegungen, so dass der Nachteil des höheren Kraftaufwandes mehr oder weniger ausgeglichen ist. Bei Wettkämpfen sind mittlerweile Handschlaufen nicht mehr erlaubt.<br /> <br /> {{Überarbeiten|[[Diskussion:Mixed-Klettern#Fersensporn?]]|Der folgende Abschnitt}}<br /> Der Österreicher Albert Leichtfried, inspiriert durch Will Gadd, propagiert den fersenspornlosen Kletterstil in Europa („Spurs are for horses“). Da der Fersensporn nahezu in jeder Kletterposition Ruhepausen erlaubt, werden Touren für den entsprechenden Schwierigkeitsgrad deutlich leichter. Einen ähnlichen Effekt hat künstlicher Sauerstoff beim Höhenbergsteigen. Um die Kletterleistung der einzelnen Athleten vergleichen zu können, ist es notwendig, auch den eingesetzten Kletterstil zu berücksichtigen. Albert Leichtfried unterscheidet drei Stile&lt;ref&gt;http://www.bergsteigen.at/de/bericht.aspx?ID=732&lt;/ref&gt;:<br /> * ''Bareback-Stil'': Der reinste Stil. Fersensporne werden überhaupt nicht genutzt<br /> * ''Comp Style'': Der heute gängige Wettkampfstil. Fersensporn ist erlaubt, jedoch nicht für Ruhepausen<br /> * ''Full Trickery'': alle Tricks mit dem Fersensporn sind erlaubt. Hierdurch werden Klettertouren in der Regel um einen Grad leichter.<br /> <br /> Zusätzlich erwähnt Leichtfried noch den ''Old-School''-Kletterstil, der bis vor etwa fünf Jahren praktiziert wurde. Er beinhaltet die Nutzung eispickelähnlicher Eisgeräte mit Handschlaufen und schwerer Bergstiefel mit aufgesetzten Steigeisen.<br /> <br /> == Einzelnachweise ==<br /> &lt;references /&gt;<br /> <br /> [[Kategorie:Klettern]]<br /> [[Kategorie:Natursportart]]<br /> [[Kategorie:Sportgattung]]<br /> [[Kategorie:Fortbewegung]]<br /> <br /> [[en:Mixed climbing]]<br /> [[fr:Escalade mixte]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Muffe&diff=105650371 Muffe 2012-07-16T15:16:30Z <p>Alexnullnullsieben: /* Elektrotechnik */ Gelmuffen hinzugefügt</p> <hr /> <div>[[Datei:VerbindungsmuffenStromkabel.jpg|thumb|Verbindungsmuffen bei Strom[[erdkabel]]n]]<br /> [[Datei:TK-Muffe.jpg|thumb|Abzweigmuffe bei einem Telefonerdkabel]]<br /> [[Datei:Steckmuffe.JPG|thumb|Steckmuffe]]<br /> <br /> Eine '''Muffe''' ist ein Bauelement zur unterbrechungsfreien Verbindung zweier [[Rohr (Technik)|Rohre]] oder [[Kabel]] und das Gegenstück zum [[Nippel (Rohr)|Nippel]]. Befestigungsbauteile mit Innengewinde, die mehr als zweimal so lang wie der Innendurchmesser sind, werden auch als ''Gewindemuffen'' bezeichnet.<br /> <br /> == Rohrtechnik ==<br /> Bei Rohren sind beispielsweise Stemmmuffen, Rastermuffen, Steckmuffen, Klebemuffen, Pressmuffen und Gewindemuffen je nach Anforderung des Rohrmaterials und des zu transportierenden Gutes (zum Beispiel [[Flüssigkeit]]en, [[Gas]]e, granulierte Festkörper, Kabel, [[Leitung (Nachrichtennetz)|Leitungen]]) gebräuchlich. Eine Muffe kann auch – je nach Material – durch die Aufweitung eines Rohrendes hergestellt werden ([[Rohrexpander]]).<br /> <br /> Muffen werden oft beim Verbinden von dünnwandigen Rohren verwendet. Vorteile sind sehr geringe Materialspannungen durch Kleben, Verschrauben oder Verpressen, oder durch Temperaturen von maximal 900 °C (im Gegensatz zum Schweißen) und keine Materialschwächung durch unkontrolliertes Einbrennen. Ferner ist das Verbinden unterschiedlicher Materialien möglich. <br /> <br /> Nachteile sind eine möglicherweise unsaubere Vorbereitung der Fügestelle und Anforderungen an die handwerklichen Qualitäten der Ausführenden sowie – bei Metallen – die Gefahr elektrochemischer [[Korrosion]] zwischen Material und [[Lot (Metall)|Lot]]. Typisches Anwendungsbeispiel sind hier gemuffte Fahrradrahmen.<br /> <br /> Je nach Einsatzzweck wird zwischen Verbindungs-, Durchgangsmuffen und Abzweigmuffen unterschieden, die auch in ihrer Bauart gelegentlich unterschiedlich sind.<br /> Bei Änderungen der Nennweite spricht man von einer ''Reduziermuffe''.<br /> <br /> == Ventiltechnik ==<br /> Bei Ventilen werden die Bezeichnung Halbmuffen- und Muffen- Ventil verwendet.<br /> *Das Muffenventil ist ein eigenständiges Ventil, das alle nötigen Anschlüsse über einen Anschlussblock integriert hat. Die Arbeitsanschlüsse sind auf dem Ventil selbst.<br /> *Das Halbmuffenventil ist für die Montage auf einem Sammelblock/ Ventilträger, der die Versorgungsanschlüsse beinhaltet. Die Arbeitsanschlüsse sind auf dem Ventil selbst.<br /> <br /> ==Elektrotechnik ==<br /> Streng genommen sind Muffen in der Elektrotechnik keine Verbindungs- sondern Isolations- und Schutzelemente, die – im Gegensatz zu einem Schutzrohr – fest mit dem Kabel verbunden werden und nur die eigentliche elektrische Verbindungsstelle umschließen.<br /> Bei Kabeln wird unter anderem zwischen Gießharzmuffen, Gelmuffen, [[Schrumpfmuffe]]n (Warmschrumpf- und Kaltschrumpfmuffen), Muffen in Aufschiebetechnik unterschieden, wobei in der [[Energietechnik]] unter Umständen in verschiedenen Spannungsebenen, wie [[Niederspannung|Nieder]]- oder [[Mittelspannung]], verschiedene Muffenarten eingesetzt werden. <br /> <br /> Bei Muffen in der [[Kommunikationstechnologie]] ist entscheidend, dass zueinander gehörige [[Leiter (Physik)|Adern]] (Kupfertechnologie) beziehungsweise [[Faser]]n ([[Glasfaserkabel|Glasfasertechnologie]]) miteinander störungsfrei verbunden werden. In der Glasfasertechnik wird dies mit Hilfe von [[Spleißen (Fernmeldetechnik)|Spleißkassetten]], die in der Muffe abgelegt werden, vorgenommen. Verbindungs- und Abzweigstellen bei Kommunikationskabeln werden in der Regel mit Schrumpfmuffen oder Thermoplast-Klemmmuffen (''TK-Muffen'') verschlossen. Bei Kabeln alter Bauart mit Bleimantel wurden Bleimuffen verwendet. Heute verwendet man dafür Schrumpfübergangsmuffen zur Verbindung auf Kunststoffkabel.<br /> <br /> Die [[Erdungsmuffe]] (Telekommunikationstechnik) dient allerdings nicht nur als Isolations- und Schutzelement, sondern stellt auch eine elektrische Verbindung dar. <br /> <br /> Bei Muffen in der Energietechnik (Mittelspannung ab 10 kV) wird die elektrische Steuerung durch Feldsteuerkörper oder Feldsteuerschläuche in Endverschlusstechnik vorgenommen. Dabei kommt es auf die innere und äußere Feldglättung an.<br /> <br /> == Chemisches Laboratorium ==<br /> Mit Muffen werden im chemischen Laboratorium an Stativen Vorrichtungen zur Befestigung kleiner Apparateteile (Stativklemmen, Kühlerklammern, Eisenringe et cetera) befestigt.&lt;ref name=Wittenberger&gt;Walter Wittenberger: ''Chemische Laboratoriumstechnik'', Springer-Verlag, Wien, New York, 7. Auflage, 1973, S. 15−16, ISBN 3-211-81116-8. &lt;/ref&gt;<br /> <br /> == Redewendungen ==<br /> Sowohl das „Muffensausen“ als auch „Es geht mir die Muffe“ beschreiben ein mulmiges Angstgefühl, dass eine Tätigkeit nachteilig verlaufen kann.<br /> &lt;!-- Herkunft? --&gt;<br /> <br /> == Literatur ==<br /> * Alfred Hösl, Roland Ayx, Hans Werner Busch: ''Die vorschriftsmäßige Elektroinstallation, Wohnungsbau-Gewerbe-Industrie.'' 18. Auflage, Hüthig Verlag, Heidelberg, 2003, ISBN 3-7785-2909-9.<br /> * Hans-Günter Boy, Uwe Dunkhase: ''Elektro-Installationstechnik Die Meisterprüfung''. 12. Auflage, Vogel Buchverlag, Oldenburg und Würzburg, 2007, ISBN 978-3-8343-3079-6.<br /> <br /> == Siehe auch ==<br /> * [[Doppelmuffe]]<br /> * [[Heizwendelschweißen]]<br /> <br /> == Einzelnachweise ==<br /> &lt;references /&gt;<br /> <br /> [[Kategorie:Fluidtechnik]]<br /> [[Kategorie:Elektroinstallationszubehör]]<br /> [[Kategorie:Verbindungselement]]<br /> [[Kategorie:Kabeltechnik]]<br /> <br /> [[en:Sleeve (construction)]]<br /> [[lb:Muff]]<br /> [[nl:Mof (verbinding)]]<br /> [[ru:Муфта]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Liste_der_Liganden-Abk%C3%BCrzungen&diff=105152235 Liste der Liganden-Abkürzungen 2012-07-03T19:38:30Z <p>Alexnullnullsieben: /* E */ EGTA dazu</p> <hr /> <div>Auf dieser Seite werden allgemein gebräuchliche Abkürzungen für [[Ligand]]en in der [[Chemie]] zusammengestellt. Als Ligand wird hier allgemein eine Gruppe von Atomen oder einzelne Atomen verstanden, die an ein zentrales Teilchen koordiniert sind. Die Abkürzungen werden im Allgemeinen in die [[Strukturformel]] mit einbezogen.<br /> <br /> Auch [[Aminosäuren]] können als Liganden koordinieren. Diese können mit dem [[Aminosäuren#Kanonische Aminosäuren|Dreibuchstabencode]] bezeichnet werden.<br /> <br /> {{TOC}}<br /> == A ==<br /> *acac = [[Acetylaceton#Acetylacetonat|Acetylacetonat]]<br /> *acn = [[Acetonitril]]<br /> *AcO = [[Essigsäure#Salze der Essigsäure (Acetate)|Acetat]]o<br /> *aq = [[Wasser]]<br /> <br /> == B ==<br /> *BICHEP = 2,2′-bis(diphenylphosphino)-6,6′-dimethoxy-1,1′-biphenyl<br /> *BINAP = [[BINAP|2,2'-Binaphtyldiphenyldiphosphin]]<br /> *Binaphan = 1,2-Bis[4,5-dihydro-3''H''-binaphtho[1,2-c:2′,1′-e]phosphepino]benzen<br /> *f-Binaphan = 1,1′-Bis{4,5-dihydro-3''H''-dinaphtho[1,2-c: 2′,1′-e]phosphepino}ferrocen<br /> *Binapin = 4,4′-Di-''tert''-butyl-4,4′,5,5′-tetrahydro-3,3′-bis-3''H''-dinaphtho[2,1-c:1′,2′-e]phosphepin<br /> *BINEPIN = 4,5-Dihydro-3''H''-dinaphtho[2,1-c;1′,2′-e]phosphepin<br /> *BINOL = [[BINOL|2,2'-Binaphtyldiol]] oder 2,2′-Binaphthol<br /> *Bipy-tb, bipy* = 5,5'-Bis-''tert''-butyl-bipyridin<br /> *BMPP = Benzylmethylphenylphosphin<br /> *Bopa-ip = Bis(2-((''S'')-4-iso-propyl-4,5-dihydrooxazol-2-yl)phenyl)amin<br /> *Bopa-tb = Bis(2-((''S'')-4-''tert''-butyl-4,5-dihydrooxazol-2-yl)phenyl)amin<br /> *BPE =1,2-Bis(2,5-diethylphospholano)ethan<br /> *BPPM = Butoxycarbonyl-4-diphenylphosphino-2-diphenylphosphinomethyl-pyrrolidin<br /> *bpy, bipy = [[2,2'-Bipyridin]]<br /> *Box = chirale Bis-Oxazolinliganden<br /> <br /> == C ==<br /> *Chiraphos = [[Chiraphos|Bis(diphenylphosphino)butan]]<br /> *CHT = [[Tropylium]] (Cycloheptatrienyl)<br /> *cit = [[Citrat]]<br /> *COD = [[1,5-Cyclooctadien]]<br /> *COT = [[Cyclooctatetraen]]<br /> *Cp = [[Cyclopentadienyl]]<br /> *Cp* = [[Pentamethylcyclopentadienyl]]<br /> *Cy = [[Cyclohexyl]]<br /> <br /> == D ==<br /> *daa = [[Diacetonalkohol]]<br /> *[[DABCO]] = 1,4-Diazabicyclo[2.2.2]octan<br /> *dba = [[Dibenzylidenaceton]]<br /> *dbm = [[Dibenzoylmethan]]<br /> *DEAD = [[Azodicarbonsäurediethylester|Diethylazodicarboxylat]] <br /> *dien = [[Diethylentriamin]]<br /> *DIOP = [[DIOP|''O''-Isopropyliden-2,3-dihydroxy-1,4-bis(diphenylphosphino)butan]]<br /> *DIPAMP = [[DIPAMP|(1''R'',2''R'')-Bis[(2-methoxyphenyl)phenylphosphino]ethan]]<br /> *Diphos = [[1,2-Bis(diphenylphosphino)ethan]]<br /> *DMAP = [[4-Dimethylaminopyridin]]<br /> *dmf = [[Dimethylformamid]], [[Dimethylfumarat]]<br /> *dmg = [[Dimethylglyoxim]] = Diacetyldioxim<br /> *DOTA = [[1,4,7,10-Tetraazacyclododecan-1,4,7,10-tetraessigsäure]] Chelatbildner für Kontrastmittel wie [[Gadotersäure]]<br /> *dmpe = Bis[dimethylphosphino]ethan, ein zweizähniger Ligand (Chelatbildner), der in der metallorganischen Chemie verwendet wird: z.&amp;nbsp;B. in Hydrocarbonylkomplexen, aber auch z.B. Os(dmpe)2<br /> *DMSO = [[Dimethylsulfoxid]]<br /> *DPEN = (R,R)- &amp; (S,S)-1,2-Diphenylethylene-1,2-diamin<br /> *dppe = [[1,2-Bis(diphenylphosphino)ethan]]<br /> *dppf = [[1,1′-Bis(diphenylphosphino)ferrocen]]<br /> *dppm = [[Bis(diphenylphosphino)methan]]<br /> *dppp = [[1,3-Bis(diphenylphosphino)propan]]<br /> *DTPA = [[Diethylentriaminpentaessigsäure|Diethylentriamin-Pentaacetat]] Chelatbildner für radioaktive Isotope etwa des [[Technetium]]s<br /> *DuPHOS = [[Bis(2,5-dimethylphospholano)benzol]]<br /> <br /> == E ==<br /> *EDTA = [[Ethylendiamintetraacetat]]<br /> *EGTA = Ethylen-bis(oxyethylennitrilo)-tetraacetat<br /> *en = [[Ethylendiamin]]<br /> *esp = α,α,α′,α′-tetramethyl-1,3-benzenedipropionate (benannt nach Christine G. Espino) &lt;ref&gt;J. Du Bois et al. ''J. Am. Chem. Soc.'' '''2004''',''126'', 47, {{doi|10.1021/ja0446294}}.&lt;/ref&gt;<br /> <br /> == H ==<br /> *hfac = [[hfac|Hexafluoroacetylacetonat]]<br /> <br /> == L ==<br /> *L = [[Ligand]] (allg.)<br /> <br /> == M ==<br /> *MandyPhos = 2,2′-Bis[(''N'',''N''-dimethylamino)(phenyl)methyl]-1,1′-bisdicyclohexylphosphino)ferrocen<br /> *MonoPhos (TM) = 3,5-Dioxa-4-phosphacyclohepta[2,1-a;3,4-a′]dinapthalen-4-yl)dimethylamin<br /> *MPPP = Methyl phenyl ''n''-propyl phosphin<br /> <br /> == N ==<br /> *nacnac = [[Diketiminat|β-Diketiminat]]<br /> *NBD = Bicyclo[2.2.1]hepta-2,5-dien = [[Norbornadien]]<br /> *NorPhos = 2,3-Bis(diphenylphosphino)-bicyclo[2.2.1]hept-5-en<br /> *NHC = [[N-Heterocyclische Carbene]]<br /> *NTA = [[Nitrilotriessigsäure]]<br /> <br /> == O ==<br /> *OAc = [[Essigsäure|Acetat]]<br /> *O''t''Bu = [[Butylalkohol|''tert''-Butylat]]<br /> *OEt = [[Ethanolate|Ethanolat]]<br /> *OMe = [[Methanolate|Methanolat]]<br /> *ox = [[Oxalsäure|Oxalat]]<br /> *''o''Tol = [[Toluol|''ortho''-Toluol]]<br /> <br /> == P ==<br /> *PAMP = Phenyl o-anisylmethylphosphin<br /> *PCy&lt;sub&gt;3&lt;/sub&gt; = [[Grubbs-Katalysatoren|Tricyclohexylphosphan]]<br /> *pc = [[Phthalocyanin]]<br /> *phen = [[Phenanthrolin]]<br /> *pic = [[Picolylamin]]<br /> *Pip = [[Piperidin]]<br /> *Piv = [[Pivaloylgruppe]]<br /> *por = [[Porphyrin]]<br /> *PPh&lt;sub&gt;3&lt;/sub&gt; = [[Triphenylphosphan|Triphenylphosphin]]<br /> *ppy = [[2-Phenylpyridin]]<br /> *Py = [[Pyridin|Pyridyl]]<br /> *[[PYBOX]] = chiraler, dreizähniger Pyridinligand, abgeleitet von Valin<br /> *pyz = [[Pyrazin]]<br /> <br /> == S ==<br /> *Sal = [[salen-Ligand|salen]]<br /> *salen = [[salen-Ligand|Bis(salycyliden)ethylendiaminato]]<br /> *Sol = [[Lösungsmittel]] (allg.)<br /> <br /> == T ==<br /> *tacn = [[TACN|1,4,7-Triazacyclononan]]<br /> *TADDOL = [[TADDOL|α,α,α´,α´-Tetraaryl-1,3-dioxolan-4,5-dimethanol]]<br /> *tart = [[Weinsäure|Tartrat]]<br /> *TCNE = [[Tetracyanoethylen]]<br /> *TCNQ = Tetracyano-p-chinodimethan<br /> *terpy = [[Terpyridin]]<br /> *TMED oder TMEDA = [[TMEDA|Tetramethylethylendiamin]]<br /> *Tp = [[Tris(pyrazolyl)borat]]<br /> *TPP = [[Tetraphenylporphyrin]]<br /> *TPP = [[Triphenylphosphan]]<br /> *TREN = [[Tris(2-aminoethyl)amin]]<br /> <br /> == X ==<br /> *X = [[funktionelle Gruppe]] (allg.), oft [[Halogene]]<br /> <br /> == Literatur ==<br /> * [http://old.iupac.org/publications/books/rbook/Red_Book_2005.pdf Nomenclature of Inorganic Chemistry], IUPAC Recommendations 2005 (&quot;Red Book&quot;), Tabelle VII, ''Ligand abbreviations'', S. 267. (PDF-Datei; 4,14&amp;nbsp;MB)<br /> <br /> == Einzelnachweise ==<br /> &lt;references&gt;<br /> <br /> [[Kategorie:Liste (Chemie)|Liganden]]<br /> [[Kategorie:Liste (Abkürzungen)|Liganden]]<br /> [[Kategorie:Komplexchemie]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Entflechtung_(Unternehmen)&diff=102821593 Entflechtung (Unternehmen) 2012-05-04T16:48:29Z <p>Alexnullnullsieben: /* Praxisbeispiele */</p> <hr /> <div>Unter '''Entflechtung''' (engl.: ''Unbundling'') versteht man ganz allgemein die Herstellung oder Stärkung der Unabhängigkeit zwischen verschiedenen [[Geschäftsfeld|Geschäftsfeldern]] eines Unternehmens oder Unternehmensverbundes aufgrund entsprechender gesetzlicher und/oder [[Regulierungsbehörde|regulierungsbehördlicher]] Vorgaben, insbesondere solcher des (allgemeinen oder sektorspezifischen) Wettbewerbs- oder [[Kartellrecht]]s.<br /> <br /> Dabei bezieht sich der Begriff des „[[Geschäftsfeld|Geschäftsfeldes]]“ auf die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens oder Unternehmensverbundes auf einem bestimmten Markt.<br /> <br /> Speziell im Recht der sog. leitungsgebundenen Netzwirtschaften (Energie, Eisenbahn, Telekommunikation) beziehen sich die Vorgaben zur Entflechtung schwerpunktmäßig auf die Trennung des Netzinfrastrukturbetriebes von den vor- und nachgelagerten Wertschöpfungsstufen der jeweiligen Netzwirtschaft.<br /> <br /> Adressaten von Entflechtungsregelungen sind vor allem [[Vertikale Integration|vertikal integrierte]] Unternehmen mit einer [[marktbeherrschende Stellung|marktbeherrschenden Stellung]]. Im Recht der leitungsgebundenen Netzwirtschaften trifft das primär auf die privatisierten ehemaligen Staatsmonopolbetriebe zu, die sowohl als Netzbetreiber und -eigentümer wie auch auf vor- oder nachgelagerten Marktebenen tätig sind (z.&amp;nbsp;B. [[Deutsche Bahn]], [[Deutsche Telekom]]).<br /> <br /> ==Zweck==<br /> Zweck der Entflechtungsvorschriften ist allgemein die Vermeidung von [[Diskriminierung]]en, [[Quersubventionierung]]en und anderen [[Wettbewerbsverzerrung]]en. Insbesondere in den liberalisierten Netzwirtschaften ist die Entflechtung eine wichtige Voraussetzung für die Ermittlung angemessener Entgelte, die ein vertikal integriertes Unternehmen von seinen Konkurrenten für den Zugang zur Netzinfrastruktur verlangen kann, sowie für das Aufspüren versteckter Diskriminierungen zu Lasten der Zugangspetenten. Entflechtungsvorgaben stellen somit ein Regulierungsinstrument dar, das die Regelungen zur Zugangs- und Entgeltregulierung unterstützt und ergänzt.<br /> <br /> ==Formen==<br /> Generell werden zwei Formen der Entflechtung unterschieden, die organisatorische Trennung von Geschäftseinheiten (engl. ''legal unbundling'') und die weitergreifende eigentümerrechtliche Trennung (engl. ''ownership unbundling'').<br /> <br /> ===Legal Unbundling / Entflechtung===<br /> Beim ''legal unbundling'' werden einzelne Geschäftsbereiche getrennt, sodass Informationen anderen Prozessen folgen müssen, Geschäftseinheiten voneinander getrennt arbeiten müssen (''[[Chinese Wall (Finanzwelt)|Chinese Wall]]s'') oder/und die Buchhaltung getrennt erfolgen muss. Im Konkreten sind folgende Formen möglich:<br /> *rechtliche Entflechtung <br /> *organisatorische Entflechtung <br /> *informationelle Entflechtung <br /> *gesellschaftsrechtliche Entflechtung<br /> <br /> ===Ownership Unbundling / Zerschlagung===<br /> Beim ''Ownership Unbundling'' (eigentumsrechtliche Entflechtung) werden die gesamten Eigentümerstrukturen aufgetrennt. So ist es dann z.&amp;nbsp;B. einem Unternehmen nicht mehr gestattet, ein gewisses Geschäft, was der Wertschöpfungskette meist vor- oder nachgelagert ist, gleichzeitig mit dem Kerngeschäft am Markt anzubieten. Im Gegensatz zur gesellschaftsrechtlichen Trennung ist es dem Unternehmen hier nicht gestattet, das Geschäft über rechtlich selbstständige Tochtergesellschaften fortzuführen.<br /> *Eigentumsrechtliche Entflechtung.<br /> <br /> Vorgaben zur eigentumsrechtlichen Entflechtung (Zerschlagung) gibt es bislang aufgrund verfassungs-, insbesondere grundrechtlicher Bedenken weder im europäischen noch im deutschen Recht. Art. 14 GG, der eine Enteignung nur unter strengen Voraussetzungen zum Wohle der Allgemeinheit zulässt, könnte einer Zerschlagung vertikal integrierter Netzwirtschaftsunternehmen entgegenstehen.<br /> <br /> ==Deutsches Recht==<br /> Die bestehenden deutschen Regelungen zur Entflechtung in den leitungsgebundenen Netzwirtschaften beruhen im Wesentlichen auf entsprechenden europarechtlichen Vorgaben.<br /> <br /> Im Energiesektor enthält das [[Energiewirtschaftsgesetz]] (EnWG) Regelungen zur buchhalterischen, informationellen, organisatorischen und gesellschaftsrechtlichen Entflechtung. Im Eisenbahnsektor stellt das [[Allgemeine Eisenbahngesetz]] (AEG) Vorgaben zur buchhalterischen, organisatorischen und gesellschaftsrechtlichen Entflechtung auf. Im Telekommunikationssektor finden sich im [[Telekommunikationsgesetz (Deutschland)]] (TKG) nur Regelungen zur buchhalterischen Entflechtung.<br /> <br /> ==Praxisbeispiele==<br /> *Im Rahmen der bis 2007 umzusetzenden Unbundling-Vorschriften der [[Europäische Union]] musste die [[RWE|RWE AG]] zur Steigerung des Wettbewerbs im Strom- und Gasmarkt, ihre Übertragungsnetze in drei separaten Gesellschaften neu strukturieren.&lt;ref&gt;[http://www.rwe.com/generator.aspx/rwe-ag/language=de/id=108342/rweag-home.html http://www.rwe.com/generator.aspx/rwe-ag/language=de/id=108342/rweag-home.html]&lt;/ref&gt;<br /> <br /> ===Deutschland===<br /> <br /> ==== Energie ====<br /> Vor allem im Energierecht wird eine eigentumsrechtliche Ausgliederung des Netzbetriebs z.T. als verfassungsrechtlich problematisch angesehen. So wird diskutiert, ob der darin liegende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG gerechtfertigt werden kann. Außerdem muss eine Enteignung, die aufgrund des Art. 14 Abs. 3 GG erfolgt, vom Staat angemessen entschädigt werden. In der Regel wird der volle Marktwert der entzogenen Eigentumsposition als angemessen anzusehen sein. Die Entschädigungszahlungen an die Stromkonzerne, die der Staat bei einer Enteignung der Netze tragen müsste, wären daher enorm.<br /> <br /> Eine zusätzliche Dimension erhielte diese Problematik, wenn eine eigentumsrechtliche Entflechtung der Stromkonzerne auf europäischer Ebene verbindlich vorgegeben würde, wie es gegenwärtig diskutiert wird. Grundsätzlich haben Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft Vorrang vor nationalem Recht, einschließlich nationalen Verfassungsrechts und damit auch der Grundrechte. Geht man jedoch von einem Eingriff in den Kernbereich des Art. 14 Abs. 1 GG aus, stellt sich die Frage, ob diese Vorrangregel aus verfassungsrechtlicher Sicht durchbrochen werden müsste. Diese Möglichkeit hat das Bundesverfassungsgericht in seiner &quot;Maastricht&quot;-Entscheidung (BVerfGE 89, 155) angedeutet.<br /> <br /> Hinzu kommt, dass die Eigentumsfreiheit auch im Europarecht als Grundrecht anerkannt ist, nämlich in Art. 17 Abs. 1 der Grundrechtecharta, der Art. 14 GG nachgebildet ist. Da der Europäische Gerichtshof (EuGH) zunehmend dazu übergeht, die Grundrechtecharta bei der Konkretisierung des EG-rechtlichen Grundrechtsbestandes heranzuziehen, ist nicht auszuschließen, dass der EuGH eine Zerschlagung der Stromkonzerne an Art. 17 Abs. 1 der Charta messen würde. Zu beantworten wäre dann ggf. auch die Frage, wen eine etwaige Entschädigungspflicht trifft: die Europäische Gemeinschaft (nach Art. 17 Abs. 1 S. 2 der Charta) oder die ausführenden Mitgliedstaaten (im Falle Deutschlands nach Art. 14 Abs. 3 GG)?<br /> <br /> Für eine eigentumsrechtliche Heraustrennung der Energienetze spricht, dass die gegenwärtig geltenden, weniger eingriffsintensiven Entflechtungsvorgaben nur in unzureichendem Maße zur Entwicklung eines funktionsfähigen Wettbewerbs geführt haben. Zudem kommt der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) im Hinblick auf die staatliche Gewährleistungsverantwortung für eine flächendeckende, sichere und für die Verbraucher erschwingliche Energieversorgung ein erhöhtes Gewicht im Rahmen der verfassungsrechtlichen Abwägung zu. Wegen dieser Sozialpflichtigkeit müssen die vertikal integrierten Netzbetreiber u.U. stärkere Eingriffe in ihr Eigentum hinnehmen als ein Eigentümer eines &quot;normalen&quot; Privatgrundstücks.<br /> <br /> ==== Eisenbahn ====<br /> Im Eisenbahnrecht besteht die dargestellte verfassungsrechtliche Problematik dagegen - zumindest in Deutschland - nicht, da die Deutsche Bahn AG zu 100% im Eigentum des Bundes steht, der kein Grundrechtsträger ist und sich deshalb ohne grundrechtliche Bindungen &quot;selbst enteignen&quot; kann.<br /> <br /> Hier resultieren rechtliche Probleme vielmehr daraus, dass eine eigentumsrechtliche Aufspaltung zwischen dem Infrastruktur- und dem Verkehrsbereich der Deutschen Bahn - soweit gegenwärtig erkennbar - nur in unzureichendem Maße verwirklicht werden soll. Das Schienennetz soll im Eigentum des Bundes bleiben, seine Bewirtschaftung aber der dann materiell privatisierten Deutschen Bahn übertragen werden. Nach Ansicht der Monopolkommission ist dieses Modell wettbewerbspolitischen und beihilfenrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Die Monopolkommission spricht sich dafür aus, eine neutrale Infrastrukturgesellschaft mit der Verwaltung des beim Bund verbleibenden Netzes sowie der Trassenvergabe zu beauftragen und die Transportgesellschaften des DB-Konzerns vollständig zu privatisieren.<br /> <br /> ==== Telekommunikation ====<br /> Im Telekommunikationssektor wird eine eigentumsrechtliche Entflechtung der ehemaligen staatlichen Monopolgesellschaften bislang nicht (zumindest nicht ernsthaft) diskutiert. Dies dürfte maßgeblich daran liegen, dass die Regulierung des Netzzugangs der Mitbewerber in diesem Sektor stärker ausgestaltet und der Dienstewettbewerb weiter entwickelt ist als in den anderen beiden genannten Netzwirtschaften. Zudem sind die technischen und wirtschaftlichen Hürden für den Aufbau alternativer Netzstrukturen im Telekommunikationssektor geringer als in den Bereichen Eisenbahn und Energie. Für eine eigentumsrechtliche Abtrennung der Netzinfrastrukturen der Deutsche Telekom AG wird daher gegenwärtig kein dringendes Bedürfnis gesehen.<br /> <br /> ===Österreich===<br /> <br /> ====Eisenbahn====<br /> Mit der Gründung der ÖBB Infrastruktur AG als Teilunternehmen der ÖBB-Holding AG wurde in Österreich ein Schritt zur Entflechtung des Betriebs des Eisenbahn-Schienennetzes und des Bahnbetriebes getan. Gemeinsam mit der Liberalisierung des Bahnsektors wurde es dadurch auch für private Unternehmer möglich, Eisenbahn-Transportdienstleistungen anzubieten. So wird beispielsweise die Personenverkehrsstrecke Wien-Salzburg von der ÖBB Personenverkehrs AG und der WESTbahn Management GmbH befahren.<br /> <br /> === USA ===<br /> In den USA sind auf Grundlage des [[Sherman Antitrust Act]] schon seit Beginn des 20. Jahrhunderts eine Reihe großer Konzerne zerschlagen worden, so etwa [[American Tobacco]], [[Standard Oil]] (beide 1911) und [[AT&amp;T]] (1982).<br /> <br /> ==Literatur==<br /> * Beisheim, Carsten E./Edelmann, Helmut (Hrsg.): ''Unbundling - Handlungsspielräume und Optionen für die Entflechtung von EVU'', VWEW Energieverlag GmbH 2006, ISBN 3802208552, ISBN 978-3-802208553<br /> * Baur, Jürgen/Pritzsche, Kai/Simon, Steffen (Hrsg.): ''Unbundling in der Energiewirtschaft - Ein Praxishandbuch'', Carl Heymanns Verlag 2006, ISBN 3452260437, ISBN 978-3-452260437<br /> * PricewaterhouseCoopers (Hrsg.): ''Entflechtung und Regulierung in der dt. Energiewirtschaft. Praxishandbuch zum Energiewirtschaftsgesetz.'' Haufe, 2007, ISBN 978-3-448-08025-4<br /> * Pießkalla, ''Die Kommissionsvorschläge zum &quot;full ownership unbundling&quot; des Strom- und Gasversorgungsmarktes im Lichte der Eigentumsneutralität des EG-Vertrages (Art. 295 EG)'', Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2008, S. 199 ff.<br /> * Storr, ''Die Vorschläge der EU-Kommission zur Verschärfung der Unbundling-Vorschriften im Energiesektor'', Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2007, S. 232 ff.<br /> <br /> ==Fußnoten==<br /> &lt;references/&gt;<br /> <br /> [[Kategorie:Energiewirtschaft]]<br /> [[Kategorie:Kartellrecht]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Verseilung&diff=102820138 Verseilung 2012-05-04T16:08:13Z <p>Alexnullnullsieben: /* Kommunikationstechnik */</p> <hr /> <div>'''Verdrillung''' ist das gegeneinander Verwinden und das schraubenförmige Umeinanderwickeln von [[Faser]]n oder [[Draht|Drähten]]. Bei der Verdrillung von Drähten und in der [[Fernmeldetechnik]] spricht man auch von '''Verseilung'''. Typische Anwendung bei elektrischen Leitungen ist das [[Twisted-Pair-Kabel]], wie es im Bereich von [[Ethernet]] verwendet wird.<br /> <br /> Bei einer verdrillten Leitung tauschen die einzelnen Leiter eines [[Stromkreis]]es entweder in ihrem ganzen Verlauf (bei Kabeln) oder an bestimmten Punkten (bei [[Freileitung]]en) ihren Platz zueinander. Durch die Verdrillung wird die gegenseitige Beeinflussung von elektrischen Leitern reduziert. Die Verdrillung ist eine wirksame Maßnahme zur Reduktion [[induktive Kopplung|induktiv eingekoppelter]] [[Gegentaktstörung]]en.<br /> <br /> [[Datei:UTP cable.jpg|thumb|right|Acht paarweise verdrillte elektrische Leiter (Twisted-Pair-Kabel)]]<br /> <br /> == Kommunikationstechnik ==<br /> [[Datei:Paarverseilung.png|miniatur|Paarverseilung]]<br /> [[Datei:Sternverseilung.png|miniatur|Sternverseilung]]<br /> [[Datei:DM-Verseilung.png|miniatur|Dieselhorst-Martin-Verseilung]]<br /> In der Fernmeldetechnik wird die Verseilung zur Verminderung der [[Übersprechen|Übersprechkopplung]] eingesetzt. Das wesentliche [[Maßzahl|Maß]] bei der Verseilung ist der Drall – auch Dralllänge, Drallschritt oder Schlaglänge genannt. Der Drall ist die Ganghöhe oder Steigung der Schraubenlinie, die sich bei der Verseilung der Drähte ergibt und hat Einfluss auf die [[Leitungsbeläge]]. Durch die Verseilung werden die Einzeladern länger als das [[Kabel]] selbst. Der ''Verseilungsfaktor'' gibt das Verhältnis Einzeladerlänge zu Kabellänge an; er beträgt bei [[Fernmeldekabel]]n etwa 1,02 bis 1,04.<br /> <br /> ===Verseilungsarten===<br /> In der Praxis kommen folgende Verseilungsarten öfter vor:<br /> ; Paarverseilung<br /> : Zwei Einzeladern sind zu einem Adernpaar ([[Doppelader]]) verseilt.<br /> ; Dreierverseilung<br /> : Drei Einzeladern sind zu einer Dreiergruppe verseilt.<br /> ; [[Viererverseilung]]en<br /> : Diese Gruppe unterteilt sich im Wesentlichen in die beiden speziellen Verseilungsarten:<br /> :; Sternverseilung<br /> :: Vier Einzeladern haben an jeder Stelle des Seils die gleiche Lage zueinander, wobei sich die Adern eines Adernpaares ([[Doppelader]]) einander diagonal gegenüberstehen.<br /> :; Dieselhorst-Martin-Verseilung (DM)<br /> :: Zwei jeweils paarverseilte Adernpaare ([[Doppelader]]) sind wiederum miteinander verseilt. Dabei haben die beiden Doppeladern unterschiedliche Dralllängen, sodass die beiden Doppeladern an jeder Stelle des Seils eine andere Lage zueinander haben. Das führt zu einem größeren Platzbedarf als beim Sternvierer, etwa 15 %.<br /> : Anwendung finden die Viererverseilungen bei Fernmeldeleitungen zwischen Vermittlungsstellen, um damit die Signalqualität einer [[Phantomschaltung]] erheblich zu verbessern.<br /> <br /> ===Übertragungstechnik===<br /> Die Verseilungsarten haben unterschiedliche Übertragungseigenschaften. Wesentlich wirkt sich die Kapazität einer Verseilung aus. So verlaufen zum Beispiel bei der Sternverseilung die zwei Adernpaare eines Vierers über die gesamte Kabellänge parallel. Zwischen den Adernpaaren bildet sich dadurch eine wesentlich höhere Kapazität als bei der Dieselhorst-Martin (DM)-Verseilung, bei der sich die Lage der Adernpaare zueinander im Kabelverlauf fortlaufend ändert. Wegen der geringeren Betriebskapazität der DM-Verseilung ist es möglich, zusätzliche Stromkreise mit Hilfe der [[Phantomschaltung]] zu bilden. Da die Phantomübertrager an die Mitten der Stammübertrager angeschaltet sind, kompensieren sich die Ströme des Phantomkreises auf den beiden Stammstromkreisen.<br /> <br /> === Entstörung durch Verdrillung ===<br /> Die Verdrillung bewirkt, dass eine durch ein [[Magnetismus|Magnetfeld]] induzierte [[Störspannung]] reduziert wird. Durch das Verdrillen zählen die zwischen den Drähten aufgespannten Teilflächen abwechselnd negativ und positiv. Bei Integration einer [[magnetische Flussdichte|magnetischen Flussdichte]] &lt;math&gt; \vec B &lt;/math&gt; über alle Teilflächen &lt;math&gt; \vec A &lt;/math&gt; wird der wirksame [[magnetischer Fluss|magnetische Fluss]] &lt;math&gt; \Phi &lt;/math&gt; , aus dem die induzierte Spannung folgt, sehr gering oder im Idealfall zu Null, so dass die induzierte Störspannung stark reduziert wird. Für den Fluss gilt:<br /> <br /> :&lt;math&gt;\Phi= \int\limits_{A} \vec B \cdot \mathrm{d}\vec {A}&lt;/math&gt;<br /> <br /> Für die induzierte Spannung gilt:<br /> <br /> :&lt;math&gt; U_i= - \frac{\mathrm{d \Phi }}{\mathrm{d} t} = - \frac{\mathrm{d}}{\mathrm{d} t} \cdot \left ( \int\limits_{A} \vec B \cdot \mathrm{d}\vec {A} \right) &lt;/math&gt;<br /> <br /> == Energietechnik{{Anker|Weiterleitung_Verdrillstelle}} ==<br /> [[Datei:Twisting pylon.jpg|thumb|[[Verdrillmast]] einer Freileitung]]<br /> Bei längeren [[Freileitung]]en ohne Abzweige erfolgt die Verdrillung meist nach festen [[Verdrillschema|Verdrillschemen]]. Durch die Verdrillung wird auch die Unsymmetrie der [[Elektrische Leitung|Leitung]], die zu unterschiedlichen kapazitiven Belägen gegenüber Erde in [[Dreiphasenwechselstrom|Drehstromsystemen]] führen können, verringert. Diese Symmetrierung der Erdkapazitäten ist zur Anwendung der [[Erdschlusskompensation]] wesentlich. Die Verdrillung wird bei Freileitungen meist an sogenannten [[Verdrillmast]]en durchgeführt.<br /> <br /> Bei eng verzweigten Netzen und bei Parallelführung mehrerer Stromkreise – insbesondere mit mehreren Spannungsebenen – auf den gleichen Masten überwiegt oft die äußere unsymmetrische Leitung von den parallel geführten Stromkreisen. In diesen Fällen findet man große Abweichungen von den Verdrillschemen, indem zum Beispiel Verdrillungen realisiert werden, bei denen nur zwei der drei Leiter auf den Masten ihren Platz tauschen. Auch sind in solchen Anlagen Verdrillstellen an Masten unmittelbar vor der Einführung in die Schaltanlage anzutreffen, um eine möglichst optimale Anordnung des einspeisenden Systems, die Außenleiter (L1/L2/L3), innerhalb des Umspannwerkes zu ermöglichen (Kreuzungsfreiheit der Leiter).<br /> <br /> Die Verdrillung erfolgt entweder im Spannfeld oder auf Verdrillmasten.<br /> <br /> Da die gegenseitige Beeinflussung von Stromkreisen sich im Rahmen des Netzumbaus verändern kann, ist es möglich, dass bestimmte Verdrillstellen nach Baumaßnahmen im Stromnetz verschwinden oder hinzukommen.<br /> <br /> ==Technische Mechanik==<br /> Die Verdrillung gibt die Verdrehung des Querschnittes eines auf [[Torsion (Mechanik)|Torsion]] beanspruchten Stabes auf die Länge bezogen an (Verdrehwinkel/Stablänge). Sie wird auch als ''relativer Verdrehwinkel'' bezeichnet.<br /> <br /> ==Literatur==<br /> * Manfred Ellrich: ''Magnetische Kopplung in Fernsprechkabeln mit Dieselhorst-Martin-Verseilung''; Bamberg, 1971<br /> <br /> ==Siehe auch==<br /> * [[Verdrillschutz]]<br /> <br /> == Weblinks ==<br /> {{Commonscat|Twisted-pair cables|Verdrillte Kabel}}<br /> <br /> [[Kategorie:Elektrische Leitung]]<br /> [[Kategorie:Kabeltechnik]]<br /> [[Kategorie:Technische Mechanik]]<br /> [[Kategorie:Elektromagnetische Entstörung]]<br /> <br /> [[en:Transposition (telecommunications)]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Viererverseilung&diff=102819921 Viererverseilung 2012-05-04T16:00:59Z <p>Alexnullnullsieben: /* Dieselhorst-Martin-Verseilung */</p> <hr /> <div>In Telefon- und Fernmeldekabeln werden die Kupferadern in der Regel zu Paaren verseilt. Oft werden jeweils zwei Paare zu einem '''Vierer''' [[Verdrillung|verseilt]].<br /> <br /> == Sternvierer ==<br /> [[Bild:Sternverseilung.png|thumb|Sternvierer]]<br /> Ein Sternvierer ist ein Verseilelement für Kupferadern. Vier Adern werden miteinander verdrillt und bilden dann zwei kreuzförmig verseilte Doppeladern. ''Zwei gegenüberliegende Adern bilden ein Paar''. Durch die senkrecht zueinander stehenden Adernpaare ergibt sich die gewünschte hohe [[Übersprechen|Übersprechdämpfung]].<br /> <br /> In Deutschland und den meisten europäischen Ländern sind die Telefon-[[Ortsnetz]]e mit bündelverseilten Sternvierern in Erd- oder Luftkabeln aufgebaut. In Großbritannien und den USA werden [[Twisted-Pair-Kabel|paarig verseilte]] Kabel verwendet.<br /> <br /> Der Aufbau des Sternvierers muss stabil sein, damit die Adern in ihrer symmetrischen Position bleiben. Anderenfalls verschlechtert sich das Übersprechverhalten im Vierer. Deshalb werden (bei Leitungen für hohe Betriebsfrequenzen) manchmal zusätzlich Stütz- und Stabilisierungselemente verwendet.<br /> <br /> Herkömmliche Telefonkabel in Sternvierer-Verseilung (z.B. J-YY) haben bei höheren Frequenzen (für die sie ursprünglich nicht gebaut sind) ungünstiges Übersprechverhalten im Vierer. Das gilt nicht für 2-paarige Kabel, da hier die Symmetrie des Vierers gewährleistet ist.&lt;br&gt;<br /> Betroffen sind z.B. ADSL- und andere [[xDSL]]-Anwendungen. Werden mehrere xDSL-Anschlüsse über ein vielpaariges Kabel übertragen, sollten getrennte Sternvierer gewählt werden.<br /> <br /> === Vorteile des Sternvierers gegenüber der Paarverseilung ===<br /> * Höhere Packdichte (→ kleinerer Kabeldurchmesser)<br /> * Höhere Übersprechdämpfung des [[Phantomschaltung|Phantomkanals]]<br /> * Niedrigere [[Elektrische_Kapazität|Betriebskapazität]] (→ geringere [[Dämpfung]])<br /> <br /> === Twisted-Quad-Kabel ===<br /> ''Twisted-Quad'' ist lediglich die englische Bezeichnung für ''Sternvierer''. Der Ausdruck wird z.B. bei Netzwerkkabeln verwendet zur Unterscheidung vom gängigen [[Twisted-Pair-Kabel]]. Die beiden gegenüberliegenden Adern bilden ein Paar. <br /> <br /> Die Adern können eine gemeinsame Umhüllung haben, die einen Geflecht- oder Folienschirm umfassen kann.<br /> <br /> Das Twisted-Quad-Kabel hat einen dem Twisted-Pair-Kabel entsprechenden Leitungsaufbau. Die Bezeichnungen lauten hierbei UTQ (Unshielded Twisted Quad) statt UTP (Unshielded Twisted Pair). Twisted-Quad-Kabel gibt es für alle standardisierten Frequenzbereiche und für alle Kategorien.<br /> <br /> == Dieselhorst-Martin-Verseilung ==<br /> [[Bild:DM-Verseilung.png|thumb|Dieselhorst-Martin-Verseilung]]<br /> Die Dieselhorst-Martin-Verseilung ist veraltet und wird seit Jahrzehnten in vielpaarigen Kabeln nicht mehr verwendet.<br /> <br /> Der Vorteil im Vergleich zum Sternvierer ist noch geringere Kapazität und Dämpfung im Phantomkreis, jedoch überwiegen die Nachteile (aufwendige Herstellung, größerer Kabeldurchmesser).<br /> <br /> Bei der ''DM-Verseilung'' werden je zwei mit unterschiedlicher Schlaglänge verdrillte Paare zu einem Vierer verseilt. Durch die unterschiedliche Schlaglänge wird das induktive Übersprechen minimiert.<br /> <br /> == Literatur ==<br /> * Bernhard Deutsch u.a.: ''Elektrische Nachrichtenkabel.'' Publicis-MCD-Verlag (Siemens PR), Erlangen, 1998, ISBN 3-89578-084-7<br /> * Alfred Voglgsang: ''[http://deposit.ddb.de/cgi-bin/dokserv?idn=972586458&amp;dok_var=d1&amp;dok_ext=pdf&amp;filename=972586458.pdf Modell für Nebensprechstörungen auf xDSL-Leitungen und dessen praktische Umsetzung (PDF; 2,8&amp;nbsp;MB)]'', München, 2003<br /> <br /> [[Kategorie:Kabeltechnik]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Viererverseilung&diff=102819813 Viererverseilung 2012-05-04T15:57:50Z <p>Alexnullnullsieben: /* Vorteile des Sternvierers gegenüber der Paarverseilung */</p> <hr /> <div>In Telefon- und Fernmeldekabeln werden die Kupferadern in der Regel zu Paaren verseilt. Oft werden jeweils zwei Paare zu einem '''Vierer''' [[Verdrillung|verseilt]].<br /> <br /> == Sternvierer ==<br /> [[Bild:Sternverseilung.png|thumb|Sternvierer]]<br /> Ein Sternvierer ist ein Verseilelement für Kupferadern. Vier Adern werden miteinander verdrillt und bilden dann zwei kreuzförmig verseilte Doppeladern. ''Zwei gegenüberliegende Adern bilden ein Paar''. Durch die senkrecht zueinander stehenden Adernpaare ergibt sich die gewünschte hohe [[Übersprechen|Übersprechdämpfung]].<br /> <br /> In Deutschland und den meisten europäischen Ländern sind die Telefon-[[Ortsnetz]]e mit bündelverseilten Sternvierern in Erd- oder Luftkabeln aufgebaut. In Großbritannien und den USA werden [[Twisted-Pair-Kabel|paarig verseilte]] Kabel verwendet.<br /> <br /> Der Aufbau des Sternvierers muss stabil sein, damit die Adern in ihrer symmetrischen Position bleiben. Anderenfalls verschlechtert sich das Übersprechverhalten im Vierer. Deshalb werden (bei Leitungen für hohe Betriebsfrequenzen) manchmal zusätzlich Stütz- und Stabilisierungselemente verwendet.<br /> <br /> Herkömmliche Telefonkabel in Sternvierer-Verseilung (z.B. J-YY) haben bei höheren Frequenzen (für die sie ursprünglich nicht gebaut sind) ungünstiges Übersprechverhalten im Vierer. Das gilt nicht für 2-paarige Kabel, da hier die Symmetrie des Vierers gewährleistet ist.&lt;br&gt;<br /> Betroffen sind z.B. ADSL- und andere [[xDSL]]-Anwendungen. Werden mehrere xDSL-Anschlüsse über ein vielpaariges Kabel übertragen, sollten getrennte Sternvierer gewählt werden.<br /> <br /> === Vorteile des Sternvierers gegenüber der Paarverseilung ===<br /> * Höhere Packdichte (→ kleinerer Kabeldurchmesser)<br /> * Höhere Übersprechdämpfung des [[Phantomschaltung|Phantomkanals]]<br /> * Niedrigere [[Elektrische_Kapazität|Betriebskapazität]] (→ geringere [[Dämpfung]])<br /> <br /> === Twisted-Quad-Kabel ===<br /> ''Twisted-Quad'' ist lediglich die englische Bezeichnung für ''Sternvierer''. Der Ausdruck wird z.B. bei Netzwerkkabeln verwendet zur Unterscheidung vom gängigen [[Twisted-Pair-Kabel]]. Die beiden gegenüberliegenden Adern bilden ein Paar. <br /> <br /> Die Adern können eine gemeinsame Umhüllung haben, die einen Geflecht- oder Folienschirm umfassen kann.<br /> <br /> Das Twisted-Quad-Kabel hat einen dem Twisted-Pair-Kabel entsprechenden Leitungsaufbau. Die Bezeichnungen lauten hierbei UTQ (Unshielded Twisted Quad) statt UTP (Unshielded Twisted Pair). Twisted-Quad-Kabel gibt es für alle standardisierten Frequenzbereiche und für alle Kategorien.<br /> <br /> == Dieselhorst-Martin-Verseilung ==<br /> [[Bild:DM-Verseilung.png|thumb|Dieselhorst-Martin-Verseilung]]<br /> Die Dieselhorst-Martin-Verseilung ist veraltet und wird seit Jahrzehnten in vielpaarigen Kabeln nicht mehr verwendet.<br /> <br /> Der Vorteil im Vergleich zum Sternvierer ist geringere Kapazität und Dämpfung im Phantomkreis, jedoch überwiegen die Nachteile (aufwendige Herstellung, größerer Kabeldurchmesser).<br /> <br /> Bei der ''DM-Verseilung'' werden je zwei mit unterschiedlicher Schlaglänge verdrillte Paare zu einem Vierer verseilt. Durch die unterschiedliche Schlaglänge wird das induktive Übersprechen minimiert.<br /> <br /> == Literatur ==<br /> * Bernhard Deutsch u.a.: ''Elektrische Nachrichtenkabel.'' Publicis-MCD-Verlag (Siemens PR), Erlangen, 1998, ISBN 3-89578-084-7<br /> * Alfred Voglgsang: ''[http://deposit.ddb.de/cgi-bin/dokserv?idn=972586458&amp;dok_var=d1&amp;dok_ext=pdf&amp;filename=972586458.pdf Modell für Nebensprechstörungen auf xDSL-Leitungen und dessen praktische Umsetzung (PDF; 2,8&amp;nbsp;MB)]'', München, 2003<br /> <br /> [[Kategorie:Kabeltechnik]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Diskussion:Phantomschaltung&diff=102819671 Diskussion:Phantomschaltung 2012-05-04T15:54:05Z <p>Alexnullnullsieben: </p> <hr /> <div>Bild lade ich hoch--[[Benutzer:Heliozentrik|Heliozentrik]] 11:50, 18. Jun 2005 (CEST)<br /> <br /> == Wiederentdeckung ==<br /> <br /> [http://www.esk.fraunhofer.de/press/pm0809Phantomkreise.jsp Pressemitteilung Fraunhofer]. Erwähnen? --[[Spezial:Beiträge/78.42.162.162|78.42.162.162]] 15:07, 16. Jun. 2008 (CEST)<br /> <br /> ==Widerspruch==<br /> Die Artikel [[Verdrillung]] und [[Viererverseilung]] widersprechen sich. Einmal heißt es, dass die Dieselhorst-Martin-Verseilung eine Phantomschaltung ermögliche, im anderen Artikel ist es der Sternvierer, der es ermöglicht. -- [[Spezial:Beiträge/89.0.151.143|89.0.151.143]] 21:58, 14. Nov. 2011 (CET)<br /> <br /> Jein.<br /> * Nein, denn eigentlich geht es um die Qualitätssteigerung: Die Signalqualität ist bei DM besser als bei Sternvierer, bei Sternvierer aber besser als bei zwei &quot;nackten&quot; AP. Wenn man Beschaltung und Verdrillung ansieht ists auch irgendwie logisch: Der DM ist besser als 2 AP, weil auch die Phantomleitung bezüglich Störungen symmetriert wurde, beim Sternvierer sind die beiden Stämme zwar schlechter entstört als wenn man diese als 2 separate AP hätte, die Phantomleitung dagegen besser.<br /> * Ja, denn die Verdrillung soll nur die symmetrische Signalübertragung optimieren, man könnte eine Phantomschaltung natürlich auch einfach so realisieren.<br /> Es fehlt ganz allgemein eher die Einsicht, dass die Phantomschaltungstechnik einfach nur da ist, um die bei der Verwendung von einzelnen AP gegenüber dem asymmetrischen Beschaltungsfall (mit der gleichen Anzahl an Leitungen wären das 1 Bezugsleiter und 2^n-1 Signalleiter) &quot;verlorenen&quot; 2^(n-1)-1 Übertragungskanäle wieder einzuführen. Ich werds vielleicht versuchen, das klarzustellen, aber eventuell kann das jemand etwas deutlicher schreiben als ich? --[[Benutzer:Alexnullnullsieben|Alexnullnullsieben]] ([[Benutzer Diskussion:Alexnullnullsieben|Diskussion]]) 17:54, 4. Mai 2012 (CEST)</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Untersuchungsausschuss&diff=101291901 Untersuchungsausschuss 2012-03-25T17:50:25Z <p>Alexnullnullsieben: /* Untersuchungsausschüsse seit 1945 */ Korruptions-U-Ausschuss</p> <hr /> <div>[[Datei:Bundesarchiv B 145 Bild-F044088-0011, Bonn, Guillaume Untersuchungsausschuss Bundestag.jpg|350px|thumb|Guillaume-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestag am 6. November 1974]]<br /> Der '''Untersuchungsausschuss''' (kurz '''U-Ausschuss''') ist ein [[parlament]]arischer [[Ausschuss]] zur Untersuchung von Sachverhalten, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt.<br /> <br /> == Funktion und Organisation ==<br /> Untersuchungsverfahren haben in der [[Parlamentarische Demokratie|parlamentarischen Demokratie]] eine wichtige Aufgabe zu erfüllen. Durch sie erhalten [[Parlament]]e die Möglichkeit, unabhängig und selbständig die Sachverhalte zu prüfen, die sie in Erfüllung ihres Verfassungsauftrages als Vertretung des [[Volk]]es für aufklärungsbedürftig halten, insbesondere in den Verantwortungsbereich der [[Regierung]] fallende Vorgänge, die auf Missstände hindeuten. Er dient damit der Wahrnehmung der [[parlamentarische Kontrolle|parlamentarischen Kontrolle]].<br /> <br /> Der Untersuchungsausschuss ist ein Ausschuss mit besonderen Rechten und besonderen Verfahren. Er kann die Vorlage von Akten verlangen und Zeugen vernehmen. Anders als in sonstigen Ausschüssen gilt das [[Mehrheit]]sprinzip nur eingeschränkt. Die [[Minderheit]] hat das Recht, in gleicher Weise wie die Ausschussmehrheit an der Untersuchung mitzuwirken, insbesondere Beweisanträge zu stellen. Daher gilt der Untersuchungsausschuss als „scharfes Schwert der [[Opposition (Politik)|Opposition]]“.<br /> <br /> ==Deutschland==<br /> === Untersuchungsausschüsse im Deutschen Bundestag ===<br /> Der Untersuchungsausschuss im [[Deutscher Bundestag|Deutschen Bundestag]] ist ein [[Bundestagsausschuss]], welcher im Wesentlichen der [[Parlamentarische Kontrolle]] gegenüber der [[Exekutive|vollziehenden Gewalt]] dient. Aufgabe des Untersuchungsausschusses ist es, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und dem Bundestag darüber Bericht zu erstatten.&lt;ref&gt;[[Bundesverfassungsgericht]] in: ''[[Neue Juristische Wochenschrift]]'' 2002, S. 1936 ff.&lt;/ref&gt;<br /> <br /> Die Einsetzung des Untersuchungsausschusses regelt {{Art.|44|gg|juris}} [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]] (GG), allerdings enthält die Norm keine näheren Regelungen zum Gegenstand der Untersuchung, zum Verfahren und zur Beweiserhebung. Daher traten in der Vergangenheit häufiger Rechtsunsicherheiten und Streitigkeiten über die Befugnisse der Untersuchungsausschüsse auf, die insbesondere aus dem politischen Spannungsverhältnis zwischen der die Regierung tragenden Parlamentsmehrheit und der Opposition, die als Minderheit einen Untersuchungsausschuss beantragen kann, resultierten.<br /> <br /> Der [[Gesetzgeber]] sah sich daher veranlasst ein „Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages“ zu verabschieden. Dieses [[Untersuchungsausschussgesetz]] (kurz: PUAG) trat am 26.&amp;nbsp;Juli 2001 in Kraft und enthält einfachgesetzliche Regelungen zu allen wesentlichen Verfahrensfragen, insbesondere zur Einberufung der Sitzungen und über den Zugang der Öffentlichkeit. Auch einzelne Fragen der Beweiserhebung sind dort geregelt, allerdings blieben die Vorschriften der [[Strafprozessordnung (Deutschland)|Strafprozessordnung]] (StPO) über die Beweiserhebung weiterhin anwendbar.<br /> <br /> ==== Einsetzung und Untersuchungsauftrag ====<br /> Nach {{Art.|44|gg|juris}} GG kann und muss der Bundestag auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder einen Untersuchungsausschuss einsetzen. Mit diesem Einsetzungsbeschluss bestimmt der Bundestag den genauen Untersuchungsgegenstand und die Zahl der Ausschussmitglieder, die anschließend von den [[Fraktion (Bundestag)|Fraktionen]] entsprechend ihrer Stärke benannt werden. Wird der Untersuchungsausschuss von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages (qualifizierte Minderheit) beantragt, so hat der Bundestag diesen Ausschuss unverzüglich einzusetzen. In diesem Fall darf der Bundestag den Untersuchungsgegenstand nicht gegen den Willen der Antragsteller verändern oder erweitern.<br /> <br /> Die Grenzen des parlamentarischen Untersuchungsrechts ergeben sich im Wesentlichen aus dem verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich des Bundestages:<br /> <br /> * Das Untersuchungsrecht des Bundestages ist auf den Kompetenzbereich des Bundes beschränkt. Die Parlamente der Länder sowie das Europäische Parlament können im Rahmen ihrer Zuständigkeit jeweils eigene Untersuchungsausschüsse einsetzen (die Regelungen finden sich in den Landesverfassungen bzw. bis zum 1.&amp;nbsp;Dezember 2009 in {{Art.|193|eg|dejure}} [[EG-Vertrag]] und seit dem 1. Dezember 2009 in {{Art.|226|AEU|dejure}} [[AEU-Vertrag]]).<br /> <br /> * Das Untersuchungsrecht des Bundestages ist durch den Grundsatz der [[Gewaltenteilung]] begrenzt ({{Art.|20|gg|juris}} Abs.&amp;nbsp;2 GG). Bei der Regierungs- und Verwaltungskontrolle gibt es einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, der einen nicht vom Parlament ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich mit einschließt. Deshalb erstreckt sich das parlamentarische Untersuchungsrecht in der Regel nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge.<br /> <br /> ==== Sonderfall Verteidigungsausschuss ====<br /> <br /> Von der allgemeinen Regelung nach {{Art.|44|gg|juris}} GG abweichend kann der [[Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages|Verteidigungsausschuss]] nach {{Art.|45a|gg|juris}} GG selber eine Untersuchung einleiten und sich damit faktisch zum Untersuchungsausschuss erklären. Die Regelungen des {{Art.|44|gg|juris}} Abs. 1 GG finden insofern auf den Bereich der Verteidigung keine Anwendung.<br /> <br /> ==== Verfahren ====<br /> Das Verfahren der Untersuchungsausschüsse im Bundestag ist vor allem durch das [[Untersuchungsausschussgesetz]] geregelt. Daneben gelten die Vorschriften der [[Strafprozessordnung (Deutschland)|Strafprozessordnung]]. Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen. Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Ausschussmitglieder beantragt sind, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig oder das [[Beweismittel]] ist auch nach Anwendung von [[Zwangsmittel]]n unerreichbar.<br /> <br /> Als Beweismittel kommen insbesondere die [[Vernehmung]] von [[Zeuge]]n und [[Sachverständiger|Sachverständigen]] sowie die Beiziehung von Akten in Betracht. Der Untersuchungsausschuss hat das Recht, das Erscheinen von Zeugen zu erzwingen, im Falle einer ungerechtfertigten Zeugnisverweigerung ein [[Ordnungsgeld]] festzusetzen bzw. die Person in Haft nehmen zu lassen. Wie vor einem Gericht sind vor dem Untersuchungsausschuss [[Falschaussage]]n mit Strafe bedroht. Bei Streitigkeiten entscheidet weitestgehend der [[Bundesgerichtshof]] (vor Inkrafttreten des PUAG wegen der Zuständigkeit nach der [[Strafprozessordnung (Deutschland)|StPO]] das [[Amtsgericht]] in Bonn bzw. in Berlin). Werden Organstreitigkeiten geführt oder erscheint die Einsetzung des Ausschusses verfassungswidrig, so ist das [[Bundesverfassungsgericht]] zuständig.<br /> <br /> ==== Ergebnis ====<br /> Das Ergebnis der Untersuchungen wird in einem Abschlussbericht zusammengefasst. Kommt der Untersuchungsausschuss nicht zu einem einvernehmlichen Bericht, z.B. weil die Bewertung zwischen den Regierungs- und Oppositionsfraktionen umstritten ist, kann die Minderheit ihre Sicht in einem Sondervotum darstellen, das in den Bericht aufzunehmen ist. Die Ergebnisse des Untersuchungsausschusses haben keine sanktionierende Wirkung. Die Gerichte sind nicht an die Ermittlungsergebnisse gebunden und in der Würdigung des dem Untersuchungsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts frei.<br /> <br /> Tatsächlich hat sich der Untersuchungsausschuss selten als &quot;scharfes Schwert&quot; der [[Opposition (Politik)|Opposition]] oder zur Aufklärung von Sachverhalten erwiesen. Dennoch darf seine Bedeutung nicht gering bewertet werden. Bereits die Drohung mit der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses hat disziplinierende Wirkung auf die Exekutive. Ohne die Drohung mit einem Ausschuss, der die Vorlage von Regierungsakten verlangen und Ministeriumsmitarbeiter als Zeugen vernehmen kann, wäre das Parlamentarische Fragerecht als wichtigstes Mittel der Kontrolle der Regierung deutlich entwertet. Die Diskussion über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zu den Aktivitäten des BND im Irak, den CIA-Flügen und der Vernehmung von möglichen Folteropfern durch Bundesbedienstete veranlasste die Bundesregierung Anfang des Jahres 2006 zu einer beispiellos offenen Berichterstattung gegenüber dem Bundestag und seinen Gremien.<br /> <br /> Auf Länderebene bestehen gleichartige Einrichtungen.<br /> <br /> ==== Berichterstattung ====<br /> <br /> Die Beweiserhebung findet grundsätzlich in öffentlicher Verhandlung statt. Damit ist die sog. Saalöffentlichkeit gemeint. Ton- und Filmaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen sind im Regelfall nicht zulässig. Allerdings kann der Untersuchungsausschuss Ausnahmen zulassen, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder sowie die zu vernehmenden oder anzuhörenden Personen zugestimmt haben. Hiervon hat 2005 der [[Visa-Untersuchungsausschuss]] erstmals in der Geschichte des Deutschen Bundestags Gebrauch gemacht.<br /> <br /> Im Fernsehen übertragen worden sind unter anderem die Befragungen des damaligen Bundesaußenministers [[Joschka Fischer]] und Staatsminister a.D. [[Ludger Volmer]] sowie die Anhörung des damaligen beamteten Staatssekretärs [[Günter Pleuger]] (beide 21.&amp;nbsp;April 2005).<br /> <br /> Das Parlamentsfernsehen stellte den Fernsehsendern kostenlos die Übertragung zur Verfügung. Der Dokumentationskanal von [[ARD]] und [[ZDF]], [[Phoenix (Fernsehsender)|Phoenix]], übertrug die Sitzung durchgehend live, die Nachrichtensender [[n24]] und [[n-tv]] zeitweise.<br /> <br /> Die Premiere war für die Nachrichten- und Dokumentationskanäle erfolgreich. Bei Phoenix sahen im Schnitt 230.000 Zuschauer die über 14&amp;nbsp;Stunden dauernde Übertragung, der Dokumentationskanal von ARD und ZDF erreichte mit 1,6&amp;nbsp;% Marktanteil (Jahresdurchschnitt 0,5 bis 0,6&amp;nbsp;%) gute Quoten, auch n-tv zeigte sich zufrieden mit 160.000 Zuschauern und 3,0&amp;nbsp;% Marktanteil (sonst um 0,5&amp;nbsp;%) in der Zeit der Untersuchungsausschuss-Übertragung, ebenso N24.<br /> <br /> ==== Beispiele auf Bundesebene ====<br /> * Untersuchungsausschuss zur [[Hauptstadtfrage der Bundesrepublik Deutschland]] (1950-51)<br /> * Untersuchungsausschuss zur [[Fibag-Affäre]] (1962)<br /> * Untersuchungsausschuss zum [[HS-30-Skandal]] (1967-1969)<br /> * Untersuchungsausschuss zur [[Steiner-Wienand-Affäre]] (1973-74)<br /> * Untersuchungsausschuss zur [[Guillaume-Affäre]] (1974)<br /> * Untersuchungsausschuss zur Finanzierungslücke beim Kampfflugzeug [[Panavia Tornado|Tornado]] (1981)<br /> * Untersuchungsausschuss zur [[Flick-Parteispendenaffäre]] (1983-86)<br /> * Untersuchungsausschuss zur [[Kießling-Affäre]] (1984)<br /> * Untersuchungsausschuss zum Fall [[Neue Heimat]] (1986-87)<br /> * Untersuchungsausschuss zu U-Booten der [[Howaldtswerke-Deutsche Werft]] für Südafrika (1986-90)<br /> * Untersuchungsausschuss zum Uranskandal der Firmen Transnuklear /[[Nukem]] (1988)<br /> * Untersuchungsausschuss zu [[Alexander Schalck-Golodkowski|Schalck-Golodkowski]] und [[Kommerzielle Koordinierung|KoKo]] (1991-94)<br /> * Untersuchungsausschuss zur [[CDU-Spendenaffäre]] (1999-2002)<br /> * Untersuchungsausschuss zur Falschinformation durch die Bundesregierung ([[Lügenausschuss]]) (2002-03)<br /> * Untersuchungsausschuss zur [[Visa-Affäre]] / [[Visa-Untersuchungsausschuss]] (2005)<br /> * Untersuchungsausschuss zu BND-Aktivitäten im Irak und CIA-Flügen im Inland, auch [[Kurnaz]]-Untersuchungsausschuss (2006 - 2009)&lt;ref&gt;{{internetquelle<br /> |autor= Bundesverfassungsgericht<br /> |hrsg=<br /> |url= http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/es20090617_2bve000307.html<br /> |format=<br /> |sprache=<br /> |titel= Beschluss vom 17.&amp;nbsp;Juni 2009 – 2&amp;nbsp;BvE&amp;nbsp;3/07 -<br /> |werk=<br /> |seiten=<br /> |datum=<br /> |archiv-url=<br /> |archiv-datum=<br /> |zugriff=23.&amp;nbsp;Juli 2009<br /> |kommentar= BVerfG, Zweiter Senat<br /> |zitat=<br /> }}&lt;/ref&gt;&lt;ref&gt;{{internetquelle<br /> |autor= Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -<br /> |hrsg=<br /> |url= http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg09-084.html<br /> |format=<br /> |sprache=<br /> |titel= Eingeschränkte Erteilung von Aussagegenehmigungen und Verweigerung der Herausgabe von Unterlagen an BND-Untersuchungsausschuss zum Teil verfassungswidrig<br /> |werk= Pressemitteilungen (Pressemitteilung Nr. 84/2009)<br /> |seiten=<br /> |datum= 23.&amp;nbsp;Juli 2009<br /> |archiv-url=<br /> |archiv-datum=<br /> |zugriff=23.&amp;nbsp;Juli 2009<br /> |kommentar= Zum Beschluss vom 17.&amp;nbsp;Juni 2009 mit dem Aktenzeichen 2&amp;nbsp;BvE&amp;nbsp;3/07<br /> |zitat=<br /> }}&lt;/ref&gt;<br /> * Untersuchungsausschuss zur [[Hypo Real Estate]]-Rettung (2009)<br /> * Untersuchungsausschuss zur [[Kunduz-Affäre]] (seit 2009)<br /> * [[Atommülllager_Gorleben#Untersuchungsausschuss_zu_Gorleben|Untersuchungsausschuss zum Atommülllager Gorleben]] (seit 2010)<br /> <br /> ===Beispiele auf Landesebene===<br /> &lt;!-- nur soweit hier ein Lemma existiert! --&gt;<br /> * [[Untersuchungsausschuss „Hamburger Polizei“]] (Hamburg, 1994-97)<br /> * Untersuchungsausschuss zum [[Berliner Bankenskandal]] (Berlin, 2001-06)<br /> * Untersuchungsausschuss zur [[Münchner CSU-Affäre]] (Bayern, 2004-2006)<br /> * [[Untersuchungsausschuss HSH Nordbank]] (Schleswig Holstein und Hamburg, 2009-2011)<br /> * [[Parlamentarischer Untersuchungsausschuss „Elbphilharmonie“]] (Hamburg, ab 2010)<br /> <br /> == Untersuchungsausschüsse im österreichischen Nationalrat ==<br /> Untersuchungsausschüsse im Nationalrat sind spezielle Ausschüsse, die zur Überprüfung der Arbeit der Regierung eingesetzt werden können.<br /> In Österreich können Untersuchungsausschüsse nur von einer Parlamentsmehrheit eingesetzt werden.<br /> Die Vorgangsweise eines Untersuchungsausschusses ist in der ''Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse'' (VO-UA) geregelt. Sie ist Teil der Geschäftsordnung des Parlaments.<br /> <br /> Bisher gab es 17 Untersuchungsausschüsse. Der erste Untersuchungsausschuss behandelte 1949 einen Bankenskandal. Zwei der bekanntesten Untersuchungsausschüsse waren der [[Lucona]]- und der [[Noricum-Skandal|Noricum]]-Ausschuss. Ein weiterer ist der Milchwirtschaftsausschuss.<br /> <br /> === Untersuchungsausschüsse seit 1945 ===<br /> <br /> * [[Marshallplan|ERP]]-Hilfe (1949–1952)<br /> * Autobahnbau (1966–1968)<br /> * Spionageaffäre (1968/69)<br /> * [[Vienna International Centre|UNO-City]] (1971/72)<br /> * Flugzeugbeschaffung des Bundesheeres (1971–1975)<br /> * [[Austria Center Vienna|Konferenzzentrum Wien]] (1972–1975)<br /> * Telefonabhöraffäre (1976/77)<br /> * Waffenexporte ins Ausland (1977)<br /> * AKH (1980/1981)<br /> * Wohnbau Ost ([[WBO-Skandal|WBO]]) (1982/83)<br /> * [[Lucona]] (1988/89)<br /> * [[Noricum-Skandal|Noricum]] Waffenexporte (1989–1990)<br /> * [[Milchwirtschaftsfonds]] (1989/1990)<br /> * Euroteam (2000–2002)<br /> * Beschaffung von [[Eurofighter_Typhoon|Eurofightern]] (2006–2007)<br /> * der Rolle der [[Finanzmarktaufsichtsbehörde]] in den zurückliegenden Bankenskandalen ([[BAWAG P.S.K.]], [[Hypo Alpe-Adria-Bank]] und andere Finanzdienstleister (2006–2007)<br /> * der Rolle des [[Bundesministerium für Inneres|Innenministeriums]] bei Ermittlungspannen in der Entführung von [[Natascha Kampusch]], Geldern von Bawag an die [[SPÖ]], Postenvergabe nach Parteizugehörigkeit, sowie des [[Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten|Außenministeriums]] in der ''Visa-Affäre''. (2008)<br /> * versuchten Einflussnahmen ausländischer Geheimdienste auf aktive und ehemalige Mitglieder des Nationalrates (2009– )&lt;ref&gt;[http://derstandard.at/fs/1246541975782/Spionage-Ausschuss-Pilz-vermutet-weitere-Faelle derStandard: Spionage-Ausschuss]&lt;/ref&gt;<br /> * Korruption (seit 2011)&lt;ref&gt;http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/A-USA/A-USA_00003_00314/index.shtml&lt;/ref&gt;<br /> <br /> == Untersuchungsausschüsse in der Schweiz ==<br /> So genannte [[Parlamentarische Untersuchungskommission]]en können von der Bundesversammlung, von Kantonsparlamenten oder in gewissen Kantonen auch von den Gemeindeparlamenten gebildet werden.<br /> <br /> == Einzelnachweise ==<br /> &lt;references /&gt;<br /> <br /> == Literatur ==<br /> * Paul J. Glauben, Lars Brocker: ''Das Recht der Parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern. Ein Handbuch'', 2. Auflage 2011, Carl Heymanns Verlag, ISBN 978-3-452-27421-2 <br /> <br /> == Weblinks ==<br /> * [http://www.bundestag.de/wissen/analysen/2006/Untersuchungsausschuesse.pdf Harald Georgii/Michael Grote: Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages: Untersuchungsausschuss] (PDF-Datei; 96&amp;nbsp;kB)<br /> * [http://www.harald-georgii.de/GerichtsEntsch/BVerfGE-Sammlung.pdf Sammlung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Untersuchungsausschüssen] (PDF-Datei; 2,36&amp;nbsp;MB)<br /> * [http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/es20090617_2bve000307.html Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juni 2009 zum BND-Untersuchungsausschuss über die verfassungswidrige Verweigerung der Vorlage von Akten und Erteilung von Aussagegenehmigungen]<br /> * [http://www.parlinkom.gv.at/portal/page?_pageid=892,79537&amp;_dad=portal&amp;_schema=PORTAL&amp;P_INF2=7 Rechtliche Grundlagen für Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses in Österreich]<br /> * [http://www.cloeser.org/pub/Parlamentarische_Kontrolle_der_Exekutive.pdf Seminararbeit zur parlamentarischen Kontrolle der Exekutive in der Bundesrepublik Deutschland] (PDF; 372&amp;nbsp;kB)<br /> {{Wiktionary|Untersuchungsausschuss}}<br /> <br /> {{Rechtshinweis}}<br /> <br /> [[Kategorie:Politisches Instrument]]<br /> [[Kategorie:Verfassungsrecht]]<br /> <br /> [[pt:Comissão Parlamentar de Inquérito]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Urheberrecht_(%C3%96sterreich)&diff=100910974 Urheberrecht (Österreich) 2012-03-15T15:15:05Z <p>Alexnullnullsieben: /* Brief- und Bildnisschutz (§§ 77-78) */</p> <hr /> <div>{{überarbeiten|grund=Die dem Artikel zugrundegelegte Version ist die der Fassung von BGBl. I Nr. 81/'''2006''', welche inzwischen schon wieder novelliert wurde.}}<br /> {{Infobox Gesetz (Österreich)<br /> | Titel=Urheberrechtsgesetz<br /> | Langtitel=Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz).<br /> | Abkürzung=UrhG<br /> | Früherer Titel=<br /> | Gesetzesnummer=10001848<br /> | Typ=[[Bundesgesetz (Österreich)|Bundesgesetz]]<br /> | Geltungsbereich=[[Republik Österreich]]<br /> | Rechtsmaterie=[[Urheberrecht]]<br /> | Fundstelle=BGBl. Nr. 111/1936<br /> | Datum des Gesetzes=<br /> | Inkrafttretedatum=<br /> | Letzte Änderung= BGBl. I Nr. 58/2010<br /> | Außerkrafttretedatum=<br /> | Gesetzestext={{§§|Urheberrechtsgesetz|RIS-B|GesetzNr=10001848}} im [[Rechtsinformationssystem der Republik Österreich|RIS]]<br /> }}<br /> Das '''österreichische Urheberrecht''' schützt das [[Geistiges Eigentum|geistige Eigentum]]s der ''[[Urheber]] im weiteren Sinn''. Das '''Urheberrechtsgesetz''' als zentrales Gesetz enthält die erlassenen gesetzlichen Bestimmungen und macht diesen Schutz gerichtlich durchsetzbar.<br /> <br /> == Das Urheberrechtsgesetz ==<br /> Zentrale Rechtsquelle des Urheberrechts ist das ''Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz),'' das ursprünglich 1936 erstellt wurde, und seither zahlreiche Novellen erfahren hat.<br /> <br /> === Aufbau des Gesetzes ===<br /> Das Österreichische Urheberrechtsgesetz besteht aus fünf Hauptstücken:<br /> <br /> :''I. Hauptstück: Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst.'' (§§ 1–65)<br /> :''II. Hauptstück: Verwandte Schutzrechte.'' (§§ 67–80)<br /> :''III. Hauptstück: Rechtsdurchsetzung.'' (§§ 81–93)<br /> :''IV. Hauptstück: Anwendungsbereich des Gesetzes:'' (§§ 94–100)<br /> :''V. Hauptstück: Übergangs- und Schlussbestimmungen:'' (§§ 101–114)<br /> <br /> In seinem Mittelpunkt steht das erste Hauptstück.<br /> <br /> Der im ''Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)''&lt;ref&gt;BGBl 1936/111 in der Fassung BGBl I 2006/81 (UrhG-Nov. 2006)&lt;/ref&gt; – (inoffiziell abgekürzt UrhG) – enthaltene Kurztitel „Urheberrechtsgesetz“ bezieht sich auf das ''Urheberrecht im weiteren Sinn''. Er umfasst sowohl die im ersten Hauptstück behandelten Bestimmungen über das ''Urheberrecht im engeren Sinn'' als auch die im zweiten Hauptstück für die ''verwandten Schutzrechte'' geltenden Regelungen.&lt;ref&gt; Zu den Begriffen Urheberrecht im engeren und im weiteren Sinn Vgl. auch: Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [XLIX]. &lt;/ref&gt;<br /> <br /> Wie schon ihr Namen sagt, sind die verwandten Schutzrechte keine Urheberrechte. Sie stehen jedoch mit diesen in einem engen {{&quot;|verwandtschaftlichen}} Verhältnis, das auch den Aufbau des zweiten Hauptstückes beeinflusst. Er beschränkt sich auf die Sonderheiten und verlinkt im Übrigen seine Bestimmungen mit denen des ersten Hauptstücks. Seine Kenntnis ist dadurch die unabdingbare Voraussetzung zum Verständnis des Gesetzes und zur richtigen Auslegung seiner einzelnen Regelungen.<br /> === I. Hauptstück: Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst (§§ 1-65) ===<br /> <br /> ==== Erklärung zentraler Begriffe (§§ 1-25) ====<br /> <br /> ''Das Werk'' (§§ 1–9)<br /> <br /> ;Begriffe:<br /> <br /> Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes {{&quot;|sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.}} (§ 1 Abs.1) Das sind:<br /> * Werke der Tonkunst (Kompositionen, der Liedtext ist ein literarisches Werk)<br /> * als Werke der Literatur (§ 2)<br /> ** Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogrammen,<br /> ** Bühnenwerke, deren Ausdrucksmittel Gebärden und andere Körperbewegungen sind (choreographische und pantomimische Werke),<br /> ** Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raume bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen.<br /> * als Werke der [[Bildende Kunst|bildenden Künste]] (§ 3)<br /> ** üblicherweise [[Malerei]], [[Zeichnung (Kunst)|Zeichnung]], [[Grafik]], [[Bildhauerei]], [[Neue Medien|neue Medien]], etc.<br /> ** explizit auch Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke, durch ein fotografisches oder ähnliches Verfahren hergestellte Werke),<br /> ** der [[Architektur|Baukunst]]<br /> ** und der angewandten Kunst (des [[Kunstgewerbe]]s).<br /> * als Werke der Filmkunst (§ 3) tonlose Laufbildwerke und Laufbildwerke mit Ton.<br /> <br /> ''Schöpfung:''<br /> *Bloße Ideen werden durch das Urheberrecht nicht geschützt. Sie können von anderen aufgegriffen, weitergeführt und ausgeführt werden;&lt;ref name=&quot;vglAnderl85f&quot;/&gt; Geformte Gedanken werden erst geschützt, wenn sie in die Außenwelt treten; Nach dem österreichischen Urheberrechtsgesetz ist es nicht erforderlich, dass sie auf einem materiellen Träger (z. B. Papier) festgelegt werden: Es genügt, wenn sie in einer Weise geäußert werden, in der ein anderer – {{&quot;|zumindest theoretisch – Kenntnis genommen haben kann}}.&lt;ref name=&quot;vglAnderl85f&quot;/&gt; Geschützt werden nur Schöpfungen, die einer der vier aufgezählten Werkkategorien zugehören;&lt;ref&gt; Vgl. hierzu: Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [99f]&lt;/ref&gt; Die Schöpfung ist ein Realakt: Ein Werk entsteht dadurch, dass es geschaffen wird; Sie kann darum auch von Unmündigen erfolgen und benötigt keinerlei staatliche Anerkennung.&lt;ref&gt; Vgl. hierzu: Anderl in Kuscsko, urheber.recht (2008) [87]&lt;/ref&gt;<br /> <br /> ''Eigentümliche geistige Schöpfung:''&lt;ref&gt; Vgl. z. B. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [659]&lt;/ref&gt; <br /> *Damit einer Schöpfung Werkscharakter zukommt, muss sie die [[Kreativität]], also die geistige Schöpfungskraft eines Menschen zur Grundlage haben;&lt;ref&gt; Vgl. hierzu die Ausführungen in: Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [87–89] &lt;/ref&gt; Diese Voraussetzung erfüllt nur {{&quot;|eine individuell eigenartige Leistung, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt}}&lt;ref&gt; Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [89f] unter Bezugnahme auf die stRspr. Des OGH &lt;/ref&gt; Die Schutzvoraussetzungen sind für alle vier Werkskategorien gleich;&lt;ref&gt; Also auch für die Werke der bildenden Künste. Vgl. dagegen die deutsche Rechtslage, dargestellt in [[Schöpfungshöhe]]&lt;/ref&gt; Für die Wertung kommt der Eigentümlichkeit (Individualität) eine besondere Bedeutung zu;&lt;ref&gt; Vgl. anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [91f] &lt;/ref&gt; {{&quot;|„Werke an der unteren Grenze“ der Schutzwürdigkeit „werden als ‚Kleine Münze’ bezeichnet“.}}&lt;ref&gt; Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008)[92]&lt;/ref&gt;<br /> ** Auch wenn ein Werk keine Schöpfungshöhe erreicht und damit nicht unter das Urheberrechtsgesetz fällt, kann im gewerblichen Bereich in bestimmten Fällen das [[Lauterkeitsrecht]] gegen einfaches kopieren („Schmarotzen an fremder Leistung“ bzw. „sklavische Nachahmung“) geltend gemacht werden.&lt;ref&gt;[http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&amp;stid=449431&amp;dstid=940 Durch entsprechende Vereinbarungen kann der Urheber eines Werkes Dritten die Nutzung des von ihm geschaffenen Werkes für verschiedenste Zwecke gestatten.], Wirtschaftskammer Niederösterreich&lt;/ref&gt;&lt;ref&gt;[http://www.schutzverband.at/wbr/justizueberblick.asp?fbspkatid=3#3 Systematischer Überblick über das Wettbewerbsrecht - Verbot unlauterer Geschäftspraktiken (§ 1 UWG) - 1.3 Ausbeutung] Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb&lt;/ref&gt;<br /> <br /> ''Schutz von Werkteilen''<br /> *Die herrschende Meinung geht davon aus, {{&quot;|dass … jeder Teil nur dann geschützt ist, wenn er als solcher eine ‚eigentümliche geistige Schöpfung‘ ist. Das Urheberrecht wird nur verletzt, wenn die schöpferischen Gestaltungselemente übernommen werden.}}&lt;ref name=&quot;Anderl100&quot;/&gt; {{&quot;|Auch der belanglose Teil kann als solcher geschützt sein, wenn er nur eine ‚eigentümliche geistige Schöpfung‘ ist}}&lt;ref name=&quot;Anderl100&quot;/&gt; Es kann {{&quot;|vorkommen, das&lt;!-- sic --&gt; ein Werk aus mehreren Teilen besteht, keinem dieser Teile, wohl aber der Gesamtzusammenstellung Schutz zukommt, so bspw bei sog ‚Assemblagen‘ […] }}&lt;ref name=&quot;Anderl100&quot;/&gt;<br /> <br /> ''Freie Werke'' (§ 7) <br /> <br /> *''(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im § 2 Z 1 oder 3 bezeichneten Art genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.''<br /> :''(2) Vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hergestellte oder bearbeitete (§ 5 Abs. 1) und zur Verbreitung (§ 16) bestimmte Landkartenwerke sind keine freien Werke.''<br /> <br /> <br /> ''Der Urheber (§§ 10–13)'' <br /> <br /> ;Begriffe:<br /> *Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat. (§ 10. Abs. 1)]<br /> <br /> ''Vorbemerkung:'' <br /> *International gibt es keinen einheitlichen Urheberbegriff;&lt;ref name=&quot;vglAnderl186f&quot;/&gt; Das österreichische Urheberrecht geht vom Schöpfungsprinzip aus;&lt;ref name=&quot;vglAnderl186f&quot;/&gt; Durch das Schöpfungsprinzip wird {{&quot;|der Anwendungsbereich des Urheberrechts auf das menschliche Schaffen}} eingeschränkt und {{&quot;|gleichzeitig}} der {{&quot;|Anknüpfungspunkt für den originären Rechtserwerb“'' gebildet.}}&lt;ref&gt; Rehbinder/Viganò, 3. Auflage. Art. 6 N 2 [Kommentierung]&lt;/ref&gt;<br /> <br /> ''Schöpfungsprinzip:'' <br /> *Weil nur natürliche Personen Werke schaffen können, können auch nur sie Urheberschaft begründen; Die Urheberschaft selbst entsteht unmittelbar und zwangsläufig mit dem Schöpfungsakt;&lt;ref&gt; Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [186f]&lt;/ref&gt; Miturheberschaft ist möglich. (§ 11)<br /> <br /> ''Mit der Urheberschaft verbundene Rechte:'' <br /> *Gleichzeitig mit der Urheberschaft werden die dem Urheber vorbehaltene Vermögens- und Persönlichkeitsrechte erworben, die eine untrennbare Einheit bilden&lt;ref&gt; Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [354] &lt;/ref&gt; und im Abschnitt ''Das Urheberrecht'' behandelt werden. Einschränkungen dieses Rechtes erfolgen durch die Sondervorschriften für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke, die Sondervorschriften für Computerprogramme, die Sondervorschriften für Datenbankwerke&lt;ref&gt; Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [191f] &lt;/ref&gt; sowie durch die im Abschnitt ''Beschränkungen der Verwertungsrechte'' namentlich angeführten Ausnahmeregelungen. <br /> <br /> ''Übertragung des Urheberrechtes:''<br /> *Das Urheberrecht kann grundsätzlich nur von Todeswegen übertragen werden. [http://www.jusline.at/23_UrhG.html (§ 23)] ''/'' Die den Urheber betreffenden gesetzlichen Bestimmungen gelten mit wenigen Ausnahmen auch für jene, denen das Urheberrecht übertragen wurde. [http://www.jusline.at/10_Der_Urheber_UrhG.html (§ 10. Abs.1)]<br /> <br /> ''Das Urheberrecht (§§ 14–25)''<br /> <br /> ;Begriffe:<br /> Das Urheberrecht ist die Summe aller ausschließlich dem Urheber zukommender Rechte.<br /> <br /> Zum Begriff ''Urheberrecht'':<br /> *Der Begriff ''Urheberrecht'' hat eine zweifache Bedeutung. Einerseits bezeichnet er die Summe aller rechtlichen Bestimmungen, die das geistige Eigentum des Urhebers schützen, und anderseits die dem Urheber auf Grund seines geistigen Eigentums zukommenden Rechte. Die unter dem Wort „Urheberrecht“ zusammengefassten Gesetze regeln und schützen somit die unter dem Begriff ''Urheberrecht'' zusammengefassten Eigentumsrechte des Urhebers.<br /> *Das Urheberrecht schützt sowohl die geistigen als auch die finanziellen Interessen des Urhebers.<br /> <br /> Ausschließlich dem Urheber zukommende Rechte:<br /> <br /> ''[[#Verwertungs- und Werknutzungsrechte|Verwertungsrechte]]:'' <br /> <br /> ''Schutz geistiger Interessen: (§ 19-21)''<br /> <br /> *Die geistigen Interessen des Urhebers werden durch das ''Urheber Persönlichkeitsrecht'' gewahrt. Damit wird die untrennbare Verbindung zwischen Urheber und seinem Werk bezeichnet: Das Werk ist ja sein {{&quot;|geistiges Kind}}.&lt;ref name=&quot;vglAnderl318&quot;/&gt; <br /> *Das ''Urheber Persönlichkeitsrecht'' umfasst das ''Urheber Persönlichkeitsrecht im engeren Sinn'' und das ''Urheber Persönlichkeitsrecht im weiteren Sinn''. Zum ersteren gehören der Schutz der Urheberschaft [http://www.jusline.at/19_Schutz_der_Urheberschaft_UrhG.html (§ 19)], das Recht, die Urheberbezeichnung des Werkes festzulegen [http://www.jusline.at/20_Urheberbezeichnung_UrhG.html (§20)] sowie der Schutz vor unbefugter Veränderung des Werkes [http://www.jusline.at/21_Werkschutz_UrhG.html (§ 21)] und seines Titels. [http://www.jusline.at/80_Titelschutz_UrhG.html (§ 80)]./Das ''Urheber Persönlichkeitsrecht im weiteren Sinn'' kann nicht scharf umrissen werden.&lt;ref&gt; Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [318]&lt;/ref&gt;<br /> <br /> :In der heute vertretenen ''monistischen Theorie'' sind die geistigen und finanziellen Interessen des Urhebers zu einem Recht mit doppelter Funktion verbunden.&lt;ref&gt; Vgl. Gutman, Urheberrecht im Internet in Österreich, Deutschland und der EU (NWV, BWV Wien/Berlin, 2003) Seite 36&lt;/ref&gt; Diese doppelte Funktion haftet dem gesamten Urheberrecht an, also auch den durch das Urheber Persönlichkeitsrecht erfassten Sachverhalte.<br /> <br /> :Das Urheberrechtsgesetz enthält die dem Urheber ausschließlich vorbehaltenen Rechte. Das Motiv, warum der Urheber von ihnen Gebrauch oder nicht Gebrauch macht, kann ein geistiges Interesse und/oder ein finanzielles sein. Beispiele: Ein Künstler kann die Zustimmung zur Verwendung seines Werkes als Hintergrund eines Werbeplakates wegen eines zu geringen Preises verweigern oder weil ihm sein Werk dafür zu schade ist. Ein Schriftsteller kann seine Namensnennung unterlassen, weil er anonym bleiben will oder weil er daraus einen finanziellen Nutzen erlangt (Ghostwriter). <br /> <br /> ''Weitere Schutzbestimmungen (§§ 23-25)'' <br /> <br /> Neben der beschränkten Übertragungsmöglichkeit des Urheberrechts, den Verwertungsrechten und den Persönlichkeitsrechten im engeren Sinn enthält das Urheberrechtsgesetz noch folgende die Interessen des Urhebers betreffende Bestimmungen:<br /> *Regelung der Pflichten des Besitzers eines Werkstückes:[http://www.jusline.at/22_UrhG.html (§ 22)] <br /> *Regelungen über die Vergabe von Werknutzungsbewilligungen und Werknutzungsrechten: [http://www.jusline.at/24_UrhG.html (§ 24)] <br /> *Festlegung von Exekutionsbeschränkungen: [http://www.jusline.at/25_UrhG.html (§ 25)]<br /> *Bestimmungen zum Schutz geistiger Interessen bei freien Werknutzungen [http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=42&amp;paid=57&amp;mvpa=77 (§ 57)] <br /> *Bestimmungen zum Titelschutz [http://www.jusline.at/80_Titelschutz_UrhG.html (§ 80)]&lt;ref name=&quot;vglAnderl318&quot;/&gt;<br /> <br /> ===== Verwertungs- und Werknutzungsrechte (§§ 14-18a; §§ 26-32) =====<br /> {{Anker|Verwertungs- und Werknutzungsrechte}}<br /> <br /> ''1. Unter der Bezeichnung „Verwertungsrechte“ werden im § 14 folgende dem Urheber ausschließlich vorbehaltene Rechte angeführt:''<br /> <br /> ''Die Verwertungsrechte:'' [http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=42&amp;paid=14&amp;mvpa=13 (§ 14. Abs.1)] <br /> <br /> *Der Urheber hat das Monopol, durch die Vergabe von Werknutzungsrechten und Werknutzungsbewilligungen anderen Nutzungsrechte einzuräumen; Dadurch hat er es in der Hand, seine geistigen und materiellen Interessen eigenständig wahrzunehmen. <br /> *Die Verwertungsrechte werden im Gesetz abschließend (taxativ) aufgezählt;&lt;ref&gt;Vgl. Anderl in Kucsko. urheber.recht (2008) [216]&lt;/ref&gt;<br /> <br /> ''Das Bearbeitungs- oder Übersetzungsrecht:'' {{Anker|Bearbeitungsrecht}}<br /> *Der Urheber einer Übersetzung oder anderen Bearbeitung hat an seiner Arbeit ein selbständiges Urheberrecht. [http://www.jusline.at/5_Bearbeitungen_UrhG.html (§ 5. Abs.1)] Die Ausübung der ihm deswegen zustehenden Verwertungsrechte ist jedoch nur gestattet, soweit ihm der Urheber des bearbeiteten Werkes das ausschließliche Recht oder die Bewilligung dazu erteilt; Dieser Vorbehalt wird als „Bearbeitungs- oder Übersetzungsrecht“ bezeichnet. [http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=42&amp;paid=14&amp;mvpa=13 (§ 14. Abs. 2)] <br /> <br /> ''Die öffentliche Mitteilung des Inhalts:'' {{Anker|Mitteilung}}<br /> *Die öffentliche Mitteilung des Inhaltes eines Werkes der Literatur oder der Filmkunst ist dem Urheber vorbehalten, solange weder das Werk noch dessen wesentlicher Inhalt mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht ist. [http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=42&amp;paid=14&amp;mvpa=13http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=42&amp;paid=14&amp;mvpa=13 (§ 14 Abs. 3)]<br /> <br /> ''2. Allgemeine Hinweise zu den Verwertungsrechten:''<br /> <br /> ''Körperliche und unkörperliche Verwertungsarten:''<br /> <br /> Ein Werk kann auf einem körperlich greifbaren Material (z. B. Papier, Diskette, Hauswand) ''festgehalten'', für Auge und/oder Ohr ''wahrnehmbar'' und von einem Computer ''abrufbar'' gemacht werden. Unter Bedachtnahme auf die in den einzelnen Verwertungsrechten zusätzlich enthaltenen Bestimmungen, können die ''Inhalte'' der Verwertungsrechte wie folgt eingeteilt werden:&lt;ref&gt; Die folgende Darstellung erfolgt in Anlehnung an Rehbinder/Viganó, 3. Aufl., Art. 9 N 1[Kommentierung] &lt;/ref&gt;<br /> <br /> *Regelungen, die sich auf die körperliche Verwertung beziehen:''<br /> :Zu ihnen gehören das Vervielfältigungsrecht ''/'' das Verbreitungsrecht ''/'' sowie das Vermieten und Verleihen. Das Vervielfältigungsrecht bezieht sich auf die Herstellung körperlicher Vervielfältigungsstücke des Werkes, die anderen drei auf die Nutzung von Werkstücken.<br /> <br /> *Regelungen, die sich auf die unkörperliche Wiedergabe beziehen:''<br /> :Zu ihnen gehören das Senderecht ''/''das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht ''/'' das Zurverfügungstellungsrecht.<br /> <br /> *Regelungen, die sich auf einen bloßen Geldanspruch beziehen:''<br /> :Zu ihnen gehört das Folgerecht. ''/'' Die von den Verwertungsgesellschaften geltend zu machenden Vergütungsansprüche, z. B. für das Verleihen von Werkstücken, gehören sachlich zum jeweiligen betroffenen Verwertungsrecht.<br /> <br /> ''Selbständige und voneinander unabhängige Rechte''<br /> <br /> {{&quot;|Die einzelnen dem Urheber gesetzlich garantierten Verwertungsrechte sind selbständige und voneinander unabhängige Rechte.}}&lt;ref&gt; OGH 26. Januar 1999, 4 Ob 345/98h-Radio Melody III&lt;/ref&gt;<br /> :''Beispiel:''Wer ohne Genehmigung ein fremdes Werk von der Website eines anderen auf seine Website zum Abrufen bereitstellt, verstößt gegen das Vervielfältigungsrecht und gegen das dem Urheber vorbehaltene Zurverfügungstellungsrecht.&lt;ref&gt; Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [224)&lt;/ref&gt;<br /> <br /> ''Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht '' <br /> <br /> Bei der ''Werknutzungsbewilligung'' {{&quot;|erlaubt}} der Urheber anderen, eines oder mehrere der ihm vorbehaltenen Verwertungsrechte auszuüben. Seine eigenen Rechte werden dadurch nicht eingeschränkt. Darum ist es auch möglich, verschiedenen Personen und Rechtsträgern die gleiche Werknutzungsbewilligung zu erteilen.<br /> <br /> *Beispiel:<br /> <br /> :A will eine geschützte Melodie als Klingelton verwenden. Der Urheber erlaubt es ihm. Dann kommt B und später C mit demselben Begehren und der Urheber stimmt auch bei ihnen zu. Bei D wird es ihm zu viel und er verweigert seine Zustimmung. A bis C benützen den Klingelton weiterhin zu Recht, D ist eine solche Benützung verboten. <br /> <br /> Beim ''Werknutzungsrecht'' erhält ein anderer das ''ausschließliche'' Recht, eines oder mehrere der dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechte auszuüben. Dadurch werden auch die Rechte des Urhebers eingeschränkt. Der zur Einräumung bzw. Übertragung abgeschlossene Werknutzungsvertrag ist für alle Vertragsparteien bindend. <br /> <br /> *Beispiel:<br /> <br /> :A will eine geschützte Melodie als Klingelton verwerten. Der Urheber räumt ihm am 15. Februar die dazu benötigten Werknutzungsrechte ein.<br /> <br /> :a. Wenn nun B und später C mit demselben Begehren an ihn herantreten, muss er sie an A verweisen. Er selbst hat ja die Rechte an A übertragen.<br /> :b. Der Urheber der besagten Melodie möchte nach dem 15. Februar diese auf seinem eigenen Handy als Klingelton verwenden. Da er die Rechte an A übertragen hat, muss auch er von A die Genehmigung dazu einholen.<br /> :c. Dem Urheber fällt eine bessere Variation der Melodie ein. Da diese eine Bearbeitung der ursprünglichen ist, kann er für die Verwendung der Variation als Klingelton ohne Zustimmung von A keine Werknutzungsbewilligungen oder Werknutzungsrechte vergeben.<br /> :d. Bereits am 1. Februar hat der Urheber seinem Neffen N erlaubt, die Melodie als Klingelton zu verwenden. Weil der Vertrag mit A erst am 15. Februar abgeschlossen wurde, kann A dem Neffen N die Verwendung der Melodie als Klingelton nur verbieten, wenn dies im Werknutzungsvertrag vereinbart wurde.&lt;ref&gt; Beispiele vom Verfasser. Im Übrigen vgl. dazu die Ausführungen in Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [357] und [361ff] &lt;/ref&gt; <br /> <br /> ''Werknutzungsverträge'' <br /> <br /> Werknutzungsverträge sind Verträgen, mit denen Werknutzungsrechte eingeräumt werden. [http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=42&amp;paid=24&amp;mvpa=28 (§ 24/1] iVm [http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=42&amp;paid=26&amp;mvpa=30 § 26)] Soweit sich aus dem Urheberrechtsgesetz nichts anderes ergibt, gelten für sie die Bestimmungen des allgemeinen Vertragsrechts.&lt;ref&gt; Vgl. z. B. Walter, Österreichisches Urheberrecht Teil I, 2008, Rdnr. 1778 &lt;/ref&gt; <br /> *Die Einräumung eines Werknutzungsrechtes wirkt auch gegenüber dem Urheber. Soweit das eingeräumte Werknutzungsrecht reicht, erhält er für die Benützung seines Werkes die Rechtsstellung eines Dritten.<br /> *Urheber und Inhaber des Verwertungsrechts haben jeweils das eigenständige Recht, Urheberrechtsverletzungen gerichtlich zu verfolgen.<br /> *Mit dem Erlöschen des Werknutzungsrechtes ''erlangt das Verwertungsrecht seine frühere Kraft''. [http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=42&amp;paid=26&amp;mvpa=30 § 26] <br /> *Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, sind vor dem Abschluss des Werknutzungsvertrages erteilte Werknutzungsbewilligungen auch für den Inhaber der Werknutzungsrechte verbindlich.&lt;ref&gt; § 24/2 öUrhG &lt;/ref&gt; <br /> <br /> ''3. Die einzelnen Verwertungsrechte:''<br /> <br /> [[#Anker:Bearbeitungsrecht| ''Bearbeitungs- oder Übersetzungsrecht'']]<br /> <br /> [[#Anker:Mitteilung|''Öffentliche Mitteilung des Inhalts'']]<br /> <br /> ''Vervielfältigungsrecht'' [http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=42&amp;paid=15&amp;mvpa=14 (§ 15)]<br /> <br /> ''Verbreitungsrecht''[http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=42&amp;paid=16&amp;mvpa=15 (§ 16)]<br /> <br /> ''Wichtige Begriffe:''<br /> <br /> *Werkstück:'' Originalwerk oder körperliche Kopien desselben.&lt;ref&gt;Vgl. Körperlicher „Werkbegriff“, aus Erläut. des Gesetzgebers, abgedruckt in Dillenz, ÖSGRUM 3, 69, zit. in Anderl in Kucsko, urheber.recht, (2008) [231]&lt;/ref&gt; <br /> <br /> *Feilhalten:'' Das öffentliche Anbieten von Werkstücken.&lt;ref&gt;Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht, (2008) [231f und 575f]&lt;/ref&gt;<br /> <br /> *Inverkehrbringen:'' Jemandem die tatsächliche oder rechtliche Verfügungsmacht über ein Werkstück einräumen, insbesondere durch Verkaufen, Verschenken, Verleihen oder Vermieten.&lt;ref&gt;Vgl.OGH Rechtssatz, Rechtssatznummer RS0076899, GZ 4Ob317/60; 4Ob331/75; 4Ob80/98p; 4Ob124/07z; 4Ob83/08x Entscheidungsdatum 26. April 1960, Norm UrhG §16 UrhG §42b Abs3 Z1 Rechtssatz<br /> &lt;/ref&gt;<br /> <br /> *Erschöpfungsprinzip:'' Das Verbreitungsrecht des Urhebers an einem bestimmten Werkstück endet, sobald jemand mit Einwilligung des Berechtigten&lt;ref&gt; Urheber, Verleger usw. &lt;/ref&gt; an ihm Eigentum erworben hat.<br /> <br /> :Ausnahmen vom Erschöpfungsprinzip: Wenn die Einwilligung nur für ein bestimmtes Gebiet (z. B. USA) erteilt wurde, darf das Werkstück nicht in einem anderen Gebiet (z. B. Japan) verbreitet werden. ''* Das Verbreitungsrecht erlischt nicht bei Weitergabe eines Werkstückes durch den Urheber, z. B. durch Schenkung, mit der Vereinbarung, dass das Werk in der Privatsphäre des Empfängers bleiben soll.&lt;ref&gt; OGH Dokumenttyp Rechtssatz Rechtssatznummer RS0076905 Geschäftszahl 4Ob331/75 Entscheidungsdatum 9. September 1975, Norm UrhG §16 Abs1 UrhG §33 Abs2 Rechtssatz &lt;/ref&gt; <br /> <br /> :Einschränkungen des Erschöpfungsprinzips: Das Verbreitungsrecht für Vermieten bleibt aufrecht, das für Verleihen ist an eine Vergütung gebunden, die nur von den Verwertungsgesellschaften eingefordert werden kann. (Details siehe § 16a ''Vermieten und Verleihen'') Bei der Weiterveräußerung von Originalen eines Werkes der Künste kann dem Urheber einen Vergütungsanspruch zustehen. (Details vgl. Folgerecht'')<br /> <br /> *Europäisches Erschöpfungsprinzip:''&lt;ref&gt; Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht, (2008) [229]&lt;/ref&gt; Der EWR-Raum ist ein einheitliches Gebiet. Das Verbreitungsrecht und das Erschöpfungsprinzip kann nicht auf Teilstaaten oder andere Teilgebiete eingeschränkt werden.<br /> <br /> :Ausnahmen vom Europäischen Erschöpfungsprinzip: Bei Vorliegen besonderer, rechtfertigender Gründe, wie z. B. bei Datenträger mit Schulversionen für Software.&lt;ref&gt; Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht, (2008) [233]&lt;/ref&gt; <br /> <br /> *Zugehör'' Vgl. dazu RIS {{§|294|ABGB|RIS-B|DokNr=NOR12018019}} ABGB. <br /> <br /> ''Vermieten und Verleihen'' [http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=42&amp;paid=16a&amp;mvpa=16 (§ 16a)]<br /> <br /> ''Folgerecht'' [http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=42&amp;paid=16b&amp;mvpa=17 (§ 16b)]<br /> <br /> ''Senderecht'' [http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=42&amp;paid=17&amp;mvpa=18 (§ 17ff)]<br /> <br /> ''6. Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht'' [http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=42&amp;paid=18&amp;mvpa=21 (§ 18)]<br /> <br /> '' 7. Zurverfügungstellungsrecht'' [http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=42&amp;paid=18a&amp;mvpa=22 (§ 18a)]<br /> <br /> ==== Vorbehalte zugunsten des Urhebers (§§ 33-37) ==== <br /> {{Anker|Abschnitt:Vorbehalte}}<br /> <br /> ''Auslegung von Urheberrechtsverträgen''<br /> <br /> Unklare und lückenhaft abgeschlossene Urheberrechtsverträge können nachträgliche Vertragsauslegungen und/oder Vertragsergänzungen&lt;ref&gt; Vgl. z.B. Walter, Österreichisches Urheberrecht Teil I, 2008, Rdnr. 1805 &lt;/ref&gt; erforderlich machen. Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind:<br /> *Die im Urheberrechtsgesetz als zwingend vorgesehenen Rechte und Pflichten der Vertragsteile, wie z. B. die des § 34 Urheberrechtsgesetz.''<br /> *Die im Urheberrechtsgesetz als abänderbar vorgesehenen Rechte und Pflichten der Vertragsteile, über die im Urheberrechtsvertrag keine Verfügung getroffen wurde, wie z. B. die des § 33/1 Urheberrechtsgesetz.''<br /> *Bei Verlagsverträgen die in §§ [http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=1&amp;paid=1172&amp;mvpa=1019 1172] und [http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=1&amp;paid=1173&amp;mvpa=10201173 1173] ABGB&lt;ref&gt; Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch &lt;/ref&gt; enthaltenen Bestimmungen sowie die Regelungen des deutschen Verlagsgesetzes, soweit sie als Verkehrssitte gewertet werden können.&lt;ref&gt; Gemäß Walter, Österreichisches Urheberrecht Teil I, 2008, Rdnr. 1744 und 1786 gelten sie nach herrschender Meinung als Verkehrssitte, lt. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [476] ist diese Meinung jedoch strittig. &lt;/ref&gt; Zusätzlich wird auch von manchen die Meinung vertreten, dass auch das Konsumentenschutzgesetz zumindest analog zur Anwendung kommt.&lt;ref&gt; Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [476] &lt;/ref&gt;''<br /> *Die allgemein für die Vertragsauslegung geltenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.''<br /> <br /> Vertragsergänzungen werden insbesondere dann erforderlich sein, wenn die Vertragsparteien eine Verwendungsart nicht berücksichtigt hatten, die eine Voraussetzung für die Erfüllung des Vertragszweckes ist.&lt;ref&gt; Vgl. dazu Walter, Österreichisches Urheberrecht Teil I, 2008, Rdnr. 1805 &lt;/ref&gt;<br /> <br /> ==== Sondervorschriften (§§ 38-40h) ====<br /> <br /> ''1. Sondervorschriften für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke''<br /> <br /> Die hier festgeschriebenen Sondervorschriften gelten ausschließlich für ''gewerbsmäßig'' hergestellte Filmwerke.<br /> <br /> In der österreichischen Rechtsordnung gelten Tätigkeiten als {{&quot;|gewerbsmäßig}}, die selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag oder einen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Dabei ist es unerheblich, welchen Zwecken dieser Ertrag gewidmet ist. Wenn daher ein Filmwerk in der Absicht produziert wird, es wirtschaftlich zu verwerten, unterliegt es den Sondervorschriften für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke. &lt;ref name=&quot;vglAnderl526&quot;/&gt; <br /> <br /> Wenn auch mit gewissen Vorbehalten kann man darum davon ausgehen, dass insbesondere Filmwerke, die in Ausübung des für Filmproduktionen zuständigen Gewerbes entstehen, gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke sind.<br /> *Das Urheberrechtsgesetz hat andere Zielsetzungen als die Gewerbeordnung. Es bezieht sich auf des Schutz des geistigen Eigentums des Urhebers und seine ideellen und wirtschaftlichen Interessen. Das Gewerberecht regelt die Angelegenheiten des Gewerbes. Darum sind Pauschalaussagen nicht gerechtfertigt. Ein gutes Beispiel dafür bietet der letzte Satz von § 1/6 Gewerbeordnung 1994. Dort werden Tätigkeiten von Vereinen auf Grund einer gesetzlichen Vermutung, die allerdings widerlegbar ist, als gewerbliche Aktivitäten eingestuft.''<br /> <br /> *[http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=12&amp;paid=1 Details] zu § 1 Gewerbeordnung 1994.<br /> <br /> Nicht alle Filmproduktionen, die auf Grund des Urheberrechtsgesetzes als gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke gelten, unterliegen jedoch dem Gewerberecht. So hat der Oberste Gerichtshof die Filmproduktionen des ORF als gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke eingestuft, obwohl dieser kein Gewerbebetrieb im Sinne der Gewerbeordnung ist.&lt;ref name=&quot;vglAnderl526&quot;/&gt; <br /> <br /> Der wesentliche Inhalt der Sondervorschriften für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke ist die sogenannte cessio legis. &lt;ref&gt; Fachbezeichnung für den Forderungsübergang Kraft Gesetz. Durch die hier genannte cessio legalis werden die Verwertungsansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigte kraft Gesetz an den Produzenten übertragen &lt;/ref&gt; Filmproduktionen können sehr teure und komplexe Industrieerzeugnisse sein, an deren Entstehen eine Vielzahl von Personen beteiligt ist. Aus Gründen der Einheitlichkeit und der Rechtssicherheit&lt;ref&gt; vgl. dazu Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [529] &lt;/ref&gt; werden die Verwertungsrechte aller Inhaber von Urheber- und Leistungsschutzrechten im Augenblick ihres Entstehens kraft Gesetz an den Produzenten übertragen,&lt;ref&gt; vgl. dazu Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [527ff]Zur Ausnahme hinsichtlich der gesetzlichen Vergütungsansprüche gemäß § 38/1a vgl. [532] &lt;/ref&gt; der in der Folge für den internen Ausgleich der finanziellen Ansprüche zu sorgen hat.&lt;ref&gt; vgl. dazu Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [533] &lt;/ref&gt;<br /> <br /> ''2. Sondervorschriften für Computerprogramme''<br /> <br /> Die Frage, wie Computerprogramme geschützt werden sollen, war lange Zeit umstritten. Als Varianten boten sich das Patentrecht, das Wettbewerbsrecht und die Schaffung eines eigenen Schutzsystems an. In das österreichische Urheberrechtsgesetz wurden sie mit der Urheberrechtsgesetznovelle 1994 als Sprachwerke in § 2 Z. 1 aufgenommen.&lt;ref&gt; Maßgeblich für die Aufnahme des Schutzes von Computerprogrammen als Sprachwerk in § 2 Z. 1 Urheberrechtsgesetz war die Umsetzung der sogenannten Computerrichtlinie: Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14.5,1991 AB| I. 122,42 vom 17. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen. vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 145 &lt;/ref&gt;<br /> <br /> Die Einordnung des Schutzes von Computerprogrammen hat sich aus praktischen Gründen international durchgesetzt, von den Zielsetzungen und Anliegen des Urheberrechtsgesetzes aus gesehen ist sie jedoch nicht unproblematisch. Der Abschnitt ''Sondervorschriften für Computerprogramme'' stellt darum für die in ihm enthaltenen Bestimmungen eine sondergesetzliche Regelung&lt;ref&gt; Lex specialis Vgl. dazu Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [557f] &lt;/ref&gt; dar. In ihm nicht geregelte Angelegenheiten unterliegen den sonstigen Regelungen des Urheberrechtsgesetzes.&lt;ref&gt; Vgl. dazu Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [557f] &lt;/ref&gt;<br /> <br /> *Vorteile der Behandlung von Computerprogrammen als urheberrechtlich geschützte Sprachwerke:&lt;ref&gt; Vgl. Walter, Österreichisches Urheberrecht Teil I, 2008, Rdnr. 228 &lt;/ref&gt;<br /> :Auf Grund des [[#Anker:Kontinentales_Recht|Schöpfungsprinzips]] entsteht der Schutz mit der Schaffung des Werkes und bedarf keiner weiteren Formalitäten.<br /> :Für das Urheberrecht bestehen bereits weltweite völkerrechtliche Vereinbarungen, die somit auch auf den Schutz von Computerprogrammen anwendbar sind. <br /> <br /> *Nachteile der Behandlung von Computerprogrammen als urheberrechtlich geschützte Sprachwerke:&lt;ref&gt; Vgl. Walter, Österreichisches Urheberrecht Teil I, 2008, Rdnr. 228. In die obige Aufstellung wurde der Hinweis auf eine langfristige nachteilige Auswirkung auf den bestehenden Schutz nicht aufgenommen, weil diesem durch die Sondergesetzliche Regelung vorgebeugt wurde. &lt;/ref&gt;<br /> :Die Einordnung von Computerprogrammen in das Urheberrecht ist nicht stimmig, weil ihnen der Bezug zur Kunst fehlt.<br /> :Der maschinenlesbare ''Object Code'' kann von den Sinnen des Menschen nicht wahrgenommen werden.&lt;ref&gt; vgl. jedoch Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 145. In Rdnr. 3 weist er darauf hin, dass nicht die Ausdrucksform eines Werkes geschützt ist, sondern das Werk in der jeweiligen Ausdrucksform. &lt;/ref&gt;<br /> :Der durch das Urheberrecht gewährte Schutz geht über das Maß des Notwendigen hinaus, was insbesondere bei den für das Urheberrecht geltenden langen Schutzfristen auffällt.<br /> <br /> ''3. Sondervorschriften für Datenbanken''<br /> <br /> Datenbanken {{&quot;|sind Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind.}}&lt;ref&gt; § 40f/1 öUrhG &lt;/ref&gt;<br /> *Datenbankwerke'' ''sind Datenbanken, die Sammelwerke im Sinne von § 6 Urheberrechtsgesetz sind.''<br /> <br /> *Für Datenbanken, die keine Datenbankwerke sind, gelten die Bestimmungen für [[#Anker:Abschnitt:Geschuetzte_Datenbanken| Geschützte Datenbanken]].''<br /> <br /> *Für Datenbankwerke, die auch den Anforderungen von geschützten Datenbanken entsprechen, besteht ein doppelter Schutz. Sie unterliegen sowohl den Bestimmungen für Datenbankwerke als auch denen für Geschützte Datenbanken.&lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 156 Rdnr. 16 &lt;/ref&gt;''<br /> <br /> ==== Beschränkungen der Verwertungsrechte (§§ 41-59c) ====<br /> <br /> ''1. Allgemeiner Hinweis:''<br /> Die Verwertungsrechte und die im Hauptstück Verwandte Schutzrechte genannten Schutzrechte stellen die finanziellen Interessen der Urheber bzw. Hersteller sicher. Insoweit sind sie Bestandteil ihres Vermögens und damit ihres Eigentums.&lt;ref name=&quot;vglAnderl661&quot;/&gt; Die Unverletzbarkeit des Eigentums gehört zu den in der Österreichischen Bundesverfassung verankerten Grundrechten&lt;ref&gt; STG/4 &lt;/ref&gt; und kann nur durch ein Gesetz beschränkt werden.<br /> <br /> ''2. Freie Werknutzungen:''<br /> Als Bestandteil des Urheberrechtsgesetzes gehören die folgende in ihm enthaltenen Beschränkungen für Verwertungs- und Schutzrechte zu den durch ein Gesetz festgelegten Beschränkungen des Eigentumsrechtes:<br /> <br /> *Die in den §§ 41 bis 59c behandelten Beschränkungen, das sind''<br /> :''Die in den §§ 41 bis 57 enthaltenen Bestimmungen über die freien Werknutzungen, zum Beispiel das ''Schul- und Universitätsprivileg'', gemäß dem Fotokopien in erforderlicher Anzahl für Zwecke des Unterrichts hergestellt werden dürfen&lt;ref&gt;Walter Brugger: [http://www.profbrugger.at/publ/Schul-und_Universitaetsprivileg_Fotokopieren_Lehre_Urheberrecht.pdf ''Das Schul- und Universitätsprivileg''] auf www.profbrugger.at, abgefragt am 16. November 2009&lt;/ref&gt; sowie''<br /> :''die in den §§ 58 bis 59c angeführten Beschränkungen,''<br /> :''soweit sie nicht durch besondere Vorschriften berührt werden. (Vgl. z. B. Computerprogramme § 40d).''<br /> <br /> *Die in den Sondervorschriften für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke, Sondervorschriften für Computerprogramme und Sondervorschriften für Datenbankwerke angeführten Beschränkungen.''<br /> <br /> *Die im Hauptstück Verwandte Schutzrechte angeführten Beschränkungen (wie z.B. die in § 69 genannten), mit Ausnahme des Brief und Bildnisschutzes, der sich auf den allgemeinen Persönlichkeitsschutz (MRK/8 stützt).&lt;ref name=&quot;vglAnderl661&quot;/&gt; <br /> <br /> ''3. Übersichtstabelle:''<br /> Weil die Bestimmungen über die freie Werknutzung im Urheberrechtsgesetz nicht übersichtlich geregelt sind&lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: '''''Praxiskommentar'' S. 162f Rdnr. 5-13. &lt;/ref&gt; und die einzelnen zu Gunsten der Allgemeinheit erteilten Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen im Gesetz taxativ, also abschließend, angeführt werden, wurde als ''unverbindliche Orientierungshilfe''''' eine <br /> <br /> &lt;center&gt;[http://de.wikibooks.org/wiki/Ersurf_dir_das_Urheberrecht/_%C3%96sterreich/_Urheberrecht/_Beschr%C3%A4nkungen_Verwertungsrechte/_Freie_Werknutzung#Beschr.C3.A4nkungen_der_Verwertungsrechte_.2F_Freie_Werknutzungen_.7B.7BAnker.7CAbschnitt:Beschraenkungen_Freie_Werknutzungen.7D.7D ''Übersichtstabelle über die Regelung der freien Werknutzungen gemäß §§ 41 bis 57 Urheberrechtsgesetz''] &lt;/center&gt;<br /> <br /> erstellt.<br /> <br /> ''4. Jüngere Rechtsprechung:''<br /> Seit dem 12. Juni 2001&lt;ref&gt; OGH 12. Juni 2001, 4Ob 127/01G - Medienprofessor, sowie die zusammen mit sieben weiteren Fällen erfolgte Kurzbesprechung in Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [663f] &lt;/ref&gt; geht der Oberste Gerichtshof vom Bestehen freier Werknutzungsrechte aus, die nicht im Urheberrechtsgesetz festgeschrieben sind. Voraussetzung ist, dass das Grundrecht der Unverletzbarkeit des Eigentums mit einem anderen Grundrecht kollidiert und deswegen eine Interessensabwägung erforderlich ist. Konkret geht es in den bisher gefällten Entscheidungen um die Kollision mit dem Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit.&lt;ref&gt; Vgl. Gutman, Daniel: Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz, 2., erweiterte Aufl., Wien New York: Springer, 2004 S 163f, Rdnr.14 - 17 &lt;/ref&gt; In der Lehre gibt es gegen diesen vom OGH als {{&quot;|jüngere Rechtsprechung}} bezeichnete Judikatur&lt;ref&gt; Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [663] &lt;/ref&gt; kritische Stimmen, weil der Gesetzgeber und nicht die Gerichte zu einer solchen Abwägung berufen ist. Diese hätten nur die Möglichkeit, die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof&lt;ref&gt; Eine nicht verfassungskonforme Interessensabwägung des Gesetzgebers würde ja bedeuten, dass das Gesetz bzw. Teile des Gesetzes verfassungswidrig sind. Eine solche Überprüfung fällt in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofs. &lt;/ref&gt; überprüfen zu lassen.&lt;ref&gt; Vgl. hierzu: 1.) ''&quot;EXKURS Verfassungsrechtliche Grenzen des Urheberrechts&quot;'' in Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [659 - 672], insbesondere Punkt 6. Ergebnis [671f]. 2.) Walter, Österreichisches Urheberrecht Teil I, 2008, Rdnr. 950 bezeichnet den zugrundeliegenden Analogieschluss in seiner Allgemeinheit für problematisch. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist keine Rechtfertigung, über die bestehenden Regelungen der freien Werknutzung hinauszugehen. &lt;/ref&gt;<br /> <br /> ==== Dauer des Urheberrechtes (§§ 60-65) ==== <br /> * Für Werke der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste von bekannten Urhebern (Kennzeichnung nach § 12) gilt die [[Regelschutzfrist]] von 70 Jahren nach dem Tode des Urhebers (ohne dem Todesjahr selbst). Bei mehreren Urhebern endet es 70 Jahre nach Tod des letzten Miturhebers. <br /> ** Folgerechte für die Weiterveräußerung von Originalwerken der bildenden Kunst nach § 16b enden jedoch direkt mit dem jeweiligen Tod.<br /> ** Werke der Filmkunst sind in diesem Abschnitt nicht extra angeführt.<br /> * Für Werke wo der Urheber nicht bekannt ist, endet das Urheberrecht 70 Jahre nach der Schaffung. Wurde das Werk innerhalb dieser 70 Jahre veröffentlicht, endet das Urheberrecht 70 Jahre nach der Veröffentlichung. (also maximal 140 Jahre) Als Berechtigter gilt der Herausgeber oder wenn dieser nicht angegeben ist, der Verleger.<br /> ** Innerhalb der Frist kann der wahre Name des Urhebers durch ihn oder seine Erben beim vom Bundesminister für Justiz geführten Urheberregister angemeldet werden. Dann ist die Schutzfrist wie bei einem bekannten Urheber zu berechnen.<br /> <br /> Das körperliche Eigentum ist unbegrenzt: Ein Haus, ein Bild oder ein anderer Gegenstand kann von Generation zu Generation weitervererbt werden. Das geistige Eigentum des Urhebers ist hingegen zeitlich begrenzt. Nach Ablauf der Frist stehen dem Urheber bzw. seinen Rechtsnachfolgern keine Verwertungsrechte und Persönlichkeitsrechte mehr zu.&lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 255 Rdnr. 1 &lt;/ref&gt;<br /> <br /> === II. Hauptstück: Verwandte Schutzrechte (§§ 66-80) ===<br /> <br /> ''1. Allgemeine Hinweise''<br /> Das geltende österreichische Urheberrechtsgesetz war das erste, das zwischen Urheberrecht und verwandten Schutzrechten unterschied. Dadurch löste es eine Problematik, die durch die technische Entwicklung der Schallplatten, Filme und Rundfunksendungen entstanden war. Wer bis dahin an Vorträgen und Aufführungen von Werken teilnehmen wollte, musste bei der Veranstaltung persönlich anwesend sein. Nunmehr war es möglich, diese auch unabhängig von Ort und Zeit der ursprünglichen Darbietung zugänglich zu machen. Dabei lief der Interpret Gefahr, dass dadurch andere an seiner Leistung profitierten, er selbst jedoch leer ausging.<br /> <br /> Um die Rechte der Interpreten zu sichern, begann zuerst Deutschland und dann auch Österreich, dem Interpreten eines Werkes ein Bearbeitungsrecht zuzuerkennen. Seine individuelle Leistung beim Vortrag und bei der Aufführung wurde als Bearbeitung des Werkes und der Interpret als Urheber dieser Bearbeitung angesehen. So standen seine Leistungen unter Urheberrechtsschutz. Diese Argumentation wurde international nicht anerkannt, obwohl man sich sehr wohl bewusst war, dass nationale Schutzvorschriften zu Gunsten des Interpreten notwendig wären.<br /> <br /> Das österreichische Urheberrechtsgesetz trug dieser Entwicklung Rechnung. Es gewährte einerseits den Interpreten und anderseits den Herstellern von Lichtbildern, Schallträgern und Rundfunksendungen zwar kein volles, aber ein jeweils auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenes Urheberrecht.&lt;ref&gt; Vgl. Walter Dillenz, Daniel Gutman: ''Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz.'' 2., erweiterte Aufl., Springer, Wien/New York 2004, S 265f Rdnr. 5-8 &lt;/ref&gt;<br /> <br /> ''2. Die im österreichischen Urheberrechtsgesetz behandelten Verwandten Schutzrechte''<br /> Wie bereits aus dem Wortlaut des Gesetzestitel hervorgeht, gibt es ''ein'' Urheberrecht und ''mehrere'' in sich geschlossene verwandte Schutzrechte. Jedes einzelne von diesen ist für sich betrachtet eine auf die besonderen Bedürfnisse abgestellte {{&quot;|Variation}} des im ersten Hauptstück geregelten Urheberrechts. Der Inhalt des zweiten Hauptstücks besteht somit aus einer {{&quot;|Sammlung}} von teilweise sehr unterschiedlichen Schutzbestimmungen.&lt;ref&gt; Vgl. etwa die aus dem Persönlichkeitsschutz entspringende Schutzrechte der §§ 77f (Brief und Bildnisschutz), die den Bestimmungen des unlauteren Wettbewerbes nahestehen Schutzrechte der §§ 79-80 (Nachrichtenschutz, Schutz des Titels von Werken der Literatur und der Kunst) mit den Schutzrechten der ausübenden Künstler. (Zu Persönlichkeitsschutz und unlauteren Wettbewerb vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 267 Rdnr. 12) &lt;/ref&gt;<br /> <br /> ''3. Verweistechnik''<br /> Um festzulegen, welche Bestimmungen des ersten Hauptstückes auf ein bestimmte verwandtes Schutzrecht anzuwenden sind, bedient sich das Gesetz einer [[#Anker:Verweis_auf_Hauptstück1|Verweistechnik]].<br /> <br /> ''4. Rom Abkommen''<br /> Die Vorträge und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst, die Hersteller von Tonträgern und die Sendeunternehmen sind auf Grund des Rom Abkommens &lt;ref name=&quot;A&quot;/&gt; in achtundachtzig [http://de.wikibooks.org/wiki/Ersurf_dir_das_Urheberrecht/_Sonstige_Verzeichnisse Singatarstaaten] durch die einzelnen nationalen Urheberrechtsgesetze geschützt. Alle im Rom Abkommen nicht erwähnten Verwandten Schutzrechte sind Gegenstand der nationalen Gesetzgebung.&lt;ref name=&quot;C&quot;/&gt; <br /> <br /> ==== Schutz der Vorträge und Aufführungen von Werken der Literatur und Tonkunst (§§ 66-72) ====<br /> <br /> Vom Leistungsschutz erfasst werden Vorträge und Aufführungen von Werken, auch wenn deren Schutzdauer bereits abgelaufen ist oder sie freie Werke im Sinne von § 7 Urheberrechtsgesetz sind.&lt;ref name=&quot;B&quot;/&gt;<br /> <br /> *Das Leistungsschutzrecht für Vorträge und Aufführung von Werken der Literatur und der Tonkunst wird im Gesetz direkt genannt.''<br /> *Das Leistungsschutzrecht für Vorträge und Aufführungen von Werken der bildenden Künste (z. B. Aktionskunst) ergibt sich einerseits aus der Auslegung des Rom Abkommens &lt;ref name=&quot;A&quot; /&gt; und anderseits daraus, dass das Gesetz offenkundig keine abschließende Regelung enthält.&lt;ref name=&quot;B&quot; /&gt;'' <br /> *Inhaber der Schutzrechte sind die ausübenden Künstler und die Veranstalter. &lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 267 Rdnr. 11 &lt;/ref&gt;''<br /> <br /> *Beispiel zur Erläuterung:''<br /> <br /> :A trägt ein Gedicht von B öffentlich vor. Er darf es nur mit der Bewilligung von B, da dieser der Urheber ist.<br /> :Der Vortrag an sich steht weder unter Urheberrechtsschutz noch unter einem Leistungsschutz. Das bedeutet, dass die Ausdrucksform des Vortragenden nicht geschützt ist.&lt;ref&gt;{{&quot;|Die Forderung, dem ausübenden Künstler, der ein Werk der Literatur oder der Tonkunst wiedergibt, ein Urheberrecht an seiner Leistung einzuräumen, ist unerfüllbar. Die mit der Einbeziehung in den urheberrechtlichen Schutz verbundene Monopolisierung der Leistungen ausführender Künstler, ihrer Ausdrucksweise und ihrer Auffassung der von ihnen wiedergegebenen Werke würde die Entwicklung der ausführenden Künste in unerträglichem Maße hemmen.}} Dillenz, ÖSGRUM 3, 267 Rdnr. 11 &lt;/ref&gt; Vom Leistungsschutz erfasst sind lediglich die <br /> :*1. Verwertung auf Bild- oder Schallträgern'' (§§ 66-69)<br /> :*2. Verwertung im Rundfunk '' (§ 70)<br /> :*3. Verwertung zur öffentlichen Wiedergabe'' (§ 71)<br /> :*4. Verwertung zur öffentlichen Zurverfügungstellung'' (§ 71a)&lt;ref name=&quot;vglAnderl920f&quot;/&gt;<br /> :*5. Gemeinsame Vorschriften'' (§ 72)&lt;ref name=&quot;vglAnderl920f&quot;/&gt;<br /> <br /> ==== Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken (§§ 73-76b) ====<br /> <br /> ''1. Schutz von Lichtbildern''<br /> <br /> *Der Schutz von Lichtbildern fällt nicht unter das Rom Abkommen.&lt;ref name=&quot;A&quot; /&gt; Über sein Bestehen entscheidet der nationale Gesetzgeber.'' <br /> *Der Schutz ist ein ''&quot;echtes&quot;'' Leistungsschutzrecht.&lt;ref name=&quot;Dillenz§66/RZ11u12&quot;/&gt; ''<br /> *Dieses Schutzrecht besteht parallel zu den allenfalls bestehenden Urheberrechten. &lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 281 Rdnr. 7 &lt;/ref&gt;''<br /> *Auf Grund der nunmehr in Österreich bestehenden niedrigen Anforderungen an die Werkhöhe ist davon auszugehen, dass auch Alltagsbilder Urheberrechtsschutz genießen. Der reine Leistungsschutz reduziert sich dadurch auf solche Produkte, die durch Voreinstellungen determiniert werden und an denen somit der Bezug zum Schaffenden des konkreten Bildes nicht gegeben ist,&lt;ref&gt; Vgl. OGH 12. September 2001, 4 OB 15/000 k - Eurobike - ÖBI 2003, /12 (39 Garnerth) = MR 2001 , 389 beide mit Abbildungen (Walter) = RdW 2002/20205 (217) = ZUM-RD 2002, 281; Zitiert und entnommen aus Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Amkg. 8] &lt;/ref&gt; also in der Regel nur auf ''&quot;Automatenaufnahmen, computergesteuerte Lichtbilder und Satellitenfotos&quot;''.&lt;ref&gt; Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Ziff.3] &lt;/ref&gt;''<br /> *Damit in Frage gestellt ist auch aus dogmatischen Gründen die bei gewerblich hergestellten Lichtbildern gesetzlich vorgesehene Übertragung der Leistungsschutzrechte an den Unternehmer.&lt;ref&gt; Vgl. § 74 Abs. 1 und 2 UrhG) &lt;/ref&gt; Auf jeden Fall scheint es empfehlenswert zu sein, entsprechende vertragliche Abmachungen über die Verwertungsrechte zu treffen. &lt;ref&gt; Vgl. hierzu die Ausführungen in .Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954f Z 3 sowie 957, Z.1] &lt;/ref&gt; ''<br /> *Für Lichtbilder von Personen bestehen Sondervorschriften, durch die der Besteller, der Abgebildete und die in § 75 UrhG genannten nehen Verwandten begünstigt werden.&lt;ref&gt; Details vgl.§ 75 UrhG &lt;/ref&gt; ''<br /> *Die bloße Herstellung von unveränderten Kopien von Lichtbildern oder von unveränderten Kopien mit einem &quot;fotografischen Druckverfahren&quot; begründet kein eigenständiges Leistungsschutzrecht. &lt;ref&gt; Vgl. hiezu die Ausführungen in .Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [958f Z 2] &lt;/ref&gt; '<br /> *Laufbilder unterliegen gemäß § 73 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz den Bestimmungen für Lichtbilder.''<br /> *Die Schutzdauer beträgt bei veröffentlichten Lichtbildern 50 Jahre nach der Veröffentlichung und, falls das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht wurde, 50 Jahre nach der Aufnahme. Insgesamt kann die Schutzdauer somit 100 Jahre betragen (Wenn es etwa im 50. Jahr nach der Aufnahme veröffentlicht wird).'' <br /> *Bei der Berechnung der Schutzfristen … ist das Kalenderjahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebende Tatsache eingetreten ist, nicht mitzuzählen (§ 64).&lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 285f Rdnr. 11 &lt;/ref&gt; ''<br /> <br /> ''2. Schutz von Schallträgern''<br /> <br /> *Der Schutz von Schallträgern fällt unter das Rom Abkommen &lt;ref name=&quot;A&quot; /&gt; ''<br /> *Das Schutzrecht ist ein ''&quot;echtes&quot;'' Leistungsschutzrecht.&lt;ref name=&quot;Dillenz§66/RZ11u12&quot; /&gt; ''<br /> *Dieses Schutzrecht besteht parallel zu den allenfalls bestehenden Urheberrechten.&lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 289 Rdnr. 6 und 7 &lt;/ref&gt; ''<br /> *Die Schutzdauer beträgt bei erschienenen oder gemäß § 18a zur öffentlichen Wiedergabe {{&quot;|zuverfügunggestellten}} (§ 18a) Schallträgern 50 Jahre nach dem Erscheinen und, falls der Schallträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist, 50 Jahre nach der Aufnahme. Insgesamt kann die Schutzdauer somit 100 Jahre betragen (Wenn es etwa im 50. Jahr nach der Aufnahme erscheint).'' <br /> *Bei der Berechnung der Schutzfristen … ist das Kalenderjahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebende Tatsache eingetreten ist, nicht mitzuzählen (§ 64). &lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 292 Rdnr. 22 bis 25 &lt;/ref&gt;<br /> <br /> ''3. Schutz von Rundfunksendungen''<br /> <br /> *Der Schutz von Rundfunksendungen fällt unter das Rom Abkommen &lt;ref name=&quot;A&quot; /&gt; ''<br /> *Das Schutzrecht ist ein ''&quot;echtes&quot;'' Leistungsschutzrecht.&lt;ref name=&quot;Dillenz§66/RZ11u12&quot; /&gt; ''<br /> *Dieses Schutzrecht besteht parallel zu den allenfalls bestehenden Urheberrechten.&lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 295 Rdnr. 7 &lt;/ref&gt; ''<br /> *Die Schutzdauer beträgt 50 Jahre nach der Erstsendung. ''<br /> *Bei der Berechnung der Schutzfristen … ist das Kalenderjahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebende Tatsache eingetreten ist, nicht mitzuzählen (§ 64). &lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 295 Rdnr. 11 &lt;/ref&gt;''<br /> <br /> ''4. Schutz von nachgelassenen Werken''<br /> <br /> *Der Schutz von nachgelassenen Werken fällt nicht unter das Rom Abkommen.&lt;ref name=&quot;A&quot; /&gt; <br /> Der Schutz dieser Werke wurde auf Grund der Schutzdauerrichtlinie &lt;ref&gt; RL. 93/83/EWG &lt;/ref&gt; mit der Urheberrechtsnovelle 1966 in das österreichische Urheberrechtsgesetz aufgenommen.). &lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 296 Rdnr. 1 &lt;/ref&gt;<br /> *Das Schutzrecht ist ein echtes Leistungsschutzrecht.&lt;ref name=&quot;Dillenz§66/RZ11u12&quot; /&gt;<br /> *Schutzgrund ist der für die Veröffentlichung notwendige Aufwand.&lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 297 Rdnr. 5 &lt;/ref&gt;<br /> *Erlaubt ist die Veröffentlichung, wenn sie nicht gegen gesetzliche Normen verstößt, wie z.B. Diebstahl des Manuskriptes oder vertragswidriges Verhalten des Inhabers.&lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 297 Rdnr. 6 &lt;/ref&gt;<br /> <br /> *Abweichend von der vergleichbaren Bestimmung des deutschen Urheberrechtsgesetzes erlischt das Nachfolgerecht nach dem österreichischen Urheberrechtsgesetzes fünfundzwanzig Jahre nach der Veröffentlichung und nicht fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes.<br /> *Bei der Berechnung der Schutzfristen … ist das Kalenderjahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebende Tatsache eingetreten ist, nicht mitzuzählen (§ 64).''&lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 298 Rdnr. 9 &lt;/ref&gt;<br /> <br /> ==== Geschützte Datenbanken (§§76c-76e) ====<br /> {{Anker|Abschnitt:Geschuetzte_Datenbanken}}<br /> <br /> Geschützte Datenbanken sind solche, {{&quot;|für deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erforderlich}} waren.&lt;ref&gt; Vgl. § 76c/1 öUrhG &lt;/ref&gt; <br /> *Der Schutz von Datenbanken fällt nicht unter das Rom Abkommen.&lt;ref name=&quot;A&quot; /&gt; ''<br /> *Der Begriff {{&quot;|wesentliche Investitionen}} ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff, der der Auslegung durch Lehre und Judikatur bedarf. Zu hohe Anforderungen dürfen jedoch nicht gestellt werden. Ein mögliches Beurteilungskriterium wird wohl die Frage sein, wie weit sich die Investitionen vom {{&quot;|Alltäglichen}} unterscheiden.&lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 299 Rdnr. 4-6 &lt;/ref&gt; ''<br /> *Bei der Beurteilung der getätigten Investitionen sind sowohl qualitative als auch quantitative Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Weil man davon ausgehen kann, dass die quantitativen von den qualitativen abhängig sind, werden in den allermeisten Fällen bereits die quantitativen ein hinreichendes Beurteilungskriterium darstellen.&lt;ref&gt; vgl. dazu Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [995] &lt;/ref&gt; <br /> *Auch der für die Herstellung der Datenbank benötigte Zeit- Arbeits- und Energieaufwand zählen zu den Investitionen. Dadurch können auch hobbymäßig erstellte Datenbanken unter die Schutzbestimmungen fallen.&lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 300 Rdnr. 7 &lt;/ref&gt; ''<br /> <br /> Der für die Geschützten Datenbanken verwendete Ausdruck ''sui-generis-Schutz'' stammt aus der ''Datenbankrichtlinie'', mit deren Umsetzung die Bestimmungen für Datenbankwerke und Geschützte Datenbanken in das österreichische Urheberrechtsgesetz eingeführt wurden.&lt;ref&gt; Richtlinie 96/9/EG vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, AB| I. 77,20 vom 27. März 1996: Vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 298f, Rdnr. 1 uns 2, sowie Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [610] &lt;/ref&gt;<br /> <br /> ==== Brief- und Bildnisschutz (§§ 77-78) ====<br /> <br /> ''1. Briefschutz (§ 77)''<br /> <br /> ''2. Bildnisschutz (§ 78)'':<br /> <br /> siehe dazu [[Recht_am_eigenen_Bild#Rechtslage_in_.C3.96sterreich|Recht am eigenen Bild]]<br /> <br /> ==== Nachrichten und Titelschutz (§§ 79-80) ====<br /> <br /> ''1. Nachrichtenschutz (§ 79)''<br /> <br /> ''2. Titelschutz (§ 80)''<br /> <br /> == Literatur ==<br /> *Walter Dillenz, Daniel Gutman: ''Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz.'' 2., erweiterte Aufl., Springer, Wien New York 2004<br /> *Walter Dillenz (Hrsg.): ''Materialien zum österreichischen Urheberrecht.'' In: ''ÖSGRUM'' 3, Manz, Wien: 1986 [Zitiert: Dillenz, ÖSGRUM 3]<br /> * Daniel Gutman: ''[http://www.juridicum.at/fileadmin/dissertationen/gutman_urheberrecht.pdf Urheberrecht im Internet in Österreich, Deutschland und der EU]'', Dissertation, 2003, juridicum.at – Mit Rechtsvergleichen [Zitiert: Gutman, Urheberrecht im Internet in Österreich, Deutschland und der EU (NWV, BWV Wien/Berlin, 2003) Seite]<br /> *Kucsko, Guido (Hrsg.), Anderl, Axel (Bearb.): Urheber.recht. systematischer Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, hrsg. von Guido Kucsko. Bearb. von Axel Anderl u. a., Manz, Wien, 2008, ISBN 978-3-214-00491-0 Zitiert: Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [Seite] Anmerkung: Wird als Hauptkommentar verwendet.<br /> *OGH, Oberster Gerichtshof, Rechtssätze, Justiz (OGH, OLG, LG, BG, AUSL) [http://www.ris2.bka.gv.at/Judikatur/]<br /> * Manfred Rehbinder, Adriano Viganó: ''Urheberrecht und verwandte Schutzrechte mit ausführenden Verordnungen, Nebengesetzen, zwischenstaatlichen Verträgen (insbesondere WIPO- und TRIPS-Abkommen, RBÜ und Rom-Abkommen)'', weiteren Materialien sowie Sachregister. In: Manfred Rehbinder, Adriano Viganó (Hrsg.); Karl-Peter Uhlig, Lorenz Haas (Mitarbeit): ''URG Kommentar : Urheberrecht'' 3., neubearbeitete Auflage, Orell Füssli, Zürich 2008; ISBN 978-3-280-071434 (Zitiert: Rehbinder /Viganó, 3. Aufl., Art. [Kommentierung]) <br /> *Michael M. Walter: ''Österreichisches Urheberrecht.'' Handbuch, Teil I: ''Materielles Urheberrecht, Leistungsschutzrecht, Urhebervertragsrecht, Medien und Recht.'' Wien 2008 <br /> *[[:b:Ersurf dir das Urheberrecht|Ersurf dir das Urheberrecht]]<br /> <br /> == Weblinks ==<br /> * ''{{§§|Urheberrechtsgesetz|RIS-B|GesetzNr=10001848 |Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz).}}'' I.d.g.F. im [[Rechtsinformationssystem der Republik Österreich|RIS]]<br /> {{Wikibooks|Ersurf_dir_das_Urheberrecht#Anker:Oesterreich}}<br /> <br /> == Einzelnachweise ==<br /> *[http://www.jusline.at/ jusline]: Verwendet – soweit nichts anderes angegeben – für Links auf Gesetze und Gesetzesstellen. (Die dort angefügten Kommentare sind jedoch nicht Inhalt der Zitate)<br /> &lt;references&gt;<br /> <br /> &lt;ref name=&quot;A&quot;&gt;'' Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Römer Leistungsschutzabkommen) vom 26. Oktober 1961.'' Von Österreich ratifiziert am 12. Feber 1973 und kundgemacht mit BGBl. Nr. 413/1973, zuletzt aktualisiert am 21. Mai 2008.&lt;/ref&gt;<br /> &lt;ref name=&quot;Anderl100&quot;&gt; Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [100] &lt;/ref&gt;<br /> &lt;ref name=&quot;B&quot;&gt;Vgl. Walter: ''Österreichisches Urheberrecht'' Teil I, 2008, Rdnr. 1441&lt;/ref&gt;<br /> &lt;ref name=&quot;C&quot;&gt;Vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 266 Rdnr. 9&lt;/ref&gt;<br /> &lt;ref name=&quot;Dillenz§66/RZ11u12&quot;&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 267 Rdnr. 11 und 12 &lt;/ref&gt;<br /> &lt;ref name=&quot;vglAnderl85f&quot;&gt; vgl. hierzu: Anderl in Kuscsko, urheber.recht (2008) [85f] &lt;/ref&gt;<br /> &lt;ref name=&quot;vglAnderl186f&quot;&gt; vgl. Anderl in Kuscsko, urheber.recht (2008) [186f] &lt;/ref&gt;<br /> &lt;ref name=&quot;vglAnderl318&quot;&gt; vgl. Anderl in Kuscsko, urheber.recht (2008) [318] &lt;/ref&gt;<br /> &lt;ref name=&quot;vglAnderl526&quot;&gt; vgl. dazu Anderl in Kuscsko, urheber.recht (2008) [526] &lt;/ref&gt;<br /> &lt;ref name=&quot;vglAnderl661&quot;&gt; vgl. Anderl in Kuscsko, urheber.recht (2008) [661] &lt;/ref&gt;<br /> &lt;ref name=&quot;vglAnderl920f&quot;&gt; vgl. Anderl in Kuscsko, urheber.recht (2008) [920f] &lt;/ref&gt;<br /> <br /> &lt;/references&gt;<br /> <br /> {{Rechtshinweis}}<br /> <br /> [[Kategorie:Urheberrecht (Österreich)| ]]<br /> [[Kategorie:Persönlichkeitsrechte (Österreich)]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Urheberrecht_(%C3%96sterreich)&diff=100910905 Urheberrecht (Österreich) 2012-03-15T15:13:12Z <p>Alexnullnullsieben: /* Brief- und Bildnisschutz (§§ 77-78) */</p> <hr /> <div>{{überarbeiten|grund=Die dem Artikel zugrundegelegte Version ist die der Fassung von BGBl. I Nr. 81/'''2006''', welche inzwischen schon wieder novelliert wurde.}}<br /> {{Infobox Gesetz (Österreich)<br /> | Titel=Urheberrechtsgesetz<br /> | Langtitel=Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz).<br /> | Abkürzung=UrhG<br /> | Früherer Titel=<br /> | Gesetzesnummer=10001848<br /> | Typ=[[Bundesgesetz (Österreich)|Bundesgesetz]]<br /> | Geltungsbereich=[[Republik Österreich]]<br /> | Rechtsmaterie=[[Urheberrecht]]<br /> | Fundstelle=BGBl. Nr. 111/1936<br /> | Datum des Gesetzes=<br /> | Inkrafttretedatum=<br /> | Letzte Änderung= BGBl. I Nr. 58/2010<br /> | Außerkrafttretedatum=<br /> | Gesetzestext={{§§|Urheberrechtsgesetz|RIS-B|GesetzNr=10001848}} im [[Rechtsinformationssystem der Republik Österreich|RIS]]<br /> }}<br /> Das '''österreichische Urheberrecht''' schützt das [[Geistiges Eigentum|geistige Eigentum]]s der ''[[Urheber]] im weiteren Sinn''. Das '''Urheberrechtsgesetz''' als zentrales Gesetz enthält die erlassenen gesetzlichen Bestimmungen und macht diesen Schutz gerichtlich durchsetzbar.<br /> <br /> == Das Urheberrechtsgesetz ==<br /> Zentrale Rechtsquelle des Urheberrechts ist das ''Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz),'' das ursprünglich 1936 erstellt wurde, und seither zahlreiche Novellen erfahren hat.<br /> <br /> === Aufbau des Gesetzes ===<br /> Das Österreichische Urheberrechtsgesetz besteht aus fünf Hauptstücken:<br /> <br /> :''I. Hauptstück: Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst.'' (§§ 1–65)<br /> :''II. Hauptstück: Verwandte Schutzrechte.'' (§§ 67–80)<br /> :''III. Hauptstück: Rechtsdurchsetzung.'' (§§ 81–93)<br /> :''IV. Hauptstück: Anwendungsbereich des Gesetzes:'' (§§ 94–100)<br /> :''V. Hauptstück: Übergangs- und Schlussbestimmungen:'' (§§ 101–114)<br /> <br /> In seinem Mittelpunkt steht das erste Hauptstück.<br /> <br /> Der im ''Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)''&lt;ref&gt;BGBl 1936/111 in der Fassung BGBl I 2006/81 (UrhG-Nov. 2006)&lt;/ref&gt; – (inoffiziell abgekürzt UrhG) – enthaltene Kurztitel „Urheberrechtsgesetz“ bezieht sich auf das ''Urheberrecht im weiteren Sinn''. Er umfasst sowohl die im ersten Hauptstück behandelten Bestimmungen über das ''Urheberrecht im engeren Sinn'' als auch die im zweiten Hauptstück für die ''verwandten Schutzrechte'' geltenden Regelungen.&lt;ref&gt; Zu den Begriffen Urheberrecht im engeren und im weiteren Sinn Vgl. auch: Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [XLIX]. &lt;/ref&gt;<br /> <br /> Wie schon ihr Namen sagt, sind die verwandten Schutzrechte keine Urheberrechte. Sie stehen jedoch mit diesen in einem engen {{&quot;|verwandtschaftlichen}} Verhältnis, das auch den Aufbau des zweiten Hauptstückes beeinflusst. Er beschränkt sich auf die Sonderheiten und verlinkt im Übrigen seine Bestimmungen mit denen des ersten Hauptstücks. Seine Kenntnis ist dadurch die unabdingbare Voraussetzung zum Verständnis des Gesetzes und zur richtigen Auslegung seiner einzelnen Regelungen.<br /> === I. Hauptstück: Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst (§§ 1-65) ===<br /> <br /> ==== Erklärung zentraler Begriffe (§§ 1-25) ====<br /> <br /> ''Das Werk'' (§§ 1–9)<br /> <br /> ;Begriffe:<br /> <br /> Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes {{&quot;|sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.}} (§ 1 Abs.1) Das sind:<br /> * Werke der Tonkunst (Kompositionen, der Liedtext ist ein literarisches Werk)<br /> * als Werke der Literatur (§ 2)<br /> ** Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogrammen,<br /> ** Bühnenwerke, deren Ausdrucksmittel Gebärden und andere Körperbewegungen sind (choreographische und pantomimische Werke),<br /> ** Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raume bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen.<br /> * als Werke der [[Bildende Kunst|bildenden Künste]] (§ 3)<br /> ** üblicherweise [[Malerei]], [[Zeichnung (Kunst)|Zeichnung]], [[Grafik]], [[Bildhauerei]], [[Neue Medien|neue Medien]], etc.<br /> ** explizit auch Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke, durch ein fotografisches oder ähnliches Verfahren hergestellte Werke),<br /> ** der [[Architektur|Baukunst]]<br /> ** und der angewandten Kunst (des [[Kunstgewerbe]]s).<br /> * als Werke der Filmkunst (§ 3) tonlose Laufbildwerke und Laufbildwerke mit Ton.<br /> <br /> ''Schöpfung:''<br /> *Bloße Ideen werden durch das Urheberrecht nicht geschützt. Sie können von anderen aufgegriffen, weitergeführt und ausgeführt werden;&lt;ref name=&quot;vglAnderl85f&quot;/&gt; Geformte Gedanken werden erst geschützt, wenn sie in die Außenwelt treten; Nach dem österreichischen Urheberrechtsgesetz ist es nicht erforderlich, dass sie auf einem materiellen Träger (z. B. Papier) festgelegt werden: Es genügt, wenn sie in einer Weise geäußert werden, in der ein anderer – {{&quot;|zumindest theoretisch – Kenntnis genommen haben kann}}.&lt;ref name=&quot;vglAnderl85f&quot;/&gt; Geschützt werden nur Schöpfungen, die einer der vier aufgezählten Werkkategorien zugehören;&lt;ref&gt; Vgl. hierzu: Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [99f]&lt;/ref&gt; Die Schöpfung ist ein Realakt: Ein Werk entsteht dadurch, dass es geschaffen wird; Sie kann darum auch von Unmündigen erfolgen und benötigt keinerlei staatliche Anerkennung.&lt;ref&gt; Vgl. hierzu: Anderl in Kuscsko, urheber.recht (2008) [87]&lt;/ref&gt;<br /> <br /> ''Eigentümliche geistige Schöpfung:''&lt;ref&gt; Vgl. z. B. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [659]&lt;/ref&gt; <br /> *Damit einer Schöpfung Werkscharakter zukommt, muss sie die [[Kreativität]], also die geistige Schöpfungskraft eines Menschen zur Grundlage haben;&lt;ref&gt; Vgl. hierzu die Ausführungen in: Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [87–89] &lt;/ref&gt; Diese Voraussetzung erfüllt nur {{&quot;|eine individuell eigenartige Leistung, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt}}&lt;ref&gt; Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [89f] unter Bezugnahme auf die stRspr. Des OGH &lt;/ref&gt; Die Schutzvoraussetzungen sind für alle vier Werkskategorien gleich;&lt;ref&gt; Also auch für die Werke der bildenden Künste. Vgl. dagegen die deutsche Rechtslage, dargestellt in [[Schöpfungshöhe]]&lt;/ref&gt; Für die Wertung kommt der Eigentümlichkeit (Individualität) eine besondere Bedeutung zu;&lt;ref&gt; Vgl. anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [91f] &lt;/ref&gt; {{&quot;|„Werke an der unteren Grenze“ der Schutzwürdigkeit „werden als ‚Kleine Münze’ bezeichnet“.}}&lt;ref&gt; Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008)[92]&lt;/ref&gt;<br /> ** Auch wenn ein Werk keine Schöpfungshöhe erreicht und damit nicht unter das Urheberrechtsgesetz fällt, kann im gewerblichen Bereich in bestimmten Fällen das [[Lauterkeitsrecht]] gegen einfaches kopieren („Schmarotzen an fremder Leistung“ bzw. „sklavische Nachahmung“) geltend gemacht werden.&lt;ref&gt;[http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&amp;stid=449431&amp;dstid=940 Durch entsprechende Vereinbarungen kann der Urheber eines Werkes Dritten die Nutzung des von ihm geschaffenen Werkes für verschiedenste Zwecke gestatten.], Wirtschaftskammer Niederösterreich&lt;/ref&gt;&lt;ref&gt;[http://www.schutzverband.at/wbr/justizueberblick.asp?fbspkatid=3#3 Systematischer Überblick über das Wettbewerbsrecht - Verbot unlauterer Geschäftspraktiken (§ 1 UWG) - 1.3 Ausbeutung] Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb&lt;/ref&gt;<br /> <br /> ''Schutz von Werkteilen''<br /> *Die herrschende Meinung geht davon aus, {{&quot;|dass … jeder Teil nur dann geschützt ist, wenn er als solcher eine ‚eigentümliche geistige Schöpfung‘ ist. Das Urheberrecht wird nur verletzt, wenn die schöpferischen Gestaltungselemente übernommen werden.}}&lt;ref name=&quot;Anderl100&quot;/&gt; {{&quot;|Auch der belanglose Teil kann als solcher geschützt sein, wenn er nur eine ‚eigentümliche geistige Schöpfung‘ ist}}&lt;ref name=&quot;Anderl100&quot;/&gt; Es kann {{&quot;|vorkommen, das&lt;!-- sic --&gt; ein Werk aus mehreren Teilen besteht, keinem dieser Teile, wohl aber der Gesamtzusammenstellung Schutz zukommt, so bspw bei sog ‚Assemblagen‘ […] }}&lt;ref name=&quot;Anderl100&quot;/&gt;<br /> <br /> ''Freie Werke'' (§ 7) <br /> <br /> *''(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im § 2 Z 1 oder 3 bezeichneten Art genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.''<br /> :''(2) Vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hergestellte oder bearbeitete (§ 5 Abs. 1) und zur Verbreitung (§ 16) bestimmte Landkartenwerke sind keine freien Werke.''<br /> <br /> <br /> ''Der Urheber (§§ 10–13)'' <br /> <br /> ;Begriffe:<br /> *Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat. (§ 10. Abs. 1)]<br /> <br /> ''Vorbemerkung:'' <br /> *International gibt es keinen einheitlichen Urheberbegriff;&lt;ref name=&quot;vglAnderl186f&quot;/&gt; Das österreichische Urheberrecht geht vom Schöpfungsprinzip aus;&lt;ref name=&quot;vglAnderl186f&quot;/&gt; Durch das Schöpfungsprinzip wird {{&quot;|der Anwendungsbereich des Urheberrechts auf das menschliche Schaffen}} eingeschränkt und {{&quot;|gleichzeitig}} der {{&quot;|Anknüpfungspunkt für den originären Rechtserwerb“'' gebildet.}}&lt;ref&gt; Rehbinder/Viganò, 3. Auflage. Art. 6 N 2 [Kommentierung]&lt;/ref&gt;<br /> <br /> ''Schöpfungsprinzip:'' <br /> *Weil nur natürliche Personen Werke schaffen können, können auch nur sie Urheberschaft begründen; Die Urheberschaft selbst entsteht unmittelbar und zwangsläufig mit dem Schöpfungsakt;&lt;ref&gt; Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [186f]&lt;/ref&gt; Miturheberschaft ist möglich. (§ 11)<br /> <br /> ''Mit der Urheberschaft verbundene Rechte:'' <br /> *Gleichzeitig mit der Urheberschaft werden die dem Urheber vorbehaltene Vermögens- und Persönlichkeitsrechte erworben, die eine untrennbare Einheit bilden&lt;ref&gt; Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [354] &lt;/ref&gt; und im Abschnitt ''Das Urheberrecht'' behandelt werden. Einschränkungen dieses Rechtes erfolgen durch die Sondervorschriften für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke, die Sondervorschriften für Computerprogramme, die Sondervorschriften für Datenbankwerke&lt;ref&gt; Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [191f] &lt;/ref&gt; sowie durch die im Abschnitt ''Beschränkungen der Verwertungsrechte'' namentlich angeführten Ausnahmeregelungen. <br /> <br /> ''Übertragung des Urheberrechtes:''<br /> *Das Urheberrecht kann grundsätzlich nur von Todeswegen übertragen werden. [http://www.jusline.at/23_UrhG.html (§ 23)] ''/'' Die den Urheber betreffenden gesetzlichen Bestimmungen gelten mit wenigen Ausnahmen auch für jene, denen das Urheberrecht übertragen wurde. [http://www.jusline.at/10_Der_Urheber_UrhG.html (§ 10. Abs.1)]<br /> <br /> ''Das Urheberrecht (§§ 14–25)''<br /> <br /> ;Begriffe:<br /> Das Urheberrecht ist die Summe aller ausschließlich dem Urheber zukommender Rechte.<br /> <br /> Zum Begriff ''Urheberrecht'':<br /> *Der Begriff ''Urheberrecht'' hat eine zweifache Bedeutung. Einerseits bezeichnet er die Summe aller rechtlichen Bestimmungen, die das geistige Eigentum des Urhebers schützen, und anderseits die dem Urheber auf Grund seines geistigen Eigentums zukommenden Rechte. Die unter dem Wort „Urheberrecht“ zusammengefassten Gesetze regeln und schützen somit die unter dem Begriff ''Urheberrecht'' zusammengefassten Eigentumsrechte des Urhebers.<br /> *Das Urheberrecht schützt sowohl die geistigen als auch die finanziellen Interessen des Urhebers.<br /> <br /> Ausschließlich dem Urheber zukommende Rechte:<br /> <br /> ''[[#Verwertungs- und Werknutzungsrechte|Verwertungsrechte]]:'' <br /> <br /> ''Schutz geistiger Interessen: (§ 19-21)''<br /> <br /> *Die geistigen Interessen des Urhebers werden durch das ''Urheber Persönlichkeitsrecht'' gewahrt. Damit wird die untrennbare Verbindung zwischen Urheber und seinem Werk bezeichnet: Das Werk ist ja sein {{&quot;|geistiges Kind}}.&lt;ref name=&quot;vglAnderl318&quot;/&gt; <br /> *Das ''Urheber Persönlichkeitsrecht'' umfasst das ''Urheber Persönlichkeitsrecht im engeren Sinn'' und das ''Urheber Persönlichkeitsrecht im weiteren Sinn''. Zum ersteren gehören der Schutz der Urheberschaft [http://www.jusline.at/19_Schutz_der_Urheberschaft_UrhG.html (§ 19)], das Recht, die Urheberbezeichnung des Werkes festzulegen [http://www.jusline.at/20_Urheberbezeichnung_UrhG.html (§20)] sowie der Schutz vor unbefugter Veränderung des Werkes [http://www.jusline.at/21_Werkschutz_UrhG.html (§ 21)] und seines Titels. [http://www.jusline.at/80_Titelschutz_UrhG.html (§ 80)]./Das ''Urheber Persönlichkeitsrecht im weiteren Sinn'' kann nicht scharf umrissen werden.&lt;ref&gt; Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [318]&lt;/ref&gt;<br /> <br /> :In der heute vertretenen ''monistischen Theorie'' sind die geistigen und finanziellen Interessen des Urhebers zu einem Recht mit doppelter Funktion verbunden.&lt;ref&gt; Vgl. Gutman, Urheberrecht im Internet in Österreich, Deutschland und der EU (NWV, BWV Wien/Berlin, 2003) Seite 36&lt;/ref&gt; Diese doppelte Funktion haftet dem gesamten Urheberrecht an, also auch den durch das Urheber Persönlichkeitsrecht erfassten Sachverhalte.<br /> <br /> :Das Urheberrechtsgesetz enthält die dem Urheber ausschließlich vorbehaltenen Rechte. Das Motiv, warum der Urheber von ihnen Gebrauch oder nicht Gebrauch macht, kann ein geistiges Interesse und/oder ein finanzielles sein. Beispiele: Ein Künstler kann die Zustimmung zur Verwendung seines Werkes als Hintergrund eines Werbeplakates wegen eines zu geringen Preises verweigern oder weil ihm sein Werk dafür zu schade ist. Ein Schriftsteller kann seine Namensnennung unterlassen, weil er anonym bleiben will oder weil er daraus einen finanziellen Nutzen erlangt (Ghostwriter). <br /> <br /> ''Weitere Schutzbestimmungen (§§ 23-25)'' <br /> <br /> Neben der beschränkten Übertragungsmöglichkeit des Urheberrechts, den Verwertungsrechten und den Persönlichkeitsrechten im engeren Sinn enthält das Urheberrechtsgesetz noch folgende die Interessen des Urhebers betreffende Bestimmungen:<br /> *Regelung der Pflichten des Besitzers eines Werkstückes:[http://www.jusline.at/22_UrhG.html (§ 22)] <br /> *Regelungen über die Vergabe von Werknutzungsbewilligungen und Werknutzungsrechten: [http://www.jusline.at/24_UrhG.html (§ 24)] <br /> *Festlegung von Exekutionsbeschränkungen: [http://www.jusline.at/25_UrhG.html (§ 25)]<br /> *Bestimmungen zum Schutz geistiger Interessen bei freien Werknutzungen [http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=42&amp;paid=57&amp;mvpa=77 (§ 57)] <br /> *Bestimmungen zum Titelschutz [http://www.jusline.at/80_Titelschutz_UrhG.html (§ 80)]&lt;ref name=&quot;vglAnderl318&quot;/&gt;<br /> <br /> ===== Verwertungs- und Werknutzungsrechte (§§ 14-18a; §§ 26-32) =====<br /> {{Anker|Verwertungs- und Werknutzungsrechte}}<br /> <br /> ''1. Unter der Bezeichnung „Verwertungsrechte“ werden im § 14 folgende dem Urheber ausschließlich vorbehaltene Rechte angeführt:''<br /> <br /> ''Die Verwertungsrechte:'' [http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=42&amp;paid=14&amp;mvpa=13 (§ 14. Abs.1)] <br /> <br /> *Der Urheber hat das Monopol, durch die Vergabe von Werknutzungsrechten und Werknutzungsbewilligungen anderen Nutzungsrechte einzuräumen; Dadurch hat er es in der Hand, seine geistigen und materiellen Interessen eigenständig wahrzunehmen. <br /> *Die Verwertungsrechte werden im Gesetz abschließend (taxativ) aufgezählt;&lt;ref&gt;Vgl. Anderl in Kucsko. urheber.recht (2008) [216]&lt;/ref&gt;<br /> <br /> ''Das Bearbeitungs- oder Übersetzungsrecht:'' {{Anker|Bearbeitungsrecht}}<br /> *Der Urheber einer Übersetzung oder anderen Bearbeitung hat an seiner Arbeit ein selbständiges Urheberrecht. [http://www.jusline.at/5_Bearbeitungen_UrhG.html (§ 5. Abs.1)] Die Ausübung der ihm deswegen zustehenden Verwertungsrechte ist jedoch nur gestattet, soweit ihm der Urheber des bearbeiteten Werkes das ausschließliche Recht oder die Bewilligung dazu erteilt; Dieser Vorbehalt wird als „Bearbeitungs- oder Übersetzungsrecht“ bezeichnet. [http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=42&amp;paid=14&amp;mvpa=13 (§ 14. Abs. 2)] <br /> <br /> ''Die öffentliche Mitteilung des Inhalts:'' {{Anker|Mitteilung}}<br /> *Die öffentliche Mitteilung des Inhaltes eines Werkes der Literatur oder der Filmkunst ist dem Urheber vorbehalten, solange weder das Werk noch dessen wesentlicher Inhalt mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht ist. [http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=42&amp;paid=14&amp;mvpa=13http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=42&amp;paid=14&amp;mvpa=13 (§ 14 Abs. 3)]<br /> <br /> ''2. Allgemeine Hinweise zu den Verwertungsrechten:''<br /> <br /> ''Körperliche und unkörperliche Verwertungsarten:''<br /> <br /> Ein Werk kann auf einem körperlich greifbaren Material (z. B. Papier, Diskette, Hauswand) ''festgehalten'', für Auge und/oder Ohr ''wahrnehmbar'' und von einem Computer ''abrufbar'' gemacht werden. Unter Bedachtnahme auf die in den einzelnen Verwertungsrechten zusätzlich enthaltenen Bestimmungen, können die ''Inhalte'' der Verwertungsrechte wie folgt eingeteilt werden:&lt;ref&gt; Die folgende Darstellung erfolgt in Anlehnung an Rehbinder/Viganó, 3. Aufl., Art. 9 N 1[Kommentierung] &lt;/ref&gt;<br /> <br /> *Regelungen, die sich auf die körperliche Verwertung beziehen:''<br /> :Zu ihnen gehören das Vervielfältigungsrecht ''/'' das Verbreitungsrecht ''/'' sowie das Vermieten und Verleihen. Das Vervielfältigungsrecht bezieht sich auf die Herstellung körperlicher Vervielfältigungsstücke des Werkes, die anderen drei auf die Nutzung von Werkstücken.<br /> <br /> *Regelungen, die sich auf die unkörperliche Wiedergabe beziehen:''<br /> :Zu ihnen gehören das Senderecht ''/''das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht ''/'' das Zurverfügungstellungsrecht.<br /> <br /> *Regelungen, die sich auf einen bloßen Geldanspruch beziehen:''<br /> :Zu ihnen gehört das Folgerecht. ''/'' Die von den Verwertungsgesellschaften geltend zu machenden Vergütungsansprüche, z. B. für das Verleihen von Werkstücken, gehören sachlich zum jeweiligen betroffenen Verwertungsrecht.<br /> <br /> ''Selbständige und voneinander unabhängige Rechte''<br /> <br /> {{&quot;|Die einzelnen dem Urheber gesetzlich garantierten Verwertungsrechte sind selbständige und voneinander unabhängige Rechte.}}&lt;ref&gt; OGH 26. Januar 1999, 4 Ob 345/98h-Radio Melody III&lt;/ref&gt;<br /> :''Beispiel:''Wer ohne Genehmigung ein fremdes Werk von der Website eines anderen auf seine Website zum Abrufen bereitstellt, verstößt gegen das Vervielfältigungsrecht und gegen das dem Urheber vorbehaltene Zurverfügungstellungsrecht.&lt;ref&gt; Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [224)&lt;/ref&gt;<br /> <br /> ''Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht '' <br /> <br /> Bei der ''Werknutzungsbewilligung'' {{&quot;|erlaubt}} der Urheber anderen, eines oder mehrere der ihm vorbehaltenen Verwertungsrechte auszuüben. Seine eigenen Rechte werden dadurch nicht eingeschränkt. Darum ist es auch möglich, verschiedenen Personen und Rechtsträgern die gleiche Werknutzungsbewilligung zu erteilen.<br /> <br /> *Beispiel:<br /> <br /> :A will eine geschützte Melodie als Klingelton verwenden. Der Urheber erlaubt es ihm. Dann kommt B und später C mit demselben Begehren und der Urheber stimmt auch bei ihnen zu. Bei D wird es ihm zu viel und er verweigert seine Zustimmung. A bis C benützen den Klingelton weiterhin zu Recht, D ist eine solche Benützung verboten. <br /> <br /> Beim ''Werknutzungsrecht'' erhält ein anderer das ''ausschließliche'' Recht, eines oder mehrere der dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechte auszuüben. Dadurch werden auch die Rechte des Urhebers eingeschränkt. Der zur Einräumung bzw. Übertragung abgeschlossene Werknutzungsvertrag ist für alle Vertragsparteien bindend. <br /> <br /> *Beispiel:<br /> <br /> :A will eine geschützte Melodie als Klingelton verwerten. Der Urheber räumt ihm am 15. Februar die dazu benötigten Werknutzungsrechte ein.<br /> <br /> :a. Wenn nun B und später C mit demselben Begehren an ihn herantreten, muss er sie an A verweisen. Er selbst hat ja die Rechte an A übertragen.<br /> :b. Der Urheber der besagten Melodie möchte nach dem 15. Februar diese auf seinem eigenen Handy als Klingelton verwenden. Da er die Rechte an A übertragen hat, muss auch er von A die Genehmigung dazu einholen.<br /> :c. Dem Urheber fällt eine bessere Variation der Melodie ein. Da diese eine Bearbeitung der ursprünglichen ist, kann er für die Verwendung der Variation als Klingelton ohne Zustimmung von A keine Werknutzungsbewilligungen oder Werknutzungsrechte vergeben.<br /> :d. Bereits am 1. Februar hat der Urheber seinem Neffen N erlaubt, die Melodie als Klingelton zu verwenden. Weil der Vertrag mit A erst am 15. Februar abgeschlossen wurde, kann A dem Neffen N die Verwendung der Melodie als Klingelton nur verbieten, wenn dies im Werknutzungsvertrag vereinbart wurde.&lt;ref&gt; Beispiele vom Verfasser. Im Übrigen vgl. dazu die Ausführungen in Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [357] und [361ff] &lt;/ref&gt; <br /> <br /> ''Werknutzungsverträge'' <br /> <br /> Werknutzungsverträge sind Verträgen, mit denen Werknutzungsrechte eingeräumt werden. [http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=42&amp;paid=24&amp;mvpa=28 (§ 24/1] iVm [http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=42&amp;paid=26&amp;mvpa=30 § 26)] Soweit sich aus dem Urheberrechtsgesetz nichts anderes ergibt, gelten für sie die Bestimmungen des allgemeinen Vertragsrechts.&lt;ref&gt; Vgl. z. B. Walter, Österreichisches Urheberrecht Teil I, 2008, Rdnr. 1778 &lt;/ref&gt; <br /> *Die Einräumung eines Werknutzungsrechtes wirkt auch gegenüber dem Urheber. Soweit das eingeräumte Werknutzungsrecht reicht, erhält er für die Benützung seines Werkes die Rechtsstellung eines Dritten.<br /> *Urheber und Inhaber des Verwertungsrechts haben jeweils das eigenständige Recht, Urheberrechtsverletzungen gerichtlich zu verfolgen.<br /> *Mit dem Erlöschen des Werknutzungsrechtes ''erlangt das Verwertungsrecht seine frühere Kraft''. [http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=42&amp;paid=26&amp;mvpa=30 § 26] <br /> *Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, sind vor dem Abschluss des Werknutzungsvertrages erteilte Werknutzungsbewilligungen auch für den Inhaber der Werknutzungsrechte verbindlich.&lt;ref&gt; § 24/2 öUrhG &lt;/ref&gt; <br /> <br /> ''3. Die einzelnen Verwertungsrechte:''<br /> <br /> [[#Anker:Bearbeitungsrecht| ''Bearbeitungs- oder Übersetzungsrecht'']]<br /> <br /> [[#Anker:Mitteilung|''Öffentliche Mitteilung des Inhalts'']]<br /> <br /> ''Vervielfältigungsrecht'' [http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=42&amp;paid=15&amp;mvpa=14 (§ 15)]<br /> <br /> ''Verbreitungsrecht''[http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=42&amp;paid=16&amp;mvpa=15 (§ 16)]<br /> <br /> ''Wichtige Begriffe:''<br /> <br /> *Werkstück:'' Originalwerk oder körperliche Kopien desselben.&lt;ref&gt;Vgl. Körperlicher „Werkbegriff“, aus Erläut. des Gesetzgebers, abgedruckt in Dillenz, ÖSGRUM 3, 69, zit. in Anderl in Kucsko, urheber.recht, (2008) [231]&lt;/ref&gt; <br /> <br /> *Feilhalten:'' Das öffentliche Anbieten von Werkstücken.&lt;ref&gt;Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht, (2008) [231f und 575f]&lt;/ref&gt;<br /> <br /> *Inverkehrbringen:'' Jemandem die tatsächliche oder rechtliche Verfügungsmacht über ein Werkstück einräumen, insbesondere durch Verkaufen, Verschenken, Verleihen oder Vermieten.&lt;ref&gt;Vgl.OGH Rechtssatz, Rechtssatznummer RS0076899, GZ 4Ob317/60; 4Ob331/75; 4Ob80/98p; 4Ob124/07z; 4Ob83/08x Entscheidungsdatum 26. April 1960, Norm UrhG §16 UrhG §42b Abs3 Z1 Rechtssatz<br /> &lt;/ref&gt;<br /> <br /> *Erschöpfungsprinzip:'' Das Verbreitungsrecht des Urhebers an einem bestimmten Werkstück endet, sobald jemand mit Einwilligung des Berechtigten&lt;ref&gt; Urheber, Verleger usw. &lt;/ref&gt; an ihm Eigentum erworben hat.<br /> <br /> :Ausnahmen vom Erschöpfungsprinzip: Wenn die Einwilligung nur für ein bestimmtes Gebiet (z. B. USA) erteilt wurde, darf das Werkstück nicht in einem anderen Gebiet (z. B. Japan) verbreitet werden. ''* Das Verbreitungsrecht erlischt nicht bei Weitergabe eines Werkstückes durch den Urheber, z. B. durch Schenkung, mit der Vereinbarung, dass das Werk in der Privatsphäre des Empfängers bleiben soll.&lt;ref&gt; OGH Dokumenttyp Rechtssatz Rechtssatznummer RS0076905 Geschäftszahl 4Ob331/75 Entscheidungsdatum 9. September 1975, Norm UrhG §16 Abs1 UrhG §33 Abs2 Rechtssatz &lt;/ref&gt; <br /> <br /> :Einschränkungen des Erschöpfungsprinzips: Das Verbreitungsrecht für Vermieten bleibt aufrecht, das für Verleihen ist an eine Vergütung gebunden, die nur von den Verwertungsgesellschaften eingefordert werden kann. (Details siehe § 16a ''Vermieten und Verleihen'') Bei der Weiterveräußerung von Originalen eines Werkes der Künste kann dem Urheber einen Vergütungsanspruch zustehen. (Details vgl. Folgerecht'')<br /> <br /> *Europäisches Erschöpfungsprinzip:''&lt;ref&gt; Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht, (2008) [229]&lt;/ref&gt; Der EWR-Raum ist ein einheitliches Gebiet. Das Verbreitungsrecht und das Erschöpfungsprinzip kann nicht auf Teilstaaten oder andere Teilgebiete eingeschränkt werden.<br /> <br /> :Ausnahmen vom Europäischen Erschöpfungsprinzip: Bei Vorliegen besonderer, rechtfertigender Gründe, wie z. B. bei Datenträger mit Schulversionen für Software.&lt;ref&gt; Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht, (2008) [233]&lt;/ref&gt; <br /> <br /> *Zugehör'' Vgl. dazu RIS {{§|294|ABGB|RIS-B|DokNr=NOR12018019}} ABGB. <br /> <br /> ''Vermieten und Verleihen'' [http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=42&amp;paid=16a&amp;mvpa=16 (§ 16a)]<br /> <br /> ''Folgerecht'' [http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=42&amp;paid=16b&amp;mvpa=17 (§ 16b)]<br /> <br /> ''Senderecht'' [http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=42&amp;paid=17&amp;mvpa=18 (§ 17ff)]<br /> <br /> ''6. Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht'' [http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=42&amp;paid=18&amp;mvpa=21 (§ 18)]<br /> <br /> '' 7. Zurverfügungstellungsrecht'' [http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=42&amp;paid=18a&amp;mvpa=22 (§ 18a)]<br /> <br /> ==== Vorbehalte zugunsten des Urhebers (§§ 33-37) ==== <br /> {{Anker|Abschnitt:Vorbehalte}}<br /> <br /> ''Auslegung von Urheberrechtsverträgen''<br /> <br /> Unklare und lückenhaft abgeschlossene Urheberrechtsverträge können nachträgliche Vertragsauslegungen und/oder Vertragsergänzungen&lt;ref&gt; Vgl. z.B. Walter, Österreichisches Urheberrecht Teil I, 2008, Rdnr. 1805 &lt;/ref&gt; erforderlich machen. Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind:<br /> *Die im Urheberrechtsgesetz als zwingend vorgesehenen Rechte und Pflichten der Vertragsteile, wie z. B. die des § 34 Urheberrechtsgesetz.''<br /> *Die im Urheberrechtsgesetz als abänderbar vorgesehenen Rechte und Pflichten der Vertragsteile, über die im Urheberrechtsvertrag keine Verfügung getroffen wurde, wie z. B. die des § 33/1 Urheberrechtsgesetz.''<br /> *Bei Verlagsverträgen die in §§ [http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=1&amp;paid=1172&amp;mvpa=1019 1172] und [http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=1&amp;paid=1173&amp;mvpa=10201173 1173] ABGB&lt;ref&gt; Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch &lt;/ref&gt; enthaltenen Bestimmungen sowie die Regelungen des deutschen Verlagsgesetzes, soweit sie als Verkehrssitte gewertet werden können.&lt;ref&gt; Gemäß Walter, Österreichisches Urheberrecht Teil I, 2008, Rdnr. 1744 und 1786 gelten sie nach herrschender Meinung als Verkehrssitte, lt. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [476] ist diese Meinung jedoch strittig. &lt;/ref&gt; Zusätzlich wird auch von manchen die Meinung vertreten, dass auch das Konsumentenschutzgesetz zumindest analog zur Anwendung kommt.&lt;ref&gt; Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [476] &lt;/ref&gt;''<br /> *Die allgemein für die Vertragsauslegung geltenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.''<br /> <br /> Vertragsergänzungen werden insbesondere dann erforderlich sein, wenn die Vertragsparteien eine Verwendungsart nicht berücksichtigt hatten, die eine Voraussetzung für die Erfüllung des Vertragszweckes ist.&lt;ref&gt; Vgl. dazu Walter, Österreichisches Urheberrecht Teil I, 2008, Rdnr. 1805 &lt;/ref&gt;<br /> <br /> ==== Sondervorschriften (§§ 38-40h) ====<br /> <br /> ''1. Sondervorschriften für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke''<br /> <br /> Die hier festgeschriebenen Sondervorschriften gelten ausschließlich für ''gewerbsmäßig'' hergestellte Filmwerke.<br /> <br /> In der österreichischen Rechtsordnung gelten Tätigkeiten als {{&quot;|gewerbsmäßig}}, die selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag oder einen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Dabei ist es unerheblich, welchen Zwecken dieser Ertrag gewidmet ist. Wenn daher ein Filmwerk in der Absicht produziert wird, es wirtschaftlich zu verwerten, unterliegt es den Sondervorschriften für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke. &lt;ref name=&quot;vglAnderl526&quot;/&gt; <br /> <br /> Wenn auch mit gewissen Vorbehalten kann man darum davon ausgehen, dass insbesondere Filmwerke, die in Ausübung des für Filmproduktionen zuständigen Gewerbes entstehen, gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke sind.<br /> *Das Urheberrechtsgesetz hat andere Zielsetzungen als die Gewerbeordnung. Es bezieht sich auf des Schutz des geistigen Eigentums des Urhebers und seine ideellen und wirtschaftlichen Interessen. Das Gewerberecht regelt die Angelegenheiten des Gewerbes. Darum sind Pauschalaussagen nicht gerechtfertigt. Ein gutes Beispiel dafür bietet der letzte Satz von § 1/6 Gewerbeordnung 1994. Dort werden Tätigkeiten von Vereinen auf Grund einer gesetzlichen Vermutung, die allerdings widerlegbar ist, als gewerbliche Aktivitäten eingestuft.''<br /> <br /> *[http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=12&amp;paid=1 Details] zu § 1 Gewerbeordnung 1994.<br /> <br /> Nicht alle Filmproduktionen, die auf Grund des Urheberrechtsgesetzes als gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke gelten, unterliegen jedoch dem Gewerberecht. So hat der Oberste Gerichtshof die Filmproduktionen des ORF als gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke eingestuft, obwohl dieser kein Gewerbebetrieb im Sinne der Gewerbeordnung ist.&lt;ref name=&quot;vglAnderl526&quot;/&gt; <br /> <br /> Der wesentliche Inhalt der Sondervorschriften für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke ist die sogenannte cessio legis. &lt;ref&gt; Fachbezeichnung für den Forderungsübergang Kraft Gesetz. Durch die hier genannte cessio legalis werden die Verwertungsansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigte kraft Gesetz an den Produzenten übertragen &lt;/ref&gt; Filmproduktionen können sehr teure und komplexe Industrieerzeugnisse sein, an deren Entstehen eine Vielzahl von Personen beteiligt ist. Aus Gründen der Einheitlichkeit und der Rechtssicherheit&lt;ref&gt; vgl. dazu Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [529] &lt;/ref&gt; werden die Verwertungsrechte aller Inhaber von Urheber- und Leistungsschutzrechten im Augenblick ihres Entstehens kraft Gesetz an den Produzenten übertragen,&lt;ref&gt; vgl. dazu Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [527ff]Zur Ausnahme hinsichtlich der gesetzlichen Vergütungsansprüche gemäß § 38/1a vgl. [532] &lt;/ref&gt; der in der Folge für den internen Ausgleich der finanziellen Ansprüche zu sorgen hat.&lt;ref&gt; vgl. dazu Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [533] &lt;/ref&gt;<br /> <br /> ''2. Sondervorschriften für Computerprogramme''<br /> <br /> Die Frage, wie Computerprogramme geschützt werden sollen, war lange Zeit umstritten. Als Varianten boten sich das Patentrecht, das Wettbewerbsrecht und die Schaffung eines eigenen Schutzsystems an. In das österreichische Urheberrechtsgesetz wurden sie mit der Urheberrechtsgesetznovelle 1994 als Sprachwerke in § 2 Z. 1 aufgenommen.&lt;ref&gt; Maßgeblich für die Aufnahme des Schutzes von Computerprogrammen als Sprachwerk in § 2 Z. 1 Urheberrechtsgesetz war die Umsetzung der sogenannten Computerrichtlinie: Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14.5,1991 AB| I. 122,42 vom 17. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen. vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 145 &lt;/ref&gt;<br /> <br /> Die Einordnung des Schutzes von Computerprogrammen hat sich aus praktischen Gründen international durchgesetzt, von den Zielsetzungen und Anliegen des Urheberrechtsgesetzes aus gesehen ist sie jedoch nicht unproblematisch. Der Abschnitt ''Sondervorschriften für Computerprogramme'' stellt darum für die in ihm enthaltenen Bestimmungen eine sondergesetzliche Regelung&lt;ref&gt; Lex specialis Vgl. dazu Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [557f] &lt;/ref&gt; dar. In ihm nicht geregelte Angelegenheiten unterliegen den sonstigen Regelungen des Urheberrechtsgesetzes.&lt;ref&gt; Vgl. dazu Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [557f] &lt;/ref&gt;<br /> <br /> *Vorteile der Behandlung von Computerprogrammen als urheberrechtlich geschützte Sprachwerke:&lt;ref&gt; Vgl. Walter, Österreichisches Urheberrecht Teil I, 2008, Rdnr. 228 &lt;/ref&gt;<br /> :Auf Grund des [[#Anker:Kontinentales_Recht|Schöpfungsprinzips]] entsteht der Schutz mit der Schaffung des Werkes und bedarf keiner weiteren Formalitäten.<br /> :Für das Urheberrecht bestehen bereits weltweite völkerrechtliche Vereinbarungen, die somit auch auf den Schutz von Computerprogrammen anwendbar sind. <br /> <br /> *Nachteile der Behandlung von Computerprogrammen als urheberrechtlich geschützte Sprachwerke:&lt;ref&gt; Vgl. Walter, Österreichisches Urheberrecht Teil I, 2008, Rdnr. 228. In die obige Aufstellung wurde der Hinweis auf eine langfristige nachteilige Auswirkung auf den bestehenden Schutz nicht aufgenommen, weil diesem durch die Sondergesetzliche Regelung vorgebeugt wurde. &lt;/ref&gt;<br /> :Die Einordnung von Computerprogrammen in das Urheberrecht ist nicht stimmig, weil ihnen der Bezug zur Kunst fehlt.<br /> :Der maschinenlesbare ''Object Code'' kann von den Sinnen des Menschen nicht wahrgenommen werden.&lt;ref&gt; vgl. jedoch Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 145. In Rdnr. 3 weist er darauf hin, dass nicht die Ausdrucksform eines Werkes geschützt ist, sondern das Werk in der jeweiligen Ausdrucksform. &lt;/ref&gt;<br /> :Der durch das Urheberrecht gewährte Schutz geht über das Maß des Notwendigen hinaus, was insbesondere bei den für das Urheberrecht geltenden langen Schutzfristen auffällt.<br /> <br /> ''3. Sondervorschriften für Datenbanken''<br /> <br /> Datenbanken {{&quot;|sind Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind.}}&lt;ref&gt; § 40f/1 öUrhG &lt;/ref&gt;<br /> *Datenbankwerke'' ''sind Datenbanken, die Sammelwerke im Sinne von § 6 Urheberrechtsgesetz sind.''<br /> <br /> *Für Datenbanken, die keine Datenbankwerke sind, gelten die Bestimmungen für [[#Anker:Abschnitt:Geschuetzte_Datenbanken| Geschützte Datenbanken]].''<br /> <br /> *Für Datenbankwerke, die auch den Anforderungen von geschützten Datenbanken entsprechen, besteht ein doppelter Schutz. Sie unterliegen sowohl den Bestimmungen für Datenbankwerke als auch denen für Geschützte Datenbanken.&lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 156 Rdnr. 16 &lt;/ref&gt;''<br /> <br /> ==== Beschränkungen der Verwertungsrechte (§§ 41-59c) ====<br /> <br /> ''1. Allgemeiner Hinweis:''<br /> Die Verwertungsrechte und die im Hauptstück Verwandte Schutzrechte genannten Schutzrechte stellen die finanziellen Interessen der Urheber bzw. Hersteller sicher. Insoweit sind sie Bestandteil ihres Vermögens und damit ihres Eigentums.&lt;ref name=&quot;vglAnderl661&quot;/&gt; Die Unverletzbarkeit des Eigentums gehört zu den in der Österreichischen Bundesverfassung verankerten Grundrechten&lt;ref&gt; STG/4 &lt;/ref&gt; und kann nur durch ein Gesetz beschränkt werden.<br /> <br /> ''2. Freie Werknutzungen:''<br /> Als Bestandteil des Urheberrechtsgesetzes gehören die folgende in ihm enthaltenen Beschränkungen für Verwertungs- und Schutzrechte zu den durch ein Gesetz festgelegten Beschränkungen des Eigentumsrechtes:<br /> <br /> *Die in den §§ 41 bis 59c behandelten Beschränkungen, das sind''<br /> :''Die in den §§ 41 bis 57 enthaltenen Bestimmungen über die freien Werknutzungen, zum Beispiel das ''Schul- und Universitätsprivileg'', gemäß dem Fotokopien in erforderlicher Anzahl für Zwecke des Unterrichts hergestellt werden dürfen&lt;ref&gt;Walter Brugger: [http://www.profbrugger.at/publ/Schul-und_Universitaetsprivileg_Fotokopieren_Lehre_Urheberrecht.pdf ''Das Schul- und Universitätsprivileg''] auf www.profbrugger.at, abgefragt am 16. November 2009&lt;/ref&gt; sowie''<br /> :''die in den §§ 58 bis 59c angeführten Beschränkungen,''<br /> :''soweit sie nicht durch besondere Vorschriften berührt werden. (Vgl. z. B. Computerprogramme § 40d).''<br /> <br /> *Die in den Sondervorschriften für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke, Sondervorschriften für Computerprogramme und Sondervorschriften für Datenbankwerke angeführten Beschränkungen.''<br /> <br /> *Die im Hauptstück Verwandte Schutzrechte angeführten Beschränkungen (wie z.B. die in § 69 genannten), mit Ausnahme des Brief und Bildnisschutzes, der sich auf den allgemeinen Persönlichkeitsschutz (MRK/8 stützt).&lt;ref name=&quot;vglAnderl661&quot;/&gt; <br /> <br /> ''3. Übersichtstabelle:''<br /> Weil die Bestimmungen über die freie Werknutzung im Urheberrechtsgesetz nicht übersichtlich geregelt sind&lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: '''''Praxiskommentar'' S. 162f Rdnr. 5-13. &lt;/ref&gt; und die einzelnen zu Gunsten der Allgemeinheit erteilten Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen im Gesetz taxativ, also abschließend, angeführt werden, wurde als ''unverbindliche Orientierungshilfe''''' eine <br /> <br /> &lt;center&gt;[http://de.wikibooks.org/wiki/Ersurf_dir_das_Urheberrecht/_%C3%96sterreich/_Urheberrecht/_Beschr%C3%A4nkungen_Verwertungsrechte/_Freie_Werknutzung#Beschr.C3.A4nkungen_der_Verwertungsrechte_.2F_Freie_Werknutzungen_.7B.7BAnker.7CAbschnitt:Beschraenkungen_Freie_Werknutzungen.7D.7D ''Übersichtstabelle über die Regelung der freien Werknutzungen gemäß §§ 41 bis 57 Urheberrechtsgesetz''] &lt;/center&gt;<br /> <br /> erstellt.<br /> <br /> ''4. Jüngere Rechtsprechung:''<br /> Seit dem 12. Juni 2001&lt;ref&gt; OGH 12. Juni 2001, 4Ob 127/01G - Medienprofessor, sowie die zusammen mit sieben weiteren Fällen erfolgte Kurzbesprechung in Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [663f] &lt;/ref&gt; geht der Oberste Gerichtshof vom Bestehen freier Werknutzungsrechte aus, die nicht im Urheberrechtsgesetz festgeschrieben sind. Voraussetzung ist, dass das Grundrecht der Unverletzbarkeit des Eigentums mit einem anderen Grundrecht kollidiert und deswegen eine Interessensabwägung erforderlich ist. Konkret geht es in den bisher gefällten Entscheidungen um die Kollision mit dem Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit.&lt;ref&gt; Vgl. Gutman, Daniel: Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz, 2., erweiterte Aufl., Wien New York: Springer, 2004 S 163f, Rdnr.14 - 17 &lt;/ref&gt; In der Lehre gibt es gegen diesen vom OGH als {{&quot;|jüngere Rechtsprechung}} bezeichnete Judikatur&lt;ref&gt; Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [663] &lt;/ref&gt; kritische Stimmen, weil der Gesetzgeber und nicht die Gerichte zu einer solchen Abwägung berufen ist. Diese hätten nur die Möglichkeit, die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof&lt;ref&gt; Eine nicht verfassungskonforme Interessensabwägung des Gesetzgebers würde ja bedeuten, dass das Gesetz bzw. Teile des Gesetzes verfassungswidrig sind. Eine solche Überprüfung fällt in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofs. &lt;/ref&gt; überprüfen zu lassen.&lt;ref&gt; Vgl. hierzu: 1.) ''&quot;EXKURS Verfassungsrechtliche Grenzen des Urheberrechts&quot;'' in Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [659 - 672], insbesondere Punkt 6. Ergebnis [671f]. 2.) Walter, Österreichisches Urheberrecht Teil I, 2008, Rdnr. 950 bezeichnet den zugrundeliegenden Analogieschluss in seiner Allgemeinheit für problematisch. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist keine Rechtfertigung, über die bestehenden Regelungen der freien Werknutzung hinauszugehen. &lt;/ref&gt;<br /> <br /> ==== Dauer des Urheberrechtes (§§ 60-65) ==== <br /> * Für Werke der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste von bekannten Urhebern (Kennzeichnung nach § 12) gilt die [[Regelschutzfrist]] von 70 Jahren nach dem Tode des Urhebers (ohne dem Todesjahr selbst). Bei mehreren Urhebern endet es 70 Jahre nach Tod des letzten Miturhebers. <br /> ** Folgerechte für die Weiterveräußerung von Originalwerken der bildenden Kunst nach § 16b enden jedoch direkt mit dem jeweiligen Tod.<br /> ** Werke der Filmkunst sind in diesem Abschnitt nicht extra angeführt.<br /> * Für Werke wo der Urheber nicht bekannt ist, endet das Urheberrecht 70 Jahre nach der Schaffung. Wurde das Werk innerhalb dieser 70 Jahre veröffentlicht, endet das Urheberrecht 70 Jahre nach der Veröffentlichung. (also maximal 140 Jahre) Als Berechtigter gilt der Herausgeber oder wenn dieser nicht angegeben ist, der Verleger.<br /> ** Innerhalb der Frist kann der wahre Name des Urhebers durch ihn oder seine Erben beim vom Bundesminister für Justiz geführten Urheberregister angemeldet werden. Dann ist die Schutzfrist wie bei einem bekannten Urheber zu berechnen.<br /> <br /> Das körperliche Eigentum ist unbegrenzt: Ein Haus, ein Bild oder ein anderer Gegenstand kann von Generation zu Generation weitervererbt werden. Das geistige Eigentum des Urhebers ist hingegen zeitlich begrenzt. Nach Ablauf der Frist stehen dem Urheber bzw. seinen Rechtsnachfolgern keine Verwertungsrechte und Persönlichkeitsrechte mehr zu.&lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 255 Rdnr. 1 &lt;/ref&gt;<br /> <br /> === II. Hauptstück: Verwandte Schutzrechte (§§ 66-80) ===<br /> <br /> ''1. Allgemeine Hinweise''<br /> Das geltende österreichische Urheberrechtsgesetz war das erste, das zwischen Urheberrecht und verwandten Schutzrechten unterschied. Dadurch löste es eine Problematik, die durch die technische Entwicklung der Schallplatten, Filme und Rundfunksendungen entstanden war. Wer bis dahin an Vorträgen und Aufführungen von Werken teilnehmen wollte, musste bei der Veranstaltung persönlich anwesend sein. Nunmehr war es möglich, diese auch unabhängig von Ort und Zeit der ursprünglichen Darbietung zugänglich zu machen. Dabei lief der Interpret Gefahr, dass dadurch andere an seiner Leistung profitierten, er selbst jedoch leer ausging.<br /> <br /> Um die Rechte der Interpreten zu sichern, begann zuerst Deutschland und dann auch Österreich, dem Interpreten eines Werkes ein Bearbeitungsrecht zuzuerkennen. Seine individuelle Leistung beim Vortrag und bei der Aufführung wurde als Bearbeitung des Werkes und der Interpret als Urheber dieser Bearbeitung angesehen. So standen seine Leistungen unter Urheberrechtsschutz. Diese Argumentation wurde international nicht anerkannt, obwohl man sich sehr wohl bewusst war, dass nationale Schutzvorschriften zu Gunsten des Interpreten notwendig wären.<br /> <br /> Das österreichische Urheberrechtsgesetz trug dieser Entwicklung Rechnung. Es gewährte einerseits den Interpreten und anderseits den Herstellern von Lichtbildern, Schallträgern und Rundfunksendungen zwar kein volles, aber ein jeweils auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenes Urheberrecht.&lt;ref&gt; Vgl. Walter Dillenz, Daniel Gutman: ''Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz.'' 2., erweiterte Aufl., Springer, Wien/New York 2004, S 265f Rdnr. 5-8 &lt;/ref&gt;<br /> <br /> ''2. Die im österreichischen Urheberrechtsgesetz behandelten Verwandten Schutzrechte''<br /> Wie bereits aus dem Wortlaut des Gesetzestitel hervorgeht, gibt es ''ein'' Urheberrecht und ''mehrere'' in sich geschlossene verwandte Schutzrechte. Jedes einzelne von diesen ist für sich betrachtet eine auf die besonderen Bedürfnisse abgestellte {{&quot;|Variation}} des im ersten Hauptstück geregelten Urheberrechts. Der Inhalt des zweiten Hauptstücks besteht somit aus einer {{&quot;|Sammlung}} von teilweise sehr unterschiedlichen Schutzbestimmungen.&lt;ref&gt; Vgl. etwa die aus dem Persönlichkeitsschutz entspringende Schutzrechte der §§ 77f (Brief und Bildnisschutz), die den Bestimmungen des unlauteren Wettbewerbes nahestehen Schutzrechte der §§ 79-80 (Nachrichtenschutz, Schutz des Titels von Werken der Literatur und der Kunst) mit den Schutzrechten der ausübenden Künstler. (Zu Persönlichkeitsschutz und unlauteren Wettbewerb vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 267 Rdnr. 12) &lt;/ref&gt;<br /> <br /> ''3. Verweistechnik''<br /> Um festzulegen, welche Bestimmungen des ersten Hauptstückes auf ein bestimmte verwandtes Schutzrecht anzuwenden sind, bedient sich das Gesetz einer [[#Anker:Verweis_auf_Hauptstück1|Verweistechnik]].<br /> <br /> ''4. Rom Abkommen''<br /> Die Vorträge und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst, die Hersteller von Tonträgern und die Sendeunternehmen sind auf Grund des Rom Abkommens &lt;ref name=&quot;A&quot;/&gt; in achtundachtzig [http://de.wikibooks.org/wiki/Ersurf_dir_das_Urheberrecht/_Sonstige_Verzeichnisse Singatarstaaten] durch die einzelnen nationalen Urheberrechtsgesetze geschützt. Alle im Rom Abkommen nicht erwähnten Verwandten Schutzrechte sind Gegenstand der nationalen Gesetzgebung.&lt;ref name=&quot;C&quot;/&gt; <br /> <br /> ==== Schutz der Vorträge und Aufführungen von Werken der Literatur und Tonkunst (§§ 66-72) ====<br /> <br /> Vom Leistungsschutz erfasst werden Vorträge und Aufführungen von Werken, auch wenn deren Schutzdauer bereits abgelaufen ist oder sie freie Werke im Sinne von § 7 Urheberrechtsgesetz sind.&lt;ref name=&quot;B&quot;/&gt;<br /> <br /> *Das Leistungsschutzrecht für Vorträge und Aufführung von Werken der Literatur und der Tonkunst wird im Gesetz direkt genannt.''<br /> *Das Leistungsschutzrecht für Vorträge und Aufführungen von Werken der bildenden Künste (z. B. Aktionskunst) ergibt sich einerseits aus der Auslegung des Rom Abkommens &lt;ref name=&quot;A&quot; /&gt; und anderseits daraus, dass das Gesetz offenkundig keine abschließende Regelung enthält.&lt;ref name=&quot;B&quot; /&gt;'' <br /> *Inhaber der Schutzrechte sind die ausübenden Künstler und die Veranstalter. &lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 267 Rdnr. 11 &lt;/ref&gt;''<br /> <br /> *Beispiel zur Erläuterung:''<br /> <br /> :A trägt ein Gedicht von B öffentlich vor. Er darf es nur mit der Bewilligung von B, da dieser der Urheber ist.<br /> :Der Vortrag an sich steht weder unter Urheberrechtsschutz noch unter einem Leistungsschutz. Das bedeutet, dass die Ausdrucksform des Vortragenden nicht geschützt ist.&lt;ref&gt;{{&quot;|Die Forderung, dem ausübenden Künstler, der ein Werk der Literatur oder der Tonkunst wiedergibt, ein Urheberrecht an seiner Leistung einzuräumen, ist unerfüllbar. Die mit der Einbeziehung in den urheberrechtlichen Schutz verbundene Monopolisierung der Leistungen ausführender Künstler, ihrer Ausdrucksweise und ihrer Auffassung der von ihnen wiedergegebenen Werke würde die Entwicklung der ausführenden Künste in unerträglichem Maße hemmen.}} Dillenz, ÖSGRUM 3, 267 Rdnr. 11 &lt;/ref&gt; Vom Leistungsschutz erfasst sind lediglich die <br /> :*1. Verwertung auf Bild- oder Schallträgern'' (§§ 66-69)<br /> :*2. Verwertung im Rundfunk '' (§ 70)<br /> :*3. Verwertung zur öffentlichen Wiedergabe'' (§ 71)<br /> :*4. Verwertung zur öffentlichen Zurverfügungstellung'' (§ 71a)&lt;ref name=&quot;vglAnderl920f&quot;/&gt;<br /> :*5. Gemeinsame Vorschriften'' (§ 72)&lt;ref name=&quot;vglAnderl920f&quot;/&gt;<br /> <br /> ==== Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken (§§ 73-76b) ====<br /> <br /> ''1. Schutz von Lichtbildern''<br /> <br /> *Der Schutz von Lichtbildern fällt nicht unter das Rom Abkommen.&lt;ref name=&quot;A&quot; /&gt; Über sein Bestehen entscheidet der nationale Gesetzgeber.'' <br /> *Der Schutz ist ein ''&quot;echtes&quot;'' Leistungsschutzrecht.&lt;ref name=&quot;Dillenz§66/RZ11u12&quot;/&gt; ''<br /> *Dieses Schutzrecht besteht parallel zu den allenfalls bestehenden Urheberrechten. &lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 281 Rdnr. 7 &lt;/ref&gt;''<br /> *Auf Grund der nunmehr in Österreich bestehenden niedrigen Anforderungen an die Werkhöhe ist davon auszugehen, dass auch Alltagsbilder Urheberrechtsschutz genießen. Der reine Leistungsschutz reduziert sich dadurch auf solche Produkte, die durch Voreinstellungen determiniert werden und an denen somit der Bezug zum Schaffenden des konkreten Bildes nicht gegeben ist,&lt;ref&gt; Vgl. OGH 12. September 2001, 4 OB 15/000 k - Eurobike - ÖBI 2003, /12 (39 Garnerth) = MR 2001 , 389 beide mit Abbildungen (Walter) = RdW 2002/20205 (217) = ZUM-RD 2002, 281; Zitiert und entnommen aus Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Amkg. 8] &lt;/ref&gt; also in der Regel nur auf ''&quot;Automatenaufnahmen, computergesteuerte Lichtbilder und Satellitenfotos&quot;''.&lt;ref&gt; Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Ziff.3] &lt;/ref&gt;''<br /> *Damit in Frage gestellt ist auch aus dogmatischen Gründen die bei gewerblich hergestellten Lichtbildern gesetzlich vorgesehene Übertragung der Leistungsschutzrechte an den Unternehmer.&lt;ref&gt; Vgl. § 74 Abs. 1 und 2 UrhG) &lt;/ref&gt; Auf jeden Fall scheint es empfehlenswert zu sein, entsprechende vertragliche Abmachungen über die Verwertungsrechte zu treffen. &lt;ref&gt; Vgl. hierzu die Ausführungen in .Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954f Z 3 sowie 957, Z.1] &lt;/ref&gt; ''<br /> *Für Lichtbilder von Personen bestehen Sondervorschriften, durch die der Besteller, der Abgebildete und die in § 75 UrhG genannten nehen Verwandten begünstigt werden.&lt;ref&gt; Details vgl.§ 75 UrhG &lt;/ref&gt; ''<br /> *Die bloße Herstellung von unveränderten Kopien von Lichtbildern oder von unveränderten Kopien mit einem &quot;fotografischen Druckverfahren&quot; begründet kein eigenständiges Leistungsschutzrecht. &lt;ref&gt; Vgl. hiezu die Ausführungen in .Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [958f Z 2] &lt;/ref&gt; '<br /> *Laufbilder unterliegen gemäß § 73 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz den Bestimmungen für Lichtbilder.''<br /> *Die Schutzdauer beträgt bei veröffentlichten Lichtbildern 50 Jahre nach der Veröffentlichung und, falls das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht wurde, 50 Jahre nach der Aufnahme. Insgesamt kann die Schutzdauer somit 100 Jahre betragen (Wenn es etwa im 50. Jahr nach der Aufnahme veröffentlicht wird).'' <br /> *Bei der Berechnung der Schutzfristen … ist das Kalenderjahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebende Tatsache eingetreten ist, nicht mitzuzählen (§ 64).&lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 285f Rdnr. 11 &lt;/ref&gt; ''<br /> <br /> ''2. Schutz von Schallträgern''<br /> <br /> *Der Schutz von Schallträgern fällt unter das Rom Abkommen &lt;ref name=&quot;A&quot; /&gt; ''<br /> *Das Schutzrecht ist ein ''&quot;echtes&quot;'' Leistungsschutzrecht.&lt;ref name=&quot;Dillenz§66/RZ11u12&quot; /&gt; ''<br /> *Dieses Schutzrecht besteht parallel zu den allenfalls bestehenden Urheberrechten.&lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 289 Rdnr. 6 und 7 &lt;/ref&gt; ''<br /> *Die Schutzdauer beträgt bei erschienenen oder gemäß § 18a zur öffentlichen Wiedergabe {{&quot;|zuverfügunggestellten}} (§ 18a) Schallträgern 50 Jahre nach dem Erscheinen und, falls der Schallträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist, 50 Jahre nach der Aufnahme. Insgesamt kann die Schutzdauer somit 100 Jahre betragen (Wenn es etwa im 50. Jahr nach der Aufnahme erscheint).'' <br /> *Bei der Berechnung der Schutzfristen … ist das Kalenderjahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebende Tatsache eingetreten ist, nicht mitzuzählen (§ 64). &lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 292 Rdnr. 22 bis 25 &lt;/ref&gt;<br /> <br /> ''3. Schutz von Rundfunksendungen''<br /> <br /> *Der Schutz von Rundfunksendungen fällt unter das Rom Abkommen &lt;ref name=&quot;A&quot; /&gt; ''<br /> *Das Schutzrecht ist ein ''&quot;echtes&quot;'' Leistungsschutzrecht.&lt;ref name=&quot;Dillenz§66/RZ11u12&quot; /&gt; ''<br /> *Dieses Schutzrecht besteht parallel zu den allenfalls bestehenden Urheberrechten.&lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 295 Rdnr. 7 &lt;/ref&gt; ''<br /> *Die Schutzdauer beträgt 50 Jahre nach der Erstsendung. ''<br /> *Bei der Berechnung der Schutzfristen … ist das Kalenderjahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebende Tatsache eingetreten ist, nicht mitzuzählen (§ 64). &lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 295 Rdnr. 11 &lt;/ref&gt;''<br /> <br /> ''4. Schutz von nachgelassenen Werken''<br /> <br /> *Der Schutz von nachgelassenen Werken fällt nicht unter das Rom Abkommen.&lt;ref name=&quot;A&quot; /&gt; <br /> Der Schutz dieser Werke wurde auf Grund der Schutzdauerrichtlinie &lt;ref&gt; RL. 93/83/EWG &lt;/ref&gt; mit der Urheberrechtsnovelle 1966 in das österreichische Urheberrechtsgesetz aufgenommen.). &lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 296 Rdnr. 1 &lt;/ref&gt;<br /> *Das Schutzrecht ist ein echtes Leistungsschutzrecht.&lt;ref name=&quot;Dillenz§66/RZ11u12&quot; /&gt;<br /> *Schutzgrund ist der für die Veröffentlichung notwendige Aufwand.&lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 297 Rdnr. 5 &lt;/ref&gt;<br /> *Erlaubt ist die Veröffentlichung, wenn sie nicht gegen gesetzliche Normen verstößt, wie z.B. Diebstahl des Manuskriptes oder vertragswidriges Verhalten des Inhabers.&lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 297 Rdnr. 6 &lt;/ref&gt;<br /> <br /> *Abweichend von der vergleichbaren Bestimmung des deutschen Urheberrechtsgesetzes erlischt das Nachfolgerecht nach dem österreichischen Urheberrechtsgesetzes fünfundzwanzig Jahre nach der Veröffentlichung und nicht fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes.<br /> *Bei der Berechnung der Schutzfristen … ist das Kalenderjahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebende Tatsache eingetreten ist, nicht mitzuzählen (§ 64).''&lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 298 Rdnr. 9 &lt;/ref&gt;<br /> <br /> ==== Geschützte Datenbanken (§§76c-76e) ====<br /> {{Anker|Abschnitt:Geschuetzte_Datenbanken}}<br /> <br /> Geschützte Datenbanken sind solche, {{&quot;|für deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erforderlich}} waren.&lt;ref&gt; Vgl. § 76c/1 öUrhG &lt;/ref&gt; <br /> *Der Schutz von Datenbanken fällt nicht unter das Rom Abkommen.&lt;ref name=&quot;A&quot; /&gt; ''<br /> *Der Begriff {{&quot;|wesentliche Investitionen}} ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff, der der Auslegung durch Lehre und Judikatur bedarf. Zu hohe Anforderungen dürfen jedoch nicht gestellt werden. Ein mögliches Beurteilungskriterium wird wohl die Frage sein, wie weit sich die Investitionen vom {{&quot;|Alltäglichen}} unterscheiden.&lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 299 Rdnr. 4-6 &lt;/ref&gt; ''<br /> *Bei der Beurteilung der getätigten Investitionen sind sowohl qualitative als auch quantitative Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Weil man davon ausgehen kann, dass die quantitativen von den qualitativen abhängig sind, werden in den allermeisten Fällen bereits die quantitativen ein hinreichendes Beurteilungskriterium darstellen.&lt;ref&gt; vgl. dazu Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [995] &lt;/ref&gt; <br /> *Auch der für die Herstellung der Datenbank benötigte Zeit- Arbeits- und Energieaufwand zählen zu den Investitionen. Dadurch können auch hobbymäßig erstellte Datenbanken unter die Schutzbestimmungen fallen.&lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 300 Rdnr. 7 &lt;/ref&gt; ''<br /> <br /> Der für die Geschützten Datenbanken verwendete Ausdruck ''sui-generis-Schutz'' stammt aus der ''Datenbankrichtlinie'', mit deren Umsetzung die Bestimmungen für Datenbankwerke und Geschützte Datenbanken in das österreichische Urheberrechtsgesetz eingeführt wurden.&lt;ref&gt; Richtlinie 96/9/EG vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, AB| I. 77,20 vom 27. März 1996: Vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 298f, Rdnr. 1 uns 2, sowie Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [610] &lt;/ref&gt;<br /> <br /> ==== Brief- und Bildnisschutz (§§ 77-78) ====<br /> <br /> ''1. Briefschutz (§ 77)''<br /> <br /> ''2. Bildnisschutz (§ 78)''<br /> siehe dazu [[Recht_am_eigenen_Bild#Rechtslage_in_.C3.96sterreich|Recht am eigenen Bild]]<br /> <br /> ==== Nachrichten und Titelschutz (§§ 79-80) ====<br /> <br /> ''1. Nachrichtenschutz (§ 79)''<br /> <br /> ''2. Titelschutz (§ 80)''<br /> <br /> == Literatur ==<br /> *Walter Dillenz, Daniel Gutman: ''Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz.'' 2., erweiterte Aufl., Springer, Wien New York 2004<br /> *Walter Dillenz (Hrsg.): ''Materialien zum österreichischen Urheberrecht.'' In: ''ÖSGRUM'' 3, Manz, Wien: 1986 [Zitiert: Dillenz, ÖSGRUM 3]<br /> * Daniel Gutman: ''[http://www.juridicum.at/fileadmin/dissertationen/gutman_urheberrecht.pdf Urheberrecht im Internet in Österreich, Deutschland und der EU]'', Dissertation, 2003, juridicum.at – Mit Rechtsvergleichen [Zitiert: Gutman, Urheberrecht im Internet in Österreich, Deutschland und der EU (NWV, BWV Wien/Berlin, 2003) Seite]<br /> *Kucsko, Guido (Hrsg.), Anderl, Axel (Bearb.): Urheber.recht. systematischer Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, hrsg. von Guido Kucsko. Bearb. von Axel Anderl u. a., Manz, Wien, 2008, ISBN 978-3-214-00491-0 Zitiert: Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [Seite] Anmerkung: Wird als Hauptkommentar verwendet.<br /> *OGH, Oberster Gerichtshof, Rechtssätze, Justiz (OGH, OLG, LG, BG, AUSL) [http://www.ris2.bka.gv.at/Judikatur/]<br /> * Manfred Rehbinder, Adriano Viganó: ''Urheberrecht und verwandte Schutzrechte mit ausführenden Verordnungen, Nebengesetzen, zwischenstaatlichen Verträgen (insbesondere WIPO- und TRIPS-Abkommen, RBÜ und Rom-Abkommen)'', weiteren Materialien sowie Sachregister. In: Manfred Rehbinder, Adriano Viganó (Hrsg.); Karl-Peter Uhlig, Lorenz Haas (Mitarbeit): ''URG Kommentar : Urheberrecht'' 3., neubearbeitete Auflage, Orell Füssli, Zürich 2008; ISBN 978-3-280-071434 (Zitiert: Rehbinder /Viganó, 3. Aufl., Art. [Kommentierung]) <br /> *Michael M. Walter: ''Österreichisches Urheberrecht.'' Handbuch, Teil I: ''Materielles Urheberrecht, Leistungsschutzrecht, Urhebervertragsrecht, Medien und Recht.'' Wien 2008 <br /> *[[:b:Ersurf dir das Urheberrecht|Ersurf dir das Urheberrecht]]<br /> <br /> == Weblinks ==<br /> * ''{{§§|Urheberrechtsgesetz|RIS-B|GesetzNr=10001848 |Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz).}}'' I.d.g.F. im [[Rechtsinformationssystem der Republik Österreich|RIS]]<br /> {{Wikibooks|Ersurf_dir_das_Urheberrecht#Anker:Oesterreich}}<br /> <br /> == Einzelnachweise ==<br /> *[http://www.jusline.at/ jusline]: Verwendet – soweit nichts anderes angegeben – für Links auf Gesetze und Gesetzesstellen. (Die dort angefügten Kommentare sind jedoch nicht Inhalt der Zitate)<br /> &lt;references&gt;<br /> <br /> &lt;ref name=&quot;A&quot;&gt;'' Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Römer Leistungsschutzabkommen) vom 26. Oktober 1961.'' Von Österreich ratifiziert am 12. Feber 1973 und kundgemacht mit BGBl. Nr. 413/1973, zuletzt aktualisiert am 21. Mai 2008.&lt;/ref&gt;<br /> &lt;ref name=&quot;Anderl100&quot;&gt; Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [100] &lt;/ref&gt;<br /> &lt;ref name=&quot;B&quot;&gt;Vgl. Walter: ''Österreichisches Urheberrecht'' Teil I, 2008, Rdnr. 1441&lt;/ref&gt;<br /> &lt;ref name=&quot;C&quot;&gt;Vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 266 Rdnr. 9&lt;/ref&gt;<br /> &lt;ref name=&quot;Dillenz§66/RZ11u12&quot;&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 267 Rdnr. 11 und 12 &lt;/ref&gt;<br /> &lt;ref name=&quot;vglAnderl85f&quot;&gt; vgl. hierzu: Anderl in Kuscsko, urheber.recht (2008) [85f] &lt;/ref&gt;<br /> &lt;ref name=&quot;vglAnderl186f&quot;&gt; vgl. Anderl in Kuscsko, urheber.recht (2008) [186f] &lt;/ref&gt;<br /> &lt;ref name=&quot;vglAnderl318&quot;&gt; vgl. Anderl in Kuscsko, urheber.recht (2008) [318] &lt;/ref&gt;<br /> &lt;ref name=&quot;vglAnderl526&quot;&gt; vgl. dazu Anderl in Kuscsko, urheber.recht (2008) [526] &lt;/ref&gt;<br /> &lt;ref name=&quot;vglAnderl661&quot;&gt; vgl. Anderl in Kuscsko, urheber.recht (2008) [661] &lt;/ref&gt;<br /> &lt;ref name=&quot;vglAnderl920f&quot;&gt; vgl. Anderl in Kuscsko, urheber.recht (2008) [920f] &lt;/ref&gt;<br /> <br /> &lt;/references&gt;<br /> <br /> {{Rechtshinweis}}<br /> <br /> [[Kategorie:Urheberrecht (Österreich)| ]]<br /> [[Kategorie:Persönlichkeitsrechte (Österreich)]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datenschutzrecht&diff=100909763 Datenschutzrecht 2012-03-15T14:38:59Z <p>Alexnullnullsieben: </p> <hr /> <div>Das '''Datenschutzrecht''' ist das Teilgebiet des [[Recht]]s, das sich mit dem [[Datenschutz]] befasst.<br /> <br /> Aufgabe des Datenschutzrechts ist es, die [[informationelle Selbstbestimmung]] und rechtlich geschützte [[Geheimnis]]se – insbesondere das [[Telekommunikationsgeheimnis]] – zu gewährleisten und einen Ausgleich zwischen dem Datenschutz des Einzelnen und berechtigten Interessen der Allgemeinheit und staatlicher und privater [[Datenverarbeitung|Datenverarbeiter]] zu schaffen.<br /> <br /> Zum Datenschutzrecht im weitesten Sinne gehören deshalb alle Gesetze, Vereinbarungen, Anordnungen und Gerichtsentscheidungen, die dem Schutz der [[Privatsphäre]] dienen, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ausgestalten oder den Umgang mit Geheimnissen und [[personenbezogene Daten|personenbezogenen Daten]] regeln.<br /> <br /> == Inter- und supranationales Datenschutzrecht ==<br /> === Vereinte Nationen ===<br /> Bereits die ''[[Allgemeine Erklärung der Menschenrechte]]'', verkündet am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der [[Vereinte Nationen|Vereinten Nationen]], maß der [[Privatsphäre]] der Menschen Bedeutung zu. In Art.&amp;nbsp;12 der Menschenrechtserklärung heißt es: &lt;blockquote&gt;''„Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr […] ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.“'' &lt;/blockquote&gt;<br /> Obgleich die Erklärung rechtlich nicht verbindlich war und ist und die in ihr statuierten Rechte ausschließlich deklaratorischer Art sind, kann sie doch zu den Grundpfeilern des supranationalen Datenschutzrecht gezählt werden.<br /> <br /> Im September 2005 forderte die 27.&amp;nbsp;[[Internationale Konferenz der Beauftragten für den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre]] die Vereinten Nationen auf, die Rechte auf [[Privatsphäre]] („privacy“) und auf [[Datenschutz]] als [[Menschenrecht]]e inhaltlich weiter auszugestalten.<br /> <br /> === Europarat ===<br /> <br /> Nicht zuletzt im Hinblick auf die kurz zuvor verkündete UN-Menschenrechtserklärung enthielt auch die 1950 unterzeichnete und 1953 in Kraft getretene ''[[Europäische Menschenrechtskonvention]]'' des [[Europarat]]s eine Regelung zum Datenschutz – auch wenn der Begriff damals noch nicht gebräuchlich war. Gemäß {{Art.|8|MRK|dejure}} Abs.&amp;nbsp;1 der Europäischen Menschenrechtskonvention hat ''„jedermann […] Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs“''. Dieser – eher deklaratorisch und programmatisch zu verstehende – Satz ist noch heute gültig; in Deutschland steht er im Rang einem [[Bundesgesetz (Deutschland)|Bundesgesetz]] gleich.<br /> <br /> Nachdem die [[elektronische Datenverarbeitung]] und damit der Datenschutz in den 1970er Jahren immer mehr an Bedeutung gewannen, bereitete der Europarat eine eigene Konvention zum Datenschutz vor, die 1981 als [[Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten]] vereinbart wurde. Die ''Europäische Datenschutzkonvention'', wie das Übereinkommen umgangssprachlich genannt wurde, trat 1985 in Kraft. Durch die Konvention verpflichten sich die ihr beigetretenen Staaten, bei der automatisierten Datenverarbeitung bestimmte elementare Datenschutzprinzipien zu beachten und diese im eigenen Hoheitsgebiet auch gegenüber Dritten durchzusetzen.<br /> <br /> === OECD ===<br /> Die [[Organisation for Economic Co-operation and Development|Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung]] (OECD) formulierte 1980 ''Leitlinien für den Schutz des Persönlichkeitsbereichs und den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten''. Die Leitlinien sollen insbesondere den grenzüberschreitenden Datenaustausch erleichtern. Sie stellen jedoch nur unverbindliche Empfehlungen dar und können mittlerweile als inhaltlich überholt gelten. Praktische Bedeutung haben die OECD-Empfehlungen nicht.<br /> <br /> === Europäische Union ===<br /> <br /> Das Datenschutzrecht der [[Europäische Union|Europäischen Union]] stand bis zum Jahr 2000 vornehmlich unter dem Gedanken der Schaffung und Stärkung des gemeinsamen [[Europäischer Binnenmarkt|Europäischen Binnenmarktes]]. Unterschiedliche nationale Datenschutzgesetze werden dabei als mögliche Handelshemmnisse angesehen. Erst mit der Verabschiedung der [[Charta der Grundrechte der Europäischen Union]] wurde der Datenschutz als Grundrecht anerkannt.<br /> <br /> ==== Grundrechtecharta ====<br /> <br /> Im Jahr 2000 proklamierten die Staats- und Regierungschefs der [[Europäische Union|EU]]-Mitgliedstaaten die ''[[Charta der Grundrechte der Europäischen Union]]''. Art.&amp;nbsp;7 der Charta gewährleistet jeder Person „das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation“. Art.&amp;nbsp;8 der Charta statuiert darüber hinaus ein Recht auf Schutz von personenbezogenen Daten. Der Datenschutz wurde damit auf Ebene der Europäischen Union ausdrücklich als [[Grundrecht]] anerkannt. Durch den [[Vertrag von Lissabon]] wurde die Grundrechtecharta für die EU und ihre Mitgliedsstaaten verbindliches Recht.<br /> <br /> {{Art.|16|AEUV|dejure}} Abs.&amp;nbsp;1 des [[Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union|Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union]] legt fest, dass jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat. <br /> <br /> ==== Richtlinien ====<br /> Der [[Rat der Europäischen Union]] und das [[Europäisches Parlament|Europäische Parlament]] erließen deshalb 1995 die [[Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie)|''Richtlinie&amp;nbsp;95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr'']] (Datenschutzrichtlinie), die das Datenschutzniveau innerhalb des [[Europäischer Wirtschaftsraum|Europäischen Wirtschaftsraums]] harmonisieren sollte. Der deutsche Bundesgesetzgeber hatte es mit der Umsetzung dieser Richtlinie nicht besonders eilig: Erst 2001, also sechs Jahre nach Inkrafttreten der Datenschutzrichtlinie, wurde das Bundesdatenschutzgesetz den Anforderungen der Richtlinie angepasst.<br /> <br /> Die Datenschutzrichtlinie wurde 1997 durch die ''Richtlinie&amp;nbsp;97/66/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation'' (Telekommunikations-Datenschutzrichtlinie) ergänzt. Der ISDN-Richtlinie, wie die Richtlinie&amp;nbsp;97/66/EG umgangssprachlich genannt wurde, war keine lange Lebensdauer beschieden. Die sich überschlagenden technischen Entwicklungen in der [[Telekommunikation]], insbesondere die Verbreitung von [[Mobiltelefon]]en und [[Internetzugang|Internetzugängen]] sowie die zunehmende [[E-Mail|E-Mail-Kommunikation]] erforderten schon bald eine völlige Überarbeitung der Richtlinie.<br /> <br /> Deshalb erließen das Europäisches Parlament und der Rat im Jahr 2002 die [[Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)|''Richtlinie&amp;nbsp;2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation'']], die die Telekommunikations-Datenschutzrichtlinie ersetzte.<br /> <br /> Nicht zum Datenschutzrecht im eigentlichen Sinne gehört die 2006 in Kraft getretene ''[[Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten]]''. Diese Richtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten, Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste erzeugt oder verarbeitet werden, auf [[Vorratsdatenspeicherung|Vorrat speichern]] zu lassen. Sie kann daher eher als Datenverarbeitungsrecht angesehen werden.<br /> <br /> ==== Weitere Rechtsakte ====<br /> <br /> Im Jahr 2000 wurde die [[Verordnung (EG) Nr. 45/2001]] verabschiedet. Sie regelt den Datenschutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union.<br /> <br /> Der [[Rahmenbeschluss 2008/977/JI]] aus dem Jahr 2008 betrifft den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden. Er musste bis zum 27. November 2010 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.<br /> <br /> Im Rahmen einer [[EU-Datenschutzreform|allgemeinen Datenschutzreform]] soll eine [[Datenschutz-Grundverordnung]] erlassen werden, welche die Datenschutzrichtlinie aus dem Jahr 1995 ersetzen soll.<br /> <br /> Praktische Bedeutung hat das zwischen der Europäischen Union und den [[USA|Vereinigten Staaten von Amerika]] vereinbarte [[Safe Harbor|Safe-Harbor-Abkommen]]. Es erlaubt den Transfer von personenbezogenen Daten aus dem Hoheitsgebiet der EU in das der USA, sofern der Datenempfänger bestimmte Datenschutzkriterien erfüllt. Von dieser Möglichkeit machen unter anderem [[Microsoft]] und [[Amazon.de]] Gebrauch.<br /> <br /> == Nationales Datenschutzrecht ==<br /> <br /> === Deutschland ===<br /> <br /> Das deutsche Datenschutzrecht wird maßgeblich durch das ''[[Volkszählungsurteil]]'' des [[Bundesverfassungsgericht]]s von 1983 bestimmt. Das im Volkszählungsurteil erstmals anerkannte Grundrecht auf [[informationelle Selbstbestimmung]] und die detaillierten Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber bezüglich der Einschränkungen dieses Grundrechts auferlegt hat, haben sich in allen gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz niedergeschlagen.<br /> <br /> Das ''[[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland]]'' von 1949 (GG) enthält mit dem [[Grundrecht]] auf Wahrung des [[Briefgeheimnis|Brief-]], [[Postgeheimnis|Post-]] und [[Fernmeldegeheimnis]]es wichtige datenschutzrechtliche Regelungen. Es trifft jedoch keine Aussagen zur [[Gesetzgebungskompetenz]], also zur Frage, ob für das Datenschutzrecht der Bund oder die Länder zuständig sind. Mangels Kompetenzzuweisung steht deshalb grundsätzlich den Ländern die Gesetzgebungskompetenz zu ({{Art.|70|gg|juris}} Abs.&amp;nbsp;1 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch entschieden, dass der Bund immer dann Datenschutzregelungen erlassen darf, wenn er „eine ihm zur Gesetzgebung zugewiesene Materie verständigerweise nicht regeln kann, ohne dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen mitgeregelt werden“&lt;ref&gt;[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 2. März 2010, Az. 1 BVR 256/08, Abs. 201.]&lt;/ref&gt; Es handelt sich damit um einen Fall der so genannten [[Kompetenz kraft Sachzusammenhang|Gesetzgebungskompetenz kraft Sachzusammenhangs]].<br /> <br /> Gesetze, die ausdrücklich den Schutz personenbezogener Daten in der Datenverarbeitung regeln, wurden erst in den 1970er Jahren erlassen. Das Land Hessen erließ 1970 das [[Hessisches Datenschutzgesetz|erste Datenschutzgesetz der Welt]].<br /> <br /> Das wohl bekannteste deutsche Regelwerk zum Datenschutz ist das ''[[Bundesdatenschutzgesetz]]'', das 1978 in Kraft getreten ist. Es gilt für [[Bundesbehörde (Deutschland)|Bundesbehörden]] und für die Privatwirtschaft. Die sechzehn deutschen [[Bundesland (Deutschland)|Bundesländer]] haben eigene ''[[Landesdatenschutzgesetz]]e'', die für die jeweiligen [[Landesbehörde]]n und die [[Gemeinde|Kommunen]] gelten.<br /> <br /> Sowohl das Bundesdatenschutzgesetz als auch die Landesdatenschutzgesetze finden nur Anwendung, soweit für den konkreten Sachverhalt kein [[Lex specialis|spezielleres]] Datenschutzgesetz existiert. So müssen beispielsweise [[Internetdienstanbieter|Internet-Provider]] bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ihrer Kunden die besonderen Datenschutzvorschriften des [[Telemediengesetz|Telemediengesetzes]] beachten. Wenn die Internet-Provider dagegen Personaldaten ihrer eigenen Beschäftigten verarbeiten, gilt – da in Deutschland kein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz existiert – das allgemeine Bundesdatenschutzgesetz. (''Siehe auch:'' [[Arbeitnehmerdatenschutz]].) Für [[Post]]dienstleister gilt die ''[[Postdienstunternehmen-Datenschutzverordnung]]''.<br /> <br /> Erhebliche praktische Bedeutung haben die in den Sozialgesetzen verankerten Vorschriften zum Schutz des [[Sozialgeheimnis]]es. Neben den allgemeinen Regelungen zum [[Sozialdatenschutz]], die im zweiten Kapitel des [[Zehntes Buch Sozialgesetzbuch|Zehnten Buches Sozialgesetzbuch]] (SGB X) festgeschrieben sind, existieren auch in allen anderen Büchern des [[Sozialgesetzbuch]]s detaillierte Datenschutzregelungen.<br /> <br /> Für die [[Rundfunkanstalt|öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten]] gelten sowohl für das materielle Recht als auch die Kontrolle aufgrund deren Staatsferne ({{Art.|5|gg|juris}} GG) Sonderregelungen. Aufgrund der Staatsferne und der verfassungsrechtlich vorgegebenen Gewährleistung und Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks können Rundfunkanstalten nicht von einem „staatlichen“ Datenschutzbeauftragten kontrolliert werden, sondern müssen im Wege der anstaltsautonomen Kontrolle einen eigenen Datenschutzbeauftragten bestellen. Er ist das Kontrollorgan im Sinne von Art.&amp;nbsp;28 Abs.&amp;nbsp;1 Datenschutzrichtlinie&amp;nbsp;95/46/EG vom 24. Oktober 1995.<br /> <br /> 2008 entwickelte das Bundesverfassungsgericht das [[Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme]]. Dieses Grundrecht dient vornehmlich dem Schutz von persönlichen Daten, die in [[Informationstechnik|informationstechnischen Systemen]] gespeichert oder verarbeitet werden. Dieses Recht ist nicht eigens im Grundgesetz genannt. Es wurde als spezielle Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch das Bundesverfassungsgericht formuliert.<br /> <br /> Das für 2009 geplante [[Datenschutzauditgesetz]] wurde vom Bundestag nicht verabschiedet.<br /> <br /> Im Februar 2010 trat das [[Gendiagnostikgesetz]] in Kraft. Dieses regelt den Umgang mit genetischen Daten.<br /> <br /> === Österreich ===<br /> Das Kerndatenschutzrecht in [[Österreich]] wird durch das [[Datenschutzgesetz 2000]] geregelt. Dieses Gesetz setzt die EU-Datenschutzrichtlinie um. Die Entstehungsgeschichte<br /> des 2000er-Gesetzes ähnelt denen in den übrigen EU-Staaten. Zunächst plante der Gesetzgeber, sich auf eine Novellierung des alten Datenschutzgesetzes zu beschränken.<br /> Dann aber setzte sich die Erkenntnis durch, dass die EU-Datenschutzrichtlinie eine Vielzahl von Neuerungen hervorbringt, sodass eine einfache Novelle nicht richtlinienkonform<br /> sein kann. Mithin war ein neues Gesetz erforderlich geworden&lt;ref&gt;fStephan Gärtner: ''Harte Negativmerkmale auf dem Prüfstand des Datenschutzrechts. Ein Rechtsvergleich zwischen deutschem, englischem und österreichischem Recht'', Verlag Dr. Kovac, Hamburg, 2011, S. 329&lt;/ref&gt;. {{§|1|DSG|RIS-B}} DSG 2000 garantiert ein Grundrecht auf Datenschutz. Sachlich ist die Geheimhaltung<br /> personenbezogener Daten geschützt, soweit ein schutzwürdiges Interesse besteht, insbesondere im Hinblick auf {{Art.|8|MRK|dejure}} EMRK. Daher wird das Grundrecht auch als Ergänzung von {{Art.|8|MRK|dejure}} EMRK angesehen. In persönlicher Hinsicht werden natürliche und juristische Personen geschützt. Das Grundrecht gilt nicht schrankenlos. Eingriffe können durch die Zustimmung des Betroffenen oder ein überwiegendes Interesse an der Datenverarbeitung gerechtfertigt werden &lt;ref&gt;für den gesamten Absatz: Stephan Gärtner: ''Harte Negativmerkmale auf dem Prüfstand des Datenschutzrechts. Ein Rechtsvergleich zwischen deutschem, englischem und österreichischem Recht'', Verlag Dr. Kovac, Hamburg, 2011, S. 329&lt;/ref&gt;. Das Kernstück des österreichischen Datenschutzrechts ist das Prinzip des [[Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Datenschutz)|Verbots mit Erlaubnisvorbehalt]]. Das ergibt sich aus {{§|7|DSG|RIS-B}} Abs.&amp;nbsp;1 DSG&amp;nbsp;2000 i.V.m. {{§|8|DSG|RIS-B}}, {{§|9|DSG|RIS-B}} DSG&amp;nbsp;2000. Hiernach ist eine Datenverarbeitung grundsätzlich. rechtswidrig, es sei denn, es greift ein Rechtfertigungsgrund.<br /> <br /> Aber auch im österreichischen, allgemeinen Zivilrecht ist der Datenschutz verankert. Im österreichischen Zivilrecht hat das Persönlichkeitsrecht einen hohen Stellenwert. {{§|16|ABGB|RIS-B}} [[ABGB]] gehört zum Urbestand des modernen, österreichischen Privatrechts&lt;ref&gt;Stephan Gärtner: ''Harte Negativmerkmale auf dem Prüfstand des Datenschutzrechts. Ein Rechtsvergleich zwischen deutschem, englischem und österreichischem Recht'', Verlag Dr. Kovac, Hamburg, 2011, S. 335&lt;/ref&gt;. Diese Generalklausel ist Einfallstor für den zivilrechten Schutz des Persönlichkeitsrechts und damit auch des Datenschutzes.<br /> <br /> === Schweiz ===<br /> <br /> In der [[Schweiz]] ist der Datenschutz sowohl im Bund als auch in den Kantonen geregelt. Werden Daten durch Bundesbehörden oder Private bearbeitet, so kommt grundsätzlich das [[Bundesgesetz über den Datenschutz|Datenschutzgesetz des Bundes]] zur Anwendung. Bearbeiten dagegen kantonale Behörden Personendaten, so richtet sich das Datenschutzrecht nach den kantonalen Bestimmungen. <br /> <br /> Aufgrund der föderalen Strukturen der Schweiz sowie der verfassungsmäßigen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kanton sind die Kantone im Bereich Datenschutz autonom und unterstehen keiner übergeordneten Kontrolle des Bundes. Somit gibt es in der Schweiz 27&amp;nbsp;Datenschutzgesetze und ebenso viele Datenschutzbehörden.<br /> <br /> == Kirchenrecht ==<br /> Innerhalb der [[Römisch-Katholische Kirche|römisch-katholischen Kirche]] besteht seit dem 13.&amp;nbsp;Jahrhundert mit dem [[Beichtgeheimnis]] eine allgemein anerkannte und auch vom Staat respektierte Datenschutzregel. Das Beichtgeheimnis verpflichtet allerdings nur den Seelsorger. Im Jahr 1983 wurde in den [[Codex Iuris Canonici]] das Verbot aufgenommen, das „Recht irgendeiner Person auf Schutz der eigenen Intimsphäre“ zu verletzen. Diese Regel gilt für alle Angehörigen des katholischen Glaubens.<br /> <br /> Neben diesen eher allgemein formulierten Regeln existiert mit der ''[[Anordnung über den kirchlichen Datenschutz]]'' ein detailliertes Vorschriftenwerk für alle römisch-katholischen Einrichtungen in Deutschland. Die Anordnung ist inhaltlich an das [[Bundesdatenschutzgesetz]] angelehnt.<br /> <br /> Für Einrichtungen der [[Evangelische Kirche in Deutschland|Evangelischen Kirche]] gilt das ''[[Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland]]''. Ebenso wie die Anordnung über den kirchenlichen Datenschutz weist auch das EKD-Datenschutzgesetz Parallelen zum Bundesdatenschutzgesetz auf.<br /> <br /> == Kritik am Datenschutzrecht ==<br /> Das geltende Datenschutzrecht kann seinen Zweck heute nur noch unvollkommen erfüllen. Es beruht in seinen grundsätzlichen Strukturen auf dem Datenschutzkonzept der 1970er Jahre, das sich wiederum an der [[Elektronische Datenverarbeitung|elektronischen Datenverarbeitung]] der damaligen Zeit orientiert. Diese war durch die zentrale Datenspeicherung auf [[Großrechner]]n, beschränkte [[Speicherkapazität]]en und einen relativ kleinen Kreis von – meist staatlichen – Datenverarbeitern gekennzeichnet.<br /> <br /> Die technische Entwicklung der letzten 30&amp;nbsp;Jahre hat das staatliche Datenschutzrecht nur zum Teil und mit erheblicher Verzögerung berücksichtigt. Technische Neuerungen, die den Datenschutz beeinträchtigen können – beispielsweise [[Internet]], [[Videoüberwachung]], [[Biometrie]], [[Radio Frequency Identification|RFID]] – sind gesetzlich nicht oder nur unzureichend geregelt. Daran haben auch zahlreiche Gesetznovellierungen nichts ändern können.<br /> <br /> Zudem gilt insbesondere das deutsche Datenschutzrecht als {{&quot;|überreguliert, zersplittert, unübersichtlich und widersprüchlich|[[Alexander Roßnagel]]}}. Heute können selbst Fachleute das Datenschutzrecht nicht mehr in ihrer Gesamtheit überblicken. Hinzu kommt ein {{&quot;|massives [[Vollzugsdefizit]] im Datenschutz|[[Johann Bizer]]}}: Verstöße gegen Datenschutzregelungen haben meist keine Konsequenzen, weil die betroffenen Personen von einer missbräuchlichen Datenverarbeitung in der Regel keine Kenntnis haben und die staatlichen Datenschutzbehörden nicht über die notwendigen personellen Ressourcen verfügen, um die Datenverarbeiter effektiv zu kontrollieren.<br /> <br /> == Literatur ==<br /> * Jürgen Kühling, [[Anastasios Sivridis]]: ''Datenschutzrecht.'' Müller, C F in Hüthig Jehle Rehm, 2. Auflage 2011, ISBN 978-3-8114-9692-7, 3-8114-9692-1.<br /> * Bergmann, Möhrle, Herb: ''Kommentar zum Datenschutzrecht.'' Boorberg-Verlag. Stuttgart 2009 39. Lieferung, Stand: August 2009. ISBN 3-415-00616-6.<br /> * [[Alexander Roßnagel]]: ''Handbuch Datenschutzrecht – Die neuen Grundlagen für Wirtschaft und Verwaltung.'' Verlag C. H. Beck, München 2003, ISBN 3-406-48441-7<br /> * Hans H. Wohlgemuth, Jürgen Gerloff: ''Datenschutzrecht. Eine Einführung mit praktischen Fällen.'' Luchterhand, 3. Auflage 2005, ISBN 3-472-02652-9.<br /> * Marie-Theres Tinnefeld, Eugen Ehmann, Rainer W. Gerling: ''Einführung in das Datenschutzrecht. Datenschutz und Informationsfreiheit in europäischer Sicht.'' Oldenbourg, 4. Auflage 2004, ISBN 3-486-27303-5<br /> * [[Peter Gola]], Christoph Klug: ''Grundzüge des Datenschutzrechts.'' Verlag C. H. Beck, 3. Auflage, München 2003, ISBN 3-406-50197-4.<br /> * [[Ulrich Dammann]], [[Spiros Simitis]]: ''Datenschutzrecht.'' Nomos, 9. Auflage 2005, ISBN 3-8329-1112-X.<br /> * Alessandra DiMartino: ''Datenschutz im Europäischen Recht.'' Nomos, 1. Auflage 2005, ISBN 3-8329-1203-7.<br /> * [[Alexander Roßnagel]], [[Andreas Pfitzmann]], [[Hansjürgen Garstka]]: ''Modernisierung des Datenschutzrechts. Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums des Innern.'' Berlin 2001. <br /> * Lutz Grammann: ''Das neue kirchliche Datenschutzrecht.'' 2004. [http://www.datenschutz-kirche.de/download/KDO%202003-berlin.pdf Download]<br /> * Rainer Knyrim: ''Praxishandbuch Datenschutzrecht – Leitfaden für richtiges Registrieren, Verarbeiten, Übermitteln, Zustimmen, Outsourcen, Werben uvm.'' Manz Verlag. 1. Auflage, Wien 2003.<br /> <br /> == Einzelnachweise ==<br /> &lt;references /&gt;<br /> <br /> {{Rechtshinweis}}<br /> <br /> [[Kategorie:Datenschutzrecht| ]]<br /> [[Kategorie:Persönlichkeitsrechte (Österreich)]]<br /> <br /> [[da:Persondataloven]]<br /> [[en:Privacy law]]<br /> [[es:Leyes sobre privacidad]]<br /> [[it:Legge sulla privacy (diritto italiano)]]<br /> [[kk:Мәліметтерді қорғау]]<br /> [[no:Personopplysningsloven]]<br /> [[pl:Ochrona danych osobowych]]<br /> [[ru:Защита персональных данных]]<br /> [[sv:Personuppgiftslagen]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Erfinderehre&diff=100909707 Erfinderehre 2012-03-15T14:37:16Z <p>Alexnullnullsieben: AZ: Die Seite wurde neu angelegt: Die Erfinderehre (auch: Erfinderpersönlichkeitsrecht) ist das Recht des Erfinders auf wahrheitsge…</p> <hr /> <div>Die Erfinderehre (auch: Erfinderpersönlichkeitsrecht) ist das Recht des [[Erfinder]]s auf wahrheitsgemäße Benennnung seines Namens im Zusammenhang als Erfinder oder Miterfinder bei der Anmeldung eines [[Patent]]s.<br /> <br /> [[Kategorie:Patentrecht]]<br /> [[Kategorie:Persönlichkeitsrechte (Österreich)]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Allgemeines_b%C3%BCrgerliches_Gesetzbuch&diff=100909116 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch 2012-03-15T14:18:45Z <p>Alexnullnullsieben: </p> <hr /> <div>&lt;!--österreichbezogen--&gt;<br /> {{Dieser Artikel|erläutert das österreichische Gesetz, siehe auch [[Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (Liechtenstein)]].}}<br /> {{Infobox Gesetz (Österreich)<br /> | Titel=Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch<br /> | Langtitel=Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie<br /> | Abkürzung=ABGB<br /> | Typ=[[Bundesgesetz (Österreich)|Bundesgesetz]]<br /> | Geltungsbereich=Republik Österreich<br /> | Rechtsmaterie=[[Zivilrecht]]<br /> | Fundstelle=[http://alex.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?apm=0&amp;aid=jgs&amp;datum=10120003&amp;seite=00000275 JGS Nr. 946/1811] in [[ALEX – Historische Rechts- und Gesetzestexte Online|ALEX]]<br /> | Datum des Gesetzes=1. Juni 1811<br /> | Inkrafttretedatum=1. Jänner 1812<br /> | Letzte Änderung=1. August 2010&lt;br /&gt;(Art.&amp;nbsp;26 IRÄ-BG,&lt;br &gt;[http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=BgblAuth&amp;Dokumentnummer=BGBLA_2010_I_58 BGBl.&amp;nbsp;I Nr.&amp;nbsp;58/2010]<br /> | Außerkrafttretedatum=<br /> | Gesetzestext={{§§|ABGB|RIS-B|GesetzNr=10001622|text=ABGB}} i.d.g.F. im [[Rechtsinformationssystem der Republik Österreich|RIS]]<br /> }}<br /> [[Datei:ABGB von 1811 im Heeresgeschichtlichen Musem.jpg|thumb|Titelblatt der ABGB-Ausgabe von 1811, ausgestellt im [[Heeresgeschichtliches Museum|Heeresgeschichtlichen Museum]] in Wien]]<br /> <br /> Das '''Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB)''' ist die 1812 in Kraft getretene und auch heute noch geltende wichtigste [[Kodifikation]] des [[Zivilrecht]]s in [[Österreich]] und ist damit auch das älteste gültige [[Gesetzbuch]] des deutschen [[Rechtskreis]]es.<br /> <br /> == Entwicklung ==<br /> Die Vorarbeiten zu einer [[Kodifizierung]] des österreichischen Zivilrechts begannen bereits Mitte des 18. Jahrhunderts mit dem [[Codex Theresianus]] und dem [[Josephinisches Gesetzbuch|Josephinischen Gesetzbuch]]. Eigentlicher Vorläufer des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches war das von [[Karl Anton von Martini]] geschaffene [[Westgalizisches Gesetzbuch|Westgalizische Gesetzbuch]], welches 1797 in dem kurz zuvor von der Habsburgermonarchie besetzten [[Westgalizien]] testweise in Geltung gesetzt wurde.<br /> <br /> [[Franz von Zeiller]], ein Schüler Martinis, gilt als Schöpfer dieses Gesetzeswerks. Das ABGB wurde als kaiserliches ''Patent'' (Gesetz) am 1. Juni 1811 kundgemacht und trat mit 1. Jänner 1812 in den [[Habsburgische Erblande|Deutschen Erbländern der Österreichischen Monarchie]] in Kraft. Die Ausdehnung des Geltungsbereiches auf die gesamte [[Habsburgermonarchie]], also insbesondere auch auf Ungarn, blieb Episode (1852–1861).<br /> <br /> Der Zerfall der [[Monarchie]] hatte keine sofortigen Auswirkungen auf den Geltungsbereich des ABGB, es bestand in den Nachfolgestaaten zunächst unverändert fort, teilweise wurde das räumliche Geltungsgebiet sogar ausgedehnt: so insbesondere 1922 auf das bis dahin ungarische [[Burgenland]], das in jenem Jahr an die Republik Österreich kam (nicht jedoch auf die Slowakei, wo das ungarische Zivilrecht in Kraft blieb). Erst die sozialistischen Gesetzbücher der [[Tschechoslowakei]] (1951) und von [[Polen]] (1965) beendeten die dortige Geltung des ABGB, sodass es heute nur mehr in der Republik Österreich (sowie im [[Fürstentum]] [[Liechtenstein]]) gilt; in [[Kroatien]] ist es noch heute subsidiäre Rechtsquelle.<br /> <br /> In den Text des ABGB wurde in den ersten hundert Jahren kaum eingegriffen, erst die drei [[Teilnovellen zum ABGB]] von 1914, 1915 und 1916 brachten starke Veränderungen, insbesondere eine Anpassung an das deutsche [[Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerliche Gesetzbuch]] von 1896. Weitgehende Reformen erfolgten dann erst wieder in den siebziger Jahren (besonders im Familienrecht, so wurde dort 1984 die [[Entmündigung]] durch das Recht der [[Sachwalter]]schaft ersetzt.). Zurzeit wird an einer Novellierung des [[Schadenersatz]]rechtes gearbeitet. <br /> <br /> Große Teile des österreichischen Privatrechts sind mittlerweile allerdings außerhalb des ABGB in eigenen Gesetzen geregelt, so etwa das [[Ehegesetz (Österreich)|Ehegesetz]], das [[Mietrechtsgesetz]] oder das [[Konsumentenschutzgesetz]]. Dennoch ist es nach wie vor die Grundlage des österreichischen Zivilrechtssystems und damit neben dem [[Frankreich|französischen]] [[Code Civil]] die älteste noch in Kraft stehende, von [[vernunftrecht]]lichen Gedanken geprägte Zivilrechtskodifikation.<br /> <br /> == Einteilung des ABGB ==<br /> Die Einteilung folgt dem [[Institutionensystem]]:<br /> <br /> * [[Präambel]]/[[Promulgationsklausel]]<br /> * Einleitung: ''Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt'' ([[Privatrecht#Allgemeines Privatrecht|Allgemeiner Teil]])<br /> * 1. Teil: ''Von dem Personenrechte'' (Personenrecht, vgl. [[Privatrecht#Allgemeines Privatrecht|Allgemeiner Teil]]; [[Familienrecht (Österreich)|Familienrecht]])<br /> * 2. Teil: ''Von dem Sachenrechte'' ([[Sachenrecht]]; [[Erbrecht]]; [[Schuldrecht (Österreich)|Schuldrecht]])<br /> * 3. Teil: ''Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte'' (vgl. [[Privatrecht#Allgemeines Privatrecht|Allgemeiner Teil]])<br /> <br /> &lt;timeline&gt;<br /> DateFormat = yyyy<br /> ImageSize = width:800 height:240<br /> PlotArea = left:100 right:140 bottom:95 top:25<br /> Legend = columns:4 left:100 top:50 columnwidth:100<br /> <br /> Colors =<br /> id:canvas value:rgb(0.97,0.97,0.97)<br /> id:grid1 value:rgb(0.80,0.80,0.80)<br /> id:grid2 value:rgb(0.86,0.86,0.86)<br /> id:grau value:gray(0.7)<br /> id:einteilung value:gray(0.25) # legend:Einteilung<br /> id:PersonenR value:yellow legend:PersonenR<br /> id:FamilienR value:red legend:FamilienR<br /> id:SachenR value:green legend:SachenR<br /> id:ErbR value:orange legend:ErbR<br /> id:SchuldR value:blue legend:SchuldR<br /> <br /> Period = from:1 till:1502<br /> TimeAxis = orientation:horizontal format:yyyy<br /> ScaleMajor = unit:year increment:100 start:1 gridcolor:grid1<br /> AlignBars = justify<br /> <br /> BackgroundColors = canvas:canvas bars:canvas<br /> <br /> BarData=<br /> bar:1 text:&quot;Rechtsgebiete&quot;<br /> bar:2 text:&quot;Einteilung ABGB&quot;<br /> bar:3 text:<br /> barset:bs1<br /> bar:4 text:_<br /> bar:5 text:_<br /> <br /> PlotData=<br /> width:12 fontsize:S mark:(line,white)<br /> <br /> bar:1 align:center color:red<br /> from:1 till:15 color:einteilung<br /> from:15 till:44 color:PersonenR<br /> from:44 till:285 color:FamilienR<br /> from:285 till:531 color:SachenR<br /> from:531 till:859 color:ErbR<br /> from:859 till:1342 color:SchuldR<br /> from:1342 till:end color:einteilung<br /> <br /> bar:2 align:center shift:(0,-3)<br /> from:start till:end color:grau # Hintergrund<br /> from:1 till:15 color:einteilung<br /> from:15 till:285 color:einteilung<br /> from:285 till:1342 color:einteilung<br /> from:1342 till:end color:einteilung<br /> <br /> # bar:3 align:center shift:(0,-3)<br /> # from:start till:end color:grau # Hintergrund<br /> # from:1 till:15 color:einteilung<br /> # from:15 till:44 color:einteilung<br /> # from:44 till:100 color:einteilung<br /> # from:100 till:137 color:grau<br /> # from:1342 till:end color:einteilung<br /> <br /> barset:bs1<br /> fontsize:S textcolor:black align:left shift:(0,0)<br /> at:1 text:&quot;Einleitung&quot; shift:(3,0)<br /> at:14 text:&quot;I. Teil. Von dem Personenrechte&quot;<br /> at:285 text:&quot;II. Teil. Von dem Sachenrechte&quot;<br /> at:1342 text:&quot;III. Teil. Von den~gemeinschaftlichen Bestimmungen~der Personen- und Sachenrechte&quot;<br /> <br /> bar:4<br /> bar:5<br /> &lt;/timeline&gt;<br /> <br /> Das ABGB begreift unter „Sachenrecht“ das Sachenrecht im heutigen Sinn, das [[Erbrecht]] und das [[Schuldrecht (Österreich)|Schuldrecht]]. Die österreichische [[Rechtswissenschaft]] sieht diese Einteilung als historisch an und lehrt das Zivilrecht ungeachtet dessen nach dem [[Pandekten]]system.<br /> <br /> == Gesetzestext ==<br /> Den aktuellen Gesetzestext des ABGB (und das gesamte geltende österreichische Bundesrecht) findet man im [[Rechtsinformationssystem der Republik Österreich]] (siehe [[#Weblinks|Weblinks]]) des [[Bundeskanzler (Österreich)|Bundeskanzleramtes]]. Soweit der Text aus der ursprünglichen Fassung stammt, ist er auch nach der damaligen Schreibweise wiedergegeben.<br /> <br /> Soweit die Bestimmungen noch in der Urfassung aus dem Jahre 1811 bestehen (etwa drei Viertel), gilt es, den historischen Sprachgebrauch bei der [[Interpretation]] zu beachten (z.&amp;nbsp;B. „Genugtuung“ = Schadensersatz).<br /> <br /> Durch den Umstand, dass viele Bestimmungen des ABGB noch aus der Urfassung stammen, kommt und kam Kommentaren zum ABGB eine große Bedeutung zu. Den ersten Kommentar zum ABGB schrieb [[Franz von Zeiller]] selbst. Des Weiteren sind die Kommentare von Stubenrauch, Klang, Schwimann, Rummel zu nennen, die zu jeder Zeit großen Einfluss auf die österreichische zivilrechtliche [[Rechtsprechung]] hatten.<br /> <br /> == Ausstrahlung ==<br /> Das ABGB wurde vielfach [[Kulturelle Rezeption|rezipiert]], so z.&amp;nbsp;B. in [[Sachsen]] (bis 1900) in [[Liechtenstein]] ([[Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (Liechtenstein)|FL-ABGB]]), der [[Türkei]] (die allerdings unter [[Mustafa Kemal Atatürk|Atatürk]] das schweizerische [[Zivilgesetzbuch]] und [[Obligationenrecht (Schweiz)|Obligationenrecht]] übernahm), der [[Tschechoslowakei]], in [[Serbien]], [[Bosnien]], [[Slowenien]], [[Kroatien]] und [[Rumänien]].<br /> <br /> == Literaturhinweise zur Vertiefung ==<br /> * Klein-Bruckschwaiger, ''150 Jahre österreichisches ABGB'', in: ''Juristenzeitung (JZ)'' 23-24/1963, S. 739-742<br /> * [http://www.jus-alumni.at/media/jusa_1300084433.pdf jusalumni Magazin 01/2011], 200 Jahre ABGB, LexisNexis, Wien <br /> * Fijal/Ellerbrock, ''Das Österreichische ABGB vom 1. Juni 1811 - ein Jubiläum besonderer Art'', in: ''Juristische Schulung (JuS)'' 7/1988, S. 519-523<br /> * Brauneder, ''Das österreichische ABGB als neuständische Zivilrechtskodifikation'', in: G. Klingenberg/J.M. Rainer/H. Stiegler (Hrsg.), ''Vestigia Iuris Romani. Festschrift für [[Gunter Wesener]]'', Graz 1992, S. 67-80<br /> * Brauneder, ''Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch'', in: Cordes/Lück/Werkmüller/Schmidt-Wiegand (Hrsg.), ''[[Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte]] (HRG)'', 2. Auflage, Bd. 1, Berlin 2008, Sp. 146-155, ISBN 978-3-503-07912-4<br /> <br /> == Weblinks ==<br /> * [http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;Gesetzesnummer=10001622 Aktueller Gesetzestext des ABGB] im [http://www.ris.bka.gv.at/ Rechtsinformationssystem des Bundes RIS]<br /> * Der [http://www.literature.at/viewer.alo?objid=11585&amp;page=1&amp;viewmode=overview Scan einer historische Version des ABGB 1811] kann bei [http://www.literature.at/ '''alo''' austrian literature online] kostenlos eingesehen und auch heruntergeladen werden<br /> * [http://alex.onb.ac.at/ Abfragemöglichkeit für historische österreichische Gesetze ab 1780] in: [[ALEX – Historische Rechts- und Gesetzestexte Online]] der [[Österreichische Nationalbibliothek|Nationalbibliothek Österreich]]<br /> * Frei zugängliches [http://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/ Online Lehrbuch Zivilrecht], Univ.-Prof. Dr. Heinz Barta et al., [http://www.uibk.ac.at/ Leopold-Franzens-Universität Innsbruck]<br /> * [http://www.politik-lexikon.at/abgb/ ABGB] im ''Politiklexikon für junge Leute''<br /> <br /> {{Rechtshinweis}}<br /> <br /> [[Kategorie:Rechtsquelle (Österreich)]]<br /> [[Kategorie:Zivilgesetzbuch]]<br /> [[Kategorie:Persönlichkeitsrechte (Österreich)]]<br /> <br /> [[bg:Австрийски общ граждански кодекс]]<br /> [[bs:Austrijski građanski zakonik]]<br /> [[cs:Všeobecný zákoník občanský]]<br /> [[en:Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch]]<br /> [[es:Código Civil de Austria]]<br /> [[fr:Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch]]<br /> [[it:Codice austriaco del 1811]]<br /> [[lt:Austrijos civilinis kodeksas]]<br /> [[no:Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch]]<br /> [[pl:Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch]]<br /> [[sh:Opći građanski zakonik]]<br /> [[sl:Obči državljanski zakonik]]<br /> [[th:อัลเกไมส์เบือร์แกร์ลิชส์เกเซทซ์บุค]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datenschutzgesetz_(%C3%96sterreich)&diff=100908885 Datenschutzgesetz (Österreich) 2012-03-15T14:12:26Z <p>Alexnullnullsieben: </p> <hr /> <div>{{Infobox Gesetz (Österreich)<br /> | Titel=Datenschutzgesetz 2000 <br /> | Langtitel=Bundesgesetz über den Schutz&lt;br /&gt; personenbezogener Daten <br /> | Abkürzung=DSG 2000 <br /> | Typ=[[Bundesgesetz (Österreich)|Bundesgesetz]]<br /> | Geltungsbereich=[[Republik Österreich]]<br /> | Rechtsmaterie=[[Datenschutzrecht]]<br /> | Fundstelle=<br /> | Datum des Gesetzes=<br /> | Inkrafttretedatum=1. Jänner 2000 (BGBl 165/1999)<br /> | Letzte Änderung=30. Dezember 2009 (BGBl 135/2009)<br /> | Außerkrafttretedatum=<br /> }}<br /> <br /> Das '''Datenschutzgesetz 2000''' regelt den Schutz [[Personenbezogene Daten|personenbezogener Daten]] in [[Österreich]]. Als solche gelten etwa [[E-Mail]]-Anschrift, Geburtsdatum oder Telefonnummer. Diese oder ähnliche Angaben dürfen ohne vorherige Zustimmung des Betroffenen nur in speziellen Fällen weitergegeben werden. Die [[Datenschutzkommission]] ist durch dieses Gesetz eingerichtet.<br /> <br /> Das DSG 2000 setzt die [[Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie)]] in nationales Recht um und wurde 2005 grundlegend novelliert.<br /> <br /> == Definitionen (§ 4) ==<br /> *'''Personenbezogene Daten''' sind Angaben zu Personen, deren Identität bestimmt oder zumindest bestimmbar sind. <br /> :''z.B. [[Name]], [[Sozialversicherungsnummer|SV-Nr.]], [[Adresse]]n''<br /> *'''Nur indirekt personenbezogen''' sind Daten, bei denen der Personenbezug der Daten vom Auftraggeber, Dienstleister oder Empfänger mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmt werden kann. <br /> *'''Sensible Daten''' sind gesetzlich definiert: Daten über [[Rasse (Ethnologie)|rassische]] oder ethnische Herkunft, politische Meinung, [[Gewerkschaft]]szugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder Sexualleben.<br /> *'''Zustimmung''' ist die gültige, ohne Zwang abgegebene [[Willenserklärung]] der betroffenen Person zur konkreten Verwendung der Daten &quot;in Kenntnis der Sachlage&quot;. Diese kann schriftlich, mündlich oder auch [[Schlüssiges Verhalten|schlüssig]] abgegeben werden (keine Formvorschrift).<br /> <br /> == Räumlicher Anwendungsbereich ==<br /> Die Bestimmungen sind in Österreich anzuwenden.<br /> <br /> Darüber hinaus auf die Verwendung von Daten im Ausland, soweit in anderen Mitgliedstaaten der [[Europäische Union|Europäischen Union]] für Zwecke einer in Österreich gelegenen Haupt- oder [[Zweigniederlassung]] eines Auftraggebers (§ 3).<br /> <br /> == Öffentliche - Private Daten ==<br /> Laut § 1 DSG 2000 hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten. Eine öffentliche Verfügbarkeit dieser Daten schließt diesen Anspruch jedoch aus. <br /> Im öffentlich-rechtlichen Bereich (Gerichte, Ämter usw.) besteht jedoch eine gewisse Auskunftspflicht (siehe [[Amtshilfe]], [[Vollzugshilfe]]).<br /> <br /> == Datensicherheit ==<br /> <br /> Datensicherheitsmaßnahmen sind organisatorische, personelle und technische Maßnahmen zur Datensicherheit, um eine ordnungsgemäße Datenverwendung zu sichern, die Daten vor Zerstörung und Verlust geschützt sind, dass ihre Verwendung ordnungsgemäß erfolgt und dass die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.<br /> <br /> == Datengeheimnis (''Verschwiegenheitspflicht'') ==<br /> <br /> Das Datengeheimnis des § 15 DSG 2000 verpflichtet Auftraggeber, Dienstleister und ihre Mitarbeiter Daten aus Datenanwendungen, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen Daten besteht. <br /> <br /> Mitarbeiter dürfen Daten nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung ihres Arbeitgebers übermitteln. Auftraggeber und Dienstleister haben, sofern eine solche Verpflichtung ihrer Mitarbeiter nicht schon kraft Gesetzes besteht, diese vertraglich zu verpflichten, dass sie Daten aus Datenanwendungen nur auf Grund von Anordnungen übermitteln und das Datengeheimnis auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Auftraggeber oder Dienstleister einhalten werden.<br /> <br /> == Einrichtungen nach dem DSG ==<br /> <br /> === Datenverarbeitungsregister ===<br /> <br /> ''Hauptartikel:'' [[Datenverarbeitungsregister]]<br /> <br /> Das Datenverarbeitungsregister vergibt eine siebenstellige Registernummer, die DVR-Nummer, an Unternehmen. In Österreich besteht grundsätzlich Meldepflicht jeder Datenanwendung, allerdings mit einer Reihe von Ausnahmen im Einzelfall. <br /> <br /> === Datenschutzkommission ===<br /> <br /> ''Hauptartikel:'' [[Datenschutzkommission]] <br /> <br /> Die Datenschutzkommission besteht aus sechs weisungsfreien Mitgliedern. Die Geschäftsstelle der Datenschutzkommission ist im Bundeskanzleramt eingerichtet.<br /> <br /> ==== Kontrollbefugnisse der Datenschutzkommission ====<br /> <br /> Die Kontrollbefugnisse ergeben sich aus § 30 DSG 2000:<br /> <br /> * Jedermann kann sich wegen einer behaupteten Verletzung seiner Rechte oder ihn betreffender Pflichten eines Auftraggebers oder Dienstleisters an die Datenschutzkommission wenden.<br /> * Die Datenschutzkommission ist berechtigt, Räume des Auftraggebers oder Dienstleisters zu betreten, Datenverarbeitungsanlagen in Betrieb zu setzen, Verarbeitungen durchzuführen und Kopien von Datenträgern herzustellen. <br /> * Die Datenschutzkommission kann zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes Empfehlungen aussprechen, für deren Befolgung eine angemessene Frist gesetzt werden kann.<br /> * Wird einer solchen Empfehlung nicht innerhalb der gesetzten Frist entsprochen, kann die Datenschutzkommission u.a. ein Verfahren zur Überprüfung der Registrierung einleiten, Strafanzeige nach § 51 oder 52 erstatten, Klage vor dem zuständigen Gericht nach § 32 Abs 5 erheben.<br /> <br /> Gegen Bescheide der Datenschutzkommission ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig. <br /> <br /> === Datenschutzrat ===<br /> <br /> Der Datenschutzrat ist beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Er berät die Bundesregierung und die Landesregierungen auf deren Ersuchen in rechtspolitischen Fragen des Datenschutzes.<br /> <br /> == Die wesentlichen materiellen Pflichten ==<br /> <br /> === Grundrecht auf Datenschutzrecht ===<br /> <br /> Alle Pflichten, die sich aus dem Datenschutzrecht ergeben, sind letztlich Ausfluss des Grundrechts auf Datenschutzrecht&lt;ref&gt;Stephan Gärtner: ''Harte Negativmerkmale auf dem Prüfstand des Datenschutzrechts. Ein Rechtsvergleich zwischen deutschem, englischem und österreichischem Recht'', Verlag Dr. Kovac, Hamburg, 2011, S. 329&lt;/ref&gt;. Dieses steht in § 1 DSG 2000 im Verfassungsrang und lautet:<br /> <br /> ''Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.''<br /> <br /> Der sachliche Schutzbereich dieses Grundrechts umfasst die Geheimhaltung [[personenbezogene Daten|personenbezogener Daten]]&lt;ref&gt;Stephan Gärtner: ''Harte Negativmerkmale auf dem Prüfstand des Datenschutzrechts. Ein Rechtsvergleich zwischen deutschem, englischem und österreichischem Recht'', Verlag Dr. Kovac, Hamburg, 2011, S. 329&lt;/ref&gt;. Konsequenterweise wird dieses Grundrecht aus Ergänzung zu Artikel 8 [[EMRK]] angesehen&lt;ref&gt;Stephan Gärtner: ''Harte Negativmerkmale auf dem Prüfstand des Datenschutzrechts. Ein Rechtsvergleich zwischen deutschem, englischem und österreichischem Recht'', Verlag Dr. Kovac, Hamburg, 2011, S. 329&lt;/ref&gt;. Der persönliche Schutzbereich umfasst [[natürliche Personen]] und [[Juristische Person|juristische Personen]]&lt;ref&gt;Stephan Gärtner: ''Harte Negativmerkmale auf dem Prüfstand des Datenschutzrechts. Ein Rechtsvergleich zwischen deutschem, englischem und österreichischem Recht'', Verlag Dr. Kovac, Hamburg, 2011, S. 329&lt;/ref&gt;.<br /> <br /> Indirekt ergibt sich daraus der Ansatz des Datenschutzrechts, dass personenbezogene Daten an sich nicht verwendet werden sollen, außer es liegt eine Ausnahme vor, die dies zulässt. Die Lösung datenschutzrechtlicher Probleme ist somit immer eine Suche nach Ausnahmen, um herauszufinden, ob die Verwendung von Daten zulässig ist oder nicht. Insoweit spricht auch das [[Österreich|Österreichische]] [[Datenschutzrecht]] von dem [[Datenschutzrecht|datenschutzrechtlichen]] [[Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Datenschutz)|Verbot mit Erlaubnisvorbehalt]]&lt;ref&gt;Stephan Gärtner: ''Harte Negativmerkmale auf dem Prüfstand des Datenschutzrechts. Ein Rechtsvergleich zwischen deutschem, englischem und österreichischem Recht'', Verlag Dr. Kovac, Hamburg, 2011, S. 330&lt;/ref&gt;.<br /> <br /> === Zulässigkeit der Datenverwendung und Datenübermittlung, Nichtverletzung der schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen ===<br /> <br /> § 7 Abs 1 DSG 2000 bestimmt, dass Daten grundsätzlich nur dann verarbeitet werden dürfen, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder<br /> rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.<br /> <br /> Eine Übermittlung von Daten ist nach § 7 Abs 2 DSG 2000 nur dann zulässig, wenn diese <br /> # aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und<br /> # der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und<br /> # durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.<br /> <br /> Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt nach § 7 Abs 3 überdies voraus, dass die<br /> dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und dass die Grundsätze des § 6<br /> eingehalten werden.<br /> <br /> Viele Unternehmen übersehen, dass auch innerhalb eines Konzerns Datenübermittlung zwischen Konzerngesellschaften unter diese Bestimmung fallen, da es kein &quot;Konzernprivileg&quot; im Datenschutzrecht gibt und Konzerngesellschaften (etwa die Mutter- und Tochtergesellschaft oder zwei Schwester-GmbHs) datenschutzrechtlich wie &quot;Dritte&quot; zu behandeln sind (und daher unter Umständen durch solche Übermittlungen auch DVR-Meldepflichten ausgelöst werden können).<br /> <br /> Die oben beschriebenen, in § 7 Abs 1 enthaltenen &quot;schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen&quot; der Betroffenen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten nach § 8 Abs 1 dann nicht verletzt, wenn<br /> # eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder<br /> # der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder<br /> # lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder<br /> # überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern. Dies ist etwa der Fall, wenn die Daten zur Vertragserfüllung notwendig sind.<br /> <br /> Für sensible Daten enthält § 9 DSG 2000 eine abschließende Aufzählung, wann die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt sind.<br /> <br /> === Datenschutzgrundsätze ===<br /> <br /> § 6 DSG 2000 enthält verschiedene Grundsätze, nach denen Datenverarbeitung erfolgen muss, etwa den Grundsatz von Treu und Glauben, das Zweckbindungsprinzip, das Wesentlichkeitsprinzip, das Sachlichkeits- und Aktualitätsprinzip und das Anonymisierungsprinzip.<br /> <br /> === Weitere materielle Pflichten ===<br /> <br /> Bei jeder Datenanwendung muss u.a. auch die Einhaltung der Datensicherheitsmaßnahmen (§ 14), des Datengeheimnisses (§ 15) und der Sonderbestimmungen beachtet werden, siehe bei den jeweiligen Überschriften in diesem Beitrag.<br /> <br /> == Die formellen Pflichten ==<br /> <br /> === Meldepflicht beim DVR ===<br /> <br /> Jeder Auftraggeber hat vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzkommission (Einzubringen direkt beim DVR) mittels eines Formulars zu erstatten. Es gibt eine Reihe von Ausnahmen zur Meldepflicht; die wichtigste liegt vor, wenn die Datenanwendung einer Standardanwendung der Standard- und Musterverordnung entspricht.<br /> <br /> Die Aufgabe eines Auftraggebers ist somit vor allem, zu prüfen, ob die durchgeführten Datenanwendungen im Hinblick auf die Menge der Datenarten und die Empfänger(kreise) der Daten Rahmen der Standardanwendungen bleiben (dann besteht keine Meldepflicht) oder über diese Hinausgehen. <br /> <br /> Die Meldungen sind aktuell zu halten. Bei Nichtmeldung oder Nichtaktuellhaltung droht eine Verwaltungsstrafe bis EUR 9.445,-- (§ 52 Abs 2 DSG 2000) und es kann der &quot;Verfall&quot; von Datenträgern und Programmen ausgesprochen werden (d.h. diese dürfen nicht mehr verwendet werden). Der Versuch ist strafbar.<br /> <br /> ==== Vorabkontrollpflichtige Datenanwendungen ====<br /> <br /> Der Vollbetrieb einer meldepflichtigen Datenanwendung darf unmittelbar nach Abgabe der Meldung aufgenommen werden (§ 18 Abs 1).<br /> <br /> Meldepflichtige Datenanwendungen, die weder einer Musteranwendung nach § 19 Abs. 2 entsprechen, noch innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften noch die Verwendung von Daten im Katastrophenfall für die in § 48a Abs. 1 genannten Zwecke betreffen, dürfen, wenn sie<br /> <br /> # sensible Daten enthalten oder<br /> # strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 enthalten oder<br /> # die Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit der Betroffenen zum Zweck haben oder<br /> # in Form eines Informationsverbundsystems durchgeführt werden sollen,<br /> <br /> erst nach ihrer Prüfung (Vorabkontrolle) durch die Datenschutzkommission aufgenommen werden.<br /> <br /> === Genehmigung für internationalen Datenverkehr durch DSK ===<br /> <br /> Die Übermittlung und Überlassung von Daten an Empfänger in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist keinen Beschränkungen im Sinne des § 13 unterworfen. Dies gilt nicht für den Datenverkehr zwischen Auftraggebern des öffentlichen Bereichs in Angelegenheiten, die nicht dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unterliegen (§ 12 Abs 1).<br /> <br /> Keiner Genehmigung gemäß § 13 bedarf weiters der Datenverkehr mit Empfängern in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz (§ 12 Abs 2). Welche Drittstaaten angemessenen Datenschutz gewährleisten, wird durch Verordnung des Bundeskanzlers festgestellt. Aufgrund einer Datenschutz-Angemessenheits-Verordnung sowie EU-Entscheidungen sind dies Argentinien, Canada, Schweiz, Guernsey, Isle of Man sowie US-Unternehmen, die sich den Bestimmungen der [[Safe Harbor]]-Vereinbarung unterworfen haben.&lt;ref&gt;http://ec.europa.eu/justice_home/fsj/privacy/thridcountries/index_en.htm&lt;/ref&gt;<br /> <br /> Darüber hinaus ist nach § 12 Abs 3 DSG 2000 der Datenverkehr ins Ausland dann genehmigungsfrei, wenn<br /> # die Daten im Inland zulässigerweise veröffentlicht wurden oder<br /> # Daten, die für den Empfänger nur indirekt personenbezogen sind, übermittelt oder überlassen werden oder<br /> # die Übermittlung oder Überlassung von Daten ins Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind, oder<br /> # Daten aus Datenanwendungen für private Zwecke (§ 45) oder für publizistische Tätigkeit (§ 48) übermittelt werden oder<br /> # der Betroffene ohne jeden Zweifel seine Zustimmung zur Übermittlung oder Überlassung seiner Daten ins Ausland gegeben hat oder<br /> # ein vom Auftraggeber mit dem Betroffenen oder mit einem Dritten eindeutig im Interesse des Betroffenen abgeschlossener Vertrag nicht anders als durch Übermittlung der Daten ins Ausland erfüllt werden kann oder<br /> # die Übermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor ausländischen Behörden erforderlich ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden, oder<br /> # die Übermittlung oder Überlassung in einer Standardverordnung (§ 17 Abs. 2 Z 6) oder Musterverordnung (§ 19 Abs. 2) ausdrücklich angeführt ist oder<br /> # es sich um Datenverkehr mit österreichischen Dienststellen im Ausland handelt oder<br /> # Übermittlungen oder Überlassungen aus Datenanwendungen erfolgen, die gemäß § 17 Abs. 3 von der Meldepflicht ausgenommen sind.<br /> <br /> Alle anderen Datenübermittlungen oder Datenüberlassungen sind nach § 13 DSG 2000 von der Datenschutzkommission vorher mittels Bescheid zu genehmigen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen knüpfen.<br /> <br /> Die Genehmigung ist, wenn im Empfängerstaat ein generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus fehlt, dann zu genehmigen, wenn für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung oder Überlassung im konkreten Einzelfall angemessener Datenschutz besteht; oder der Auftraggeber glaubhaft macht, dass die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. <br /> <br /> Typischer Weise geschieht dies unter Zuhilfenahme der [http://ec.europa.eu/justice_home/fsj/privacy/modelcontracts/index_de.htm &quot;Standardvertragsklauseln&quot; der EU], die zwischen Sender und Empfänger der Daten unterzeichnet werden und dann bei der Datenschutzkommission mit dem Genehmigungsantrag mitgesandt werden.<br /> <br /> Gerade in internationalen Konzernen ist die Genehmigung der verschiedensten Datenströme aufgrund des Fehlens eines &quot;Konzernprivilegs&quot; zur Zeit- und Kostenintensiven Aufgabe gewachsen, was auf Kritik derselben stößt.&lt;ref&gt;http://www.preslmayr.at/puplikationen/ArtikelKnyrim_Rechtspanorama%2030.10.06.pdf&lt;/ref&gt; Jüngste Entwicklung ist die Einführung so genannter Verbindlicher Unternehmensvorschriften (&quot;Binding Corporate Rules&quot; - BCRs), die ein einheitliches Datenschutzniveau schaffen sollen und dadurch eine Verbesserung bei den Genehmigungsverfahren.<br /> <br /> === Genehmigung von Informationsverbundssystemen durch DSK ===<br /> <br /> Ein Informationsverbundsystem ist laut § 4 Z 13 DSG 2000 die gemeinsame Verarbeitung von Daten in einer Datenanwendung durch mehrere Auftraggeber und die gemeinsame Benützung der Daten in der Art, dass jeder Auftraggeber auch auf jene Daten im System Zugriff hat, die von den anderen Auftraggebern dem System zur Verfügung gestellt wurden. Typischer Fall ist etwa, dass in einem Konzern mehrere Konzerngesellschaften in dieselbe Datenbank (etwa Kunden-, CRM-, Mitarbeiterdatenbank) hineinarbeiten. <br /> <br /> Für ein Informationsverbundsystem ist nach § 50 DSG 2000 ein Betreiber zu bestellen.<br /> <br /> Informationsverbundsysteme sind nach § 18 Abs 2 Z 4 DSG 2000 vom DVR vorab zu genehmigen.<br /> <br /> === Schriftlicher Dienstleistervertrag beim Outsourcing ===<br /> <br /> § 11 Abs 2 DSG 2000 bestimmt, dass Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleister<br /> über die nähere Ausgestaltung der Dienstleisterpflichten zum Zweck der Beweissicherung schriftlich festzuhalten sind. <br /> <br /> Diese Pflicht wird häufig übersehen, auch lange Outsourcing-Verträge oder Service-Level-Agreements enthalten oft keinerlei Bestimmungen zum Datenschutzrecht.&lt;ref&gt;http://www.preslmayr.at/puplikationen/ArtikelKnyrim_Datenschutz%20und%20Datenrettung%20beim%20Outsourcing__EcolexHeft504.pdf&lt;/ref&gt;<br /> <br /> Die Datenschutzkommission stellt auf ihrer Webseite einen [https://www.dsk.gv.at/site/6208/default.aspx Mustervertrag] zum Download zur Verfügung.<br /> <br /> === Verpflichtung zum Datengeheimnis ===<br /> <br /> Mitarbeiter dürfen Daten nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung ihres Arbeitgebers (Dienstgebers) übermitteln. Siehe dazu oben zum Datengeheimnis.<br /> <br /> Auftraggeber und Dienstleister haben, sofern eine solche Verpflichtung ihrer Mitarbeiter nicht schon kraft Gesetzes besteht, diese vertraglich zu verpflichten, dass sie Daten aus<br /> Datenanwendungen nur auf Grund von Anordnungen übermitteln und das Datengeheimnis auch nach Beendigung des Arbeits(Dienst)verhältnisses zum Auftraggeber oder Dienstleister einhalten werden (§ 15 Abs 2).<br /> <br /> Die vertragliche Verpflichtung kann etwa im Dienstvertrag, aber auch in einem gesonderten Dokument, etwa einer Geheimhaltungserklärung oder einer vom Mitarbeiter zu unterschreibenden &quot;Privacy Policy&quot; erfolgen.<br /> <br /> == Die einzelnen Rechte ==<br /> <br /> === Recht auf Geheimhaltung ===<br /> <br /> Ergibt sich aus dem Grundrecht in § 1 DSG 2000.<br /> <br /> === Recht auf Auskunft ===<br /> <br /> Laut § 26 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben. Die erste Auskunft eines Jahres zu den aktuellen Daten hat dabei (nach Abs. 6) kostenfrei zu erfolgen.<br /> <br /> Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hierfür in allgemein verständlicher Form anzuführen.<br /> <br /> Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind.<br /> <br /> Das Unternehmen hat einem Auskunftsbegehren innerhalb von acht Wochen nachzukommen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Bei Nichterledigung oder nicht vollständiger/ordentlicher Erledigung seines Auskunftsbegehrens kann sich der Betroffene bei der Datenschutzkommission beschweren. Die Beschwerde ist &quot;formlos&quot; etwa schriftlich oder per E-Mail an die DSK möglich.<br /> <br /> === Recht auf Richtigstellung oder Löschung ===<br /> Laut § 27 muss jeder Auftraggeber Daten korrigieren oder löschen wenn:<br /> # ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, ''oder''<br /> # auf begründeten Antrag des Betroffenen.<br /> <br /> Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.<br /> <br /> == Sonderbestimmungen ==<br /> <br /> === Verwendung im familiären Rahmen ===<br /> <br /> Nach § 45 DSG 2000 dürfen natürlichen Personen Daten für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten verarbeiten, wenn sie ihnen vom Betroffenen selbst mitgeteilt wurden oder ihnen sonst rechtmäßigerweise, insbesondere in Übereinstimmung mit § 7 Abs 2 zugekommen sind. Für andere Zwecke dürfen solche Daten nur mit Zustimmung des Betroffenen übermittelt werden.&lt;ref&gt;[http://www.preslmayr.at/puplikationen/ArtikelKnyrim_Schutz_seiner_Kundendaten_EcolexHeft873.pdf OGH-Entscheidung zur Verwendung &quot;eigener Daten&quot; zum Download]&lt;/ref&gt;<br /> <br /> === Statistische Datenerhebungen ===<br /> <br /> § 46 DSG 2000 enthält Sonderbestimmungen für wissenschaftliche Forschung und Statistik.<br /> <br /> === Adressverzeichnisse ===<br /> <br /> Sonderbestimmungen für Adressverlage in § 151 GewO.<br /> <br /> === Kein Datenschutzbeauftragter in Österreich ===<br /> Die Rolle eines Datenschutzbeauftragten ist im Wesentlichen eine deutsche Erfindung, die nur in wenigen anderen Ländern übernommen wurde.&lt;ref&gt;[[Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung]]: ''[https://www.gdd.de/nachrichten/news/berufsbild-datenschutzbeauftragter-eine-deutsche-201esuccess-story201c-mit-vorbildwirkung Berufsbild Datenschutzbeauftragter: Eine deutsche „Success Story“ mit Vorbildwirkung]'', 27. April 2005&lt;/ref&gt; Die EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG enthält in Art. 18 Abs. 2 mehrere unterschiedliche Möglichkeiten für die Mitgliedsstaaten, die Meldepflicht zu vereinfachen. Der Datenschutzbeauftragte ist nur eine Option. Das österreichische Datenschutzgesetz sieht keinen betrieblichen Datenschutzbeauftragten vor.<br /> <br /> Auch wenn es keine Verpflichtung zur Einsetzung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten gibt, ist es vor allem in größeren Unternehmen durchaus üblich eine bestimmte Person mit Agenden des Datenschutzrechts zu befassen, um etwa die Einhaltung formaler Pflichten wie Melde- und Genehmigungspflichten, die Abarbeitung von Auskunftsanfragen nach § 26 sicherzustellen und eine &quot;Schnittstelle&quot; zum Betriebsrat in Fragen der Personaldatenverarbeitung zu haben. Im Ministerialentwurf zur Novelle zum DSG 2008 ist eine Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten für Betriebe mit mindestens 20 Mitarbeitern enthalten (§ 15a).&lt;ref&gt;Österreichisches Parlament: ''[http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIII/ME/ME_00182/pmh.shtml 182/ME (XXIII. GP) Datenschutzgesetz-Novelle 2008]''&lt;/ref&gt; Dies wird in den Stellungnahmen mehrfach kritisiert.&lt;ref&gt;''[http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIII/ME/ME_00182_90/imfname_116932.pdf Stellungnahme des Datenschutzrates zur DSG-Novelle 2008]''&lt;/ref&gt;&lt;ref&gt;''[http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIII/ME/ME_00182_60/imfname_110766.pdf Stellungnahme der Wirtschaftskammer zur DSG-Novelle 2008]''&lt;/ref&gt;&lt;ref&gt;''[http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIII/ME/ME_00182_48/imfname_110753.pdf Stellungnahme des Österreichischen Roten Kreuzes zur DSG-Novelle 2008]''&lt;/ref&gt;<br /> Im überarbeiteten Entwurf (DSG-Novelle 2010 &lt;ref&gt;''[http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIV/ME/ME_00062/pmh.shtml DSG-Novelle 2010]''&lt;/ref&gt; ) ist die Verpflichtung nicht mehr enthalten.<br /> <br /> === Arbeitnehmerdatenschutz ===<br /> <br /> §§ 96 und 96a ArbVG enthalten Bestimmungen u.a. über Personaldatensysteme, Personalbeurteilungssysteme, Personalüberwachungssysteme. Derartige Systeme können betriebsratspflichtig sein.<br /> <br /> Ein typischer Fall für eine Betriebsratspflicht ist die betriebliche Videoüberwachung von Mitarbeitern, die überdies beim DVR vorab zugenehmigen ist, wenn die Videobilder digital gespeichert werden.<br /> <br /> Ein anderer Fall, in dem sowohl Betriebsratspflicht als auch Melde- und Genehmigungspflichten bei DVR und DSK ausgelöst werden können, ist die Einführung von [[Whistleblowing]]-Systemen.<br /> <br /> == Schadenersatz und Strafen ==<br /> <br /> === Schadenersatz ===<br /> [[Schadenersatz]] ist nach § 33 DSG 2000 auf dem Zivilrechtsweg einzuklagen.&lt;ref&gt;[http://www.preslmayr.at/puplikationen/ArtikelKnyrim_Schadensersatz_wegen_Warnlisteneintragung_medien_und_recht_02.2006.pdf OGH-Entscheidung zu § 33]&lt;/ref&gt;<br /> <br /> === Strafgerichtliche Strafbestimmungen ===<br /> <br /> * § 51 DSG 2000: Datenverwendung in Gewinn- und Schädigungsabsicht: Bis 1 Jahr Freiheitsstrafe.<br /> <br /> * Straftatbestände des &quot;Computerstrafrechts&quot; im StGB, z.B. § 126a StGB Datenbeschädigung bis 5 Jahren Freiheitsstrafe.<br /> <br /> === Verwaltungsstrafbestimmungen ===<br /> <br /> * bis EUR 25.000 Geldstrafe für vorsätzlichen oder widerrechtlichen Zugang zu einer Datenanwendung, vorsätzliche Verletzung des Datengeheimnisses oder wenn entgegen einem rechtskräftigem Urteil oder Bescheid Daten verwendet, nicht beauskunftet, nicht richtigstellt oder nicht löscht oder wenn Daten vorsätzlich entgegen § 26 Abs 7 DSG 2000 gelöscht werden.<br /> <br /> * bis EUR 10.000 Geldstrafe für Nichterfüllung der Meldepflicht, Datenübermittlung ins Ausland ohne Genehmigung der Datenschutzkommission, Verletzung von Offenlegungs- oder Informationspflichten, gröbliches Außerachtlassen von Sicherheitsmaßnahmen.<br /> <br /> Der Versuch ist strafbar. In allen Fällen kann der &quot;Verfall&quot; von Datenträgern und Programmen ausgesprochen werden (d.h. diese dürfen nicht mehr verwendet werden).<br /> <br /> Zuständig für die Entscheidung ist die Bezirksverwaltungsbehörde.<br /> <br /> == Literatur ==<br /> <br /> * Dohr, Pollirer, Weiss: ''DSG, Kommentar''. Loseblattsammlung (Verlag Manz, Wien)<br /> * Knyrim: ''Praxishandbuch Datenschutzrecht, Leitfaden für richtiges Registrieren, Verarbeiten, Übermitteln, Zustimmen, Outsourcen, Werben uvm.''. Verlag Manz, Wien, 1. Auflage 2003<br /> * {{Literatur|Autor=Stephan Gärtner|Titel=Harte Negativmerkmale auf dem Prüfstand des Datenschutzrechts. Ein Rechtsvergleich zwischen deutschem, englischem und österreichischem Recht|Verlag=Verlag Dr. Kovac|Ort=Hamburg|Jahr=2011|ISBN=978-3-8300-5418-4}}[http://www.verlagdrkovac.de/978-3-8300-5418-4.htm Link zum Buch]<br /> <br /> == Siehe auch ==<br /> <br /> * [[Bundesdatenschutzgesetz]] (Deutschland)<br /> * [[Bundesgesetz über den Datenschutz]] (Schweiz)<br /> <br /> == Weblinks ==<br /> <br /> * {{§§|DSG 2000|RIS-B|GesetzNr=10001597|text=Datenschutzgesetz}} im [[Rechtsinformationssystem der Republik Österreich]] (RIS)<br /> <br /> * [http://www.preslmayr.at/datenschutz.htm Literatur zum österreichischen Datenschutzrecht]<br /> * [http://www.argedaten.at ARGE Daten – Österreichische Gesellschaft für Datenschutz]<br /> * [http://www.dsk.gv.at Datenschutzkommission]<br /> * [http://www.arbeiterkammer.at/pictures/d24/Muster_Auskunftsbegehren.pdf Musterformular für Auskunftsbegehren] (PDF-Datei; 31 kB)<br /> * [http://www.dsk.gv.at/Datenschutzbericht2005.pdf Datenschutzbericht 2005 der Datenschutzkommission] (PDF-Datei)<br /> <br /> == Einzelnachweise ==<br /> <br /> &lt;references /&gt;<br /> <br /> {{Rechtshinweis}}<br /> <br /> [[Kategorie:Besonderes Verwaltungsrecht (Österreich)]]<br /> [[Kategorie:Rechtsquelle (Österreich)|Datenschutzgesetz 2000]]<br /> [[Kategorie:Grundrechte (Österreich)]]<br /> [[Kategorie:Persönlichkeitsrechte (Österreich)]]<br /> [[Kategorie:Datenschutzrecht]]<br /> <br /> [[en:Data privacy]]<br /> [[vi:Bảo vệ dữ liệu cá nhân]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Urheberrecht_(%C3%96sterreich)&diff=100908774 Urheberrecht (Österreich) 2012-03-15T14:09:32Z <p>Alexnullnullsieben: </p> <hr /> <div>{{überarbeiten|grund=Die dem Artikel zugrundegelegte Version ist die der Fassung von BGBl. I Nr. 81/'''2006''', welche inzwischen schon wieder novelliert wurde.}}<br /> {{Infobox Gesetz (Österreich)<br /> | Titel=Urheberrechtsgesetz<br /> | Langtitel=Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz).<br /> | Abkürzung=UrhG<br /> | Früherer Titel=<br /> | Gesetzesnummer=10001848<br /> | Typ=[[Bundesgesetz (Österreich)|Bundesgesetz]]<br /> | Geltungsbereich=[[Republik Österreich]]<br /> | Rechtsmaterie=[[Urheberrecht]]<br /> | Fundstelle=BGBl. Nr. 111/1936<br /> | Datum des Gesetzes=<br /> | Inkrafttretedatum=<br /> | Letzte Änderung= BGBl. I Nr. 58/2010<br /> | Außerkrafttretedatum=<br /> | Gesetzestext={{§§|Urheberrechtsgesetz|RIS-B|GesetzNr=10001848}} im [[Rechtsinformationssystem der Republik Österreich|RIS]]<br /> }}<br /> Das '''österreichische Urheberrecht''' schützt das [[Geistiges Eigentum|geistige Eigentum]]s der ''[[Urheber]] im weiteren Sinn''. Das '''Urheberrechtsgesetz''' als zentrales Gesetz enthält die erlassenen gesetzlichen Bestimmungen und macht diesen Schutz gerichtlich durchsetzbar.<br /> <br /> == Das Urheberrechtsgesetz ==<br /> Zentrale Rechtsquelle des Urheberrechts ist das ''Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz),'' das ursprünglich 1936 erstellt wurde, und seither zahlreiche Novellen erfahren hat.<br /> <br /> === Aufbau des Gesetzes ===<br /> Das Österreichische Urheberrechtsgesetz besteht aus fünf Hauptstücken:<br /> <br /> :''I. Hauptstück: Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst.'' (§§ 1–65)<br /> :''II. Hauptstück: Verwandte Schutzrechte.'' (§§ 67–80)<br /> :''III. Hauptstück: Rechtsdurchsetzung.'' (§§ 81–93)<br /> :''IV. Hauptstück: Anwendungsbereich des Gesetzes:'' (§§ 94–100)<br /> :''V. Hauptstück: Übergangs- und Schlussbestimmungen:'' (§§ 101–114)<br /> <br /> In seinem Mittelpunkt steht das erste Hauptstück.<br /> <br /> Der im ''Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)''&lt;ref&gt;BGBl 1936/111 in der Fassung BGBl I 2006/81 (UrhG-Nov. 2006)&lt;/ref&gt; – (inoffiziell abgekürzt UrhG) – enthaltene Kurztitel „Urheberrechtsgesetz“ bezieht sich auf das ''Urheberrecht im weiteren Sinn''. Er umfasst sowohl die im ersten Hauptstück behandelten Bestimmungen über das ''Urheberrecht im engeren Sinn'' als auch die im zweiten Hauptstück für die ''verwandten Schutzrechte'' geltenden Regelungen.&lt;ref&gt; Zu den Begriffen Urheberrecht im engeren und im weiteren Sinn Vgl. auch: Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [XLIX]. &lt;/ref&gt;<br /> <br /> Wie schon ihr Namen sagt, sind die verwandten Schutzrechte keine Urheberrechte. Sie stehen jedoch mit diesen in einem engen {{&quot;|verwandtschaftlichen}} Verhältnis, das auch den Aufbau des zweiten Hauptstückes beeinflusst. Er beschränkt sich auf die Sonderheiten und verlinkt im Übrigen seine Bestimmungen mit denen des ersten Hauptstücks. Seine Kenntnis ist dadurch die unabdingbare Voraussetzung zum Verständnis des Gesetzes und zur richtigen Auslegung seiner einzelnen Regelungen.<br /> === I. Hauptstück: Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst (§§ 1-65) ===<br /> <br /> ==== Erklärung zentraler Begriffe (§§ 1-25) ====<br /> <br /> ''Das Werk'' (§§ 1–9)<br /> <br /> ;Begriffe:<br /> <br /> Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes {{&quot;|sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.}} (§ 1 Abs.1) Das sind:<br /> * Werke der Tonkunst (Kompositionen, der Liedtext ist ein literarisches Werk)<br /> * als Werke der Literatur (§ 2)<br /> ** Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogrammen,<br /> ** Bühnenwerke, deren Ausdrucksmittel Gebärden und andere Körperbewegungen sind (choreographische und pantomimische Werke),<br /> ** Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raume bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen.<br /> * als Werke der [[Bildende Kunst|bildenden Künste]] (§ 3)<br /> ** üblicherweise [[Malerei]], [[Zeichnung (Kunst)|Zeichnung]], [[Grafik]], [[Bildhauerei]], [[Neue Medien|neue Medien]], etc.<br /> ** explizit auch Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke, durch ein fotografisches oder ähnliches Verfahren hergestellte Werke),<br /> ** der [[Architektur|Baukunst]]<br /> ** und der angewandten Kunst (des [[Kunstgewerbe]]s).<br /> * als Werke der Filmkunst (§ 3) tonlose Laufbildwerke und Laufbildwerke mit Ton.<br /> <br /> ''Schöpfung:''<br /> *Bloße Ideen werden durch das Urheberrecht nicht geschützt. Sie können von anderen aufgegriffen, weitergeführt und ausgeführt werden;&lt;ref name=&quot;vglAnderl85f&quot;/&gt; Geformte Gedanken werden erst geschützt, wenn sie in die Außenwelt treten; Nach dem österreichischen Urheberrechtsgesetz ist es nicht erforderlich, dass sie auf einem materiellen Träger (z. B. Papier) festgelegt werden: Es genügt, wenn sie in einer Weise geäußert werden, in der ein anderer – {{&quot;|zumindest theoretisch – Kenntnis genommen haben kann}}.&lt;ref name=&quot;vglAnderl85f&quot;/&gt; Geschützt werden nur Schöpfungen, die einer der vier aufgezählten Werkkategorien zugehören;&lt;ref&gt; Vgl. hierzu: Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [99f]&lt;/ref&gt; Die Schöpfung ist ein Realakt: Ein Werk entsteht dadurch, dass es geschaffen wird; Sie kann darum auch von Unmündigen erfolgen und benötigt keinerlei staatliche Anerkennung.&lt;ref&gt; Vgl. hierzu: Anderl in Kuscsko, urheber.recht (2008) [87]&lt;/ref&gt;<br /> <br /> ''Eigentümliche geistige Schöpfung:''&lt;ref&gt; Vgl. z. B. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [659]&lt;/ref&gt; <br /> *Damit einer Schöpfung Werkscharakter zukommt, muss sie die [[Kreativität]], also die geistige Schöpfungskraft eines Menschen zur Grundlage haben;&lt;ref&gt; Vgl. hierzu die Ausführungen in: Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [87–89] &lt;/ref&gt; Diese Voraussetzung erfüllt nur {{&quot;|eine individuell eigenartige Leistung, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt}}&lt;ref&gt; Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [89f] unter Bezugnahme auf die stRspr. Des OGH &lt;/ref&gt; Die Schutzvoraussetzungen sind für alle vier Werkskategorien gleich;&lt;ref&gt; Also auch für die Werke der bildenden Künste. Vgl. dagegen die deutsche Rechtslage, dargestellt in [[Schöpfungshöhe]]&lt;/ref&gt; Für die Wertung kommt der Eigentümlichkeit (Individualität) eine besondere Bedeutung zu;&lt;ref&gt; Vgl. anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [91f] &lt;/ref&gt; {{&quot;|„Werke an der unteren Grenze“ der Schutzwürdigkeit „werden als ‚Kleine Münze’ bezeichnet“.}}&lt;ref&gt; Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008)[92]&lt;/ref&gt;<br /> ** Auch wenn ein Werk keine Schöpfungshöhe erreicht und damit nicht unter das Urheberrechtsgesetz fällt, kann im gewerblichen Bereich in bestimmten Fällen das [[Lauterkeitsrecht]] gegen einfaches kopieren („Schmarotzen an fremder Leistung“ bzw. „sklavische Nachahmung“) geltend gemacht werden.&lt;ref&gt;[http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&amp;stid=449431&amp;dstid=940 Durch entsprechende Vereinbarungen kann der Urheber eines Werkes Dritten die Nutzung des von ihm geschaffenen Werkes für verschiedenste Zwecke gestatten.], Wirtschaftskammer Niederösterreich&lt;/ref&gt;&lt;ref&gt;[http://www.schutzverband.at/wbr/justizueberblick.asp?fbspkatid=3#3 Systematischer Überblick über das Wettbewerbsrecht - Verbot unlauterer Geschäftspraktiken (§ 1 UWG) - 1.3 Ausbeutung] Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb&lt;/ref&gt;<br /> <br /> ''Schutz von Werkteilen''<br /> *Die herrschende Meinung geht davon aus, {{&quot;|dass … jeder Teil nur dann geschützt ist, wenn er als solcher eine ‚eigentümliche geistige Schöpfung‘ ist. Das Urheberrecht wird nur verletzt, wenn die schöpferischen Gestaltungselemente übernommen werden.}}&lt;ref name=&quot;Anderl100&quot;/&gt; {{&quot;|Auch der belanglose Teil kann als solcher geschützt sein, wenn er nur eine ‚eigentümliche geistige Schöpfung‘ ist}}&lt;ref name=&quot;Anderl100&quot;/&gt; Es kann {{&quot;|vorkommen, das&lt;!-- sic --&gt; ein Werk aus mehreren Teilen besteht, keinem dieser Teile, wohl aber der Gesamtzusammenstellung Schutz zukommt, so bspw bei sog ‚Assemblagen‘ […] }}&lt;ref name=&quot;Anderl100&quot;/&gt;<br /> <br /> ''Freie Werke'' (§ 7) <br /> <br /> *''(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im § 2 Z 1 oder 3 bezeichneten Art genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.''<br /> :''(2) Vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hergestellte oder bearbeitete (§ 5 Abs. 1) und zur Verbreitung (§ 16) bestimmte Landkartenwerke sind keine freien Werke.''<br /> <br /> <br /> ''Der Urheber (§§ 10–13)'' <br /> <br /> ;Begriffe:<br /> *Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat. (§ 10. Abs. 1)]<br /> <br /> ''Vorbemerkung:'' <br /> *International gibt es keinen einheitlichen Urheberbegriff;&lt;ref name=&quot;vglAnderl186f&quot;/&gt; Das österreichische Urheberrecht geht vom Schöpfungsprinzip aus;&lt;ref name=&quot;vglAnderl186f&quot;/&gt; Durch das Schöpfungsprinzip wird {{&quot;|der Anwendungsbereich des Urheberrechts auf das menschliche Schaffen}} eingeschränkt und {{&quot;|gleichzeitig}} der {{&quot;|Anknüpfungspunkt für den originären Rechtserwerb“'' gebildet.}}&lt;ref&gt; Rehbinder/Viganò, 3. Auflage. Art. 6 N 2 [Kommentierung]&lt;/ref&gt;<br /> <br /> ''Schöpfungsprinzip:'' <br /> *Weil nur natürliche Personen Werke schaffen können, können auch nur sie Urheberschaft begründen; Die Urheberschaft selbst entsteht unmittelbar und zwangsläufig mit dem Schöpfungsakt;&lt;ref&gt; Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [186f]&lt;/ref&gt; Miturheberschaft ist möglich. (§ 11)<br /> <br /> ''Mit der Urheberschaft verbundene Rechte:'' <br /> *Gleichzeitig mit der Urheberschaft werden die dem Urheber vorbehaltene Vermögens- und Persönlichkeitsrechte erworben, die eine untrennbare Einheit bilden&lt;ref&gt; Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [354] &lt;/ref&gt; und im Abschnitt ''Das Urheberrecht'' behandelt werden. Einschränkungen dieses Rechtes erfolgen durch die Sondervorschriften für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke, die Sondervorschriften für Computerprogramme, die Sondervorschriften für Datenbankwerke&lt;ref&gt; Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [191f] &lt;/ref&gt; sowie durch die im Abschnitt ''Beschränkungen der Verwertungsrechte'' namentlich angeführten Ausnahmeregelungen. <br /> <br /> ''Übertragung des Urheberrechtes:''<br /> *Das Urheberrecht kann grundsätzlich nur von Todeswegen übertragen werden. [http://www.jusline.at/23_UrhG.html (§ 23)] ''/'' Die den Urheber betreffenden gesetzlichen Bestimmungen gelten mit wenigen Ausnahmen auch für jene, denen das Urheberrecht übertragen wurde. [http://www.jusline.at/10_Der_Urheber_UrhG.html (§ 10. Abs.1)]<br /> <br /> ''Das Urheberrecht (§§ 14–25)''<br /> <br /> ;Begriffe:<br /> Das Urheberrecht ist die Summe aller ausschließlich dem Urheber zukommender Rechte.<br /> <br /> Zum Begriff ''Urheberrecht'':<br /> *Der Begriff ''Urheberrecht'' hat eine zweifache Bedeutung. Einerseits bezeichnet er die Summe aller rechtlichen Bestimmungen, die das geistige Eigentum des Urhebers schützen, und anderseits die dem Urheber auf Grund seines geistigen Eigentums zukommenden Rechte. Die unter dem Wort „Urheberrecht“ zusammengefassten Gesetze regeln und schützen somit die unter dem Begriff ''Urheberrecht'' zusammengefassten Eigentumsrechte des Urhebers.<br /> *Das Urheberrecht schützt sowohl die geistigen als auch die finanziellen Interessen des Urhebers.<br /> <br /> Ausschließlich dem Urheber zukommende Rechte:<br /> <br /> ''[[#Verwertungs- und Werknutzungsrechte|Verwertungsrechte]]:'' <br /> <br /> ''Schutz geistiger Interessen: (§ 19-21)''<br /> <br /> *Die geistigen Interessen des Urhebers werden durch das ''Urheber Persönlichkeitsrecht'' gewahrt. Damit wird die untrennbare Verbindung zwischen Urheber und seinem Werk bezeichnet: Das Werk ist ja sein {{&quot;|geistiges Kind}}.&lt;ref name=&quot;vglAnderl318&quot;/&gt; <br /> *Das ''Urheber Persönlichkeitsrecht'' umfasst das ''Urheber Persönlichkeitsrecht im engeren Sinn'' und das ''Urheber Persönlichkeitsrecht im weiteren Sinn''. Zum ersteren gehören der Schutz der Urheberschaft [http://www.jusline.at/19_Schutz_der_Urheberschaft_UrhG.html (§ 19)], das Recht, die Urheberbezeichnung des Werkes festzulegen [http://www.jusline.at/20_Urheberbezeichnung_UrhG.html (§20)] sowie der Schutz vor unbefugter Veränderung des Werkes [http://www.jusline.at/21_Werkschutz_UrhG.html (§ 21)] und seines Titels. [http://www.jusline.at/80_Titelschutz_UrhG.html (§ 80)]./Das ''Urheber Persönlichkeitsrecht im weiteren Sinn'' kann nicht scharf umrissen werden.&lt;ref&gt; Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [318]&lt;/ref&gt;<br /> <br /> :In der heute vertretenen ''monistischen Theorie'' sind die geistigen und finanziellen Interessen des Urhebers zu einem Recht mit doppelter Funktion verbunden.&lt;ref&gt; Vgl. Gutman, Urheberrecht im Internet in Österreich, Deutschland und der EU (NWV, BWV Wien/Berlin, 2003) Seite 36&lt;/ref&gt; Diese doppelte Funktion haftet dem gesamten Urheberrecht an, also auch den durch das Urheber Persönlichkeitsrecht erfassten Sachverhalte.<br /> <br /> :Das Urheberrechtsgesetz enthält die dem Urheber ausschließlich vorbehaltenen Rechte. Das Motiv, warum der Urheber von ihnen Gebrauch oder nicht Gebrauch macht, kann ein geistiges Interesse und/oder ein finanzielles sein. Beispiele: Ein Künstler kann die Zustimmung zur Verwendung seines Werkes als Hintergrund eines Werbeplakates wegen eines zu geringen Preises verweigern oder weil ihm sein Werk dafür zu schade ist. Ein Schriftsteller kann seine Namensnennung unterlassen, weil er anonym bleiben will oder weil er daraus einen finanziellen Nutzen erlangt (Ghostwriter). <br /> <br /> ''Weitere Schutzbestimmungen (§§ 23-25)'' <br /> <br /> Neben der beschränkten Übertragungsmöglichkeit des Urheberrechts, den Verwertungsrechten und den Persönlichkeitsrechten im engeren Sinn enthält das Urheberrechtsgesetz noch folgende die Interessen des Urhebers betreffende Bestimmungen:<br /> *Regelung der Pflichten des Besitzers eines Werkstückes:[http://www.jusline.at/22_UrhG.html (§ 22)] <br /> *Regelungen über die Vergabe von Werknutzungsbewilligungen und Werknutzungsrechten: [http://www.jusline.at/24_UrhG.html (§ 24)] <br /> *Festlegung von Exekutionsbeschränkungen: [http://www.jusline.at/25_UrhG.html (§ 25)]<br /> *Bestimmungen zum Schutz geistiger Interessen bei freien Werknutzungen [http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=42&amp;paid=57&amp;mvpa=77 (§ 57)] <br /> *Bestimmungen zum Titelschutz [http://www.jusline.at/80_Titelschutz_UrhG.html (§ 80)]&lt;ref name=&quot;vglAnderl318&quot;/&gt;<br /> <br /> ===== Verwertungs- und Werknutzungsrechte (§§ 14-18a; §§ 26-32) =====<br /> {{Anker|Verwertungs- und Werknutzungsrechte}}<br /> <br /> ''1. Unter der Bezeichnung „Verwertungsrechte“ werden im § 14 folgende dem Urheber ausschließlich vorbehaltene Rechte angeführt:''<br /> <br /> ''Die Verwertungsrechte:'' [http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=42&amp;paid=14&amp;mvpa=13 (§ 14. Abs.1)] <br /> <br /> *Der Urheber hat das Monopol, durch die Vergabe von Werknutzungsrechten und Werknutzungsbewilligungen anderen Nutzungsrechte einzuräumen; Dadurch hat er es in der Hand, seine geistigen und materiellen Interessen eigenständig wahrzunehmen. <br /> *Die Verwertungsrechte werden im Gesetz abschließend (taxativ) aufgezählt;&lt;ref&gt;Vgl. Anderl in Kucsko. urheber.recht (2008) [216]&lt;/ref&gt;<br /> <br /> ''Das Bearbeitungs- oder Übersetzungsrecht:'' {{Anker|Bearbeitungsrecht}}<br /> *Der Urheber einer Übersetzung oder anderen Bearbeitung hat an seiner Arbeit ein selbständiges Urheberrecht. [http://www.jusline.at/5_Bearbeitungen_UrhG.html (§ 5. Abs.1)] Die Ausübung der ihm deswegen zustehenden Verwertungsrechte ist jedoch nur gestattet, soweit ihm der Urheber des bearbeiteten Werkes das ausschließliche Recht oder die Bewilligung dazu erteilt; Dieser Vorbehalt wird als „Bearbeitungs- oder Übersetzungsrecht“ bezeichnet. [http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=42&amp;paid=14&amp;mvpa=13 (§ 14. Abs. 2)] <br /> <br /> ''Die öffentliche Mitteilung des Inhalts:'' {{Anker|Mitteilung}}<br /> *Die öffentliche Mitteilung des Inhaltes eines Werkes der Literatur oder der Filmkunst ist dem Urheber vorbehalten, solange weder das Werk noch dessen wesentlicher Inhalt mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht ist. [http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=42&amp;paid=14&amp;mvpa=13http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=42&amp;paid=14&amp;mvpa=13 (§ 14 Abs. 3)]<br /> <br /> ''2. Allgemeine Hinweise zu den Verwertungsrechten:''<br /> <br /> ''Körperliche und unkörperliche Verwertungsarten:''<br /> <br /> Ein Werk kann auf einem körperlich greifbaren Material (z. B. Papier, Diskette, Hauswand) ''festgehalten'', für Auge und/oder Ohr ''wahrnehmbar'' und von einem Computer ''abrufbar'' gemacht werden. Unter Bedachtnahme auf die in den einzelnen Verwertungsrechten zusätzlich enthaltenen Bestimmungen, können die ''Inhalte'' der Verwertungsrechte wie folgt eingeteilt werden:&lt;ref&gt; Die folgende Darstellung erfolgt in Anlehnung an Rehbinder/Viganó, 3. Aufl., Art. 9 N 1[Kommentierung] &lt;/ref&gt;<br /> <br /> *Regelungen, die sich auf die körperliche Verwertung beziehen:''<br /> :Zu ihnen gehören das Vervielfältigungsrecht ''/'' das Verbreitungsrecht ''/'' sowie das Vermieten und Verleihen. Das Vervielfältigungsrecht bezieht sich auf die Herstellung körperlicher Vervielfältigungsstücke des Werkes, die anderen drei auf die Nutzung von Werkstücken.<br /> <br /> *Regelungen, die sich auf die unkörperliche Wiedergabe beziehen:''<br /> :Zu ihnen gehören das Senderecht ''/''das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht ''/'' das Zurverfügungstellungsrecht.<br /> <br /> *Regelungen, die sich auf einen bloßen Geldanspruch beziehen:''<br /> :Zu ihnen gehört das Folgerecht. ''/'' Die von den Verwertungsgesellschaften geltend zu machenden Vergütungsansprüche, z. B. für das Verleihen von Werkstücken, gehören sachlich zum jeweiligen betroffenen Verwertungsrecht.<br /> <br /> ''Selbständige und voneinander unabhängige Rechte''<br /> <br /> {{&quot;|Die einzelnen dem Urheber gesetzlich garantierten Verwertungsrechte sind selbständige und voneinander unabhängige Rechte.}}&lt;ref&gt; OGH 26. Januar 1999, 4 Ob 345/98h-Radio Melody III&lt;/ref&gt;<br /> :''Beispiel:''Wer ohne Genehmigung ein fremdes Werk von der Website eines anderen auf seine Website zum Abrufen bereitstellt, verstößt gegen das Vervielfältigungsrecht und gegen das dem Urheber vorbehaltene Zurverfügungstellungsrecht.&lt;ref&gt; Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [224)&lt;/ref&gt;<br /> <br /> ''Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht '' <br /> <br /> Bei der ''Werknutzungsbewilligung'' {{&quot;|erlaubt}} der Urheber anderen, eines oder mehrere der ihm vorbehaltenen Verwertungsrechte auszuüben. Seine eigenen Rechte werden dadurch nicht eingeschränkt. Darum ist es auch möglich, verschiedenen Personen und Rechtsträgern die gleiche Werknutzungsbewilligung zu erteilen.<br /> <br /> *Beispiel:<br /> <br /> :A will eine geschützte Melodie als Klingelton verwenden. Der Urheber erlaubt es ihm. Dann kommt B und später C mit demselben Begehren und der Urheber stimmt auch bei ihnen zu. Bei D wird es ihm zu viel und er verweigert seine Zustimmung. A bis C benützen den Klingelton weiterhin zu Recht, D ist eine solche Benützung verboten. <br /> <br /> Beim ''Werknutzungsrecht'' erhält ein anderer das ''ausschließliche'' Recht, eines oder mehrere der dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechte auszuüben. Dadurch werden auch die Rechte des Urhebers eingeschränkt. Der zur Einräumung bzw. Übertragung abgeschlossene Werknutzungsvertrag ist für alle Vertragsparteien bindend. <br /> <br /> *Beispiel:<br /> <br /> :A will eine geschützte Melodie als Klingelton verwerten. Der Urheber räumt ihm am 15. Februar die dazu benötigten Werknutzungsrechte ein.<br /> <br /> :a. Wenn nun B und später C mit demselben Begehren an ihn herantreten, muss er sie an A verweisen. Er selbst hat ja die Rechte an A übertragen.<br /> :b. Der Urheber der besagten Melodie möchte nach dem 15. Februar diese auf seinem eigenen Handy als Klingelton verwenden. Da er die Rechte an A übertragen hat, muss auch er von A die Genehmigung dazu einholen.<br /> :c. Dem Urheber fällt eine bessere Variation der Melodie ein. Da diese eine Bearbeitung der ursprünglichen ist, kann er für die Verwendung der Variation als Klingelton ohne Zustimmung von A keine Werknutzungsbewilligungen oder Werknutzungsrechte vergeben.<br /> :d. Bereits am 1. Februar hat der Urheber seinem Neffen N erlaubt, die Melodie als Klingelton zu verwenden. Weil der Vertrag mit A erst am 15. Februar abgeschlossen wurde, kann A dem Neffen N die Verwendung der Melodie als Klingelton nur verbieten, wenn dies im Werknutzungsvertrag vereinbart wurde.&lt;ref&gt; Beispiele vom Verfasser. Im Übrigen vgl. dazu die Ausführungen in Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [357] und [361ff] &lt;/ref&gt; <br /> <br /> ''Werknutzungsverträge'' <br /> <br /> Werknutzungsverträge sind Verträgen, mit denen Werknutzungsrechte eingeräumt werden. [http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=42&amp;paid=24&amp;mvpa=28 (§ 24/1] iVm [http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=42&amp;paid=26&amp;mvpa=30 § 26)] Soweit sich aus dem Urheberrechtsgesetz nichts anderes ergibt, gelten für sie die Bestimmungen des allgemeinen Vertragsrechts.&lt;ref&gt; Vgl. z. B. Walter, Österreichisches Urheberrecht Teil I, 2008, Rdnr. 1778 &lt;/ref&gt; <br /> *Die Einräumung eines Werknutzungsrechtes wirkt auch gegenüber dem Urheber. Soweit das eingeräumte Werknutzungsrecht reicht, erhält er für die Benützung seines Werkes die Rechtsstellung eines Dritten.<br /> *Urheber und Inhaber des Verwertungsrechts haben jeweils das eigenständige Recht, Urheberrechtsverletzungen gerichtlich zu verfolgen.<br /> *Mit dem Erlöschen des Werknutzungsrechtes ''erlangt das Verwertungsrecht seine frühere Kraft''. [http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=42&amp;paid=26&amp;mvpa=30 § 26] <br /> *Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, sind vor dem Abschluss des Werknutzungsvertrages erteilte Werknutzungsbewilligungen auch für den Inhaber der Werknutzungsrechte verbindlich.&lt;ref&gt; § 24/2 öUrhG &lt;/ref&gt; <br /> <br /> ''3. Die einzelnen Verwertungsrechte:''<br /> <br /> [[#Anker:Bearbeitungsrecht| ''Bearbeitungs- oder Übersetzungsrecht'']]<br /> <br /> [[#Anker:Mitteilung|''Öffentliche Mitteilung des Inhalts'']]<br /> <br /> ''Vervielfältigungsrecht'' [http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=42&amp;paid=15&amp;mvpa=14 (§ 15)]<br /> <br /> ''Verbreitungsrecht''[http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=42&amp;paid=16&amp;mvpa=15 (§ 16)]<br /> <br /> ''Wichtige Begriffe:''<br /> <br /> *Werkstück:'' Originalwerk oder körperliche Kopien desselben.&lt;ref&gt;Vgl. Körperlicher „Werkbegriff“, aus Erläut. des Gesetzgebers, abgedruckt in Dillenz, ÖSGRUM 3, 69, zit. in Anderl in Kucsko, urheber.recht, (2008) [231]&lt;/ref&gt; <br /> <br /> *Feilhalten:'' Das öffentliche Anbieten von Werkstücken.&lt;ref&gt;Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht, (2008) [231f und 575f]&lt;/ref&gt;<br /> <br /> *Inverkehrbringen:'' Jemandem die tatsächliche oder rechtliche Verfügungsmacht über ein Werkstück einräumen, insbesondere durch Verkaufen, Verschenken, Verleihen oder Vermieten.&lt;ref&gt;Vgl.OGH Rechtssatz, Rechtssatznummer RS0076899, GZ 4Ob317/60; 4Ob331/75; 4Ob80/98p; 4Ob124/07z; 4Ob83/08x Entscheidungsdatum 26. April 1960, Norm UrhG §16 UrhG §42b Abs3 Z1 Rechtssatz<br /> &lt;/ref&gt;<br /> <br /> *Erschöpfungsprinzip:'' Das Verbreitungsrecht des Urhebers an einem bestimmten Werkstück endet, sobald jemand mit Einwilligung des Berechtigten&lt;ref&gt; Urheber, Verleger usw. &lt;/ref&gt; an ihm Eigentum erworben hat.<br /> <br /> :Ausnahmen vom Erschöpfungsprinzip: Wenn die Einwilligung nur für ein bestimmtes Gebiet (z. B. USA) erteilt wurde, darf das Werkstück nicht in einem anderen Gebiet (z. B. Japan) verbreitet werden. ''* Das Verbreitungsrecht erlischt nicht bei Weitergabe eines Werkstückes durch den Urheber, z. B. durch Schenkung, mit der Vereinbarung, dass das Werk in der Privatsphäre des Empfängers bleiben soll.&lt;ref&gt; OGH Dokumenttyp Rechtssatz Rechtssatznummer RS0076905 Geschäftszahl 4Ob331/75 Entscheidungsdatum 9. September 1975, Norm UrhG §16 Abs1 UrhG §33 Abs2 Rechtssatz &lt;/ref&gt; <br /> <br /> :Einschränkungen des Erschöpfungsprinzips: Das Verbreitungsrecht für Vermieten bleibt aufrecht, das für Verleihen ist an eine Vergütung gebunden, die nur von den Verwertungsgesellschaften eingefordert werden kann. (Details siehe § 16a ''Vermieten und Verleihen'') Bei der Weiterveräußerung von Originalen eines Werkes der Künste kann dem Urheber einen Vergütungsanspruch zustehen. (Details vgl. Folgerecht'')<br /> <br /> *Europäisches Erschöpfungsprinzip:''&lt;ref&gt; Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht, (2008) [229]&lt;/ref&gt; Der EWR-Raum ist ein einheitliches Gebiet. Das Verbreitungsrecht und das Erschöpfungsprinzip kann nicht auf Teilstaaten oder andere Teilgebiete eingeschränkt werden.<br /> <br /> :Ausnahmen vom Europäischen Erschöpfungsprinzip: Bei Vorliegen besonderer, rechtfertigender Gründe, wie z. B. bei Datenträger mit Schulversionen für Software.&lt;ref&gt; Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht, (2008) [233]&lt;/ref&gt; <br /> <br /> *Zugehör'' Vgl. dazu RIS {{§|294|ABGB|RIS-B|DokNr=NOR12018019}} ABGB. <br /> <br /> ''Vermieten und Verleihen'' [http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=42&amp;paid=16a&amp;mvpa=16 (§ 16a)]<br /> <br /> ''Folgerecht'' [http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=42&amp;paid=16b&amp;mvpa=17 (§ 16b)]<br /> <br /> ''Senderecht'' [http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=42&amp;paid=17&amp;mvpa=18 (§ 17ff)]<br /> <br /> ''6. Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht'' [http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=42&amp;paid=18&amp;mvpa=21 (§ 18)]<br /> <br /> '' 7. Zurverfügungstellungsrecht'' [http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=42&amp;paid=18a&amp;mvpa=22 (§ 18a)]<br /> <br /> ==== Vorbehalte zugunsten des Urhebers (§§ 33-37) ==== <br /> {{Anker|Abschnitt:Vorbehalte}}<br /> <br /> ''Auslegung von Urheberrechtsverträgen''<br /> <br /> Unklare und lückenhaft abgeschlossene Urheberrechtsverträge können nachträgliche Vertragsauslegungen und/oder Vertragsergänzungen&lt;ref&gt; Vgl. z.B. Walter, Österreichisches Urheberrecht Teil I, 2008, Rdnr. 1805 &lt;/ref&gt; erforderlich machen. Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind:<br /> *Die im Urheberrechtsgesetz als zwingend vorgesehenen Rechte und Pflichten der Vertragsteile, wie z. B. die des § 34 Urheberrechtsgesetz.''<br /> *Die im Urheberrechtsgesetz als abänderbar vorgesehenen Rechte und Pflichten der Vertragsteile, über die im Urheberrechtsvertrag keine Verfügung getroffen wurde, wie z. B. die des § 33/1 Urheberrechtsgesetz.''<br /> *Bei Verlagsverträgen die in §§ [http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=1&amp;paid=1172&amp;mvpa=1019 1172] und [http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=1&amp;paid=1173&amp;mvpa=10201173 1173] ABGB&lt;ref&gt; Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch &lt;/ref&gt; enthaltenen Bestimmungen sowie die Regelungen des deutschen Verlagsgesetzes, soweit sie als Verkehrssitte gewertet werden können.&lt;ref&gt; Gemäß Walter, Österreichisches Urheberrecht Teil I, 2008, Rdnr. 1744 und 1786 gelten sie nach herrschender Meinung als Verkehrssitte, lt. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [476] ist diese Meinung jedoch strittig. &lt;/ref&gt; Zusätzlich wird auch von manchen die Meinung vertreten, dass auch das Konsumentenschutzgesetz zumindest analog zur Anwendung kommt.&lt;ref&gt; Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [476] &lt;/ref&gt;''<br /> *Die allgemein für die Vertragsauslegung geltenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.''<br /> <br /> Vertragsergänzungen werden insbesondere dann erforderlich sein, wenn die Vertragsparteien eine Verwendungsart nicht berücksichtigt hatten, die eine Voraussetzung für die Erfüllung des Vertragszweckes ist.&lt;ref&gt; Vgl. dazu Walter, Österreichisches Urheberrecht Teil I, 2008, Rdnr. 1805 &lt;/ref&gt;<br /> <br /> ==== Sondervorschriften (§§ 38-40h) ====<br /> <br /> ''1. Sondervorschriften für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke''<br /> <br /> Die hier festgeschriebenen Sondervorschriften gelten ausschließlich für ''gewerbsmäßig'' hergestellte Filmwerke.<br /> <br /> In der österreichischen Rechtsordnung gelten Tätigkeiten als {{&quot;|gewerbsmäßig}}, die selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag oder einen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Dabei ist es unerheblich, welchen Zwecken dieser Ertrag gewidmet ist. Wenn daher ein Filmwerk in der Absicht produziert wird, es wirtschaftlich zu verwerten, unterliegt es den Sondervorschriften für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke. &lt;ref name=&quot;vglAnderl526&quot;/&gt; <br /> <br /> Wenn auch mit gewissen Vorbehalten kann man darum davon ausgehen, dass insbesondere Filmwerke, die in Ausübung des für Filmproduktionen zuständigen Gewerbes entstehen, gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke sind.<br /> *Das Urheberrechtsgesetz hat andere Zielsetzungen als die Gewerbeordnung. Es bezieht sich auf des Schutz des geistigen Eigentums des Urhebers und seine ideellen und wirtschaftlichen Interessen. Das Gewerberecht regelt die Angelegenheiten des Gewerbes. Darum sind Pauschalaussagen nicht gerechtfertigt. Ein gutes Beispiel dafür bietet der letzte Satz von § 1/6 Gewerbeordnung 1994. Dort werden Tätigkeiten von Vereinen auf Grund einer gesetzlichen Vermutung, die allerdings widerlegbar ist, als gewerbliche Aktivitäten eingestuft.''<br /> <br /> *[http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&amp;lawid=12&amp;paid=1 Details] zu § 1 Gewerbeordnung 1994.<br /> <br /> Nicht alle Filmproduktionen, die auf Grund des Urheberrechtsgesetzes als gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke gelten, unterliegen jedoch dem Gewerberecht. So hat der Oberste Gerichtshof die Filmproduktionen des ORF als gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke eingestuft, obwohl dieser kein Gewerbebetrieb im Sinne der Gewerbeordnung ist.&lt;ref name=&quot;vglAnderl526&quot;/&gt; <br /> <br /> Der wesentliche Inhalt der Sondervorschriften für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke ist die sogenannte cessio legis. &lt;ref&gt; Fachbezeichnung für den Forderungsübergang Kraft Gesetz. Durch die hier genannte cessio legalis werden die Verwertungsansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigte kraft Gesetz an den Produzenten übertragen &lt;/ref&gt; Filmproduktionen können sehr teure und komplexe Industrieerzeugnisse sein, an deren Entstehen eine Vielzahl von Personen beteiligt ist. Aus Gründen der Einheitlichkeit und der Rechtssicherheit&lt;ref&gt; vgl. dazu Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [529] &lt;/ref&gt; werden die Verwertungsrechte aller Inhaber von Urheber- und Leistungsschutzrechten im Augenblick ihres Entstehens kraft Gesetz an den Produzenten übertragen,&lt;ref&gt; vgl. dazu Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [527ff]Zur Ausnahme hinsichtlich der gesetzlichen Vergütungsansprüche gemäß § 38/1a vgl. [532] &lt;/ref&gt; der in der Folge für den internen Ausgleich der finanziellen Ansprüche zu sorgen hat.&lt;ref&gt; vgl. dazu Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [533] &lt;/ref&gt;<br /> <br /> ''2. Sondervorschriften für Computerprogramme''<br /> <br /> Die Frage, wie Computerprogramme geschützt werden sollen, war lange Zeit umstritten. Als Varianten boten sich das Patentrecht, das Wettbewerbsrecht und die Schaffung eines eigenen Schutzsystems an. In das österreichische Urheberrechtsgesetz wurden sie mit der Urheberrechtsgesetznovelle 1994 als Sprachwerke in § 2 Z. 1 aufgenommen.&lt;ref&gt; Maßgeblich für die Aufnahme des Schutzes von Computerprogrammen als Sprachwerk in § 2 Z. 1 Urheberrechtsgesetz war die Umsetzung der sogenannten Computerrichtlinie: Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14.5,1991 AB| I. 122,42 vom 17. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen. vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 145 &lt;/ref&gt;<br /> <br /> Die Einordnung des Schutzes von Computerprogrammen hat sich aus praktischen Gründen international durchgesetzt, von den Zielsetzungen und Anliegen des Urheberrechtsgesetzes aus gesehen ist sie jedoch nicht unproblematisch. Der Abschnitt ''Sondervorschriften für Computerprogramme'' stellt darum für die in ihm enthaltenen Bestimmungen eine sondergesetzliche Regelung&lt;ref&gt; Lex specialis Vgl. dazu Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [557f] &lt;/ref&gt; dar. In ihm nicht geregelte Angelegenheiten unterliegen den sonstigen Regelungen des Urheberrechtsgesetzes.&lt;ref&gt; Vgl. dazu Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [557f] &lt;/ref&gt;<br /> <br /> *Vorteile der Behandlung von Computerprogrammen als urheberrechtlich geschützte Sprachwerke:&lt;ref&gt; Vgl. Walter, Österreichisches Urheberrecht Teil I, 2008, Rdnr. 228 &lt;/ref&gt;<br /> :Auf Grund des [[#Anker:Kontinentales_Recht|Schöpfungsprinzips]] entsteht der Schutz mit der Schaffung des Werkes und bedarf keiner weiteren Formalitäten.<br /> :Für das Urheberrecht bestehen bereits weltweite völkerrechtliche Vereinbarungen, die somit auch auf den Schutz von Computerprogrammen anwendbar sind. <br /> <br /> *Nachteile der Behandlung von Computerprogrammen als urheberrechtlich geschützte Sprachwerke:&lt;ref&gt; Vgl. Walter, Österreichisches Urheberrecht Teil I, 2008, Rdnr. 228. In die obige Aufstellung wurde der Hinweis auf eine langfristige nachteilige Auswirkung auf den bestehenden Schutz nicht aufgenommen, weil diesem durch die Sondergesetzliche Regelung vorgebeugt wurde. &lt;/ref&gt;<br /> :Die Einordnung von Computerprogrammen in das Urheberrecht ist nicht stimmig, weil ihnen der Bezug zur Kunst fehlt.<br /> :Der maschinenlesbare ''Object Code'' kann von den Sinnen des Menschen nicht wahrgenommen werden.&lt;ref&gt; vgl. jedoch Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 145. In Rdnr. 3 weist er darauf hin, dass nicht die Ausdrucksform eines Werkes geschützt ist, sondern das Werk in der jeweiligen Ausdrucksform. &lt;/ref&gt;<br /> :Der durch das Urheberrecht gewährte Schutz geht über das Maß des Notwendigen hinaus, was insbesondere bei den für das Urheberrecht geltenden langen Schutzfristen auffällt.<br /> <br /> ''3. Sondervorschriften für Datenbanken''<br /> <br /> Datenbanken {{&quot;|sind Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind.}}&lt;ref&gt; § 40f/1 öUrhG &lt;/ref&gt;<br /> *Datenbankwerke'' ''sind Datenbanken, die Sammelwerke im Sinne von § 6 Urheberrechtsgesetz sind.''<br /> <br /> *Für Datenbanken, die keine Datenbankwerke sind, gelten die Bestimmungen für [[#Anker:Abschnitt:Geschuetzte_Datenbanken| Geschützte Datenbanken]].''<br /> <br /> *Für Datenbankwerke, die auch den Anforderungen von geschützten Datenbanken entsprechen, besteht ein doppelter Schutz. Sie unterliegen sowohl den Bestimmungen für Datenbankwerke als auch denen für Geschützte Datenbanken.&lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 156 Rdnr. 16 &lt;/ref&gt;''<br /> <br /> ==== Beschränkungen der Verwertungsrechte (§§ 41-59c) ====<br /> <br /> ''1. Allgemeiner Hinweis:''<br /> Die Verwertungsrechte und die im Hauptstück Verwandte Schutzrechte genannten Schutzrechte stellen die finanziellen Interessen der Urheber bzw. Hersteller sicher. Insoweit sind sie Bestandteil ihres Vermögens und damit ihres Eigentums.&lt;ref name=&quot;vglAnderl661&quot;/&gt; Die Unverletzbarkeit des Eigentums gehört zu den in der Österreichischen Bundesverfassung verankerten Grundrechten&lt;ref&gt; STG/4 &lt;/ref&gt; und kann nur durch ein Gesetz beschränkt werden.<br /> <br /> ''2. Freie Werknutzungen:''<br /> Als Bestandteil des Urheberrechtsgesetzes gehören die folgende in ihm enthaltenen Beschränkungen für Verwertungs- und Schutzrechte zu den durch ein Gesetz festgelegten Beschränkungen des Eigentumsrechtes:<br /> <br /> *Die in den §§ 41 bis 59c behandelten Beschränkungen, das sind''<br /> :''Die in den §§ 41 bis 57 enthaltenen Bestimmungen über die freien Werknutzungen, zum Beispiel das ''Schul- und Universitätsprivileg'', gemäß dem Fotokopien in erforderlicher Anzahl für Zwecke des Unterrichts hergestellt werden dürfen&lt;ref&gt;Walter Brugger: [http://www.profbrugger.at/publ/Schul-und_Universitaetsprivileg_Fotokopieren_Lehre_Urheberrecht.pdf ''Das Schul- und Universitätsprivileg''] auf www.profbrugger.at, abgefragt am 16. November 2009&lt;/ref&gt; sowie''<br /> :''die in den §§ 58 bis 59c angeführten Beschränkungen,''<br /> :''soweit sie nicht durch besondere Vorschriften berührt werden. (Vgl. z. B. Computerprogramme § 40d).''<br /> <br /> *Die in den Sondervorschriften für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke, Sondervorschriften für Computerprogramme und Sondervorschriften für Datenbankwerke angeführten Beschränkungen.''<br /> <br /> *Die im Hauptstück Verwandte Schutzrechte angeführten Beschränkungen (wie z.B. die in § 69 genannten), mit Ausnahme des Brief und Bildnisschutzes, der sich auf den allgemeinen Persönlichkeitsschutz (MRK/8 stützt).&lt;ref name=&quot;vglAnderl661&quot;/&gt; <br /> <br /> ''3. Übersichtstabelle:''<br /> Weil die Bestimmungen über die freie Werknutzung im Urheberrechtsgesetz nicht übersichtlich geregelt sind&lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: '''''Praxiskommentar'' S. 162f Rdnr. 5-13. &lt;/ref&gt; und die einzelnen zu Gunsten der Allgemeinheit erteilten Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen im Gesetz taxativ, also abschließend, angeführt werden, wurde als ''unverbindliche Orientierungshilfe''''' eine <br /> <br /> &lt;center&gt;[http://de.wikibooks.org/wiki/Ersurf_dir_das_Urheberrecht/_%C3%96sterreich/_Urheberrecht/_Beschr%C3%A4nkungen_Verwertungsrechte/_Freie_Werknutzung#Beschr.C3.A4nkungen_der_Verwertungsrechte_.2F_Freie_Werknutzungen_.7B.7BAnker.7CAbschnitt:Beschraenkungen_Freie_Werknutzungen.7D.7D ''Übersichtstabelle über die Regelung der freien Werknutzungen gemäß §§ 41 bis 57 Urheberrechtsgesetz''] &lt;/center&gt;<br /> <br /> erstellt.<br /> <br /> ''4. Jüngere Rechtsprechung:''<br /> Seit dem 12. Juni 2001&lt;ref&gt; OGH 12. Juni 2001, 4Ob 127/01G - Medienprofessor, sowie die zusammen mit sieben weiteren Fällen erfolgte Kurzbesprechung in Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [663f] &lt;/ref&gt; geht der Oberste Gerichtshof vom Bestehen freier Werknutzungsrechte aus, die nicht im Urheberrechtsgesetz festgeschrieben sind. Voraussetzung ist, dass das Grundrecht der Unverletzbarkeit des Eigentums mit einem anderen Grundrecht kollidiert und deswegen eine Interessensabwägung erforderlich ist. Konkret geht es in den bisher gefällten Entscheidungen um die Kollision mit dem Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit.&lt;ref&gt; Vgl. Gutman, Daniel: Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz, 2., erweiterte Aufl., Wien New York: Springer, 2004 S 163f, Rdnr.14 - 17 &lt;/ref&gt; In der Lehre gibt es gegen diesen vom OGH als {{&quot;|jüngere Rechtsprechung}} bezeichnete Judikatur&lt;ref&gt; Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [663] &lt;/ref&gt; kritische Stimmen, weil der Gesetzgeber und nicht die Gerichte zu einer solchen Abwägung berufen ist. Diese hätten nur die Möglichkeit, die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof&lt;ref&gt; Eine nicht verfassungskonforme Interessensabwägung des Gesetzgebers würde ja bedeuten, dass das Gesetz bzw. Teile des Gesetzes verfassungswidrig sind. Eine solche Überprüfung fällt in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofs. &lt;/ref&gt; überprüfen zu lassen.&lt;ref&gt; Vgl. hierzu: 1.) ''&quot;EXKURS Verfassungsrechtliche Grenzen des Urheberrechts&quot;'' in Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [659 - 672], insbesondere Punkt 6. Ergebnis [671f]. 2.) Walter, Österreichisches Urheberrecht Teil I, 2008, Rdnr. 950 bezeichnet den zugrundeliegenden Analogieschluss in seiner Allgemeinheit für problematisch. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist keine Rechtfertigung, über die bestehenden Regelungen der freien Werknutzung hinauszugehen. &lt;/ref&gt;<br /> <br /> ==== Dauer des Urheberrechtes (§§ 60-65) ==== <br /> * Für Werke der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste von bekannten Urhebern (Kennzeichnung nach § 12) gilt die [[Regelschutzfrist]] von 70 Jahren nach dem Tode des Urhebers (ohne dem Todesjahr selbst). Bei mehreren Urhebern endet es 70 Jahre nach Tod des letzten Miturhebers. <br /> ** Folgerechte für die Weiterveräußerung von Originalwerken der bildenden Kunst nach § 16b enden jedoch direkt mit dem jeweiligen Tod.<br /> ** Werke der Filmkunst sind in diesem Abschnitt nicht extra angeführt.<br /> * Für Werke wo der Urheber nicht bekannt ist, endet das Urheberrecht 70 Jahre nach der Schaffung. Wurde das Werk innerhalb dieser 70 Jahre veröffentlicht, endet das Urheberrecht 70 Jahre nach der Veröffentlichung. (also maximal 140 Jahre) Als Berechtigter gilt der Herausgeber oder wenn dieser nicht angegeben ist, der Verleger.<br /> ** Innerhalb der Frist kann der wahre Name des Urhebers durch ihn oder seine Erben beim vom Bundesminister für Justiz geführten Urheberregister angemeldet werden. Dann ist die Schutzfrist wie bei einem bekannten Urheber zu berechnen.<br /> <br /> Das körperliche Eigentum ist unbegrenzt: Ein Haus, ein Bild oder ein anderer Gegenstand kann von Generation zu Generation weitervererbt werden. Das geistige Eigentum des Urhebers ist hingegen zeitlich begrenzt. Nach Ablauf der Frist stehen dem Urheber bzw. seinen Rechtsnachfolgern keine Verwertungsrechte und Persönlichkeitsrechte mehr zu.&lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 255 Rdnr. 1 &lt;/ref&gt;<br /> <br /> === II. Hauptstück: Verwandte Schutzrechte (§§ 66-80) ===<br /> <br /> ''1. Allgemeine Hinweise''<br /> Das geltende österreichische Urheberrechtsgesetz war das erste, das zwischen Urheberrecht und verwandten Schutzrechten unterschied. Dadurch löste es eine Problematik, die durch die technische Entwicklung der Schallplatten, Filme und Rundfunksendungen entstanden war. Wer bis dahin an Vorträgen und Aufführungen von Werken teilnehmen wollte, musste bei der Veranstaltung persönlich anwesend sein. Nunmehr war es möglich, diese auch unabhängig von Ort und Zeit der ursprünglichen Darbietung zugänglich zu machen. Dabei lief der Interpret Gefahr, dass dadurch andere an seiner Leistung profitierten, er selbst jedoch leer ausging.<br /> <br /> Um die Rechte der Interpreten zu sichern, begann zuerst Deutschland und dann auch Österreich, dem Interpreten eines Werkes ein Bearbeitungsrecht zuzuerkennen. Seine individuelle Leistung beim Vortrag und bei der Aufführung wurde als Bearbeitung des Werkes und der Interpret als Urheber dieser Bearbeitung angesehen. So standen seine Leistungen unter Urheberrechtsschutz. Diese Argumentation wurde international nicht anerkannt, obwohl man sich sehr wohl bewusst war, dass nationale Schutzvorschriften zu Gunsten des Interpreten notwendig wären.<br /> <br /> Das österreichische Urheberrechtsgesetz trug dieser Entwicklung Rechnung. Es gewährte einerseits den Interpreten und anderseits den Herstellern von Lichtbildern, Schallträgern und Rundfunksendungen zwar kein volles, aber ein jeweils auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenes Urheberrecht.&lt;ref&gt; Vgl. Walter Dillenz, Daniel Gutman: ''Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz.'' 2., erweiterte Aufl., Springer, Wien/New York 2004, S 265f Rdnr. 5-8 &lt;/ref&gt;<br /> <br /> ''2. Die im österreichischen Urheberrechtsgesetz behandelten Verwandten Schutzrechte''<br /> Wie bereits aus dem Wortlaut des Gesetzestitel hervorgeht, gibt es ''ein'' Urheberrecht und ''mehrere'' in sich geschlossene verwandte Schutzrechte. Jedes einzelne von diesen ist für sich betrachtet eine auf die besonderen Bedürfnisse abgestellte {{&quot;|Variation}} des im ersten Hauptstück geregelten Urheberrechts. Der Inhalt des zweiten Hauptstücks besteht somit aus einer {{&quot;|Sammlung}} von teilweise sehr unterschiedlichen Schutzbestimmungen.&lt;ref&gt; Vgl. etwa die aus dem Persönlichkeitsschutz entspringende Schutzrechte der §§ 77f (Brief und Bildnisschutz), die den Bestimmungen des unlauteren Wettbewerbes nahestehen Schutzrechte der §§ 79-80 (Nachrichtenschutz, Schutz des Titels von Werken der Literatur und der Kunst) mit den Schutzrechten der ausübenden Künstler. (Zu Persönlichkeitsschutz und unlauteren Wettbewerb vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 267 Rdnr. 12) &lt;/ref&gt;<br /> <br /> ''3. Verweistechnik''<br /> Um festzulegen, welche Bestimmungen des ersten Hauptstückes auf ein bestimmte verwandtes Schutzrecht anzuwenden sind, bedient sich das Gesetz einer [[#Anker:Verweis_auf_Hauptstück1|Verweistechnik]].<br /> <br /> ''4. Rom Abkommen''<br /> Die Vorträge und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst, die Hersteller von Tonträgern und die Sendeunternehmen sind auf Grund des Rom Abkommens &lt;ref name=&quot;A&quot;/&gt; in achtundachtzig [http://de.wikibooks.org/wiki/Ersurf_dir_das_Urheberrecht/_Sonstige_Verzeichnisse Singatarstaaten] durch die einzelnen nationalen Urheberrechtsgesetze geschützt. Alle im Rom Abkommen nicht erwähnten Verwandten Schutzrechte sind Gegenstand der nationalen Gesetzgebung.&lt;ref name=&quot;C&quot;/&gt; <br /> <br /> ==== Schutz der Vorträge und Aufführungen von Werken der Literatur und Tonkunst (§§ 66-72) ====<br /> <br /> Vom Leistungsschutz erfasst werden Vorträge und Aufführungen von Werken, auch wenn deren Schutzdauer bereits abgelaufen ist oder sie freie Werke im Sinne von § 7 Urheberrechtsgesetz sind.&lt;ref name=&quot;B&quot;/&gt;<br /> <br /> *Das Leistungsschutzrecht für Vorträge und Aufführung von Werken der Literatur und der Tonkunst wird im Gesetz direkt genannt.''<br /> *Das Leistungsschutzrecht für Vorträge und Aufführungen von Werken der bildenden Künste (z. B. Aktionskunst) ergibt sich einerseits aus der Auslegung des Rom Abkommens &lt;ref name=&quot;A&quot; /&gt; und anderseits daraus, dass das Gesetz offenkundig keine abschließende Regelung enthält.&lt;ref name=&quot;B&quot; /&gt;'' <br /> *Inhaber der Schutzrechte sind die ausübenden Künstler und die Veranstalter. &lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 267 Rdnr. 11 &lt;/ref&gt;''<br /> <br /> *Beispiel zur Erläuterung:''<br /> <br /> :A trägt ein Gedicht von B öffentlich vor. Er darf es nur mit der Bewilligung von B, da dieser der Urheber ist.<br /> :Der Vortrag an sich steht weder unter Urheberrechtsschutz noch unter einem Leistungsschutz. Das bedeutet, dass die Ausdrucksform des Vortragenden nicht geschützt ist.&lt;ref&gt;{{&quot;|Die Forderung, dem ausübenden Künstler, der ein Werk der Literatur oder der Tonkunst wiedergibt, ein Urheberrecht an seiner Leistung einzuräumen, ist unerfüllbar. Die mit der Einbeziehung in den urheberrechtlichen Schutz verbundene Monopolisierung der Leistungen ausführender Künstler, ihrer Ausdrucksweise und ihrer Auffassung der von ihnen wiedergegebenen Werke würde die Entwicklung der ausführenden Künste in unerträglichem Maße hemmen.}} Dillenz, ÖSGRUM 3, 267 Rdnr. 11 &lt;/ref&gt; Vom Leistungsschutz erfasst sind lediglich die <br /> :*1. Verwertung auf Bild- oder Schallträgern'' (§§ 66-69)<br /> :*2. Verwertung im Rundfunk '' (§ 70)<br /> :*3. Verwertung zur öffentlichen Wiedergabe'' (§ 71)<br /> :*4. Verwertung zur öffentlichen Zurverfügungstellung'' (§ 71a)&lt;ref name=&quot;vglAnderl920f&quot;/&gt;<br /> :*5. Gemeinsame Vorschriften'' (§ 72)&lt;ref name=&quot;vglAnderl920f&quot;/&gt;<br /> <br /> ==== Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken (§§ 73-76b) ====<br /> <br /> ''1. Schutz von Lichtbildern''<br /> <br /> *Der Schutz von Lichtbildern fällt nicht unter das Rom Abkommen.&lt;ref name=&quot;A&quot; /&gt; Über sein Bestehen entscheidet der nationale Gesetzgeber.'' <br /> *Der Schutz ist ein ''&quot;echtes&quot;'' Leistungsschutzrecht.&lt;ref name=&quot;Dillenz§66/RZ11u12&quot;/&gt; ''<br /> *Dieses Schutzrecht besteht parallel zu den allenfalls bestehenden Urheberrechten. &lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 281 Rdnr. 7 &lt;/ref&gt;''<br /> *Auf Grund der nunmehr in Österreich bestehenden niedrigen Anforderungen an die Werkhöhe ist davon auszugehen, dass auch Alltagsbilder Urheberrechtsschutz genießen. Der reine Leistungsschutz reduziert sich dadurch auf solche Produkte, die durch Voreinstellungen determiniert werden und an denen somit der Bezug zum Schaffenden des konkreten Bildes nicht gegeben ist,&lt;ref&gt; Vgl. OGH 12. September 2001, 4 OB 15/000 k - Eurobike - ÖBI 2003, /12 (39 Garnerth) = MR 2001 , 389 beide mit Abbildungen (Walter) = RdW 2002/20205 (217) = ZUM-RD 2002, 281; Zitiert und entnommen aus Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Amkg. 8] &lt;/ref&gt; also in der Regel nur auf ''&quot;Automatenaufnahmen, computergesteuerte Lichtbilder und Satellitenfotos&quot;''.&lt;ref&gt; Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Ziff.3] &lt;/ref&gt;''<br /> *Damit in Frage gestellt ist auch aus dogmatischen Gründen die bei gewerblich hergestellten Lichtbildern gesetzlich vorgesehene Übertragung der Leistungsschutzrechte an den Unternehmer.&lt;ref&gt; Vgl. § 74 Abs. 1 und 2 UrhG) &lt;/ref&gt; Auf jeden Fall scheint es empfehlenswert zu sein, entsprechende vertragliche Abmachungen über die Verwertungsrechte zu treffen. &lt;ref&gt; Vgl. hierzu die Ausführungen in .Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954f Z 3 sowie 957, Z.1] &lt;/ref&gt; ''<br /> *Für Lichtbilder von Personen bestehen Sondervorschriften, durch die der Besteller, der Abgebildete und die in § 75 UrhG genannten nehen Verwandten begünstigt werden.&lt;ref&gt; Details vgl.§ 75 UrhG &lt;/ref&gt; ''<br /> *Die bloße Herstellung von unveränderten Kopien von Lichtbildern oder von unveränderten Kopien mit einem &quot;fotografischen Druckverfahren&quot; begründet kein eigenständiges Leistungsschutzrecht. &lt;ref&gt; Vgl. hiezu die Ausführungen in .Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [958f Z 2] &lt;/ref&gt; '<br /> *Laufbilder unterliegen gemäß § 73 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz den Bestimmungen für Lichtbilder.''<br /> *Die Schutzdauer beträgt bei veröffentlichten Lichtbildern 50 Jahre nach der Veröffentlichung und, falls das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht wurde, 50 Jahre nach der Aufnahme. Insgesamt kann die Schutzdauer somit 100 Jahre betragen (Wenn es etwa im 50. Jahr nach der Aufnahme veröffentlicht wird).'' <br /> *Bei der Berechnung der Schutzfristen … ist das Kalenderjahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebende Tatsache eingetreten ist, nicht mitzuzählen (§ 64).&lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 285f Rdnr. 11 &lt;/ref&gt; ''<br /> <br /> ''2. Schutz von Schallträgern''<br /> <br /> *Der Schutz von Schallträgern fällt unter das Rom Abkommen &lt;ref name=&quot;A&quot; /&gt; ''<br /> *Das Schutzrecht ist ein ''&quot;echtes&quot;'' Leistungsschutzrecht.&lt;ref name=&quot;Dillenz§66/RZ11u12&quot; /&gt; ''<br /> *Dieses Schutzrecht besteht parallel zu den allenfalls bestehenden Urheberrechten.&lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 289 Rdnr. 6 und 7 &lt;/ref&gt; ''<br /> *Die Schutzdauer beträgt bei erschienenen oder gemäß § 18a zur öffentlichen Wiedergabe {{&quot;|zuverfügunggestellten}} (§ 18a) Schallträgern 50 Jahre nach dem Erscheinen und, falls der Schallträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist, 50 Jahre nach der Aufnahme. Insgesamt kann die Schutzdauer somit 100 Jahre betragen (Wenn es etwa im 50. Jahr nach der Aufnahme erscheint).'' <br /> *Bei der Berechnung der Schutzfristen … ist das Kalenderjahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebende Tatsache eingetreten ist, nicht mitzuzählen (§ 64). &lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 292 Rdnr. 22 bis 25 &lt;/ref&gt;<br /> <br /> ''3. Schutz von Rundfunksendungen''<br /> <br /> *Der Schutz von Rundfunksendungen fällt unter das Rom Abkommen &lt;ref name=&quot;A&quot; /&gt; ''<br /> *Das Schutzrecht ist ein ''&quot;echtes&quot;'' Leistungsschutzrecht.&lt;ref name=&quot;Dillenz§66/RZ11u12&quot; /&gt; ''<br /> *Dieses Schutzrecht besteht parallel zu den allenfalls bestehenden Urheberrechten.&lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 295 Rdnr. 7 &lt;/ref&gt; ''<br /> *Die Schutzdauer beträgt 50 Jahre nach der Erstsendung. ''<br /> *Bei der Berechnung der Schutzfristen … ist das Kalenderjahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebende Tatsache eingetreten ist, nicht mitzuzählen (§ 64). &lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 295 Rdnr. 11 &lt;/ref&gt;''<br /> <br /> ''4. Schutz von nachgelassenen Werken''<br /> <br /> *Der Schutz von nachgelassenen Werken fällt nicht unter das Rom Abkommen.&lt;ref name=&quot;A&quot; /&gt; <br /> Der Schutz dieser Werke wurde auf Grund der Schutzdauerrichtlinie &lt;ref&gt; RL. 93/83/EWG &lt;/ref&gt; mit der Urheberrechtsnovelle 1966 in das österreichische Urheberrechtsgesetz aufgenommen.). &lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 296 Rdnr. 1 &lt;/ref&gt;<br /> *Das Schutzrecht ist ein echtes Leistungsschutzrecht.&lt;ref name=&quot;Dillenz§66/RZ11u12&quot; /&gt;<br /> *Schutzgrund ist der für die Veröffentlichung notwendige Aufwand.&lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 297 Rdnr. 5 &lt;/ref&gt;<br /> *Erlaubt ist die Veröffentlichung, wenn sie nicht gegen gesetzliche Normen verstößt, wie z.B. Diebstahl des Manuskriptes oder vertragswidriges Verhalten des Inhabers.&lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 297 Rdnr. 6 &lt;/ref&gt;<br /> <br /> *Abweichend von der vergleichbaren Bestimmung des deutschen Urheberrechtsgesetzes erlischt das Nachfolgerecht nach dem österreichischen Urheberrechtsgesetzes fünfundzwanzig Jahre nach der Veröffentlichung und nicht fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes.<br /> *Bei der Berechnung der Schutzfristen … ist das Kalenderjahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebende Tatsache eingetreten ist, nicht mitzuzählen (§ 64).''&lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 298 Rdnr. 9 &lt;/ref&gt;<br /> <br /> ==== Geschützte Datenbanken (§§76c-76e) ====<br /> {{Anker|Abschnitt:Geschuetzte_Datenbanken}}<br /> <br /> Geschützte Datenbanken sind solche, {{&quot;|für deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erforderlich}} waren.&lt;ref&gt; Vgl. § 76c/1 öUrhG &lt;/ref&gt; <br /> *Der Schutz von Datenbanken fällt nicht unter das Rom Abkommen.&lt;ref name=&quot;A&quot; /&gt; ''<br /> *Der Begriff {{&quot;|wesentliche Investitionen}} ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff, der der Auslegung durch Lehre und Judikatur bedarf. Zu hohe Anforderungen dürfen jedoch nicht gestellt werden. Ein mögliches Beurteilungskriterium wird wohl die Frage sein, wie weit sich die Investitionen vom {{&quot;|Alltäglichen}} unterscheiden.&lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 299 Rdnr. 4-6 &lt;/ref&gt; ''<br /> *Bei der Beurteilung der getätigten Investitionen sind sowohl qualitative als auch quantitative Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Weil man davon ausgehen kann, dass die quantitativen von den qualitativen abhängig sind, werden in den allermeisten Fällen bereits die quantitativen ein hinreichendes Beurteilungskriterium darstellen.&lt;ref&gt; vgl. dazu Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [995] &lt;/ref&gt; <br /> *Auch der für die Herstellung der Datenbank benötigte Zeit- Arbeits- und Energieaufwand zählen zu den Investitionen. Dadurch können auch hobbymäßig erstellte Datenbanken unter die Schutzbestimmungen fallen.&lt;ref&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 300 Rdnr. 7 &lt;/ref&gt; ''<br /> <br /> Der für die Geschützten Datenbanken verwendete Ausdruck ''sui-generis-Schutz'' stammt aus der ''Datenbankrichtlinie'', mit deren Umsetzung die Bestimmungen für Datenbankwerke und Geschützte Datenbanken in das österreichische Urheberrechtsgesetz eingeführt wurden.&lt;ref&gt; Richtlinie 96/9/EG vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, AB| I. 77,20 vom 27. März 1996: Vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 298f, Rdnr. 1 uns 2, sowie Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [610] &lt;/ref&gt;<br /> <br /> ==== Brief- und Bildnisschutz (§§ 77-78) ====<br /> <br /> ''1. Briefschutz (§ 77)''<br /> <br /> ''2. Bildnisschutz (§ 78)''<br /> <br /> ==== Nachrichten und Titelschutz (§§ 79-80) ====<br /> <br /> ''1. Nachrichtenschutz (§ 79)''<br /> <br /> ''2. Titelschutz (§ 80)''<br /> <br /> == Literatur ==<br /> *Walter Dillenz, Daniel Gutman: ''Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz.'' 2., erweiterte Aufl., Springer, Wien New York 2004<br /> *Walter Dillenz (Hrsg.): ''Materialien zum österreichischen Urheberrecht.'' In: ''ÖSGRUM'' 3, Manz, Wien: 1986 [Zitiert: Dillenz, ÖSGRUM 3]<br /> * Daniel Gutman: ''[http://www.juridicum.at/fileadmin/dissertationen/gutman_urheberrecht.pdf Urheberrecht im Internet in Österreich, Deutschland und der EU]'', Dissertation, 2003, juridicum.at – Mit Rechtsvergleichen [Zitiert: Gutman, Urheberrecht im Internet in Österreich, Deutschland und der EU (NWV, BWV Wien/Berlin, 2003) Seite]<br /> *Kucsko, Guido (Hrsg.), Anderl, Axel (Bearb.): Urheber.recht. systematischer Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, hrsg. von Guido Kucsko. Bearb. von Axel Anderl u. a., Manz, Wien, 2008, ISBN 978-3-214-00491-0 Zitiert: Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [Seite] Anmerkung: Wird als Hauptkommentar verwendet.<br /> *OGH, Oberster Gerichtshof, Rechtssätze, Justiz (OGH, OLG, LG, BG, AUSL) [http://www.ris2.bka.gv.at/Judikatur/]<br /> * Manfred Rehbinder, Adriano Viganó: ''Urheberrecht und verwandte Schutzrechte mit ausführenden Verordnungen, Nebengesetzen, zwischenstaatlichen Verträgen (insbesondere WIPO- und TRIPS-Abkommen, RBÜ und Rom-Abkommen)'', weiteren Materialien sowie Sachregister. In: Manfred Rehbinder, Adriano Viganó (Hrsg.); Karl-Peter Uhlig, Lorenz Haas (Mitarbeit): ''URG Kommentar : Urheberrecht'' 3., neubearbeitete Auflage, Orell Füssli, Zürich 2008; ISBN 978-3-280-071434 (Zitiert: Rehbinder /Viganó, 3. Aufl., Art. [Kommentierung]) <br /> *Michael M. Walter: ''Österreichisches Urheberrecht.'' Handbuch, Teil I: ''Materielles Urheberrecht, Leistungsschutzrecht, Urhebervertragsrecht, Medien und Recht.'' Wien 2008 <br /> *[[:b:Ersurf dir das Urheberrecht|Ersurf dir das Urheberrecht]]<br /> <br /> == Weblinks ==<br /> * ''{{§§|Urheberrechtsgesetz|RIS-B|GesetzNr=10001848 |Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz).}}'' I.d.g.F. im [[Rechtsinformationssystem der Republik Österreich|RIS]]<br /> {{Wikibooks|Ersurf_dir_das_Urheberrecht#Anker:Oesterreich}}<br /> <br /> == Einzelnachweise ==<br /> *[http://www.jusline.at/ jusline]: Verwendet – soweit nichts anderes angegeben – für Links auf Gesetze und Gesetzesstellen. (Die dort angefügten Kommentare sind jedoch nicht Inhalt der Zitate)<br /> &lt;references&gt;<br /> <br /> &lt;ref name=&quot;A&quot;&gt;'' Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Römer Leistungsschutzabkommen) vom 26. Oktober 1961.'' Von Österreich ratifiziert am 12. Feber 1973 und kundgemacht mit BGBl. Nr. 413/1973, zuletzt aktualisiert am 21. Mai 2008.&lt;/ref&gt;<br /> &lt;ref name=&quot;Anderl100&quot;&gt; Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [100] &lt;/ref&gt;<br /> &lt;ref name=&quot;B&quot;&gt;Vgl. Walter: ''Österreichisches Urheberrecht'' Teil I, 2008, Rdnr. 1441&lt;/ref&gt;<br /> &lt;ref name=&quot;C&quot;&gt;Vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 266 Rdnr. 9&lt;/ref&gt;<br /> &lt;ref name=&quot;Dillenz§66/RZ11u12&quot;&gt; vgl. Dillenz, Gutman: ''Praxiskommentar'' S. 267 Rdnr. 11 und 12 &lt;/ref&gt;<br /> &lt;ref name=&quot;vglAnderl85f&quot;&gt; vgl. hierzu: Anderl in Kuscsko, urheber.recht (2008) [85f] &lt;/ref&gt;<br /> &lt;ref name=&quot;vglAnderl186f&quot;&gt; vgl. Anderl in Kuscsko, urheber.recht (2008) [186f] &lt;/ref&gt;<br /> &lt;ref name=&quot;vglAnderl318&quot;&gt; vgl. Anderl in Kuscsko, urheber.recht (2008) [318] &lt;/ref&gt;<br /> &lt;ref name=&quot;vglAnderl526&quot;&gt; vgl. dazu Anderl in Kuscsko, urheber.recht (2008) [526] &lt;/ref&gt;<br /> &lt;ref name=&quot;vglAnderl661&quot;&gt; vgl. Anderl in Kuscsko, urheber.recht (2008) [661] &lt;/ref&gt;<br /> &lt;ref name=&quot;vglAnderl920f&quot;&gt; vgl. Anderl in Kuscsko, urheber.recht (2008) [920f] &lt;/ref&gt;<br /> <br /> &lt;/references&gt;<br /> <br /> {{Rechtshinweis}}<br /> <br /> [[Kategorie:Urheberrecht (Österreich)| ]]<br /> [[Kategorie:Persönlichkeitsrechte (Österreich)]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Recht_am_eigenen_Bild_(Italien)&diff=139275738 Recht am eigenen Bild (Italien) 2012-03-15T14:07:04Z <p>Alexnullnullsieben: </p> <hr /> <div>Das '''Recht am eigenen Bild''' oder '''Bildnisrecht''' ist eine besondere Ausprägung des [[Allgemeines Persönlichkeitsrecht|allgemeinen Persönlichkeitsrechts]]. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden. Im angelsächsischen Raum ist das Recht am eigenen Bild weitaus freier gestaltet als im deutschen Rechtsraum.&lt;ref&gt;Siehe zum Beispiel [http://www.wipo.int/sme/en/documents/ip_photography.htm#3 WIPO aus der Sicht der [[Vereinte Nationen|Vereinenten Nationen]]]&lt;/ref&gt;<br /> <br /> == Rechtslage in Deutschland ==<br /> Die Rechtsgrundlage für das Recht am eigenen Bild stellt das [[Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie]] (Kunsturheberrechtsgesetz, kurz: KunstUrhG) vom 9. Januar 1907 dar. Das KunstUrhG war damals als Strafgesetz geschaffen worden, nachdem zwei Fotografen versucht hatten, Bilder des toten Reichskanzlers [[Otto von Bismarck]] zu veröffentlichen. Die beiden hatten sich vorher widerrechtlich Zutritt zu dessen Sterbezimmer verschafft.&lt;ref&gt; Marcel Bartnik: ''Der Bildnisschutz im deutschen und französischen Zivilrecht''. 2003&lt;/ref&gt; Heute sind nur noch die {{§|22|kunsturhg|juris}}, {{§|23|kunsturhg|juris}}, {{§|24|kunsturhg|juris}} und {{§|33|kunsturhg|juris}} (als Strafvorschrift) KunstUrhG von Bedeutung.<br /> <br /> {{§|22|kunsturhg|juris}} KunstUrhG bestimmt:<br /> <br /> {{&quot;|Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.}}<br /> <br /> {{§|23|kunsturhg|juris}} KunstUrhG zählt Ausnahmen auf:<br /> <br /> * (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:<br /> *# Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;<br /> *# Bilder, auf denen die Personen nur als [[Beiwerk]] neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;<br /> *# Bilder von Versammlungen, [[Aufzug|Aufzügen]] und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;<br /> *# Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.<br /> * (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.<br /> <br /> {{§|24|kunsturhg|juris}} KunstUrhG betrifft die Zulässigkeit von Fahndungsfotos.<br /> <br /> {{§|33|kunsturhg|juris}} KunstUrhG ist eine Strafvorschrift<br /> <br /> * (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.<br /> * (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.<br /> <br /> === Erkennbarkeit ===<br /> Mit Bildnis ist hierbei nicht nur eine [[Fotografie]] oder Filmaufnahme, sondern jede erkennbare Wiedergabe einer Person gemeint, also auch [[Zeichnung (Kunst)|Zeichnung]]en, [[Karikatur]]en, [[Fotomontage]]n, sogar der Auftritt eines [[Doppelgänger]]s kann dazu zählen. Allerdings fallen künstlerische Abbildungen, die veröffentlicht werden, nicht nur unter das Kunsturhebergesetz, sondern auch unter {{Art.|5|gg|juris}} Abs.&amp;nbsp;3 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]], welcher die [[Kunstfreiheit]] gewährleistet (siehe auch [[Mephisto-Entscheidung]]).<br /> <br /> Die Einwilligung zur Veröffentlichung ist aber nur dann erforderlich, wenn der Abgebildete individuell erkennbar ist.<br /> Die Erkennbarkeit kann sich auch aus begleitenden Umständen ergeben. Selbst die in Presseveröffentlichungen übliche [[Anonymisierung]] durch [[Augenbalken]] beseitigen diese Erkennbarkeit nicht unbedingt.&lt;ref&gt;Dreier/Schulze, UrhG, 1. Aufl. 2004, § 22 KunstUrhG Rz. 3.&lt;/ref&gt; Ist eine Person durch den Kontext eindeutig identifizierbar, kann sie sich gegen die Veröffentlichung wehren, auch wenn ihre Gesichtszüge gar nicht gezeigt werden. Die Erkennbarkeit einer Person entfällt auch dann nicht, weil diese sich altersbedingt verändert hat. Eines Beweises, dass die Person tatsächlich erkannt wird, bedarf es nicht.&lt;ref&gt;[http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Pressearchive/602-OLG-Frankfurt-Az-11-U-2108-Haftung-einer-Bildagentur.html Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil v. 23.12.2008, Az. 11 U 21/08] – Haftung einer Bildagentur&lt;/ref&gt;<br /> <br /> Dazu führte das [[Landgericht Frankfurt am Main]] in seinem Urteil vom 19. Januar 2006&lt;ref&gt;[[Landgericht Frankfurt am Main]], Urteil vom 19. Januar 2006, Az. 2/03 O 468/05.&lt;/ref&gt; aus:<br /> <br /> {{Zitat|Unter Bildnissen im Sinne des {{§|22|kunsturhg|juris}} KUG versteht man die Darstellung einer natürlichen Person in einer für Dritte erkennbaren Weise. Zumeist ergibt sich die Erkennbarkeit aus der Abbildung der Gesichtszüge. Es genügt aber auch, wenn der Abgebildete – mag auch sein Gesicht kaum oder gar nicht zu erkennen sein – durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist oder seine Person durch den beigegebenen Text oder durch den Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen erkannt werden kann (vgl. BGH NJW 1979, 2205 – Fußballtorwart; Prinz/Peters, Medienrecht, Rz. 827). Nicht notwendig ist, dass der Abgebildete tatsächlich von bestimmten Personen erkannt wurde. Das Recht am eigenen Bild ist bereits dann verletzt, wenn der Abgebildete begründeten Anlass zu der Befürchtung hat, er könnte identifiziert werden. Nicht erforderlich ist, dass schon der flüchtige Betrachter den Abgebildeten auf dem Bild erkennen kann, es genügt die Erkennbarkeit durch einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis (vgl. BGH NJW 1979, 2205 – Fußballtorwart; v. Strobl-Alberg in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7 Rz. 15). Entscheidend ist der Zweck des {{§|22|kunsturhg|juris}} KUG, die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung für andere verfügbar zu werden. Der besondere Rang des Anspruchs darauf, dass die Öffentlichkeit die Eigensphäre der Persönlichkeit und ihr Bedürfnis nach Anonymität respektiert, verlangt eine Einbeziehung auch solcher Fallgestaltungen in den Schutz dieser Vorschrift (vgl. Peters/Prinz, a.a.O.).}}<br /> <br /> Ähnlich entschied über eine Veröffentlichung in der Presse auch das [[Landgericht Hamburg]].&lt;ref&gt;[http://www.lampmann-behn.de/lbr/entscheidungen/persoenlichkeitsrecht/349/5/5 online Landgericht Hamburg, Entscheidung vom 27. Februar 2009], Az. 324 O 703/08.&lt;/ref&gt;<br /> <br /> === Linksetzung ===<br /> Bereits das Setzen eines [[Hyperlink]]s auf ein Privatfoto auf einer anderen Internetseite kann im Einzelfall (in dem nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um den Kontext mit der anwaltlichen Tätigkeit des Abgebildeten, d.h. ein Privatfoto wurde mit beruflichem Bezug verlinkt) eine Verletzungshandlung sein. Das [[Oberlandesgericht München]]&lt;ref&gt;[http://www.jurpc.de/rechtspr/20070147.htm OLG München, Urteil vom 26. Juni 2007], sog. Heise-Urteil&lt;/ref&gt; führte hierzu in einem Urteil vom 26. Juni 2007 aus:<br /> <br /> {{Zitat|Werden dem privaten Bereich zuzuordnende und im Internet im Zusammenhang mit einer Freizeitaktivität veröffentlichte Bilder in einem Bericht angelinkt, der sich kritisch mit der anwaltlichen Tätigkeit des Abgebildeten auseinandersetzt, steht dem abgebildeten Anwalt ein Unterlassungsanspruch aus {{§|1004|bgb|juris}}, {{§|823|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]], {{§|22|kunsturhg|juris}}, {{§|23|kunsturhg|juris}} KunstUrhG zu, sofern der Link auf die Bilder als Untermauerung der kritischen Äußerungen eingesetzt wird. In diesem Fall liegt ein wirksames Einverständnis des Abgebildeten mit der Veröffentlichung der Bilder nicht vor. Selbst wenn man die Bebilderung noch als Beitrag zu einer allgemeinen Diskussion versteht, überwiegt das berechtigte Interesse des Abgebildeten an seiner Privatsphäre dasjenige eines Presseorganes an der Veröffentlichung, da das zur Schau gestellte Bild als Beleg für die kritischen Meinungsäußerungen aus dem (privaten) Zusammenhang gerissen wird.}}<br /> <br /> === Personen der Zeitgeschichte ===<br /> Das Erfordernis einer Einwilligung zur Verbreitung und Veröffentlichung ist nach deutschem Recht allerdings nach {{§|23|kunsturhg|juris}} Abs.&amp;nbsp;1 KunstUrhG für „[[Person der Zeitgeschichte|Personen der Zeitgeschichte]]“ eingeschränkt.<br /> <br /> In der deutschen [[Rechtsprechung]] hat sich dabei eine Unterscheidung zwischen „absoluten Personen der Zeitgeschichte“ und „relativen Personen der Zeitgeschichte“ eingebürgert, die jedoch, motiviert durch eine Entscheidung des [[Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte|Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte]], von [[BGH]] und [[Bundesverfassungsgericht]] revidiert worden ist. Die neuere Rechtsprechung verzichtet auf die Figuren der absoluten oder relativen Person der Zeitgeschichte und prägte stattdessen ein [[abgestuftes Schutzkonzept]], wonach in einer Interessengewichtung und -abwägung im Einzelfall zu prüfen ist, ob das Personenbildnis tatbestandlich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist.&lt;ref&gt;[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;nr=40906&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf BGH Urteil vom 3. Juli 2007], Az. VI ZR 164/06, Volltext.&lt;/ref&gt;<br /> <br /> Absolute Person der Zeitgeschichte war nach der früheren Rechtsprechung, wer aufgrund seiner Stellung, Taten oder Leistungen außergewöhnlich herausragte und deshalb derart im Blickpunkt der [[Öffentlichkeit]] stand, dass ein besonderes Informationsinteresse an der Person selbst, sowie an allen Vorgängen, die ihre Teilnahme am öffentlichen Leben ausmachen, bestand ([[Helmut Kohl]], [[Caroline von Hannover]], [[Boris Becker]]). Diese Personen durften auch ohne ihre [[Einwilligung]] fotografiert, das Material verbreitet und veröffentlicht werden. <br /> <br /> Relative Personen der Zeitgeschichte waren nach der früheren Rechtsprechung Menschen, die in Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis in den Blick der Öffentlichkeit geraten waren (beispielsweise die Opfer des [[Gladbecker Geiseldrama]]s oder Sportler während eines Wettkampfs). Bilder dieser Personen durften nur im Zusammenhang mit diesem Ereignis ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden. Nach der sogenannten Begleiterrechtsprechung des [[Bundesgerichtshof]]s zählten zu den relativen Personen der Zeitgeschichte auch Lebenspartner oder Kinder von absoluten Personen der Zeitgeschichte. Über sie durfte dann in Zusammenhang mit einem gemeinsamen Auftritt ebenfalls ohne Einwilligung berichtet werden.<br /> <br /> Als Faustformel gilt: Je mehr eine Person im öffentlichen Interesse steht, desto eher muss sie eine Berichterstattung mit Bildern dulden. Allerdings gilt auch für diese Personen die Schutzzone der unantastbaren Intimsphäre und das geringere Recht auf Privatsphäre. Diese Einschränkung findet sich bereits in {{§|23|kunsturhg|juris}} Abs.&amp;nbsp;2 KunstUrhG: Das Recht, eine Person ohne Einwilligung abzubilden, erstreckt sich „nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten“ verletzt wird und ist aufgrund der Rechtsprechung des EGMR zugunsten der abgebildeten Personen noch weiter eingeschränkt worden.<br /> <br /> Eine vergleichbare Güterabwägung findet sich auch in {{§|32a|stug|juris}} [[Stasi-Unterlagen-Gesetz|Stasiunterlagengesetz]].<br /> <br /> === Bildberichterstattung über Prominente (Paparazzi, Prinzessin Caroline und der EGMR) ===<br /> Privatleben und Intimsphäre sind auch bei Personen der Zeitgeschichte insbesondere vor [[Paparazzo|Paparazzi]] geschützt. Nach der Rechtsprechung des [[Bundesverfassungsgericht]]es sind damit „die eigenen vier Wände“ sowie Bereiche der Privatsphäre in der Öffentlichkeit, wie ein Abendessen in einer abgeschiedenen Ecke eines Restaurants gemeint ([[Caroline-von-Monaco-Urteil II]]).<br /> <br /> Der [[Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte|Europäische Gerichtshof für Menschenrechte]] (EGMR) verwies in seinem Urteil vom 24. Juni 2004 auf das „Grundrecht auf Schutz des Familien- und Privatlebens“ ({{Art.|8|MRK|dejure}} der [[Europäische Menschenrechtskonvention|Europäischen Menschenrechtskonvention]]): Prominente müssen sich danach ''nicht'' an einen abgeschiedenen Ort innerhalb der Öffentlichkeit zurückziehen, um den Schutz der Privatsphäre zu genießen. So hatte [[Caroline von Hannover|Caroline von Monaco]] mit ihrer Beschwerde gegen das Urteil des [[Bundesverfassungsgericht]]s schließlich Erfolg (siehe auch [[Caroline-Urteil]]). Von Seiten der Presse&lt;ref&gt;Nachweise bei Thomas Haug, ''Bildberichterstattung über Prominente - Unter besonderer Berücksichtigung der Zulässigkeit der gerichtlichen Beurteilung des Informationswertes von Medienberichten'', 2011, S. 94.&lt;/ref&gt; und größeren Teilen der Rechtswissenschaft&lt;ref&gt;Nachweise bei Thomas Haug, ''Bildberichterstattung über Prominente - Unter besonderer Berücksichtigung der Zulässigkeit der gerichtlichen Beurteilung des Informationswertes von Medienberichten'', 2011, S. 89-92.&lt;/ref&gt; wurde das Urteil stark kritisiert – es wird befürchtet, dass nun die sog. „Boulevard“-Berichterstattung eingeschränkt werden könnte, wenn das öffentliche Informationsinteresse nun jeweils auf eine seriöse Debatte zurückzuführen sein müsste. Andererseits haben Urteile des EGMR nur den Rang eines einfachen nationalen Gesetzes.&lt;ref&gt;ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. {{BVerfGE|19|342}}; {{BVerfGE|22|254}}; {{BVerfGE|25|327}}; {{BVerfGE|35|311}}; {{BVerfGE|74|358}}; {{BVerfGE|82|106}}.&lt;/ref&gt;<br /> <br /> Dieses Urteil hat dazu geführt, dass der Bundesgerichtshof das Konzept der absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte in seiner Entscheidung vom 6. März 2007,&lt;ref&gt;[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=39740&amp;pos=0&amp;anz=1 BGH Urteil vom 6. März 2007], Az. VI ZR 51/06, Volltext, NJW 2007, 1977.&lt;/ref&gt; die drei Unterlassungsklagen Caroline von Hannovers gegen zwei Zeitschriften zusammenfasste, revidiert hat. An die Stelle feststehender Voraussetzungen tritt nun jeweils eine Einzelfallentscheidung, ob eine Abbildung als zeitgeschichtlich relevant gilt.&lt;ref&gt;BGH Urteil 6. März 2007, Az. VI ZR 51/06, NJW 2007, 1977.&lt;/ref&gt; Diese Auffassung des BGH hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26. Februar 2008 als mit der Verfassung vereinbar bestätigt.&lt;ref&gt;[http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20080226_1bvr160207.html BVerfG Beschluss vom 26. Februar 2008], Az. 1 BvR 1602/07, Volltext.&lt;/ref&gt;<br /> <br /> Diese Ergebnisse der jüngeren deutschen Rechtsprechung hat der EGMR (Große Kammer) in einem Urteil vom 7. Februar 2012 bestätigt.&lt;ref&gt;[http://www.kommunikationundrecht.de/detail/-/specific/Von-Hannover-II-Foto-Veroeffentlichung-verletzt-keine-876966559 EGMR, Große Kammer, Urteil vom 7. Februar 2012, Az. 40660/08 und 60641/08 (''Von Hannover II''), Kommunikation und Recht 2012, 179.]&lt;/ref&gt; Dabei betonte er, dass ein öffentliches Informationsinteresse nach den Umständen des Einzelfalles auch an Sportthemen oder ausübenden Künstlern bestehen könne, nicht aber bei mutmaßlichen Eheproblemen eines Staatspräsidenten oder bei Geldsorgen eines bekannten Sängers. Die Krankheit des regierenden Fürsten von Monaco habe als Ereignis aus dem Bereich der Zeitgeschichte angesehen werden dürfen. Im Allgemeinen gelte, dass der Öffentlichkeit unbekannte Personen eines stärkeren Schutzes bedürfen als der Öffentlichkeit bekannte Personen. Auch stellte der EGMR fest, dass Caroline und Ernst August von Hannover Personen des öffentlichen Lebens sind.<br /> <br /> In einem Parallelverfahren hatte der EGMR über die Zulässigkeit einer Berichterstattung über den Drogenkonsum eines deutschen Schauspielers zu entscheiden.&lt;ref&gt;[http://www.kommunikationundrecht.de/detail/-/specific/Axel-Springer-AG-Untersagte-Berichterstattung-ueber-165240508 EGMR, Große Kammer, Urteil vom 7. Februar 2012, Az. 39954/08 (''Axel Springer AG''), Kommunikation und Recht 2012, 187.]&lt;/ref&gt; Dabei betonte er, dass das öffentliche Interesse an der Berichterstattung über Strafverfahren unterschiedlich stark ausgeprägt sein könne. Als Abwägungskriterien dienten bei dieser Frage u.a. die Bekanntheit und das vorangegangene Verhalten der Person, die Schwere und Art der Tat, der Umstand der Festnahme, die Methode der Informationsgewinnung, die Wahrheit der Information und der Umstand, ob diese Tatsachen bereits öffentlich bekannt waren.<br /> <br /> Die beiden jüngsten Urteile werden aus rechtswissenschaftlicher Perspektive zwar grundsätzlich begrüßt, gleichzeitig aber auch kritisiert, weil der EGMR die sogenannte „bloße Unterhaltung“ nach wie vor tabuisiert und bei der Frage nach dem öffentlichen Informationsinteresse hinsichtlich unterhaltender Medienberichte nicht die empirischen Erkenntnisse der Kommunikationswissenschaft beachtet.&lt;ref&gt;[http://www.kommunikationundrecht.de/detail/-/specific/Wegweisende-Urteile-des-EGMR-zum-Presserecht-458612790 Thomas Haug, ''Wegweisende Urteile des EGMR zum Presserecht – Finale Niederlage für Prinzessin Caroline'', Kommunikation und Recht, Editorial 3/2012.]&lt;/ref&gt; Gleichzeitig werde die Meinungs- und Pressefreiheit durch diese normative Bestimmung des Informationswertes von Medienberichten höchst subjektiven Erwägungen der Richter preis gegeben, was dem Gebot staatlicher Neutralität widerspreche.&lt;ref&gt;[http://www.kommunikationundrecht.de/detail/-/specific/Wegweisende-Urteile-des-EGMR-zum-Presserecht-458612790 Thomas Haug, ''Wegweisende Urteile des EGMR zum Presserecht – Finale Niederlage für Prinzessin Caroline'', Kommunikation und Recht, Editorial 3/2012.]&lt;/ref&gt;<br /> <br /> === Kommerzialisierung ===<br /> Neben dem Schutz der Privatsphäre gibt es weitere Fälle, in denen auch bei Personen der Zeitgeschichte eine Einwilligung zur Veröffentlichung erforderlich ist ({{§|23|kunsturhg|juris}} Abs.&amp;nbsp;2 KunstUrhG). Dazu muss ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Betroffenen bestehen. Dies ist immer bei [[Werbung]] gegeben: das Recht am eigenen Bild ist kommerzialisierbar und hat einen Vermögenswert. Das Bild darf nicht zu Werbe- oder Geschäftszwecken missbraucht werden. Anders verhält es sich, wenn ein Bild bei Werbung für ein Medienprodukt verwendet wird, etwa wenn die Titelseite eines Magazins einen Prominenten zeigt und als Werbung für das Magazin plakatiert wird.<br /> <br /> Unzulässig wäre beispielsweise, T-Shirts oder [[Sammeltasse]]n mit den Abbildungen von Prominenten ohne deren Einwilligung zu vertreiben.<br /> <br /> Der [[Bundesgerichtshof]] entschied im Jahr 1995, dass die Witwe von [[Willy Brandt]] posthum dessen Darstellung auf einer Gedenkmünze dulden musste&lt;ref&gt;[http://web.archive.org/web/19970228210509/http://www.vrp.de/feb96/aktuell/wett4.htm BGH Urteil vom 14. November 1995], Az. VI ZR 410/94, Volltext.&lt;/ref&gt;; dieses Urteil wurde im Jahr 2000 vom [[Bundesverfassungsgericht]] bestätigt.&lt;ref&gt;[http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20000825_1bvr270795.html BVerfG Entscheidung vom 25. August 2000], Az. 1 BvR 2707/95, NJW 2001, 594 ff.&lt;/ref&gt;<br /> <br /> === Manipulationen von Bildern ===<br /> Das [[Bundesverfassungsgericht]] entschied im Jahr 2004 aus Anlass einer karikierenden Bildmanipulation:<br /> „Der Träger des Persönlichkeitsrechts hat zwar kein Recht darauf, von Dritten nur so wahrgenommen zu werden, wie er sich selbst gerne sehen möchte,&lt;ref&gt;vgl. {{BVerfGE|97|125}}, 148 f.; {{BVerfGE|97|391}}, 403; ständige Rspr.&lt;/ref&gt; wohl aber ein Recht, dass ein fotografisch erstelltes Abbild nicht manipulativ entstellt ist, wenn es Dritten ohne Einwilligung des Abgebildeten zugänglich gemacht wird.“&lt;ref&gt;[http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20050214_1bvr024004.html 1 BVerfG vom 14. Februar 2005], Az. BvR 240/04 Abs. 1 bis 32.&lt;/ref&gt;<br /> <br /> === Berücksichtigung der Kunstfreiheit ===<br /> Bei der ungefragten Veröffentlichung von Kunstwerken, welche die bildliche Darstellung von Personen enthalten, kann es zur Kollision von Grundrechten kommen: Einerseits verbietet die im Grundgesetz garantierte [[Kunstfreiheit]] eine Einschränkung der künstlerischen Betätigung, wozu auch die Veröffentlichung eines Kunstwerks zählt, andererseits gilt es, das ebenfalls grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht eines Abgebildeten zu wahren. Kunstwerke im Sinne des Grundgesetzes sind in erster Linie mit den Mitteln der Kunst hergestellte bildliche Darstellungen, wie Gemälde, Zeichnungen oder Druckgrafiken. Allerdings können heutzutage auch Fotografien hierzu zählen, sofern diese künstlerischen Ansprüchen genügen.<br /> <br /> Das Kunsturhebergesetz versucht, diesen Interessenkonflikt zu lösen. {{§|23|kunsturhg|juris}} Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;4 KunstUrhG regelt, dass eine Einwilligung des Abgebildeten zur Veröffentlichung nicht erforderlich ist, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. {{§|23|kunsturhg|juris}} Abs.&amp;nbsp;2 KunstUrhG enthält jedoch wiederum eine Schranke. So ist eine Veröffentlichung dann untersagt, wenn hierdurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.<br /> <br /> Dies stellt die Justiz gelegentlich vor Probleme, denn die Grundrechte der beteiligten Personen müssen gegeneinander abgewogen werden. So hat beispielsweise das [[Oberlandesgericht Celle]] mit Urteil vom 25. August 2010 entschieden, dass ein Staatsanwalt die öffentliche Ausstellung eines sachlich gehaltenen, nicht beleidigenden Porträtgemäldes gegen seinen Willen dulden muss. Die Staatsanwaltschaft hatte das Gemälde zuvor beschlagnahmen lassen und die Vernichtung gefordert, der Künstler hatte sich auf die Kunstfreiheit berufen.&lt;ref&gt;[http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=5415&amp;ident= OLG Celle Urteil vom 25. August 2010], Az. 31 Ss 30/10, Volltext.&lt;/ref&gt;<br /> <br /> === Erstellen von Bildern ===<br /> Ursprünglich war das bloße Erstellen eines Fotos, ohne es zu veröffentlichen, in der Öffentlichkeit nicht verboten.<br /> <br /> ==== § 201a StGB ====<br /> Am 6. August 2004 trat jedoch {{§|201a|stgb|juris}} [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|Strafgesetzbuch]] (StGB) („[[Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen]]“) in Kraft&lt;ref&gt;36. Strafrechtsänderungsgesetz, BGBl. I, S. 2012.&lt;/ref&gt;, der unter bestimmten Umständen schon für das bloße Erstellen eine Kriminalstrafe vorsieht. Danach wird mit [[Freiheitsstrafe (Deutschland)|Freiheitsstrafe]] bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer<br /> <br /> &lt;!-- im Folgenden Gesetzeszitate, die NICHT geändert werden dürfen --&gt;<br /> * (1) von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.<br /> * (2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.<br /> * (3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br /> * (4)…<br /> <br /> Der Gesetzgeber begründete den neuen Tatbestand damit, dass {{§|33|kunsturhg|juris}} KunstUrhG (der einen Verstoß gegen {{§|22|kunsturhg|juris}}, {{§|23|kunsturhg|juris}} KunstUrhG auf Antrag unter Strafe stellt) nicht ausreichend sei. Denn diese Vorschrift bestrafe nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von unbefugten Bildaufnahmen, nicht jedoch die unbefugte Herstellung und Weitergabe an Dritte. Zudem beende der neue Paragraph die Ungleichbehandlung zwischen dem [[Schutz der Vertraulichkeit des Wortes]] ({{§|201|stgb|juris}} StGB) und dem Schutz vor unbefugten Bildaufnahmen.<br /> <br /> ==== Kritik an § 201a StGB ====<br /> Bereits im Gesetzgebungsverfahren haben zahlreiche Medienrechtler vergeblich versucht, das Gesetz zu verhindern. Die Regelung „trifft den Undercover-Journalismus im Kern“, schreibt der Enthüllungsjournalist [[Hans Leyendecker]].&lt;ref&gt;[[Süddeutsche Zeitung]] vom 3. September 2004.&lt;/ref&gt; Denn Journalisten, die mit versteckter Kamera filmen, machten sich nun möglicherweise strafbar, so Leyendecker. Zudem sind die Tatbestandsmerkmale des „höchstpersönlichen Lebensbereichs“ und des „[gegen Einblick] besonders geschützten Raumes“ Neuschöpfungen des Gesetzgebers, die die Rechtsprechung erst einmal ausfüllen muss. Dies sorgt zunächst für Rechtsunsicherheit.<br /> <br /> ==== Löschungsanspruch ====<br /> Dabei musste bisher schon niemand dulden, dass er in seiner [[Privatsphäre|Privat-]] oder [[Intimsphäre]] verletzt wird (beispielsweise durch eine heimliche [[Webcam]] auf einer Toilette oder mit einem Fotohandy am [[FKK]]-Strand).<br /> <br /> Die fotografierte Person kann auch dann Löschung des Bildes verlangen, wenn sie Anlass zur Sorge hat, die Veröffentlichung könne unmittelbar bevorstehen. Etwa dann, wenn der Fotograf schon einmal ein Bild der Person ohne Einwilligung veröffentlicht hat.<br /> <br /> === Interessensabwägung bei Fotografieren außerhalb des Privatbereichs ===<br /> Beim Fotografieren von Personen außerhalb des Privatbereichs kann aufgrund einer Verletzung des [[Allgemeines Persönlichkeitsrecht|Allgemeinen Persönlichkeitsrechts]] ''unter besonderen Umständen'' (hier: psychisch Verwirrter) die Polizei einschreiten und die Bilder beschlagnahmen, auch wenn nicht zu befürchten steht, dass eine Veröffentlichung der Bilder erfolgt.&lt;ref&gt;[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&amp;nr=10275 VGH Mannheim, Urteil vom 8. Mai 2008], Az. 1 S 2914/07, NVwZ-RR 2008, S. 700 f.&lt;/ref&gt;<br /> <br /> === Zivilrechtliche Ansprüche ===<br /> Wurde das Recht am eigenen Bild durch eine unbefugte Veröffentlichung verletzt, oder droht die unberechtigte Veröffentlichung eines Bildes, kann der Betroffene einen [[Unterlassungsanspruch]] gem. {{§|12|bgb|juris}}, {{§|862|bgb|juris}}, {{§|1004|bgb|juris}} Abs.&amp;nbsp;1 Satz&amp;nbsp;2 BGB, analog i.V.m. {{§|823|bgb|juris}} Abs.&amp;nbsp;2 i.V.m. {{§|22|kunsturhg|juris}}, {{§|23|kunsturhg|juris}} KunstUrhG gegen das jeweilige Medium geltend machen ([[Verbreiterhaftung]]) um die Erstveröffentlichung des Bildes oder eine wiederholte Veröffentlichung zu verhindern.<br /> <br /> Daneben kann auch ein Anspruch auf [[Schadensersatz]] nach {{§|823|bgb|juris}} Abs.&amp;nbsp;2 i.V.m. {{§|22|kunsturhg|juris}}, {{§|23|kunsturhg|juris}} KunstUrhG bestehen. Hier ist neben dem Ersatz des konkreten Schadens nach der sogenannten [[Lizenzanalogie]] ({{§|97|urhg|juris}} Abs.&amp;nbsp;1 Satz&amp;nbsp;1 [[Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte|UrhG]]) eine fiktive Lizenzgebühr für die Verwendung des Bildes zu bezahlen und ein etwaiger Gewinn (wegen Steigerung der Auflage) herauszugeben. Einen guten Anhaltspunkt für die Berechnung der fiktiven Lizenzgebühr bietet dabei bei professionellen Fotomodellen die VELMA-Liste, herausgegeben vom Verband lizenzierter Modellagenturen e. V.&lt;ref&gt;[http://www.velma-models.de/images/Buyoutbedingungen.pdf Buyoutbedingungen]&lt;/ref&gt;<br /> <br /> Wurde durch die Veröffentlichung schwerwiegend in das Recht am eigenen Bild eingegriffen, beispielsweise durch den Abdruck von Nacktfotos, kann auch ein Anspruch auf Entschädigung in Geld für einen immateriellen Schaden ([[Schmerzensgeld]]) bestehen. Dieser wird aus {{§|823|bgb|juris}} Abs.&amp;nbsp;1 BGB i.V.m. {{Art.|1|gg|juris}} Abs.&amp;nbsp;1, {{Art.|2|gg|juris}} Abs.&amp;nbsp;1 GG abgeleitet und soll neben der Genugtuungsfunktion für das Opfer auch eine Präventionsfunktion für den Verletzer haben.<br /> <br /> Wurden die Bildnisse unbefugt erstellt, kann auch die Herausgabe des Bildmaterials verlangt ({{§|1004|bgb|juris}} Abs.&amp;nbsp;1 Satz&amp;nbsp;2 BGB analog i.V.m. {{§|823|bgb|juris}} Abs.&amp;nbsp;1, {{§|249|bgb|juris}} Satz&amp;nbsp;1 BGB) oder ein Anspruch auf Vernichtung nach {{§|37|kunsturhg|juris}}, {{§|38|kunsturhg|juris}} KunstUrhG geltend gemacht werden.<br /> <br /> == Rechtslage in Österreich ==<br /> Das Recht am eigenen Bild ist im [http://www.jusline.at/78_Der_Urheber_UrhG.html § 78] des [[Urheberrechtsgesetz (Österreich)|österreichischen Urheberrechtsgesetzes]] geregelt: {{&quot;|Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.}} In Österreich gelten somit vergleichbare Bestimmungen wie in Deutschland.<br /> <br /> == Rechtslage in der Schweiz ==<br /> In der Schweiz wird das Recht am eigenen Bild als Ausfluss des allgemeinen [[Persönlichkeitsrecht]]s verstanden&lt;ref&gt;[http://www.altenburger.ch/uploads/tx_altenburger/gh_2002_Das_Recht_am_eigenen_Bild.pdf Das Recht am eigenen Bild] auf altenburger.ch&lt;/ref&gt; und damit im ersten Teil des [[Zivilgesetzbuch]]s sowie im [[Bundesgesetz über den Datenschutz]] geregelt.<br /> <br /> Mit Entscheid vom 27. Mai 2010&lt;ref&gt;[http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=27.05.2010_5A_827/2009 Entscheid 5A 827/2009], zur Publikation bestimmt.&lt;/ref&gt; erkannte das [[Schweizerische Bundesgericht]], dass Name, Bild und Stimme nicht zum Kernbereich menschlicher Existenz gehören und dass das Recht am eigenen Bild (einschließlich des Rechts an Bildern, die Handlungen darstellen, welche in die Intimsphäre eingreifen) daher Gegenstand verbindlicher vertraglicher Verpflichtungen sein kann. Daher wies es die Klage einer Frau ab, die ihre vertraglich erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung pornografischer Bilder von ihr im Internet nicht mehr gelten lassen wollte.<br /> <br /> == Rechtslage in Italien ==<br /> Das Recht am eigenen Bild ist im Gesetz vom 22. April 1941, Nr. 633 (Schutz des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte), II. Teil Bildnisrechte geregelt. Laut Gesetz vom 22. April 1941, Nr. 633 Artikel 96 darf das Bildnis einer Person nicht ohne deren Zustimmung ausgestellt, vervielfältigt oder in den Handel gebracht werden. Ausgenommen es trifft Artikel<br /> 97 zu.<br /> <br /> == Siehe auch ==<br /> * [[Bildnis (Recht)]]<br /> * [[Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen]]<br /> * [[Postmortales Persönlichkeitsrecht]]<br /> * [[Modelvertrag]]<br /> * [[Zulässigkeit von Äußerungen in der Berichterstattung]]<br /> * [[Recht am Bild der eigenen Sache]]<br /> * [[Anonymisierung und Pseudonymisierung]]<br /> <br /> == Literatur ==<br /> * Thomas Haug: ''Bildberichterstattung über Prominente - Unter besonderer Berücksichtigung der Zulässigkeit der gerichtlichen Beurteilung des Informationswertes von Medienberichten''. Nomos , Baden-Baden 2011. ([http://www.nomos-shop.de/Haug-Bildberichterstattung-%C3%BCber-Prominente/productview.aspx?product=13543 UFITA-Schriftenreihe 260]).<br /> * [http://www.kommunikationundrecht.de/detail/-/specific/Wegweisende-Urteile-des-EGMR-zum-Presserecht-458612790 Thomas Haug, ''Wegweisende Urteile des EGMR zum Presserecht – Finale Niederlage für Prinzessin Caroline'', Kommunikation und Recht, Editorial 3/2012.]<br /> * Hugo Keyßner: ''Das Recht am eigenen Bilde''. Guttentag, Berlin 1896 ([http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/books/%226381%22 Digitalisat])<br /> * Alexander Metz: ''Das Recht Prominenter am eigenen Bild in Kollision mit Drittinteressen. Insbesondere vor dem Hintergrund des Falles Caroline von Hannover''. Lang, Frankfurt am Main 2008, ISBN 978-3-631-57604-5 (zugl. Dissertation, Universität Köln 2007)<br /> * Katrin Neukamm: ''Bildnisschutz in Europa. Zugleich ein Beitrag zur Bedeutung der Verfassungsüberlieferungen der EU-Mitgliedstaaten und der EMRK für die Auslegung der Unionsgrundrechte''. Duncker &amp; Humblot, Berlin 2007, ISBN 978-3-428-12587-6 (zugl. Dissertation, Universität Münster 2006/2007)<br /> * Sybille Neumann-Klang; ''Das Recht am eigenen Bild aus rechtsvergleichender Sicht''. Peter Lang, Frankfurt 1999, ISBN 978-3631343050<br /> * Bataa Temuulen: ''Das Recht am eigenen Bild. Rechtshistorische Entwicklung, geschützte Interessen, Rechtscharakter und Rechtsschutz''. Kovač, Hamburg 2006, ISBN 978-3-8300-2354-8 (zugl. Dissertation, Universität Bayreuth 2006)<br /> * Endress Wanckel: ''Foto- und Bildrecht''. Beck, 3. A. München 2009, ISBN 3406581021<br /> <br /> == Weblinks ==<br /> * [http://www.presserecht-aktuell.de/urteil-veroffentlichung-von-massenaufnahmen-diskofotos-nur-mit-einwilligung-der-abgebildeten-wenn-diese-erkennbar-sind/#more-337 Veröffentlichung von Massenaufnahmen (Diskofotos) nur mit Einwilligung der Abgebildeten, wenn diese erkennbar sind, Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt, 3. Februar 2009] - kommentierte Darstellung bei presserecht-aktuell.de; dazu voller Wortlaut des Urteils [http://www.presserecht-aktuell.de/urteile/fotorecht/urteil-veroffentlichung-von-massenaufnahmen-diskofotos-nur-mit-einwilligung-der-abgebildeten/ Az.: 10 C 2700/08], beides abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://www.presserecht-aktuell.de/urteile/fotorecht/lg-berlin-foto-einer-prominenten-auf-einer-vernissage-einer-privaten-galerie/ Foto einer Prominenten auf einer Vernissage einer privaten Galerie, Wortlaut des Urteils des LG Berlin vom 11. September 2008] - abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://www.photoscala.de/Artikel/Das-Recht-am-eigenen-Bild Das Recht am eigenen Bild, Redaktion photoscala, 4. April 2009] - Informationen für Photographen, photoscala.de (Internationales Magazin für Photographie), abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://www.photoscala.de/Artikel/Fotografieren-verboten Fotografieren verboten, Redaktion photoscala, 22. April 2009] - Informationen für Photographen, photoscala.de (Internationales Magazin für Photographie), abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://kwerfeldein.de/index.php/2009/02/24/darf-ich-darf-ich-nicht-ein-interview-mit-rechtsanwalt-philipp-dorowski-zum-fotografieren-auf-der-strasse/ “Darf ich, darf ich nicht?” – Ein Interview mit Rechtsanwalt Philipp Dorowski zum Fotografieren auf der Strasse, 24. Februar 2009] - eine juristisch Betrachtung des Rechts am eigenen Bild, abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://upload-magazin.de/blog/1889-was-darf-ich-fotografieren-der-fall-preusische-schlossanlagen-und-seine-konsequenzen/ Ein juristischer Kommentar zum Recht am eigenen Bild und Recht an der eigenen Sache], abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://www.mediendelikte.de/201a.htm § 201a StGB Unerlaubte Bildaufnahmen – Computer- &amp; Mediendelikte Kommentar (CuMK), Alexander Schultz, 1. Januar 2004] - Kommentar zu § 201a StGB, abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?item=2&amp;portal=hbkm&amp;action=html&amp;highlight=Von%20|%20Hannover%20|%20v.%20|%20Germany&amp;sessionid=72606746&amp;skin=hudoc-en EGMR: Chamber Judgement in the Case of Von Hannover v. Germany, 24. Sept. 2004, Appl. 59320/00] - voller Wortlaut des Urteils (engl.), abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/lfd/tb/2004/tb-2.htm#t2_2_2 Strafbarkeit unbefugter Bildaufnahmen, zu § 201a StGB] - aus dem 25. Tätigkeitsbericht 2004 des Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg, abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/05-03/index.php3?seite=6 Einzelne Probleme des Straftatbestands der „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen“ (§ 201 a StGB), Matthias Rahmlow, in HRRS, 3/2005, S. 84ff] - Erläuterungen und Kommentierungen zu § 201a StGB, abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://www.heise.de/ct/hotline/FAQ-Google-Street-View-1072820.html Recht am eigenen Bild, Passanten auf der Straße, c't 20/2010] und [http://www.heise.de/ct/artikel/Fremdbebildert-1063865.html Fremdbebildert, Community-Fotos in Web-Atlanten, c't 9/2010] - Recht am eigenen Bild in Verbindung mit Online-Kartendiensten, beide abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://www.internet4jurists.at/urh-marken/urh01.htm#Pers%C3%B6nlichkeitsschutz Persönlichkeitsschutz (Recht am eigenen Bild § 78 UrhG/Österreich)] - Erläuterung des Urheberrechts in Österreich mit einer umfangreichen Sammlung von Urteilen des OGH, abgerufen am 23. Juni 2011<br /> <br /> == Einzelnachweise ==<br /> &lt;references /&gt;<br /> <br /> {{Rechtshinweis}}<br /> <br /> [[Kategorie:Fotorecht]]<br /> [[Kategorie:Urheberrecht (Deutschland)]]<br /> [[Kategorie:Datenschutzrecht]]<br /> [[Kategorie:Urheberrecht (Österreich)]]<br /> [[Kategorie:Privatrecht (Schweiz)]]<br /> [[Kategorie:Persönlichkeitsrecht]]<br /> [[Kategorie:Persönlichkeitsrechte (Österreich)]]<br /> <br /> [[fr:Droit à l'image]]<br /> [[nl:Portretrecht]]<br /> [[pt:Direito à imagem]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Recht_am_eigenen_Bild_(Schweiz)&diff=139275430 Recht am eigenen Bild (Schweiz) 2012-03-15T14:07:04Z <p>Alexnullnullsieben: </p> <hr /> <div>Das '''Recht am eigenen Bild''' oder '''Bildnisrecht''' ist eine besondere Ausprägung des [[Allgemeines Persönlichkeitsrecht|allgemeinen Persönlichkeitsrechts]]. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden. Im angelsächsischen Raum ist das Recht am eigenen Bild weitaus freier gestaltet als im deutschen Rechtsraum.&lt;ref&gt;Siehe zum Beispiel [http://www.wipo.int/sme/en/documents/ip_photography.htm#3 WIPO aus der Sicht der [[Vereinte Nationen|Vereinenten Nationen]]]&lt;/ref&gt;<br /> <br /> == Rechtslage in Deutschland ==<br /> Die Rechtsgrundlage für das Recht am eigenen Bild stellt das [[Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie]] (Kunsturheberrechtsgesetz, kurz: KunstUrhG) vom 9. Januar 1907 dar. Das KunstUrhG war damals als Strafgesetz geschaffen worden, nachdem zwei Fotografen versucht hatten, Bilder des toten Reichskanzlers [[Otto von Bismarck]] zu veröffentlichen. Die beiden hatten sich vorher widerrechtlich Zutritt zu dessen Sterbezimmer verschafft.&lt;ref&gt; Marcel Bartnik: ''Der Bildnisschutz im deutschen und französischen Zivilrecht''. 2003&lt;/ref&gt; Heute sind nur noch die {{§|22|kunsturhg|juris}}, {{§|23|kunsturhg|juris}}, {{§|24|kunsturhg|juris}} und {{§|33|kunsturhg|juris}} (als Strafvorschrift) KunstUrhG von Bedeutung.<br /> <br /> {{§|22|kunsturhg|juris}} KunstUrhG bestimmt:<br /> <br /> {{&quot;|Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.}}<br /> <br /> {{§|23|kunsturhg|juris}} KunstUrhG zählt Ausnahmen auf:<br /> <br /> * (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:<br /> *# Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;<br /> *# Bilder, auf denen die Personen nur als [[Beiwerk]] neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;<br /> *# Bilder von Versammlungen, [[Aufzug|Aufzügen]] und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;<br /> *# Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.<br /> * (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.<br /> <br /> {{§|24|kunsturhg|juris}} KunstUrhG betrifft die Zulässigkeit von Fahndungsfotos.<br /> <br /> {{§|33|kunsturhg|juris}} KunstUrhG ist eine Strafvorschrift<br /> <br /> * (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.<br /> * (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.<br /> <br /> === Erkennbarkeit ===<br /> Mit Bildnis ist hierbei nicht nur eine [[Fotografie]] oder Filmaufnahme, sondern jede erkennbare Wiedergabe einer Person gemeint, also auch [[Zeichnung (Kunst)|Zeichnung]]en, [[Karikatur]]en, [[Fotomontage]]n, sogar der Auftritt eines [[Doppelgänger]]s kann dazu zählen. Allerdings fallen künstlerische Abbildungen, die veröffentlicht werden, nicht nur unter das Kunsturhebergesetz, sondern auch unter {{Art.|5|gg|juris}} Abs.&amp;nbsp;3 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]], welcher die [[Kunstfreiheit]] gewährleistet (siehe auch [[Mephisto-Entscheidung]]).<br /> <br /> Die Einwilligung zur Veröffentlichung ist aber nur dann erforderlich, wenn der Abgebildete individuell erkennbar ist.<br /> Die Erkennbarkeit kann sich auch aus begleitenden Umständen ergeben. Selbst die in Presseveröffentlichungen übliche [[Anonymisierung]] durch [[Augenbalken]] beseitigen diese Erkennbarkeit nicht unbedingt.&lt;ref&gt;Dreier/Schulze, UrhG, 1. Aufl. 2004, § 22 KunstUrhG Rz. 3.&lt;/ref&gt; Ist eine Person durch den Kontext eindeutig identifizierbar, kann sie sich gegen die Veröffentlichung wehren, auch wenn ihre Gesichtszüge gar nicht gezeigt werden. Die Erkennbarkeit einer Person entfällt auch dann nicht, weil diese sich altersbedingt verändert hat. Eines Beweises, dass die Person tatsächlich erkannt wird, bedarf es nicht.&lt;ref&gt;[http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Pressearchive/602-OLG-Frankfurt-Az-11-U-2108-Haftung-einer-Bildagentur.html Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil v. 23.12.2008, Az. 11 U 21/08] – Haftung einer Bildagentur&lt;/ref&gt;<br /> <br /> Dazu führte das [[Landgericht Frankfurt am Main]] in seinem Urteil vom 19. Januar 2006&lt;ref&gt;[[Landgericht Frankfurt am Main]], Urteil vom 19. Januar 2006, Az. 2/03 O 468/05.&lt;/ref&gt; aus:<br /> <br /> {{Zitat|Unter Bildnissen im Sinne des {{§|22|kunsturhg|juris}} KUG versteht man die Darstellung einer natürlichen Person in einer für Dritte erkennbaren Weise. Zumeist ergibt sich die Erkennbarkeit aus der Abbildung der Gesichtszüge. Es genügt aber auch, wenn der Abgebildete – mag auch sein Gesicht kaum oder gar nicht zu erkennen sein – durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist oder seine Person durch den beigegebenen Text oder durch den Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen erkannt werden kann (vgl. BGH NJW 1979, 2205 – Fußballtorwart; Prinz/Peters, Medienrecht, Rz. 827). Nicht notwendig ist, dass der Abgebildete tatsächlich von bestimmten Personen erkannt wurde. Das Recht am eigenen Bild ist bereits dann verletzt, wenn der Abgebildete begründeten Anlass zu der Befürchtung hat, er könnte identifiziert werden. Nicht erforderlich ist, dass schon der flüchtige Betrachter den Abgebildeten auf dem Bild erkennen kann, es genügt die Erkennbarkeit durch einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis (vgl. BGH NJW 1979, 2205 – Fußballtorwart; v. Strobl-Alberg in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7 Rz. 15). Entscheidend ist der Zweck des {{§|22|kunsturhg|juris}} KUG, die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung für andere verfügbar zu werden. Der besondere Rang des Anspruchs darauf, dass die Öffentlichkeit die Eigensphäre der Persönlichkeit und ihr Bedürfnis nach Anonymität respektiert, verlangt eine Einbeziehung auch solcher Fallgestaltungen in den Schutz dieser Vorschrift (vgl. Peters/Prinz, a.a.O.).}}<br /> <br /> Ähnlich entschied über eine Veröffentlichung in der Presse auch das [[Landgericht Hamburg]].&lt;ref&gt;[http://www.lampmann-behn.de/lbr/entscheidungen/persoenlichkeitsrecht/349/5/5 online Landgericht Hamburg, Entscheidung vom 27. Februar 2009], Az. 324 O 703/08.&lt;/ref&gt;<br /> <br /> === Linksetzung ===<br /> Bereits das Setzen eines [[Hyperlink]]s auf ein Privatfoto auf einer anderen Internetseite kann im Einzelfall (in dem nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um den Kontext mit der anwaltlichen Tätigkeit des Abgebildeten, d.h. ein Privatfoto wurde mit beruflichem Bezug verlinkt) eine Verletzungshandlung sein. Das [[Oberlandesgericht München]]&lt;ref&gt;[http://www.jurpc.de/rechtspr/20070147.htm OLG München, Urteil vom 26. Juni 2007], sog. Heise-Urteil&lt;/ref&gt; führte hierzu in einem Urteil vom 26. Juni 2007 aus:<br /> <br /> {{Zitat|Werden dem privaten Bereich zuzuordnende und im Internet im Zusammenhang mit einer Freizeitaktivität veröffentlichte Bilder in einem Bericht angelinkt, der sich kritisch mit der anwaltlichen Tätigkeit des Abgebildeten auseinandersetzt, steht dem abgebildeten Anwalt ein Unterlassungsanspruch aus {{§|1004|bgb|juris}}, {{§|823|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]], {{§|22|kunsturhg|juris}}, {{§|23|kunsturhg|juris}} KunstUrhG zu, sofern der Link auf die Bilder als Untermauerung der kritischen Äußerungen eingesetzt wird. In diesem Fall liegt ein wirksames Einverständnis des Abgebildeten mit der Veröffentlichung der Bilder nicht vor. Selbst wenn man die Bebilderung noch als Beitrag zu einer allgemeinen Diskussion versteht, überwiegt das berechtigte Interesse des Abgebildeten an seiner Privatsphäre dasjenige eines Presseorganes an der Veröffentlichung, da das zur Schau gestellte Bild als Beleg für die kritischen Meinungsäußerungen aus dem (privaten) Zusammenhang gerissen wird.}}<br /> <br /> === Personen der Zeitgeschichte ===<br /> Das Erfordernis einer Einwilligung zur Verbreitung und Veröffentlichung ist nach deutschem Recht allerdings nach {{§|23|kunsturhg|juris}} Abs.&amp;nbsp;1 KunstUrhG für „[[Person der Zeitgeschichte|Personen der Zeitgeschichte]]“ eingeschränkt.<br /> <br /> In der deutschen [[Rechtsprechung]] hat sich dabei eine Unterscheidung zwischen „absoluten Personen der Zeitgeschichte“ und „relativen Personen der Zeitgeschichte“ eingebürgert, die jedoch, motiviert durch eine Entscheidung des [[Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte|Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte]], von [[BGH]] und [[Bundesverfassungsgericht]] revidiert worden ist. Die neuere Rechtsprechung verzichtet auf die Figuren der absoluten oder relativen Person der Zeitgeschichte und prägte stattdessen ein [[abgestuftes Schutzkonzept]], wonach in einer Interessengewichtung und -abwägung im Einzelfall zu prüfen ist, ob das Personenbildnis tatbestandlich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist.&lt;ref&gt;[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;nr=40906&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf BGH Urteil vom 3. Juli 2007], Az. VI ZR 164/06, Volltext.&lt;/ref&gt;<br /> <br /> Absolute Person der Zeitgeschichte war nach der früheren Rechtsprechung, wer aufgrund seiner Stellung, Taten oder Leistungen außergewöhnlich herausragte und deshalb derart im Blickpunkt der [[Öffentlichkeit]] stand, dass ein besonderes Informationsinteresse an der Person selbst, sowie an allen Vorgängen, die ihre Teilnahme am öffentlichen Leben ausmachen, bestand ([[Helmut Kohl]], [[Caroline von Hannover]], [[Boris Becker]]). Diese Personen durften auch ohne ihre [[Einwilligung]] fotografiert, das Material verbreitet und veröffentlicht werden. <br /> <br /> Relative Personen der Zeitgeschichte waren nach der früheren Rechtsprechung Menschen, die in Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis in den Blick der Öffentlichkeit geraten waren (beispielsweise die Opfer des [[Gladbecker Geiseldrama]]s oder Sportler während eines Wettkampfs). Bilder dieser Personen durften nur im Zusammenhang mit diesem Ereignis ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden. Nach der sogenannten Begleiterrechtsprechung des [[Bundesgerichtshof]]s zählten zu den relativen Personen der Zeitgeschichte auch Lebenspartner oder Kinder von absoluten Personen der Zeitgeschichte. Über sie durfte dann in Zusammenhang mit einem gemeinsamen Auftritt ebenfalls ohne Einwilligung berichtet werden.<br /> <br /> Als Faustformel gilt: Je mehr eine Person im öffentlichen Interesse steht, desto eher muss sie eine Berichterstattung mit Bildern dulden. Allerdings gilt auch für diese Personen die Schutzzone der unantastbaren Intimsphäre und das geringere Recht auf Privatsphäre. Diese Einschränkung findet sich bereits in {{§|23|kunsturhg|juris}} Abs.&amp;nbsp;2 KunstUrhG: Das Recht, eine Person ohne Einwilligung abzubilden, erstreckt sich „nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten“ verletzt wird und ist aufgrund der Rechtsprechung des EGMR zugunsten der abgebildeten Personen noch weiter eingeschränkt worden.<br /> <br /> Eine vergleichbare Güterabwägung findet sich auch in {{§|32a|stug|juris}} [[Stasi-Unterlagen-Gesetz|Stasiunterlagengesetz]].<br /> <br /> === Bildberichterstattung über Prominente (Paparazzi, Prinzessin Caroline und der EGMR) ===<br /> Privatleben und Intimsphäre sind auch bei Personen der Zeitgeschichte insbesondere vor [[Paparazzo|Paparazzi]] geschützt. Nach der Rechtsprechung des [[Bundesverfassungsgericht]]es sind damit „die eigenen vier Wände“ sowie Bereiche der Privatsphäre in der Öffentlichkeit, wie ein Abendessen in einer abgeschiedenen Ecke eines Restaurants gemeint ([[Caroline-von-Monaco-Urteil II]]).<br /> <br /> Der [[Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte|Europäische Gerichtshof für Menschenrechte]] (EGMR) verwies in seinem Urteil vom 24. Juni 2004 auf das „Grundrecht auf Schutz des Familien- und Privatlebens“ ({{Art.|8|MRK|dejure}} der [[Europäische Menschenrechtskonvention|Europäischen Menschenrechtskonvention]]): Prominente müssen sich danach ''nicht'' an einen abgeschiedenen Ort innerhalb der Öffentlichkeit zurückziehen, um den Schutz der Privatsphäre zu genießen. So hatte [[Caroline von Hannover|Caroline von Monaco]] mit ihrer Beschwerde gegen das Urteil des [[Bundesverfassungsgericht]]s schließlich Erfolg (siehe auch [[Caroline-Urteil]]). Von Seiten der Presse&lt;ref&gt;Nachweise bei Thomas Haug, ''Bildberichterstattung über Prominente - Unter besonderer Berücksichtigung der Zulässigkeit der gerichtlichen Beurteilung des Informationswertes von Medienberichten'', 2011, S. 94.&lt;/ref&gt; und größeren Teilen der Rechtswissenschaft&lt;ref&gt;Nachweise bei Thomas Haug, ''Bildberichterstattung über Prominente - Unter besonderer Berücksichtigung der Zulässigkeit der gerichtlichen Beurteilung des Informationswertes von Medienberichten'', 2011, S. 89-92.&lt;/ref&gt; wurde das Urteil stark kritisiert – es wird befürchtet, dass nun die sog. „Boulevard“-Berichterstattung eingeschränkt werden könnte, wenn das öffentliche Informationsinteresse nun jeweils auf eine seriöse Debatte zurückzuführen sein müsste. Andererseits haben Urteile des EGMR nur den Rang eines einfachen nationalen Gesetzes.&lt;ref&gt;ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. {{BVerfGE|19|342}}; {{BVerfGE|22|254}}; {{BVerfGE|25|327}}; {{BVerfGE|35|311}}; {{BVerfGE|74|358}}; {{BVerfGE|82|106}}.&lt;/ref&gt;<br /> <br /> Dieses Urteil hat dazu geführt, dass der Bundesgerichtshof das Konzept der absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte in seiner Entscheidung vom 6. März 2007,&lt;ref&gt;[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=39740&amp;pos=0&amp;anz=1 BGH Urteil vom 6. März 2007], Az. VI ZR 51/06, Volltext, NJW 2007, 1977.&lt;/ref&gt; die drei Unterlassungsklagen Caroline von Hannovers gegen zwei Zeitschriften zusammenfasste, revidiert hat. An die Stelle feststehender Voraussetzungen tritt nun jeweils eine Einzelfallentscheidung, ob eine Abbildung als zeitgeschichtlich relevant gilt.&lt;ref&gt;BGH Urteil 6. März 2007, Az. VI ZR 51/06, NJW 2007, 1977.&lt;/ref&gt; Diese Auffassung des BGH hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26. Februar 2008 als mit der Verfassung vereinbar bestätigt.&lt;ref&gt;[http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20080226_1bvr160207.html BVerfG Beschluss vom 26. Februar 2008], Az. 1 BvR 1602/07, Volltext.&lt;/ref&gt;<br /> <br /> Diese Ergebnisse der jüngeren deutschen Rechtsprechung hat der EGMR (Große Kammer) in einem Urteil vom 7. Februar 2012 bestätigt.&lt;ref&gt;[http://www.kommunikationundrecht.de/detail/-/specific/Von-Hannover-II-Foto-Veroeffentlichung-verletzt-keine-876966559 EGMR, Große Kammer, Urteil vom 7. Februar 2012, Az. 40660/08 und 60641/08 (''Von Hannover II''), Kommunikation und Recht 2012, 179.]&lt;/ref&gt; Dabei betonte er, dass ein öffentliches Informationsinteresse nach den Umständen des Einzelfalles auch an Sportthemen oder ausübenden Künstlern bestehen könne, nicht aber bei mutmaßlichen Eheproblemen eines Staatspräsidenten oder bei Geldsorgen eines bekannten Sängers. Die Krankheit des regierenden Fürsten von Monaco habe als Ereignis aus dem Bereich der Zeitgeschichte angesehen werden dürfen. Im Allgemeinen gelte, dass der Öffentlichkeit unbekannte Personen eines stärkeren Schutzes bedürfen als der Öffentlichkeit bekannte Personen. Auch stellte der EGMR fest, dass Caroline und Ernst August von Hannover Personen des öffentlichen Lebens sind.<br /> <br /> In einem Parallelverfahren hatte der EGMR über die Zulässigkeit einer Berichterstattung über den Drogenkonsum eines deutschen Schauspielers zu entscheiden.&lt;ref&gt;[http://www.kommunikationundrecht.de/detail/-/specific/Axel-Springer-AG-Untersagte-Berichterstattung-ueber-165240508 EGMR, Große Kammer, Urteil vom 7. Februar 2012, Az. 39954/08 (''Axel Springer AG''), Kommunikation und Recht 2012, 187.]&lt;/ref&gt; Dabei betonte er, dass das öffentliche Interesse an der Berichterstattung über Strafverfahren unterschiedlich stark ausgeprägt sein könne. Als Abwägungskriterien dienten bei dieser Frage u.a. die Bekanntheit und das vorangegangene Verhalten der Person, die Schwere und Art der Tat, der Umstand der Festnahme, die Methode der Informationsgewinnung, die Wahrheit der Information und der Umstand, ob diese Tatsachen bereits öffentlich bekannt waren.<br /> <br /> Die beiden jüngsten Urteile werden aus rechtswissenschaftlicher Perspektive zwar grundsätzlich begrüßt, gleichzeitig aber auch kritisiert, weil der EGMR die sogenannte „bloße Unterhaltung“ nach wie vor tabuisiert und bei der Frage nach dem öffentlichen Informationsinteresse hinsichtlich unterhaltender Medienberichte nicht die empirischen Erkenntnisse der Kommunikationswissenschaft beachtet.&lt;ref&gt;[http://www.kommunikationundrecht.de/detail/-/specific/Wegweisende-Urteile-des-EGMR-zum-Presserecht-458612790 Thomas Haug, ''Wegweisende Urteile des EGMR zum Presserecht – Finale Niederlage für Prinzessin Caroline'', Kommunikation und Recht, Editorial 3/2012.]&lt;/ref&gt; Gleichzeitig werde die Meinungs- und Pressefreiheit durch diese normative Bestimmung des Informationswertes von Medienberichten höchst subjektiven Erwägungen der Richter preis gegeben, was dem Gebot staatlicher Neutralität widerspreche.&lt;ref&gt;[http://www.kommunikationundrecht.de/detail/-/specific/Wegweisende-Urteile-des-EGMR-zum-Presserecht-458612790 Thomas Haug, ''Wegweisende Urteile des EGMR zum Presserecht – Finale Niederlage für Prinzessin Caroline'', Kommunikation und Recht, Editorial 3/2012.]&lt;/ref&gt;<br /> <br /> === Kommerzialisierung ===<br /> Neben dem Schutz der Privatsphäre gibt es weitere Fälle, in denen auch bei Personen der Zeitgeschichte eine Einwilligung zur Veröffentlichung erforderlich ist ({{§|23|kunsturhg|juris}} Abs.&amp;nbsp;2 KunstUrhG). Dazu muss ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Betroffenen bestehen. Dies ist immer bei [[Werbung]] gegeben: das Recht am eigenen Bild ist kommerzialisierbar und hat einen Vermögenswert. Das Bild darf nicht zu Werbe- oder Geschäftszwecken missbraucht werden. Anders verhält es sich, wenn ein Bild bei Werbung für ein Medienprodukt verwendet wird, etwa wenn die Titelseite eines Magazins einen Prominenten zeigt und als Werbung für das Magazin plakatiert wird.<br /> <br /> Unzulässig wäre beispielsweise, T-Shirts oder [[Sammeltasse]]n mit den Abbildungen von Prominenten ohne deren Einwilligung zu vertreiben.<br /> <br /> Der [[Bundesgerichtshof]] entschied im Jahr 1995, dass die Witwe von [[Willy Brandt]] posthum dessen Darstellung auf einer Gedenkmünze dulden musste&lt;ref&gt;[http://web.archive.org/web/19970228210509/http://www.vrp.de/feb96/aktuell/wett4.htm BGH Urteil vom 14. November 1995], Az. VI ZR 410/94, Volltext.&lt;/ref&gt;; dieses Urteil wurde im Jahr 2000 vom [[Bundesverfassungsgericht]] bestätigt.&lt;ref&gt;[http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20000825_1bvr270795.html BVerfG Entscheidung vom 25. August 2000], Az. 1 BvR 2707/95, NJW 2001, 594 ff.&lt;/ref&gt;<br /> <br /> === Manipulationen von Bildern ===<br /> Das [[Bundesverfassungsgericht]] entschied im Jahr 2004 aus Anlass einer karikierenden Bildmanipulation:<br /> „Der Träger des Persönlichkeitsrechts hat zwar kein Recht darauf, von Dritten nur so wahrgenommen zu werden, wie er sich selbst gerne sehen möchte,&lt;ref&gt;vgl. {{BVerfGE|97|125}}, 148 f.; {{BVerfGE|97|391}}, 403; ständige Rspr.&lt;/ref&gt; wohl aber ein Recht, dass ein fotografisch erstelltes Abbild nicht manipulativ entstellt ist, wenn es Dritten ohne Einwilligung des Abgebildeten zugänglich gemacht wird.“&lt;ref&gt;[http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20050214_1bvr024004.html 1 BVerfG vom 14. Februar 2005], Az. BvR 240/04 Abs. 1 bis 32.&lt;/ref&gt;<br /> <br /> === Berücksichtigung der Kunstfreiheit ===<br /> Bei der ungefragten Veröffentlichung von Kunstwerken, welche die bildliche Darstellung von Personen enthalten, kann es zur Kollision von Grundrechten kommen: Einerseits verbietet die im Grundgesetz garantierte [[Kunstfreiheit]] eine Einschränkung der künstlerischen Betätigung, wozu auch die Veröffentlichung eines Kunstwerks zählt, andererseits gilt es, das ebenfalls grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht eines Abgebildeten zu wahren. Kunstwerke im Sinne des Grundgesetzes sind in erster Linie mit den Mitteln der Kunst hergestellte bildliche Darstellungen, wie Gemälde, Zeichnungen oder Druckgrafiken. Allerdings können heutzutage auch Fotografien hierzu zählen, sofern diese künstlerischen Ansprüchen genügen.<br /> <br /> Das Kunsturhebergesetz versucht, diesen Interessenkonflikt zu lösen. {{§|23|kunsturhg|juris}} Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;4 KunstUrhG regelt, dass eine Einwilligung des Abgebildeten zur Veröffentlichung nicht erforderlich ist, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. {{§|23|kunsturhg|juris}} Abs.&amp;nbsp;2 KunstUrhG enthält jedoch wiederum eine Schranke. So ist eine Veröffentlichung dann untersagt, wenn hierdurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.<br /> <br /> Dies stellt die Justiz gelegentlich vor Probleme, denn die Grundrechte der beteiligten Personen müssen gegeneinander abgewogen werden. So hat beispielsweise das [[Oberlandesgericht Celle]] mit Urteil vom 25. August 2010 entschieden, dass ein Staatsanwalt die öffentliche Ausstellung eines sachlich gehaltenen, nicht beleidigenden Porträtgemäldes gegen seinen Willen dulden muss. Die Staatsanwaltschaft hatte das Gemälde zuvor beschlagnahmen lassen und die Vernichtung gefordert, der Künstler hatte sich auf die Kunstfreiheit berufen.&lt;ref&gt;[http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=5415&amp;ident= OLG Celle Urteil vom 25. August 2010], Az. 31 Ss 30/10, Volltext.&lt;/ref&gt;<br /> <br /> === Erstellen von Bildern ===<br /> Ursprünglich war das bloße Erstellen eines Fotos, ohne es zu veröffentlichen, in der Öffentlichkeit nicht verboten.<br /> <br /> ==== § 201a StGB ====<br /> Am 6. August 2004 trat jedoch {{§|201a|stgb|juris}} [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|Strafgesetzbuch]] (StGB) („[[Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen]]“) in Kraft&lt;ref&gt;36. Strafrechtsänderungsgesetz, BGBl. I, S. 2012.&lt;/ref&gt;, der unter bestimmten Umständen schon für das bloße Erstellen eine Kriminalstrafe vorsieht. Danach wird mit [[Freiheitsstrafe (Deutschland)|Freiheitsstrafe]] bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer<br /> <br /> &lt;!-- im Folgenden Gesetzeszitate, die NICHT geändert werden dürfen --&gt;<br /> * (1) von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.<br /> * (2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.<br /> * (3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br /> * (4)…<br /> <br /> Der Gesetzgeber begründete den neuen Tatbestand damit, dass {{§|33|kunsturhg|juris}} KunstUrhG (der einen Verstoß gegen {{§|22|kunsturhg|juris}}, {{§|23|kunsturhg|juris}} KunstUrhG auf Antrag unter Strafe stellt) nicht ausreichend sei. Denn diese Vorschrift bestrafe nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von unbefugten Bildaufnahmen, nicht jedoch die unbefugte Herstellung und Weitergabe an Dritte. Zudem beende der neue Paragraph die Ungleichbehandlung zwischen dem [[Schutz der Vertraulichkeit des Wortes]] ({{§|201|stgb|juris}} StGB) und dem Schutz vor unbefugten Bildaufnahmen.<br /> <br /> ==== Kritik an § 201a StGB ====<br /> Bereits im Gesetzgebungsverfahren haben zahlreiche Medienrechtler vergeblich versucht, das Gesetz zu verhindern. Die Regelung „trifft den Undercover-Journalismus im Kern“, schreibt der Enthüllungsjournalist [[Hans Leyendecker]].&lt;ref&gt;[[Süddeutsche Zeitung]] vom 3. September 2004.&lt;/ref&gt; Denn Journalisten, die mit versteckter Kamera filmen, machten sich nun möglicherweise strafbar, so Leyendecker. Zudem sind die Tatbestandsmerkmale des „höchstpersönlichen Lebensbereichs“ und des „[gegen Einblick] besonders geschützten Raumes“ Neuschöpfungen des Gesetzgebers, die die Rechtsprechung erst einmal ausfüllen muss. Dies sorgt zunächst für Rechtsunsicherheit.<br /> <br /> ==== Löschungsanspruch ====<br /> Dabei musste bisher schon niemand dulden, dass er in seiner [[Privatsphäre|Privat-]] oder [[Intimsphäre]] verletzt wird (beispielsweise durch eine heimliche [[Webcam]] auf einer Toilette oder mit einem Fotohandy am [[FKK]]-Strand).<br /> <br /> Die fotografierte Person kann auch dann Löschung des Bildes verlangen, wenn sie Anlass zur Sorge hat, die Veröffentlichung könne unmittelbar bevorstehen. Etwa dann, wenn der Fotograf schon einmal ein Bild der Person ohne Einwilligung veröffentlicht hat.<br /> <br /> === Interessensabwägung bei Fotografieren außerhalb des Privatbereichs ===<br /> Beim Fotografieren von Personen außerhalb des Privatbereichs kann aufgrund einer Verletzung des [[Allgemeines Persönlichkeitsrecht|Allgemeinen Persönlichkeitsrechts]] ''unter besonderen Umständen'' (hier: psychisch Verwirrter) die Polizei einschreiten und die Bilder beschlagnahmen, auch wenn nicht zu befürchten steht, dass eine Veröffentlichung der Bilder erfolgt.&lt;ref&gt;[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&amp;nr=10275 VGH Mannheim, Urteil vom 8. Mai 2008], Az. 1 S 2914/07, NVwZ-RR 2008, S. 700 f.&lt;/ref&gt;<br /> <br /> === Zivilrechtliche Ansprüche ===<br /> Wurde das Recht am eigenen Bild durch eine unbefugte Veröffentlichung verletzt, oder droht die unberechtigte Veröffentlichung eines Bildes, kann der Betroffene einen [[Unterlassungsanspruch]] gem. {{§|12|bgb|juris}}, {{§|862|bgb|juris}}, {{§|1004|bgb|juris}} Abs.&amp;nbsp;1 Satz&amp;nbsp;2 BGB, analog i.V.m. {{§|823|bgb|juris}} Abs.&amp;nbsp;2 i.V.m. {{§|22|kunsturhg|juris}}, {{§|23|kunsturhg|juris}} KunstUrhG gegen das jeweilige Medium geltend machen ([[Verbreiterhaftung]]) um die Erstveröffentlichung des Bildes oder eine wiederholte Veröffentlichung zu verhindern.<br /> <br /> Daneben kann auch ein Anspruch auf [[Schadensersatz]] nach {{§|823|bgb|juris}} Abs.&amp;nbsp;2 i.V.m. {{§|22|kunsturhg|juris}}, {{§|23|kunsturhg|juris}} KunstUrhG bestehen. Hier ist neben dem Ersatz des konkreten Schadens nach der sogenannten [[Lizenzanalogie]] ({{§|97|urhg|juris}} Abs.&amp;nbsp;1 Satz&amp;nbsp;1 [[Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte|UrhG]]) eine fiktive Lizenzgebühr für die Verwendung des Bildes zu bezahlen und ein etwaiger Gewinn (wegen Steigerung der Auflage) herauszugeben. Einen guten Anhaltspunkt für die Berechnung der fiktiven Lizenzgebühr bietet dabei bei professionellen Fotomodellen die VELMA-Liste, herausgegeben vom Verband lizenzierter Modellagenturen e. V.&lt;ref&gt;[http://www.velma-models.de/images/Buyoutbedingungen.pdf Buyoutbedingungen]&lt;/ref&gt;<br /> <br /> Wurde durch die Veröffentlichung schwerwiegend in das Recht am eigenen Bild eingegriffen, beispielsweise durch den Abdruck von Nacktfotos, kann auch ein Anspruch auf Entschädigung in Geld für einen immateriellen Schaden ([[Schmerzensgeld]]) bestehen. Dieser wird aus {{§|823|bgb|juris}} Abs.&amp;nbsp;1 BGB i.V.m. {{Art.|1|gg|juris}} Abs.&amp;nbsp;1, {{Art.|2|gg|juris}} Abs.&amp;nbsp;1 GG abgeleitet und soll neben der Genugtuungsfunktion für das Opfer auch eine Präventionsfunktion für den Verletzer haben.<br /> <br /> Wurden die Bildnisse unbefugt erstellt, kann auch die Herausgabe des Bildmaterials verlangt ({{§|1004|bgb|juris}} Abs.&amp;nbsp;1 Satz&amp;nbsp;2 BGB analog i.V.m. {{§|823|bgb|juris}} Abs.&amp;nbsp;1, {{§|249|bgb|juris}} Satz&amp;nbsp;1 BGB) oder ein Anspruch auf Vernichtung nach {{§|37|kunsturhg|juris}}, {{§|38|kunsturhg|juris}} KunstUrhG geltend gemacht werden.<br /> <br /> == Rechtslage in Österreich ==<br /> Das Recht am eigenen Bild ist im [http://www.jusline.at/78_Der_Urheber_UrhG.html § 78] des [[Urheberrechtsgesetz (Österreich)|österreichischen Urheberrechtsgesetzes]] geregelt: {{&quot;|Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.}} In Österreich gelten somit vergleichbare Bestimmungen wie in Deutschland.<br /> <br /> == Rechtslage in der Schweiz ==<br /> In der Schweiz wird das Recht am eigenen Bild als Ausfluss des allgemeinen [[Persönlichkeitsrecht]]s verstanden&lt;ref&gt;[http://www.altenburger.ch/uploads/tx_altenburger/gh_2002_Das_Recht_am_eigenen_Bild.pdf Das Recht am eigenen Bild] auf altenburger.ch&lt;/ref&gt; und damit im ersten Teil des [[Zivilgesetzbuch]]s sowie im [[Bundesgesetz über den Datenschutz]] geregelt.<br /> <br /> Mit Entscheid vom 27. Mai 2010&lt;ref&gt;[http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=27.05.2010_5A_827/2009 Entscheid 5A 827/2009], zur Publikation bestimmt.&lt;/ref&gt; erkannte das [[Schweizerische Bundesgericht]], dass Name, Bild und Stimme nicht zum Kernbereich menschlicher Existenz gehören und dass das Recht am eigenen Bild (einschließlich des Rechts an Bildern, die Handlungen darstellen, welche in die Intimsphäre eingreifen) daher Gegenstand verbindlicher vertraglicher Verpflichtungen sein kann. Daher wies es die Klage einer Frau ab, die ihre vertraglich erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung pornografischer Bilder von ihr im Internet nicht mehr gelten lassen wollte.<br /> <br /> == Rechtslage in Italien ==<br /> Das Recht am eigenen Bild ist im Gesetz vom 22. April 1941, Nr. 633 (Schutz des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte), II. Teil Bildnisrechte geregelt. Laut Gesetz vom 22. April 1941, Nr. 633 Artikel 96 darf das Bildnis einer Person nicht ohne deren Zustimmung ausgestellt, vervielfältigt oder in den Handel gebracht werden. Ausgenommen es trifft Artikel<br /> 97 zu.<br /> <br /> == Siehe auch ==<br /> * [[Bildnis (Recht)]]<br /> * [[Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen]]<br /> * [[Postmortales Persönlichkeitsrecht]]<br /> * [[Modelvertrag]]<br /> * [[Zulässigkeit von Äußerungen in der Berichterstattung]]<br /> * [[Recht am Bild der eigenen Sache]]<br /> * [[Anonymisierung und Pseudonymisierung]]<br /> <br /> == Literatur ==<br /> * Thomas Haug: ''Bildberichterstattung über Prominente - Unter besonderer Berücksichtigung der Zulässigkeit der gerichtlichen Beurteilung des Informationswertes von Medienberichten''. Nomos , Baden-Baden 2011. ([http://www.nomos-shop.de/Haug-Bildberichterstattung-%C3%BCber-Prominente/productview.aspx?product=13543 UFITA-Schriftenreihe 260]).<br /> * [http://www.kommunikationundrecht.de/detail/-/specific/Wegweisende-Urteile-des-EGMR-zum-Presserecht-458612790 Thomas Haug, ''Wegweisende Urteile des EGMR zum Presserecht – Finale Niederlage für Prinzessin Caroline'', Kommunikation und Recht, Editorial 3/2012.]<br /> * Hugo Keyßner: ''Das Recht am eigenen Bilde''. Guttentag, Berlin 1896 ([http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/books/%226381%22 Digitalisat])<br /> * Alexander Metz: ''Das Recht Prominenter am eigenen Bild in Kollision mit Drittinteressen. Insbesondere vor dem Hintergrund des Falles Caroline von Hannover''. Lang, Frankfurt am Main 2008, ISBN 978-3-631-57604-5 (zugl. Dissertation, Universität Köln 2007)<br /> * Katrin Neukamm: ''Bildnisschutz in Europa. Zugleich ein Beitrag zur Bedeutung der Verfassungsüberlieferungen der EU-Mitgliedstaaten und der EMRK für die Auslegung der Unionsgrundrechte''. Duncker &amp; Humblot, Berlin 2007, ISBN 978-3-428-12587-6 (zugl. Dissertation, Universität Münster 2006/2007)<br /> * Sybille Neumann-Klang; ''Das Recht am eigenen Bild aus rechtsvergleichender Sicht''. Peter Lang, Frankfurt 1999, ISBN 978-3631343050<br /> * Bataa Temuulen: ''Das Recht am eigenen Bild. Rechtshistorische Entwicklung, geschützte Interessen, Rechtscharakter und Rechtsschutz''. Kovač, Hamburg 2006, ISBN 978-3-8300-2354-8 (zugl. Dissertation, Universität Bayreuth 2006)<br /> * Endress Wanckel: ''Foto- und Bildrecht''. Beck, 3. A. München 2009, ISBN 3406581021<br /> <br /> == Weblinks ==<br /> * [http://www.presserecht-aktuell.de/urteil-veroffentlichung-von-massenaufnahmen-diskofotos-nur-mit-einwilligung-der-abgebildeten-wenn-diese-erkennbar-sind/#more-337 Veröffentlichung von Massenaufnahmen (Diskofotos) nur mit Einwilligung der Abgebildeten, wenn diese erkennbar sind, Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt, 3. Februar 2009] - kommentierte Darstellung bei presserecht-aktuell.de; dazu voller Wortlaut des Urteils [http://www.presserecht-aktuell.de/urteile/fotorecht/urteil-veroffentlichung-von-massenaufnahmen-diskofotos-nur-mit-einwilligung-der-abgebildeten/ Az.: 10 C 2700/08], beides abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://www.presserecht-aktuell.de/urteile/fotorecht/lg-berlin-foto-einer-prominenten-auf-einer-vernissage-einer-privaten-galerie/ Foto einer Prominenten auf einer Vernissage einer privaten Galerie, Wortlaut des Urteils des LG Berlin vom 11. September 2008] - abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://www.photoscala.de/Artikel/Das-Recht-am-eigenen-Bild Das Recht am eigenen Bild, Redaktion photoscala, 4. April 2009] - Informationen für Photographen, photoscala.de (Internationales Magazin für Photographie), abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://www.photoscala.de/Artikel/Fotografieren-verboten Fotografieren verboten, Redaktion photoscala, 22. April 2009] - Informationen für Photographen, photoscala.de (Internationales Magazin für Photographie), abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://kwerfeldein.de/index.php/2009/02/24/darf-ich-darf-ich-nicht-ein-interview-mit-rechtsanwalt-philipp-dorowski-zum-fotografieren-auf-der-strasse/ “Darf ich, darf ich nicht?” – Ein Interview mit Rechtsanwalt Philipp Dorowski zum Fotografieren auf der Strasse, 24. Februar 2009] - eine juristisch Betrachtung des Rechts am eigenen Bild, abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://upload-magazin.de/blog/1889-was-darf-ich-fotografieren-der-fall-preusische-schlossanlagen-und-seine-konsequenzen/ Ein juristischer Kommentar zum Recht am eigenen Bild und Recht an der eigenen Sache], abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://www.mediendelikte.de/201a.htm § 201a StGB Unerlaubte Bildaufnahmen – Computer- &amp; Mediendelikte Kommentar (CuMK), Alexander Schultz, 1. Januar 2004] - Kommentar zu § 201a StGB, abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?item=2&amp;portal=hbkm&amp;action=html&amp;highlight=Von%20|%20Hannover%20|%20v.%20|%20Germany&amp;sessionid=72606746&amp;skin=hudoc-en EGMR: Chamber Judgement in the Case of Von Hannover v. Germany, 24. Sept. 2004, Appl. 59320/00] - voller Wortlaut des Urteils (engl.), abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/lfd/tb/2004/tb-2.htm#t2_2_2 Strafbarkeit unbefugter Bildaufnahmen, zu § 201a StGB] - aus dem 25. Tätigkeitsbericht 2004 des Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg, abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/05-03/index.php3?seite=6 Einzelne Probleme des Straftatbestands der „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen“ (§ 201 a StGB), Matthias Rahmlow, in HRRS, 3/2005, S. 84ff] - Erläuterungen und Kommentierungen zu § 201a StGB, abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://www.heise.de/ct/hotline/FAQ-Google-Street-View-1072820.html Recht am eigenen Bild, Passanten auf der Straße, c't 20/2010] und [http://www.heise.de/ct/artikel/Fremdbebildert-1063865.html Fremdbebildert, Community-Fotos in Web-Atlanten, c't 9/2010] - Recht am eigenen Bild in Verbindung mit Online-Kartendiensten, beide abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://www.internet4jurists.at/urh-marken/urh01.htm#Pers%C3%B6nlichkeitsschutz Persönlichkeitsschutz (Recht am eigenen Bild § 78 UrhG/Österreich)] - Erläuterung des Urheberrechts in Österreich mit einer umfangreichen Sammlung von Urteilen des OGH, abgerufen am 23. Juni 2011<br /> <br /> == Einzelnachweise ==<br /> &lt;references /&gt;<br /> <br /> {{Rechtshinweis}}<br /> <br /> [[Kategorie:Fotorecht]]<br /> [[Kategorie:Urheberrecht (Deutschland)]]<br /> [[Kategorie:Datenschutzrecht]]<br /> [[Kategorie:Urheberrecht (Österreich)]]<br /> [[Kategorie:Privatrecht (Schweiz)]]<br /> [[Kategorie:Persönlichkeitsrecht]]<br /> [[Kategorie:Persönlichkeitsrechte (Österreich)]]<br /> <br /> [[fr:Droit à l'image]]<br /> [[nl:Portretrecht]]<br /> [[pt:Direito à imagem]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Recht_am_eigenen_Bild_(%C3%96sterreich)&diff=139274510 Recht am eigenen Bild (Österreich) 2012-03-15T14:07:04Z <p>Alexnullnullsieben: </p> <hr /> <div>Das '''Recht am eigenen Bild''' oder '''Bildnisrecht''' ist eine besondere Ausprägung des [[Allgemeines Persönlichkeitsrecht|allgemeinen Persönlichkeitsrechts]]. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden. Im angelsächsischen Raum ist das Recht am eigenen Bild weitaus freier gestaltet als im deutschen Rechtsraum.&lt;ref&gt;Siehe zum Beispiel [http://www.wipo.int/sme/en/documents/ip_photography.htm#3 WIPO aus der Sicht der [[Vereinte Nationen|Vereinenten Nationen]]]&lt;/ref&gt;<br /> <br /> == Rechtslage in Deutschland ==<br /> Die Rechtsgrundlage für das Recht am eigenen Bild stellt das [[Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie]] (Kunsturheberrechtsgesetz, kurz: KunstUrhG) vom 9. Januar 1907 dar. Das KunstUrhG war damals als Strafgesetz geschaffen worden, nachdem zwei Fotografen versucht hatten, Bilder des toten Reichskanzlers [[Otto von Bismarck]] zu veröffentlichen. Die beiden hatten sich vorher widerrechtlich Zutritt zu dessen Sterbezimmer verschafft.&lt;ref&gt; Marcel Bartnik: ''Der Bildnisschutz im deutschen und französischen Zivilrecht''. 2003&lt;/ref&gt; Heute sind nur noch die {{§|22|kunsturhg|juris}}, {{§|23|kunsturhg|juris}}, {{§|24|kunsturhg|juris}} und {{§|33|kunsturhg|juris}} (als Strafvorschrift) KunstUrhG von Bedeutung.<br /> <br /> {{§|22|kunsturhg|juris}} KunstUrhG bestimmt:<br /> <br /> {{&quot;|Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.}}<br /> <br /> {{§|23|kunsturhg|juris}} KunstUrhG zählt Ausnahmen auf:<br /> <br /> * (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:<br /> *# Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;<br /> *# Bilder, auf denen die Personen nur als [[Beiwerk]] neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;<br /> *# Bilder von Versammlungen, [[Aufzug|Aufzügen]] und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;<br /> *# Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.<br /> * (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.<br /> <br /> {{§|24|kunsturhg|juris}} KunstUrhG betrifft die Zulässigkeit von Fahndungsfotos.<br /> <br /> {{§|33|kunsturhg|juris}} KunstUrhG ist eine Strafvorschrift<br /> <br /> * (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.<br /> * (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.<br /> <br /> === Erkennbarkeit ===<br /> Mit Bildnis ist hierbei nicht nur eine [[Fotografie]] oder Filmaufnahme, sondern jede erkennbare Wiedergabe einer Person gemeint, also auch [[Zeichnung (Kunst)|Zeichnung]]en, [[Karikatur]]en, [[Fotomontage]]n, sogar der Auftritt eines [[Doppelgänger]]s kann dazu zählen. Allerdings fallen künstlerische Abbildungen, die veröffentlicht werden, nicht nur unter das Kunsturhebergesetz, sondern auch unter {{Art.|5|gg|juris}} Abs.&amp;nbsp;3 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]], welcher die [[Kunstfreiheit]] gewährleistet (siehe auch [[Mephisto-Entscheidung]]).<br /> <br /> Die Einwilligung zur Veröffentlichung ist aber nur dann erforderlich, wenn der Abgebildete individuell erkennbar ist.<br /> Die Erkennbarkeit kann sich auch aus begleitenden Umständen ergeben. Selbst die in Presseveröffentlichungen übliche [[Anonymisierung]] durch [[Augenbalken]] beseitigen diese Erkennbarkeit nicht unbedingt.&lt;ref&gt;Dreier/Schulze, UrhG, 1. Aufl. 2004, § 22 KunstUrhG Rz. 3.&lt;/ref&gt; Ist eine Person durch den Kontext eindeutig identifizierbar, kann sie sich gegen die Veröffentlichung wehren, auch wenn ihre Gesichtszüge gar nicht gezeigt werden. Die Erkennbarkeit einer Person entfällt auch dann nicht, weil diese sich altersbedingt verändert hat. Eines Beweises, dass die Person tatsächlich erkannt wird, bedarf es nicht.&lt;ref&gt;[http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Pressearchive/602-OLG-Frankfurt-Az-11-U-2108-Haftung-einer-Bildagentur.html Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil v. 23.12.2008, Az. 11 U 21/08] – Haftung einer Bildagentur&lt;/ref&gt;<br /> <br /> Dazu führte das [[Landgericht Frankfurt am Main]] in seinem Urteil vom 19. Januar 2006&lt;ref&gt;[[Landgericht Frankfurt am Main]], Urteil vom 19. Januar 2006, Az. 2/03 O 468/05.&lt;/ref&gt; aus:<br /> <br /> {{Zitat|Unter Bildnissen im Sinne des {{§|22|kunsturhg|juris}} KUG versteht man die Darstellung einer natürlichen Person in einer für Dritte erkennbaren Weise. Zumeist ergibt sich die Erkennbarkeit aus der Abbildung der Gesichtszüge. Es genügt aber auch, wenn der Abgebildete – mag auch sein Gesicht kaum oder gar nicht zu erkennen sein – durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist oder seine Person durch den beigegebenen Text oder durch den Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen erkannt werden kann (vgl. BGH NJW 1979, 2205 – Fußballtorwart; Prinz/Peters, Medienrecht, Rz. 827). Nicht notwendig ist, dass der Abgebildete tatsächlich von bestimmten Personen erkannt wurde. Das Recht am eigenen Bild ist bereits dann verletzt, wenn der Abgebildete begründeten Anlass zu der Befürchtung hat, er könnte identifiziert werden. Nicht erforderlich ist, dass schon der flüchtige Betrachter den Abgebildeten auf dem Bild erkennen kann, es genügt die Erkennbarkeit durch einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis (vgl. BGH NJW 1979, 2205 – Fußballtorwart; v. Strobl-Alberg in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7 Rz. 15). Entscheidend ist der Zweck des {{§|22|kunsturhg|juris}} KUG, die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung für andere verfügbar zu werden. Der besondere Rang des Anspruchs darauf, dass die Öffentlichkeit die Eigensphäre der Persönlichkeit und ihr Bedürfnis nach Anonymität respektiert, verlangt eine Einbeziehung auch solcher Fallgestaltungen in den Schutz dieser Vorschrift (vgl. Peters/Prinz, a.a.O.).}}<br /> <br /> Ähnlich entschied über eine Veröffentlichung in der Presse auch das [[Landgericht Hamburg]].&lt;ref&gt;[http://www.lampmann-behn.de/lbr/entscheidungen/persoenlichkeitsrecht/349/5/5 online Landgericht Hamburg, Entscheidung vom 27. Februar 2009], Az. 324 O 703/08.&lt;/ref&gt;<br /> <br /> === Linksetzung ===<br /> Bereits das Setzen eines [[Hyperlink]]s auf ein Privatfoto auf einer anderen Internetseite kann im Einzelfall (in dem nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um den Kontext mit der anwaltlichen Tätigkeit des Abgebildeten, d.h. ein Privatfoto wurde mit beruflichem Bezug verlinkt) eine Verletzungshandlung sein. Das [[Oberlandesgericht München]]&lt;ref&gt;[http://www.jurpc.de/rechtspr/20070147.htm OLG München, Urteil vom 26. Juni 2007], sog. Heise-Urteil&lt;/ref&gt; führte hierzu in einem Urteil vom 26. Juni 2007 aus:<br /> <br /> {{Zitat|Werden dem privaten Bereich zuzuordnende und im Internet im Zusammenhang mit einer Freizeitaktivität veröffentlichte Bilder in einem Bericht angelinkt, der sich kritisch mit der anwaltlichen Tätigkeit des Abgebildeten auseinandersetzt, steht dem abgebildeten Anwalt ein Unterlassungsanspruch aus {{§|1004|bgb|juris}}, {{§|823|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]], {{§|22|kunsturhg|juris}}, {{§|23|kunsturhg|juris}} KunstUrhG zu, sofern der Link auf die Bilder als Untermauerung der kritischen Äußerungen eingesetzt wird. In diesem Fall liegt ein wirksames Einverständnis des Abgebildeten mit der Veröffentlichung der Bilder nicht vor. Selbst wenn man die Bebilderung noch als Beitrag zu einer allgemeinen Diskussion versteht, überwiegt das berechtigte Interesse des Abgebildeten an seiner Privatsphäre dasjenige eines Presseorganes an der Veröffentlichung, da das zur Schau gestellte Bild als Beleg für die kritischen Meinungsäußerungen aus dem (privaten) Zusammenhang gerissen wird.}}<br /> <br /> === Personen der Zeitgeschichte ===<br /> Das Erfordernis einer Einwilligung zur Verbreitung und Veröffentlichung ist nach deutschem Recht allerdings nach {{§|23|kunsturhg|juris}} Abs.&amp;nbsp;1 KunstUrhG für „[[Person der Zeitgeschichte|Personen der Zeitgeschichte]]“ eingeschränkt.<br /> <br /> In der deutschen [[Rechtsprechung]] hat sich dabei eine Unterscheidung zwischen „absoluten Personen der Zeitgeschichte“ und „relativen Personen der Zeitgeschichte“ eingebürgert, die jedoch, motiviert durch eine Entscheidung des [[Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte|Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte]], von [[BGH]] und [[Bundesverfassungsgericht]] revidiert worden ist. Die neuere Rechtsprechung verzichtet auf die Figuren der absoluten oder relativen Person der Zeitgeschichte und prägte stattdessen ein [[abgestuftes Schutzkonzept]], wonach in einer Interessengewichtung und -abwägung im Einzelfall zu prüfen ist, ob das Personenbildnis tatbestandlich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist.&lt;ref&gt;[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;nr=40906&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf BGH Urteil vom 3. Juli 2007], Az. VI ZR 164/06, Volltext.&lt;/ref&gt;<br /> <br /> Absolute Person der Zeitgeschichte war nach der früheren Rechtsprechung, wer aufgrund seiner Stellung, Taten oder Leistungen außergewöhnlich herausragte und deshalb derart im Blickpunkt der [[Öffentlichkeit]] stand, dass ein besonderes Informationsinteresse an der Person selbst, sowie an allen Vorgängen, die ihre Teilnahme am öffentlichen Leben ausmachen, bestand ([[Helmut Kohl]], [[Caroline von Hannover]], [[Boris Becker]]). Diese Personen durften auch ohne ihre [[Einwilligung]] fotografiert, das Material verbreitet und veröffentlicht werden. <br /> <br /> Relative Personen der Zeitgeschichte waren nach der früheren Rechtsprechung Menschen, die in Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis in den Blick der Öffentlichkeit geraten waren (beispielsweise die Opfer des [[Gladbecker Geiseldrama]]s oder Sportler während eines Wettkampfs). Bilder dieser Personen durften nur im Zusammenhang mit diesem Ereignis ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden. Nach der sogenannten Begleiterrechtsprechung des [[Bundesgerichtshof]]s zählten zu den relativen Personen der Zeitgeschichte auch Lebenspartner oder Kinder von absoluten Personen der Zeitgeschichte. Über sie durfte dann in Zusammenhang mit einem gemeinsamen Auftritt ebenfalls ohne Einwilligung berichtet werden.<br /> <br /> Als Faustformel gilt: Je mehr eine Person im öffentlichen Interesse steht, desto eher muss sie eine Berichterstattung mit Bildern dulden. Allerdings gilt auch für diese Personen die Schutzzone der unantastbaren Intimsphäre und das geringere Recht auf Privatsphäre. Diese Einschränkung findet sich bereits in {{§|23|kunsturhg|juris}} Abs.&amp;nbsp;2 KunstUrhG: Das Recht, eine Person ohne Einwilligung abzubilden, erstreckt sich „nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten“ verletzt wird und ist aufgrund der Rechtsprechung des EGMR zugunsten der abgebildeten Personen noch weiter eingeschränkt worden.<br /> <br /> Eine vergleichbare Güterabwägung findet sich auch in {{§|32a|stug|juris}} [[Stasi-Unterlagen-Gesetz|Stasiunterlagengesetz]].<br /> <br /> === Bildberichterstattung über Prominente (Paparazzi, Prinzessin Caroline und der EGMR) ===<br /> Privatleben und Intimsphäre sind auch bei Personen der Zeitgeschichte insbesondere vor [[Paparazzo|Paparazzi]] geschützt. Nach der Rechtsprechung des [[Bundesverfassungsgericht]]es sind damit „die eigenen vier Wände“ sowie Bereiche der Privatsphäre in der Öffentlichkeit, wie ein Abendessen in einer abgeschiedenen Ecke eines Restaurants gemeint ([[Caroline-von-Monaco-Urteil II]]).<br /> <br /> Der [[Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte|Europäische Gerichtshof für Menschenrechte]] (EGMR) verwies in seinem Urteil vom 24. Juni 2004 auf das „Grundrecht auf Schutz des Familien- und Privatlebens“ ({{Art.|8|MRK|dejure}} der [[Europäische Menschenrechtskonvention|Europäischen Menschenrechtskonvention]]): Prominente müssen sich danach ''nicht'' an einen abgeschiedenen Ort innerhalb der Öffentlichkeit zurückziehen, um den Schutz der Privatsphäre zu genießen. So hatte [[Caroline von Hannover|Caroline von Monaco]] mit ihrer Beschwerde gegen das Urteil des [[Bundesverfassungsgericht]]s schließlich Erfolg (siehe auch [[Caroline-Urteil]]). Von Seiten der Presse&lt;ref&gt;Nachweise bei Thomas Haug, ''Bildberichterstattung über Prominente - Unter besonderer Berücksichtigung der Zulässigkeit der gerichtlichen Beurteilung des Informationswertes von Medienberichten'', 2011, S. 94.&lt;/ref&gt; und größeren Teilen der Rechtswissenschaft&lt;ref&gt;Nachweise bei Thomas Haug, ''Bildberichterstattung über Prominente - Unter besonderer Berücksichtigung der Zulässigkeit der gerichtlichen Beurteilung des Informationswertes von Medienberichten'', 2011, S. 89-92.&lt;/ref&gt; wurde das Urteil stark kritisiert – es wird befürchtet, dass nun die sog. „Boulevard“-Berichterstattung eingeschränkt werden könnte, wenn das öffentliche Informationsinteresse nun jeweils auf eine seriöse Debatte zurückzuführen sein müsste. Andererseits haben Urteile des EGMR nur den Rang eines einfachen nationalen Gesetzes.&lt;ref&gt;ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. {{BVerfGE|19|342}}; {{BVerfGE|22|254}}; {{BVerfGE|25|327}}; {{BVerfGE|35|311}}; {{BVerfGE|74|358}}; {{BVerfGE|82|106}}.&lt;/ref&gt;<br /> <br /> Dieses Urteil hat dazu geführt, dass der Bundesgerichtshof das Konzept der absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte in seiner Entscheidung vom 6. März 2007,&lt;ref&gt;[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=39740&amp;pos=0&amp;anz=1 BGH Urteil vom 6. März 2007], Az. VI ZR 51/06, Volltext, NJW 2007, 1977.&lt;/ref&gt; die drei Unterlassungsklagen Caroline von Hannovers gegen zwei Zeitschriften zusammenfasste, revidiert hat. An die Stelle feststehender Voraussetzungen tritt nun jeweils eine Einzelfallentscheidung, ob eine Abbildung als zeitgeschichtlich relevant gilt.&lt;ref&gt;BGH Urteil 6. März 2007, Az. VI ZR 51/06, NJW 2007, 1977.&lt;/ref&gt; Diese Auffassung des BGH hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26. Februar 2008 als mit der Verfassung vereinbar bestätigt.&lt;ref&gt;[http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20080226_1bvr160207.html BVerfG Beschluss vom 26. Februar 2008], Az. 1 BvR 1602/07, Volltext.&lt;/ref&gt;<br /> <br /> Diese Ergebnisse der jüngeren deutschen Rechtsprechung hat der EGMR (Große Kammer) in einem Urteil vom 7. Februar 2012 bestätigt.&lt;ref&gt;[http://www.kommunikationundrecht.de/detail/-/specific/Von-Hannover-II-Foto-Veroeffentlichung-verletzt-keine-876966559 EGMR, Große Kammer, Urteil vom 7. Februar 2012, Az. 40660/08 und 60641/08 (''Von Hannover II''), Kommunikation und Recht 2012, 179.]&lt;/ref&gt; Dabei betonte er, dass ein öffentliches Informationsinteresse nach den Umständen des Einzelfalles auch an Sportthemen oder ausübenden Künstlern bestehen könne, nicht aber bei mutmaßlichen Eheproblemen eines Staatspräsidenten oder bei Geldsorgen eines bekannten Sängers. Die Krankheit des regierenden Fürsten von Monaco habe als Ereignis aus dem Bereich der Zeitgeschichte angesehen werden dürfen. Im Allgemeinen gelte, dass der Öffentlichkeit unbekannte Personen eines stärkeren Schutzes bedürfen als der Öffentlichkeit bekannte Personen. Auch stellte der EGMR fest, dass Caroline und Ernst August von Hannover Personen des öffentlichen Lebens sind.<br /> <br /> In einem Parallelverfahren hatte der EGMR über die Zulässigkeit einer Berichterstattung über den Drogenkonsum eines deutschen Schauspielers zu entscheiden.&lt;ref&gt;[http://www.kommunikationundrecht.de/detail/-/specific/Axel-Springer-AG-Untersagte-Berichterstattung-ueber-165240508 EGMR, Große Kammer, Urteil vom 7. Februar 2012, Az. 39954/08 (''Axel Springer AG''), Kommunikation und Recht 2012, 187.]&lt;/ref&gt; Dabei betonte er, dass das öffentliche Interesse an der Berichterstattung über Strafverfahren unterschiedlich stark ausgeprägt sein könne. Als Abwägungskriterien dienten bei dieser Frage u.a. die Bekanntheit und das vorangegangene Verhalten der Person, die Schwere und Art der Tat, der Umstand der Festnahme, die Methode der Informationsgewinnung, die Wahrheit der Information und der Umstand, ob diese Tatsachen bereits öffentlich bekannt waren.<br /> <br /> Die beiden jüngsten Urteile werden aus rechtswissenschaftlicher Perspektive zwar grundsätzlich begrüßt, gleichzeitig aber auch kritisiert, weil der EGMR die sogenannte „bloße Unterhaltung“ nach wie vor tabuisiert und bei der Frage nach dem öffentlichen Informationsinteresse hinsichtlich unterhaltender Medienberichte nicht die empirischen Erkenntnisse der Kommunikationswissenschaft beachtet.&lt;ref&gt;[http://www.kommunikationundrecht.de/detail/-/specific/Wegweisende-Urteile-des-EGMR-zum-Presserecht-458612790 Thomas Haug, ''Wegweisende Urteile des EGMR zum Presserecht – Finale Niederlage für Prinzessin Caroline'', Kommunikation und Recht, Editorial 3/2012.]&lt;/ref&gt; Gleichzeitig werde die Meinungs- und Pressefreiheit durch diese normative Bestimmung des Informationswertes von Medienberichten höchst subjektiven Erwägungen der Richter preis gegeben, was dem Gebot staatlicher Neutralität widerspreche.&lt;ref&gt;[http://www.kommunikationundrecht.de/detail/-/specific/Wegweisende-Urteile-des-EGMR-zum-Presserecht-458612790 Thomas Haug, ''Wegweisende Urteile des EGMR zum Presserecht – Finale Niederlage für Prinzessin Caroline'', Kommunikation und Recht, Editorial 3/2012.]&lt;/ref&gt;<br /> <br /> === Kommerzialisierung ===<br /> Neben dem Schutz der Privatsphäre gibt es weitere Fälle, in denen auch bei Personen der Zeitgeschichte eine Einwilligung zur Veröffentlichung erforderlich ist ({{§|23|kunsturhg|juris}} Abs.&amp;nbsp;2 KunstUrhG). Dazu muss ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Betroffenen bestehen. Dies ist immer bei [[Werbung]] gegeben: das Recht am eigenen Bild ist kommerzialisierbar und hat einen Vermögenswert. Das Bild darf nicht zu Werbe- oder Geschäftszwecken missbraucht werden. Anders verhält es sich, wenn ein Bild bei Werbung für ein Medienprodukt verwendet wird, etwa wenn die Titelseite eines Magazins einen Prominenten zeigt und als Werbung für das Magazin plakatiert wird.<br /> <br /> Unzulässig wäre beispielsweise, T-Shirts oder [[Sammeltasse]]n mit den Abbildungen von Prominenten ohne deren Einwilligung zu vertreiben.<br /> <br /> Der [[Bundesgerichtshof]] entschied im Jahr 1995, dass die Witwe von [[Willy Brandt]] posthum dessen Darstellung auf einer Gedenkmünze dulden musste&lt;ref&gt;[http://web.archive.org/web/19970228210509/http://www.vrp.de/feb96/aktuell/wett4.htm BGH Urteil vom 14. November 1995], Az. VI ZR 410/94, Volltext.&lt;/ref&gt;; dieses Urteil wurde im Jahr 2000 vom [[Bundesverfassungsgericht]] bestätigt.&lt;ref&gt;[http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20000825_1bvr270795.html BVerfG Entscheidung vom 25. August 2000], Az. 1 BvR 2707/95, NJW 2001, 594 ff.&lt;/ref&gt;<br /> <br /> === Manipulationen von Bildern ===<br /> Das [[Bundesverfassungsgericht]] entschied im Jahr 2004 aus Anlass einer karikierenden Bildmanipulation:<br /> „Der Träger des Persönlichkeitsrechts hat zwar kein Recht darauf, von Dritten nur so wahrgenommen zu werden, wie er sich selbst gerne sehen möchte,&lt;ref&gt;vgl. {{BVerfGE|97|125}}, 148 f.; {{BVerfGE|97|391}}, 403; ständige Rspr.&lt;/ref&gt; wohl aber ein Recht, dass ein fotografisch erstelltes Abbild nicht manipulativ entstellt ist, wenn es Dritten ohne Einwilligung des Abgebildeten zugänglich gemacht wird.“&lt;ref&gt;[http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20050214_1bvr024004.html 1 BVerfG vom 14. Februar 2005], Az. BvR 240/04 Abs. 1 bis 32.&lt;/ref&gt;<br /> <br /> === Berücksichtigung der Kunstfreiheit ===<br /> Bei der ungefragten Veröffentlichung von Kunstwerken, welche die bildliche Darstellung von Personen enthalten, kann es zur Kollision von Grundrechten kommen: Einerseits verbietet die im Grundgesetz garantierte [[Kunstfreiheit]] eine Einschränkung der künstlerischen Betätigung, wozu auch die Veröffentlichung eines Kunstwerks zählt, andererseits gilt es, das ebenfalls grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht eines Abgebildeten zu wahren. Kunstwerke im Sinne des Grundgesetzes sind in erster Linie mit den Mitteln der Kunst hergestellte bildliche Darstellungen, wie Gemälde, Zeichnungen oder Druckgrafiken. Allerdings können heutzutage auch Fotografien hierzu zählen, sofern diese künstlerischen Ansprüchen genügen.<br /> <br /> Das Kunsturhebergesetz versucht, diesen Interessenkonflikt zu lösen. {{§|23|kunsturhg|juris}} Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;4 KunstUrhG regelt, dass eine Einwilligung des Abgebildeten zur Veröffentlichung nicht erforderlich ist, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. {{§|23|kunsturhg|juris}} Abs.&amp;nbsp;2 KunstUrhG enthält jedoch wiederum eine Schranke. So ist eine Veröffentlichung dann untersagt, wenn hierdurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.<br /> <br /> Dies stellt die Justiz gelegentlich vor Probleme, denn die Grundrechte der beteiligten Personen müssen gegeneinander abgewogen werden. So hat beispielsweise das [[Oberlandesgericht Celle]] mit Urteil vom 25. August 2010 entschieden, dass ein Staatsanwalt die öffentliche Ausstellung eines sachlich gehaltenen, nicht beleidigenden Porträtgemäldes gegen seinen Willen dulden muss. Die Staatsanwaltschaft hatte das Gemälde zuvor beschlagnahmen lassen und die Vernichtung gefordert, der Künstler hatte sich auf die Kunstfreiheit berufen.&lt;ref&gt;[http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=5415&amp;ident= OLG Celle Urteil vom 25. August 2010], Az. 31 Ss 30/10, Volltext.&lt;/ref&gt;<br /> <br /> === Erstellen von Bildern ===<br /> Ursprünglich war das bloße Erstellen eines Fotos, ohne es zu veröffentlichen, in der Öffentlichkeit nicht verboten.<br /> <br /> ==== § 201a StGB ====<br /> Am 6. August 2004 trat jedoch {{§|201a|stgb|juris}} [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|Strafgesetzbuch]] (StGB) („[[Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen]]“) in Kraft&lt;ref&gt;36. Strafrechtsänderungsgesetz, BGBl. I, S. 2012.&lt;/ref&gt;, der unter bestimmten Umständen schon für das bloße Erstellen eine Kriminalstrafe vorsieht. Danach wird mit [[Freiheitsstrafe (Deutschland)|Freiheitsstrafe]] bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer<br /> <br /> &lt;!-- im Folgenden Gesetzeszitate, die NICHT geändert werden dürfen --&gt;<br /> * (1) von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.<br /> * (2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.<br /> * (3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br /> * (4)…<br /> <br /> Der Gesetzgeber begründete den neuen Tatbestand damit, dass {{§|33|kunsturhg|juris}} KunstUrhG (der einen Verstoß gegen {{§|22|kunsturhg|juris}}, {{§|23|kunsturhg|juris}} KunstUrhG auf Antrag unter Strafe stellt) nicht ausreichend sei. Denn diese Vorschrift bestrafe nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von unbefugten Bildaufnahmen, nicht jedoch die unbefugte Herstellung und Weitergabe an Dritte. Zudem beende der neue Paragraph die Ungleichbehandlung zwischen dem [[Schutz der Vertraulichkeit des Wortes]] ({{§|201|stgb|juris}} StGB) und dem Schutz vor unbefugten Bildaufnahmen.<br /> <br /> ==== Kritik an § 201a StGB ====<br /> Bereits im Gesetzgebungsverfahren haben zahlreiche Medienrechtler vergeblich versucht, das Gesetz zu verhindern. Die Regelung „trifft den Undercover-Journalismus im Kern“, schreibt der Enthüllungsjournalist [[Hans Leyendecker]].&lt;ref&gt;[[Süddeutsche Zeitung]] vom 3. September 2004.&lt;/ref&gt; Denn Journalisten, die mit versteckter Kamera filmen, machten sich nun möglicherweise strafbar, so Leyendecker. Zudem sind die Tatbestandsmerkmale des „höchstpersönlichen Lebensbereichs“ und des „[gegen Einblick] besonders geschützten Raumes“ Neuschöpfungen des Gesetzgebers, die die Rechtsprechung erst einmal ausfüllen muss. Dies sorgt zunächst für Rechtsunsicherheit.<br /> <br /> ==== Löschungsanspruch ====<br /> Dabei musste bisher schon niemand dulden, dass er in seiner [[Privatsphäre|Privat-]] oder [[Intimsphäre]] verletzt wird (beispielsweise durch eine heimliche [[Webcam]] auf einer Toilette oder mit einem Fotohandy am [[FKK]]-Strand).<br /> <br /> Die fotografierte Person kann auch dann Löschung des Bildes verlangen, wenn sie Anlass zur Sorge hat, die Veröffentlichung könne unmittelbar bevorstehen. Etwa dann, wenn der Fotograf schon einmal ein Bild der Person ohne Einwilligung veröffentlicht hat.<br /> <br /> === Interessensabwägung bei Fotografieren außerhalb des Privatbereichs ===<br /> Beim Fotografieren von Personen außerhalb des Privatbereichs kann aufgrund einer Verletzung des [[Allgemeines Persönlichkeitsrecht|Allgemeinen Persönlichkeitsrechts]] ''unter besonderen Umständen'' (hier: psychisch Verwirrter) die Polizei einschreiten und die Bilder beschlagnahmen, auch wenn nicht zu befürchten steht, dass eine Veröffentlichung der Bilder erfolgt.&lt;ref&gt;[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&amp;nr=10275 VGH Mannheim, Urteil vom 8. Mai 2008], Az. 1 S 2914/07, NVwZ-RR 2008, S. 700 f.&lt;/ref&gt;<br /> <br /> === Zivilrechtliche Ansprüche ===<br /> Wurde das Recht am eigenen Bild durch eine unbefugte Veröffentlichung verletzt, oder droht die unberechtigte Veröffentlichung eines Bildes, kann der Betroffene einen [[Unterlassungsanspruch]] gem. {{§|12|bgb|juris}}, {{§|862|bgb|juris}}, {{§|1004|bgb|juris}} Abs.&amp;nbsp;1 Satz&amp;nbsp;2 BGB, analog i.V.m. {{§|823|bgb|juris}} Abs.&amp;nbsp;2 i.V.m. {{§|22|kunsturhg|juris}}, {{§|23|kunsturhg|juris}} KunstUrhG gegen das jeweilige Medium geltend machen ([[Verbreiterhaftung]]) um die Erstveröffentlichung des Bildes oder eine wiederholte Veröffentlichung zu verhindern.<br /> <br /> Daneben kann auch ein Anspruch auf [[Schadensersatz]] nach {{§|823|bgb|juris}} Abs.&amp;nbsp;2 i.V.m. {{§|22|kunsturhg|juris}}, {{§|23|kunsturhg|juris}} KunstUrhG bestehen. Hier ist neben dem Ersatz des konkreten Schadens nach der sogenannten [[Lizenzanalogie]] ({{§|97|urhg|juris}} Abs.&amp;nbsp;1 Satz&amp;nbsp;1 [[Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte|UrhG]]) eine fiktive Lizenzgebühr für die Verwendung des Bildes zu bezahlen und ein etwaiger Gewinn (wegen Steigerung der Auflage) herauszugeben. Einen guten Anhaltspunkt für die Berechnung der fiktiven Lizenzgebühr bietet dabei bei professionellen Fotomodellen die VELMA-Liste, herausgegeben vom Verband lizenzierter Modellagenturen e. V.&lt;ref&gt;[http://www.velma-models.de/images/Buyoutbedingungen.pdf Buyoutbedingungen]&lt;/ref&gt;<br /> <br /> Wurde durch die Veröffentlichung schwerwiegend in das Recht am eigenen Bild eingegriffen, beispielsweise durch den Abdruck von Nacktfotos, kann auch ein Anspruch auf Entschädigung in Geld für einen immateriellen Schaden ([[Schmerzensgeld]]) bestehen. Dieser wird aus {{§|823|bgb|juris}} Abs.&amp;nbsp;1 BGB i.V.m. {{Art.|1|gg|juris}} Abs.&amp;nbsp;1, {{Art.|2|gg|juris}} Abs.&amp;nbsp;1 GG abgeleitet und soll neben der Genugtuungsfunktion für das Opfer auch eine Präventionsfunktion für den Verletzer haben.<br /> <br /> Wurden die Bildnisse unbefugt erstellt, kann auch die Herausgabe des Bildmaterials verlangt ({{§|1004|bgb|juris}} Abs.&amp;nbsp;1 Satz&amp;nbsp;2 BGB analog i.V.m. {{§|823|bgb|juris}} Abs.&amp;nbsp;1, {{§|249|bgb|juris}} Satz&amp;nbsp;1 BGB) oder ein Anspruch auf Vernichtung nach {{§|37|kunsturhg|juris}}, {{§|38|kunsturhg|juris}} KunstUrhG geltend gemacht werden.<br /> <br /> == Rechtslage in Österreich ==<br /> Das Recht am eigenen Bild ist im [http://www.jusline.at/78_Der_Urheber_UrhG.html § 78] des [[Urheberrechtsgesetz (Österreich)|österreichischen Urheberrechtsgesetzes]] geregelt: {{&quot;|Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.}} In Österreich gelten somit vergleichbare Bestimmungen wie in Deutschland.<br /> <br /> == Rechtslage in der Schweiz ==<br /> In der Schweiz wird das Recht am eigenen Bild als Ausfluss des allgemeinen [[Persönlichkeitsrecht]]s verstanden&lt;ref&gt;[http://www.altenburger.ch/uploads/tx_altenburger/gh_2002_Das_Recht_am_eigenen_Bild.pdf Das Recht am eigenen Bild] auf altenburger.ch&lt;/ref&gt; und damit im ersten Teil des [[Zivilgesetzbuch]]s sowie im [[Bundesgesetz über den Datenschutz]] geregelt.<br /> <br /> Mit Entscheid vom 27. Mai 2010&lt;ref&gt;[http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=27.05.2010_5A_827/2009 Entscheid 5A 827/2009], zur Publikation bestimmt.&lt;/ref&gt; erkannte das [[Schweizerische Bundesgericht]], dass Name, Bild und Stimme nicht zum Kernbereich menschlicher Existenz gehören und dass das Recht am eigenen Bild (einschließlich des Rechts an Bildern, die Handlungen darstellen, welche in die Intimsphäre eingreifen) daher Gegenstand verbindlicher vertraglicher Verpflichtungen sein kann. Daher wies es die Klage einer Frau ab, die ihre vertraglich erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung pornografischer Bilder von ihr im Internet nicht mehr gelten lassen wollte.<br /> <br /> == Rechtslage in Italien ==<br /> Das Recht am eigenen Bild ist im Gesetz vom 22. April 1941, Nr. 633 (Schutz des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte), II. Teil Bildnisrechte geregelt. Laut Gesetz vom 22. April 1941, Nr. 633 Artikel 96 darf das Bildnis einer Person nicht ohne deren Zustimmung ausgestellt, vervielfältigt oder in den Handel gebracht werden. Ausgenommen es trifft Artikel<br /> 97 zu.<br /> <br /> == Siehe auch ==<br /> * [[Bildnis (Recht)]]<br /> * [[Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen]]<br /> * [[Postmortales Persönlichkeitsrecht]]<br /> * [[Modelvertrag]]<br /> * [[Zulässigkeit von Äußerungen in der Berichterstattung]]<br /> * [[Recht am Bild der eigenen Sache]]<br /> * [[Anonymisierung und Pseudonymisierung]]<br /> <br /> == Literatur ==<br /> * Thomas Haug: ''Bildberichterstattung über Prominente - Unter besonderer Berücksichtigung der Zulässigkeit der gerichtlichen Beurteilung des Informationswertes von Medienberichten''. Nomos , Baden-Baden 2011. ([http://www.nomos-shop.de/Haug-Bildberichterstattung-%C3%BCber-Prominente/productview.aspx?product=13543 UFITA-Schriftenreihe 260]).<br /> * [http://www.kommunikationundrecht.de/detail/-/specific/Wegweisende-Urteile-des-EGMR-zum-Presserecht-458612790 Thomas Haug, ''Wegweisende Urteile des EGMR zum Presserecht – Finale Niederlage für Prinzessin Caroline'', Kommunikation und Recht, Editorial 3/2012.]<br /> * Hugo Keyßner: ''Das Recht am eigenen Bilde''. Guttentag, Berlin 1896 ([http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/books/%226381%22 Digitalisat])<br /> * Alexander Metz: ''Das Recht Prominenter am eigenen Bild in Kollision mit Drittinteressen. Insbesondere vor dem Hintergrund des Falles Caroline von Hannover''. Lang, Frankfurt am Main 2008, ISBN 978-3-631-57604-5 (zugl. Dissertation, Universität Köln 2007)<br /> * Katrin Neukamm: ''Bildnisschutz in Europa. Zugleich ein Beitrag zur Bedeutung der Verfassungsüberlieferungen der EU-Mitgliedstaaten und der EMRK für die Auslegung der Unionsgrundrechte''. Duncker &amp; Humblot, Berlin 2007, ISBN 978-3-428-12587-6 (zugl. Dissertation, Universität Münster 2006/2007)<br /> * Sybille Neumann-Klang; ''Das Recht am eigenen Bild aus rechtsvergleichender Sicht''. Peter Lang, Frankfurt 1999, ISBN 978-3631343050<br /> * Bataa Temuulen: ''Das Recht am eigenen Bild. Rechtshistorische Entwicklung, geschützte Interessen, Rechtscharakter und Rechtsschutz''. Kovač, Hamburg 2006, ISBN 978-3-8300-2354-8 (zugl. Dissertation, Universität Bayreuth 2006)<br /> * Endress Wanckel: ''Foto- und Bildrecht''. Beck, 3. A. München 2009, ISBN 3406581021<br /> <br /> == Weblinks ==<br /> * [http://www.presserecht-aktuell.de/urteil-veroffentlichung-von-massenaufnahmen-diskofotos-nur-mit-einwilligung-der-abgebildeten-wenn-diese-erkennbar-sind/#more-337 Veröffentlichung von Massenaufnahmen (Diskofotos) nur mit Einwilligung der Abgebildeten, wenn diese erkennbar sind, Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt, 3. Februar 2009] - kommentierte Darstellung bei presserecht-aktuell.de; dazu voller Wortlaut des Urteils [http://www.presserecht-aktuell.de/urteile/fotorecht/urteil-veroffentlichung-von-massenaufnahmen-diskofotos-nur-mit-einwilligung-der-abgebildeten/ Az.: 10 C 2700/08], beides abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://www.presserecht-aktuell.de/urteile/fotorecht/lg-berlin-foto-einer-prominenten-auf-einer-vernissage-einer-privaten-galerie/ Foto einer Prominenten auf einer Vernissage einer privaten Galerie, Wortlaut des Urteils des LG Berlin vom 11. September 2008] - abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://www.photoscala.de/Artikel/Das-Recht-am-eigenen-Bild Das Recht am eigenen Bild, Redaktion photoscala, 4. April 2009] - Informationen für Photographen, photoscala.de (Internationales Magazin für Photographie), abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://www.photoscala.de/Artikel/Fotografieren-verboten Fotografieren verboten, Redaktion photoscala, 22. April 2009] - Informationen für Photographen, photoscala.de (Internationales Magazin für Photographie), abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://kwerfeldein.de/index.php/2009/02/24/darf-ich-darf-ich-nicht-ein-interview-mit-rechtsanwalt-philipp-dorowski-zum-fotografieren-auf-der-strasse/ “Darf ich, darf ich nicht?” – Ein Interview mit Rechtsanwalt Philipp Dorowski zum Fotografieren auf der Strasse, 24. Februar 2009] - eine juristisch Betrachtung des Rechts am eigenen Bild, abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://upload-magazin.de/blog/1889-was-darf-ich-fotografieren-der-fall-preusische-schlossanlagen-und-seine-konsequenzen/ Ein juristischer Kommentar zum Recht am eigenen Bild und Recht an der eigenen Sache], abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://www.mediendelikte.de/201a.htm § 201a StGB Unerlaubte Bildaufnahmen – Computer- &amp; Mediendelikte Kommentar (CuMK), Alexander Schultz, 1. Januar 2004] - Kommentar zu § 201a StGB, abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?item=2&amp;portal=hbkm&amp;action=html&amp;highlight=Von%20|%20Hannover%20|%20v.%20|%20Germany&amp;sessionid=72606746&amp;skin=hudoc-en EGMR: Chamber Judgement in the Case of Von Hannover v. Germany, 24. Sept. 2004, Appl. 59320/00] - voller Wortlaut des Urteils (engl.), abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/lfd/tb/2004/tb-2.htm#t2_2_2 Strafbarkeit unbefugter Bildaufnahmen, zu § 201a StGB] - aus dem 25. Tätigkeitsbericht 2004 des Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg, abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/05-03/index.php3?seite=6 Einzelne Probleme des Straftatbestands der „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen“ (§ 201 a StGB), Matthias Rahmlow, in HRRS, 3/2005, S. 84ff] - Erläuterungen und Kommentierungen zu § 201a StGB, abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://www.heise.de/ct/hotline/FAQ-Google-Street-View-1072820.html Recht am eigenen Bild, Passanten auf der Straße, c't 20/2010] und [http://www.heise.de/ct/artikel/Fremdbebildert-1063865.html Fremdbebildert, Community-Fotos in Web-Atlanten, c't 9/2010] - Recht am eigenen Bild in Verbindung mit Online-Kartendiensten, beide abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://www.internet4jurists.at/urh-marken/urh01.htm#Pers%C3%B6nlichkeitsschutz Persönlichkeitsschutz (Recht am eigenen Bild § 78 UrhG/Österreich)] - Erläuterung des Urheberrechts in Österreich mit einer umfangreichen Sammlung von Urteilen des OGH, abgerufen am 23. Juni 2011<br /> <br /> == Einzelnachweise ==<br /> &lt;references /&gt;<br /> <br /> {{Rechtshinweis}}<br /> <br /> [[Kategorie:Fotorecht]]<br /> [[Kategorie:Urheberrecht (Deutschland)]]<br /> [[Kategorie:Datenschutzrecht]]<br /> [[Kategorie:Urheberrecht (Österreich)]]<br /> [[Kategorie:Privatrecht (Schweiz)]]<br /> [[Kategorie:Persönlichkeitsrecht]]<br /> [[Kategorie:Persönlichkeitsrechte (Österreich)]]<br /> <br /> [[fr:Droit à l'image]]<br /> [[nl:Portretrecht]]<br /> [[pt:Direito à imagem]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Recht_am_eigenen_Bild_(Deutschland)&diff=139273812 Recht am eigenen Bild (Deutschland) 2012-03-15T14:07:04Z <p>Alexnullnullsieben: </p> <hr /> <div>Das '''Recht am eigenen Bild''' oder '''Bildnisrecht''' ist eine besondere Ausprägung des [[Allgemeines Persönlichkeitsrecht|allgemeinen Persönlichkeitsrechts]]. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden. Im angelsächsischen Raum ist das Recht am eigenen Bild weitaus freier gestaltet als im deutschen Rechtsraum.&lt;ref&gt;Siehe zum Beispiel [http://www.wipo.int/sme/en/documents/ip_photography.htm#3 WIPO aus der Sicht der [[Vereinte Nationen|Vereinenten Nationen]]]&lt;/ref&gt;<br /> <br /> == Rechtslage in Deutschland ==<br /> Die Rechtsgrundlage für das Recht am eigenen Bild stellt das [[Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie]] (Kunsturheberrechtsgesetz, kurz: KunstUrhG) vom 9. Januar 1907 dar. Das KunstUrhG war damals als Strafgesetz geschaffen worden, nachdem zwei Fotografen versucht hatten, Bilder des toten Reichskanzlers [[Otto von Bismarck]] zu veröffentlichen. Die beiden hatten sich vorher widerrechtlich Zutritt zu dessen Sterbezimmer verschafft.&lt;ref&gt; Marcel Bartnik: ''Der Bildnisschutz im deutschen und französischen Zivilrecht''. 2003&lt;/ref&gt; Heute sind nur noch die {{§|22|kunsturhg|juris}}, {{§|23|kunsturhg|juris}}, {{§|24|kunsturhg|juris}} und {{§|33|kunsturhg|juris}} (als Strafvorschrift) KunstUrhG von Bedeutung.<br /> <br /> {{§|22|kunsturhg|juris}} KunstUrhG bestimmt:<br /> <br /> {{&quot;|Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.}}<br /> <br /> {{§|23|kunsturhg|juris}} KunstUrhG zählt Ausnahmen auf:<br /> <br /> * (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:<br /> *# Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;<br /> *# Bilder, auf denen die Personen nur als [[Beiwerk]] neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;<br /> *# Bilder von Versammlungen, [[Aufzug|Aufzügen]] und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;<br /> *# Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.<br /> * (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.<br /> <br /> {{§|24|kunsturhg|juris}} KunstUrhG betrifft die Zulässigkeit von Fahndungsfotos.<br /> <br /> {{§|33|kunsturhg|juris}} KunstUrhG ist eine Strafvorschrift<br /> <br /> * (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.<br /> * (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.<br /> <br /> === Erkennbarkeit ===<br /> Mit Bildnis ist hierbei nicht nur eine [[Fotografie]] oder Filmaufnahme, sondern jede erkennbare Wiedergabe einer Person gemeint, also auch [[Zeichnung (Kunst)|Zeichnung]]en, [[Karikatur]]en, [[Fotomontage]]n, sogar der Auftritt eines [[Doppelgänger]]s kann dazu zählen. Allerdings fallen künstlerische Abbildungen, die veröffentlicht werden, nicht nur unter das Kunsturhebergesetz, sondern auch unter {{Art.|5|gg|juris}} Abs.&amp;nbsp;3 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]], welcher die [[Kunstfreiheit]] gewährleistet (siehe auch [[Mephisto-Entscheidung]]).<br /> <br /> Die Einwilligung zur Veröffentlichung ist aber nur dann erforderlich, wenn der Abgebildete individuell erkennbar ist.<br /> Die Erkennbarkeit kann sich auch aus begleitenden Umständen ergeben. Selbst die in Presseveröffentlichungen übliche [[Anonymisierung]] durch [[Augenbalken]] beseitigen diese Erkennbarkeit nicht unbedingt.&lt;ref&gt;Dreier/Schulze, UrhG, 1. Aufl. 2004, § 22 KunstUrhG Rz. 3.&lt;/ref&gt; Ist eine Person durch den Kontext eindeutig identifizierbar, kann sie sich gegen die Veröffentlichung wehren, auch wenn ihre Gesichtszüge gar nicht gezeigt werden. Die Erkennbarkeit einer Person entfällt auch dann nicht, weil diese sich altersbedingt verändert hat. Eines Beweises, dass die Person tatsächlich erkannt wird, bedarf es nicht.&lt;ref&gt;[http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Pressearchive/602-OLG-Frankfurt-Az-11-U-2108-Haftung-einer-Bildagentur.html Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil v. 23.12.2008, Az. 11 U 21/08] – Haftung einer Bildagentur&lt;/ref&gt;<br /> <br /> Dazu führte das [[Landgericht Frankfurt am Main]] in seinem Urteil vom 19. Januar 2006&lt;ref&gt;[[Landgericht Frankfurt am Main]], Urteil vom 19. Januar 2006, Az. 2/03 O 468/05.&lt;/ref&gt; aus:<br /> <br /> {{Zitat|Unter Bildnissen im Sinne des {{§|22|kunsturhg|juris}} KUG versteht man die Darstellung einer natürlichen Person in einer für Dritte erkennbaren Weise. Zumeist ergibt sich die Erkennbarkeit aus der Abbildung der Gesichtszüge. Es genügt aber auch, wenn der Abgebildete – mag auch sein Gesicht kaum oder gar nicht zu erkennen sein – durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist oder seine Person durch den beigegebenen Text oder durch den Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen erkannt werden kann (vgl. BGH NJW 1979, 2205 – Fußballtorwart; Prinz/Peters, Medienrecht, Rz. 827). Nicht notwendig ist, dass der Abgebildete tatsächlich von bestimmten Personen erkannt wurde. Das Recht am eigenen Bild ist bereits dann verletzt, wenn der Abgebildete begründeten Anlass zu der Befürchtung hat, er könnte identifiziert werden. Nicht erforderlich ist, dass schon der flüchtige Betrachter den Abgebildeten auf dem Bild erkennen kann, es genügt die Erkennbarkeit durch einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis (vgl. BGH NJW 1979, 2205 – Fußballtorwart; v. Strobl-Alberg in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7 Rz. 15). Entscheidend ist der Zweck des {{§|22|kunsturhg|juris}} KUG, die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung für andere verfügbar zu werden. Der besondere Rang des Anspruchs darauf, dass die Öffentlichkeit die Eigensphäre der Persönlichkeit und ihr Bedürfnis nach Anonymität respektiert, verlangt eine Einbeziehung auch solcher Fallgestaltungen in den Schutz dieser Vorschrift (vgl. Peters/Prinz, a.a.O.).}}<br /> <br /> Ähnlich entschied über eine Veröffentlichung in der Presse auch das [[Landgericht Hamburg]].&lt;ref&gt;[http://www.lampmann-behn.de/lbr/entscheidungen/persoenlichkeitsrecht/349/5/5 online Landgericht Hamburg, Entscheidung vom 27. Februar 2009], Az. 324 O 703/08.&lt;/ref&gt;<br /> <br /> === Linksetzung ===<br /> Bereits das Setzen eines [[Hyperlink]]s auf ein Privatfoto auf einer anderen Internetseite kann im Einzelfall (in dem nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um den Kontext mit der anwaltlichen Tätigkeit des Abgebildeten, d.h. ein Privatfoto wurde mit beruflichem Bezug verlinkt) eine Verletzungshandlung sein. Das [[Oberlandesgericht München]]&lt;ref&gt;[http://www.jurpc.de/rechtspr/20070147.htm OLG München, Urteil vom 26. Juni 2007], sog. Heise-Urteil&lt;/ref&gt; führte hierzu in einem Urteil vom 26. Juni 2007 aus:<br /> <br /> {{Zitat|Werden dem privaten Bereich zuzuordnende und im Internet im Zusammenhang mit einer Freizeitaktivität veröffentlichte Bilder in einem Bericht angelinkt, der sich kritisch mit der anwaltlichen Tätigkeit des Abgebildeten auseinandersetzt, steht dem abgebildeten Anwalt ein Unterlassungsanspruch aus {{§|1004|bgb|juris}}, {{§|823|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]], {{§|22|kunsturhg|juris}}, {{§|23|kunsturhg|juris}} KunstUrhG zu, sofern der Link auf die Bilder als Untermauerung der kritischen Äußerungen eingesetzt wird. In diesem Fall liegt ein wirksames Einverständnis des Abgebildeten mit der Veröffentlichung der Bilder nicht vor. Selbst wenn man die Bebilderung noch als Beitrag zu einer allgemeinen Diskussion versteht, überwiegt das berechtigte Interesse des Abgebildeten an seiner Privatsphäre dasjenige eines Presseorganes an der Veröffentlichung, da das zur Schau gestellte Bild als Beleg für die kritischen Meinungsäußerungen aus dem (privaten) Zusammenhang gerissen wird.}}<br /> <br /> === Personen der Zeitgeschichte ===<br /> Das Erfordernis einer Einwilligung zur Verbreitung und Veröffentlichung ist nach deutschem Recht allerdings nach {{§|23|kunsturhg|juris}} Abs.&amp;nbsp;1 KunstUrhG für „[[Person der Zeitgeschichte|Personen der Zeitgeschichte]]“ eingeschränkt.<br /> <br /> In der deutschen [[Rechtsprechung]] hat sich dabei eine Unterscheidung zwischen „absoluten Personen der Zeitgeschichte“ und „relativen Personen der Zeitgeschichte“ eingebürgert, die jedoch, motiviert durch eine Entscheidung des [[Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte|Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte]], von [[BGH]] und [[Bundesverfassungsgericht]] revidiert worden ist. Die neuere Rechtsprechung verzichtet auf die Figuren der absoluten oder relativen Person der Zeitgeschichte und prägte stattdessen ein [[abgestuftes Schutzkonzept]], wonach in einer Interessengewichtung und -abwägung im Einzelfall zu prüfen ist, ob das Personenbildnis tatbestandlich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist.&lt;ref&gt;[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;nr=40906&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf BGH Urteil vom 3. Juli 2007], Az. VI ZR 164/06, Volltext.&lt;/ref&gt;<br /> <br /> Absolute Person der Zeitgeschichte war nach der früheren Rechtsprechung, wer aufgrund seiner Stellung, Taten oder Leistungen außergewöhnlich herausragte und deshalb derart im Blickpunkt der [[Öffentlichkeit]] stand, dass ein besonderes Informationsinteresse an der Person selbst, sowie an allen Vorgängen, die ihre Teilnahme am öffentlichen Leben ausmachen, bestand ([[Helmut Kohl]], [[Caroline von Hannover]], [[Boris Becker]]). Diese Personen durften auch ohne ihre [[Einwilligung]] fotografiert, das Material verbreitet und veröffentlicht werden. <br /> <br /> Relative Personen der Zeitgeschichte waren nach der früheren Rechtsprechung Menschen, die in Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis in den Blick der Öffentlichkeit geraten waren (beispielsweise die Opfer des [[Gladbecker Geiseldrama]]s oder Sportler während eines Wettkampfs). Bilder dieser Personen durften nur im Zusammenhang mit diesem Ereignis ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden. Nach der sogenannten Begleiterrechtsprechung des [[Bundesgerichtshof]]s zählten zu den relativen Personen der Zeitgeschichte auch Lebenspartner oder Kinder von absoluten Personen der Zeitgeschichte. Über sie durfte dann in Zusammenhang mit einem gemeinsamen Auftritt ebenfalls ohne Einwilligung berichtet werden.<br /> <br /> Als Faustformel gilt: Je mehr eine Person im öffentlichen Interesse steht, desto eher muss sie eine Berichterstattung mit Bildern dulden. Allerdings gilt auch für diese Personen die Schutzzone der unantastbaren Intimsphäre und das geringere Recht auf Privatsphäre. Diese Einschränkung findet sich bereits in {{§|23|kunsturhg|juris}} Abs.&amp;nbsp;2 KunstUrhG: Das Recht, eine Person ohne Einwilligung abzubilden, erstreckt sich „nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten“ verletzt wird und ist aufgrund der Rechtsprechung des EGMR zugunsten der abgebildeten Personen noch weiter eingeschränkt worden.<br /> <br /> Eine vergleichbare Güterabwägung findet sich auch in {{§|32a|stug|juris}} [[Stasi-Unterlagen-Gesetz|Stasiunterlagengesetz]].<br /> <br /> === Bildberichterstattung über Prominente (Paparazzi, Prinzessin Caroline und der EGMR) ===<br /> Privatleben und Intimsphäre sind auch bei Personen der Zeitgeschichte insbesondere vor [[Paparazzo|Paparazzi]] geschützt. Nach der Rechtsprechung des [[Bundesverfassungsgericht]]es sind damit „die eigenen vier Wände“ sowie Bereiche der Privatsphäre in der Öffentlichkeit, wie ein Abendessen in einer abgeschiedenen Ecke eines Restaurants gemeint ([[Caroline-von-Monaco-Urteil II]]).<br /> <br /> Der [[Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte|Europäische Gerichtshof für Menschenrechte]] (EGMR) verwies in seinem Urteil vom 24. Juni 2004 auf das „Grundrecht auf Schutz des Familien- und Privatlebens“ ({{Art.|8|MRK|dejure}} der [[Europäische Menschenrechtskonvention|Europäischen Menschenrechtskonvention]]): Prominente müssen sich danach ''nicht'' an einen abgeschiedenen Ort innerhalb der Öffentlichkeit zurückziehen, um den Schutz der Privatsphäre zu genießen. So hatte [[Caroline von Hannover|Caroline von Monaco]] mit ihrer Beschwerde gegen das Urteil des [[Bundesverfassungsgericht]]s schließlich Erfolg (siehe auch [[Caroline-Urteil]]). Von Seiten der Presse&lt;ref&gt;Nachweise bei Thomas Haug, ''Bildberichterstattung über Prominente - Unter besonderer Berücksichtigung der Zulässigkeit der gerichtlichen Beurteilung des Informationswertes von Medienberichten'', 2011, S. 94.&lt;/ref&gt; und größeren Teilen der Rechtswissenschaft&lt;ref&gt;Nachweise bei Thomas Haug, ''Bildberichterstattung über Prominente - Unter besonderer Berücksichtigung der Zulässigkeit der gerichtlichen Beurteilung des Informationswertes von Medienberichten'', 2011, S. 89-92.&lt;/ref&gt; wurde das Urteil stark kritisiert – es wird befürchtet, dass nun die sog. „Boulevard“-Berichterstattung eingeschränkt werden könnte, wenn das öffentliche Informationsinteresse nun jeweils auf eine seriöse Debatte zurückzuführen sein müsste. Andererseits haben Urteile des EGMR nur den Rang eines einfachen nationalen Gesetzes.&lt;ref&gt;ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. {{BVerfGE|19|342}}; {{BVerfGE|22|254}}; {{BVerfGE|25|327}}; {{BVerfGE|35|311}}; {{BVerfGE|74|358}}; {{BVerfGE|82|106}}.&lt;/ref&gt;<br /> <br /> Dieses Urteil hat dazu geführt, dass der Bundesgerichtshof das Konzept der absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte in seiner Entscheidung vom 6. März 2007,&lt;ref&gt;[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=39740&amp;pos=0&amp;anz=1 BGH Urteil vom 6. März 2007], Az. VI ZR 51/06, Volltext, NJW 2007, 1977.&lt;/ref&gt; die drei Unterlassungsklagen Caroline von Hannovers gegen zwei Zeitschriften zusammenfasste, revidiert hat. An die Stelle feststehender Voraussetzungen tritt nun jeweils eine Einzelfallentscheidung, ob eine Abbildung als zeitgeschichtlich relevant gilt.&lt;ref&gt;BGH Urteil 6. März 2007, Az. VI ZR 51/06, NJW 2007, 1977.&lt;/ref&gt; Diese Auffassung des BGH hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26. Februar 2008 als mit der Verfassung vereinbar bestätigt.&lt;ref&gt;[http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20080226_1bvr160207.html BVerfG Beschluss vom 26. Februar 2008], Az. 1 BvR 1602/07, Volltext.&lt;/ref&gt;<br /> <br /> Diese Ergebnisse der jüngeren deutschen Rechtsprechung hat der EGMR (Große Kammer) in einem Urteil vom 7. Februar 2012 bestätigt.&lt;ref&gt;[http://www.kommunikationundrecht.de/detail/-/specific/Von-Hannover-II-Foto-Veroeffentlichung-verletzt-keine-876966559 EGMR, Große Kammer, Urteil vom 7. Februar 2012, Az. 40660/08 und 60641/08 (''Von Hannover II''), Kommunikation und Recht 2012, 179.]&lt;/ref&gt; Dabei betonte er, dass ein öffentliches Informationsinteresse nach den Umständen des Einzelfalles auch an Sportthemen oder ausübenden Künstlern bestehen könne, nicht aber bei mutmaßlichen Eheproblemen eines Staatspräsidenten oder bei Geldsorgen eines bekannten Sängers. Die Krankheit des regierenden Fürsten von Monaco habe als Ereignis aus dem Bereich der Zeitgeschichte angesehen werden dürfen. Im Allgemeinen gelte, dass der Öffentlichkeit unbekannte Personen eines stärkeren Schutzes bedürfen als der Öffentlichkeit bekannte Personen. Auch stellte der EGMR fest, dass Caroline und Ernst August von Hannover Personen des öffentlichen Lebens sind.<br /> <br /> In einem Parallelverfahren hatte der EGMR über die Zulässigkeit einer Berichterstattung über den Drogenkonsum eines deutschen Schauspielers zu entscheiden.&lt;ref&gt;[http://www.kommunikationundrecht.de/detail/-/specific/Axel-Springer-AG-Untersagte-Berichterstattung-ueber-165240508 EGMR, Große Kammer, Urteil vom 7. Februar 2012, Az. 39954/08 (''Axel Springer AG''), Kommunikation und Recht 2012, 187.]&lt;/ref&gt; Dabei betonte er, dass das öffentliche Interesse an der Berichterstattung über Strafverfahren unterschiedlich stark ausgeprägt sein könne. Als Abwägungskriterien dienten bei dieser Frage u.a. die Bekanntheit und das vorangegangene Verhalten der Person, die Schwere und Art der Tat, der Umstand der Festnahme, die Methode der Informationsgewinnung, die Wahrheit der Information und der Umstand, ob diese Tatsachen bereits öffentlich bekannt waren.<br /> <br /> Die beiden jüngsten Urteile werden aus rechtswissenschaftlicher Perspektive zwar grundsätzlich begrüßt, gleichzeitig aber auch kritisiert, weil der EGMR die sogenannte „bloße Unterhaltung“ nach wie vor tabuisiert und bei der Frage nach dem öffentlichen Informationsinteresse hinsichtlich unterhaltender Medienberichte nicht die empirischen Erkenntnisse der Kommunikationswissenschaft beachtet.&lt;ref&gt;[http://www.kommunikationundrecht.de/detail/-/specific/Wegweisende-Urteile-des-EGMR-zum-Presserecht-458612790 Thomas Haug, ''Wegweisende Urteile des EGMR zum Presserecht – Finale Niederlage für Prinzessin Caroline'', Kommunikation und Recht, Editorial 3/2012.]&lt;/ref&gt; Gleichzeitig werde die Meinungs- und Pressefreiheit durch diese normative Bestimmung des Informationswertes von Medienberichten höchst subjektiven Erwägungen der Richter preis gegeben, was dem Gebot staatlicher Neutralität widerspreche.&lt;ref&gt;[http://www.kommunikationundrecht.de/detail/-/specific/Wegweisende-Urteile-des-EGMR-zum-Presserecht-458612790 Thomas Haug, ''Wegweisende Urteile des EGMR zum Presserecht – Finale Niederlage für Prinzessin Caroline'', Kommunikation und Recht, Editorial 3/2012.]&lt;/ref&gt;<br /> <br /> === Kommerzialisierung ===<br /> Neben dem Schutz der Privatsphäre gibt es weitere Fälle, in denen auch bei Personen der Zeitgeschichte eine Einwilligung zur Veröffentlichung erforderlich ist ({{§|23|kunsturhg|juris}} Abs.&amp;nbsp;2 KunstUrhG). Dazu muss ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Betroffenen bestehen. Dies ist immer bei [[Werbung]] gegeben: das Recht am eigenen Bild ist kommerzialisierbar und hat einen Vermögenswert. Das Bild darf nicht zu Werbe- oder Geschäftszwecken missbraucht werden. Anders verhält es sich, wenn ein Bild bei Werbung für ein Medienprodukt verwendet wird, etwa wenn die Titelseite eines Magazins einen Prominenten zeigt und als Werbung für das Magazin plakatiert wird.<br /> <br /> Unzulässig wäre beispielsweise, T-Shirts oder [[Sammeltasse]]n mit den Abbildungen von Prominenten ohne deren Einwilligung zu vertreiben.<br /> <br /> Der [[Bundesgerichtshof]] entschied im Jahr 1995, dass die Witwe von [[Willy Brandt]] posthum dessen Darstellung auf einer Gedenkmünze dulden musste&lt;ref&gt;[http://web.archive.org/web/19970228210509/http://www.vrp.de/feb96/aktuell/wett4.htm BGH Urteil vom 14. November 1995], Az. VI ZR 410/94, Volltext.&lt;/ref&gt;; dieses Urteil wurde im Jahr 2000 vom [[Bundesverfassungsgericht]] bestätigt.&lt;ref&gt;[http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20000825_1bvr270795.html BVerfG Entscheidung vom 25. August 2000], Az. 1 BvR 2707/95, NJW 2001, 594 ff.&lt;/ref&gt;<br /> <br /> === Manipulationen von Bildern ===<br /> Das [[Bundesverfassungsgericht]] entschied im Jahr 2004 aus Anlass einer karikierenden Bildmanipulation:<br /> „Der Träger des Persönlichkeitsrechts hat zwar kein Recht darauf, von Dritten nur so wahrgenommen zu werden, wie er sich selbst gerne sehen möchte,&lt;ref&gt;vgl. {{BVerfGE|97|125}}, 148 f.; {{BVerfGE|97|391}}, 403; ständige Rspr.&lt;/ref&gt; wohl aber ein Recht, dass ein fotografisch erstelltes Abbild nicht manipulativ entstellt ist, wenn es Dritten ohne Einwilligung des Abgebildeten zugänglich gemacht wird.“&lt;ref&gt;[http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20050214_1bvr024004.html 1 BVerfG vom 14. Februar 2005], Az. BvR 240/04 Abs. 1 bis 32.&lt;/ref&gt;<br /> <br /> === Berücksichtigung der Kunstfreiheit ===<br /> Bei der ungefragten Veröffentlichung von Kunstwerken, welche die bildliche Darstellung von Personen enthalten, kann es zur Kollision von Grundrechten kommen: Einerseits verbietet die im Grundgesetz garantierte [[Kunstfreiheit]] eine Einschränkung der künstlerischen Betätigung, wozu auch die Veröffentlichung eines Kunstwerks zählt, andererseits gilt es, das ebenfalls grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht eines Abgebildeten zu wahren. Kunstwerke im Sinne des Grundgesetzes sind in erster Linie mit den Mitteln der Kunst hergestellte bildliche Darstellungen, wie Gemälde, Zeichnungen oder Druckgrafiken. Allerdings können heutzutage auch Fotografien hierzu zählen, sofern diese künstlerischen Ansprüchen genügen.<br /> <br /> Das Kunsturhebergesetz versucht, diesen Interessenkonflikt zu lösen. {{§|23|kunsturhg|juris}} Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;4 KunstUrhG regelt, dass eine Einwilligung des Abgebildeten zur Veröffentlichung nicht erforderlich ist, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. {{§|23|kunsturhg|juris}} Abs.&amp;nbsp;2 KunstUrhG enthält jedoch wiederum eine Schranke. So ist eine Veröffentlichung dann untersagt, wenn hierdurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.<br /> <br /> Dies stellt die Justiz gelegentlich vor Probleme, denn die Grundrechte der beteiligten Personen müssen gegeneinander abgewogen werden. So hat beispielsweise das [[Oberlandesgericht Celle]] mit Urteil vom 25. August 2010 entschieden, dass ein Staatsanwalt die öffentliche Ausstellung eines sachlich gehaltenen, nicht beleidigenden Porträtgemäldes gegen seinen Willen dulden muss. Die Staatsanwaltschaft hatte das Gemälde zuvor beschlagnahmen lassen und die Vernichtung gefordert, der Künstler hatte sich auf die Kunstfreiheit berufen.&lt;ref&gt;[http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=5415&amp;ident= OLG Celle Urteil vom 25. August 2010], Az. 31 Ss 30/10, Volltext.&lt;/ref&gt;<br /> <br /> === Erstellen von Bildern ===<br /> Ursprünglich war das bloße Erstellen eines Fotos, ohne es zu veröffentlichen, in der Öffentlichkeit nicht verboten.<br /> <br /> ==== § 201a StGB ====<br /> Am 6. August 2004 trat jedoch {{§|201a|stgb|juris}} [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|Strafgesetzbuch]] (StGB) („[[Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen]]“) in Kraft&lt;ref&gt;36. Strafrechtsänderungsgesetz, BGBl. I, S. 2012.&lt;/ref&gt;, der unter bestimmten Umständen schon für das bloße Erstellen eine Kriminalstrafe vorsieht. Danach wird mit [[Freiheitsstrafe (Deutschland)|Freiheitsstrafe]] bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer<br /> <br /> &lt;!-- im Folgenden Gesetzeszitate, die NICHT geändert werden dürfen --&gt;<br /> * (1) von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.<br /> * (2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.<br /> * (3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br /> * (4)…<br /> <br /> Der Gesetzgeber begründete den neuen Tatbestand damit, dass {{§|33|kunsturhg|juris}} KunstUrhG (der einen Verstoß gegen {{§|22|kunsturhg|juris}}, {{§|23|kunsturhg|juris}} KunstUrhG auf Antrag unter Strafe stellt) nicht ausreichend sei. Denn diese Vorschrift bestrafe nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von unbefugten Bildaufnahmen, nicht jedoch die unbefugte Herstellung und Weitergabe an Dritte. Zudem beende der neue Paragraph die Ungleichbehandlung zwischen dem [[Schutz der Vertraulichkeit des Wortes]] ({{§|201|stgb|juris}} StGB) und dem Schutz vor unbefugten Bildaufnahmen.<br /> <br /> ==== Kritik an § 201a StGB ====<br /> Bereits im Gesetzgebungsverfahren haben zahlreiche Medienrechtler vergeblich versucht, das Gesetz zu verhindern. Die Regelung „trifft den Undercover-Journalismus im Kern“, schreibt der Enthüllungsjournalist [[Hans Leyendecker]].&lt;ref&gt;[[Süddeutsche Zeitung]] vom 3. September 2004.&lt;/ref&gt; Denn Journalisten, die mit versteckter Kamera filmen, machten sich nun möglicherweise strafbar, so Leyendecker. Zudem sind die Tatbestandsmerkmale des „höchstpersönlichen Lebensbereichs“ und des „[gegen Einblick] besonders geschützten Raumes“ Neuschöpfungen des Gesetzgebers, die die Rechtsprechung erst einmal ausfüllen muss. Dies sorgt zunächst für Rechtsunsicherheit.<br /> <br /> ==== Löschungsanspruch ====<br /> Dabei musste bisher schon niemand dulden, dass er in seiner [[Privatsphäre|Privat-]] oder [[Intimsphäre]] verletzt wird (beispielsweise durch eine heimliche [[Webcam]] auf einer Toilette oder mit einem Fotohandy am [[FKK]]-Strand).<br /> <br /> Die fotografierte Person kann auch dann Löschung des Bildes verlangen, wenn sie Anlass zur Sorge hat, die Veröffentlichung könne unmittelbar bevorstehen. Etwa dann, wenn der Fotograf schon einmal ein Bild der Person ohne Einwilligung veröffentlicht hat.<br /> <br /> === Interessensabwägung bei Fotografieren außerhalb des Privatbereichs ===<br /> Beim Fotografieren von Personen außerhalb des Privatbereichs kann aufgrund einer Verletzung des [[Allgemeines Persönlichkeitsrecht|Allgemeinen Persönlichkeitsrechts]] ''unter besonderen Umständen'' (hier: psychisch Verwirrter) die Polizei einschreiten und die Bilder beschlagnahmen, auch wenn nicht zu befürchten steht, dass eine Veröffentlichung der Bilder erfolgt.&lt;ref&gt;[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&amp;nr=10275 VGH Mannheim, Urteil vom 8. Mai 2008], Az. 1 S 2914/07, NVwZ-RR 2008, S. 700 f.&lt;/ref&gt;<br /> <br /> === Zivilrechtliche Ansprüche ===<br /> Wurde das Recht am eigenen Bild durch eine unbefugte Veröffentlichung verletzt, oder droht die unberechtigte Veröffentlichung eines Bildes, kann der Betroffene einen [[Unterlassungsanspruch]] gem. {{§|12|bgb|juris}}, {{§|862|bgb|juris}}, {{§|1004|bgb|juris}} Abs.&amp;nbsp;1 Satz&amp;nbsp;2 BGB, analog i.V.m. {{§|823|bgb|juris}} Abs.&amp;nbsp;2 i.V.m. {{§|22|kunsturhg|juris}}, {{§|23|kunsturhg|juris}} KunstUrhG gegen das jeweilige Medium geltend machen ([[Verbreiterhaftung]]) um die Erstveröffentlichung des Bildes oder eine wiederholte Veröffentlichung zu verhindern.<br /> <br /> Daneben kann auch ein Anspruch auf [[Schadensersatz]] nach {{§|823|bgb|juris}} Abs.&amp;nbsp;2 i.V.m. {{§|22|kunsturhg|juris}}, {{§|23|kunsturhg|juris}} KunstUrhG bestehen. Hier ist neben dem Ersatz des konkreten Schadens nach der sogenannten [[Lizenzanalogie]] ({{§|97|urhg|juris}} Abs.&amp;nbsp;1 Satz&amp;nbsp;1 [[Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte|UrhG]]) eine fiktive Lizenzgebühr für die Verwendung des Bildes zu bezahlen und ein etwaiger Gewinn (wegen Steigerung der Auflage) herauszugeben. Einen guten Anhaltspunkt für die Berechnung der fiktiven Lizenzgebühr bietet dabei bei professionellen Fotomodellen die VELMA-Liste, herausgegeben vom Verband lizenzierter Modellagenturen e. V.&lt;ref&gt;[http://www.velma-models.de/images/Buyoutbedingungen.pdf Buyoutbedingungen]&lt;/ref&gt;<br /> <br /> Wurde durch die Veröffentlichung schwerwiegend in das Recht am eigenen Bild eingegriffen, beispielsweise durch den Abdruck von Nacktfotos, kann auch ein Anspruch auf Entschädigung in Geld für einen immateriellen Schaden ([[Schmerzensgeld]]) bestehen. Dieser wird aus {{§|823|bgb|juris}} Abs.&amp;nbsp;1 BGB i.V.m. {{Art.|1|gg|juris}} Abs.&amp;nbsp;1, {{Art.|2|gg|juris}} Abs.&amp;nbsp;1 GG abgeleitet und soll neben der Genugtuungsfunktion für das Opfer auch eine Präventionsfunktion für den Verletzer haben.<br /> <br /> Wurden die Bildnisse unbefugt erstellt, kann auch die Herausgabe des Bildmaterials verlangt ({{§|1004|bgb|juris}} Abs.&amp;nbsp;1 Satz&amp;nbsp;2 BGB analog i.V.m. {{§|823|bgb|juris}} Abs.&amp;nbsp;1, {{§|249|bgb|juris}} Satz&amp;nbsp;1 BGB) oder ein Anspruch auf Vernichtung nach {{§|37|kunsturhg|juris}}, {{§|38|kunsturhg|juris}} KunstUrhG geltend gemacht werden.<br /> <br /> == Rechtslage in Österreich ==<br /> Das Recht am eigenen Bild ist im [http://www.jusline.at/78_Der_Urheber_UrhG.html § 78] des [[Urheberrechtsgesetz (Österreich)|österreichischen Urheberrechtsgesetzes]] geregelt: {{&quot;|Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.}} In Österreich gelten somit vergleichbare Bestimmungen wie in Deutschland.<br /> <br /> == Rechtslage in der Schweiz ==<br /> In der Schweiz wird das Recht am eigenen Bild als Ausfluss des allgemeinen [[Persönlichkeitsrecht]]s verstanden&lt;ref&gt;[http://www.altenburger.ch/uploads/tx_altenburger/gh_2002_Das_Recht_am_eigenen_Bild.pdf Das Recht am eigenen Bild] auf altenburger.ch&lt;/ref&gt; und damit im ersten Teil des [[Zivilgesetzbuch]]s sowie im [[Bundesgesetz über den Datenschutz]] geregelt.<br /> <br /> Mit Entscheid vom 27. Mai 2010&lt;ref&gt;[http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=27.05.2010_5A_827/2009 Entscheid 5A 827/2009], zur Publikation bestimmt.&lt;/ref&gt; erkannte das [[Schweizerische Bundesgericht]], dass Name, Bild und Stimme nicht zum Kernbereich menschlicher Existenz gehören und dass das Recht am eigenen Bild (einschließlich des Rechts an Bildern, die Handlungen darstellen, welche in die Intimsphäre eingreifen) daher Gegenstand verbindlicher vertraglicher Verpflichtungen sein kann. Daher wies es die Klage einer Frau ab, die ihre vertraglich erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung pornografischer Bilder von ihr im Internet nicht mehr gelten lassen wollte.<br /> <br /> == Rechtslage in Italien ==<br /> Das Recht am eigenen Bild ist im Gesetz vom 22. April 1941, Nr. 633 (Schutz des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte), II. Teil Bildnisrechte geregelt. Laut Gesetz vom 22. April 1941, Nr. 633 Artikel 96 darf das Bildnis einer Person nicht ohne deren Zustimmung ausgestellt, vervielfältigt oder in den Handel gebracht werden. Ausgenommen es trifft Artikel<br /> 97 zu.<br /> <br /> == Siehe auch ==<br /> * [[Bildnis (Recht)]]<br /> * [[Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen]]<br /> * [[Postmortales Persönlichkeitsrecht]]<br /> * [[Modelvertrag]]<br /> * [[Zulässigkeit von Äußerungen in der Berichterstattung]]<br /> * [[Recht am Bild der eigenen Sache]]<br /> * [[Anonymisierung und Pseudonymisierung]]<br /> <br /> == Literatur ==<br /> * Thomas Haug: ''Bildberichterstattung über Prominente - Unter besonderer Berücksichtigung der Zulässigkeit der gerichtlichen Beurteilung des Informationswertes von Medienberichten''. Nomos , Baden-Baden 2011. ([http://www.nomos-shop.de/Haug-Bildberichterstattung-%C3%BCber-Prominente/productview.aspx?product=13543 UFITA-Schriftenreihe 260]).<br /> * [http://www.kommunikationundrecht.de/detail/-/specific/Wegweisende-Urteile-des-EGMR-zum-Presserecht-458612790 Thomas Haug, ''Wegweisende Urteile des EGMR zum Presserecht – Finale Niederlage für Prinzessin Caroline'', Kommunikation und Recht, Editorial 3/2012.]<br /> * Hugo Keyßner: ''Das Recht am eigenen Bilde''. Guttentag, Berlin 1896 ([http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/books/%226381%22 Digitalisat])<br /> * Alexander Metz: ''Das Recht Prominenter am eigenen Bild in Kollision mit Drittinteressen. Insbesondere vor dem Hintergrund des Falles Caroline von Hannover''. Lang, Frankfurt am Main 2008, ISBN 978-3-631-57604-5 (zugl. Dissertation, Universität Köln 2007)<br /> * Katrin Neukamm: ''Bildnisschutz in Europa. Zugleich ein Beitrag zur Bedeutung der Verfassungsüberlieferungen der EU-Mitgliedstaaten und der EMRK für die Auslegung der Unionsgrundrechte''. Duncker &amp; Humblot, Berlin 2007, ISBN 978-3-428-12587-6 (zugl. Dissertation, Universität Münster 2006/2007)<br /> * Sybille Neumann-Klang; ''Das Recht am eigenen Bild aus rechtsvergleichender Sicht''. Peter Lang, Frankfurt 1999, ISBN 978-3631343050<br /> * Bataa Temuulen: ''Das Recht am eigenen Bild. Rechtshistorische Entwicklung, geschützte Interessen, Rechtscharakter und Rechtsschutz''. Kovač, Hamburg 2006, ISBN 978-3-8300-2354-8 (zugl. Dissertation, Universität Bayreuth 2006)<br /> * Endress Wanckel: ''Foto- und Bildrecht''. Beck, 3. A. München 2009, ISBN 3406581021<br /> <br /> == Weblinks ==<br /> * [http://www.presserecht-aktuell.de/urteil-veroffentlichung-von-massenaufnahmen-diskofotos-nur-mit-einwilligung-der-abgebildeten-wenn-diese-erkennbar-sind/#more-337 Veröffentlichung von Massenaufnahmen (Diskofotos) nur mit Einwilligung der Abgebildeten, wenn diese erkennbar sind, Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt, 3. Februar 2009] - kommentierte Darstellung bei presserecht-aktuell.de; dazu voller Wortlaut des Urteils [http://www.presserecht-aktuell.de/urteile/fotorecht/urteil-veroffentlichung-von-massenaufnahmen-diskofotos-nur-mit-einwilligung-der-abgebildeten/ Az.: 10 C 2700/08], beides abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://www.presserecht-aktuell.de/urteile/fotorecht/lg-berlin-foto-einer-prominenten-auf-einer-vernissage-einer-privaten-galerie/ Foto einer Prominenten auf einer Vernissage einer privaten Galerie, Wortlaut des Urteils des LG Berlin vom 11. September 2008] - abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://www.photoscala.de/Artikel/Das-Recht-am-eigenen-Bild Das Recht am eigenen Bild, Redaktion photoscala, 4. April 2009] - Informationen für Photographen, photoscala.de (Internationales Magazin für Photographie), abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://www.photoscala.de/Artikel/Fotografieren-verboten Fotografieren verboten, Redaktion photoscala, 22. April 2009] - Informationen für Photographen, photoscala.de (Internationales Magazin für Photographie), abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://kwerfeldein.de/index.php/2009/02/24/darf-ich-darf-ich-nicht-ein-interview-mit-rechtsanwalt-philipp-dorowski-zum-fotografieren-auf-der-strasse/ “Darf ich, darf ich nicht?” – Ein Interview mit Rechtsanwalt Philipp Dorowski zum Fotografieren auf der Strasse, 24. Februar 2009] - eine juristisch Betrachtung des Rechts am eigenen Bild, abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://upload-magazin.de/blog/1889-was-darf-ich-fotografieren-der-fall-preusische-schlossanlagen-und-seine-konsequenzen/ Ein juristischer Kommentar zum Recht am eigenen Bild und Recht an der eigenen Sache], abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://www.mediendelikte.de/201a.htm § 201a StGB Unerlaubte Bildaufnahmen – Computer- &amp; Mediendelikte Kommentar (CuMK), Alexander Schultz, 1. Januar 2004] - Kommentar zu § 201a StGB, abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?item=2&amp;portal=hbkm&amp;action=html&amp;highlight=Von%20|%20Hannover%20|%20v.%20|%20Germany&amp;sessionid=72606746&amp;skin=hudoc-en EGMR: Chamber Judgement in the Case of Von Hannover v. Germany, 24. Sept. 2004, Appl. 59320/00] - voller Wortlaut des Urteils (engl.), abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/lfd/tb/2004/tb-2.htm#t2_2_2 Strafbarkeit unbefugter Bildaufnahmen, zu § 201a StGB] - aus dem 25. Tätigkeitsbericht 2004 des Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg, abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/05-03/index.php3?seite=6 Einzelne Probleme des Straftatbestands der „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen“ (§ 201 a StGB), Matthias Rahmlow, in HRRS, 3/2005, S. 84ff] - Erläuterungen und Kommentierungen zu § 201a StGB, abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://www.heise.de/ct/hotline/FAQ-Google-Street-View-1072820.html Recht am eigenen Bild, Passanten auf der Straße, c't 20/2010] und [http://www.heise.de/ct/artikel/Fremdbebildert-1063865.html Fremdbebildert, Community-Fotos in Web-Atlanten, c't 9/2010] - Recht am eigenen Bild in Verbindung mit Online-Kartendiensten, beide abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://www.internet4jurists.at/urh-marken/urh01.htm#Pers%C3%B6nlichkeitsschutz Persönlichkeitsschutz (Recht am eigenen Bild § 78 UrhG/Österreich)] - Erläuterung des Urheberrechts in Österreich mit einer umfangreichen Sammlung von Urteilen des OGH, abgerufen am 23. Juni 2011<br /> <br /> == Einzelnachweise ==<br /> &lt;references /&gt;<br /> <br /> {{Rechtshinweis}}<br /> <br /> [[Kategorie:Fotorecht]]<br /> [[Kategorie:Urheberrecht (Deutschland)]]<br /> [[Kategorie:Datenschutzrecht]]<br /> [[Kategorie:Urheberrecht (Österreich)]]<br /> [[Kategorie:Privatrecht (Schweiz)]]<br /> [[Kategorie:Persönlichkeitsrecht]]<br /> [[Kategorie:Persönlichkeitsrechte (Österreich)]]<br /> <br /> [[fr:Droit à l'image]]<br /> [[nl:Portretrecht]]<br /> [[pt:Direito à imagem]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Recht_am_eigenen_Bild&diff=100908673 Recht am eigenen Bild 2012-03-15T14:07:04Z <p>Alexnullnullsieben: </p> <hr /> <div>Das '''Recht am eigenen Bild''' oder '''Bildnisrecht''' ist eine besondere Ausprägung des [[Allgemeines Persönlichkeitsrecht|allgemeinen Persönlichkeitsrechts]]. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden. Im angelsächsischen Raum ist das Recht am eigenen Bild weitaus freier gestaltet als im deutschen Rechtsraum.&lt;ref&gt;Siehe zum Beispiel [http://www.wipo.int/sme/en/documents/ip_photography.htm#3 WIPO aus der Sicht der [[Vereinte Nationen|Vereinenten Nationen]]]&lt;/ref&gt;<br /> <br /> == Rechtslage in Deutschland ==<br /> Die Rechtsgrundlage für das Recht am eigenen Bild stellt das [[Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie]] (Kunsturheberrechtsgesetz, kurz: KunstUrhG) vom 9. Januar 1907 dar. Das KunstUrhG war damals als Strafgesetz geschaffen worden, nachdem zwei Fotografen versucht hatten, Bilder des toten Reichskanzlers [[Otto von Bismarck]] zu veröffentlichen. Die beiden hatten sich vorher widerrechtlich Zutritt zu dessen Sterbezimmer verschafft.&lt;ref&gt; Marcel Bartnik: ''Der Bildnisschutz im deutschen und französischen Zivilrecht''. 2003&lt;/ref&gt; Heute sind nur noch die {{§|22|kunsturhg|juris}}, {{§|23|kunsturhg|juris}}, {{§|24|kunsturhg|juris}} und {{§|33|kunsturhg|juris}} (als Strafvorschrift) KunstUrhG von Bedeutung.<br /> <br /> {{§|22|kunsturhg|juris}} KunstUrhG bestimmt:<br /> <br /> {{&quot;|Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.}}<br /> <br /> {{§|23|kunsturhg|juris}} KunstUrhG zählt Ausnahmen auf:<br /> <br /> * (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:<br /> *# Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;<br /> *# Bilder, auf denen die Personen nur als [[Beiwerk]] neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;<br /> *# Bilder von Versammlungen, [[Aufzug|Aufzügen]] und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;<br /> *# Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.<br /> * (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.<br /> <br /> {{§|24|kunsturhg|juris}} KunstUrhG betrifft die Zulässigkeit von Fahndungsfotos.<br /> <br /> {{§|33|kunsturhg|juris}} KunstUrhG ist eine Strafvorschrift<br /> <br /> * (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.<br /> * (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.<br /> <br /> === Erkennbarkeit ===<br /> Mit Bildnis ist hierbei nicht nur eine [[Fotografie]] oder Filmaufnahme, sondern jede erkennbare Wiedergabe einer Person gemeint, also auch [[Zeichnung (Kunst)|Zeichnung]]en, [[Karikatur]]en, [[Fotomontage]]n, sogar der Auftritt eines [[Doppelgänger]]s kann dazu zählen. Allerdings fallen künstlerische Abbildungen, die veröffentlicht werden, nicht nur unter das Kunsturhebergesetz, sondern auch unter {{Art.|5|gg|juris}} Abs.&amp;nbsp;3 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]], welcher die [[Kunstfreiheit]] gewährleistet (siehe auch [[Mephisto-Entscheidung]]).<br /> <br /> Die Einwilligung zur Veröffentlichung ist aber nur dann erforderlich, wenn der Abgebildete individuell erkennbar ist.<br /> Die Erkennbarkeit kann sich auch aus begleitenden Umständen ergeben. Selbst die in Presseveröffentlichungen übliche [[Anonymisierung]] durch [[Augenbalken]] beseitigen diese Erkennbarkeit nicht unbedingt.&lt;ref&gt;Dreier/Schulze, UrhG, 1. Aufl. 2004, § 22 KunstUrhG Rz. 3.&lt;/ref&gt; Ist eine Person durch den Kontext eindeutig identifizierbar, kann sie sich gegen die Veröffentlichung wehren, auch wenn ihre Gesichtszüge gar nicht gezeigt werden. Die Erkennbarkeit einer Person entfällt auch dann nicht, weil diese sich altersbedingt verändert hat. Eines Beweises, dass die Person tatsächlich erkannt wird, bedarf es nicht.&lt;ref&gt;[http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Pressearchive/602-OLG-Frankfurt-Az-11-U-2108-Haftung-einer-Bildagentur.html Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil v. 23.12.2008, Az. 11 U 21/08] – Haftung einer Bildagentur&lt;/ref&gt;<br /> <br /> Dazu führte das [[Landgericht Frankfurt am Main]] in seinem Urteil vom 19. Januar 2006&lt;ref&gt;[[Landgericht Frankfurt am Main]], Urteil vom 19. Januar 2006, Az. 2/03 O 468/05.&lt;/ref&gt; aus:<br /> <br /> {{Zitat|Unter Bildnissen im Sinne des {{§|22|kunsturhg|juris}} KUG versteht man die Darstellung einer natürlichen Person in einer für Dritte erkennbaren Weise. Zumeist ergibt sich die Erkennbarkeit aus der Abbildung der Gesichtszüge. Es genügt aber auch, wenn der Abgebildete – mag auch sein Gesicht kaum oder gar nicht zu erkennen sein – durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist oder seine Person durch den beigegebenen Text oder durch den Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen erkannt werden kann (vgl. BGH NJW 1979, 2205 – Fußballtorwart; Prinz/Peters, Medienrecht, Rz. 827). Nicht notwendig ist, dass der Abgebildete tatsächlich von bestimmten Personen erkannt wurde. Das Recht am eigenen Bild ist bereits dann verletzt, wenn der Abgebildete begründeten Anlass zu der Befürchtung hat, er könnte identifiziert werden. Nicht erforderlich ist, dass schon der flüchtige Betrachter den Abgebildeten auf dem Bild erkennen kann, es genügt die Erkennbarkeit durch einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis (vgl. BGH NJW 1979, 2205 – Fußballtorwart; v. Strobl-Alberg in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7 Rz. 15). Entscheidend ist der Zweck des {{§|22|kunsturhg|juris}} KUG, die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung für andere verfügbar zu werden. Der besondere Rang des Anspruchs darauf, dass die Öffentlichkeit die Eigensphäre der Persönlichkeit und ihr Bedürfnis nach Anonymität respektiert, verlangt eine Einbeziehung auch solcher Fallgestaltungen in den Schutz dieser Vorschrift (vgl. Peters/Prinz, a.a.O.).}}<br /> <br /> Ähnlich entschied über eine Veröffentlichung in der Presse auch das [[Landgericht Hamburg]].&lt;ref&gt;[http://www.lampmann-behn.de/lbr/entscheidungen/persoenlichkeitsrecht/349/5/5 online Landgericht Hamburg, Entscheidung vom 27. Februar 2009], Az. 324 O 703/08.&lt;/ref&gt;<br /> <br /> === Linksetzung ===<br /> Bereits das Setzen eines [[Hyperlink]]s auf ein Privatfoto auf einer anderen Internetseite kann im Einzelfall (in dem nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um den Kontext mit der anwaltlichen Tätigkeit des Abgebildeten, d.h. ein Privatfoto wurde mit beruflichem Bezug verlinkt) eine Verletzungshandlung sein. Das [[Oberlandesgericht München]]&lt;ref&gt;[http://www.jurpc.de/rechtspr/20070147.htm OLG München, Urteil vom 26. Juni 2007], sog. Heise-Urteil&lt;/ref&gt; führte hierzu in einem Urteil vom 26. Juni 2007 aus:<br /> <br /> {{Zitat|Werden dem privaten Bereich zuzuordnende und im Internet im Zusammenhang mit einer Freizeitaktivität veröffentlichte Bilder in einem Bericht angelinkt, der sich kritisch mit der anwaltlichen Tätigkeit des Abgebildeten auseinandersetzt, steht dem abgebildeten Anwalt ein Unterlassungsanspruch aus {{§|1004|bgb|juris}}, {{§|823|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]], {{§|22|kunsturhg|juris}}, {{§|23|kunsturhg|juris}} KunstUrhG zu, sofern der Link auf die Bilder als Untermauerung der kritischen Äußerungen eingesetzt wird. In diesem Fall liegt ein wirksames Einverständnis des Abgebildeten mit der Veröffentlichung der Bilder nicht vor. Selbst wenn man die Bebilderung noch als Beitrag zu einer allgemeinen Diskussion versteht, überwiegt das berechtigte Interesse des Abgebildeten an seiner Privatsphäre dasjenige eines Presseorganes an der Veröffentlichung, da das zur Schau gestellte Bild als Beleg für die kritischen Meinungsäußerungen aus dem (privaten) Zusammenhang gerissen wird.}}<br /> <br /> === Personen der Zeitgeschichte ===<br /> Das Erfordernis einer Einwilligung zur Verbreitung und Veröffentlichung ist nach deutschem Recht allerdings nach {{§|23|kunsturhg|juris}} Abs.&amp;nbsp;1 KunstUrhG für „[[Person der Zeitgeschichte|Personen der Zeitgeschichte]]“ eingeschränkt.<br /> <br /> In der deutschen [[Rechtsprechung]] hat sich dabei eine Unterscheidung zwischen „absoluten Personen der Zeitgeschichte“ und „relativen Personen der Zeitgeschichte“ eingebürgert, die jedoch, motiviert durch eine Entscheidung des [[Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte|Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte]], von [[BGH]] und [[Bundesverfassungsgericht]] revidiert worden ist. Die neuere Rechtsprechung verzichtet auf die Figuren der absoluten oder relativen Person der Zeitgeschichte und prägte stattdessen ein [[abgestuftes Schutzkonzept]], wonach in einer Interessengewichtung und -abwägung im Einzelfall zu prüfen ist, ob das Personenbildnis tatbestandlich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist.&lt;ref&gt;[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;nr=40906&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf BGH Urteil vom 3. Juli 2007], Az. VI ZR 164/06, Volltext.&lt;/ref&gt;<br /> <br /> Absolute Person der Zeitgeschichte war nach der früheren Rechtsprechung, wer aufgrund seiner Stellung, Taten oder Leistungen außergewöhnlich herausragte und deshalb derart im Blickpunkt der [[Öffentlichkeit]] stand, dass ein besonderes Informationsinteresse an der Person selbst, sowie an allen Vorgängen, die ihre Teilnahme am öffentlichen Leben ausmachen, bestand ([[Helmut Kohl]], [[Caroline von Hannover]], [[Boris Becker]]). Diese Personen durften auch ohne ihre [[Einwilligung]] fotografiert, das Material verbreitet und veröffentlicht werden. <br /> <br /> Relative Personen der Zeitgeschichte waren nach der früheren Rechtsprechung Menschen, die in Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis in den Blick der Öffentlichkeit geraten waren (beispielsweise die Opfer des [[Gladbecker Geiseldrama]]s oder Sportler während eines Wettkampfs). Bilder dieser Personen durften nur im Zusammenhang mit diesem Ereignis ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden. Nach der sogenannten Begleiterrechtsprechung des [[Bundesgerichtshof]]s zählten zu den relativen Personen der Zeitgeschichte auch Lebenspartner oder Kinder von absoluten Personen der Zeitgeschichte. Über sie durfte dann in Zusammenhang mit einem gemeinsamen Auftritt ebenfalls ohne Einwilligung berichtet werden.<br /> <br /> Als Faustformel gilt: Je mehr eine Person im öffentlichen Interesse steht, desto eher muss sie eine Berichterstattung mit Bildern dulden. Allerdings gilt auch für diese Personen die Schutzzone der unantastbaren Intimsphäre und das geringere Recht auf Privatsphäre. Diese Einschränkung findet sich bereits in {{§|23|kunsturhg|juris}} Abs.&amp;nbsp;2 KunstUrhG: Das Recht, eine Person ohne Einwilligung abzubilden, erstreckt sich „nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten“ verletzt wird und ist aufgrund der Rechtsprechung des EGMR zugunsten der abgebildeten Personen noch weiter eingeschränkt worden.<br /> <br /> Eine vergleichbare Güterabwägung findet sich auch in {{§|32a|stug|juris}} [[Stasi-Unterlagen-Gesetz|Stasiunterlagengesetz]].<br /> <br /> === Bildberichterstattung über Prominente (Paparazzi, Prinzessin Caroline und der EGMR) ===<br /> Privatleben und Intimsphäre sind auch bei Personen der Zeitgeschichte insbesondere vor [[Paparazzo|Paparazzi]] geschützt. Nach der Rechtsprechung des [[Bundesverfassungsgericht]]es sind damit „die eigenen vier Wände“ sowie Bereiche der Privatsphäre in der Öffentlichkeit, wie ein Abendessen in einer abgeschiedenen Ecke eines Restaurants gemeint ([[Caroline-von-Monaco-Urteil II]]).<br /> <br /> Der [[Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte|Europäische Gerichtshof für Menschenrechte]] (EGMR) verwies in seinem Urteil vom 24. Juni 2004 auf das „Grundrecht auf Schutz des Familien- und Privatlebens“ ({{Art.|8|MRK|dejure}} der [[Europäische Menschenrechtskonvention|Europäischen Menschenrechtskonvention]]): Prominente müssen sich danach ''nicht'' an einen abgeschiedenen Ort innerhalb der Öffentlichkeit zurückziehen, um den Schutz der Privatsphäre zu genießen. So hatte [[Caroline von Hannover|Caroline von Monaco]] mit ihrer Beschwerde gegen das Urteil des [[Bundesverfassungsgericht]]s schließlich Erfolg (siehe auch [[Caroline-Urteil]]). Von Seiten der Presse&lt;ref&gt;Nachweise bei Thomas Haug, ''Bildberichterstattung über Prominente - Unter besonderer Berücksichtigung der Zulässigkeit der gerichtlichen Beurteilung des Informationswertes von Medienberichten'', 2011, S. 94.&lt;/ref&gt; und größeren Teilen der Rechtswissenschaft&lt;ref&gt;Nachweise bei Thomas Haug, ''Bildberichterstattung über Prominente - Unter besonderer Berücksichtigung der Zulässigkeit der gerichtlichen Beurteilung des Informationswertes von Medienberichten'', 2011, S. 89-92.&lt;/ref&gt; wurde das Urteil stark kritisiert – es wird befürchtet, dass nun die sog. „Boulevard“-Berichterstattung eingeschränkt werden könnte, wenn das öffentliche Informationsinteresse nun jeweils auf eine seriöse Debatte zurückzuführen sein müsste. Andererseits haben Urteile des EGMR nur den Rang eines einfachen nationalen Gesetzes.&lt;ref&gt;ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. {{BVerfGE|19|342}}; {{BVerfGE|22|254}}; {{BVerfGE|25|327}}; {{BVerfGE|35|311}}; {{BVerfGE|74|358}}; {{BVerfGE|82|106}}.&lt;/ref&gt;<br /> <br /> Dieses Urteil hat dazu geführt, dass der Bundesgerichtshof das Konzept der absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte in seiner Entscheidung vom 6. März 2007,&lt;ref&gt;[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=39740&amp;pos=0&amp;anz=1 BGH Urteil vom 6. März 2007], Az. VI ZR 51/06, Volltext, NJW 2007, 1977.&lt;/ref&gt; die drei Unterlassungsklagen Caroline von Hannovers gegen zwei Zeitschriften zusammenfasste, revidiert hat. An die Stelle feststehender Voraussetzungen tritt nun jeweils eine Einzelfallentscheidung, ob eine Abbildung als zeitgeschichtlich relevant gilt.&lt;ref&gt;BGH Urteil 6. März 2007, Az. VI ZR 51/06, NJW 2007, 1977.&lt;/ref&gt; Diese Auffassung des BGH hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26. Februar 2008 als mit der Verfassung vereinbar bestätigt.&lt;ref&gt;[http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20080226_1bvr160207.html BVerfG Beschluss vom 26. Februar 2008], Az. 1 BvR 1602/07, Volltext.&lt;/ref&gt;<br /> <br /> Diese Ergebnisse der jüngeren deutschen Rechtsprechung hat der EGMR (Große Kammer) in einem Urteil vom 7. Februar 2012 bestätigt.&lt;ref&gt;[http://www.kommunikationundrecht.de/detail/-/specific/Von-Hannover-II-Foto-Veroeffentlichung-verletzt-keine-876966559 EGMR, Große Kammer, Urteil vom 7. Februar 2012, Az. 40660/08 und 60641/08 (''Von Hannover II''), Kommunikation und Recht 2012, 179.]&lt;/ref&gt; Dabei betonte er, dass ein öffentliches Informationsinteresse nach den Umständen des Einzelfalles auch an Sportthemen oder ausübenden Künstlern bestehen könne, nicht aber bei mutmaßlichen Eheproblemen eines Staatspräsidenten oder bei Geldsorgen eines bekannten Sängers. Die Krankheit des regierenden Fürsten von Monaco habe als Ereignis aus dem Bereich der Zeitgeschichte angesehen werden dürfen. Im Allgemeinen gelte, dass der Öffentlichkeit unbekannte Personen eines stärkeren Schutzes bedürfen als der Öffentlichkeit bekannte Personen. Auch stellte der EGMR fest, dass Caroline und Ernst August von Hannover Personen des öffentlichen Lebens sind.<br /> <br /> In einem Parallelverfahren hatte der EGMR über die Zulässigkeit einer Berichterstattung über den Drogenkonsum eines deutschen Schauspielers zu entscheiden.&lt;ref&gt;[http://www.kommunikationundrecht.de/detail/-/specific/Axel-Springer-AG-Untersagte-Berichterstattung-ueber-165240508 EGMR, Große Kammer, Urteil vom 7. Februar 2012, Az. 39954/08 (''Axel Springer AG''), Kommunikation und Recht 2012, 187.]&lt;/ref&gt; Dabei betonte er, dass das öffentliche Interesse an der Berichterstattung über Strafverfahren unterschiedlich stark ausgeprägt sein könne. Als Abwägungskriterien dienten bei dieser Frage u.a. die Bekanntheit und das vorangegangene Verhalten der Person, die Schwere und Art der Tat, der Umstand der Festnahme, die Methode der Informationsgewinnung, die Wahrheit der Information und der Umstand, ob diese Tatsachen bereits öffentlich bekannt waren.<br /> <br /> Die beiden jüngsten Urteile werden aus rechtswissenschaftlicher Perspektive zwar grundsätzlich begrüßt, gleichzeitig aber auch kritisiert, weil der EGMR die sogenannte „bloße Unterhaltung“ nach wie vor tabuisiert und bei der Frage nach dem öffentlichen Informationsinteresse hinsichtlich unterhaltender Medienberichte nicht die empirischen Erkenntnisse der Kommunikationswissenschaft beachtet.&lt;ref&gt;[http://www.kommunikationundrecht.de/detail/-/specific/Wegweisende-Urteile-des-EGMR-zum-Presserecht-458612790 Thomas Haug, ''Wegweisende Urteile des EGMR zum Presserecht – Finale Niederlage für Prinzessin Caroline'', Kommunikation und Recht, Editorial 3/2012.]&lt;/ref&gt; Gleichzeitig werde die Meinungs- und Pressefreiheit durch diese normative Bestimmung des Informationswertes von Medienberichten höchst subjektiven Erwägungen der Richter preis gegeben, was dem Gebot staatlicher Neutralität widerspreche.&lt;ref&gt;[http://www.kommunikationundrecht.de/detail/-/specific/Wegweisende-Urteile-des-EGMR-zum-Presserecht-458612790 Thomas Haug, ''Wegweisende Urteile des EGMR zum Presserecht – Finale Niederlage für Prinzessin Caroline'', Kommunikation und Recht, Editorial 3/2012.]&lt;/ref&gt;<br /> <br /> === Kommerzialisierung ===<br /> Neben dem Schutz der Privatsphäre gibt es weitere Fälle, in denen auch bei Personen der Zeitgeschichte eine Einwilligung zur Veröffentlichung erforderlich ist ({{§|23|kunsturhg|juris}} Abs.&amp;nbsp;2 KunstUrhG). Dazu muss ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Betroffenen bestehen. Dies ist immer bei [[Werbung]] gegeben: das Recht am eigenen Bild ist kommerzialisierbar und hat einen Vermögenswert. Das Bild darf nicht zu Werbe- oder Geschäftszwecken missbraucht werden. Anders verhält es sich, wenn ein Bild bei Werbung für ein Medienprodukt verwendet wird, etwa wenn die Titelseite eines Magazins einen Prominenten zeigt und als Werbung für das Magazin plakatiert wird.<br /> <br /> Unzulässig wäre beispielsweise, T-Shirts oder [[Sammeltasse]]n mit den Abbildungen von Prominenten ohne deren Einwilligung zu vertreiben.<br /> <br /> Der [[Bundesgerichtshof]] entschied im Jahr 1995, dass die Witwe von [[Willy Brandt]] posthum dessen Darstellung auf einer Gedenkmünze dulden musste&lt;ref&gt;[http://web.archive.org/web/19970228210509/http://www.vrp.de/feb96/aktuell/wett4.htm BGH Urteil vom 14. November 1995], Az. VI ZR 410/94, Volltext.&lt;/ref&gt;; dieses Urteil wurde im Jahr 2000 vom [[Bundesverfassungsgericht]] bestätigt.&lt;ref&gt;[http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20000825_1bvr270795.html BVerfG Entscheidung vom 25. August 2000], Az. 1 BvR 2707/95, NJW 2001, 594 ff.&lt;/ref&gt;<br /> <br /> === Manipulationen von Bildern ===<br /> Das [[Bundesverfassungsgericht]] entschied im Jahr 2004 aus Anlass einer karikierenden Bildmanipulation:<br /> „Der Träger des Persönlichkeitsrechts hat zwar kein Recht darauf, von Dritten nur so wahrgenommen zu werden, wie er sich selbst gerne sehen möchte,&lt;ref&gt;vgl. {{BVerfGE|97|125}}, 148 f.; {{BVerfGE|97|391}}, 403; ständige Rspr.&lt;/ref&gt; wohl aber ein Recht, dass ein fotografisch erstelltes Abbild nicht manipulativ entstellt ist, wenn es Dritten ohne Einwilligung des Abgebildeten zugänglich gemacht wird.“&lt;ref&gt;[http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20050214_1bvr024004.html 1 BVerfG vom 14. Februar 2005], Az. BvR 240/04 Abs. 1 bis 32.&lt;/ref&gt;<br /> <br /> === Berücksichtigung der Kunstfreiheit ===<br /> Bei der ungefragten Veröffentlichung von Kunstwerken, welche die bildliche Darstellung von Personen enthalten, kann es zur Kollision von Grundrechten kommen: Einerseits verbietet die im Grundgesetz garantierte [[Kunstfreiheit]] eine Einschränkung der künstlerischen Betätigung, wozu auch die Veröffentlichung eines Kunstwerks zählt, andererseits gilt es, das ebenfalls grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht eines Abgebildeten zu wahren. Kunstwerke im Sinne des Grundgesetzes sind in erster Linie mit den Mitteln der Kunst hergestellte bildliche Darstellungen, wie Gemälde, Zeichnungen oder Druckgrafiken. Allerdings können heutzutage auch Fotografien hierzu zählen, sofern diese künstlerischen Ansprüchen genügen.<br /> <br /> Das Kunsturhebergesetz versucht, diesen Interessenkonflikt zu lösen. {{§|23|kunsturhg|juris}} Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;4 KunstUrhG regelt, dass eine Einwilligung des Abgebildeten zur Veröffentlichung nicht erforderlich ist, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. {{§|23|kunsturhg|juris}} Abs.&amp;nbsp;2 KunstUrhG enthält jedoch wiederum eine Schranke. So ist eine Veröffentlichung dann untersagt, wenn hierdurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.<br /> <br /> Dies stellt die Justiz gelegentlich vor Probleme, denn die Grundrechte der beteiligten Personen müssen gegeneinander abgewogen werden. So hat beispielsweise das [[Oberlandesgericht Celle]] mit Urteil vom 25. August 2010 entschieden, dass ein Staatsanwalt die öffentliche Ausstellung eines sachlich gehaltenen, nicht beleidigenden Porträtgemäldes gegen seinen Willen dulden muss. Die Staatsanwaltschaft hatte das Gemälde zuvor beschlagnahmen lassen und die Vernichtung gefordert, der Künstler hatte sich auf die Kunstfreiheit berufen.&lt;ref&gt;[http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=5415&amp;ident= OLG Celle Urteil vom 25. August 2010], Az. 31 Ss 30/10, Volltext.&lt;/ref&gt;<br /> <br /> === Erstellen von Bildern ===<br /> Ursprünglich war das bloße Erstellen eines Fotos, ohne es zu veröffentlichen, in der Öffentlichkeit nicht verboten.<br /> <br /> ==== § 201a StGB ====<br /> Am 6. August 2004 trat jedoch {{§|201a|stgb|juris}} [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|Strafgesetzbuch]] (StGB) („[[Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen]]“) in Kraft&lt;ref&gt;36. Strafrechtsänderungsgesetz, BGBl. I, S. 2012.&lt;/ref&gt;, der unter bestimmten Umständen schon für das bloße Erstellen eine Kriminalstrafe vorsieht. Danach wird mit [[Freiheitsstrafe (Deutschland)|Freiheitsstrafe]] bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer<br /> <br /> &lt;!-- im Folgenden Gesetzeszitate, die NICHT geändert werden dürfen --&gt;<br /> * (1) von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.<br /> * (2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.<br /> * (3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br /> * (4)…<br /> <br /> Der Gesetzgeber begründete den neuen Tatbestand damit, dass {{§|33|kunsturhg|juris}} KunstUrhG (der einen Verstoß gegen {{§|22|kunsturhg|juris}}, {{§|23|kunsturhg|juris}} KunstUrhG auf Antrag unter Strafe stellt) nicht ausreichend sei. Denn diese Vorschrift bestrafe nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von unbefugten Bildaufnahmen, nicht jedoch die unbefugte Herstellung und Weitergabe an Dritte. Zudem beende der neue Paragraph die Ungleichbehandlung zwischen dem [[Schutz der Vertraulichkeit des Wortes]] ({{§|201|stgb|juris}} StGB) und dem Schutz vor unbefugten Bildaufnahmen.<br /> <br /> ==== Kritik an § 201a StGB ====<br /> Bereits im Gesetzgebungsverfahren haben zahlreiche Medienrechtler vergeblich versucht, das Gesetz zu verhindern. Die Regelung „trifft den Undercover-Journalismus im Kern“, schreibt der Enthüllungsjournalist [[Hans Leyendecker]].&lt;ref&gt;[[Süddeutsche Zeitung]] vom 3. September 2004.&lt;/ref&gt; Denn Journalisten, die mit versteckter Kamera filmen, machten sich nun möglicherweise strafbar, so Leyendecker. Zudem sind die Tatbestandsmerkmale des „höchstpersönlichen Lebensbereichs“ und des „[gegen Einblick] besonders geschützten Raumes“ Neuschöpfungen des Gesetzgebers, die die Rechtsprechung erst einmal ausfüllen muss. Dies sorgt zunächst für Rechtsunsicherheit.<br /> <br /> ==== Löschungsanspruch ====<br /> Dabei musste bisher schon niemand dulden, dass er in seiner [[Privatsphäre|Privat-]] oder [[Intimsphäre]] verletzt wird (beispielsweise durch eine heimliche [[Webcam]] auf einer Toilette oder mit einem Fotohandy am [[FKK]]-Strand).<br /> <br /> Die fotografierte Person kann auch dann Löschung des Bildes verlangen, wenn sie Anlass zur Sorge hat, die Veröffentlichung könne unmittelbar bevorstehen. Etwa dann, wenn der Fotograf schon einmal ein Bild der Person ohne Einwilligung veröffentlicht hat.<br /> <br /> === Interessensabwägung bei Fotografieren außerhalb des Privatbereichs ===<br /> Beim Fotografieren von Personen außerhalb des Privatbereichs kann aufgrund einer Verletzung des [[Allgemeines Persönlichkeitsrecht|Allgemeinen Persönlichkeitsrechts]] ''unter besonderen Umständen'' (hier: psychisch Verwirrter) die Polizei einschreiten und die Bilder beschlagnahmen, auch wenn nicht zu befürchten steht, dass eine Veröffentlichung der Bilder erfolgt.&lt;ref&gt;[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&amp;nr=10275 VGH Mannheim, Urteil vom 8. Mai 2008], Az. 1 S 2914/07, NVwZ-RR 2008, S. 700 f.&lt;/ref&gt;<br /> <br /> === Zivilrechtliche Ansprüche ===<br /> Wurde das Recht am eigenen Bild durch eine unbefugte Veröffentlichung verletzt, oder droht die unberechtigte Veröffentlichung eines Bildes, kann der Betroffene einen [[Unterlassungsanspruch]] gem. {{§|12|bgb|juris}}, {{§|862|bgb|juris}}, {{§|1004|bgb|juris}} Abs.&amp;nbsp;1 Satz&amp;nbsp;2 BGB, analog i.V.m. {{§|823|bgb|juris}} Abs.&amp;nbsp;2 i.V.m. {{§|22|kunsturhg|juris}}, {{§|23|kunsturhg|juris}} KunstUrhG gegen das jeweilige Medium geltend machen ([[Verbreiterhaftung]]) um die Erstveröffentlichung des Bildes oder eine wiederholte Veröffentlichung zu verhindern.<br /> <br /> Daneben kann auch ein Anspruch auf [[Schadensersatz]] nach {{§|823|bgb|juris}} Abs.&amp;nbsp;2 i.V.m. {{§|22|kunsturhg|juris}}, {{§|23|kunsturhg|juris}} KunstUrhG bestehen. Hier ist neben dem Ersatz des konkreten Schadens nach der sogenannten [[Lizenzanalogie]] ({{§|97|urhg|juris}} Abs.&amp;nbsp;1 Satz&amp;nbsp;1 [[Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte|UrhG]]) eine fiktive Lizenzgebühr für die Verwendung des Bildes zu bezahlen und ein etwaiger Gewinn (wegen Steigerung der Auflage) herauszugeben. Einen guten Anhaltspunkt für die Berechnung der fiktiven Lizenzgebühr bietet dabei bei professionellen Fotomodellen die VELMA-Liste, herausgegeben vom Verband lizenzierter Modellagenturen e. V.&lt;ref&gt;[http://www.velma-models.de/images/Buyoutbedingungen.pdf Buyoutbedingungen]&lt;/ref&gt;<br /> <br /> Wurde durch die Veröffentlichung schwerwiegend in das Recht am eigenen Bild eingegriffen, beispielsweise durch den Abdruck von Nacktfotos, kann auch ein Anspruch auf Entschädigung in Geld für einen immateriellen Schaden ([[Schmerzensgeld]]) bestehen. Dieser wird aus {{§|823|bgb|juris}} Abs.&amp;nbsp;1 BGB i.V.m. {{Art.|1|gg|juris}} Abs.&amp;nbsp;1, {{Art.|2|gg|juris}} Abs.&amp;nbsp;1 GG abgeleitet und soll neben der Genugtuungsfunktion für das Opfer auch eine Präventionsfunktion für den Verletzer haben.<br /> <br /> Wurden die Bildnisse unbefugt erstellt, kann auch die Herausgabe des Bildmaterials verlangt ({{§|1004|bgb|juris}} Abs.&amp;nbsp;1 Satz&amp;nbsp;2 BGB analog i.V.m. {{§|823|bgb|juris}} Abs.&amp;nbsp;1, {{§|249|bgb|juris}} Satz&amp;nbsp;1 BGB) oder ein Anspruch auf Vernichtung nach {{§|37|kunsturhg|juris}}, {{§|38|kunsturhg|juris}} KunstUrhG geltend gemacht werden.<br /> <br /> == Rechtslage in Österreich ==<br /> Das Recht am eigenen Bild ist im [http://www.jusline.at/78_Der_Urheber_UrhG.html § 78] des [[Urheberrechtsgesetz (Österreich)|österreichischen Urheberrechtsgesetzes]] geregelt: {{&quot;|Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.}} In Österreich gelten somit vergleichbare Bestimmungen wie in Deutschland.<br /> <br /> == Rechtslage in der Schweiz ==<br /> In der Schweiz wird das Recht am eigenen Bild als Ausfluss des allgemeinen [[Persönlichkeitsrecht]]s verstanden&lt;ref&gt;[http://www.altenburger.ch/uploads/tx_altenburger/gh_2002_Das_Recht_am_eigenen_Bild.pdf Das Recht am eigenen Bild] auf altenburger.ch&lt;/ref&gt; und damit im ersten Teil des [[Zivilgesetzbuch]]s sowie im [[Bundesgesetz über den Datenschutz]] geregelt.<br /> <br /> Mit Entscheid vom 27. Mai 2010&lt;ref&gt;[http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=27.05.2010_5A_827/2009 Entscheid 5A 827/2009], zur Publikation bestimmt.&lt;/ref&gt; erkannte das [[Schweizerische Bundesgericht]], dass Name, Bild und Stimme nicht zum Kernbereich menschlicher Existenz gehören und dass das Recht am eigenen Bild (einschließlich des Rechts an Bildern, die Handlungen darstellen, welche in die Intimsphäre eingreifen) daher Gegenstand verbindlicher vertraglicher Verpflichtungen sein kann. Daher wies es die Klage einer Frau ab, die ihre vertraglich erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung pornografischer Bilder von ihr im Internet nicht mehr gelten lassen wollte.<br /> <br /> == Rechtslage in Italien ==<br /> Das Recht am eigenen Bild ist im Gesetz vom 22. April 1941, Nr. 633 (Schutz des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte), II. Teil Bildnisrechte geregelt. Laut Gesetz vom 22. April 1941, Nr. 633 Artikel 96 darf das Bildnis einer Person nicht ohne deren Zustimmung ausgestellt, vervielfältigt oder in den Handel gebracht werden. Ausgenommen es trifft Artikel<br /> 97 zu.<br /> <br /> == Siehe auch ==<br /> * [[Bildnis (Recht)]]<br /> * [[Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen]]<br /> * [[Postmortales Persönlichkeitsrecht]]<br /> * [[Modelvertrag]]<br /> * [[Zulässigkeit von Äußerungen in der Berichterstattung]]<br /> * [[Recht am Bild der eigenen Sache]]<br /> * [[Anonymisierung und Pseudonymisierung]]<br /> <br /> == Literatur ==<br /> * Thomas Haug: ''Bildberichterstattung über Prominente - Unter besonderer Berücksichtigung der Zulässigkeit der gerichtlichen Beurteilung des Informationswertes von Medienberichten''. Nomos , Baden-Baden 2011. ([http://www.nomos-shop.de/Haug-Bildberichterstattung-%C3%BCber-Prominente/productview.aspx?product=13543 UFITA-Schriftenreihe 260]).<br /> * [http://www.kommunikationundrecht.de/detail/-/specific/Wegweisende-Urteile-des-EGMR-zum-Presserecht-458612790 Thomas Haug, ''Wegweisende Urteile des EGMR zum Presserecht – Finale Niederlage für Prinzessin Caroline'', Kommunikation und Recht, Editorial 3/2012.]<br /> * Hugo Keyßner: ''Das Recht am eigenen Bilde''. Guttentag, Berlin 1896 ([http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/books/%226381%22 Digitalisat])<br /> * Alexander Metz: ''Das Recht Prominenter am eigenen Bild in Kollision mit Drittinteressen. Insbesondere vor dem Hintergrund des Falles Caroline von Hannover''. Lang, Frankfurt am Main 2008, ISBN 978-3-631-57604-5 (zugl. Dissertation, Universität Köln 2007)<br /> * Katrin Neukamm: ''Bildnisschutz in Europa. Zugleich ein Beitrag zur Bedeutung der Verfassungsüberlieferungen der EU-Mitgliedstaaten und der EMRK für die Auslegung der Unionsgrundrechte''. Duncker &amp; Humblot, Berlin 2007, ISBN 978-3-428-12587-6 (zugl. Dissertation, Universität Münster 2006/2007)<br /> * Sybille Neumann-Klang; ''Das Recht am eigenen Bild aus rechtsvergleichender Sicht''. Peter Lang, Frankfurt 1999, ISBN 978-3631343050<br /> * Bataa Temuulen: ''Das Recht am eigenen Bild. Rechtshistorische Entwicklung, geschützte Interessen, Rechtscharakter und Rechtsschutz''. Kovač, Hamburg 2006, ISBN 978-3-8300-2354-8 (zugl. Dissertation, Universität Bayreuth 2006)<br /> * Endress Wanckel: ''Foto- und Bildrecht''. Beck, 3. A. München 2009, ISBN 3406581021<br /> <br /> == Weblinks ==<br /> * [http://www.presserecht-aktuell.de/urteil-veroffentlichung-von-massenaufnahmen-diskofotos-nur-mit-einwilligung-der-abgebildeten-wenn-diese-erkennbar-sind/#more-337 Veröffentlichung von Massenaufnahmen (Diskofotos) nur mit Einwilligung der Abgebildeten, wenn diese erkennbar sind, Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt, 3. Februar 2009] - kommentierte Darstellung bei presserecht-aktuell.de; dazu voller Wortlaut des Urteils [http://www.presserecht-aktuell.de/urteile/fotorecht/urteil-veroffentlichung-von-massenaufnahmen-diskofotos-nur-mit-einwilligung-der-abgebildeten/ Az.: 10 C 2700/08], beides abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://www.presserecht-aktuell.de/urteile/fotorecht/lg-berlin-foto-einer-prominenten-auf-einer-vernissage-einer-privaten-galerie/ Foto einer Prominenten auf einer Vernissage einer privaten Galerie, Wortlaut des Urteils des LG Berlin vom 11. September 2008] - abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://www.photoscala.de/Artikel/Das-Recht-am-eigenen-Bild Das Recht am eigenen Bild, Redaktion photoscala, 4. April 2009] - Informationen für Photographen, photoscala.de (Internationales Magazin für Photographie), abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://www.photoscala.de/Artikel/Fotografieren-verboten Fotografieren verboten, Redaktion photoscala, 22. April 2009] - Informationen für Photographen, photoscala.de (Internationales Magazin für Photographie), abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://kwerfeldein.de/index.php/2009/02/24/darf-ich-darf-ich-nicht-ein-interview-mit-rechtsanwalt-philipp-dorowski-zum-fotografieren-auf-der-strasse/ “Darf ich, darf ich nicht?” – Ein Interview mit Rechtsanwalt Philipp Dorowski zum Fotografieren auf der Strasse, 24. Februar 2009] - eine juristisch Betrachtung des Rechts am eigenen Bild, abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://upload-magazin.de/blog/1889-was-darf-ich-fotografieren-der-fall-preusische-schlossanlagen-und-seine-konsequenzen/ Ein juristischer Kommentar zum Recht am eigenen Bild und Recht an der eigenen Sache], abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://www.mediendelikte.de/201a.htm § 201a StGB Unerlaubte Bildaufnahmen – Computer- &amp; Mediendelikte Kommentar (CuMK), Alexander Schultz, 1. Januar 2004] - Kommentar zu § 201a StGB, abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?item=2&amp;portal=hbkm&amp;action=html&amp;highlight=Von%20|%20Hannover%20|%20v.%20|%20Germany&amp;sessionid=72606746&amp;skin=hudoc-en EGMR: Chamber Judgement in the Case of Von Hannover v. Germany, 24. Sept. 2004, Appl. 59320/00] - voller Wortlaut des Urteils (engl.), abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/lfd/tb/2004/tb-2.htm#t2_2_2 Strafbarkeit unbefugter Bildaufnahmen, zu § 201a StGB] - aus dem 25. Tätigkeitsbericht 2004 des Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg, abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/05-03/index.php3?seite=6 Einzelne Probleme des Straftatbestands der „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen“ (§ 201 a StGB), Matthias Rahmlow, in HRRS, 3/2005, S. 84ff] - Erläuterungen und Kommentierungen zu § 201a StGB, abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://www.heise.de/ct/hotline/FAQ-Google-Street-View-1072820.html Recht am eigenen Bild, Passanten auf der Straße, c't 20/2010] und [http://www.heise.de/ct/artikel/Fremdbebildert-1063865.html Fremdbebildert, Community-Fotos in Web-Atlanten, c't 9/2010] - Recht am eigenen Bild in Verbindung mit Online-Kartendiensten, beide abgerufen am 23. Juni 2011<br /> * [http://www.internet4jurists.at/urh-marken/urh01.htm#Pers%C3%B6nlichkeitsschutz Persönlichkeitsschutz (Recht am eigenen Bild § 78 UrhG/Österreich)] - Erläuterung des Urheberrechts in Österreich mit einer umfangreichen Sammlung von Urteilen des OGH, abgerufen am 23. Juni 2011<br /> <br /> == Einzelnachweise ==<br /> &lt;references /&gt;<br /> <br /> {{Rechtshinweis}}<br /> <br /> [[Kategorie:Fotorecht]]<br /> [[Kategorie:Urheberrecht (Deutschland)]]<br /> [[Kategorie:Datenschutzrecht]]<br /> [[Kategorie:Urheberrecht (Österreich)]]<br /> [[Kategorie:Privatrecht (Schweiz)]]<br /> [[Kategorie:Persönlichkeitsrecht]]<br /> [[Kategorie:Persönlichkeitsrechte (Österreich)]]<br /> <br /> [[fr:Droit à l'image]]<br /> [[nl:Portretrecht]]<br /> [[pt:Direito à imagem]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Namensrecht&diff=100908563 Namensrecht 2012-03-15T14:04:06Z <p>Alexnullnullsieben: </p> <hr /> <div>Unter '''Namensrecht''' wird sowohl die Gesamtheit der Vorschriften verstanden, die regeln, welchen [[Name]]n eine [[Person]] zu führen berechtigt ist und die die Voraussetzungen einer bürgerlichen oder öffentlich-rechtlichen Namensänderung festlegen (Recht ''auf'' einen Namen), als auch das Recht einer ([[Natürliche Person|natürlichen]] oder [[Juristische Person|juristischen]]) Person, den [[Eigenname|eigenen Namen]] zu führen und andere vom unbefugten Gebrauch dieses Namens auszuschließen (Recht ''aus'' einem Namen). Das Recht aus einem Namen ist ein [[absolutes Recht]] und bei natürlichen Personen ein [[Persönlichkeitsrecht]].<br /> <br /> {{Siehe auch|Vorname|titel1=Regelungen zur Auswahl von Vornamen für Kinder}}<br /> <br /> == Deutschland ==<br /> {{Hauptartikel|Namensrecht (Deutschland)}}<br /> Das deutsche Namensrecht wird besonders durch das [[Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerliche Gesetzbuch]] geregelt.<br /> <br /> == Österreich ==<br /> Das Namensrecht ist in Österreich liberaler geregelt als in Deutschland. Es gibt für Österreicher und für in Österreich lebende Staatenlose sowie für Flüchtlinge, die in Österreich Aufnahme gefunden haben, ein Recht auf Änderung des Vor- oder Familiennamens, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Die Gründe müssen schriftlich dargelegt werden. Der Verwaltungsakt ist mit einer geringen Verwaltungsgebühr verbunden. Die Auswahl eines Vornamens wird großzügiger gehandhabt als im deutschen Recht. Eine Namensänderung ohne wichtigen Grund (Wunschname) ist ebenfalls möglich, aber mit höheren Kosten verbunden.<br /> <br /> === Familienrecht ===<br /> ==== Familienname von Kindern ====<br /> Nach {{§|139|ABGB|RIS-B|DokNr=NOR12037935}} [[Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch|ABGB]] gilt folgendes: {{&quot;|Haben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen. Haben die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Eltern dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich [[Beglaubigung|beglaubigter]] Urkunde zum Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder bestimmt haben. Hierzu können die Eltern nur den Familiennamen eines Elternteils bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, erhält das Kind den Familiennamen des Vaters. Bei einer Adoption erhält das Kind den Familiennamen des Annehmenden}} ({{§|183|ABGB|RIS-B|DokNr=NOR12037940}} ABGB).<br /> <br /> ==== Eheschließung ====<br /> Nach {{§|93|ABGB|RIS-B|DokNr=NOR12037933}} [[Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch|ABGB]] gilt: {{&quot;|Ehegatten führen den gleichen Familiennamen. Dieser ist der Familienname eines der Ehegatten, den die Verlobten vor oder bei der Eheschließung als gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben. Fehlt eine solche Bestimmung, wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname.}}<br /> <br /> Derjenige Verlobte, der den Familiennamen des anderen als gemeinsamen Familiennamen zu führen hat, kann dem [[Standesamt|Standesbeamten]] gegenüber vor oder bei der Eheschließung erklären, bei der Führung des gemeinsamen Familiennamens diesem seinen bisherigen Familiennamen unter Setzung eines Bindestrichs (insoweit abweichend vom deutschen Recht, {{§|1355|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) zwischen den beiden Namen voran- oder nachzustellen. Dieser Ehegatte ist zur Führung des Doppelnamens verpflichtet. Eine andere Person kann ihren Namen nur vom gemeinsamen Familiennamen ableiten.<br /> <br /> Derjenige Verlobte, der mangels einer anderen Bestimmung den Familiennamen des anderen als gemeinsamen Familiennamen zu führen hätte, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung erklären, seinen bisherigen Familiennamen weiterzuführen; aufgrund einer solchen Erklärung führt jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen weiter.<br /> <br /> ==== Ehescheidung ====<br /> Hierzu bestimmt {{§|93a|ABGB|RIS-B|DokNr=NOR12037934}} [[Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch|ABGB]]: Eine Person, deren Ehe aufgelöst ist, kann erklären, einen früheren Familiennamen wieder anzunehmen. Ein Familienname, der von einem früheren Ehegatten aus einer geschiedenen oder aufgehobenen Ehe abgeleitet wird, darf nur wieder angenommen werden, wenn aus dieser früheren Ehe Nachkommenschaft vorhanden ist.<br /> <br /> === Adel ===<br /> Seit dem [[Adelsaufhebungsgesetz]] vom 3. April 1919 ist das Führen von Ehrenworten („von“, „zu“, „von und zu“) und Adelsprädikaten (Edler, Ritter, Baron) untersagt. Diese Bezeichnungen im Namen wurden ersatzlos gestrichen. Aus „Robert Edler von Musil“ wurde so „Robert Musil“.<br /> <br /> == Schweiz ==<br /> === Familienname von Kindern ===<br /> {{Art.|270|210|ch}} des Schweizer [[Zivilgesetzbuch]]es (ZGB) enthält folgende Regelung: {{&quot;|Sind die Eltern miteinander verheiratet, so erhält das Kind ihren Familiennamen. Sind sie nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Namen der Mutter, oder, wenn diese infolge früherer Eheschließung einen Doppelnamen führt, den ersten Namen. Bei einer Adoption kann das Kind einen neuen Vornamen erhalten.}} ({{Art.|267|210|ch}} ZGB)<br /> <br /> === Eheschließung ===<br /> {{Art.|160|210|ch}} des Schweizer [[Zivilgesetzbuch]]es bestimmt dazu: {{&quot;|Der Name des Ehemannes ist der Familienname der Ehegatten. Die Braut kann jedoch erklären, sie wolle ihren bisherigen Namen dem Familiennamen voranstellen. Trägt die bereits einen Doppelnamen, so kann sie lediglich den ersten Namen voranstellen.}} Der Name darf aber nicht angehängt werden.&lt;!-- <br /> Anders im deutschen und österreichischen Recht, wo auch „angefügt“, in Österreich jedoch nur mit Bindestrich. --&gt;<br /> <br /> === Ehescheidung ===<br /> {{Art.|119|210|ch}} des ZGB trifft folgende Regelung: {{&quot;|Der Ehegatte, der seinen Namen geändert hat, behält den bei der Heirat erworbenen Familiennamen, sofern er nicht binnen einem Jahr, nachdem das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist, erklärt, dass er den angestammten Namen oder den Namen, den er vor der Heirat trug, wieder führen will.}}<br /> <br /> === Namensänderung auf Antrag ===<br /> {{Art.|30|210|ch}} des ZGB regelt hierzu: {{&quot;|Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen.}} Das Gesuch der Brautleute, von der [[Trauung]] an den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen, ist zu bewilligen, wenn (lediglich) „achtenswerte“ Gründe vorliegen. &lt;ref&gt;[http://www.ichwollteimmerleben.homepage.eu/namensaenderung_4919652.html] Rechtliche und moralische Grundlagen im Vergleich Abgerufen am 13. Januar 2012.&lt;/ref&gt;<br /> <br /> === Allianzname ===<br /> {{Hauptartikel|Allianzname}}<br /> In der Schweiz ist bei verheirateten Personen die Verwendung eines Allianznamens verbreitet, bei welchem der vor der Heirat geführte Name mit Bindestrich hinter den amtlichen Familiennamen gesetzt wird. Der Allianzname ist kein amtlicher Name, darf aber im alltäglichen Rechtsverkehr geführt werden und kann im Pass eingetragen werden.<br /> <br /> == Vereinigtes Königreich und Irland ==<br /> Das Vereinigte Königreich ist keine rechtliche Einheit, sondern teilt sich auf in die drei ''Jurisdictions'' England und Wales, Schottland, sowie Nordirland (die Republik Irland gehört nicht zum Vereinigten Königreich); dementsprechend wird das Namensrecht (sofern man diesen Begriff überhaupt benutzen kann) unterschiedlich gehandhabt. Das englische [[Common Law]] hat, neben dem ''Scots Law'', die weitaus großzügisten und liberalsten Regelungen in Bezug auf Namensführung und -änderung, häufig in starkem Kontrast zum kontinental-europäischen [[Rechtskreis#Kontinentaleuropäischer_Rechtskreis|Civil Law]].<br /> <br /> === England und Wales ===<br /> {{Siehe auch|Deed Poll}}<br /> Im [[Common Law]], dem Gemeinen Recht Englands, unterliegt das Namensrecht dem Bürger bzw. der Bürgerin selbst, d.h. Vor- wie Nachnamen stehen zur freien Disposition des Trägers. Eine Namensänderung is folglich relativ einfach: rein rechtlich ist die Benutzung eines neuen Namens ausreichend; es können sogar mehrere Namen gleichzeitig geführt werden. Die Logik dahinter liegt in der Denkweise des [[Common Law]]: weder Gerichte noch der Gesetzgeber haben das Namensrecht bislang zu regulieren versucht. Der Fall ''re Parrot: Cox v Parrot'' [1946] Ch 183, dessen Anwendbarkeit heute umstritten ist, hat kaum praktische Bedeutung und ein Gesetz aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges, das es ''aliens'', also Einwohnern nicht-britischer, irischer oder Commonwealth-Staatsangehörigkeit verbot, den Namen zu ändern, wurde in den 1970er Jahren aufgehoben. <br /> <br /> Eine Namensänderung ist streng genommen an keinerlei Formalität gebunden. Dies führt zu der wichtigen Beweisfrage: es reicht nicht aus, formlos gegenüber einer Behörde oder Bank zu erklären, man habe einen neuen Namen angenommen; vielmehr wird oftmals nach ''documentary evidence'' gefragt. Die meisten Behörden, Banken, Sparkassen, Arbeitgeber usw. akzeptieren eine Reihe von Dokumenten, die eine Namensänderung nach [[Common Law]] belegen. Das weitaus gebräuchlichste und häufigste ist ein „Deed of Change of Name“, zumeist [[Deed poll|Deed poll]] genannt. Ein ''Deed Poll'' ist ein rechtlich bindendes Dokument des Ausstellers: die Formalität dieses Dokumentes macht es ein bindendes Versprechen (man kann es daher etwas unorthodox als unilateralen Vertrag bezeichnen). Dieser ''Deed Poll'' kann dem ''Passport Office'', ''DVLA'' (nationale Führerscheinstelle), sonstigen Behörden, Banken, Arbeitgebern, Universitäten, Schulen und colleges usw. vorgelegt werden und der Name wird wie gewünscht geändert; der ''Deed Poll'' ist Nachweis einer Namensänderung und wird, wenn formgerecht durchgeführt, von allen Stellen akzeptiert werden. Es bestehen grundsätzlich keinerlei Beschränkungen, welcher Name angenommen werden kann; berüchtigte Namensänderungen in den letzten Jahren enthielten ''Her Majesty The Queen'', ''Willy Wonker'' und ''Captain Fantastic'', obgleich das ''Passport Office'' auf seiner Internetseite erklärt, eindeutig irreführende oder anstößige Namen würden nicht akzeptiert. Dies heißt nicht, dass die Namensänderung nicht gültig ist, sondern lediglich, dass kein Pass auf diesen Namen im Rahmen des administrativen Ermessens ausgestellt wird (Reisepässe werden unter der königlichen Prärogative ausgegeben). Trotz fehlender Beschränkungen darf mit einer Namensänderung keine betrügerische Handlung begangen werden. Wer beispielsweise ein Konto eröffnet, wird im Regelfall befragt nach allen Namen, unter denen man bekannt ist oder war. Ein ''Deed Poll'' muss folgenden Wortlaut (sinngemäß) haben: {{&quot;-en|I, [former name], have dropped my former name and assumed for all purposes the name [new name]. Signed as a deed in/on, and witnessed by […]}}. Es genügt den Anforderungen des [[Common Law]], einen ''Deed Poll'' selber zu verfassen und, ein Erfordernis für die Gültigkeit des Dokuments, es in Anwesenheit eines Zeugen (der ebenfalls unterschreiben muss) zu unterschreiben; es ist nicht erforderlich, einen ''Solicitor'' (Anwalt) dafür aufzusuchen. Zeuge kann jeder sein, der mit dem Namensändernden nicht direkt verwandt ist oder im selben Haushalt wohnt. Im Internet finden sich zahlreiche Anbieter von ''Deed Polls'', die Gebühren zwischen £5 und £50 verlangen; obwohl dies keineswegs erforderlich ist, werden diese Dienste weitgehend genutzt. Der ''Legal Deed Service Ltd'' teilte im Jahr 2008 mit, 90.000 Menschen hätten den Online-Dienst in diesem Jahr benutzt. ''Deed Polls'' können gerichtlich veröffentlicht werden (''Enrolment in the High Court of Justice''), dies ist aber keineswegs notwendig und kommt nur selten vor. Einige ausländische Botschaften (z.B. [[Neuseeland]]) verlangen von ihren Bürgern, die in Großbritannien leben und ihren Namen ändern, eine Abschrift des ''Enrolment'', damit die Änderung auch dort anerkannt werden kann. Neben ''Deed Polls'' gibt es eine Reihe weiterer Möglichkeiten, Dokumentation für eine Namensänderung vorzulegen. ''Statutory Declarations'', die sich in etwa mit den [[eidesstattliche Erklärung|eidesstattlichen Erklärungen]] im deutschen Recht vergleichen lassen, kommen heute in England nur noch selten vor, werden aber akzeptiert. Weitaus gebräuchlicher sind ''marriage certificates'' (Heiratsurkunden; in der Tat benutzen verheiratete Frauen in Großbritannien oftmals beide Namen, so ist die Frau des ehemaligen Premierministers [[Tony Blair]], die als [[Cherie Blair]] sowie Cherie Booth bekannt ist. Eine Festlegung auf einen gemeinsamen Ehenamen gibt es in England nicht; dementsprechend ist auch die Bezeichnung ''bürgerlicher Name'' im Hinblick auf das [[Common Law]] irreführend) oder Scheidungsurkunden (''decree nisi'', ''decree absolute''); wird eines dieser Dokumente vorgelegt, ist kein zusätzlicher ''Deed Poll'' mehr erforderlich: es geht nur um den Nachweis einer Namensänderung, nicht um deren Ausführung, denn diese geschieht nach [[Common Law]] durch Nutzung des neuen Namens. Prinzipiell reicht auch die Kopie von zwei Zeitungsannoncen, die die Namensänderung bekannt geben, aus, doch werden die meisten Behörden dies nicht mehr als ausreichenden dokumentarischen Nachweis ansehen. <br /> Die Geburtsurkunde kann in England und Wales, anders als in Schottland, nur bei Geschlechtsumwandlung geändert werden. Ein Reisepass muss nach einer Namensänderung nicht zwingend geändert werden (wohl aber ein Führerschein). Es gibt '''keine''' zentrale Stelle zur Meldung von Namensänderungen; auch das Geburtsregister muss nicht geändert werden.<br /> <br /> === Ausländer und das englische Namensrecht ===<br /> Einige Staaten erkennen in England ausgestellte [[Deed poll|''Deeds Poll'']] an, was aber an unterschiedliche Bedingungen geknüpft sein kann, z.B. ''enrolment in the High Court'' (Neuseeland), ein ''Solicitor'' als Zeuge des Dokuments (Pakistans ''High Commission'') oder Legalisierung (Estland). Die meisten dieser Staaten sind Mitglieder des [[Commonwealth of Nations]] und nutzen somit das ''Common Law'' (die US-amerikanische Botschaft erkennt [[Deed poll|Deeds poll]] nicht an, wohl aber ''Statutory Declarations''). Die meisten EU-Staaten erkennen diese Dokumente jedoch '''nicht''' an, wie etwa die Deutsche Botschaft (ähnliche Schwierigkeiten wurden auch berichtet von spanischen, französischen, belgischen, schweizerischen und niederländischen Bürgern in England). Dies liegt daran, dass das englische [[Common Law]] dem [[Domizilsprinzip]] folgt, d.h. eine natürliche Person unterliegt dem Recht derjenigen Jurisdiktion, in der er sich aufhält, nicht deren Staat er angehört. Das deutsche Recht dagegen folgt dem Staatsangehörigkeitsprinzip, und nach deutschem Recht ist eine Namensänderung nur auf öffentlich-rechtlicher Ebene auf Antrag zulässig (siehe dazu oben). Aufgrund des Domizilsprinzips ist es aber ausländischen Bürgern offen, ihren Namen nach englischem Recht zu ändern; ''Deeds Poll'' von Ausländern werden, mit einer Ausnahme (''Certificates of Registration'', welche EU-Bürger beantragen '''können''' (aber wegen der Bewegungsfreiheit in der EU nicht müssen), werden von der ''Border Agency'' immer in dem Namen ausgestellt, der auf dem Pass steht; in diesem Fall kann Arbeitgebern das Zertifikat samt ''Deed Poll'' vorgelegt werden), von Behörden, Banken usw. akzeptiert, auch wenn diese ihren Personalausweis oder Reisepass nicht ändern können. Allerdings obliegt dem Namensändernden dann die Pflicht, den Reisepass im Vereinigten Königreich nicht ohne Vorzeigen des ''Deed Poll'' zu benutzen, was im Alltag aber vor allem wegen der nicht vorhandenen Ausweispflicht nicht zu Problemen führt. Durch Vorzeigen von Reisepass und ''Deed Poll'' können Kreditkarten oder auch ein britischer Führerschein im neuen Namen ausgestellt werden; Letzterer ist voll gültiger Identitätsnachweis.<br /> <br /> === Schottland ===<br /> ''Deeds Poll'' sind keine im schottischen Recht anerkannten Dokumente, sodass hier die Namensänderung anders als in England und Wales erfolgt, zumeist per ''Statutory Declaration'' (was aber nicht heißt, dass in ''England'' vollzogene ''Deeds'' nicht gültig wären). Zudem sind hier, im Gegensatz zu England und Wales, auch Änderungen der [[Geburtsurkunde]] möglich.<br /> <br /> === Nordirland und Republik Irland ===<br /> In Nordirland und der [[Irland|Republik Irland]] gelten ähnliche Bestimmungen wie in England und Wales. Allerdings benötigen Ausländer in der Republik Irland unter Umständen die behördliche Zustimmung zu einer Namensänderung, anders als in England oder Nordirland (Domizilsprinzip).<br /> <br /> == Andere Staaten des ''Common Law'' ==<br /> Während die Namensänderung im Vereinigten Königreich und Irland am wenigsten Aufwand erfordert, gelten vergleichbare Regeln in anderen Ländern des [[Common Law]]. Vergleichsbares Recht gilt<br /> * in den Vereinigten Staaten, wo das Namensrecht im Einzelnen von Staat zu Staat variiert,<br /> * Kanada, in [[Québec]] gilt allerdings das [[Rechtskreis#Kontinentaleuropäischer Rechtskreis|kontinentaleuropäische Recht]] (Civil Law) und nicht Common Law und es gelten Regelungen, die denjenigen in Deutschland nahekommen) und <br /> * Australien, wo in der Regel nicht mehr als zwei Namensänderungen pro Jahr erfolgen sollen.<br /> <br /> == Siehe auch ==<br /> * [[Pseudonym]], [[Ordensname]]<br /> * [[Wappen#Familienwappen|Familienwappen]]<br /> <br /> == Weblinks ==<br /> * [http://www.bebe-bebe.com/de/ratgeber-baby-kind-mutter-schwangerschaft-eltern/ratgeber-familie-familienplanung-beziehung/der-name-des-kindes-nach-schweizerischem-recht/ Der Name des Kindes nach schweizerischem Recht]<br /> <br /> == Einzelnachweise ==<br /> &lt;references /&gt;<br /> <br /> {{Rechtshinweis}}<br /> <br /> <br /> [[Kategorie:Familienrecht]]<br /> [[Kategorie:Anthroponymie|!]]<br /> [[Kategorie:Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Österreich)]]<br /> [[Kategorie:Familienrecht (Schweiz)]]<br /> [[Kategorie:Recht (Vereinigtes Königreich)]]<br /> [[Kategorie:Persönlichkeitsrecht]]<br /> [[Kategorie:Persönlichkeitsrechte (Österreich)]]<br /> <br /> [[cs:Regulace rodných jmen]]<br /> [[en:Legal name]]<br /> [[es:Nombre (derecho)]]<br /> [[it:Nome (diritto)]]<br /> [[ja:氏名権]]<br /> [[pt:Nome civil]]<br /> [[ru:Юридическое имя физического лица]]<br /> [[sv:Borgerligt namn]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Tierrechte&diff=99087977 Tierrechte 2012-01-31T20:08:07Z <p>Alexnullnullsieben: grammatikalisch richtiges Bindewort</p> <hr /> <div>Der Terminus '''Tierrechte''' ist ein zentraler Begriff aus der [[Tierethik]]. Er bezeichnet [[Recht]]e für (nichtmenschliche) [[Tiere]]. Die Art der vorgeschlagenen Rechte und die davon betroffenen Tiere variieren dabei bei verschiedenen Tierrechtsphilosophien.<br /> <br /> In der Diskussion um Tierrechte versucht man zu begründen, ob Tiere mit unveräußerlichen Rechten ausgestattet sind oder nicht. <br /> <br /> Vertreter von unveräußerlichen und vergleichsweise weitgehenden Rechten werden als ''Tierrechtler'' bezeichnet. Diese leiten aus diesen Rechten weitreichende Forderungen an eine Gesellschaft bezüglich des Umgangs mit Tieren ab. <br /> <br /> == Philosophische Standpunkte ==<br /> Tierrechte werden für jene Tiere vorgeschlagen, die nach Ansicht der Vertreter der Tierrechte ein [[Bewusstsein]] besitzen. Grundlage hierfür sind häufig ethische Konzepte der [[Philosophie]], die davon ausgehen, dass Tiere über eine [[Schmerz]]- und Leidensfähigkeit verfügen. Eine [[pathozentrische Ethik]] (von altgriechisch: pathein ~ deutsch: leiden) fordert auf dieser Grundlage, alle empfindungsfähigen Lebewesen moralisch zu berücksichtigen. Damit verwandt, aber noch darüber hinaus geht die Position, Tieren eine eigene [[Würde]] zuzusprechen, mithin ein Recht auf Selbstbestimmung (Autonomie). Freiheit oder Selbstbestimmung steht dabei teilweise als Wert im Zweifelsfall höher als Leidensvermeidung, bzw. Glücksförderung.<br /> <br /> Solchen Tieren, meist werden dazu alle Wirbeltiere gezählt, sollen demzufolge das Verfügungsrecht am eigenen Leib sowie die Möglichkeit begrenzter Selbstbestimmung gegeben werden. Die gängige Praxis, Tiere als Eigentum oder Handelsgut zu behandeln, wird abgelehnt.<br /> <br /> Die Vergabe von Rechten an bestimmte Tiere bedeutet nicht die rechtliche Gleichstellung von Mensch und Tier. Tierrechte sollen nach Ansicht ihrer Befürworter einer Tierart nach Komplexität des Gehirns und entsprechend vermuteter Unterschiede der Bewusstseinsfähigkeit angepasst sein. Unabhängig vom Nutzen, den ein Tier dem Menschen bietet, argumentieren Tierrechtler, soll dem Tier die Bestimmung über das eigene Schicksal soweit wie möglich gewährt werden; das Eigentum an Tieren und deren Nutzung soll also hinter das [[Selbstbestimmung]]srecht des Tieres zurücktreten. Die meisten Tierrechtler sehen den Gebrauch von Tieren zum Gewinn von Nahrung oder Kleidung, zur Unterhaltung oder zu Forschungszwecken als unvereinbar mit den vorgeschlagenen Tierrechten an.<br /> <br /> Ein bedeutender Teil der modernen Tierrechtstheorie geht auf eine Gruppe von Dozenten der [[University of Oxford]] zurück, die in den 70er Jahren anzuzweifeln begannen, ob der moralische Status von Tieren gegenüber dem von Menschen notwendigerweise minderwertig sein sollte. Unter ihnen befand sich auch der Psychologe [[Richard Ryder]], der 1970 – analog zum [[Rassismus]] – den Begriff [[Speziesismus]] prägte. Ryder war Mitautor von ''Animals, Men and Morals: An Inquiry into the Maltreatment of Non-humans'', das von Roslind und Stanley Godlovitch und John Harris herausgegeben und 1972 veröffentlicht wurde. Eine Rezension von [[Peter Singer]] für die [[The New York Review of Books]] legte wiederum die Grundlage für dessen 1975 erschienenen Buches ''Animal Liberation'', welches als ein Klassiker der Tierrechtsbewegung gilt.<br /> <br /> Als klassisch werden unter anderem ''The Case for Animal Rights'' von [[Tom Regan]] (erschienen 1983), ''Created from Animals: The Moral Implications of Darwinism'' von James Rachels (1990), ''Rattling the Cage: Toward Legal Rights for Animals'' von Steven M. Wise (2000) und ''Animal Rights and Moral Philosophy'' von Julian H. Franklin (2005) betrachtet. Neben diesen Büchern erschien auch eine Vielzahl wissenschaftlicher Aufsätze, zum Beispiel von Donald VanDeVeer und von Brent A. Singer u.&amp;nbsp;a. (vgl. auch unten im Absatz zu Philosophie). In Deutschland setzen sich zum Beispiel ''Menschen für Tierrechte – Bundesverband der Tierversuchsgegner e.&amp;nbsp;V.'' seit mehreren Jahren für die gesellschaftliche und rechtliche Anerkennung elementarer Tierrechte und deren Umsetzung ein.<br /> <br /> Gemein ist den meisten Argumenten ein [[Naturalismus (Metaethik)|naturalistisches]] Moment, das aus gewissen für einen Rechtsbegriff angeblich relevanten [[Homologie (Biologie)|homologen]], d.&amp;nbsp;h. [[Evolution (Biologie)|evolutionär]] kontinuierlichen, Eigenschaften eine Widerspiegelung im Moral- beziehungsweise Rechtsverständnis fordert. Oft konstituieren Tierrechtsargumente so auch gleichzeitig eine moralphilosophische Herleitung für [[Menschenrechte]]. Aufgrund der angeblich naturwissenschaftlichen Unschärfe des [[Art (Biologie)|Artbegriffs]] auf der Subjektebene, könne allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Art niemandem ein [[subjektives Recht]] zugeschrieben oder aberkannt werden. Dieser angebliche Fehlschluss wird als ''[[Speziesismus|speziesistisch]]'' bezeichnet.<br /> <br /> Bisweilen werden Tierrechte auch auf der Grundlage der [[Kritische Theorie|Kritischen Theorie]]&lt;ref&gt; Etwa im von der Tierrechts-Aktion-Nord herausgegebenen Buch „Das steinerne Herz der Unendlichkeit erweichen“&lt;/ref&gt; oder mit [[Poststrukturalismus|poststrukturalistischen]] Argumenten begründet.<br /> <br /> === Konsequentialistische Theorien ===<br /> ==== Utilitaristische Theorien ====<br /> <br /> [[Datei:Peter Singer.jpg|thumb|upright=0.8|[[Peter Singer]]; sein Buch ''Animal Liberation'' wird von vielen als Keimzelle für die Entstehung der Tierrechtsbewegung betrachtet]]<br /> <br /> [[Peter Singer]]s Buch ''[[Animal Liberation. Die Befreiung der Tiere]]''&lt;ref group=&quot;A&quot;&gt;Eine [[Tierbefreiungsbewegung]] gab es zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Buches praktisch nicht. Die Forderung nach der Befreiung der Tiere ist nach Singer als Metapher zu verstehen. Er fordert eine strikte Gewaltfreiheit (Vgl. Vorwort der 1990er Ausgabe und P. Singer: ''Democracy and Disobiedence'', 1974, Oxford University Press)&lt;/ref&gt; von 1975 wird als ein einflussreiches Werk in der Tierrechtsgeschichte angesehen, das wesentlich zur Begründung einer [[Tierrechtsbewegung]] beigetragen hat. Darin argumentiert Singer, es gebe keine moralische Rechtfertigung, das Leid eines Wesens, gleich welcher Natur es sei, nicht zu berücksichtigen. Die Verweigerung der Berücksichtigung von Interessen anderer Spezies bezeichnet er in Anlehnung an die Begriffe „Sexismus“ und „Rassismus“ als „[[Speziesismus]]“. Das Gleichheitsprinzip führt somit zur Einbeziehung der Präferenzen schmerzempfindlicher Tiere, insbesondere Säugetiere, Vögel und Fische, bei der utilitaristischen Abwägung.<br /> <br /> Singer plädiert in seinem 1979 erschienenen Werk ''[[Praktische Ethik]]'' für eine Differenzierung zwischen bloß schmerzempfindlichen Wesen und solchen, die über ein Selbstbewusstsein und einen Sinn für die Zukunft verfügen (den ''Personen''). Obwohl ihr Schmerz gleich zu gewichtet ist, wiegt die Tötung einer Person schwerer als die eines bloß bewussten Lebewesens. Denn nur bei der Tötung einer Person werden Präferenzen hinsichtlich der Zukunft durchkreuzt und die [[Autonomie (Philosophie)|Autonomie]] des Wesens verletzt. Das Leben von Personen besitzt daher ein besonderer Wert.&lt;ref group=&quot;A&quot;&gt;Den Begriff des Rechts (etwa: Recht auf Leben) vermeidet Singer, bzw. gebraucht ihn bloß als „Kürzel, um auf fundamentale moralische Erwägungen zu verweisen.“ (''[[Praktische Ethik]]'', 2. Auflage. Reclam, S. 130)&lt;/ref&gt; Singer betont, dass es sowohl nichtmenschliche Wesen mit Personen-Eigenschaft gibt, als auch menschliche Wesen, die als bloß bewusst einzustufen sind.<br /> <br /> Als Konsequenz seiner [[Präferenzutilitarismus|präferenzutilitaristischen]] Ethik fordert Singer die Abschaffung der industriellen Nutztierhaltung, bzw. eine [[Vegetarismus|vegetarische]] oder [[Veganismus|vegane]] Lebensweise. Tierversuche lehnt er zu großen Teilen, wenn auch nicht kategorisch, ab.&lt;ref&gt;''[[Praktische Ethik]]'', 2. Auflage. Reclam, S. 96f&lt;/ref&gt; Im Rahmen des [[Great Ape Project]] fordert Singer, Menschenaffen fundamentale Rechte zuzusprechen.<br /> <br /> === Deontologische Theorien ===<br /> ==== Individualrechte ====<br /> [[Datei:Prof. Dr. Tom Regan 2.jpg|thumb|[[Tom Regan]].]]<br /> Als eine weitere qualitative Neuerung auf dem Gebiet wird der Ansatz von [[Tom Regan]] ''(The Case for Animal Rights)'' eingeschätzt. Im dessen Zentrum befinden sich Wesen, die sogenannte ''„Subjekte eines Lebens“'' sind. Solche zeichnen sich durch Eigenschaften und Fähigkeiten wie Wahrnehmungen, Wünsche, Gedächtnis, Annahmen, Selbstbewusstsein, Zukunftsvorstellungen und Interessen aus. Subjekte eines Lebens sind normale erwachsene Menschen, normale Säugetiere, die ein Jahr alt oder älter sind, sowie jene Menschen, deren geistigen Fähigkeiten diesen Tieren entsprechen.<br /> <br /> Subjekte eines Lebens haben ein individuelles Wohlergehen, das sich nicht prinzipiell vom Wohlergehen des Menschen unterscheidet: Sie haben biologische, psychologische und soziale Interessen, die im Laufe ihres Lebens mehr oder weniger realisiert bzw. erfüllt werden können. Es kann ihnen im Leben besser oder schlechter ergehen.<br /> <br /> Zentral für das Verständnis des Wohlergehens ist die Autonomie: Subjekte eines Lebens haben Präferenzen, die sie selbst verfolgen können und selbst verfolgen wollen. Außerdem haben Subjekte eines Lebens einen inhärenten Wert. Wesen mit inhärentem Wert dürfen nie so behandelt werden, als hinge ihr Wert von ihrer Nützlichkeit für andere ab. In Anlehnung an [[Immanuel Kant]] könne man sagen: Wesen mit inhärentem Wert dürfen nie als bloßes Mittel zur Maximierung der Interessen aller betrachtet werden.<br /> <br /> Ein weiterer Begriff, der auf Regan zurückgeführt wird ist, etwa in einem speziesismuskritischen Argument, oder auch als Erwiderung auf eine vertragstheoretische Kritik, die Unterscheidung zwischen sogenannten ''„Moral Agents“'' ''(moralisch Handelnden)'' und ''„Moral Patients“'' ''(moralisch Behandelten)''. Es sei innerhalb einer menschlichen Moral selbstverständlich, dass Individuen, die weder Moral begreifen, gestalten oder im Umgang mit anderen berücksichtigen können, dennoch einen zumindest elementaren Schutz durch ihre Regeln erfahren. Es sei für eine Verneinung von Tierrechten nicht hinreichend, tierliches Unvermögen der Teilhabe am ethischen Dialog zu konstatieren. Stattdessen müssten moralisch relevante Unterschiede hervorgebracht werden.<br /> <br /> ==== „Einfache Ethik“ ====<br /> [[Datei:Kaplan Jagdfoto klein.jpg|miniatur|hochkant|[[Helmut F. Kaplan]]]] [[Helmut F. Kaplan]] plädiert für eine möglichst einfache Ethik:&lt;ref&gt;[http://www.tierrechte-kaplan.org/kompendium/frames.php?url=a314.htm Einfache Ethik]&lt;/ref&gt; Einerseits sollten die vielen vorhandenen tierethischen Ansätze endlich einer breiteren Bevölkerungsschicht verständlich vermittelt werden. Andererseits sollten die Menschen ''„da abgeholt werden, wo sie sind“''. Es müsse ihnen klar gemacht werden, dass ihre vorhandenen moralischen Überzeugungen, konsequent zu Ende gedacht und angewandt, den üblichen ausbeuterischen Umgang mit Tieren verbieten.<br /> <br /> Kaplan will die ''„dritte Etappe der Tierethik“'' einläuten, die Erkenntnis, dass komplexe moralische Überlegungen in Bezug auf Tiere ebenso überflüssig sind wie komplexe moralische Überlegungen in Bezug auf Menschen. ''(„Wahre und wirksame Ethik ist einfach.“)'' Genauso wenig wie Menschen aufgrund ihrer Hautfarbe oder ihres Geschlechts diskriminiert werden dürften, dürften Tiere auch nicht aufgrund ihrer Spezies diskriminiert werden. Die Tierrechtsbewegung sei demnach die Fortsetzung anderer Befreiungsbewegungen wie die zur Befreiung von Sklaven oder der Emanzipation von Frauen. Eine der zentralen Aussagen Helmut Kaplans zum Themenfeld Tierrechte lautet:<br /> <br /> {{Zitat|''Wir brauchen für den Umgang mit Tieren keine neue Moral. Wir müssen lediglich aufhören, Tiere willkürlich aus der vorhandenen Moral auszuschließen.''|Helmut F. Kaplan}}<br /> <br /> Seiner Meinung nach geht der [[Tierschutz]] oftmals nicht weit genug, da er sich größtenteils mit ''„Humanisierungen der Ausbeutung“'' begnüge. Die Tierrechtsbewegung dagegen fordere ein ''„Ende der Ausbeutung“''. Eine Humanisierung der Schlachtung zu fordern sei genauso wenig sinnvoll wie beispielsweise eine Humanisierung der Sklaverei oder die Zulassung einer „sanften Vergewaltigung“.&lt;ref&gt;[http://www.tierrechte-kaplan.org/kompendium/index.html Helmut F. Kaplan – Tierrechte&lt;!-- Bot generated title --&gt;]&lt;/ref&gt;<br /> <br /> Kaplan erläutert moralische Prinzipien für den richtigen Umgang mit Menschen und Tieren:&lt;ref&gt;[http://www.trafoberlin.de/978-3-89626-941-6.htm], Helmut F. Kaplan: „Ich esse meine Freunde nicht oder Warum unser Umgang mit Tieren falsch ist“, trafo Verlagsgruppe, Berlin 2009.&lt;/ref&gt;<br /> * Wenn wir etwas Schreckliches verhindern können, ohne dafür etwas von vergleichbarer moralischer Bedeutung opfern zu müssen, dann sollten wir es tun.<br /> * Wir sollen gleiche oder ähnliche Interessen moralisch gleich ernst nehmen.<br /> * Wir sollen andere so behandeln, wie wir selber behandelt werden möchten.<br /> Letzteres Prinzip, die [[Goldene Regel]], bezeichnet Kaplan als „Ethische Weltformel“.&lt;ref&gt;[http://www.fellbeisser.net/authors/ethische-weltformel fellbeisser.net]&lt;/ref&gt;<br /> <br /> ==== Praktische Autonomie ====<br /> [[Steven Wise]] (''Rattling the Cage'', ''Drawing the Line'') vertritt eine Verleihung von Tierrechten nach einem von ihm ''practical autonomy'' genannten Kriterium. Er sieht Tiere, die einen Sinn des „Ich“ besitzen, die intentionell handeln und Wünsche besitzen, als Kandidaten für bestimmte Grundrechte: Sie sollen nicht als Nahrung oder der medizinischen Forschung dienen dürfen. Auch im Hinblick auf die politische Durchsetzbarkeit schlägt er eine vorerst begrenzte Rechtsverleihung nur an wenige Tiere ([[Primaten]], [[Delfine]], [[Elefanten]], [[Graupapagei]]en) vor. Eine praktische Umsetzung findet sich beim in Seattle ansässigen [[Great Ape Project]], welches sich bei den Vereinten Nationen für eine ''Erklärung für Menschenaffen'' einsetzt, die [[Gorillas]], [[Orang-Utans]], [[Schimpanse]]n und [[Bonobo]]s einige [[Grundrechte]] gewähren soll. Dies bedeute neben dem Recht auf Leben den Schutz der individuellen Freiheit und des Folterverbots.<br /> <br /> ==== Bestehende Ungleichbehandlung ====<br /> [[Datei:Gary Francione-UDLR-Por.jpg|miniatur|Francione bei einer Tagung an der [[Universidad de la Rioja]], Spanien 2010|upright=0.8]]<br /> [[Gary Francione]]s Werk ''Introduction to Animal Rights'' basiert auf folgender Voraussetzung: Sofern Tiere als Eigentum betrachtet werden, werden alle Rechte, die als selbstverständlich betrachtet werden könnten, durch diesen Status direkt zunichte gemacht. Er weist darauf hin, dass ein Aufruf, die Interessen des Eigentums denen der eigenen als gleichwertig zu betrachten, absurd sei. Ohne das elementare Recht, nicht als Eigentum der Menschen behandelt zu werden, hätten Tiere überhaupt keine Rechte, so Francione. Er postuliert, dass die Empfindsamkeit die einzige berechtigte Grundlage für moralen Status sei. Dies steht im Gegensatz zu Regan, der qualitative Maße in den subjektiven Erfahrungen seines „Subjekt-des-Lebens“ sieht, die auf einer losen Bestimmung desjenigen basieren, der in diese Kategorie fällt. Francione behauptet, dass es in den USA tatsächlich keine Tierrechtsbewegung gäbe, sondern nur eine Tierschutzbewegung.<br /> <br /> In Einklang mit seiner philosophischen Position und seiner Arbeit in Sachen Tierrechten für das ''Animal Rights Law Project'' der [[Rutgers University]] weist er darauf hin, dass jede Anstrengung, die nicht die Abschaffung des Eigentumsstatus der Tiere fokussiert, irregeleitet wird und daraus letztendlich unvermeidbar die Ausbeutung von Tieren resultiert. Er argumentiert, dass es logischerweise widersprüchlich und unmoralisch sei, wenn die festgelegten Ziele, die Bedingungen der Tiere zu verbessern, niemals erreicht würden.<br /> <br /> In seinem Buch ''Animals, Property, and the Law'' behauptet er, dass der Haupthinderungsgrund zur Verleihung von Tierrechten der Status von Tieren als „Dinge“ sei. Der Tierschutz versuche zwar, die Bedingungen für Tiere, nicht aber ihren Status zu ändern. Er hält es für inkonsequent, Haustiere wie Hunde und Katzen wie Familienmitglieder zu behandeln, gleichzeitig aber Rinder, Schweine und Hühner für Nahrung zu schlachten.<br /> <br /> === Kritik ===<br /> <br /> ==== Fehlende Rechtsfähigkeit ====<br /> {{Belege fehlen}}<br /> Kritiker von Tierrechten argumentieren zudem, dass Tiere gar nicht die Fähigkeit dazu hätten, in eine [[Vertragstheorie]] mit einbezogen zu werden oder moralische Entscheidungen zu treffen. Dementsprechend seien sie auch nicht dazu in der Lage, die Rechte anderer zu respektieren oder Rechtskonzepte in irgendeiner Form zu verstehen. Dem wird entgegengehalten, dass das Verständnis von Rechtskonzepten keine Voraussetzung dafür sei, als Rechtsperson zu gelten. (Es gibt Menschen die kein Verständnis von Rechtskonzepten haben, aber dennoch als Rechtspersonen gelten.) Ohne ein Tier als Rechtsperson anzuerkennen, sei es aber möglich – und bereits auch juristische Praxis – Tieren Leidensfähigkeit, Schmerzempfinden und weitere Grundbedürfnisse zuzugestehen und deren Respektierung auch von Menschen einzufordern.<br /> <br /> Einige Rechtsphilosophischen lehnen Tierrechte mit dem Argument ab, dass ein Recht immer aus einer Selbsterkenntnis abgeleitet werden müsse, die bei Tieren nicht anzutreffen sei. Auch sei ein Recht immer mit entsprechenden Pflichten verbunden.<br /> <br /> ==== Kritik von Norbert Brieskorn ====<br /> Der Rechtsphilosoph und Jesuit [[Norbert Brieskorn]] hat festgehalten, wer höher entwickelten Tieren subjektive Rechte zugestehen will, müsse darauf antworten,<br /> <br /> :# ob Rechte Wesen zuerkannt werden sollen, die im Gegensatz zum Menschenkind nie von ihnen selbst Gebrauch machen können;<br /> :# worin das Plus der Zuerkennung von Rechten an Tiere gegenüber jenen ethischen Verpflichtungen läge, welche den Menschen gegenüber den Tieren ohnehin schon durch ethische Reflexion auferlegt sind;<br /> :# ob es sich um die Ausdehnung von Menschenrechten auf Tiere oder um spezifische Tierrechte handeln soll;<br /> :# wie der jeweilige Vorrang zwischen Menschen- und Tierrechten zu ermitteln ist;<br /> :# worauf die Legitimität jener beruht, welche die Tierrechte im Namen der Tiere geltend machen.<br /> <br /> ==== Kritik von John Touhey und Terence P. Ma ====<br /> [[John Touhey]] und [[Terence P. Ma]] kritisieren hauptsächlich anhand von Peter Singers Position, ein Fehler in der Tierrechtsphilosophie sei es, diese anhand von angeblich moralisch relevanter Charakteristika vorzuschlagen. Weder Singers „Leidenskriterium“ noch etwa Regans „Bewusstseinskriterium“ könnten zu einem Moralbegriff hinreichen. Diese Begriffe seien unzureichend, die „''Natur'' eines Wesens zu erfassen“. Auch wenn es sich etwa beim Leidbegriff bei Menschen und Nichtmenschen um dasselbe Charakteristikum handele, so gebe es doch [[phänomenologisch]]e Unterschiede, die sich aus der unterschiedlichen Natur der Wesen ergeben.<br /> <br /> Sie greifen die [[empirisch]]e Grundlage von Singers Thesen an, indem sie anmerken, dass es nicht erwiesen sei, inwiefern ein Leidbegriff im Gegensatz etwa zum Begriff der Schmerzen, bei nichtmenschlichen Tieren Anwendung finden könnte. Zu dem Begriff des Leidens bedürfe es zwar einerseits der Schmerzen, andererseits sei aber auch das Verstehen eines kontextuellen Zusammenhangs, also einem Beimessen von Bedeutung oder Zweckmäßigkeit derselben [[Notwendige Bedingung|notwendig]].<br /> <br /> Auf das Argument Singers, dass sich gewisse Praktiken an nichtmenschlichen Tieren aus ethischen Gründen verbieten, weil sie auch bei, so die Autoren „grundlegend zurückgebliebenen“ Menschen oder Kindern, falsch wären, antworten sie mit der [[scholastisch]]en Unterscheidung zwischen [[Privation]] und [[Deprivation]], einem Argument des patristischen Schriftstellers [[Basilius von Caesarea]] folgend: Auch wenn einige Menschen die Fähigkeit zum intelligenten Handeln nicht haben, seien trotzdem alle Menschen ob ihrer Natur eben dazu veranlagt. Diese Natur würden einerseits auch solche Menschen teilen, die diese Fähigkeiten nicht hätten und könnten andererseits auch solche nichtmenschlichen Tiere nicht aufweisen, die entsprechende Fähigkeiten hätten.&lt;ref&gt;{{Cite journal<br /> | doi = 10.1007/BF01149650<br /> | volume = 13<br /> | issue = 2<br /> | pages = 79-89<br /> | last = Tuohey<br /> | first = John<br /> | coauthors = Terence P. Ma<br /> | title = Fifteen years after “Animal Liberation”: Has the animal rights movement achieved philosophical legitimacy?<br /> | journal = Journal of Medical Humanities<br /> | date = 1992-06-01<br /> }}&lt;/ref&gt;<br /> <br /> == Praxis ==<br /> <br /> === Tierrechte und Tierschutz&lt;ref&gt;[[David Sztybel]]: ''[http://sztybel.tripod.com/AR.html Distinguishing Animal Rights from Animal Welfare]'' erschienen in {{Cite book<br /> | edition = 1<br /> | publisher = Greenwood Press<br /> | isbn = 0313299773<br /> | last = Bekoff<br /> | first = Marc<br /> | title = Encyclopedia of Animal Rights and Animal Welfare<br /> | date = 1998-06-30<br /> }}&lt;/ref&gt; ===<br /> <br /> * Juristische Aspekte siehe [[Tierschutzrecht]] und [[Tierschutzgesetz (Deutschland)]]<br /> <br /> Im eigentlichen Sinn kann sich der Begriff der „Tierrechte“ zunächst auf eine beliebige Menge von Rechten für (nichtmenschliche) Tiere beziehen. Als Begriff der Ethik wird darunter jedoch wenigstens die Forderung nach der Abschaffung jeglicher Benutzung nichtmenschlicher Tiere allein zu menschlichen Zwecken verstanden.&lt;ref&gt;{{Cite book<br /> | publisher = Rowman &amp; Littlefield Publishers<br /> | isbn = 0742533549<br /> | last = Regan<br /> | first = Tom<br /> | title = Animal Rights, Human Wrongs: An Introduction to Moral Philosophy<br /> | date = 2003-11-19<br /> | pages = 1<br /> }}&lt;/ref&gt;&lt;ref&gt;{{Cite book<br /> | publisher = Brill Academic Pub<br /> | isbn = 900414725X<br /> | last = Kemmerer<br /> | first = Lisa<br /> | title = In Search of Consistency: Ethics And Animals<br /> | date = 2006-09-30<br /> | pages = 59-101<br /> }}&lt;/ref&gt;<br /> <br /> „Tierschutz“ meint dann in diesem Sinne die Forderung nach einem „humanen Umgang“ mit nichtmenschlichen Tieren oder einer „Vermeidung von unnötigem und erheblichem Leid“ (als ein [[Terminus Technicus]] vieler [[Tierschutzrecht]]e). Darunter kann wiederum ein breites Spektrum an konkreteren Positionen eingenommen werden:<br /> # Die Zusicherungen von tiernutzenden Unternehmern, dass sie nichtmenschliche Tiere in ihren Betrieben „gut behandeln“,<br /> # Eine vage, allgemeine Verpflichtung von Einzelpersonen, „erhebliches Leid“ nichtmenschlicher Tiere zu vermeiden oder eventuell nichtmenschliche Tiere „gut zu behandeln“.<br /> # Der ''„humanitäre Tierschutz“'' (so benannt nach den verschiedenen [[Society for the Prevention of Cruelty to Animals|Humane Societies]]) der sich auf konkrete ethische Werte beruft und daraus eine umfassendere Verantwortung für nichtmenschliche Tiere ableitet als in (2), jedoch die meisten Nutzungen nichtmenschlicher Tiere nicht konkret angreift. Ausgenommen davon sind teilweise die [[Jagd]], sowie krasse Ausprägungen der [[Intensivtierhaltung]] oder [[Vivisektion]]).<br /> # Der ''„tierbefreiende Tierschutz“'' oder ''„[[emanzipatorisch]]e Tierschutz“'', etwa nach [[Peter Singer]] der von einem Minimierungsgebot für Leid ausgeht und daraus weiterreichende Konsequenzen, in erster Linie [[Vegetarismus]] ableitet, jedoch keine absoluten Rechte für nichtmenschliche Tiere fordert und konkret beispielsweise einige [[Tierversuche]] nicht verurteilen würde. Einige, darunter Singer selbst, setzen diese Position (und die folgenden) bereits mit „Tierrechten“ gleich, was andere wiederum zurückweisen würden.<br /> # ''[[New Welfarism]]'', (etwa „Neuer Tierschutz“) nach [[Gary L. Francione]]. <br /> # Eine Tierrechtsposition die zwischen Tierrechten und Tierschutz nicht unterscheidet oder eine solche Unterscheidung ablehnt. Darunter ordnet sich etwa die Position [[Richard Ryder]]s ein.<br /> <br /> === Tierbefreiungsbewegung ===<br /> : ''Hauptartikel [[Tierbefreiungsbewegung]]''<br /> In der politischen Willensbildung treten einige Anhänger des Veganismus mit [[Konfrontative Kampagne|konfrontativen Kampagnen]] auf. Man will dabei theoretisch Kulturen, die Achtlosigkeit gegenüber nichtmenschlichen Tieren beinhalten, durch sukzessive Verschiebung in der Gesetzgebung oder wirtschaftlich-gesellschaftlichen Praxis abschaffen. In dem österreichischen Tierschutzgesetz (2005) der deutschen Grundgesetzänderung (2002) und in England im Abwerben mehrerer Geldinstitute von [[Huntingdon Life Sciences]] sieht man einige Erfolge. Zentrale Organisationen sind [[PETA]] (international), [[Stop Huntingdon Animal Cruelty|SHAC]] (England und Irland) und der österreichische [[Verein gegen Tierfabriken]]. Die [[Animal Liberation Front]] (international) wird teilweise als Fremdbezeichnung dazu gezählt; ihr Begriff als „Organisation“ ist aber umstritten.<br /> <br /> Theoretisch schließen dabei alle Autoren Aktionen, die direkte Gefährdung von menschlichen und nicht-menschlichen Tieren beinhalten, aus. Im deutschsprachigen Raum ist auch kein Fall bekannt, der dieses Prinzip verletzt hätte. In den USA und England gab es Anschläge auf Personen, in Holland einen Mord, jeweils von Einzelpersonen, von denen sich die Verbände distanzierten.<br /> <br /> Innerhalb dieses Spannungsfeldes gibt es viele Ansätze, die dem Veganismus ''Militanz'' und ''Radikalität'' unterstellen. Das [[FBI]] und das [[Department of Homeland Security]] sieht in der Tierrechtsbewegung eine Gefahr für die innere Sicherheit der Vereinigten Staaten, aufgrund von ''[[Ökoterrorismus|Eco-Terrorism]]''.&lt;ref name=&quot;FBI&quot;&gt;[http://www.fbi.gov/congress/congress02/jarboe021202.htm FBI Bericht]{{dead link|date=February 2011}} von [[2002]]&lt;br /&gt;[http://www.cq.com/public/20050325_homeland.html]{{dead link|date=February 2011}}&lt;/ref&gt; Einige Autoren gehen davon aus, dass die Gesetzgebung zur inneren Sicherheit in vielen westlichen Staaten motiviert war, die Handlungsmöglichkeiten des Veganismus einzuschränken.&lt;ref&gt;[[Steven Best|B. Steven]]: ''Terrorists or Freedom Fighters?'', 2004, Lantern Books. ISBN 1-59056-054-X&lt;/ref&gt;<br /> <br /> Die Diskussion, inwiefern an eine vorgeblich speziesistische Gesellschaft pragmatische Zugeständnisse gemacht werden sollten, fasst man unter dem Begriff der [[Abolitionismus]]&lt;nowiki&gt;debatte&lt;/nowiki&gt; zusammen.<br /> <br /> Einige argumentieren damit, dass Verbesserungen im Tierschutz und Vegetarismus nicht nur wesentlich leichter erreichbar wären als ein Verständnis für die Argumentation von Tierrechtlern, sondern dass das öffentliche Problembewusstsein gemeinsam mit Tierschutzbestimmungen wachse. Andere kritisieren hingegen, dass dadurch die Möglichkeit der Vermittlung eines als gerecht empfundenen Umgangs mit Tieren marginalisiert werde. Leid werde so eher von einer Ausprägung auf andere verlagert als abgeschafft. Das [[Paradigma]] der Fremdbestimmung tierlichen Lebens durch menschliche Interessen bliebe unberührt beziehungsweise würde sogar bestärkt.<br /> <br /> Die Position eines Teils der Tierrechtsbewegung, generell jede Art der Tiernutzung abzulehnen, ist auch innerhalb der Tierrechtsbewegung umstritten. Während Einigkeit besteht, Tierversuche und Tierquälerei sowie die Jagd zum Vergnügen (im Gegensatz zum Nahrungserwerb) abzuschaffen, wird die Zurschaustellung von (Wild)Tieren ([[Zoo]], [[Zirkus]]) unterschiedlich bewertet. Auch in der Frage der Haustierhaltung ist die Position nicht einheitlich: Während die Haltung erkenntnis- und leidensfähiger Tiere als Nahrung abgelehnt wird, sehen manche Tierrechtler keine Probleme in einer Nutzung von Tieren als Blindenhunde, Zug- und Reittiere oder zu therapeutischen Zwecken.<br /> <br /> === Holocaustvergleich ===<br /> <br /> Einige Autoren und Gruppen stellen zwischen dem heutigen Umgang mit Tieren und dem Holocaust eine Analogie her, so tat dies etwa [[People for the Ethical Treatment of Animals]] (PETA) im Jahr 2003 mit einem Vergleich von [[Massentierhaltung]] und [[Holocaust]]. In der umstrittenen Ausstellung ''„Holocaust On Your Plate“'' (deutsch: „Holocaust auf Ihrem Teller“), die nach den USA auch 2004 in Deutschland gezeigt wurde, werden Bilder von Juden in Konzentrationslagern denen von getöteten und misshandelten Tieren gegenüber gestellt. Die vergleichende Darstellung wurde in der Öffentlichkeit sowie in der [[Tierrechtsbewegung]] sehr kontrovers aufgenommen, führte zu erheblichen Protesten und Unterlassungsklagen von Menschenrechtsorganisationen wie der [[Anti-Defamation League]] und Opfergruppen.<br /> <br /> == Literatur ==<br /> '''Übersichten, Literaturverzeichnisse und Historische Ansätze'''<br /> * {{Cite book<br /> | publisher = Reaktion Books<br /> | last = Kean<br /> | first = H.<br /> | title = Animal rights: Political and social change in Britain since 1800<br /> | date = 1998<br /> }}<br /> * {{Cite book<br /> | publisher = Mansell<br /> | last = Magel<br /> | first = C. R<br /> | title = Keyguide to information sources in animal rights<br /> | date = 1989<br /> }}<br /> * {{Cite journal<br /> | doi = 10.1023/A:1009504617295<br /> | volume = 11<br /> | issue = 2<br /> | pages = 111-129<br /> | last = DeGrazia<br /> | first = D.<br /> | title = Animal Ethics Around the Turn of the Twenty-First Century<br /> | journal = Journal of Agricultural and Environmental Ethics<br /> | accessdate = 2010-03-17<br /> | date = 1998-05-01<br /> | url = http://www.springerlink.com/content/t38801767n1g365x/<br /> }}<br /> * {{Cite book<br /> | publisher = broadview press<br /> | last = Taylor<br /> | first = A.<br /> | title = Animals and ethics: an overview of the philosophical debate<br /> | date = 2003<br /> }}<br /> '''Monographien'''<br /> * {{Cite book<br /> | edition = Reprint<br /> | publisher = Ecco<br /> | isbn = 0060011572<br /> | last = Singer<br /> | first = Peter<br /> | title = [[Animal Liberation. Die Befreiung der Tiere|Animal Liberation]]<br /> | date = 2001-12<br /> }}<br /> ** {{Cite book<br /> | publisher = Blackwell<br /> | last = Singer<br /> | first = Peter<br /> | title = In defense of animals<br /> | date = 1991<br /> }}<br /> ** {{Cite book<br /> | edition = 2., rev. u. erw. Aufl.<br /> | publisher = Reclam, Ditzingen<br /> | isbn = 3150080339<br /> | last = Singer<br /> | first = Peter<br /> | title = [[Praktische Ethik]]<br /> | date = 1994<br /> }}<br /> * {{Cite book<br /> | publisher = Verso Books<br /> | last = Rowlands<br /> | first = M.<br /> | title = Animals like us<br /> | date = 2002<br /> }}<br /> * {{Cite book<br /> | publisher = Macmillan<br /> | last = Rowlands<br /> | first = M.<br /> | coauthors = J. Campling<br /> | title = Animal rights: a philosophical defence<br /> | date = 1998<br /> }}<br /> * {{Cite book<br /> | edition = Reprint<br /> | publisher = University of California Press<br /> | isbn = 0520054601<br /> | last = Regan<br /> | first = Tom<br /> | title = The Case for Animal Rights<br /> | date = 1985-03<br /> }}<br /> ** {{Cite book<br /> | publisher = Rowman &amp; Littlefield<br /> | last = Cohen<br /> | first = C.<br /> | coauthors = T. Regan<br /> | title = The animal rights debate<br /> | date = 2001<br /> }}<br /> * {{Cite book<br /> | publisher = Perseus Books<br /> | isbn = 0738204374<br /> | last = Wise<br /> | first = Steven M.<br /> | coauthors = Jane Goodall<br /> | title = Rattling the cage<br /> | date = 2001-01-10<br /> }}<br /> ** {{Cite book<br /> | publisher = Basic Books<br /> | isbn = 0738208108<br /> | last = Wise<br /> | first = Steven M.<br /> | title = Drawing the line<br /> | date = 2003-05-14<br /> }}<br /> * {{Cite book<br /> | publisher = Temple Univ Pr<br /> | isbn = 1-56639-461-9<br /> | last = Francione<br /> | first = G. L<br /> | title = Rain without thunder: The ideology of the animal rights movement<br /> | date = 1996<br /> }}<br /> ** {{Cite book<br /> | publisher = Temple Univ Pr<br /> | isbn = 1-56639-692-1<br /> | last = Francione<br /> | first = G. L<br /> | title = Introduction to animal rights: your child or the dog?<br /> | date = 2000<br /> }}<br /> * {{Cite book<br /> | publisher = Manchester Univ Pr<br /> | last = Garner<br /> | first = R.<br /> | title = Animals, politics, and morality<br /> | date = 2004<br /> }}<br /> * {{Cite book<br /> | publisher = Manchester Univ Pr<br /> | last = Garner<br /> | first = R.<br /> | title = The political theory of animal rights<br /> | date = 2005<br /> }}<br /> * {{Cite journal<br /> | last = Sztybel<br /> | first = D.<br /> | coauthors = E. English<br /> | title = Empathy and rationality in ethics<br /> | date = 2000<br /> | url = http://en.scientificcommons.org/36442012<br /> }}<br /> * {{Cite book<br /> | edition = 1st<br /> | publisher = Oxford University Press, USA<br /> | isbn = 0192853600<br /> | last = DeGrazia<br /> | first = David<br /> | title = Animal Rights: A Very Short Introduction<br /> | date = 2002-05-16<br /> }}<br /> * {{Cite book<br /> | publisher = Oxford University Press, USA<br /> | last = Sunstein<br /> | first = C. R<br /> | coauthors = M. C Nussbaum<br /> | title = Animal rights: current debates and new directions<br /> | date = 2005<br /> }}<br /> * {{Cite book<br /> | publisher = Columbia Univ Pr<br /> | last = Franklin<br /> | first = J. H<br /> | title = Animal rights and moral philosophy<br /> | date = 2005<br /> }}<br /> * {{Cite book<br /> | publisher = Routledge<br /> | last = Armstrong<br /> | first = S. J<br /> | coauthors = R. G Botzler<br /> | title = The animal ethics reader<br /> | date = 2003<br /> }}<br /> '''Zum kontraktualistischen Ansatz'''<br /> * {{Cite journal<br /> | volume = 14<br /> | issue = 3<br /> | pages = 235–247<br /> | last = Rowlands<br /> | first = M.<br /> | title = Contractarianism and animal rights<br /> | journal = Journal of Applied Philosophy<br /> | date = 2002<br /> }}<br /> * {{Cite journal<br /> | pages = 1506–1549<br /> | last = Nussbaum<br /> | first = M. C<br /> | title = Animal Rights: The Need for a Theoretical Basis<br /> | journal = Harvard Law Review<br /> | date = 2001<br /> }}<br /> * {{Cite journal<br /> | pages = 299–320<br /> | last = Nussbaum<br /> | first = M. C<br /> | title = Beyond ‘compassion and humanity’: Justice for nonhuman animals<br /> | journal = Animal rights: Current debates and new directions<br /> | date = 2004<br /> }}<br /> * {{Cite journal<br /> | volume = 53<br /> | issue = 1<br /> | pages = 145–162<br /> | last = Loewe<br /> | first = Daniel<br /> | title = Inclusión de Animales No-humanos en un Marco de Argumentación Contractual<br /> | journal = Veritas-Revista do Programa de Pós-Graduaç\ ao em Filosofia da PUCRS, Porto Alegre<br /> | date = 2008<br /> | url = http://revistaseletronicas.pucrs.br/ojs/index.php/veritas/article/view/3977<br /> }}<br /> * {{Cite journal<br /> | issn = 16772954<br /> | volume = 4<br /> | issue = 1<br /> | pages = 23–37<br /> | last = Felipe<br /> | first = Sonja T.<br /> | title = Rawl’s Legacy: A Limited Possibility of a Non-speciecist Environmental Justice.<br /> | journal = Revista Ethic@, Florianópolis UFSC<br /> | date = 2005<br /> | url = http://www.doaj.org/doaj?func=abstract&amp;id=118355&amp;year=2005&amp;volume=4&amp;issue=1<br /> }}<br /> '''Deutschsprachiges'''<br /> * {{Cite book<br /> | edition = 2., durchges. Aufl.<br /> | publisher = Fischer (Harald), Erlangen<br /> | isbn = 3891314159<br /> | last = Wolf<br /> | first = Jean-Claude<br /> | title = Tierethik<br /> | date = 2005-08-01<br /> }}<br /> * {{Cite book<br /> | publisher = Reclam jun., Philipp, Verlag GmbH<br /> | isbn = 3150185351<br /> | last = Wolf<br /> | first = Ursula<br /> | title = Texte zur Tierethik<br /> | date = 2008-11-17<br /> }}<br /> * {{Cite book<br /> | edition = 1<br /> | publisher = Harald Fischer Verlag<br /> | isbn = 3891314175<br /> | last = Heidelberg<br /> | first = I. A. T.<br /> | title = Tierrechte<br /> | date = 2007<br /> }}<br /> * {{Cite book<br /> | publisher = Harald Fischer Verlag<br /> | isbn = 3891311192<br /> | last = Ach<br /> | first = Johann S.<br /> | title = Warum man Lassie nicht quälen darf. Tierversuche und moralischer Individualismus<br /> | date = 1999<br /> }}<br /> * {{Cite journal<br /> | doi = 10.1524/dzph.2007.55.1.17<br /> | issn = 0012-1045<br /> | volume = 55<br /> | issue = 1<br /> | pages = 17-39<br /> | last = Ladwig<br /> | first = Bernd<br /> | title = Das Recht auf Leben ? nicht nur für Personen<br /> | journal = Deutsche Zeitschrift für Philosophie<br /> | accessdate = 2010-03-22<br /> | date = 2007<br /> | url = http://www.oldenbourg-link.com/doi/abs/10.1524/dzph.2007.55.1.17?cookieSet=1<br /> }}<br /> * {{Cite book<br /> | publisher = Books on Demand<br /> | isbn = 978-3844872644
<br /> | last = Kaplan<br /> | first = Helmut F.<br /> | title = Leichenschmaus - Ethische Gründe für eine vegetarische Ernährung<br /> | date = 2011 (vierte, aktualisierte Neuauflage; erste Auflage 1993)<br /> }}<br /> == Weblinks ==<br /> * ''[http://www.criticalanimalstudies.org/journal-for-critical-animal-studies/ Journal for Critical animal Studies]'', seit 2007 – vorher ''Animal Liberation Philosophy and Policy Journal''. Redaktion bei [[Richard J. White]]<br /> * Umfangreiche [http://www.vorlesungen-tierrechte.de/test/ilar2.php?area=1&amp;lang=de Dokumentation] ([http://www.vorlesungen-tierrechte.de/test/ilar2.php?area=1&amp;lang=en en]) einer Vorlesungsreihe in Heidelberg.<br /> * [http://www.abolitionistapproach.com/ Blog] und [http://www.abolitionistapproach.com/feed/podcast/ Podcast] von [[Garry L. Francione]] zu Tierrechten, insbesondere [[Abolitionismus (Tierrechte)|Abolitionismus]] und der „Tierbewegung“.<br /> <br /> {{dmoz|World/Deutsch/Gesellschaft/Tiere/Tierschutz/Tierrechte}}<br /> * [http://www.lib.ncsu.edu/animalrights/ The Tom Regan Animal Rights Archive]<br /> * [http://www.veganismus-forschung.de/ www.veganismus-forschung.de] – Wissenschaftliche Studien und Literatur zur Tierrechtsbewegung und zum Veganismus<br /> * [http://www.tier-im-fokus.ch/info-material/literatur_und_links/tierrechte/ www.tier-im-fokus.ch] – Kommentierte Liste von über 150 Literaturangaben und Links zur Tierrechtsbewegung<br /> <br /> == Fußnoten ==<br /> '''Anmerkungen'''<br /> &lt;references group=&quot;A&quot;/&gt;<br /> '''Einzelnachweise'''<br /> &lt;references/&gt;<br /> <br /> [[Kategorie:Tierrechte| ]]<br /> <br /> {{Link GA|da}}<br /> <br /> [[ar:حقوق الحيوان]]<br /> [[arz:حقوق الحيوان]]<br /> [[ca:Drets dels animals]]<br /> [[cs:Práva zvířat]]<br /> [[da:Dyreret]]<br /> [[en:Animal rights]]<br /> [[eo:Bestaj rajtoj]]<br /> [[es:Derechos de los animales]]<br /> [[eu:Animalien eskubideak]]<br /> [[fa:حقوق جانوران]]<br /> [[fi:Eläinten oikeudet]]<br /> [[fr:Droits des animaux]]<br /> [[he:זכויות בעלי חיים]]<br /> [[id:Hak asasi hewan]]<br /> [[it:Diritti degli animali]]<br /> [[ja:動物の権利]]<br /> [[jbo:danlu kamjikyzi'e]]<br /> [[ko:동물권]]<br /> [[la:Iura animalium]]<br /> [[lt:Gyvūnų teisės]]<br /> [[lv:Dzīvnieku tiesības]]<br /> [[mrj:Вольыквлӓн прававлӓштӹ]]<br /> [[nds:Deerrechte]]<br /> [[nl:Dierenrechten]]<br /> [[no:Dyrerettigheter]]<br /> [[pl:Prawa zwierząt]]<br /> [[pt:Direitos dos animais]]<br /> [[ro:Drepturile animalelor]]<br /> [[ru:Права животных]]<br /> [[simple:Animal rights]]<br /> [[sk:Práva zvierat]]<br /> [[sv:Djurrätt]]<br /> [[tr:Hayvan hakları]]<br /> [[vi:Quyền động vật]]<br /> [[zh:動物權利]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Steuerprogression&diff=98704774 Steuerprogression 2012-01-22T16:05:21Z <p>Alexnullnullsieben: /* Ländervergleiche */</p> <hr /> <div>Unter '''Steuerprogression''' versteht man das Ansteigen des effektiven Steuersatzes ([[Durchschnittssteuersatz (Einkommensteuer)|Durchschnittssteuersatz]]) in Abhängigkeit vom zu versteuernden Einkommen oder Vermögen.<br /> <br /> ==Geschichte==<br /> <br /> Ein progressiver [[Einkommensteuertarif]] im [[Vereinigtes Königreich|Vereinigten Königreich]] wurde erstmals von [[William Pitt der Jüngere|William Pitt dem Jüngeren]] in seinem Staatshaushalt vom Dezember 1798 eingeführt. Pitts neue gestaffelte (progressive) Einkommensteuer begann bei einem Steuerbetrag von 2 alten [[Pence]] pro Pfund (1/120) auf Einkommen über 60 £ und steigerte sich bis zum Höchstwert von 2 [[Schilling#Gro.C3.9Fbritannien|Schillingen]] pro Pfund (1/10) auf Einkommen über 200 £.&lt;ref&gt;[[Einkommensteuer (Vereinigtes Königreich)]]&lt;/ref&gt;&lt;ref&gt;[http://www.hmrc.gov.uk/history/taxhis1.htm A tax to beat Napoleon]&lt;/ref&gt;<br /> <br /> Im preußischen Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 (nach dem damaligen Finanzminister [[Johannes von Miquel]] auch „Miquelsche Steuerreform“ genannt) wurde im deutschen Sprachraum eine Steuerprogression eingeführt. Der Steuersatz dieser Einkommensteuer stieg von 0,62 % (für Jahreseinkommen von 900 bis 1050 Mark) bis auf 4 % (für Jahreseinkommen über 100.000 Mark). In vielen Ländern Europas wurden in der folgenden Zeit progressive Tarife eingeführt, seit 1913 beispielsweise auch in den USA.&lt;ref&gt;[http://elsa.berkeley.edu/~saez/piketty-saezJEP07taxprog.pdf Journal of Economic Perspectives - Volume 21, Number 1 - Winter 2007, ''How Progressive is the U.S. Federal Tax System? A Historical and International Perspective'']&lt;/ref&gt; Wie stark der [[Steuersatz]] abhängig vom Einkommen ansteigt, ist dabei aber in den verschiedenen Staaten sehr unterschiedlich.<br /> <br /> ==Beispiel==<br /> Die Steuerprogression lässt sich am besten verstehen, wenn man sie von anderen Besteuerungsmodellen abgrenzt:<br /> <br /> *Bei der [[Kopfsteuer]] zahlt jeder Bürger den gleichen Betrag (sagen wir: jeder 1000 Euro) an Steuern, und zwar unabhängig vom Einkommen. Der [[Steuersatz]] ist hier im Verhältnis zum Einkommen abfallend, da höhere Einkommen anteilig niedriger besteuert werden.<br /> *Bei einer [[Flat Tax]], also einem konstanten Steuersatz, zahlt jeder den gleichen Anteil seines Einkommens. Liegt der Steuersatz einheitlich bei 10 %, so zahlt jemand, der 10.000 Euro verdient, 1.000 Euro Steuern und ein anderer, der 20.000 Euro verdient, 2.000 Euro Steuern (ohne Berücksichtigung eines [[Grundfreibetrag]]es).<br /> *Bei einer progressiven, also (abhängig vom Einkommen) ansteigenden Steuer zahlt jemand, der mehr verdient als ein anderer, einen höheren Anteil seines Einkommens an Steuern. Verdient also der eine 10.000 Euro, und ein anderer 20.000, so zahlt beispielsweise der erste 10 % Steuern, also 1.000 Euro, der zweite aber 15 %, also 3.000 Euro. Hier werden die ersten 10.000 Euro mit 10 % besteuert, die zweiten 10.000 Euro aber mit 20 %.<br /> <br /> ==Rechtfertigung ==<br /> Diese Benachteiligung derjenigen, die mehr verdienen, berührt einen wesentlichen Grundsatz der Demokratie: die Rechtsgleichheit. Daher besteht Einigkeit, dass es spezieller Gründe bedarf, um diese Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.<br /> <br /> Politisch und sozialökonomisch wird Steuerprogression oftmals mit dem abnehmenden [[Grenznutzen#Grenznutzen|Grenznutzen]] steigender Einkommen und Vermögen gerechtfertigt: Mit dem Anstieg wird zunehmend nicht mehr Lebensnotwendiges, sondern nur noch [[Luxus]]-Bedarf konsumiert.&lt;ref&gt;P. Keller: Dogmengeschichte des Staatsinterventionismus&lt;/ref&gt;<br /> <br /> Häufig wird der höhere Steuersatz für mehr Verdienende durch die sogenannte Opfertheorie gerechtfertigt.&lt;ref&gt;Neumark, Grundsätze gerechter und ökonomisch rationaler Steuerpolitik,<br /> S. 177; Moebus, Die verfassungsrechtliche Begründung der progressiven<br /> Einkommensteuer und ihre systemgerechte Durchführung, S. 71 ff.&lt;/ref&gt; Die Opfertheorie überträgt das [[Gesetz vom abnehmenden Grenznutzen]] auf die Besteuerungstheorie: Verdient jemand beispielsweise 50.000 Euro, sei der erste Euro, den er verdient, für ihn nützlicher als der letzte. Daher sei eine Besteuerung ab jedem zusätzlich verdienten Euro weniger belastend. Um nun eine Belastungsgleichheit zwischen wenig und viel Verdienenden herzustellen, sei ein progressiver Steuersatz nötig.<br /> <br /> Diese wirtschaftswissenschaftlich fundierte Rechtfertigung wird allerdings zunehmend bezweifelt. Stattdessen werden [[Steuergerechtigkeit|Gerechtigkeitserwägungen]] und das [[Sozialstaatsprinzip]]&lt;ref&gt;Birk, Das Leistungsfähigkeitsprinzip als Maßstab der Steuernormen, 1983, S. 142 m. w. N.&lt;/ref&gt; als Begründung angeführt.<br /> <br /> == Wirkungen ==<br /> <br /> Die Steuerprogression führt zu einer überproportional steigenden steuerlichen Belastung bei steigendem Einkommen bzw. Vermögen. Höhere Einkommen werden also nicht nur absolut höher besteuert, sondern auch prozentual. Einfach gesagt soll ein Vielverdiener beispielsweise die Hälfte seines Einkommens abgeben, ein Geringverdiener nur ein Zehntel. Das führt zu einer [[Umverteilung]].<br /> <br /> === Effektive Progression ===<br /> [[Datei:Lorenz-Kurve.png|miniatur|[[Lorenz-Kurve|Verteilungskurven]] zur Berechnung der Gini-Koeffizienten (allgemeines Beispiel)&lt;br /&gt;-Gestrichelte Kurve: vor Steuer&lt;br /&gt;-Durchgezogene Kurve: nach Steuer]]<br /> Durch progressive Einkommensbesteuerung wird die [[Einkommensverteilung|Ungleichverteilung der Einkommen]] mehr oder weniger stark vermindert. Das effektive Progressionsmaß &lt;math&gt;P_\mathrm{MT}&lt;/math&gt; (nach Musgrave/Thin)&lt;ref&gt;[http://www.fifo-koeln.org/pdf/FiFo-CPE-DP_08-05.pdf Andreas Peichl, Thilo Schaefer: ''Wie progressiv ist Deutschland? – Das Steuer- und Transfersystem im europäischen Vergleich''.] (PDF) Universität zu Köln, 2008, Seite 2ff&lt;/ref&gt; bestimmt den Grad der Ungleichverteilung aus dem [[Gini-Koeffizient]]en &lt;math&gt;G&lt;/math&gt; (eine mögliche [[Ungleichverteilungsmaße|Ungleichverteilungskennzahl]]). Der Progressionsindex nach Musgrave/Thin ist bei gegebener Verteilung der Einkommen vor dem Steuerabzug (&lt;math&gt;G_\mathrm{brutto}&lt;/math&gt;) und der Verteilung danach (&lt;math&gt;G_\mathrm{netto}&lt;/math&gt;) folgendermaßen definiert:<br /> : &lt;math&gt;P_\mathrm{MT} = \frac {1-G_\mathrm{netto}}{1-G_\mathrm{brutto}}&lt;/math&gt;<br /> Dabei ist der Wert eins der Gini-Koeffizient bei totaler Ungleichverteilung der Einkommen. Die darauf bezogene Abweichung des Gini-Koeffizienten ''nach'' Steuern im Verhältnis zur Abweichung des Gini-Koeffizienten ''vor'' Steuern ergibt also das ''effektive Progressionsmaß'' &lt;math&gt;P_\mathrm{MT}&lt;/math&gt;.<br /> <br /> Es gilt folgender Zusammenhang:<br /> * Progressiver Tarif: &lt;math&gt;P_\mathrm{MT} &gt; 1&lt;/math&gt;<br /> * [[Proportionaler Tarif]]: &lt;math&gt;P_\mathrm{MT} = 1&lt;/math&gt;<br /> * [[Degressiver Tarif]]: &lt;math&gt;P_\mathrm{MT} &lt; 1&lt;/math&gt;<br /> <br /> Beispielsweise betrug im Jahr 2004 der [[Gini-Koeffizient]] für die Einkommensverteilung vor Steuern 51,2 % und nach Steuern 47,3 %.&lt;ref name=&quot;Steuerstatistik&quot;&gt;[http://www.umverteilung.de/rechner/Einkommen2004.xls berechnet] basierend auf der [http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Statistiken/FinanzenSteuern/Steuern/LohnEinkommensteuer/Tabellen/Content75/LohnEinkommensteuerstatistik.psml Steuerstatistik Version 2.24.0 / 31. August 2007] des Bundesamtes für Statistik&lt;/ref&gt; Aus den beiden Gini-Koeffizienten ergibt sich ein effektives Progressionsmaß von &lt;math&gt;P_\mathrm{MT} = 1{,}08&lt;/math&gt;.<br /> <br /> === Kalte Progression ===<br /> Als [[Kalte Progression]] wird ein –&amp;nbsp;nur über mehrere Jahre hinweg zu beobachtender und durch die Inflation im Zusammenwirken mit der Steuerprogression bedingter&amp;nbsp;– Anstieg der realen Steuerlast bezeichnet.<br /> <br /> == Arten ==<br /> <br /> === Indirekte Progression ===<br /> [[Datei:Arten der Steuerprogression.jpg|thumb|Arten der Steuerprogression]]<br /> Bei einem einstufigen Tarif ([[Flat Tax|Einheitssteuer oder Flat Tax]]) führt das Zusammenwirken von [[Grundfreibetrag]] und [[Grenzsteuersatz]] (auch „Grenzbelastung“ genannt) zu einem mit dem Einkommen ansteigenden Durchschnittsteuersatz. Mit steigendem zu versteuerndem Einkommen nähert sich die tatsächliche Steuerbelastung (Durchschnittsteuersatz) abflachend dem Grenzsteuersatz an. Man spricht von einer ''indirekten Progression'', da der Grenzsteuersatz selbst nicht progressiv ist, sondern nur der Durchschnittsteuersatz. Der Spitzensteuersatz ist hierbei identisch mit dem Eingangssteuersatz und beträgt [[Einkommensteuertarif#Internationaler Vergleich|beispielsweise in Bulgarien 10 % oder in Lettland 23 %]].<br /> <br /> === Stufige Progression ===<br /> Beim [[Stufentarif#Stufengrenzsatztarif|Stufengrenzsatztarif]] gibt es Eckwerte (Stufen), ab denen ''für jeden Euro über der Stufe'' ein höherer Grenzsteuersatz zur Anwendung kommt. Stufengrenzsatztarife setzen sich aus mehreren Zonen mit konstantem (flach verlaufendem) Grenzsteuersatz zusammen. Auch hier kommt es zu einem einkommensabhängigen Anstieg des effektiven Steuersatzes ([[Durchschnittssteuersatz (Einkommensteuer)|Durchschnittsteuersatz]]), der jedoch eine von den Stufen abhängige Welligkeit besitzt. Das ergibt sich aus der Art der Berechnung des Durchschnittsteuersatzes als Quotient aus Steuer und zu versteuerndem Einkommen. Die Anzahl der Stufen beträgt mindestens zwei ([[Einkommensteuer (Polen)|Polen]]) oder drei ([[Einkommensteuer (Österreich)|beispielsweise Österreich]]) und kann beliebig fein unterteilt werden ([[Einkommensteuertarif#Einkommensteuertarif in der Schweiz|vgl. Bundessteuer Schweiz mit bis zu 14 Stufen]]). Je größer die Anzahl der Stufen gewählt wird, umso mehr nähert sich der Verlauf der linearen Progression an.<br /> <br /> === Lineare Progression ===<br /> Bei der linearen Progression steigt der Grenzsteuersatz in einem oder mehreren Bereichen zwischen [[Eingangssteuersatz]] und [[Spitzensteuersatz]] linear an. Es gibt hier keine sprunghaften Übergänge. Der Anstieg sowohl des Grenzsteuersatzes als auch des effektiven Steuersatzes ([[Durchschnittssteuersatz (Einkommensteuer)|Durchschnittsteuersatz]]) erfolgt kontinuierlich (gleichmäßig). Ein solcher Tarif wird beispielsweise bei der [[Einkommensteuer (Deutschland)|Einkommensteuer in Deutschland]] verwendet.<br /> <br /> Sowohl bei der stufigen als auch bei der linearen Progression ist der Spitzensteuersatz in der Regel sehr viel höher als der Eingangssteuersatz. Die Progression im Bereich der niedrigeren Einkommen erfolgt jedoch deutlich langsamer als bei der Einheitssteuer (Flat Tax).<br /> <br /> Im Gegensatz zu weitverbreiteten Annahmen kann es weder durch die lineare Progression noch durch den Stufengrenzsatztarif zu Nettoeinkommensverlusten bei Bruttosteigerungen kommen. Dies folgt aus der mathematischen Ausgestaltung der Steuerbetragsfunktionen in der Weise, dass der höhere Grenzsteuersatz stets nur für das ''zusätzliche'' Einkommen gilt.<br /> <br /> == Mathematische Definition ==<br /> <br /> [[Datei:Steuerprogression Steuerbetragsfunktionen.jpg|thumb|Vergleich der Steuerbetragsfunktionen verschiedener Progressionsmodelle (Die Beispiele verdeutlichen nur das Prinzip)]]<br /> [[Datei:Steuerprogression Steuersätze Verlauf.jpg|thumb|Vergleich der Verläufe der Steuersätze verschiedener Progressionsmodelle (Die Beispiele verdeutlichen nur das Prinzip)]]<br /> <br /> &lt;math&gt;StB&lt;/math&gt; = Steuerbetrag<br /> <br /> &lt;math&gt;zvE&lt;/math&gt; = zu versteuerndes Einkommen<br /> <br /> &lt;math&gt;GFB&lt;/math&gt; = Grundfreibetrag<br /> <br /> &lt;math&gt;s&lt;/math&gt; = effektiver Steuersatz<br /> <br /> &lt;math&gt;s_1&lt;/math&gt; = Eingangssteuersatz<br /> <br /> &lt;math&gt;s_g&lt;/math&gt; = Grenzsteuersatz<br /> <br /> &lt;math&gt;f_1&lt;/math&gt; = linearer Progressionsfaktor<br /> <br /> &lt;math&gt;f_2&lt;/math&gt; = quadratischer Progressionsfaktor<br /> <br /> Beim '''proportionalen Steuertarif''' und konstantem Steuersatz steigt die Steuer proportional zum Einkommen, ohne dass es zu einer Progressionswirkung kommt (&lt;math&gt;s = s_g = const&lt;/math&gt;):<br /> <br /> :&lt;math&gt;StB = s \cdot zvE&lt;/math&gt;<br /> <br /> Berücksichtigt man jedoch den Grundfreibetrag (grüne Linien in den Bildern), so errechnet sich der Steuerbetrag nach der Formel:<br /> <br /> :&lt;math&gt;StB = s_g \cdot (zvE - GFB)&lt;/math&gt;<br /> <br /> Die indirekte Progression des effektiven Steuersatzes &lt;math&gt;s&lt;/math&gt; folgt aus der Beziehung<br /> <br /> :&lt;math&gt;s = s_g \cdot \left( 1 - \frac {GFB} {zvE} \right)&lt;/math&gt;<br /> <br /> Beim '''stufig progressiven Steuertarif''' gibt es mehrere Zonen, in denen der Grenzsteuersatz jeweils konstant bleibt. Er ist jedoch in der folgenden Zone höher als in der vorherigen (blaue Linien in den Bildern). Die Grenzen dieser Zonen (Eckwerte) sind im oberen Bild mit blauen Pfeilen markiert. Innerhalb einer Zone entspricht die Kurve dem proportionalen Steuertarif.<br /> <br /> :&lt;math&gt;StB = s_{gn} \cdot (zvE - E_n) + \sum_{i=1}^n s_{gi} \cdot (E_i - E_{i - 1})&lt;/math&gt;<br /> <br /> mit &lt;math&gt;E_i&lt;/math&gt; = Einkommenseckwert, wobei &lt;math&gt;E_0 = GFB&lt;/math&gt; ist,<br /> und &lt;math&gt;n&lt;/math&gt; = Nummer des Eckwertes direkt unterhalb des zvE.<br /> <br /> Beim '''linear progressiven Steuertarif''' wird der Grenzsteuersatz linear erhöht (orange Linien in den Bildern):<br /> <br /> :&lt;math&gt;StB = s_1 \cdot \Big( 1 + f_1 \cdot (zvE - GFB) \Big) \cdot (zvE - GFB)&lt;/math&gt;<br /> <br /> Dabei gilt für den [[Durchschnittssteuersatz (Einkommensteuer)|effektiven Steuersatz]] mit Grundfreibetrag:<br /> <br /> :&lt;math&gt; s = s_1 \cdot \Big( 1+ f_1 \cdot (zvE - GFB) \Big) \cdot \left(1 - \frac{GFB}{zvE} \right) &lt;/math&gt;<br /> <br /> Der [[Grenzsteuersatz]] ergibt sich mit:<br /> <br /> :&lt;math&gt;s_g = s_1 \cdot ( 1 + 2 \cdot f_1 \cdot zvE )&lt;/math&gt;<br /> <br /> Auch ohne Grundfreibetrag kommt es bei der linearen Progression zu einer Progressionswirkung, weil der Progressionsfaktor &lt;math&gt;f_1&lt;/math&gt; den Durchschnittsteuersatz abhängig vom &lt;math&gt;zvE&lt;/math&gt; stetig erhöht:<br /> <br /> :&lt;math&gt;s = s_1 \cdot ( 1 + f_1 \cdot zvE)&lt;/math&gt;<br /> <br /> Beim weniger gebräuchlichen '''quadratisch progressiven Steuertarif''' steigt die Steuer überproportional quadratisch zum Einkommen (rote Linien in den Bildern):<br /> <br /> :&lt;math&gt;StB = s_1 \cdot \left( 1 + f_1 \cdot zvE+ f_2 \cdot zvE^2 \right) \cdot zvE&lt;/math&gt;<br /> <br /> == Ländervergleiche ==<br /> === Deutschland ===<br /> [[Datei:Historie Einkommensteuer D effektiver Steuersatz.jpg|thumb|Historische Entwicklung der effektiven Steuersätze 1990 bis 2010 in Deutschland]]<br /> [[Datei:Historie Einkommensteuer D Grenzsteuersatz.jpg|thumb|Historische Entwicklung der Grenzsteuersätze 1990 bis 2010 in Deutschland]]<br /> <br /> ==== Berechnung ====<br /> Bis 1989 wurden für die Festlegung des stetigen Anstiegs des [[Grenzsteuersatz]]es [[Polynom]]e verwendet, wobei der Anstieg bei höheren zu versteuernden Einkommen abflachte. Seit 1990 werden eine oder mehrere [[Geradengleichung]]en benutzt, die zu einem oder mehreren linear ansteigenden Grenzsteuersätzen führen. Die Geradengleichungen sind einfacher zu berechnen. In der politischen Diskussion werden die lineare Progression (derzeitiges Recht) und der [[Stufentarif]] diskutiert.<br /> <br /> ==== Tarifgeschichte ====<br /> Die Verfahren zur Berechnung des [[Einkommensteuertarif]]s sind in der Tarifgeschichte&lt;ref name=&quot;Tarifgeschichte&quot;&gt;[[Bundesministerium für Finanzen]]: [http://www.steuervereinfachung.de/TarifgeschichteoF.pdf ''Tarifgeschichte'' (1958–2005) mit Berechnungsformeln] (PDF) und [https://www.abgabenrechner.de/uebersicht_ekst/index.jsp Übersichten zur Einkommensteuer-Tarifbelastung ab 1958]&lt;/ref&gt; des Bundesfinanzministeriums mit Formeln und Tabellen beschrieben. Dort ist auch die ab 1990 erfolgte Vereinfachung der Berechnung des Steuersatzes dokumentiert.<br /> <br /> Die Bilder rechts zeigen die historische Entwicklung der Steuersätze im deutschen Einkommensteuertarif von 1990 bis 2010 im direkten Vergleich. Die deutliche Anhebung des Grundfreibetrages ab 1996 erfolgte als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die steuerliche Freistellung des Existenzminimums forderte. Gleichzeitig wurde jedoch der Eingangssteuersatz von 19,0 % auf 25,9 % angehoben. In der Folgezeit wurde der Eingangssteuersatz nach und nach wieder abgesenkt und beträgt im Tarif 2010 14,0 %. Der Spitzensteuersatz wurde von ursprünglich 53,0 % auf 42,0 % im Tarif 2005 abgesenkt, jedoch ab 2007 für hohe Einkommen über 250.000 Euro auf 45,0 % angehoben.<br /> <br /> === Österreich ===<br /> {{Hauptartikel|Einkommensteuer (Österreich)}}<br /> <br /> Die Einkommensteuer folgt in Österreich einem bundesweiten, 3-stufigen Tarifmodell mit Freibetrag.<br /> <br /> === Schweiz ===<br /> In der [[Schweiz]] wird sowohl die [[direkte Bundessteuer]] wie auch die Einkommens- und Vermögenssteuer der meisten [[Kanton (Schweiz)|Kantone]] nach einem progressiven Tarif berechnet. Allerdings ist vor allem die kantonale Progression bei den höchsten Einkommen und Vermögen vielenorts begrenzt, um potente Steuerzahlende anzuziehen bzw. nicht zu vertreiben. In jüngerer Zeit haben einige wenige sehr kleine Kantone einen Systemwechsel zum Einheitssteuersatz vollzogen. Dies wird jedoch von den [[Sozialdemokraten]] auf Bundesebene bekämpft, die mit einer [[Volksinitiative (Schweiz)|Volksinitiative]] einen Mindest-Progressionssatz für die Kantone erzwingen wollten. Sie scheiterten aber in einer eidgenössischen Volksabstimmung am 28. November 2010.<br /> <br /> === Großbritannien ===<br /> In [[Vereinigtes Königreich|Großbritannien]] gibt es sowohl bei der „Corporation tax“, einer Art Körperschaftsteuer, als auch bei der „Income tax“, also der Einkommensteuer, eine progressive Besteuerung. Die Hauptrate der „Corporation tax“ beträgt 28 % und betrifft Firmen mit einem zu versteuernden Einkommen, das größer als 1,5&amp;nbsp;Mio.&amp;nbsp;£ ist. Bei Firmen mit einem zu versteuernden Einkommen von unter 300.000&amp;nbsp;£ beträgt der Steuersatz 21 %. Nur bei einem zu versteuernden Einkommen zwischen 300.000&amp;nbsp;£ und 1,5 Mio.&amp;nbsp;£ gibt es einen gleitenden Steuersatz zwischen 21 % und 28 %.<br /> <br /> [[Datei:UK tax NIC percentages.svg|thumb|Einkommensteuer in Großbritannien]]<br /> Die Einkommensteuer wird in Großbritannien in vier Bändern mit drei verschiedenen Steuersätzen erhoben.&lt;ref&gt;[http://www.hmrc.gov.uk/rates/it.htm Rates and Allowances]&lt;/ref&gt; Die „Basic Rate“ von 20 % greift ab dem ersten Pfund, die „Higher Rate“ von 40 % greift ab 37.400&amp;nbsp;£. Ab dem Veranlagungszeitraum 2010-11 gibt es zusätzlich eine „Additional Rate“ von 50 % für Einkommensteile über 150.000&amp;nbsp;£. Für Dividenden gilt eine „Basic Rate“ von 10 %, eine „Higher Rate“ von 32,5 % und eine „Additional Rate“ von 42,5 %. Für sonstige Kapitalerträge gilt eine „Basic Rate“ von 20 % und eine „Higher Rate“ von 40 %.<br /> <br /> Sowohl in Großbritannien als auch in den USA gibt es zudem eine „payroll-tax“ für Arbeitnehmer, die ursprünglich als Sozialversicherungsbeitrag gedacht war, sich aber zwischenzeitlich zu einer Steuer entwickelt hat, die –&amp;nbsp;in jeder Hinsicht außer dem Namen nach&amp;nbsp;– eine Einkommensteuer ist („stealth tax“) und oftmals eine höhere Steuerlast verursacht als die Einkommensteuer. Die „payroll-tax“ wird als [[Degressiver Tarif|degressive Steuer]] kritisiert.<br /> <br /> === USA ===<br /> In den [[Vereinigte Staaten|USA]] beträgt der niedrigste Steuersatz der Bundessteuer für Körperschaften mit einem zu versteuernden Einkommen von unter 50.000 US-$ 15 % und steigt auf 35 % bei einem zu versteuernden Einkommen von über 18,3&amp;nbsp;Mio. US-$. Die Körperschaften werden auch von den Bundesstaaten besteuert, diese Steuer ist aber auf die Bundessteuer anrechenbar.<br /> <br /> [[Datei:Einkommensteuer in den Vereinigten Staaten.png|miniatur|Durchschnittlicher und marginaler Einkommensteuersatz in den Vereinigten Staaten 2009 (nur Bundessteuer)]]<br /> Die Einkommensteuer des Bundes wird mit gleitenden Steuersätzen von 10 % bis 35 % erhoben.&lt;ref&gt;[http://www.irs.gov/formspubs/article/0,,id=164272,00.html Steuersätze]&lt;/ref&gt; Ab welchem zu versteuernden Einkommen der nächsthöhere Steuersatz greift, unterscheidet sich danach, ob man als Einzelner, als zusammenveranlagtes Ehepaar, als getrennt veranlagtes Ehepaar oder als Alleinerziehender veranlagt wird. Zu beachten ist, dass die meisten Bundesstaaten eine zusätzliche Einkommensteuer erheben. Je nachdem in welchem Bundesstaat man lebt, ist ein Spitzensteuersatz von über 50 % möglich (wenn man Bundes- und Landeseinkommensteuer addiert).<br /> <br /> Die US-amerikanische Einkommensteuer hat eine bemerkenswert hohe effektive Steuerprogression. Der Index für Einkommensungleichheit (hier: Gini-Koeffizient) lag 2006 bezüglich des steuerpflichtigen Einkommens bei 56,47 % (Einkommen vor Steuern) und sank aufgrund der ausgeprägten Steuerprogression auf 48,92 % für die Einkommen nach Steuern. Aus den beiden Gini-Koeffizienten ergibt sich eine effektive Progression von &lt;math&gt;P_\mathrm{MT}=1,17&lt;/math&gt; (nach Musgrave/Thin).&lt;ref&gt;[http://www.irs.gov/pub/irs-soi/06instateshares.xls Einkommensteuer auf Ebene der US-Bundesstaaten im Jahre 2006]&lt;/ref&gt;&lt;ref&gt;[http://www.irs.gov/pub/irs-soi/06in03etr.xls Einkommensteuer auf US-amerikanischer Bundesebene im Jahre 2006]&lt;/ref&gt;<br /> <br /> == Siehe auch ==<br /> * [[Progressionsvorbehalt]]<br /> <br /> == Weblinks ==<br /> * [http://www.vernunft-schweiz.ch/docs/steuerprogression.pdf Die Steuerprogression in der Schweiz] (PDF; 175 kB)<br /> <br /> == Einzelnachweise ==<br /> &lt;references /&gt;<br /> <br /> [[Kategorie:Steuerrecht]]<br /> <br /> [[bg:Прогресивен данък]]<br /> [[da:Progressiv skat]]<br /> [[en:Progressive tax]]<br /> [[es:Progresividad]]<br /> [[et:Progressiivne tulumaks]]<br /> [[eu:Aurrerakortasun (ogasun publikoa)]]<br /> [[fi:Progressiivinen vero]]<br /> [[fr:Impôt progressif]]<br /> [[gl:Progresividade]]<br /> [[hu:Progresszív adó]]<br /> [[id:Pajak progresif]]<br /> [[is:Þrepaskattur]]<br /> [[it:Progressività]]<br /> [[ja:累進課税]]<br /> [[ko:누진세]]<br /> [[la:Tributum progressivum]]<br /> [[lt:Progresinis mokestis]]<br /> [[nl:Progressieve inkomstenbelasting]]<br /> [[pl:Podatek progresywny]]<br /> [[ro:Impozitarea diferențiată]]<br /> [[ru:Прогрессивное налогообложение]]<br /> [[sv:Progressiv skatt]]<br /> [[uk:Прогресивне оподаткування]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Erste_Variation&diff=98351664 Erste Variation 2012-01-14T14:19:20Z <p>Alexnullnullsieben: /* Alternative Definition */ Sry wollte es mit M allgemeiner fassen, D(Omega) sollte aber reichen</p> <hr /> <div>In der angewandten [[Mathematik]] und in der [[Variationsrechnung]], ist die '''erste Variation''' des [[Funktional|Funktionals]] ''J''(''y'') definiert als <br /> <br /> :&lt;math&gt;\delta J(y)(h)= \left.\frac{d}{d\varepsilon} J(y + \varepsilon h)\right|_{\varepsilon = 0},&lt;/math&gt; <br /> <br /> wobei &lt;math&gt;J(y): X\rightarrow \R&lt;/math&gt; ein Funktional, sowie &lt;math&gt;y,h\in X&lt;/math&gt; Funktionen im [[Funktionenraum]] &lt;math&gt;X&lt;/math&gt;, und ''&amp;epsilon;'' ein Skalar ist (gesprochen: ''die erste Variation von J nach y'').<br /> <br /> ==Alternative Definition==<br /> Eine alternative Definition, welche auch häufiger in der [[Theoretische Physik|theoretischen Physik]], vor allem aber in der [[Feldtheorie]] anzutreffen ist, lautet wie folgt:<br /> <br /> Sei &lt;math&gt;{\mathcal D}(\Omega)&lt;/math&gt; ein Raum von [[Testfunktion]]en über &lt;math&gt;\Omega&lt;/math&gt; und<br /> :&lt;math&gt;F\colon {\mathcal D}(\Omega) \rightarrow \mathbb{K} \quad \mbox{wobei} \quad \mathbb{K} = \mathbb{R}\ \mbox{oder}\ \mathbb{K} = \mathbb{C} &lt;/math&gt;<br /> ein lineares Funktional.<br /> <br /> Die erste Variation (manchmal auch als Funktionalableitung bezeichnet) &lt;math&gt;{\delta F}/{\delta\varphi}&lt;/math&gt; von F ist definiert als jene [[Distribution (Mathematik)|Distribution]] aus &lt;math&gt;{\mathcal D}^\prime(\Omega)&lt;/math&gt; welche<br /> :&lt;math&gt;\left\langle \frac{\delta F[\varphi(x)]}{\delta\varphi(x)}, f(x) \right\rangle = \int \frac{\delta F[\varphi(x)]}{\delta\varphi(x')} f(x')dx' = \lim_{\varepsilon\to 0}\frac{F[\varphi(x)+\varepsilon f(x)]-F[\varphi(x)]}{\varepsilon} = \left.\frac{d}{d\epsilon}F[\varphi+\epsilon f]\right|_{\epsilon=0} \quad \forall f\in{\mathcal D}(\Omega)&lt;/math&gt;<br /> erfüllt.<br /> Die Funktionalableitung spielt hierbei die Rolle eines [[Gradient_(Mathematik)|Gradienten]], wobei durch die Notation &lt;math&gt;\tfrac{\delta}{\delta\varphi(x)}&lt;/math&gt; ausgedrückt werden soll, dass die Ableitung ''in Richtung'' einer Testfunktion &lt;math&gt;\varphi(x) \in {\mathcal D}(\Omega)&lt;/math&gt; stattfindet.<br /> <br /> ==Eigenschaften==<br /> <br /> #Die erste Variation ist eine [[lineare Abbildung]]:<br /> #:&lt;math&gt;\delta(F(y)+\alpha G(y))(h) = \delta F(y)(h) + \alpha\delta G(y)(h)\quad\forall\alpha\in\mathbb{K}, \forall F,G\in{\mathcal D}^\prime(\Omega)&lt;/math&gt;<br /> #Für ein Produkt aus Funktionalen &lt;math&gt;F(y)=G(y)H(y)&lt;/math&gt; gilt die Produktregel:<br /> #:&lt;math&gt;\delta F(y)(h)=\delta G(y)(h)\ H(y) +G(y)\ \delta H(y)(h)&lt;/math&gt;<br /> <br /> ==Beispiel==<br /> <br /> Die erste Variation von<br /> <br /> :&lt;math&gt;J(y)=\int_a^b yy' dx.&lt;/math&gt;<br /> <br /> Nach der Definition oben ist, <br /> <br /> :&lt;math&gt;<br /> \begin{align}<br /> \delta J(y)(h)&amp;=\left.\frac{d}{d\varepsilon} J(y + \varepsilon h)\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\frac{d}{d\varepsilon} \int_a^b (y + \varepsilon h)(y^\prime + \varepsilon h^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\frac{d}{d\varepsilon} \int_a^b (yy^\prime + y\varepsilon h^\prime + y^\prime\varepsilon h + \varepsilon^2 hh^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\int_a^b \frac{d}{d\varepsilon} (yy^\prime + y\varepsilon h^\prime + y^\prime\varepsilon h + \varepsilon^2 hh^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\int_a^b (yh^\prime + y^\prime h + 2\varepsilon hh^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \int_a^b (yh^\prime + y^\prime h) \ dx<br /> \end{align}<br /> &lt;/math&gt;<br /> <br /> == Siehe auch ==<br /> * [[Hamiltonsches_Prinzip|Hamiltonsches Prinzip]]<br /> * [[Euler-Lagrange-Gleichung]]<br /> * [[Variation_(Mathematik)|Variation]]<br /> * [[Totale_Ableitung| Totale Ableitung]]<br /> *[[Fréchet-Ableitung]]<br /> *[[Gâteaux-Differential]]<br /> <br /> ==Weblinks==<br /> * [http://www.exampleproblems.com/wiki/index.php/Calculus_of_Variations Exampleproblems.com] hat mehr Beispiele.<br /> <br /> [[Kategorie:Optimierung]]<br /> [[Kategorie:Funktionalanalysis]]<br /> [[Kategorie:Differentialoperator]]<br /> <br /> [[en:First_variation|First Variation]]<br /> [[zh:一次變分]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Verm%C3%B6gensteuer&diff=96253481 Vermögensteuer 2011-11-21T16:10:04Z <p>Alexnullnullsieben: /* Einzelnachweise */</p> <hr /> <div>{{Deutschlandlastig}}<br /> Die '''Vermögensteuer''' ist eine auf das [[Vermögen (Wirtschaft)|Vermögen]], d. h. das bewertbare Eigentum des [[Steuerpflichtiger|Steuerpflichtigen]] erhobene [[Steuer]]. Sie zeichnet sich im Allgemeinen durch einen verhältnismäßig niedrigen [[Steuertarif|Steuersatz]] sowie den Verzicht auf [[Steuerprogression]] aus.<br /> <br /> == Geschichte ==<br /> {{Belege fehlen}}<br /> Die Vermögensteuer wurde während der [[Antike]] erfunden, sie wurde sowohl im [[Römisches Reich|Römischen Reich]] als auch in [[Attische Demokratie|Athen]] erhoben. In [[Deutschland]] ist sie bis ins [[Spätmittelalter|späte Mittelalter]] die vorherrschende Form der Besteuerung, die auf [[Grundbesitz]], [[Sachvermögen]] und [[Geldvermögen]] erhoben wird. Erst seit dem 15. Jahrhundert wird sie insbesondere durch [[Direkte und indirekte Steuer|indirekte Steuern]] und erste Ansätze von [[Einkommensteuer]]n ergänzt.<br /> <br /> == Vermögensteuer in Deutschland ==<br /> {{Hauptartikel|Vermögensteuer (Deutschland)}}<br /> In Deutschland war die Vermögensteuer eine [[Substanzsteuer]], die vom Wert des Nettovermögens (Bruttovermögen abzüglich Schulden) des Steuerpflichtigen (natürliche oder juristische Person) berechnet wurde, das zu einem bestimmten Stichtag vorhanden war. Die Vermögensteuer wurde zuletzt 1996 erhoben, in jenem Jahr hatte sie ein Steueraufkommen von etwa 9 Milliarden DM generiert.&lt;ref&gt;http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/13/059/1305975.asc&lt;/ref&gt;. <br /> <br /> 1995 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass eine unterschiedliche steuerliche Belastung von Grundbesitz und sonstigem Vermögen mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar ist.&lt;ref&gt;[http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1995/XX950655.HTM BVerfG-Beschluß vom 22.6.1995 (2 BvL 37/91)]&lt;/ref&gt; In den Beratungen zum Jahressteuergesetz 1997 stellte die [[Kabinett Kohl V|damalige Bundesregierung]] fest, dass es keinen verfassungsrechtlichen Zwang zur Abschaffung der Vermögensteuer gibt. Sie entschied, die Vermögensteuer ab 1997 nicht mehr zu erheben. Diese Steuer ist seitdem nicht mehr erhoben worden.<br /> <br /> ==Vermögensbezogene Steuern ==<br /> International gelten, etwa von der [[OECD]], auch die [[Grundsteuer]], (Steuer auf Immobilieneigentum), [[Kraftfahrzeugsteuer]], [[Gewerbekapitalsteuer]], [[Zweitwohnungsteuer]] oder [[Hundesteuer]] sowie auch [[Erbschaftsteuer]] und [[Schenkungsteuer]] als vermögensbezogene Steuern.&lt;ref&gt;[http://www.oecd.org/document/29/0,3343,de_34968570_34968795_42147613_1_1_1_1,00.html vgl. OECD-Seite]&lt;/ref&gt; <br /> <br /> ===Deutschland===<br /> Diese vermögensbezogenen Steuern tragen in Deutschland im OECD-Vergleich stark unterdurchschnittlich zum Steueraufkommmen bei. Sie erbringen in Deutschland dem [[Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung|Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung]] zufolge nur ein Aufkommen von 0,9 % des [[Bruttoinlandsprodukt|BIP]]. Dies ist knapp die Hälfte des Durchschnitts der wichtigsten Industriestaaten.&lt;ref&gt;[http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,637461,00.html Spiegel-Wirtschaft]&lt;/ref&gt;<br /> <br /> Nach Ansicht von Stefan Bach, stellvertretender Leiter der Abteilung Staat des [[Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung|Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung]] könnten vermögensbezogene Steuern (insbesondere [[Erbschaftsteuer]] und [[Grundsteuer]]), die auf besonders Reiche zugeschnitten sind, etwa 15 Milliarden Euro jährlich erbringen, ohne dass größere wirtschaftliche Nachteile für Deutschland ([[Kapitalflucht]] oder ähnliches) entstünden. Das sind etwa 9 Milliarden Euro mehr als ein Anheben des Spitzensteuersatzes auf 49 % (derzeit ca. 45 %) ab einem jährlichen zu versteuernden Einkommen von 60 000 Euro (derzeit ab 250 401) zusätzlich erbringen würde.&lt;ref&gt;http://www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.378374.de/11-36-4.pdf&lt;/ref&gt;&lt;ref&gt;http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html&lt;/ref&gt;<br /> <br /> === Internationaler Vergleich ===<br /> {{Belege fehlen}}<br /> Im internationalen Vergleich erheben Deutschland und Österreich nach OECD-Zahlen (2008) sehr geringe vermögensbezogene Steuern. In [[Vereinigtes Königreich|Großbritannien]], das eine hohe Grundsteuer erhebt, betragen die vermögensbezogenen Steuern dagegen über 4 % des BIP. &lt;ref&gt;http://www.oecd.org/document/29/0,3746,de_34968570_39907066_42147613_1_1_1_1,00.html&lt;/ref&gt;<br /> <br /> Die Vermögensteuer steht meistens den lokalen Gebietskörperschaften (Kommunen, Regionen) zu. Häufig können diese Körperschaften die Steuersätze auch selbst festsetzen.<br /> <br /> {| class=&quot;prettytable&quot; <br /> |<br /> |In Mrd. € <br /> |Anteil am gesamten Steueraufkommen <br /> |Anteil am BIP<br /> |-<br /> |<br /> |<br /> |bezogen auf das Vermögen natürlicher Personen<br /> |<br /> |-<br /> |USA<br /> | <br /> | <br /> |3,1 % <br /> |-<br /> |Schweiz <br /> |2,6 <br /> |2,7 % <br /> |1,0 % <br /> |-<br /> |Luxemburg <br /> |0,2 <br /> |1,8 % <br /> |0,7 % <br /> |-<br /> |Österreich<br /> |1,5 <br /> | <br /> |0,6 % <br /> |-<br /> |Norwegen <br /> |0,9 <br /> |1,2 % <br /> |0,5 % <br /> |-<br /> |Island <br /> |0,3 <br /> |1,1 % <br /> |0,4 % <br /> |-<br /> |Schweden <br /> |0,9 <br /> |0,7 % <br /> |0,4 % <br /> |-<br /> |Frankreich <br /> |2,4 <br /> |0,4 % <br /> |0,2 % <br /> |-<br /> |Finnland <br /> |0,2 <br /> |0,3 % <br /> |0,1 % <br /> |-<br /> |<br /> |<br /> |bezogen auf das Vermögen juristischer Personen<br /> |<br /> |-<br /> |Luxemburg <br /> |0,5 <br /> |5,5 % <br /> |2,3 % <br /> |-<br /> |Island <br /> |0,3 <br /> |1,0 % <br /> |0,4 % <br /> |-<br /> |Schweiz <br /> |1,3 <br /> |0,9 % <br /> |0,3 % <br /> |-<br /> | colspan=&quot;4&quot; align=&quot;center&quot; |&lt;small&gt;Bei der Interpretation von OECD-Statistiken ist zu beachten, dass die Steuerbelastung häufig in % des [[Bruttoinlandsprodukt]]es (BIP) angegeben wird. Da die Vermögen in diesen Ländern im allgemeinen größer als das BIP sind, in Deutschland z.B. etwa 4-mal so groß, ist die Belastung der Vermögen prozentual im Allgemeinen deutlich geringer.&lt;/small&gt;<br /> |-<br /> |}<br /> <br /> == Einzelnachweise ==<br /> &lt;references /&gt;<br /> <br /> {{Rechtshinweis}}<br /> <br /> {{SORTIERUNG:Vermogensteuer}}<br /> [[Kategorie:Steuerrecht]]<br /> [[Kategorie:Steuern und Abgaben]]<br /> <br /> [[ca:Impost sobre el Patrimoni]]<br /> [[da:Formueskat]]<br /> [[en:Wealth tax]]<br /> [[es:Impuesto sobre el Patrimonio]]<br /> [[fi:Varallisuusvero]]<br /> [[fr:Impôt sur la fortune]]<br /> [[hy:Հարստության հարկ]]<br /> [[it:Imposta sui ricchi]]<br /> [[ja:富裕税]]<br /> [[ko:부유세]]<br /> [[mr:संपत्ती कर]]<br /> [[nl:Vermogensbelasting]]<br /> [[no:Formuesskatt]]<br /> [[ru:Налог на имущество]]<br /> [[sv:Förmögenhetsskatt]]<br /> [[ta:செல்வ வரி]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Gyrotron&diff=95744419 Gyrotron 2011-11-08T15:57:48Z <p>Alexnullnullsieben: </p> <hr /> <div>[[Datei:Gyrotron plateforme.jpg|thumb|right|Mehrere Gyrotron für 84&amp;nbsp;GHz und 118&amp;nbsp;GHz]]<br /> Das '''Gyrotron''' (Kurzform von ''Gyromonotron'') ist der zurzeit (2007) leistungsfähigste [[Mikrowellen]]-Oszillator. Es beruht auf dem Prinzip der Elektronen-Zyklotron-Maser-Instabilität und ist eine Kombination von [[Laufzeitröhre]] und [[Zyklotronresonanz]]-[[Maser]]. Gyrotrons arbeiten effektiv im Frequenzbereich von 5&amp;nbsp;GHz bis 170&amp;nbsp;GHz mit Ausgangsleistungen bis zu einigen Megawatt. Bei Betrieb auf einer Harmonischen können Mikrowellen im Wattbereich bis zu einem Terahertz erzeugt werden. Es gibt konventionelle Gyrotrons, Koaxialgyrotrons und durchstimmbare Gyrotrons.<br /> <br /> Verwendung finden sie z. B. bei 30 GHz in der Materialprozesstechnik zum [[Sintern]] von Keramik, bei 95 GHz im [[Active Denial System]], oder bei 100 GHz - 140 GHz (im Bereich der Elektron[[zyklotronfrequenz]], deshalb [[Elektronen-Zyklotron-Resonanzheizung]] (ECRH)) und Leistungen um 1 Megawatt zur Mikrowellenheizung von Plasmen in [[Kernfusionsreaktor]]en (z.B. am [[Max-Planck-Institut für Plasmaphysik]] oder beim [[Tokamak_à_configuration_variable|TCV]]).<br /> <br /> == Aufbau ==<br /> [[Datei:Gyrotron.png|thumb|right|Schnittdarstellung durch ein Gyrotron]]<br /> Ein Gyrotron besteht aus einer [[Elektronenkanone]] (Gun), einer Elektronen-Kompressionszone, einem Wechselwirkungsraum (Mikrowellen-[[Hohlraumresonator]]), einem quasi-optischen Wellentypwandler, einem Elektronen-Auffänger (Kollektor), einem Hochfrequenzausgangsfenster, dem Röhrengehäuse und Magneten.<br /> <br /> == Funktion ==<br /> In einem Gyrotron wird zunächst ein Elektronenstrahl [[spezielle Relativitätstheorie|relativistische]]r Geschwindigkeit erzeugt. Zugleich durchlaufen die Elektronen dort bereits ein Magnetfeld. Dadurch bewegen sich die Elektronen innerhalb des Strahls auf Schraubenbahnen. Der Elektronenstrahl tritt in den Hohlraumresonator ein, der sich in einem axialen Magnetfeld befindet. Er wechselwirkt dort aufgrund der Zyklotronresonanz mit einem rückgeführten Teil der erzeugten Mikrowellenleistung. Nun kommt die [[relativistische Massenzunahme]] zum Tragen: Je nach Phasenlage, auf der die Elektronen sich auf ihrer Schraubenbahn relativ zum elektrischen Wechselfeld befinden, werden sie teils auf dieser beschleunigt, teils abgebremst; mit größerem Radius (d.h. schneller) umlaufende Elektronen erfahren aufgrund der Massenzunahme eine Verlangsamung ihrer Axialgeschwindigkeit, sie werden von den mit geringerem Radius (langsamer) umlaufenden Elektronen eingeholt und es kommt zu einer Phasensynchronisation. Nun können die Elektronen weiter hinten im Resonator laufend Energie an das elektrische Wechselfeld der Mikrowellen abgeben. Die Mikrowellen gelangen durch ein Fenster aus der Vakuumapparatur hinaus, während die abgearbeiteten Elektronen auf einer positiv geladenen metallischen Wand (Rohr) aufgefangen werden.<br /> <br /> == Literatur ==<br /> *C. J. Edgcombe: ''Gyrotron Oscillators: Their Principles and Practice''; 1993<br /> *Machavaram V. Kartikeyan u.a.: ''Gyrotrons: High-Power Microwave and Millimeter Wave Technology''; 2004<br /> <br /> == Weblinks ==<br /> *http://hikwww1.fzk.de/ihm/microwave/whatis_g.html (Kurzbeschreibung)<br /> *http://www.fzk.de/fzk/idcplg?IdcService=FZK&amp;node=2088<br /> *http://bibliothek.fzk.de/zb/abstracts/5837.htm<br /> *http://bibliothek.fzk.de/zb/berichte/FZKA7023.pdf (ausführliche Funktionsbeschreibung mit Bildern; PDF-Datei; 2,93&amp;nbsp;MB)<br /> *http://www.tu-harburg.de/forschung/fobe/1992-1995/fb95-2.11.049.html<br /> <br /> [[Kategorie:Oszillator]]<br /> <br /> [[en:Gyrotron]]<br /> [[es:Girotrón]]<br /> [[fr:Gyrotron]]<br /> [[nl:Gyrotron]]<br /> [[ru:Гиротрон]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Asylgesetz_2005&diff=95677690 Asylgesetz 2005 2011-11-06T22:10:15Z <p>Alexnullnullsieben: </p> <hr /> <div>{{Infobox Gesetz (Österreich)<br /> | Titel=Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl&lt;br /&gt;([[Fremdenrechtspaket 2005]])&lt;ref name=&quot;Paket&quot;/&gt;<br /> | Kurztitel=Asylgesetz 2005 (Fremdenrechtspaket 2005)<br /> | Früherer Titel=<br /> | Abkürzung=AsylG<br /> | Typ=[[Bundesgesetz (Österreich)|Bundesgesetz]]<br /> | Geltungsbereich=[[Republik Österreich]]<br /> | Rechtsmaterie=[[Asylrecht]]<br /> | Fundstelle=BGBl. I Nr. 100/2005<br /> | Datum des Gesetzes=<br /> | Inkrafttretedatum=1. Juli 2008<br /> | Letzte Änderung=BGBl. I Nr. 135/2009 (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG)<br /> | Außerkrafttretedatum=<br /> }}<br /> Das '''Asylgesetz 2005''' ('''AsylG''') ist das zentrale Gesetz des [[Asylrecht#Österreich|Österreichischen Asylwesen]]s, nachdem durch das [[Fremdenrechtspaket 2005]]&lt;ref name=&quot;Paket&quot;&gt;Langtitel des Fremdenrechtspakets: Bundesgesetz, mit dem das [[Bundes-Verfassungsgesetz]] geändert wird, ein Asylgesetz 2005, ein [[Fremdenpolizeigesetz]] 2005 und ein [[Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz]] erlassen, das [[Bundesbetreuungsgesetz]], das [[Personenstandsgesetz (Österreich)|Personenstandsgesetz]], das [[Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat]], das [[Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen]] 1991, das [[Sicherheitspolizeigesetz]], das [[Gebührengesetz]] 1957, das [[Familienlastenausgleichsgesetz]] 1967, das [[Kinderbetreuungsgeldgesetz]] und das [[Tilgungsgesetz]] 1972 geändert werden sowie das [[Fremdengesetz]] 1997 aufgehoben wird&lt;/ref&gt; eine Neuordnung der Rechtsmaterie vorgenommen worden war.<br /> <br /> Das AsylG regelt die Voraussetzungen zur Gewährung von internationalen Schutz: Anerkennung als Flüchtling im Sinne der [[Genfer Flüchtlingskonvention]] und der [[Status-Richtlinie]] (Qualifikations-Richtlinie) oder Gewährung von subsidiären Schutz ([[Refoulementschutz]]).<br /> <br /> == Antragsstellung und Zulassungsverfahren ==<br /> Ein Antrag auf internationalen Schutz kann nur im Inland vor einem [[Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes|Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes]] (Polizei) gestellt werden, anschließend ist er persönlich bei einer der Erstaufnahmestellen des Bundesasylamtes einzubringen. Nach Antragsstellung wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens festgestellt, ob Österreich für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Dies ist nicht der Fall, wenn über einen Asylantrag bereits [[Rechtskraft (Österreich)|rechtskräftig]] entschieden wurde und sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht änderte ({{§|68|AVG|RIS-B|DokNr=NOR12065008}} [[Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz|AVG]]), einem anderen Staat ([[EU-Mitgliedsstaaten]], [[Schweiz]], [[Norwegen]], [[Island]]) aufgrund der [[Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-Verordnung)|Dublin-Verordnung]] ({{§|5|AsylG|RIS-B|DokNr=NOR40095571}} AsylG) die inhaltliche Prüfung obliegt oder der Asylwerber in einem sicheren Drittstaat ({{§|4|AsylG|RIS-B|DokNr=NOR40112961}} AsylG) Schutz vor Verfolgung finden kann.<br /> <br /> == Inhaltliches Verfahren und Asylgewährung ==<br /> Ist Österreich zuständig, so wird inhaltlich geprüft, ob Fluchtgründe der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen (Furcht vor Verfolgung aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, politischer Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe). Ist diese Furcht vor Verfolgung glaubhaft und liegen keine Asylausschlussgründe der Flüchtlingskonvention (z.B. besonders schwere Verbrechen, [[Verbrechen gegen die Menschlichkeit|Verbrechen gegen die Menschheit]]) oder eine [[innerstaatliche Fluchtalternative]] vor, so wird dem Antrag stattgegeben und der Status des Asylberechtigten (Flüchtlingsstatus) zuerkannt ({{§|3|AsylG|RIS-B|DokNr=NOR40067705}} AsylG).<br /> <br /> =={{Anker|Subsidiärer Schutz}} Subsidiärer Schutz ==<br /> {{Redundanztext<br /> |3=Asylgesetz (Österreich)#Subsidiärer Schutz<br /> |4=Subsidiär Schutzberechtigter<br /> |12=t|2=Januar 2011|1=[[Benutzer:Pelagus|Pelagus]] 21:57, 4. Jan. 2011 (CET)}}<br /> Liegen die Voraussetzungen zur Asylgewährung nicht vor, so wird geprüft, ob [[Refoulement]] (Ausweisung, Abschiebung, Zurückweisung, Zurückschiebung, Überstellung) zulässig ist. Refoulement ist nicht zulässig, wenn eine [[Ausweisung]] die reale Gefahr (real risk) der Verletzung der {{Art.|2|EMRK|RIS-B|DokNr=NOR12016933}} ([[Europäische Menschenrechtskonvention#Artikel 2 – Recht auf Leben|Recht auf Leben]]) oder {{Art.|3|EMRK|RIS-B|DokNr=NOR12016934}} ([[Europäische Menschenrechtskonvention#Artikel 3 – Verbot der Folter|Verbot der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung]]) der [[Europäische Menschenrechtskonvention|Europäischen Menschenrechtskonvention]] (EMRK), der Protokolle {{§§|EMRK|RIS-B|GesetzNr=10000793|text=Nr. 6}} oder {{§§|EMRK|RIS-B|GesetzNr=20003941|text=Nr. 13}} ([[Europäische Menschenrechtskonvention#13. Zusatzprotokoll vom 3. Mai 2002|Abschaffung der Todesstrafe]]) zur Konvention oder eine für ihn als Zivilperson ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In diesen Fällen wird subsidiärer Schutz (Refoulementschutz, Abschiebeschutz) zuerkannt ({{§|8|AsylG|RIS-B|DokNr=NOR40112466}} AsylG). Diese gilt für ein Jahr und wird verlängert, solange die Schutzgründe vorliegen.<br /> <br /> == Negative Entscheidung und Ausweisung ==<br /> Wenn ein Asylantrag ab- oder zurückgewiesen wird oder Asyl aberkannt wird, das heißt liegen die Voraussetzungen zur Schutzgewährung nicht vor oder ist Österreich wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Dublin Verordnung für die Prüfung Asylantrags nicht zuständig, so prüft die Behörde, ob eine Ausweisung {{Art.|8|EMRK|RIS-B|DokNr=NOR12016939}} der EMRK ([[Europäische Menschenrechtskonvention#Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat— und Familienlebens|Recht auf Privat- und Familienleben]]) oder Art. 3 verletzen würde und stellt fest, ob die Ausweisung zulässig oder unzulässig ist ({{§|10|AsylG|RIS-B|DokNr=NOR40112468}} AsylG).<br /> <br /> == Familienverfahren ==<br /> Um eine Trennung von Familien zu vermeiden und die Familieneinheit zu bewahren werden Anträge mehrerer Familienangehörige zusammen geprüft. In der Regel erhalten sie daraufhin denselben Schutzstatus (Asyl oder subsidiären Schutz) bzw. werden gemeinsam ausgewiesen. Im Ausland befindliche nahe Angehörige (Ehegatten, eingetragene Partner, minderjährige Kinder, Eltern von minderjährigen Kindern) von anerkannten Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten können bei jeder Botschaft einen Antrag auf Einreise stellen, damit im Inland geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen zur Erstreckung des Schutzes auf die Familienangehörige vorliegen.<br /> <br /> == Sonstige Regelungen des AsylG ==<br /> Weiters regelt das AsylG den Behördenaufbau, das Asylverfahren und die Befugnisse: Das [[Bundesasylamt]] entscheidet über den Antrag, es besteht die Möglichkeit der Beschwerde an den [[Asylgerichtshof]] als außerordentliches Rechtsmittel. Zudem regelt es Befugnisse und Informationspflichten der Behörden und die Einrichtung einer Staatendokumentation im Bundesasylamt.<br /> <br /> == Siehe auch ==<br /> * [[Asylrecht]], zum internationalen Recht<br /> * [[Asylgerichtshof]] (AsylGH), letzte Instanz in Asylverfahren<br /> * [[Demografie Österreichs#Asylsituation in Österreich|Demografie Österreichs: Asylsituation]]<br /> <br /> == Literatur ==<br /> <br /> * Helgo Eberwein, Eva Pfleger: ''Fremdenrecht für Studium und Praxis'', LexisNexis, Wien, 2011, ISBN 9783700750109<br /> <br /> == Weblinks ==<br /> * {{§§|AsylG|RIS-B|GesetzNr=20004240|text=Asylgesetz 2005}} (Fremdenrechtspaket 2005), [[ris.bka]]<br /> * {{§§|EMRK|RIS-B|GesetzNr=10000308|text=Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention)}}, [[ris.bka]]<br /> * {{§§|GFK|RIS-B|GesetzNr=10005235|text=Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention))}} und {{§§|GFK|RIS-B|GesetzNr=10005394|text=Protokoll}}, [[ris.bka]]<br /> * [http://www.asylum-online.at/index.html Österreichisches Asyl- und Migrationsrecht]<br /> * [http://www.bmi.gv.at/asylwesen Bundesministerium für Inneres - Asylwesen]<br /> <br /> == Einzelnachweise ==<br /> &lt;references /&gt;<br /> <br /> {{Rechtshinweis}}<br /> <br /> [[Kategorie:Besonderes Verwaltungsrecht (Österreich)]]<br /> [[Kategorie:Rechtsquelle (Österreich)]]<br /> [[Kategorie:Grundrechte (Österreich)]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Briefgeheimnis&diff=95677540 Briefgeheimnis 2011-11-06T22:05:57Z <p>Alexnullnullsieben: </p> <hr /> <div>Das '''Briefgeheimnis''' ist ein in der Verfassung demokratischer Staaten garantiertes [[Grundrechte|Grundrecht]], das die Unverletzlichkeit von [[Brief]]en garantiert. Abzugrenzen ist es vom [[Postgeheimnis]].<br /> <br /> == Rechtsgrundlagen ==<br /> === Deutschland ===<br /> <br /> In Deutschland wird das Briefgeheimnis durch das [[Grundrechte (Deutschland)|Grundrecht]] des [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_10.html Artikel 10] des [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]]es garantiert. Als Brief im Sinne des Art. 10 GG ist dabei jede schriftliche Mitteilung zwischen Absender und individuellem Empfänger zu verstehen. Neben Briefen im engeren Sinne, also verschlossenen Sendungen, fallen hierunter somit auch Postkarten. Einschränkungen des Briefgeheimnisses unterliegen einem [[Gesetzesvorbehalt]] ([[Artikel 10-Gesetz]]).<br /> <br /> Eine [[Beschlagnahme|Beschlagnahmung]] von Briefen ist gem. [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stpo/__94.html § 94] [[Strafprozessordnung (Deutschland)|StPO]] möglich. Dabei dürfen ''verschlossene'' Postsendungen jedoch grundsätzlich nicht von der [[Polizei]] oder dem [[Staatsanwalt]] geöffnet werden, sondern nur vom [[Richter]] ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stpo/__100.html § 100 Abs. 3 S. 4] StPO). Weiterhin erlaubt [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stpo/__99.html § 99] StPO auch die Beschlagnahme von Postsendungen, die sich noch im Besitz des Postunternehmens befinden.<br /> <br /> Bestraft wird eine ''[[Verletzung des Briefgeheimnisses]]'' gem. [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__202.html § 202] [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]]. Das Briefgeheimnis umfasst hierbei jedes Schriftstück, das verschlossen bzw. durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist.<br /> <br /> Ebenso regelt das [[Postgesetz]], dass der [[Datenschutz]] bei Postdienst-Unternehmen nicht nur für Privatpersonen, sondern für alle Postkunden (ergo auch Unternehmen) gilt. Außerdem ist geregelt, dass Warensendungen aus dem Ausland in der Regel im Rahmen der Arbeit des Zolls geöffnet werden dürfen, da hier anzunehmen ist, dass die Ware indiziert sein könnte, oder dass eine Unterschlagung der Zollgebühr stattfindet. Private Briefe oder Päckchen unterliegen dem Postgeheimnis.<br /> <br /> === Österreich ===<br /> <br /> Das Briefgeheimnis schützt den Briefverkehr zwischen Absender und Adressat vor Öffnung und Unterschlagung durch Behörden ({{Art.|10|StGG|RIS-B|DokNr=NOR12000050}} [[Staatsgrundgesetz#Das_Staatsgrundgesetz_.C3.BCber_die_allgemeinen_Rechte_der_Staatsb.C3.BCrger|StGG]] und {{Art.|8|EMRK|RIS-B|DokNr=NOR12016939}} [[EMRK]]) und Dritte ({{§|118|StGB|RIS-B|DokNr=NOR40093004}} [[Strafgesetzbuch (Österreich)|StGB]]). Unbedenklich ist die Veröffentlichung des Briefs durch den Adressaten ([[Oberster Gerichtshof (Österreich)|OGH]] 9 ObA 181/90).<br /> <br /> === Schweiz ===<br /> <br /> In der Schweiz wird das als ''Schriftgeheimnis'' bezeichnete Briefgeheimnis durch die Artikel 13 und 36, Absatz 4 der [[Bundesverfassung (Schweiz)|Bundesverfassung]] und den Artikel 179 des [[Strafgesetzbuch (Schweiz)|Strafgesetzbuches]] geregelt.<br /> <br /> Da das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG; SR 321.0) die Verletzung des Schriftgeheimnisses nicht separat unter Strafe stellt, gelangt auch in militärischen Verhältnissen die zivile Strafnorm zur Anwendung.<br /> <br /> == Geschichte ==<br /> <br /> In Deutschland wurde die Gewährleistung des Briefgeheimnisses zuerst in der Josephinischen Wahlkapitulation von 1690 angesprochen. Für seine Verletzung sollte ein Delinquent mit [[Staupenschlag]] und Landesverweisung bestraft werden. In der Allgemeinen preußischen Postordnung vom 10. August 1712 war jedem Postbeamten bei verbotener Brieföffnung die Dienstentlassung und die strafrechtliche Ahndung als [[Meineid]]iger angedroht, ein Verbot, das in das [[Allgemeines Landrecht|Allgemeine Preußische Landrecht]] einfloss. <br /> <br /> Noch härter war das französische Recht. Eine Verordnung [[Ludwig XV.|Ludwigs XV.]] vom 25. September 1742 legte fest, dass Postbeamte, welche Briefe und Pakete aufgebrochen und die darin enthaltenen Gegenstände zu eigenem Nutzen unterschlagen hatten, die [[Todesstrafe]] erleiden sollten. Die [[Nationalversammlung (Frankreich)|französische Nationalversammlung]] nahm auf [[Emmanuel Joseph Sieyès|Sieyès]]' Antrag die Gewährleistung des Briefgeheimnisses unter die Grundrechte auf. In der Folgezeit wurde das Briefgeheimnis in den meisten<br /> Verfassungsurkunden der konstitutionellen Staaten garantiert, so in Portugal 1826, Kurhessen 1831,<br /> Württemberg 1843 und Baden 1845.<br /> <br /> [[File:Heißluftgebläse zum Öffnen von Briefen - MfS.jpg|miniatur|hochkant|Heißluftgebläse der Stasi zum Öffnen von Briefen]]<br /> Artikel 141 der [[Paulskirchenverfassung]] von 1849 regelte: &quot;Das Briefgeheimnis ist gewährleistet. Die bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen notwendigen Beschränkungen sind durch die Gesetzgebung festzustellen&quot;. Preußen (1850), Oldenburg und Sachsen (1852) nahmen Bestimmungen nach dem Scheitern der [[Deutsche Revolution 1848/49|deutschen Revolution]] in ihre Verfassungen auf. Im [[Deutsches Kaiserreich|Deutschen Reich]] wurde durch § 5 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 das Briefgeheimnis für ganz Deutschland gewährleistet.&lt;ref&gt;{{Brockhaus Online|3|530}}&lt;/ref&gt;<br /> <br /> Artikel 117 der [[Weimarer Reichsverfassung]] erklärte das Briefgeheimnis für unverletzlich, stellte dieses [[Grundrecht]] aber unter einen [[Gesetzesvorbehalt]]. In der [[Reichstagsbrandverordnung]] wurde unter anderem das Briefgeheimnis „bis auf weiteres“ außer Kraft gesetzt.&lt;ref&gt;''verfassungen.de:'' [http://www.verfassungen.de/de/de33-45/reichstagsbrand33.htm Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat (Reichstagsbrandverordnung) vom 28. Februar 1933.], reproduziert am 7. Februar 2004, abgerufen am 14. Januar 2011&lt;/ref&gt;<br /> <br /> === DDR ===<br /> Die Verletzung des Briefgeheimnisses war in der DDR formal in § 135 [[Strafgesetzbuch (DDR)|StGB (DDR)]] unter Strafe gestellt&lt;ref&gt;[http://www.verfassungen.de/de/ddr/strafgesetzbuch68.htm StGB (DDR)]&lt;/ref&gt;. Dennoch erfolgte eine systematische Kontrolle aller Postsendungen mit Absender oder Ziel im westlichen Ausland durch die Abteilung M des [[Ministerium für Staatssicherheit|Ministeriums für Staatssicherheit]] (MfS). Diese arbeitete mit der [[Deutsche Post der DDR|Deutschen Post]] zusammen und firmierte innerhalb der Post unter der Tarnbezeichnung »Abteilung 12« bzw. »Dienststelle 12«. Zu DDR-Zeiten saßen diese in den Bahnpostämtern, Postzollämtern und Postverladestellen (Auszugsweise Kontrolle der Weihnachtspakete).<br /> <br /> Die Postkontrolle des MfS begann 1950 mit drei Referaten und einigen Dutzend Mitarbeitern und wurde kontinuierlich ausgebaut. 1989 verfügte der Bereich über zehn Abteilungen mit knapp 2.200 Mitarbeitern. Die Bedeutung, die die [[Sozialistische Einheitspartei Deutschlands|SED]] der Briefkontrolle beimaß, zeigte sich daran, dass der Leiter des Bereichs [[Rudi Strobel]] im Range eines [[Generalmajor]]s stand und die Abteilung M seit 1982 einem Verantwortungsbereich unterstand, der von [[Erich Mielke]] selbst geleitet wurde.&lt;ref&gt;[http://www.bstu.bund.de/cln_030/nn_712566/DE/Publikationen/Anatomie-der-Staatssicherheit/Download/pdf__abteilung__m,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/pdf_abteilung_m.pdf Hanna Labrenz-Weiß: MfS-Handbuch: Abteilung M: Postkontrolle; Die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik; Berlin 2003]&lt;/ref&gt;<br /> <br /> == Einzelnachweise ==<br /> <br /> &lt;references /&gt;<br /> <br /> {{Rechtshinweis}}<br /> <br /> [[Kategorie:Grundrechte (Deutschland)]]<br /> [[Kategorie:Briefwesen]]<br /> [[Kategorie:Datenschutz]]<br /> [[Kategorie:Geheimnis]]<br /> [[Kategorie:Verfassungsrecht (Österreich)]]<br /> [[Kategorie:Staatsrecht (Schweiz)]]<br /> [[Kategorie:Grundrechte_(Österreich)]]<br /> <br /> [[cs:Listovní tajemství]]<br /> [[en:Secrecy of correspondence]]<br /> [[es:Secreto de la correspondencia]]<br /> [[fi:Kirjesalaisuus]]<br /> [[fr:Secret de la correspondance]]<br /> [[it:Libertà e segretezza della corrispondenza]]<br /> [[nl:Briefgeheim (juridisch)]]<br /> [[ru:Тайна связи]]<br /> [[sv:Posthemlighet]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Vorarlberger_Landesverfassung&diff=95677439 Vorarlberger Landesverfassung 2011-11-06T22:02:42Z <p>Alexnullnullsieben: </p> <hr /> <div>[[Datei:Vorarlberg CoA.svg|miniatur|Wappen des Landes Vorarlberg]]<br /> Die '''Vorarlberger Landesverfassung''' richtet das Land [[Vorarlberg]] als selbständigen [[Staat]] im Bundesstaat [[Österreich]] und als [[Demokratie|demokratische]] [[Republik]] ein, legt die wichtigsten Landesbehörden fest, regelt deren grundlegende Kompetenzen, bestimmt das Verhältnis des Landes zum Bund und der Normunterworfenen zum Land, außerdem ist sie die Grundlage der [[Gesetzgebung]] des [[Vorarlberger Landtag|Landtages]].<br /> Die Landesverfassung darf der [[Bundesverfassung (Österreich)|Bundesverfassung]] nicht widersprechen, insofern kommt Bundesrecht hier ausnahmsweise Vorrang vor Landesrecht zu.<br /> <br /> == Entwicklung ==<br /> <br /> === Entstehung ===<br /> Während der Zeit der Monarchie war Vorarlberg von Tirol aus verwaltet worden. Es besaß zwar einen eigenen Landtag, dieser war jedoch nicht aus allgemeinen Wahlen hervorgegangen, sondern bildete vielmehr eine ständische Versammlung. Daher bildete im November 1918, als das Habsburgerreich zum Ende des Ersten Weltkrieges zusammenbrach, auch nicht der Landtag den Ausgangspunkt für jene Verfassungsrevolution, wie sie auch auf Staatsebene, hier durch Vertreter des ehemaligen Abgeordnetenhauses getragen, abspielte. Vielmehr versammelten sich am 3. November 1918 in Bregenz 19 christlichsoziale, 6 deutschfreiheitliche und fünf sozialdemokratische Vertreter, das entsprach dem Ergebnis der letzten Wahlen zum Abgeordnetenhaus, und erklärten sich zur gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt im Lande Vorarlberg:<br /> :: „Die Vorarlberger Landesversammlung erklärt sich als die gesetzgebende Körperschaft für das Land Vorarlberg. Ihre Mitglieder wurden von den politi-schen Parteien entsendet und vertreten das Land an Stelle des früheren Land-tages, bis eine aus Neuwahlen hervorgegangene Vertretung bestellt ist. Die Vorarlberger Landesversammlung führt durch einen aus ihrer Mitte gewählten Landesrat die Verwaltung des Landes. Wie in anderen Kronländern wurde die Führung der politischen und autonomen Verwaltung in einer Hand vereinigt; damit hat sich das Land Vorarlberg jene Selbständigkeit gegeben, die es schon lange einmütig anstrebte. Vorarlberg bildet von nun an nicht mehr ein gemeinsames Verwaltungsgebiet mit Tirol, sondern erklärt sich auf Grund des Selbstbestimmungsrechtes als eigenes, selbständiges Land im Rahmen des deutsch-österreichischen Staates.“&lt;ref name=&quot;foed.at&quot;&gt;Univ.-Doz.Dr. Peter Bußjäger em.o.Univ.-Prof.Dr. Peter Pernthaler: [http://www.foederalismus.at/contentit25/uploads/127.pdf ''Verfassungsbegründung und Verfassungsautonomie – Beiträge zur Entwicklung des österreichischen Bundesstaates''] (PDF)&lt;/ref&gt;<br /> Diese Erklärung ist vor allem dahingehend bemerkenswert, als dass die Zugehörigkeit zu [[Deutschösterreich]], die später durch die Volksabstimmung über den Anschluss Vorarlbergs an die Schweiz in Frage gestellt werden sollte, hierbei faktisch festgestellt wurde.&lt;ref&gt;Vgl.: [http://www.vol.at/news/vorarlberg/artikel/vorarlberg-gab-sich-vor-90-jahren-die-eigenstaendigkeit/cn/news-20081102-02534574 ''Vorarlberg gab sich vor 90 Jahren die Eigenständigkeit''] auf Vorarlberg Online&lt;/ref&gt;<br /> Bereits am 14. März [[1919]] verabschiedete dieses provisorische Landesparlament im 22. Landesgesetzblatt eine neue [[Landesverfassung (Österreich)|Landesverfassung]]. Im Gegensatz zu den Verfassungen anderer ehemaliger Kronländer, die meist nur eine Modifizierung der alten Landesordnungen darstellten, beinhaltete die Vorarlberger Landesverfassung zum ersten Mal [[Grundrechte]] und regelte die Beziehung zum [[Bundesstaat]], der aber nicht genau definiert wurde, was auf den angestrebten Anschluss an die [[Schweiz]] hindeutet. Revolutionär ist auch die Einführung von [[Volksbegehren (Österreich)|Volksbegehren]] und [[Referendum|Volksabstimmung]], diese werden hier zum ersten Mal in den Bereich des österreichischen Verfassungsrechts aufgenommen, als Elemente der [[Direkte Demokratie|direkten Demokratie]]. Die erste Landesverfassung unterschied sich teilweise erheblich von ihrer heutigen Form. So war der Landeshauptmann ursprünglich in Personalunion auch [[Landtagspräsident (Österreich)|Landtagspräsident]], Gesetze wurden von diesem beurkundet und vom Landesamtsdirektor mitgefertigt. Gesetze von nicht dringlicher Natur sollten der Abstimmung des Volkes unterliegen wenn binnen 21 Tagen nach Erlass mindestens 10.000 Wähler dies fordern sollten. Volksbegehren sollten mindestens 15.000 Unterstützungen benötigen, dafür aber zwingend in Volksabstimmungen enden.<br /> Die Vorarlberger Landesverfassung wurde maßgeblich durch die Verfassungen der benachbarten [[Kanton (Schweiz)|Schweizer Kantone]] beeinflusst. Vor allem die direkten Mitwirkungsmöglichkeiten des Landesvolkes an der politischen Entscheidungsfindung gehen vermutlich auf das Vorbild der schweizerischen Kantonalverfassungen zurück.<br /> <br /> === Erste Novelle 1923 ===<br /> Nachdem das [[Bundes-Verfassungsgesetz]] (B-VG) [[1920]] durch die provisorische Nationalversammlung beschlossen worden war und alle Bestrebungen zum Anschluss an die [[Schweiz]] wegen des Vertrages von [[Vertrag von Saint Germain|Saint Germain]] begraben worden waren, musste [[Vorarlberg]] jene Bestimmungen, welche nicht mit dem B-VG übereinstimmten, aus der Landesverfassung entfernen. Dies erfolgte verhältnismäßig spät durch die Landesverfassungsnovelle von 1923.<br /> <br /> === Aufhebung und Wiedereinsetzung ===<br /> Mit der Ausschaltung des [[Nationalrat (Österreich)|Nationalrates]] und der verfassungswidrigen Verabschiedung der austrofaschistischen „[[Maiverfassung]]“ [[1934]], die ein ständisches Prinzip verwirklichen sollte, wurden auch die Landesverfassungen aufgehoben. Der ehemalige Vorarlberger [[Landeshauptmann]] und vormalige [[Bundeskanzler (Österreich)|Bundeskanzler]] [[Otto Ender]] war von [[Engelbert Dollfuß]] mit der Ausarbeitung der „Verfassung“ für seinen [[Bundesstaat Österreich|Ständestaat]] beauftragt worden. Deren föderalistischer Charakter wurde von Dollfuß aber zum [[Zentralismus]] hin verändert. Zur Verwirklichung einer ständischen Landesverfassung kam es nie in umfassender Weise. Durch den Einmarsch deutscher Truppen 1938 wurde auch das austrofaschistische System beendet.<br /> Nach dem Zweiten Weltkrieg setzte [[Vorarlberg]], gemeinsam mit [[Wien]], bereits [[1945]] seine Landesverfassung wieder ein, die anderen Länder folgten [[1946]].<br /> <br /> === Novelle 1984 ===<br /> Schließlich vollzog Vorarlberg als eines der letzten Länder die Modernisierung seiner Landesverfassung. Ihr liberaler Charakter wurde durch die Novelle 1984 beibehalten und sogar ausgebaut, so normiert Artikel eins Absatz eins: „Vorarlberg ist ein selbständiges Land des Bundesstaates Österreich.“, was auch in anderen Bundesländern, unter Einfügung des jeweiligen Namens, üblich ist. Außergewöhnlich formuliert ist allerdings Absatz zwei: „Als selbständiger Staat übt Vorarlberg alle Hoheitsrechte aus, die nicht ausdrücklich dem Bund übertragen sind oder übertragen werden.“ Die Bezeichnung eines österreichischen Bundeslandes als selbstständiger Staat ist in dieser Form einmalig. Der Verfassungsrechtler Peter Bußjäger meinte, der Vorarlberger Landtag habe mit dieser „Novelle zur Vorarlberger Landesverfassung den bemerkenswerten Schritt gesetzt […], von der viel beklagten ‚Uniformität‘ der Landesverfassung abzuweichen und die Verfassungsautonomie der Länder auszuschöpfen.“&lt;ref name=&quot;foed.at&quot; /&gt;<br /> So wie [[Tirol (Bundesland)|Tirol]] hat [[Vorarlberg]] einen eigenen [[Volksanwalt|Landesvolksanwalt]], der durch die Landesverfassung eingerichtet ist und durch den [[Vorarlberger Landtag|Landtag]] bestellt wird.<br /> <br /> == Aufbau ==<br /> <br /> === Gliederung ===<br /> [[Datei:Political sxstem of Vorarlberg.png|miniatur|400px|Das politische System Vorarlbergs, wie es auch durch die Landesverfassung festgelegt wird.]]<br /> [[Datei:LandhausBregenz1.JPG|miniatur|Das [[Landhaus Bregenz|Landhaus in Bregenz]] ist der Sitz von Landesregierung und Landtag, hier tagen auch dessen Ausschüsse.]]<br /> Die Verfassung gliedert sich in vier Hauptstücke, wobei sich das erste mit allgemeinen Bestimmungen, das zweite mit der [[Vorarlberger Landtag|Gesetzgebung des Landes]], das dritte mit der [[Vorarlberger Landesregierung|Verwaltung des Landes]] und das vierte Hauptstück mit den [[Liste der Gemeinden in Vorarlberg|Gemeinden]] befasst. Insgesamt umfasst die Landesverfassung zurzeit 78 Artikel.<br /> <br /> === Außerordentliche Verhältnisse ===<br /> Liegen gemäß Artikel 14 „außerordentlichen Verhältnissen“ vor, ist der Landeshauptmann ermächtigt den Sitz der Landesregierung und mit Zustimmung des Landtagspräsidenten auch den Sitz des Landtages an einen anderen Ort des Landesgebietes zu verlegen. Der Landtag kann mit Zweidrittelmehrheit das Vorliegen von außerordentlichen Verhältnissen, die die Durchführung einer Landtagswahl unmöglich machen, feststellen und diese um bis zu neun Monate nach Beendigung dieser Verhältnisse verschieben. Kann der Landtag nicht zusammentreten ist der sogenannte Notstandsausschuss ermächtigt diese Entscheidung zu treffen. Dieser „besteht aus dem Landtagspräsidium und vier weiteren Mitgliedern, die unter Einrechnung der Mitglieder des Landtagspräsidiums auf ihre Landtagsfraktionen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlverfahrens vom Landtag gewählt werden, wobei jedoch jede im Landtag mit wenigstens drei Abgeordneten vertretene Partei Anspruch auf einen Sitz im Notstandsausschuss hat.“ Zurzeit hat der Notstandsausschuss sieben Mitglieder. Damit sind neben der Landtagspräsidentin [[Bernadette Mennel]] (ÖVP), die auch Obfrau des Ausschusses ist, die zweite Präsidentin [[Gabriele Nussbaumer]] (ÖVP) als stellvertretende Obfrau und der dritte Präsident des Landtages [[Ernst Hagen (Politiker)|Ernst Hagen]] (FPÖ), sowie die Klubobleute der Landtagsfraktionen [[Rainer Gögele]] (ÖVP), [[Michael Ritsch]] ([[SPÖ]]), [[Dieter Egger]] ([[FPÖ]]) und [[Johannes Rauch (Grüne)|Johannes Rauch]] ([[Die Grünen – Die grüne Alternative|Grüne]]) im Notstandsausschuss vertreten. Wenn auch der Ausschuss nicht zusammentreten kann entscheidet allein der Landtagspräsident. Über die Verschiebung von Gemeinderatswahlen auf bis zu neun Monate nach Beendigung der außerordentlichen Verhältnisse stimmt die Landesregierung mit Zweidrittelmehrheit ab. Ist diese Verhindert liegt die Entscheidung beim Landeshauptmann.<br /> Weitere Notverordnungsrechte, welche die [[Gesetzesvertretende Verordnung|gesetzesvertretende Notverordnung]] betreffen, sind im [[Bundes-Verfassungsgesetz]] geregelt. Dort ermächtigt Art. 97 Abs. 3 „die Landesregierung im Einvernehmen mit einem nach dem Grundsatz der Verhältniswahl bestellten Ausschuss des Landtages diese Maßnahmen durch vorläufige gesetzändernde Verordnungen treffen. Sie sind von der Landesregierung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.“ Der betreffende Ausschuss ist in Vorarlberg der Notstandsausschuss.<br /> <br /> === Grundrechte ===<br /> Im Gegensatz zum jüngeren [[Bundes-Verfassungsgesetz]] enthielt bereits die Landesverfassung von 1919 eine Gesetzesgewähr über bestimmte [[Grundrechte]], die sich selbst nach den §§ 35 ff. als „Rechte der Volksgenossen“ definierten. Diese beinhalteten den Gleichheitssatz, die Glaubens- und Gewissensfreiheit, den Schutz des Eigentums sowie das Verbot der Unveräußerlichkeit von Liegenschaften und von unablösbaren Belastungen, letzteres richtet sich vor allem gegen [[Feudalismus|grundherrschaftliche Rechte]], der aber prinzipiell bereits durch Art. 7 des [[Dezemberverfassung#Das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger|Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger]] vom 21. Dezember 1867 aufgehoben worden waren.<br /> Im aktuellen Gesetzestext finden sich die Grundrechte hauptsächlich als [[Staatsziel]]bestimmungen formuliert in den Artikeln sieben und acht wieder. In Art. 7 Abs. 1 wird „die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Einzelnen sowie die Gestaltung des Gemeinschaftslebens “, durch Abs. 2 wird das Land verpflichtet auf die „[[Menschenwürde|Würde des Menschen]], die Gleichheit vor dem Gesetz, die Verhältnismäßigkeit der angewandten Mittel und die Grundsätze von [[Treu und Glauben]] zu achten“, in Abs. 3 erklärt das Land die „Verpflichtung der Gesellschaft, betagte Menschen und Menschen mit Behinderung zu unterstützen“, Abs. 4 beschäftigt sich mit dem „Schutz des Lebens“ und der „Achtung der Würde des Menschen im Sterben“, Abs. 5 schützt den Sonntag und die gesetzlichen Feiertage, im Mittelpunkt des Abs. 6 steht der [[Umweltschutz]] und in Abs. 7 werden die Organe des Landes schließlich „zu gesetzmäßigem, sparsamem, wirtschaftlichem und zweckmäßigem Handeln verpflichtet“. Artikel acht garantiert den Schutz der Ehe und der Familie sowie der Rechte der Eltern und Kinder.<br /> <br /> === Direktdemokratische Elemente ===<br /> Schon von ihrem Beginn an kennt die Vorarlberger Landesverfassung die [[Direkte Demokratie|direktdemokratischen Elemente]] von [[Referendum|Volksabstimmung]], [[Volksbegehren (Österreich)|Volksbegehren]] und [[Volksbefragung]]. Die Unterstützungszahlen wurden mit der Zeit modifiziert, derzeit sind 5.000 Unterschriften für ein erfolgreiches Volksbegehren an den Landtag erforderlich. Sollten mehr als 20% der Wahlberechtigten ein solches Begehren unterzeichnen, ist der Landtag entweder zur Beschlussfassung im Sinne des Begehrensinhaltes oder zur Abhaltung einer Volksabstimmung verpflichtet. Zehn Gemeinden, die Mehrheit der Landtagsmitglieder durch Forderung, der Landtag durch Beschluss oder 10.000 stimmberechtigter Bürger können die Volksabstimmung über ein nicht dringliches Gesetz binnen acht Wochen verlangen.<br /> Das Landesgesetz kennt auch eine direktdemokratische Art der Verfassungsgesetzgebung wie sie im B-VG Eingang fand, so sind gewisse Verfassungsgarantien nur dann änderbar, wenn dies durch Volksabstimmung abgesegnet wird. Was im Bereich der Bundesverfassung lapidar als „[[Gesamtänderung der Bundesverfassung|Gesamtänderung]]“ klassifiziert wird, ist durch die Vorarlberger Landesverfassung taxativ aufgelistet. So müssen „verfassungsändernde Gesetzesbeschlüsse, durch die die Stellung Vorarlbergs als selbständiges Land aufgegeben, das Landesgebiet geschmälert, das gleiche und unmittelbare Wahlrecht zum Landtag aufgehoben oder die Rechte der Stimmbürger und der Gemeinden, Volksbegehren zu stellen sowie Volksabstimmungen und Volksbefragungen zu verlangen, beseitigt werden, […] jedenfalls der Volksabstimmung“ unterzogen werden.<br /> <br /> == Judikatur ==<br /> [[Datei:Boehmische Hofkanzlei Vienna April 2007 003.jpg|miniatur|Der Sitz des Verfassungsgerichtshofes in Wien.]]<br /> Das einzige Verfassungsgericht in Österreich, und damit auch zur Prüfung der Vorarlberger Landesverfassung berufen, ist der [[Verfassungsgerichtshof (Österreich)|Verfassungsgerichtshof]] in [[Wien]].<br /> Den bisher schärfste Eingriff in das geltende Landesverfassungsrecht Vorarlbergs stellt ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aus dem Jahr 2001 dar, mit dem Art. 33 Abs. 6 L.V. als bundesverfassungswidrig aufgehoben wurde. Der VfGH argumentierte, es verstieße gegen das in der [[Bundesverfassung (Österreich)|Bundesverfassung]] festgeschriebene Grundprinzip der repräsentativen Demokratie, wenn der Landtag durch die Landesverfassung zur Fassung eines Gesetzesbeschlusses gegen seinen Willen durch das Votum des Stimmvolkes gezwungen werden könne. Hintergrund zu diesem Erkenntnis (Geschäftszahl: G103/00) bildete die zwangsweise Vorschrift zur Fassung eines, einem [[Volksbegehren (Österreich)|Volksbegehren]] inhaltlich entsprechenden Gesetzes, nach Abhaltung einer [[Referendum|Volksabstimmung]], wenn der Landtag zuvor dem inhaltlichen Gesuchen des Volksbegehrens nicht Rechnung getragen hat. Dadurch würde, so der VfGH, nicht nur ein volksdemokratischer Zwang gegen das Parlament ermöglicht, sondern auch die inhaltliche Gesetzesprüfung entfallen, wenn das Begehren etwa auf einen Bereich gerichtet sei, der in die Kompetenz des Bundes falle. Aufgrund dieser Rechtsmeinung erkannte der Verfassungsgerichtshof auf die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge „oder das Landesvolk durch Volksabstimmung entschieden“ und hob diese in Folge auf.<br /> <br /> == Siehe auch ==<br /> * [[Bundesverfassung (Österreich)]]<br /> * [[Bundes-Verfassungsgesetz]]<br /> * [[Vorarlberger Landesregierung]]<br /> * [[Vorarlberger Landtag]]<br /> * [[Politisches System Österreichs]]<br /> <br /> == Quellen ==<br /> <br /> === Einzelnachweise ===<br /> &lt;references /&gt;<br /> <br /> === Literatur ===<br /> * Egon Gmeiner: ''Die Vorarlberger Landesverfassung und ihre Entstehung 1848 bis 1923''. Berenkamp Verlag Schwaz, Schwaz 1991, ISBN 3-89053-008-7<br /> * Hans Kelsen: ''Allgemeine Staatslehre''. Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei, Wien 1993, ISBN 3-7046-0469-0<br /> * Wilhelm Brauneder: ''Österreichische Verfassungsgeschichte''<br /> * Wilhelm Brauneder: ''Quellenbuch zur Österreichische Verfassungsgeschichte'' (S.58)<br /> <br /> === Weblinks ===<br /> * [http://www.ris2.bka.gv.at/Lr-Vorarlberg/ Vorarlberger Landesrecht] Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes<br /> <br /> [[Kategorie:Politik (Vorarlberg)]]<br /> [[Kategorie:Rechtsquelle (Österreich)]]<br /> [[Kategorie:Verfassung]]<br /> [[Kategorie:Grundrechte_(Österreich)]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Eigentum_(%C3%96sterreich)&diff=95677276 Eigentum (Österreich) 2011-11-06T21:57:33Z <p>Alexnullnullsieben: </p> <hr /> <div>{{QS-Recht|Einzelnachweise richten, Abschnitt Privatrecht wird unstrukturiert und unaufgeräumt --[[Benutzer:Crazy1880|Crazy1880]] 20:46, 10. Mär. 2010 (CET)}}<br /> <br /> In der österreichischen Rechtswissenschaft bezeichnet '''Eigentum''' das dingliche, das heißt gegenüber jedermann durchsetzbare, Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache&lt;ref&gt;§ 285 ABGB&lt;/ref&gt;. Der Eigentümer hat das alleinige Recht mit der Sache nach Belieben zu schalten und zu walten und jeden Dritten davon auszuschließen.&lt;ref&gt;§ 354 ABGB&lt;/ref&gt; <br /> <br /> == Privatrecht ==<br /> Das [[Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch|Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch]] definiert das '''Eigentum''':<br /> * '''im objektiven Sinn''' als ''„alles, was jemandem zugehört, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen“'' (§ 353 ABGB); trotz dieser altertümlichen Definition sind die Bestimmungen über das Eigentum nur auf körperliche [[Sache (Recht)|Sachen]] in vollem Umfang anwendbar (''siehe unten:'' Geistiges Eigentum);<br /> * '''im subjektiven Sinn''' als ''„Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden anderen davon auszuschließen“'' (§ 354 ABGB). Daher kann der Eigentümer ''„in der Regel seine Sache nach Willkür benützt oder unbenützt lassen; er kann sie vertilgen, ganz oder zum Teile auf andere übertragen, oder unbedingt sich derselben begeben, das ist, sie verlassen.“'' (§ 362 ABGB).<br /> <br /> Wie im deutschen Privatrecht ist das Eigentum also das '''dingliche Vollrecht'''; gegen Eingriffe kann sich der Eigentümer durch die [[Eigentumsklage]] ''(rei vindicatio)'' und die [[Eigentumsfreiheitsklage]] ''(actio negatoria)'' zur Wehr setzen (§ 366 ABGB).<br /> <br /> Die '''Grenzen des Eigentums''' liegen dort, wo in Rechte eines anderen eingegriffen würde oder im allgemeinen Interesse erlassene Beschränkungen übertreten würden (§ 364 Abs. 1 ABGB); teilweise sind diese '''Eigentumsbeschränkungen''' im ABGB normiert (beispielsweise Nachbarrecht, Immissionsschutz).<br /> <br /> Auch im österreichischen Recht gibt es das '''Miteigentum''' als ideellen Anteil an der ungeteilten Sache (§§ 825 ff. ABGB). Eine Sonderform ist das '''Wohnungseigentum''', bei dem mit einem ideellen Anteil an einer [[Liegenschaft]] das ausschließliche Nutzungsrecht an einer bestimmten abgegrenzten räumlichen Einheit untrennbar verbunden ist (die Regelungen dazu finden sich im [[Wohnungseigentumsgesetz 2002]]).<br /> <br /> ;Eigentumserwerb<br /> Der Erwerb des Eigentums erfolgt<br /> * entweder ''originär (ursprünglich): Der Eigentumserwerb ist vom Recht eines Vorgängers unabhängig, das Recht entsteht beim Erwerber völlig neu, wie beispielsweise bei<br /> ** [[Aneignung]] herrenloser Sachen<br /> ** Zuwachs (Verarbeitung, Bauführung, Separation, Säen)<br /> ** [[Fundrecht (Deutschland)|Fund]]<br /> ** [[Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten]]<br /> ** [[Ersitzung]]<br /> * oder ''derivativ'' (abgleitet): Der Erwerber leitet sein Recht von seinem Vorgänger ab, wie vor allem bei Erwerb des Eigentums durch [[Rechtsgeschäft]] ([[Kaufvertrag|Kauf]], [[Tausch]], [[Schenkung]], [[Darlehen]], [[Sicherungsabrede]], [[Auslobung]])<br /> <br /> Scheitert der derivative Erwerb aufgrund der – womöglich erst später erkannten – Nichtberechtigung des Vormannes, so kann dennoch aufgrund dieses Titels Eigentum erworben werden, nämlich primär durch ''[[Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten]]'' – wenn die Voraussetzungen des § 367 [[Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch|ABGB]], wie beispielsweise Kauf vom befugten Gewerbsmann, erfüllt sind – oder sekundär nach Ablauf der Ersitzungsfrist (3 beziehungsweise 30 Jahre) durch ''[[Ersitzung]]''. In beiden Fällen erfolgt (unter den jeweiligen Voraussetzungen) originärer Erwerb.<br /> <br /> Der Erwerb des Eigentums ist ''zweiaktig''. Erforderlich ist<br /> * ein so genannter ''Titel'', das ist vor allem ein Geschäft oder eine [[letztwillige Verfügung]] (beim originären Eigentumserwerb wird teilweise gelehrt, das Gesetz selbst bilde den Titel);<br /> * eine [[Gesetzliche Erwerbungsart|''Erwerbungsart'' ''(Modus)'']], das ist bei beweglichen Sachen die Übergabe, bei unbeweglichen in der Regel die Einverleibung des Eigentumsrechtes im [[Grundbuch]].<br /> <br /> ;Abgrenzung der Rechtslage zu Deutschland<br /> Im österreichischen Privatrecht ist das Eigentum durch die [[Eigentumsklage]] ''(rei vindicatio)'' und die [[Eigentumsfreiheitsklage]] ''(actio negatoria)'' geschützt. <br /> <br /> == Verfassungsrecht ==<br /> Nach Art 5 des ''Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger'' von [[1867]] ist ''„das Eigentum […] unverletzlich. Eine Enteignung kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, die das Gesetz bestimmt.“'' Dem entsprechend hat auch nach § 365 [[Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch|ABGB]] ein Eigentümer sein Eigentum abzutreten, ''„wenn es das allgemeine Beste erheischt.“'', freilich nur gegen angemessene Schadloshaltung. Dass die Schadloshaltung zwingender Bestandteil der Enteignung zu sein hat, wird auch aus dem [[Gleichheitsgrundsatz]] (Art 7 des [[Bundesverfassung (Österreich)|Bundes-Verfassungsgesetzes]]) abgeleitet.<br /> <br /> Gestützt auf diese Bestimmungen sieht eine Reihe von Gesetzen die Möglichkeit einer [[Enteignung]] bei Vorliegen wichtiger öffentlicher Interessen (beispielsweise Bau von [[Eisenbahn]]en, [[Straße]]n, [[Elektrizitätswerk]]en usw.) vor.<br /> <br /> Wird in diesen Gesetzen das Verfahren für die Festlegung der Entschädigung nicht geregelt, setzt das [[Gericht]] in einem Verfahren nach den Bestimmungen der §§ 22 – 34 des ''Eisenbahnenteignungsgesetzes'' die Höhe der Entschädigung fest.<br /> <br /> == Strafrecht ==<br /> Der besondere Schutz des Eigentums zeigt sich auch darin, dass bestimmte vorsätzliche Verletzungen fremden Eigentums strafbar sind, vor allem ''[[Sachbeschädigung]]'' (§§ 125 f. [[Strafgesetzbuch (Österreich)|StGB]]), ''[[Diebstahl (Österreich)|Diebstahl]]'' (§§ 127 ff. StGB), ''[[Veruntreuung]]'' (§ 133 StGB), ''[[Unterschlagung]]'' (§ 134 StGB), ''[[Dauernde Sachentziehung]]'' (§ 135 StGB), ''Eingriff in fremdes Jagd- und Fischereirecht'' (§§ 137 f. StGB).<br /> <br /> == Fußnoten ==<br /> &lt;references /&gt;<br /> <br /> [[Kategorie:Sachenrecht (Österreich)]]<br /> [[Kategorie:Verfassungsrecht (Österreich)]]<br /> [[Kategorie:Grundrechte_(Österreich)]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Ortstafelstreit&diff=95677178 Ortstafelstreit 2011-11-06T21:54:09Z <p>Alexnullnullsieben: </p> <hr /> <div>[[Datei:Ludmannsdorf (Ortstafel).jpg|thumb|Zweisprachige Ortstafel in Kärnten]]<br /> <br /> Als '''Ortstafelstreit''' wird eine andauernde Kontroverse in einem Gebiet des [[österreich]]ischen Bundeslandes [[Kärnten]] um die Anzahl von Verkehrsschildern mit [[Ortsname|topographischen]] Aufschriften sowohl auf [[Deutsche Sprache|Deutsch]] als auch auf [[Slowenische Sprache|Slowenisch]] bezeichnet.<br /> <br /> Die betreffenden [[Ortstafel]]n und [[Wegweiser]] befinden sich in einer Region mit einer altansässigen [[Kärntner Slowenen|slowenischen Minderheit]]. Die österreichische Verfassung garantiert dieser Bevölkerungsgruppe eine ortsbezogene Beschilderung in ihrer [[Muttersprache]]. Bisher wurden daher in 80&amp;nbsp;Ortschaften ''zweisprachige Beschilderungen'' aufgestellt, wie sie auch in den [[Dänische Minderheit in Deutschland|dänischen]], [[Friesen|friesischen]] und [[Sorbisches Siedlungsgebiet|sorbischen]] Siedlungsgebieten in Deutschland üblich sind. Die Aufstellung weiterer Ortstafeln wird zwar von der slowenischen Volksgruppe gefordert, wurde aber bisher unter Berufung auf den angeblichen Mehrheitswillen der Bevölkerung und wegen angeblich fehlender gesetzlicher Grundlage abgelehnt. Die Ablehnungsfront wird insbesondere vom [[Kärntner Heimatdienst]] und von Regionalpolitikern unterstützt, auch der inzwischen verstorbene Politiker [[Jörg Haider]] ([[Freiheitliche Partei Österreichs|FPÖ]]/[[Bündnis Zukunft Österreich|BZÖ]]) hatte sich dagegen ausgesprochen.<br /> <br /> == Historische Entwicklung ==<br /> {{Mehrere Bilder<br /> | align = right<br /> | Richtung = vertical<br /> | Fußzeile = Gebiete mit [[Kärntner Slowenen|slowenischer]] Bevölkerung 1971 (oben) und 2001 (unten):&lt;ref&gt;Volkszählung 1971, Volkszählung 2001&lt;/ref&gt;&lt;br/&gt;{{Farblegende|#67ceec|5–10 %}}{{Farblegende|#80a8e5|10–20 %}}{{Farblegende|#854fe7|20–30 %}}{{Farblegende|#6115ec|&gt;30 %}}<br /> | Fußzeile_align = left<br /> | Breite = 250<br /> | Bild1 = Map at carinthia municipalities (Slovenes) 1971.png<br /> | Bild2 = Map at carinthia municipalities (Slovenes).png<br /> }}<br /> <br /> Die Zweisprachigkeit Kärntens geht historisch auf die Zeit der [[Völkerwanderung]] zurück. Nach der Gründung des slawischen Fürstentums [[Karantanien]] im 7. Jahrhundert drängten Franken und Baiern im 8. Jahrhundert die im Alpenraum (Westgrenze: Toblacher Feld, Traunviertel) ansässigen Slawen nach Südkärnten zurück. Noch nach dem Ersten Weltkrieg war dort mehr als die Hälfte der Bevölkerung slowenischsprachig. (Genaueres: siehe [[Geschichte Kärntens]])<br /> <br /> Dieses Neben- und Miteinander zweier unterschiedlicher Sprachen verlief weitgehend problemfrei bis zum Aufkommen des [[Nationalismus]]. So liegt die Wurzel des Ortstafelstreits im Zerfall [[Österreich-Ungarn]]s nach der Niederlage im [[Erster Weltkrieg|Ersten Weltkrieg]]. Die Südslawen schlossen sich zum ''[[SHS-Staat]]'' (Königreich der Slowenen, Kroaten und Serben) zusammen, während Kärnten Bundesland der neuerstandenen ''Republik Österreich'' wurde. Mit dem Verweis auf die slowenischsprachige Bevölkerungsmehrheit im Süden Kärntens besetzten SHS-Truppen diese Landesteile mit dem Ziel, sie dem SHS-Staat anzugliedern. Bei den folgenden Grenzkämpfen („[[Kärntner Abwehrkampf]]“ aus deutsch-österreichischer, „Kampf um die Nordgrenze“ aus slowenisch-jugoslawischer Sicht) lieferten sich bewaffnete Freiwillige unter der Führung des späteren Leiters des [[Verein für Deutsche Kulturbeziehungen im Ausland|Volksbundes für das Deutschtum im Ausland (VDA)]], [[Hans Steinacher]] („Sieg in deutscher Nacht“&lt;ref&gt;Hans Steinacher: ''Sieg in deutscher Nacht. Ein Buch vom Kärntner Freiheitskampf''. Wiener Verlag, Wien 1943&lt;/ref&gt;) blutige Kämpfe mit slowenischen Freiwilligenverbänden und SHS-Truppen. Diese Kämpfe zogen schließlich die Aufmerksamkeit der [[Siegermächte]] auf sich, die zur friedlichen Klärung der Situation eine [[Volksabstimmung (Österreich)|Volksabstimmung]] durchführen ließen. Die Abstimmung wurde am 10. Oktober 1920 durchgeführt und endete trotz einer slowenischsprachigen Bevölkerungsmehrheit im Abstimmungsgebiet ''Zone A'' mit einem mehrheitlichen Votum (ca. 60 %) gegen eine Teilung Kärntens und für einen Verbleib bei der Republik Österreich. Zuvor hatte die Kärntner Landesregierung den slowenischsprachigen Kärntnern zahlreiche Versprechungen gemacht, um sie für eine Abstimmung Pro-Österreich zu animieren (siehe [[Volksabstimmung 1920 in Kärnten]]).<br /> <br /> Das Zusammenleben der beiden Sprachgruppen verlief danach auch in der Zwischenkriegszeit weitgehend unproblematisch. Erst im Zuge des [[Zweiter Weltkrieg|Zweiten Weltkrieges]] kam es wieder zu Spannungen. So sah die [[Arisierung]]spolitik der Nationalsozialisten einen Bevölkerungsaustausch vor. Es war geplant, die Kärntner Slowenen nach Süden abzusiedeln und im Gegenzug [[Volksdeutsche]] aus Jugoslawien anzusiedeln. Folglich wurden im April 1942 auf [[Heinrich Himmler|Himmler]]s Befehl, unter der Leitung von [[Alois Maier-Kaibitsch]] 1097 Kärntner Slowenen (221 Familien) ins [[Deutsches Reich 1933 bis 1945|Deutsche Reich]] deportiert. Gegen Ende des Zweiten Weltkrieges waren es dann vor allem Vergeltungsaktionen der in Kärnten besonders aktiven [[Partisan]]en, die zu Misstrauen bei der deutschsprachigen Bevölkerung führten. So wurden zahlreiche deutschsprachige Kärntner in den letzten Kriegstagen und auch noch in den Monaten danach von Partisanen verschleppt und ermordet. Weiters versuchten jugoslawische Truppen erneut, die slowenischsprachigen Teile Kärntens für Jugoslawien zu beanspruchen und besetzten unter anderem kurzfristig auch wieder die Landeshauptstadt [[Klagenfurt]]. Sie mussten dann aber vor allem unter Druck der [[Besetztes Nachkriegsösterreich#Britische Zone|Briten]], die Kärnten als [[Besatzungsmacht]] verwalteten, abziehen.<br /> <br /> Doch auch trotz dieser problematischen Zäsur waren die folgenden 1950er und 1960er Jahre weitgehend konfliktfrei. Einerseits konzentrierten sich beide Sprachgruppen in erster Linie auf den Wiederaufbau, andererseits wurden aber auch viele für die slowenischsprachige Minderheit wichtige Vorhaben umgesetzt (zahlreiche zweisprachige Kindergärten und Volksschulen, zweisprachiges Gymnasium, slowenischsprachige Radio- und Fernsehsendungen usw.). Nur das Ortstafelthema blieb weitgehend ausgespart.<br /> <br /> Das Klima verschärfte sich erst in den 1970er Jahren; vor allem vor den 50-Jahr-Feiern zur [[Volksabstimmung 1920 in Kärnten|Kärntner Volksabstimmung]] fanden wiederholt Aktionen gegen deutschsprachige Ortstafeln statt. Teilweise wurden die deutschsprachigen Bezeichnungen überschmiert oder durch die slowenische Bezeichnung ergänzt (so zum Beispiel in Klagenfurt und [[Hermagor]]).<br /> Am 6. Juli 1972 beschloss der [[Nationalrat (Österreich)|Nationalrat]] gegen die Stimmen von [[ÖVP]] und [[FPÖ]], das „Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über die Anbringung von zweisprachigen topographischen Bezeichnungen und Aufschriften in den Gebieten Kärntens mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung getroffen werden.“<br /> Am 20. September 1972 ließ [[Bundeskanzler (Österreich)|Bundeskanzler]] [[Bruno Kreisky]] die ersten zweisprachigen Ortstafeln aufstellen. Insgesamt sollten 205 Ortschaften zweisprachig beschildert werden. Im Laufe des so genannten [[Ortstafelsturm]]s wurden dann teilweise vor laufender Kamera und in einigen Fällen auch in Anwesenheit der [[Bundesgendarmerie|Gendarmerie]] über ganz Südkärnten zweisprachige Aufschriften abmontiert oder zerstört. Die heftige Reaktion von Teilen der Bevölkerung führte zum Rücktritt des damaligen [[Landeshauptmann]]es [[Hans Sima]] und zur Gründung der so genannten ''Ortstafelkommission''.<br /> <br /> Im Juli 1976 verabschiedete der Nationalrat das [[Volksgruppengesetz]] und die Novelle zum Volkszählungsgesetz, wodurch die Voraussetzungen für die geheime Erhebung der Muttersprache geschaffen wurden. Diese (teilweise umstrittene) Volkszählung, die von vielen [[Kärntner Slowenen]] boykottiert wurde, fand am 14. November 1976 statt. In verschiedenen Gemeinden wurde die Durchführung erheblich behindert. Dazu gehörten Besetzung von Wahlzellen, Raub und Verbrennung der Wahlurne in der Gemeinde [[Zell (Kärnten)|Zell]]. Trotzdem lag die Beteiligung bei ca. 87 %. Um den teilweisen Boykott der Erhebung auszugleichen, wurden „Ungültige“, „Andere“ und „nicht abgegebene Stimmen“ auf Basis der durchschnittlichen Beteiligung zum Teil der slowenischen Volksgruppe zugerechnet.<br /> <br /> In der Folge schlugen die Kärntner Parteien vor, in 10 Gemeinden (inklusive der Gemeinde Zell (ohne Ergebnis)) zweisprachige Ortstafeln anzubringen, was in der [[Topographieverordnung]] von 1977 so vorgesehen wurde. Von den sich daraus ergebenden 91 Ortschaften sind in bisher 77 die zweisprachigen Tafeln errichtet.<br /> <br /> Auch die Definition des [[Windische Sprache|windischen Dialekts]] (bei der Volkszählung 2001 567 Sprecher laut der erst 1939&lt;ref name=&quot;Pohl&quot;&gt;[http://members.chello.at/heinz.pohl/Volksabstimmung.htm Heinz Dieter Pohl:] ''Die ethnisch-sprachlichen Voraussetzungen der Volksabstimmung.'' Vortrag bei ''Die Kärntner Volksabstimmung 1920 und die Geschichtsforschung. Leistungen, Defizite, Perspektiven.'' Internationale wissenschaftliche Tagung, 6./7. Oktober 2000. Druckfassung&lt;/ref&gt; eingeführten Kategorie „Windisch“) sorgt immer wieder für Konflikte. So sehen im Einklang mit der Sprachwissenschaft&lt;ref name =&quot;Pohl&quot;/&gt; die Kärntner „Nationalslowenen“&lt;ref&gt;[http://books.google.com/books?lr=&amp;ei=MnYJS66qLKWCzATp_sG7Dw&amp;hl=de&amp;as_brr=0&amp;as_drrb_is=q&amp;as_minm_is=0&amp;as_miny_is=&amp;as_maxm_is=0&amp;as_maxy_is=&amp;id=fdQsAAAAMAAJ&amp;dq=Kloss+Ethnopolitik&amp;q=Nationalslowenen Heinz Kloss:] ''Grundfragen der Ethnopolitik im 20. Jahrhundert. Die Sprachgemeinschaften zwischen Recht und Gewalt.'' ''Ethnos. Schriftenreihe der Forschungsstelle fur Nationalitaten-und Sprachfragen '' Bd. 7. Wilhelm Braunmüller Wien/ Stuttgart und Verlag Wissenschaftliches Archiv, Bad Godesberg 1969 S. 65&lt;/ref&gt; das Windische lediglich als slowenischen Dialekt und zählen die „Windischsprachigen“ zu ihrer Sprachgruppe hinzu, während jene bei den Volkszählungen bewusst „Windisch“ und nicht „Slowenisch“ als Umgangssprache angeben, um nicht zu den [[Kärntner Slowenen]] gezählt zu werden.<br /> <br /> == 21. Jahrhundert ==<br /> Schon 2001 hatte der [[Verfassungsgerichtshof (Österreich)|Verfassungsgerichtshof]] (VfGH) zum ''Kärnter Ortstafelstreit'' ein Grundsatzurteil (Aufstellung in den Gemeinden mit 10-%-Anteil binnen Jahresfrist) gefällt.&lt;ref name=&quot;SN 20100714&quot;&gt;{{Salzburger Nachrichten |11597724 | Titel=Bewegung in der Ortstafelfrage | TitelErg=Kasten ''Chronologie – Die Ortstafeln von Bleiberg/Pliberk | Jahr=2010 | Monat= Juli | Tag=14 | Kapitel=''Innenpolitik'' | Seiten= 2 }}&lt;/ref&gt; 2004 rief der Rechtsanwalt [[Rudi Vouk]] in der Frage der nicht erfolgten Umsetzung erneut den VfGH an.<br /> <br /> Am 29.&amp;nbsp;April 2005 verkündete der damalige Bundeskanzler [[Wolfgang Schüssel]] ein Zwischenergebnis der fünften Konsenskonferenz zur Beilegung des Streites: Die 20 seit 1977 ausständigen Ortschaften sollten bis zum 26.&amp;nbsp;Oktober 2005 ([[Nationalfeiertag]]) zweisprachig beschildert werden. Landeshauptmann Jörg Haider wies den Wunsch nach Ortstafeln in den etwa 150 weiteren Orten mit über 10 % Slowenenanteil mit Hinweis auf die {{&quot;|Interessen der Mehrheit}} zurück. Die Kärntner [[Freiheitliche Partei Österreichs|FPÖ]] bezeichnet bereits Haiders Zustimmung in der Konsenskonferenz als {{&quot;|Verrat an der Kärntner Bevölkerung}}. Während [[Bundespräsident (Österreich)|Bundespräsident]] [[Heinz Fischer]] die zweisprachigen Ortstafeln als Zeichen sieht, dass hier eine respektierte Minderheit lebt, wollte Jörg Haider diese Ortstafeln nur nach einer geheimen [[Volkszählung]] mit Erhebung der Muttersprache aufstellen.<br /> <br /> Am 12.&amp;nbsp;Mai 2005 wurden, noch rechtzeitig vor dem 50.&amp;nbsp;Jubiläum des Staatsvertrages am 15.&amp;nbsp;Mai 2005 und teilweise unter Anwesenheit ranghoher Politiker (Bundeskanzler Schüssel, Landeshauptmann Haider u. a.), seit langer Zeit erstmals wieder zweisprachige Ortstafeln in Kärnten aufgestellt. In einer der fünf betroffenen Ortschaften waren Proteste angekündigt worden, so dass man auf Feierlichkeiten verzichtete. In der darauffolgenden Nacht wurden zwei der neu installierten Ortstafeln beschädigt.<br /> <br /> Folgende Orte erhielten zweisprachige Ortstafeln:<br /> * [[Schwabegg (Gemeinde Neuhaus)|Schwabegg]] ''(Žvabek)'' in der Gemeinde [[Neuhaus (Kärnten)|Neuhaus]] ''(Suha)'' – nach Protesten fand hier keine Feier statt. Diese zweisprachige Tafel wurde im November 2006 wieder abmontiert, im Juli 2010 jedoch wieder korrekt aufgestellt.<br /> * [[Windisch Bleiberg]] ''(Slovenji Plajberk)'' in der Gemeinde [[Ferlach]] ''(Borovlje)''<br /> * [[Bach (Gemeinde Ludmannsdorf)|Bach]] ''(Potok)'', [[Edling (Gemeinde Ludmannsdorf)|Edling]] ''(Kajzaze)'' und [[Niederdörfl]] ''(Spodnja Vesca)'' in der Gemeinde [[Ludmannsdorf]] ''(Bilčovs)''<br /> <br /> Nachdem Gespräche über weitere Tafeln zwischen den betroffenen Volksgruppen zu keiner Einigung führten, delegierten der Kärntner Landeshauptmann Jörg Haider und sein Stellvertreter [[Peter Ambrozy]] (SPÖ) im Juni 2005 die Entscheidung wieder an die Bundesregierung. Die Bundesregierung hätte eine neue ''[[Topographieverordnung]]'' nur einstimmig beschließen können; allgemein wurde angenommen, dass die [[BZÖ]]-Minister einer Topographieverordnung, in der mehr zweisprachige Ortstafeln als bisher verordnet würden, nicht zustimmen würden.<br /> <br /> Im Dezember 2005 entschied der VfGH, dass auf den Ortstafeln von [[Bleiburg]] und Bleiburg-[[Ebersdorf (Gemeinde Bleiburg)|Ebersdorf]] neben der deutschen auch die slowenischen Ortsbezeichnungen ‚Pliberk‘ und ‚Drveša vas‘ angeführt werden müssen.&lt;ref name=&quot;SN 20100714&quot;/&gt; Im Jänner 2006 erklärte Landeshauptmann Haider in einem ORF-Interview, um den Spruch des Verfassungsgerichtshofes nicht umsetzen zu müssen, die betroffenen Ortstafeln um einige Meter versetzen zu wollen und damit den Entscheid unwirksam und obsolet werden zu lassen. Dieses als ''Ortstafelverrückung'' bekannt gewordene Vorhaben wurde am 8.&amp;nbsp;Februar 2006 unter großer Medienpräsenz tatsächlich umgesetzt. Haider begründete seine Vorgehensweise damit, dass seiner Auffassung nach der Verfassungsgerichtshof seine Kompetenzen überschritten habe. Außerdem erklärte er den Widerstand gegen zweisprachige Ortstafeln als Reaktion auf den {{&quot;|ständigen Versuch der Slowenen in den letzten Jahrzehnten, sich […] einen Teil Kärntens einzuverleiben.}} Die Republik Slowenien wies den Vorwurf, territoriale Ansprüche auf [[Unterkärnten]] geltend zu machen, zurück.<br /> <br /> Am 11.&amp;nbsp;Mai 2006 wurde eine Verordnung in Begutachtung geschickt, die am 1.&amp;nbsp;Juli 2006 in Kraft trat und die Aufstellung zusätzlicher zweisprachiger Ortstafeln bis Ende 2009 vorsah. Das Versetzen der Ortstafel wurde mit einem Erkenntnis des VfGH vom 26.&amp;nbsp;Juni 2006 für verfassungswidrig erklärt.&lt;ref&gt;[http://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/attachments/1/3/5/CH0003/CMS1151313304581/presseinformation_ortstafeln.pdf Presseaussendung des VfGH]&lt;/ref&gt; Jörg Haider erklärte in einer ersten Reaktion darauf, in diesen Orten überhaupt keine Ortstafeln mehr setzen zu wollen.<br /> <br /> Am 29.&amp;nbsp;Juni 2006 gab Landeshauptmann Haider bekannt, dass sich die Regierungsparteien BZÖ und ÖVP in der Ortstafelfrage geeinigt hätten: Bis 2009 sollten zweisprachige Ortstafeln in Ortschaften mit mehr als 10 % slowenischsprachiger Bevölkerung angebracht werden, die in Gemeinden mit mehr als 15 % slowenischsprachiger Bevölkerung liegen. Insgesamt sollte es dann in 141 Kärntner Orten zweisprachige Ortstafeln geben. Um diese Einigung auch verfassungsrechtlich abzusichern, war die Zustimmung der SPÖ notwendig. Die SPÖ hatte ihre Zustimmung von der Zustimmung des ''Zentralverbandes der Kärntner Slowenen'' abhängig gemacht. Dieser hatte der ursprünglichen Fassung des Ortstafelkompromisses (im Gegensatz zum ''Zentralrat der Kärntner Slowenen'') auch zugestimmt. Diese Initiative scheiterte schließlich an der „[[Öffnungsklausel]]“, die regelte, wie andere als die im Kompromiss genannten Orte künftig beschildert werden könnten. Landeshauptmann Haider hatte diese Öffnungsklausel umändern lassen, die SPÖ sowie der Zentralrat der Kärntner Slowenen wollte jedoch lediglich der ursprünglichen Fassung zustimmen.<br /> <br /> Ab dem 25.&amp;nbsp;August 2006 gab es eine neue Entwicklung im Ortstafelstreit. Der Kärntner Landeshauptmann [[Jörg Haider]] begann unter großem Medieninteresse&lt;ref&gt;[http://kaernten.orf.at/stories/131979/ Bericht des ORF vom 25. August 2006]&lt;/ref&gt; alle zweisprachigen Ortstafeln in Kärnten wieder in einsprachige zu verwandeln. Das Volksgruppengesetz sollte durch slowenischsprachige [[Zusatztafel]]n wesentlich kleineren Formates, die unter die eigentliche Ortstafel gehängt werden, erfüllt werden. Allerdings ist die Schrift auf diesen Zusatztafeln kleiner als auf den amtlichen Ortstafeln nach [[Straßenverkehrsordnung (Österreich)|Straßenverkehrsordnung]] (StVO), und sie haben nicht das übliche Layout einer Ortstafel, da ihnen die blaue Umrandung fehlt. Als Grund für diese {{&quot;|Kompromisslösung}} führte Haider an, dass die StVO keine {{&quot;|verwirrenden oder überfüllten Bezeichnungen}} auf den Ortstafeln dulde: {{Zitat|Ich denke, dass die Mehrheitsbevölkerung gut damit leben kann, ich denke, dass vor allem der Autofahrer damit gut leben kann, dass er auch in Kärnten eine einheitliche Beschilderung vorfindet. Ich denke, dass die Volksgruppe damit leben kann, dass sie ein Extraschildchen bekommt, das sozusagen auch ihre Bedeutung unterstreicht.}}<br /> <br /> Das Bundeskanzleramt schätzte hingegen nach einer ersten Prüfung ein, dass die neue Form der Ortstafeln nicht korrekt sei, da das Volksgruppengesetz zur Aufstellung zweisprachiger topographischer Bezeichnungen verpflichte, wobei dies in {{&quot;|einer gleichrangigen, nicht-diskriminierenden Form zum Ausdruck gebracht werden muss}}.&lt;ref&gt; [http://kaernten.orf.at/stories/132086/ Bericht des ORF vom 25. August 2006 zu der Reaktion des Bundeskanzleramtes]&lt;/ref&gt; Diese Gleichrangigkeit ergäbe sich auch aus der ''Topographieverordnung-Kärnten''. Auch der Verfassungsgerichtshof äußerte sich kritisch zu Haiders Aktion: {{&quot;|Diese Vorgangsweise spricht für sich selbst und wird daher vom VfGH nicht kommentiert}}, ließ VfGH-Sprecher [[Christian Neuwirth]] Kritik durchblicken. Die anderen Parteien lehnten den Vorstoß Haiders allgemein ab und nannten ihn {{&quot;|Wahlkampfgag}}.&lt;ref&gt;[http://kaernten.orf.at/stories/132017/ Bericht des ORF vom 25. August 2006 zu den Reaktionen der übrigen Beteiligten]&lt;/ref&gt; Die Reaktionen reichten von {{&quot;|Bocksprünge des Landeshauptmanns}} ([[SPÖ]]) und {{&quot;|Fasching im August}} ([[FPÖ]]) über {{&quot;|einen neuen Ortstafelsturm}} ([[ÖVP]]) bis zu einem {{&quot;|Es reicht einmal, Politiker müssen sich an Gesetze halten}} ([[Die Grünen (Österreich)|Grüne]]). Auch die Vertreter der slowenischen Minderheit kritisierten das Vorgehen Haiders scharf. Sie sprachen von einem Verstoß gegen die europäischen Minderheitenstandards, der den sozialen Frieden gefährde, und forderten die Staatsanwaltschaft auf, gegen Haider und [[Gerhard Dörfler|Dörfler]] wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs zu ermitteln.<br /> <br /> Verfassungsrechtler bezeichneten die Begründung Haiders, dass zweisprachige Ortstafeln laut Straßenverkehrsordnung (StVO) {{&quot;|verwirrend}} oder {{&quot;|überfüllt}} seien, als {{&quot;|Unsinn}}. Außerdem sei der Staatsvertrag, also die Bundesregierung, maßgeblich für die Ausgestaltung der Ortsschilder, wenn diese Minderheitenrechte betreffe, da die StVO nur die Frage regle, wo die Ortstafeln aufzustellen seien, sich jedoch nicht ausdrücklich zu sprachlichen Regelungen äußere. Deswegen hätte die Bundesregierung in diesem Fall die Kompetenz, über die Gestaltung der Ortstafeln zu entscheiden, und entsprechend müsse sich das Land Kärnten danach richten. Noch im Dezember, am 28.&amp;nbsp;d.J, erklärte der VfGH auch die Maßnahme der Zusatztafeln für verfassungswidrig,&lt;ref name=&quot;SN 20100714&quot;/&gt; es würde sich immer noch um einsprachige Tafeln handeln, da die Zusatzbetafelung nicht Bestandteil der Ortstafel sei.<br /> <br /> Später kündigte Haider an, in diesen Ortschaften die Ortstafeln komplett abmontieren und durch 50-km/h-Geschwindigkeitsbeschränkungsschilder ersetzen zu wollen. Verschiedene Verfassungsrechtler erklärten eine solche Vorgehensweise für ungesetzlich, da durch Ortstafeln nicht nur Geschwindigkeitsbegrenzungen geregelt sind.<br /> <br /> Anfang Februar 2007 leitete die Staatsanwaltschaft Klagenfurt Vorermittlungen gegen den Kärntner Landeshauptmann Jörg Haider und den Straßenbaureferenten [[Gerhard Dörfler]] wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs ein&lt;ref&gt; [http://kurier.at/nachrichten/oesterreich/56483.php/ Bericht des Kuriers zu den Vorerhebungen gegen Haider]&lt;/ref&gt;. Das Verfahren gegen Dörfler wurde im Juli 2009 mit rechtsstaatlich fragwürdiger Begründung eingestellt&lt;ref&gt;Bericht im Falter: [http://www.falter.at/web/print/detail.php?id=971&amp;sub_id=455 Wie das Justizministerium die Ermittlungen gegen Kärntner Politiker abwürgte]&lt;/ref&gt;, gegen Haider wurde es durch sein Ableben hinfällig.<br /> <br /> Am 22.&amp;nbsp;Februar 2007 wurden die Ortstafeln in Bleiburg und Ebersdorf wieder umgestaltet. Die kleinen Zusatzschilder mit der slowenischen Bezeichnung der Orte wurden auf der Ortstafel selbst, in deren unteren Hälfte innerhalb der blauen Umrandung, aufmontiert.&lt;ref&gt; [http://kurier.at/nachrichten/oesterreich/58779.php?from/nachrichten/oesterreich/60548/ Bericht des Kuriers zu der neuerlichen Ummontage der Ortstafeln in Bleiburg und Ebersdorf]&lt;/ref&gt;<br /> <br /> Bundeskanzler [[Alfred Gusenbauer|Gusenbauer]] ließ Mitte 2007 mit seiner Aussage {{&quot;|…&amp;nbsp;entweder gibt es bis 28.&amp;nbsp;Juni 2007 eine Lösung&amp;nbsp;… sonst nimmt der [[Rechtsstaat]] seinen Lauf&amp;nbsp;…}} aufhorchen. Er verkündete, dass er zwar einen breiten Konsens anstrebe, eine Zustimmung des Kärntner Landeshauptmannes sei aber nicht notwendig.&lt;ref&gt; [http://derstandard.at/?id=2918719 Der Standard, 14. Juni 2007: Gusenbauer: Lösung „jetzt oder gar nicht“]&lt;/ref&gt; Eine Lösung dieses Konflikts war allerdings auch zu genanntem Termin nicht greifbar. Vielmehr soll im Herbst 2007 dieses Thema neu aufgewärmt werden. Gäbe es dann auch keinen Konsens, dann würde der unrechtmäßige Zustand, zumindest bis Neuwahlen auf Landes- bzw. Bundesebene andere politische Konstellationen ermöglichen, beibehalten werden.&lt;ref&gt; [http://oe1.orf.at/inforadio/77999.html ORF, 3. Juli 2007: Koalition scheitert in Ortstafelfrage]&lt;/ref&gt;<br /> <br /> Am 9.&amp;nbsp;Juli 2010 erklärte der Verfassungsgerichtshof in einem neuerlichen Befund auch die in Bleiburg/Pliberk&lt;!--zeitgenössische amtl. Schreibung BV/STAT--&gt; einmontierten Täfelchen für verfassungswidrig. Vom neuen Landeshauptmann [[Gerhard Dörfler|Dörfler]] wurde das Urteil {{&quot;|überraschend}}&lt;ref name=&quot;SN 20100714-1&quot;&gt; Zitat {{Salzburger Nachrichten | kurz=ja| | Titel=Ortstafel-Überraschung in Kärnten | TitelErg=Kasten | Jahr=2010 | Monat= Juli | Tag=14 | Kapitel=''Titelblatt'' | Seiten= 1 }}&lt;/ref&gt; schnell umgesetzt, schon am 13.&amp;nbsp;Juli waren Tafeln in gleich großer Schrift, deutsch oben und slowenisch unterhalb, aufgestellt.&lt;ref name=&quot;SN 20100714&quot;/&gt;<br /> <br /> === Karner-Papier ===<br /> Als ''Karner-Papier'' wird seit 2005 ein Kompromiss-Vorschlag von [[Stefan Karner]] bezeichnet, der im Ortstafelstreit eine breite Unterstützung in der Kärntner Bevölkerung und den politischen Entscheidungsträgern findet. Das Karner-Papier sieht 50&amp;nbsp;Jahre nach dem [[Österreichischer Staatsvertrag|Österreichischen Staatsvertrag]] die etappenweise Anbringung von zweisprachigen Aufschriften in insgesamt 158 Orten Kärntens bis 2010 vor sowie eine {{&quot;|[[Öffnungsklausel]]}}, die nach 2010 unter bestimmten Bedingungen auf basisdemokratischem Wege die Einbeziehung zusätzlicher Orte ermöglichen sollte. Dem Moratorium sollte eine breite Informationskampagne in Kärnten zugrunde gelegt werden. Das Karner-Papier war die Grundlage der von Bundeskanzler Wolfgang Schüssel 2005 und 2006 durchgeführten Konsenskonferenzen sowie der parlamentarischen Gesetzesvorlagen und Regierungsverordnungen 2005 und 2006.<br /> <br /> === Memorandum und verfassungsrechtliche Regelung (2011) ===<br /> Anfang 2011 wurde eine Einigung erzielt, der sowohl die Bundesregierung wie auch die Kärntner Landesregierung zustimmten. Am 1. April gaben Staatssekretär [[Josef Ostermayer]] und Landeshauptmann Dörfler bekannt, dass man sich auf die Aufstellung zweisprachiger Ortstafeln in allen Orten mit mindestens 17,5 % slowenischsprachiger Bevölkerung geeinigt habe. Als Basis wird dazu die Volkszählung des Jahres 2001 herangezogen. Das Bundesgesetz zur neuen Ortstafelverordnung soll noch vor dem Sommer 2011 beschlossen werden.&lt;ref&gt;[[Der Standard]]: [http://derstandard.at/1297822088463/Kaerntner-Ortstafelproblem-geloest ''Kärntner Ortstafelproblem gelöst''], 1. April 2011&lt;/ref&gt; [[Valentin Inzko]] als Verhandler der Slowenenverbände stimmte der Vereinbarung in Teilen und unter dem Vorbehalt zu, das Ergebnis erst den Gremien der Slowenenverbände zu Beschlussfassung vorzulegen.<br /> <br /> Sollte die Einigung in dieser Form ein Bundesverfassungsgesetz werden, so könnte dies auch Auswirkungen auf das Bundesland [[Burgenland]] haben, wo derzeit 51 zweisprachige Tafeln auf einen Minderheitenanteil von über 10 % hinweisen.&lt;ref&gt;[http://burgenland.orf.at/stories/508243/ Ortstafeln: Auswirkungen aufs Burgenland?] auf ORF Burgenland vom 4. April 2011 abgerufen am 4. April 2011&lt;/ref&gt;<br /> <br /> Durch die teilweise Ablehnung der letzten Verhandlungsergebnisse durch einen der Slowenenverbände musste neu verhandelt werden. In der Zwischenzeit trafen auch Bundespräsident [[Heinz Fischer|Fischer]] und der slowenische Präsident [[Danilo Türk]] zusammen, die beide die Meinung vertraten, dass nicht ''Prozentsätze'' der Bevölkerungsgruppen die Basis für die Ortstafelfrage darstellen sollen, sondern dass die Orte namentlich im Gesetz verankert werden sollen. Außerdem müsste die Ortstafelfrage ein Teil eines größeren Paketes sein.&lt;ref&gt;[http://diepresse.com/home/politik/innenpolitik/651578/Ortstafeln_Von-Prozentfragen-abruecken- Ortstafeln: &quot;Von Prozentfragen abrücken&quot;] in der [[Die Presse|Presse]] vom 19. April 2011 abgerufen am 27. April 2011&lt;/ref&gt;<br /> <br /> Am 26. April 2011 stimmten alle Beteiligten bei einer neuerlichen Verhandlungsrunde in einem Memorandum zu, in dem 164 Orte in 24 Gemeinden festgeschrieben sind.&lt;ref name=&quot;Memorandum&quot;&gt;{{cite web|url=http://www.ktn.gv.at/216471_DE-Dokumente-ortstafeln.pdf|title=Memorandum betreffen zweisprachige &quot;topographische Aufschriften&quot;, die Amtssprache sowie Maßnahmen für die Zusammenarbeit mit der slowenischsprachige Volksgruppe|publisher=Kärntner Landesregierung|accessdate=27. Juli 2011|format=PDF}}&lt;/ref&gt; Ein weiterer Punkt des Memorandums betrifft einen Verzicht auf eine Minderheitenfeststellung. In jenen Orten, in denen zweisprachige Ortstafeln aufgestellt werden sollen, soll auch Slowenisch als zweite Amtssprache anerkannt werden.&lt;ref name=&quot;Memorandum&quot;/&gt;<br /> <br /> Zwischen 6. und 17. Juni wurde über die Verhandlungslösung eine kärntenweite Volksbefragung durchgeführt. Bei einer Beteiligung von 33% stimmten 68% der teilnehmenden Wahlberechtigten für die Lösung, 32% lehnten sie ab.&lt;ref name=&quot;Information Ortstafellösung&quot;&gt;{{cite web|url=http://www.ktn.gv.at/218428_DE-LH_Gerhard_Doerfler-Information_Ortstafelloesung.|title=Information zur Ortstafellösung|publisher=Kärntner Landesregierung|accessdate=27. Juli 2011}}&lt;/ref&gt; Daran, dass eine solche regionale Volksbefragung über ein Verfassungsgesetz, die laut Dörfler brieflich erfolgen soll, überhaupt rechtlich möglich ist, meldet unter anderem der frühere Präsident des Verfassungsgerichtshofes [[Karl Korinek]] erhebliche Bedenken an.&lt;ref&gt;[[Die Presse]]: [http://diepresse.com/home/politik/innenpolitik/660335/Kaerntner-Volksbefragung-ohne-Rechtsgrund?_vl_backlink=/home/index.do ''Kärntner Volksbefragung ohne Rechtsgrund''], 8. Mai 2011&lt;/ref&gt;<br /> <br /> Im Juli 2011 wurde im [[Nationalrat (Österreich)|National-]] und [[Bundesrat (Österreich)|Bundesrat]] das zur Implementierung des Memorandums verfasste Volksgruppengesetz in Verfassungsrang beschlossen,&lt;ref name=&quot;Information Ortstafellösung&quot;/&gt; und vom Bundespräsidenten Heinz Fischer unterzeichnet.<br /> <br /> == Rechtliche Aspekte ==<br /> Der Anspruch der slowenischen und [[Burgenlandkroaten|kroatischen]] Minderheit auf zweisprachige Ortstafeln sowie Schulunterricht in der Muttersprache ergibt sich völkerrechtlich verbindlich aus Artikel 7 Ziffer 2 und 3 des [[Österreichischer Staatsvertrag|Österreichischen Staatsvertrages]]. Die genannten Ziffern 2 und 3 sind neben der Ziffer 4 Bestandteil österreichischen [[Verfassung (Österreich)|Verfassungsrechts]] und damit für die innerstaatliche Ausgestaltung des rechtlichen Rahmens der Minderheitenpolitik verbindlich.<br /> <br /> Die für die Aufstellung von zweisprachigen Ortstafeln relevante Ziffer&amp;nbsp;3 des Artikel&amp;nbsp;7 ''Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten'' lautet wie folgt:<br /> {{Zitat| Art. 7 3. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch verfaßt.}}<br /> <br /> Im Jahr 1976 wurde vom österreichischen [[Nationalrat (Österreich)|Nationalrat]] das ''[[Volksgruppengesetz]]'' verabschiedet. Der relevante Paragraph&amp;nbsp;2, Absatz&amp;nbsp;1, Ziffer&amp;nbsp;2 lautete folgendermaßen:<br /> {{Zitat| § 2. (1) Durch Verordnungen der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates sind nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen:<br /> # …<br /> # ''Die Gebietsteile, in denen wegen der verhältnismäßig beträchtlichen Zahl (ein Viertel) der dort wohnhaften Volksgruppenangehörigen topographische Bezeichnungen zweisprachig anzubringen sind.''<br /> # …}}<br /> <br /> Dieses Gesetz sah also die Aufstellung von zweisprachigen topographischen Aufschriften für jene Gemeinden bzw. Ortsteile vor, in denen sich zumindest 25 % der Bevölkerung zur slowenischsprachigen Volksgruppe bekennen. In einer 1977 erlassenen Verordnung, der ''[[Topographieverordnung für Kärnten (1977)|Topographieverordnung für Kärnten]],'' wurde das Volksgruppengesetz näher ausgeführt<br /> und die Gemeinden bzw. Gemeindeteile näher bestimmt, in denen zweisprachige topographische Aufschriften angebracht werden müssen. In einer weiteren Verordnung (''[[Topographieverordnung für Kärnten (1977)#Verordnung über slowenische Ortsbezeichnungen|Verordnung über slowenische Ortsbezeichnungen]]'') wurden die slowenischen Bezeichnungen der Ortschaften offiziell festgelegt.<br /> <br /> === Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs ===<br /> Der [[Verfassungsgerichtshof (Österreich)|Verfassungsgerichtshof]] sah in seinen 2001 und Ende 2005 ergangenen Erkenntnissen den im Volksgruppengesetz festgelegten Anteil von 25 % als zu hoch und damit als verfassungswidrig an, da er Art&amp;nbsp;7 Abs.&amp;nbsp;3 des Staatsvertrages nicht entspreche. In der Begründung der Erkenntnisse beriefen sich die Verfassungsrichter mittels historischer Gesetzesinterpretation auf die Entstehungsgeschichte des Staatsvertrags und auf die {{&quot;|gängige österreichische Justizpraxis}}, derzufolge eine gemischte Bevölkerung einem {{&quot;|nicht ganz unbedeutenden (Minderheiten)-Prozentsatz}} entspreche und legten einen Anteil von ungefähr 10 % slowenisch sprechender Einwohner einer Gemeinde als hinreichendes Kriterium für die Aufstellung zweisprachiger topographischer Aufschriften fest.&lt;ref&gt;[http://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/attachments/9/8/8/CH0006/CMS1108400716489/g213-01ua.pdf Erkenntnis samt Begründung des VfGH in der Causa Ortstafeln]&lt;/ref&gt; Ende 2005 waren in dieser Frage noch weitere 20 Verfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig.<br /> <br /> Der Auslöser der Behandlung der Rechtsfrage durch den Verfassungsgerichtshof war eine (absichtlich herbeigeführte) [[Geschwindigkeitsübertretung]] (65&amp;nbsp;km/h anstatt der erlaubten 50&amp;nbsp;km/h) des Volksgruppenangehörigen und in der Volksgruppenpolitik aktiven Rechtsanwalts [[Rudolf Vouk]] in [[St.&amp;nbsp;Kanzian am Klopeiner See]]. Um eine diesbezügliche juristische Auseinandersetzung zu erreichen und damit die Anrufung des Verfassungsgerichtshofs zu ermöglichen, erstattete er eine Selbstanzeige, woraufhin das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde. Gegen den Strafbescheid berief Rudolf Vouk und erhob in letzter Konsequenz Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, da der Beginn des [[Ortsgebiet#Österreich|Ortsgebiets]] durch die einsprachige Ortstafel von St.&amp;nbsp;Kanzian, auf der die slowenische Ortsbezeichnung fehlte, seiner Ansicht nach nicht ordnungsgemäß kundgemacht war. Aus diesem Grund gelte auch nicht eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50&amp;nbsp;km/h. Entgegen einer weitverbreiteten Meinung behauptete der Beschwerdeführer Rudolf Vouk nicht, dass er die rein deutschsprachige Aufschrift der Ortstafel nicht hätte lesen können. Dies wäre für die Geltung der Geschwindigkeitsbegrenzung auch irrelevant gewesen. Auch wurde die Beschwerde selbst vom Verfassungsgerichtshof abgewiesen, da es laut dem VfGH kein subjektives Recht der Volksgruppenangehörigen auf zweisprachige Ortstafeln gibt.&lt;ref&gt; [http://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/attachments/9/8/8/CH0006/CMS1108400716489/b2075-99.pdf Erkenntnis samt Begründung des VfGH in der Causa Rudolf Vouk]&lt;/ref&gt;&lt;br /&gt;<br /> Neben den Regelungen der Straßenverkehrsordnung, die mit dem Begriff des Ortsgebiets verbunden sind, werden auch andere Regelungen, etwa [[Lärmschutz]]maßnahmen, durch verfassungswidrige Ortbetafelung hinfällig.&lt;ref name=&quot;SN 20100714&quot;/&gt;<br /> <br /> Die vom Verfassungsgerichtshof als gesetzeswidrig aufgehobene einsprachige Ortstafel von St.&amp;nbsp;Kanzian am Klopeiner See wurde von der Bezirkshauptmannschaft [[Bezirk Völkermarkt|Völkermarkt]] per Bescheid – wiederum einsprachig, jedoch um einige Meter versetzt – wieder aufgestellt. Auch andere Lösungen wie Zusatztafeln und die aufmontieren kleinen Täfelchen in Bleiburg wurden verworfen.<br /> <br /> Der Verfassungsgerichtshof hob auch Teile des Volksgruppengesetzes 1976 und der Topographieverordnung 1977 auf und nannte einen mindestens etwa zehnprozentigen Anteil slowenischsprachiger Bevölkerung als Voraussetzung für die Aufstellung zweisprachiger Ortstafeln nach den Bestimmungen des [[Österreichischer Staatsvertrag|Österreichischen Staatsvertrages]]. Als weiterer Streitpunkt erwies sich die Formulierung des VfGH, dass die geforderten zehn Prozent Slowenischsprachiger über einen {{&quot;|längeren Zeitraum}} existieren müssten. Da der Anteil der slowenischsprachigen Kärntner aufgrund der anhaltenden [[Assimilation (Soziologie)|Assimilierung]] im letzten Jahrhundert ständig gesunken ist (1971: 20.972; 2001: 14.010), versuchen hier beide Seiten, diese Forderung möglichst zu ihren Gunsten auszulegen.<br /> <br /> == Siehe auch ==<br /> * [[Geschichte Kärntens]]<br /> * [[Minderheitensprachen in Österreich]]<br /> * [[Liste slowenischer Flurnamen in Kärnten]]<br /> * [[Burgenlandkroaten]]<br /> <br /> == Literatur ==<br /> <br /> * {{Literatur|Herausgeber=Amt der Kärntner Landesregierung – Volksgruppenbüro|Titel=Die Ortstafelfrage aus Expertensicht. Eine kritische Beleuchtung|Sammelwerk=Kärnten Dokumentation|Band=Sonderband 1|Verlag=Verlag Land Kärnten|Ort=Klagenfurt|Jahr=2006|ISBN=3-901258-08-6|Online=[http://www.koroska.at/images/uploads/sonderdoku02_sc.pdf PDF] }}<br /> * Martin Pandel (Hrsg.): ''Ortstafelkonflikt in Kärnten – Krise oder Chance?'' Braumüller, Wien 2004, ISBN 3-7003-1479-5<br /> * Vida Obid, Mirko Messner, Andrej Leben: ''Haiders Exerzierfeld. Kärntens SlowenInnen in der deutschen Volksgemeinschaft.'' Promedia, Wien 2002, ISBN 3-85371-174-X<br /> * Gero Fischer (Hrsg.): ''„Am Kärntner Wesen könnte diese Republik genesen“: An den rechten Rand Europas: Jörg Haiders „Erneuerungspolitik“.'' Drava, Klagenfurt 1990, ISBN 3-85435-119-4<br /> * Peter Gstettner: ''Zwanghaft deutsch? Über falschen Abwehrkampf und verkehrten Heimatdienst: ein friedenspädagogisches Handbuch für interkulturelle Praxis im „Grenzland“.'' Drava, Klagenfurt 1988, ISBN 3-85435-104-6<br /> * Hanns Haas, Karl Stuhlpfarrer: ''Österreich und seine Slowenen.'' Löcker &amp; Wögenstein, Wien 1977, ISBN 3-85392-014-4<br /> * Stefan Karner: ''Die Bemühungen zur Lösung der Kärntner Ortstafelfrage'' 2006, in: ''Österr. Jb. f. Politik'' 2006. Wien 2007, S. 359–374.<br /> * Josef Feldner und Marjan Sturm: ''Kärnten neu denken. Zwei Kontrahenten im Dialog''. Drava Verlag und Verlag Johannes Heyn, Klagenfurt/Celovec 2007. ISBN 978-3-85435-525-0<br /> <br /> == Medien ==<br /> * Thomas Korschil und Eva Simmler: ''Artikel 7 Unser Recht! – Pravica Naša! člen 7.'' 2005 ([http://www.artikel7.at Website des Films])<br /> <br /> == Weblinks ==<br /> '''Allgemeine Informationen'''<br /> * Heinz Pohl: [http://members.chello.at/heinz.pohl/Namen-Konflikt.htm Namen-Konflikt] (zum Verständnis)<br /> * [http://www.juridicum.at/component/option,com_docman/task,doc_download/gid,93/Itemid,91/ Rechtliche Beurteilung der Ortstafelfrage (Dissertantenseminar Uni Wien)]<br /> * [http://oesterreich.orf.at/kaernten/stories/72083/ Linkliste des ORF zu aktuellen Presseartikeln zum Ortstafelstreit]<br /> * [http://www.nsks.at/viewkarta.html Karte von Kärnten mit zweisprachigen Orts- und Flurnamen] (1,6 MB)<br /> * [http://translate.eipcp.net/strands/04/korschil-strands01en?lid=korschil-strands01de Thomas Korschil: Bleibt Kärnten deutsch? Nachbetrachtungen zum „Ortstafelstreit“ und den Erfahrungen mit einem Film; 2006]<br /> * [http://oesterreich.orf.at/kaernten/stories/72083/ Zusammenstellung von ORF-Berichten] abgerufen am 23. September 2008<br /> <br /> '''Zum Ortstafelsturm von 1972'''<br /> * {{AZ|Kreisky-Appell an Kärntner: Seid tolerant! Erklärung der Bundesregierung nach Krawallen um Ortstafeln|1972|10|11}}<br /> * [http://www.klahrgesellschaft.at/Mitteilungen/Gstettner_4_02.html Peter Gstettner: ''Der Kärntner Ortstafelsturm vor 30 Jahren'' (2002)]<br /> * [http://oe1.orf.at/highlights/36236.html Kärntner Wegkreuzungen: Der Ortstafelstreit 1972 bei Ö1]<br /> <br /> '''Positionen im Ortstafelstreit'''<br /> * [http://kaernten.orf.at/magazin/studio/streaming/stories/82503/ Streitkultur] Diskussion mit Vertretern aller Kärntner Parteien<br /> * [http://www.elnet.at/mut/modules.php?op=modload&amp;name=FAQ&amp;file=index&amp;myfaq=yes&amp;id_cat=1&amp;categories=Fragen+und+Antworten+zur+Ortstafelerkenntnis&amp;parent_id=0 Fragen &amp; Antworten zum Erkenntnis des VfGH] (Sicht der [[Enotna Lista]])<br /> * [http://www.kab.or.at/ortstafelfrage.html Verschiedene Beiträge zur Ortstafelfrage] (Sicht des Kärntner Abwehrkämpferbunds)<br /> <br /> '''Umfragen'''<br /> * [http://www.humaninstitut.at/humaninstitut/download.php?file=ktn_ortstafeln.pdf Umfrage des Humaninstituts zur &quot;Ortstafelverrückung&quot; (2006)], abgerufen am 18. März 2007 (PDF-Datei; 104 kB)<br /> * [http://www.humaninstitut.at/humaninstitut/download.php?file=kaerntner_ortstafel_runde.pdf Umfrage des Humaninstituts zur &quot;Ortstafelrunde&quot; (2005)] abgerufen am 18. März 2007 (PDF-Datei; 138 kB)<br /> <br /> == Einzelnachweise ==<br /> &lt;references/&gt;<br /> <br /> [[Kategorie:Geschichte Kärntens]]<br /> [[Kategorie:Slowenen in Kärnten]]<br /> [[Kategorie:Deutsche Sprache]]<br /> [[Kategorie:Slowenische Sprache]]<br /> [[Kategorie:Siedlungsname]]<br /> [[Kategorie:Namensstreit]]<br /> [[Kategorie:Grundrechte_(Österreich)]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Erste_Variation&diff=95676907 Erste Variation 2011-11-06T21:45:02Z <p>Alexnullnullsieben: /* Eigenschaften */</p> <hr /> <div>In der angewandten [[Mathematik]] und in der [[Variationsrechnung]], ist die '''erste Variation''' des [[Funktional|Funktionals]] ''J''(''y'') definiert als <br /> <br /> :&lt;math&gt;\delta J(y)(h)= \left.\frac{d}{d\varepsilon} J(y + \varepsilon h)\right|_{\varepsilon = 0},&lt;/math&gt; <br /> <br /> wobei &lt;math&gt;J(y): X\rightarrow \R&lt;/math&gt; ein Funktional, sowie &lt;math&gt;y,h\in X&lt;/math&gt; Funktionen im [[Funktionenraum]] &lt;math&gt;X&lt;/math&gt;, und ''&amp;epsilon;'' ein Skalar ist (gesprochen: ''die erste Variation von J nach y'').<br /> <br /> ==Alternative Definition==<br /> Eine alternative Definition, welche auch häufiger in der [[Theoretische Physik|theoretischen Physik]], vor allem aber in der [[Feldtheorie]] anzutreffen ist, lautet wie folgt:<br /> <br /> Sei &lt;math&gt;{\mathcal D}(\Omega)&lt;/math&gt; ein Raum von [[Testfunktion]]en über &lt;math&gt;\Omega&lt;/math&gt; und<br /> :&lt;math&gt;F\colon M \rightarrow \mathbb{K} \quad \mbox{wobei} \quad \mathbb{K} = \mathbb{R}\ \mbox{oder}\ \mathbb{K} = \mathbb{C} &lt;/math&gt;<br /> ein lineares Funktional.<br /> <br /> Die erste Variation (manchmal auch als Funktionalableitung bezeichnet) &lt;math&gt;{\delta F}/{\delta\varphi}&lt;/math&gt; von F ist definiert als jene [[Distribution]] aus &lt;math&gt;{\mathcal D}^\prime(\Omega)&lt;/math&gt; welche<br /> :&lt;math&gt;\left\langle \frac{\delta F[\varphi(x)]}{\delta\varphi(x)}, f(x) \right\rangle = \int \frac{\delta F[\varphi(x)]}{\delta\varphi(x')} f(x')dx' = \lim_{\varepsilon\to 0}\frac{F[\varphi(x)+\varepsilon f(x)]-F[\varphi(x)]}{\varepsilon} = \left.\frac{d}{d\epsilon}F[\varphi+\epsilon f]\right|_{\epsilon=0} \quad \forall f\in{\mathcal D}(\Omega)&lt;/math&gt;<br /> erfüllt.<br /> Die Funktionalableitung spielt hierbei die Rolle eines [[Gradient_(Mathematik)|Gradienten]], wobei durch die Notation &lt;math&gt;\frac{\delta}{\delta\varphi(x)}&lt;/math&gt; ausgedrückt werden soll, dass die Ableitung ''in Richtung'' einer Testunktion &lt;math&gt;\varphi(x) \in {\mathcal D}(\Omega)&lt;/math&gt; stattfindet.<br /> <br /> ==Eigenschaften==<br /> <br /> #Die erste Variation ist eine [[lineare Abbildung]]:<br /> #:&lt;math&gt;\delta(F(y)+\alpha G(y))(h) = \delta F(y)(h) + \alpha\delta G(y)(h)\quad\forall\alpha\in\mathbb{K}, \forall F,G\in{\mathcal D}^\prime(\Omega)&lt;/math&gt;<br /> #Für ein Produkt aus Funktionalen &lt;math&gt;F(y)=G(y)H(y)&lt;/math&gt; gilt die Produktregel:<br /> #:&lt;math&gt;\delta F(y)(h)=\delta G(y)(h)\ H(y) +G(y)\ \delta H(y)(h)&lt;/math&gt;<br /> <br /> ==Beispiel==<br /> <br /> Die erste Variation von<br /> <br /> :&lt;math&gt;J(y)=\int_a^b yy' dx.&lt;/math&gt;<br /> <br /> Nach der Definition oben ist, <br /> <br /> :&lt;math&gt;<br /> \begin{align}<br /> \delta J(y)(h)&amp;=\left.\frac{d}{d\varepsilon} J(y + \varepsilon h)\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\frac{d}{d\varepsilon} \int_a^b (y + \varepsilon h)(y^\prime + \varepsilon h^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\frac{d}{d\varepsilon} \int_a^b (yy^\prime + y\varepsilon h^\prime + y^\prime\varepsilon h + \varepsilon^2 hh^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\int_a^b \frac{d}{d\varepsilon} (yy^\prime + y\varepsilon h^\prime + y^\prime\varepsilon h + \varepsilon^2 hh^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\int_a^b (yh^\prime + y^\prime h + 2\varepsilon hh^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \int_a^b (yh^\prime + y^\prime h) \ dx<br /> \end{align}<br /> &lt;/math&gt;<br /> <br /> == Siehe auch ==<br /> * [[Hamiltonsches_Prinzip|Hamiltonsches Prinzip]]<br /> * [[Euler-Lagrange-Gleichung]]<br /> * [[Variation_(Mathematik)|Variation]]<br /> * [[Totale_Ableitung| Totale Ableitung]]<br /> *[[Fréchet-Ableitung]]<br /> *[[Gâteaux-Differential]]<br /> <br /> ==Weblinks==<br /> * [http://www.exampleproblems.com/wiki/index.php/Calculus_of_Variations Exampleproblems.com] hat mehr Beispiele.<br /> <br /> [[Kategorie:Optimierung]]<br /> [[Kategorie:Funktionalanalysis]]<br /> [[Kategorie:Differentialoperator]]<br /> <br /> [[en:First_variation|First Variation]]<br /> [[zh:一次變分]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Erste_Variation&diff=95676878 Erste Variation 2011-11-06T21:44:17Z <p>Alexnullnullsieben: /* Eigenschaften */</p> <hr /> <div>In der angewandten [[Mathematik]] und in der [[Variationsrechnung]], ist die '''erste Variation''' des [[Funktional|Funktionals]] ''J''(''y'') definiert als <br /> <br /> :&lt;math&gt;\delta J(y)(h)= \left.\frac{d}{d\varepsilon} J(y + \varepsilon h)\right|_{\varepsilon = 0},&lt;/math&gt; <br /> <br /> wobei &lt;math&gt;J(y): X\rightarrow \R&lt;/math&gt; ein Funktional, sowie &lt;math&gt;y,h\in X&lt;/math&gt; Funktionen im [[Funktionenraum]] &lt;math&gt;X&lt;/math&gt;, und ''&amp;epsilon;'' ein Skalar ist (gesprochen: ''die erste Variation von J nach y'').<br /> <br /> ==Alternative Definition==<br /> Eine alternative Definition, welche auch häufiger in der [[Theoretische Physik|theoretischen Physik]], vor allem aber in der [[Feldtheorie]] anzutreffen ist, lautet wie folgt:<br /> <br /> Sei &lt;math&gt;{\mathcal D}(\Omega)&lt;/math&gt; ein Raum von [[Testfunktion]]en über &lt;math&gt;\Omega&lt;/math&gt; und<br /> :&lt;math&gt;F\colon M \rightarrow \mathbb{K} \quad \mbox{wobei} \quad \mathbb{K} = \mathbb{R}\ \mbox{oder}\ \mathbb{K} = \mathbb{C} &lt;/math&gt;<br /> ein lineares Funktional.<br /> <br /> Die erste Variation (manchmal auch als Funktionalableitung bezeichnet) &lt;math&gt;{\delta F}/{\delta\varphi}&lt;/math&gt; von F ist definiert als jene [[Distribution]] aus &lt;math&gt;{\mathcal D}^\prime(\Omega)&lt;/math&gt; welche<br /> :&lt;math&gt;\left\langle \frac{\delta F[\varphi(x)]}{\delta\varphi(x)}, f(x) \right\rangle = \int \frac{\delta F[\varphi(x)]}{\delta\varphi(x')} f(x')dx' = \lim_{\varepsilon\to 0}\frac{F[\varphi(x)+\varepsilon f(x)]-F[\varphi(x)]}{\varepsilon} = \left.\frac{d}{d\epsilon}F[\varphi+\epsilon f]\right|_{\epsilon=0} \quad \forall f\in{\mathcal D}(\Omega)&lt;/math&gt;<br /> erfüllt.<br /> Die Funktionalableitung spielt hierbei die Rolle eines [[Gradient_(Mathematik)|Gradienten]], wobei durch die Notation &lt;math&gt;\frac{\delta}{\delta\varphi(x)}&lt;/math&gt; ausgedrückt werden soll, dass die Ableitung ''in Richtung'' einer Testunktion &lt;math&gt;\varphi(x) \in {\mathcal D}(\Omega)&lt;/math&gt; stattfindet.<br /> <br /> ==Eigenschaften==<br /> <br /> #Die erste Variation ist eine [[lineare Abbildung]]:<br /> #:&lt;math&gt;\delta(F(y)+\alpha G(y))(h) = \delta F(y)(h) + \alpha\delta G(y)(h)\quad\forall\alpha\in\mathcal{K}, \forall F,G\in{\mathbb D}^\prime(\Omega)&lt;/math&gt;<br /> #Für ein Produkt aus Funktionalen &lt;math&gt;F(y)=G(y)H(y)&lt;/math&gt; gilt die Produktregel:<br /> #:&lt;math&gt;\delta F(y)(h)=\delta G(y)(h)\ H(y) +G(y)\ \delta H(y)(h)&lt;/math&gt;<br /> <br /> ==Beispiel==<br /> <br /> Die erste Variation von<br /> <br /> :&lt;math&gt;J(y)=\int_a^b yy' dx.&lt;/math&gt;<br /> <br /> Nach der Definition oben ist, <br /> <br /> :&lt;math&gt;<br /> \begin{align}<br /> \delta J(y)(h)&amp;=\left.\frac{d}{d\varepsilon} J(y + \varepsilon h)\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\frac{d}{d\varepsilon} \int_a^b (y + \varepsilon h)(y^\prime + \varepsilon h^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\frac{d}{d\varepsilon} \int_a^b (yy^\prime + y\varepsilon h^\prime + y^\prime\varepsilon h + \varepsilon^2 hh^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\int_a^b \frac{d}{d\varepsilon} (yy^\prime + y\varepsilon h^\prime + y^\prime\varepsilon h + \varepsilon^2 hh^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\int_a^b (yh^\prime + y^\prime h + 2\varepsilon hh^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \int_a^b (yh^\prime + y^\prime h) \ dx<br /> \end{align}<br /> &lt;/math&gt;<br /> <br /> == Siehe auch ==<br /> * [[Hamiltonsches_Prinzip|Hamiltonsches Prinzip]]<br /> * [[Euler-Lagrange-Gleichung]]<br /> * [[Variation_(Mathematik)|Variation]]<br /> * [[Totale_Ableitung| Totale Ableitung]]<br /> *[[Fréchet-Ableitung]]<br /> *[[Gâteaux-Differential]]<br /> <br /> ==Weblinks==<br /> * [http://www.exampleproblems.com/wiki/index.php/Calculus_of_Variations Exampleproblems.com] hat mehr Beispiele.<br /> <br /> [[Kategorie:Optimierung]]<br /> [[Kategorie:Funktionalanalysis]]<br /> [[Kategorie:Differentialoperator]]<br /> <br /> [[en:First_variation|First Variation]]<br /> [[zh:一次變分]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Erste_Variation&diff=95676866 Erste Variation 2011-11-06T21:43:48Z <p>Alexnullnullsieben: /* Eigenschaften */</p> <hr /> <div>In der angewandten [[Mathematik]] und in der [[Variationsrechnung]], ist die '''erste Variation''' des [[Funktional|Funktionals]] ''J''(''y'') definiert als <br /> <br /> :&lt;math&gt;\delta J(y)(h)= \left.\frac{d}{d\varepsilon} J(y + \varepsilon h)\right|_{\varepsilon = 0},&lt;/math&gt; <br /> <br /> wobei &lt;math&gt;J(y): X\rightarrow \R&lt;/math&gt; ein Funktional, sowie &lt;math&gt;y,h\in X&lt;/math&gt; Funktionen im [[Funktionenraum]] &lt;math&gt;X&lt;/math&gt;, und ''&amp;epsilon;'' ein Skalar ist (gesprochen: ''die erste Variation von J nach y'').<br /> <br /> ==Alternative Definition==<br /> Eine alternative Definition, welche auch häufiger in der [[Theoretische Physik|theoretischen Physik]], vor allem aber in der [[Feldtheorie]] anzutreffen ist, lautet wie folgt:<br /> <br /> Sei &lt;math&gt;{\mathcal D}(\Omega)&lt;/math&gt; ein Raum von [[Testfunktion]]en über &lt;math&gt;\Omega&lt;/math&gt; und<br /> :&lt;math&gt;F\colon M \rightarrow \mathbb{K} \quad \mbox{wobei} \quad \mathbb{K} = \mathbb{R}\ \mbox{oder}\ \mathbb{K} = \mathbb{C} &lt;/math&gt;<br /> ein lineares Funktional.<br /> <br /> Die erste Variation (manchmal auch als Funktionalableitung bezeichnet) &lt;math&gt;{\delta F}/{\delta\varphi}&lt;/math&gt; von F ist definiert als jene [[Distribution]] aus &lt;math&gt;{\mathcal D}^\prime(\Omega)&lt;/math&gt; welche<br /> :&lt;math&gt;\left\langle \frac{\delta F[\varphi(x)]}{\delta\varphi(x)}, f(x) \right\rangle = \int \frac{\delta F[\varphi(x)]}{\delta\varphi(x')} f(x')dx' = \lim_{\varepsilon\to 0}\frac{F[\varphi(x)+\varepsilon f(x)]-F[\varphi(x)]}{\varepsilon} = \left.\frac{d}{d\epsilon}F[\varphi+\epsilon f]\right|_{\epsilon=0} \quad \forall f\in{\mathcal D}(\Omega)&lt;/math&gt;<br /> erfüllt.<br /> Die Funktionalableitung spielt hierbei die Rolle eines [[Gradient_(Mathematik)|Gradienten]], wobei durch die Notation &lt;math&gt;\frac{\delta}{\delta\varphi(x)}&lt;/math&gt; ausgedrückt werden soll, dass die Ableitung ''in Richtung'' einer Testunktion &lt;math&gt;\varphi(x) \in {\mathcal D}(\Omega)&lt;/math&gt; stattfindet.<br /> <br /> ==Eigenschaften==<br /> <br /> #Die erste Variation ist eine [[lineare Abbildung]]:<br /> #:&lt;math&gt;\delta(F(y)+\alpha G(y))(h) = \delta F(y)(h) + \alpha\delta G(y)(h)\quad\forall\alpha\in\mathcal{K}, \forall F,G\in{\mathBB D}^\prime(\Omega)&lt;/math&gt;<br /> #Für ein Produkt aus Funktionalen &lt;math&gt;F(y)=G(y)H(y)&lt;/math&gt; gilt die Produktregel:<br /> #:&lt;math&gt;\delta F(y)(h)=\delta G(y)(h)\ H(y) +G(y)\ \delta H(y)(h)&lt;/math&gt;<br /> <br /> ==Beispiel==<br /> <br /> Die erste Variation von<br /> <br /> :&lt;math&gt;J(y)=\int_a^b yy' dx.&lt;/math&gt;<br /> <br /> Nach der Definition oben ist, <br /> <br /> :&lt;math&gt;<br /> \begin{align}<br /> \delta J(y)(h)&amp;=\left.\frac{d}{d\varepsilon} J(y + \varepsilon h)\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\frac{d}{d\varepsilon} \int_a^b (y + \varepsilon h)(y^\prime + \varepsilon h^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\frac{d}{d\varepsilon} \int_a^b (yy^\prime + y\varepsilon h^\prime + y^\prime\varepsilon h + \varepsilon^2 hh^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\int_a^b \frac{d}{d\varepsilon} (yy^\prime + y\varepsilon h^\prime + y^\prime\varepsilon h + \varepsilon^2 hh^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\int_a^b (yh^\prime + y^\prime h + 2\varepsilon hh^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \int_a^b (yh^\prime + y^\prime h) \ dx<br /> \end{align}<br /> &lt;/math&gt;<br /> <br /> == Siehe auch ==<br /> * [[Hamiltonsches_Prinzip|Hamiltonsches Prinzip]]<br /> * [[Euler-Lagrange-Gleichung]]<br /> * [[Variation_(Mathematik)|Variation]]<br /> * [[Totale_Ableitung| Totale Ableitung]]<br /> *[[Fréchet-Ableitung]]<br /> *[[Gâteaux-Differential]]<br /> <br /> ==Weblinks==<br /> * [http://www.exampleproblems.com/wiki/index.php/Calculus_of_Variations Exampleproblems.com] hat mehr Beispiele.<br /> <br /> [[Kategorie:Optimierung]]<br /> [[Kategorie:Funktionalanalysis]]<br /> [[Kategorie:Differentialoperator]]<br /> <br /> [[en:First_variation|First Variation]]<br /> [[zh:一次變分]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Erste_Variation&diff=95676843 Erste Variation 2011-11-06T21:43:03Z <p>Alexnullnullsieben: /* Eigenschaften */</p> <hr /> <div>In der angewandten [[Mathematik]] und in der [[Variationsrechnung]], ist die '''erste Variation''' des [[Funktional|Funktionals]] ''J''(''y'') definiert als <br /> <br /> :&lt;math&gt;\delta J(y)(h)= \left.\frac{d}{d\varepsilon} J(y + \varepsilon h)\right|_{\varepsilon = 0},&lt;/math&gt; <br /> <br /> wobei &lt;math&gt;J(y): X\rightarrow \R&lt;/math&gt; ein Funktional, sowie &lt;math&gt;y,h\in X&lt;/math&gt; Funktionen im [[Funktionenraum]] &lt;math&gt;X&lt;/math&gt;, und ''&amp;epsilon;'' ein Skalar ist (gesprochen: ''die erste Variation von J nach y'').<br /> <br /> ==Alternative Definition==<br /> Eine alternative Definition, welche auch häufiger in der [[Theoretische Physik|theoretischen Physik]], vor allem aber in der [[Feldtheorie]] anzutreffen ist, lautet wie folgt:<br /> <br /> Sei &lt;math&gt;{\mathcal D}(\Omega)&lt;/math&gt; ein Raum von [[Testfunktion]]en über &lt;math&gt;\Omega&lt;/math&gt; und<br /> :&lt;math&gt;F\colon M \rightarrow \mathbb{K} \quad \mbox{wobei} \quad \mathbb{K} = \mathbb{R}\ \mbox{oder}\ \mathbb{K} = \mathbb{C} &lt;/math&gt;<br /> ein lineares Funktional.<br /> <br /> Die erste Variation (manchmal auch als Funktionalableitung bezeichnet) &lt;math&gt;{\delta F}/{\delta\varphi}&lt;/math&gt; von F ist definiert als jene [[Distribution]] aus &lt;math&gt;{\mathcal D}^\prime(\Omega)&lt;/math&gt; welche<br /> :&lt;math&gt;\left\langle \frac{\delta F[\varphi(x)]}{\delta\varphi(x)}, f(x) \right\rangle = \int \frac{\delta F[\varphi(x)]}{\delta\varphi(x')} f(x')dx' = \lim_{\varepsilon\to 0}\frac{F[\varphi(x)+\varepsilon f(x)]-F[\varphi(x)]}{\varepsilon} = \left.\frac{d}{d\epsilon}F[\varphi+\epsilon f]\right|_{\epsilon=0} \quad \forall f\in{\mathcal D}(\Omega)&lt;/math&gt;<br /> erfüllt.<br /> Die Funktionalableitung spielt hierbei die Rolle eines [[Gradient_(Mathematik)|Gradienten]], wobei durch die Notation &lt;math&gt;\frac{\delta}{\delta\varphi(x)}&lt;/math&gt; ausgedrückt werden soll, dass die Ableitung ''in Richtung'' einer Testunktion &lt;math&gt;\varphi(x) \in {\mathcal D}(\Omega)&lt;/math&gt; stattfindet.<br /> <br /> ==Eigenschaften==<br /> <br /> #Die erste Variation ist eine [[lineare Abbildung]]:<br /> #:&lt;math&gt;\delta(F(y)+\alpha G(y))(h) = \delta F(y)(h) + \alpha\delta G(y)(h)\quad\forall\alpha\in\mathcal{K}, \forall F,G\in{\mathcal D}^\prime(\Omega)&lt;/math&gt;<br /> #Für ein Produkt aus Funktionalen &lt;math&gt;F(y)=G(y)H(y)&lt;/math&gt; gilt die Produktregel:<br /> #:&lt;math&gt;\delta F(y)(h)=\delta G(y)(h)\ H(y) +G(y)\ \delta H(y)(h)&lt;/math&gt;<br /> <br /> ==Beispiel==<br /> <br /> Die erste Variation von<br /> <br /> :&lt;math&gt;J(y)=\int_a^b yy' dx.&lt;/math&gt;<br /> <br /> Nach der Definition oben ist, <br /> <br /> :&lt;math&gt;<br /> \begin{align}<br /> \delta J(y)(h)&amp;=\left.\frac{d}{d\varepsilon} J(y + \varepsilon h)\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\frac{d}{d\varepsilon} \int_a^b (y + \varepsilon h)(y^\prime + \varepsilon h^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\frac{d}{d\varepsilon} \int_a^b (yy^\prime + y\varepsilon h^\prime + y^\prime\varepsilon h + \varepsilon^2 hh^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\int_a^b \frac{d}{d\varepsilon} (yy^\prime + y\varepsilon h^\prime + y^\prime\varepsilon h + \varepsilon^2 hh^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\int_a^b (yh^\prime + y^\prime h + 2\varepsilon hh^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \int_a^b (yh^\prime + y^\prime h) \ dx<br /> \end{align}<br /> &lt;/math&gt;<br /> <br /> == Siehe auch ==<br /> * [[Hamiltonsches_Prinzip|Hamiltonsches Prinzip]]<br /> * [[Euler-Lagrange-Gleichung]]<br /> * [[Variation_(Mathematik)|Variation]]<br /> * [[Totale_Ableitung| Totale Ableitung]]<br /> *[[Fréchet-Ableitung]]<br /> *[[Gâteaux-Differential]]<br /> <br /> ==Weblinks==<br /> * [http://www.exampleproblems.com/wiki/index.php/Calculus_of_Variations Exampleproblems.com] hat mehr Beispiele.<br /> <br /> [[Kategorie:Optimierung]]<br /> [[Kategorie:Funktionalanalysis]]<br /> [[Kategorie:Differentialoperator]]<br /> <br /> [[en:First_variation|First Variation]]<br /> [[zh:一次變分]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Erste_Variation&diff=95676834 Erste Variation 2011-11-06T21:42:53Z <p>Alexnullnullsieben: /* Eigenschaften */</p> <hr /> <div>In der angewandten [[Mathematik]] und in der [[Variationsrechnung]], ist die '''erste Variation''' des [[Funktional|Funktionals]] ''J''(''y'') definiert als <br /> <br /> :&lt;math&gt;\delta J(y)(h)= \left.\frac{d}{d\varepsilon} J(y + \varepsilon h)\right|_{\varepsilon = 0},&lt;/math&gt; <br /> <br /> wobei &lt;math&gt;J(y): X\rightarrow \R&lt;/math&gt; ein Funktional, sowie &lt;math&gt;y,h\in X&lt;/math&gt; Funktionen im [[Funktionenraum]] &lt;math&gt;X&lt;/math&gt;, und ''&amp;epsilon;'' ein Skalar ist (gesprochen: ''die erste Variation von J nach y'').<br /> <br /> ==Alternative Definition==<br /> Eine alternative Definition, welche auch häufiger in der [[Theoretische Physik|theoretischen Physik]], vor allem aber in der [[Feldtheorie]] anzutreffen ist, lautet wie folgt:<br /> <br /> Sei &lt;math&gt;{\mathcal D}(\Omega)&lt;/math&gt; ein Raum von [[Testfunktion]]en über &lt;math&gt;\Omega&lt;/math&gt; und<br /> :&lt;math&gt;F\colon M \rightarrow \mathbb{K} \quad \mbox{wobei} \quad \mathbb{K} = \mathbb{R}\ \mbox{oder}\ \mathbb{K} = \mathbb{C} &lt;/math&gt;<br /> ein lineares Funktional.<br /> <br /> Die erste Variation (manchmal auch als Funktionalableitung bezeichnet) &lt;math&gt;{\delta F}/{\delta\varphi}&lt;/math&gt; von F ist definiert als jene [[Distribution]] aus &lt;math&gt;{\mathcal D}^\prime(\Omega)&lt;/math&gt; welche<br /> :&lt;math&gt;\left\langle \frac{\delta F[\varphi(x)]}{\delta\varphi(x)}, f(x) \right\rangle = \int \frac{\delta F[\varphi(x)]}{\delta\varphi(x')} f(x')dx' = \lim_{\varepsilon\to 0}\frac{F[\varphi(x)+\varepsilon f(x)]-F[\varphi(x)]}{\varepsilon} = \left.\frac{d}{d\epsilon}F[\varphi+\epsilon f]\right|_{\epsilon=0} \quad \forall f\in{\mathcal D}(\Omega)&lt;/math&gt;<br /> erfüllt.<br /> Die Funktionalableitung spielt hierbei die Rolle eines [[Gradient_(Mathematik)|Gradienten]], wobei durch die Notation &lt;math&gt;\frac{\delta}{\delta\varphi(x)}&lt;/math&gt; ausgedrückt werden soll, dass die Ableitung ''in Richtung'' einer Testunktion &lt;math&gt;\varphi(x) \in {\mathcal D}(\Omega)&lt;/math&gt; stattfindet.<br /> <br /> ==Eigenschaften==<br /> <br /> #Die erste Variation ist eine [[lineare Abbildung]]:<br /> #:&lt;math&gt;\delta(F(y)+\alpha G(y))(h) = \delta F(y)(h) + \alpha\deltaG(y)(h)\quad\forall\alpha\in\mathcal{K}, \forall F,G\in{\mathcal D}^\prime(\Omega)&lt;/math&gt;<br /> #Für ein Produkt aus Funktionalen &lt;math&gt;F(y)=G(y)H(y)&lt;/math&gt; gilt die Produktregel:<br /> #:&lt;math&gt;\delta F(y)(h)=\delta G(y)(h)\ H(y) +G(y)\ \delta H(y)(h)&lt;/math&gt;<br /> <br /> ==Beispiel==<br /> <br /> Die erste Variation von<br /> <br /> :&lt;math&gt;J(y)=\int_a^b yy' dx.&lt;/math&gt;<br /> <br /> Nach der Definition oben ist, <br /> <br /> :&lt;math&gt;<br /> \begin{align}<br /> \delta J(y)(h)&amp;=\left.\frac{d}{d\varepsilon} J(y + \varepsilon h)\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\frac{d}{d\varepsilon} \int_a^b (y + \varepsilon h)(y^\prime + \varepsilon h^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\frac{d}{d\varepsilon} \int_a^b (yy^\prime + y\varepsilon h^\prime + y^\prime\varepsilon h + \varepsilon^2 hh^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\int_a^b \frac{d}{d\varepsilon} (yy^\prime + y\varepsilon h^\prime + y^\prime\varepsilon h + \varepsilon^2 hh^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\int_a^b (yh^\prime + y^\prime h + 2\varepsilon hh^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \int_a^b (yh^\prime + y^\prime h) \ dx<br /> \end{align}<br /> &lt;/math&gt;<br /> <br /> == Siehe auch ==<br /> * [[Hamiltonsches_Prinzip|Hamiltonsches Prinzip]]<br /> * [[Euler-Lagrange-Gleichung]]<br /> * [[Variation_(Mathematik)|Variation]]<br /> * [[Totale_Ableitung| Totale Ableitung]]<br /> *[[Fréchet-Ableitung]]<br /> *[[Gâteaux-Differential]]<br /> <br /> ==Weblinks==<br /> * [http://www.exampleproblems.com/wiki/index.php/Calculus_of_Variations Exampleproblems.com] hat mehr Beispiele.<br /> <br /> [[Kategorie:Optimierung]]<br /> [[Kategorie:Funktionalanalysis]]<br /> [[Kategorie:Differentialoperator]]<br /> <br /> [[en:First_variation|First Variation]]<br /> [[zh:一次變分]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Erste_Variation&diff=95676815 Erste Variation 2011-11-06T21:42:08Z <p>Alexnullnullsieben: </p> <hr /> <div>In der angewandten [[Mathematik]] und in der [[Variationsrechnung]], ist die '''erste Variation''' des [[Funktional|Funktionals]] ''J''(''y'') definiert als <br /> <br /> :&lt;math&gt;\delta J(y)(h)= \left.\frac{d}{d\varepsilon} J(y + \varepsilon h)\right|_{\varepsilon = 0},&lt;/math&gt; <br /> <br /> wobei &lt;math&gt;J(y): X\rightarrow \R&lt;/math&gt; ein Funktional, sowie &lt;math&gt;y,h\in X&lt;/math&gt; Funktionen im [[Funktionenraum]] &lt;math&gt;X&lt;/math&gt;, und ''&amp;epsilon;'' ein Skalar ist (gesprochen: ''die erste Variation von J nach y'').<br /> <br /> ==Alternative Definition==<br /> Eine alternative Definition, welche auch häufiger in der [[Theoretische Physik|theoretischen Physik]], vor allem aber in der [[Feldtheorie]] anzutreffen ist, lautet wie folgt:<br /> <br /> Sei &lt;math&gt;{\mathcal D}(\Omega)&lt;/math&gt; ein Raum von [[Testfunktion]]en über &lt;math&gt;\Omega&lt;/math&gt; und<br /> :&lt;math&gt;F\colon M \rightarrow \mathbb{K} \quad \mbox{wobei} \quad \mathbb{K} = \mathbb{R}\ \mbox{oder}\ \mathbb{K} = \mathbb{C} &lt;/math&gt;<br /> ein lineares Funktional.<br /> <br /> Die erste Variation (manchmal auch als Funktionalableitung bezeichnet) &lt;math&gt;{\delta F}/{\delta\varphi}&lt;/math&gt; von F ist definiert als jene [[Distribution]] aus &lt;math&gt;{\mathcal D}^\prime(\Omega)&lt;/math&gt; welche<br /> :&lt;math&gt;\left\langle \frac{\delta F[\varphi(x)]}{\delta\varphi(x)}, f(x) \right\rangle = \int \frac{\delta F[\varphi(x)]}{\delta\varphi(x')} f(x')dx' = \lim_{\varepsilon\to 0}\frac{F[\varphi(x)+\varepsilon f(x)]-F[\varphi(x)]}{\varepsilon} = \left.\frac{d}{d\epsilon}F[\varphi+\epsilon f]\right|_{\epsilon=0} \quad \forall f\in{\mathcal D}(\Omega)&lt;/math&gt;<br /> erfüllt.<br /> Die Funktionalableitung spielt hierbei die Rolle eines [[Gradient_(Mathematik)|Gradienten]], wobei durch die Notation &lt;math&gt;\frac{\delta}{\delta\varphi(x)}&lt;/math&gt; ausgedrückt werden soll, dass die Ableitung ''in Richtung'' einer Testunktion &lt;math&gt;\varphi(x) \in {\mathcal D}(\Omega)&lt;/math&gt; stattfindet.<br /> <br /> ==Eigenschaften==<br /> <br /> #Die erste Variation ist eine [[lineare Abbildung]]:<br /> #:&lt;math&gt;\delta(F(y)+\alpha G(y))(h) = \deltaF(y)(h) + \alpha\deltaG(y)(h)\quad\forall\alpha\in\mathcal{K}, \forall F,G\in{\mathcal D}^\prime(\Omega)&lt;/math&gt;<br /> #Für ein Produkt aus Funktionalen &lt;math&gt;F(y)=G(y)H(y)&lt;/math&gt; gilt die Produktregel:<br /> #:&lt;math&gt;\delta F(y)(h)=\delta G(y)(h)\ H(y) +G(y)\ \delta H(y)(h)&lt;/math&gt;<br /> <br /> ==Beispiel==<br /> <br /> Die erste Variation von<br /> <br /> :&lt;math&gt;J(y)=\int_a^b yy' dx.&lt;/math&gt;<br /> <br /> Nach der Definition oben ist, <br /> <br /> :&lt;math&gt;<br /> \begin{align}<br /> \delta J(y)(h)&amp;=\left.\frac{d}{d\varepsilon} J(y + \varepsilon h)\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\frac{d}{d\varepsilon} \int_a^b (y + \varepsilon h)(y^\prime + \varepsilon h^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\frac{d}{d\varepsilon} \int_a^b (yy^\prime + y\varepsilon h^\prime + y^\prime\varepsilon h + \varepsilon^2 hh^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\int_a^b \frac{d}{d\varepsilon} (yy^\prime + y\varepsilon h^\prime + y^\prime\varepsilon h + \varepsilon^2 hh^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\int_a^b (yh^\prime + y^\prime h + 2\varepsilon hh^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \int_a^b (yh^\prime + y^\prime h) \ dx<br /> \end{align}<br /> &lt;/math&gt;<br /> <br /> == Siehe auch ==<br /> * [[Hamiltonsches_Prinzip|Hamiltonsches Prinzip]]<br /> * [[Euler-Lagrange-Gleichung]]<br /> * [[Variation_(Mathematik)|Variation]]<br /> * [[Totale_Ableitung| Totale Ableitung]]<br /> *[[Fréchet-Ableitung]]<br /> *[[Gâteaux-Differential]]<br /> <br /> ==Weblinks==<br /> * [http://www.exampleproblems.com/wiki/index.php/Calculus_of_Variations Exampleproblems.com] hat mehr Beispiele.<br /> <br /> [[Kategorie:Optimierung]]<br /> [[Kategorie:Funktionalanalysis]]<br /> [[Kategorie:Differentialoperator]]<br /> <br /> [[en:First_variation|First Variation]]<br /> [[zh:一次變分]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Erste_Variation&diff=95676418 Erste Variation 2011-11-06T21:29:18Z <p>Alexnullnullsieben: /* Alternative Definition */</p> <hr /> <div>In der angewandten [[Mathematik]] und in der [[Variationsrechnung]], ist die '''erste Variation''' des [[Funktional|Funktionals]] ''J''(''y'') definiert als <br /> <br /> :&lt;math&gt;\delta J(y)(h)= \left.\frac{d}{d\varepsilon} J(y + \varepsilon h)\right|_{\varepsilon = 0},&lt;/math&gt; <br /> <br /> wobei &lt;math&gt;J(y): X\rightarrow \R&lt;/math&gt; ein Funktional, sowie &lt;math&gt;y,h\in X&lt;/math&gt; Funktionen im [[Funktionenraum]] &lt;math&gt;X&lt;/math&gt;, und ''&amp;epsilon;'' ein Skalar ist (gesprochen: ''die erste Variation von J nach y'').<br /> <br /> ==Alternative Definition==<br /> Eine alternative Definition, welche auch häufiger in der [[Theoretische Physik|theoretischen Physik]], vor allem aber in der [[Feldtheorie]] anzutreffen ist, lautet wie folgt:<br /> <br /> Sei &lt;math&gt;{\mathcal D}(\Omega)&lt;/math&gt; ein Raum von [[Testfunktion]]en über &lt;math&gt;\Omega&lt;/math&gt; und<br /> :&lt;math&gt;F\colon M \rightarrow \mathbb{K} \quad \mbox{wobei} \quad \mathbb{K} = \mathbb{R}\ \mbox{oder}\ \mathbb{K} = \mathbb{C} &lt;/math&gt;<br /> ein lineares Funktional.<br /> <br /> Die erste Variation (manchmal auch als Funktionalableitung bezeichnet) &lt;math&gt;{\delta F}/{\delta\varphi}&lt;/math&gt; von F ist definiert als jene [[Distribution]] aus &lt;math&gt;{\mathcal D}^\prime(\Omega)&lt;/math&gt; welche<br /> :&lt;math&gt;\left\langle \frac{\delta F[\varphi(x)]}{\delta\varphi(x)}, f(x) \right\rangle = \int \frac{\delta F[\varphi(x)]}{\delta\varphi(x')} f(x')dx' = \lim_{\varepsilon\to 0}\frac{F[\varphi(x)+\varepsilon f(x)]-F[\varphi(x)]}{\varepsilon} = \left.\frac{d}{d\epsilon}F[\varphi+\epsilon f]\right|_{\epsilon=0} \quad \forall f\in{\mathcal D}(\Omega)&lt;/math&gt;<br /> erfüllt.<br /> Die Funktionalableitung spielt hierbei die Rolle eines [[Gradient_(Mathematik)|Gradienten]], wobei durch die Notation &lt;math&gt;\frac{\delta}{\delta\varphi(x)}&lt;/math&gt; ausgedrückt werden soll, dass die Ableitung ''in Richtung'' einer Testunktion &lt;math&gt;\varphi(x) \in {\mathcal D}(\Omega)&lt;/math&gt; stattfindet.<br /> <br /> ==Rechenregeln==<br /> <br /> #Die Erste Variation ist [[Lineare Abbildung|linear]].<br /> #Für ein Produkt aus Funktionalen &lt;math&gt;F(y)=G(y)H(y)&lt;/math&gt; gilt die Produktregel:<br /> #:&lt;math&gt;\delta F(y)(h)=\delta G(y)(h)\ H(y) +G(y)\ \delta H(y)(h)&lt;/math&gt;<br /> <br /> ==Beispiel==<br /> <br /> Die erste Variation von<br /> <br /> :&lt;math&gt;J(y)=\int_a^b yy' dx.&lt;/math&gt;<br /> <br /> Nach der Definition oben ist, <br /> <br /> :&lt;math&gt;<br /> \begin{align}<br /> \delta J(y)(h)&amp;=\left.\frac{d}{d\varepsilon} J(y + \varepsilon h)\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\frac{d}{d\varepsilon} \int_a^b (y + \varepsilon h)(y^\prime + \varepsilon h^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\frac{d}{d\varepsilon} \int_a^b (yy^\prime + y\varepsilon h^\prime + y^\prime\varepsilon h + \varepsilon^2 hh^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\int_a^b \frac{d}{d\varepsilon} (yy^\prime + y\varepsilon h^\prime + y^\prime\varepsilon h + \varepsilon^2 hh^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\int_a^b (yh^\prime + y^\prime h + 2\varepsilon hh^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \int_a^b (yh^\prime + y^\prime h) \ dx<br /> \end{align}<br /> &lt;/math&gt;<br /> <br /> == Siehe auch ==<br /> * [[Hamiltonsches_Prinzip|Hamiltonsches Prinzip]]<br /> * [[Euler-Lagrange-Gleichung]]<br /> * [[Variation_(Mathematik)|Variation]]<br /> * [[Totale_Ableitung| Totale Ableitung]]<br /> *[[Fréchet-Ableitung]]<br /> *[[Gâteaux-Differential]]<br /> <br /> ==Weblinks==<br /> * [http://www.exampleproblems.com/wiki/index.php/Calculus_of_Variations Exampleproblems.com] hat mehr Beispiele.<br /> <br /> [[Kategorie:Optimierung]]<br /> [[Kategorie:Funktionalanalysis]]<br /> [[Kategorie:Differentialoperator]]<br /> <br /> [[en:First_variation|First Variation]]<br /> [[zh:一次變分]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Erste_Variation&diff=95676373 Erste Variation 2011-11-06T21:27:53Z <p>Alexnullnullsieben: /* Alternative Definition */</p> <hr /> <div>In der angewandten [[Mathematik]] und in der [[Variationsrechnung]], ist die '''erste Variation''' des [[Funktional|Funktionals]] ''J''(''y'') definiert als <br /> <br /> :&lt;math&gt;\delta J(y)(h)= \left.\frac{d}{d\varepsilon} J(y + \varepsilon h)\right|_{\varepsilon = 0},&lt;/math&gt; <br /> <br /> wobei &lt;math&gt;J(y): X\rightarrow \R&lt;/math&gt; ein Funktional, sowie &lt;math&gt;y,h\in X&lt;/math&gt; Funktionen im [[Funktionenraum]] &lt;math&gt;X&lt;/math&gt;, und ''&amp;epsilon;'' ein Skalar ist (gesprochen: ''die erste Variation von J nach y'').<br /> <br /> ==Alternative Definition==<br /> Eine alternative Definition, welche auch häufiger in der [[Theoretische Physik|theoretischen Physik]], vor allem aber in der [[Feldtheorie]] anzutreffen ist, lautet wie folgt:<br /> <br /> Sei &lt;math&gt;{\mathcal D}(\Omega)&lt;/math&gt; ein Raum von [[Testfunktion]]en über &lt;math&gt;\Omega&lt;/math&gt; und<br /> :&lt;math&gt;F\colon M \rightarrow \mathbb{K} \quad \mbox{wobei} \quad \mathbb{K} = \mathbb{R}\ \mbox{oder}\ \mathbb{K} = \mathbb{C} &lt;/math&gt;<br /> ein lineares Funktional.<br /> <br /> Die erste Variation (manchmal auch als Funktionalableitung bezeichnet) &lt;math&gt;{\delta F}/{\delta\varphi}&lt;/math&gt; von F ist definiert als jene [[Distribution]] aus &lt;math&gt;{\mathcal D}^\prime(\Omega)&lt;/math&gt; welche<br /> :&lt;math&gt;\left\langle \frac{\delta F[\varphi(x)]}{\delta\varphi(x)}, f(x) \right\rangle = \int \frac{\delta F[\varphi(x)]}{\delta\varphi(x')} f(x')dx' = \lim_{\varepsilon\to 0}\frac{F[\varphi(x)+\varepsilon f(x)]-F[\varphi(x)]}{\varepsilon} = \left.\frac{d}{d\epsilon}F[\varphi+\epsilon f]\right|_{\epsilon=0} \quad \forall f\in{\mathcal D}(\Omega)&lt;/math&gt;<br /> erfüllt.<br /> <br /> Die Funktionalableitung spielt hierbei die Rolle eines [[Gradient_(Mathematik)|Gradienten]], wobei durch die Notation &lt;math&gt;\frac{\delta}{\delta\varphi(x)}&lt;/math&gt; ausgedrückt werden soll, dass die Ableitung ''in Richtung'' einer Testunktion &lt;math&gt;\varphi(x) \in {\mathcal D}(\Omega)&lt;/math&gt; stattfindet.<br /> <br /> ==Rechenregeln==<br /> <br /> #Die Erste Variation ist [[Lineare Abbildung|linear]].<br /> #Für ein Produkt aus Funktionalen &lt;math&gt;F(y)=G(y)H(y)&lt;/math&gt; gilt die Produktregel:<br /> #:&lt;math&gt;\delta F(y)(h)=\delta G(y)(h)\ H(y) +G(y)\ \delta H(y)(h)&lt;/math&gt;<br /> <br /> ==Beispiel==<br /> <br /> Die erste Variation von<br /> <br /> :&lt;math&gt;J(y)=\int_a^b yy' dx.&lt;/math&gt;<br /> <br /> Nach der Definition oben ist, <br /> <br /> :&lt;math&gt;<br /> \begin{align}<br /> \delta J(y)(h)&amp;=\left.\frac{d}{d\varepsilon} J(y + \varepsilon h)\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\frac{d}{d\varepsilon} \int_a^b (y + \varepsilon h)(y^\prime + \varepsilon h^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\frac{d}{d\varepsilon} \int_a^b (yy^\prime + y\varepsilon h^\prime + y^\prime\varepsilon h + \varepsilon^2 hh^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\int_a^b \frac{d}{d\varepsilon} (yy^\prime + y\varepsilon h^\prime + y^\prime\varepsilon h + \varepsilon^2 hh^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\int_a^b (yh^\prime + y^\prime h + 2\varepsilon hh^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \int_a^b (yh^\prime + y^\prime h) \ dx<br /> \end{align}<br /> &lt;/math&gt;<br /> <br /> == Siehe auch ==<br /> * [[Hamiltonsches_Prinzip|Hamiltonsches Prinzip]]<br /> * [[Euler-Lagrange-Gleichung]]<br /> * [[Variation_(Mathematik)|Variation]]<br /> * [[Totale_Ableitung| Totale Ableitung]]<br /> *[[Fréchet-Ableitung]]<br /> *[[Gâteaux-Differential]]<br /> <br /> ==Weblinks==<br /> * [http://www.exampleproblems.com/wiki/index.php/Calculus_of_Variations Exampleproblems.com] hat mehr Beispiele.<br /> <br /> [[Kategorie:Optimierung]]<br /> [[Kategorie:Funktionalanalysis]]<br /> [[Kategorie:Differentialoperator]]<br /> <br /> [[en:First_variation|First Variation]]<br /> [[zh:一次變分]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Erste_Variation&diff=95676334 Erste Variation 2011-11-06T21:26:55Z <p>Alexnullnullsieben: /* Alternative Definition */</p> <hr /> <div>In der angewandten [[Mathematik]] und in der [[Variationsrechnung]], ist die '''erste Variation''' des [[Funktional|Funktionals]] ''J''(''y'') definiert als <br /> <br /> :&lt;math&gt;\delta J(y)(h)= \left.\frac{d}{d\varepsilon} J(y + \varepsilon h)\right|_{\varepsilon = 0},&lt;/math&gt; <br /> <br /> wobei &lt;math&gt;J(y): X\rightarrow \R&lt;/math&gt; ein Funktional, sowie &lt;math&gt;y,h\in X&lt;/math&gt; Funktionen im [[Funktionenraum]] &lt;math&gt;X&lt;/math&gt;, und ''&amp;epsilon;'' ein Skalar ist (gesprochen: ''die erste Variation von J nach y'').<br /> <br /> ==Alternative Definition==<br /> Eine alternative Definition, welche auch häufiger in der [[Physik]], vor allem aber in der [[Feldtheorie]] anzutreffen ist, lautet wie folgt:<br /> <br /> Sei &lt;math&gt;{\mathcal D}(\Omega)&lt;/math&gt; ein Raum von [[Testfunktion]]en über &lt;math&gt;\Omega&lt;/math&gt; und<br /> :&lt;math&gt;F\colon M \rightarrow \mathbb{K} \quad \mbox{wobei} \quad \mathbb{K} = \mathbb{R}\ \mbox{oder}\ \mathbb{K} = \mathbb{C} &lt;/math&gt;<br /> ein lineares Funktional.<br /> <br /> Die erste Variation (manchmal auch als Funktionalableitung bezeichnet) &lt;math&gt;{\delta F}/{\delta\varphi}&lt;/math&gt; von F ist definiert als jene [[Distribution]] aus &lt;math&gt;{\mathcal D}^\prime(\Omega)&lt;/math&gt; welche<br /> :&lt;math&gt;\left\langle \frac{\delta F[\varphi(x)]}{\delta\varphi(x)}, f(x) \right\rangle = \int \frac{\delta F[\varphi(x)]}{\delta\varphi(x')} f(x')dx' = \lim_{\varepsilon\to 0}\frac{F[\varphi(x)+\varepsilon f(x)]-F[\varphi(x)]}{\varepsilon} = \left.\frac{d}{d\epsilon}F[\varphi+\epsilon f]\right|_{\epsilon=0} \quad \forall f\in{\mathcal D}(\Omega)&lt;/math&gt;<br /> erfüllt.<br /> <br /> Die Funktionalableitung spielt hierbei die Rolle eines [[Gradient_(Mathematik)|Gradienten]], wobei durch die Notation &lt;math&gt;/frac{\delta}{\delta\varphi(x)}&lt;/math&gt; ausgedrückt werden soll, dass die Ableitung ''in Richtung'' einer Testunktion &lt;math&gt;\varphi(x) \in {\mathcal D}(\Omega)&lt;/math&gt; stattfindet.<br /> <br /> ==Rechenregeln==<br /> <br /> #Die Erste Variation ist [[Lineare Abbildung|linear]].<br /> #Für ein Produkt aus Funktionalen &lt;math&gt;F(y)=G(y)H(y)&lt;/math&gt; gilt die Produktregel:<br /> #:&lt;math&gt;\delta F(y)(h)=\delta G(y)(h)\ H(y) +G(y)\ \delta H(y)(h)&lt;/math&gt;<br /> <br /> ==Beispiel==<br /> <br /> Die erste Variation von<br /> <br /> :&lt;math&gt;J(y)=\int_a^b yy' dx.&lt;/math&gt;<br /> <br /> Nach der Definition oben ist, <br /> <br /> :&lt;math&gt;<br /> \begin{align}<br /> \delta J(y)(h)&amp;=\left.\frac{d}{d\varepsilon} J(y + \varepsilon h)\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\frac{d}{d\varepsilon} \int_a^b (y + \varepsilon h)(y^\prime + \varepsilon h^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\frac{d}{d\varepsilon} \int_a^b (yy^\prime + y\varepsilon h^\prime + y^\prime\varepsilon h + \varepsilon^2 hh^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\int_a^b \frac{d}{d\varepsilon} (yy^\prime + y\varepsilon h^\prime + y^\prime\varepsilon h + \varepsilon^2 hh^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\int_a^b (yh^\prime + y^\prime h + 2\varepsilon hh^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \int_a^b (yh^\prime + y^\prime h) \ dx<br /> \end{align}<br /> &lt;/math&gt;<br /> <br /> == Siehe auch ==<br /> * [[Hamiltonsches_Prinzip|Hamiltonsches Prinzip]]<br /> * [[Euler-Lagrange-Gleichung]]<br /> * [[Variation_(Mathematik)|Variation]]<br /> * [[Totale_Ableitung| Totale Ableitung]]<br /> *[[Fréchet-Ableitung]]<br /> *[[Gâteaux-Differential]]<br /> <br /> ==Weblinks==<br /> * [http://www.exampleproblems.com/wiki/index.php/Calculus_of_Variations Exampleproblems.com] hat mehr Beispiele.<br /> <br /> [[Kategorie:Optimierung]]<br /> [[Kategorie:Funktionalanalysis]]<br /> [[Kategorie:Differentialoperator]]<br /> <br /> [[en:First_variation|First Variation]]<br /> [[zh:一次變分]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Erste_Variation&diff=95676010 Erste Variation 2011-11-06T21:18:20Z <p>Alexnullnullsieben: /* Rechenregeln */</p> <hr /> <div>In der angewandten [[Mathematik]] und in der [[Variationsrechnung]], ist die '''erste Variation''' des [[Funktional|Funktionals]] ''J''(''y'') definiert als <br /> <br /> :&lt;math&gt;\delta J(y)(h)= \left.\frac{d}{d\varepsilon} J(y + \varepsilon h)\right|_{\varepsilon = 0},&lt;/math&gt; <br /> <br /> wobei &lt;math&gt;J(y): X\rightarrow \R&lt;/math&gt; ein Funktional, sowie &lt;math&gt;y,h\in X&lt;/math&gt; Funktionen im [[Funktionenraum]] &lt;math&gt;X&lt;/math&gt;, und ''&amp;epsilon;'' ein Skalar ist (gesprochen: ''die erste Variation von J nach y'').<br /> <br /> ==Alternative Definition==<br /> Eine alternative Definition, welche auch häufiger in der [[Feldtheorie]] anzutreffen ist, lautet wie folgt:<br /> <br /> Sei &lt;math&gt;{\mathcal D}(\Omega)&lt;/math&gt; ein Raum von [[Testfunktion]]en über &lt;math&gt;\Omega&lt;/math&gt; und<br /> :&lt;math&gt;F\colon M \rightarrow \mathbb{K} \quad \mbox{wobei} \quad \mathbb{K} = \mathbb{R}\ \mbox{oder}\ \mathbb{K} = \mathbb{C} &lt;/math&gt;<br /> ein lineares Funktional.<br /> <br /> Die Funktionalableitung &lt;math&gt;{\delta F}/{\delta\varphi}&lt;/math&gt; von F ist definiert als jene [[Distribution]] aus &lt;math&gt;{\mathcal D}^\prime(\Omega)&lt;/math&gt; welche<br /> :&lt;math&gt;\left\langle \frac{\delta F[\varphi(x)]}{\delta\varphi(x)}, f(x) \right\rangle = \int \frac{\delta F[\varphi(x)]}{\delta\varphi(x')} f(x')dx' = \lim_{\varepsilon\to 0}\frac{F[\varphi(x)+\varepsilon f(x)]-F[\varphi(x)]}{\varepsilon} = \left.\frac{d}{d\epsilon}F[\varphi+\epsilon f]\right|_{\epsilon=0} \quad \forall f\in{\mathcal D}(\Omega)&lt;/math&gt;<br /> erfüllt.<br /> <br /> ==Rechenregeln==<br /> <br /> #Die Erste Variation ist [[Lineare Abbildung|linear]].<br /> #Für ein Produkt aus Funktionalen &lt;math&gt;F(y)=G(y)H(y)&lt;/math&gt; gilt die Produktregel:<br /> #:&lt;math&gt;\delta F(y)(h)=\delta G(y)(h)\ H(y) +G(y)\ \delta H(y)(h)&lt;/math&gt;<br /> <br /> ==Beispiel==<br /> <br /> Die erste Variation von<br /> <br /> :&lt;math&gt;J(y)=\int_a^b yy' dx.&lt;/math&gt;<br /> <br /> Nach der Definition oben ist, <br /> <br /> :&lt;math&gt;<br /> \begin{align}<br /> \delta J(y)(h)&amp;=\left.\frac{d}{d\varepsilon} J(y + \varepsilon h)\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\frac{d}{d\varepsilon} \int_a^b (y + \varepsilon h)(y^\prime + \varepsilon h^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\frac{d}{d\varepsilon} \int_a^b (yy^\prime + y\varepsilon h^\prime + y^\prime\varepsilon h + \varepsilon^2 hh^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\int_a^b \frac{d}{d\varepsilon} (yy^\prime + y\varepsilon h^\prime + y^\prime\varepsilon h + \varepsilon^2 hh^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\int_a^b (yh^\prime + y^\prime h + 2\varepsilon hh^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \int_a^b (yh^\prime + y^\prime h) \ dx<br /> \end{align}<br /> &lt;/math&gt;<br /> <br /> == Siehe auch ==<br /> * [[Hamiltonsches_Prinzip|Hamiltonsches Prinzip]]<br /> * [[Euler-Lagrange-Gleichung]]<br /> * [[Variation_(Mathematik)|Variation]]<br /> * [[Totale_Ableitung| Totale Ableitung]]<br /> *[[Fréchet-Ableitung]]<br /> *[[Gâteaux-Differential]]<br /> <br /> ==Weblinks==<br /> * [http://www.exampleproblems.com/wiki/index.php/Calculus_of_Variations Exampleproblems.com] hat mehr Beispiele.<br /> <br /> [[Kategorie:Optimierung]]<br /> [[Kategorie:Funktionalanalysis]]<br /> [[Kategorie:Differentialoperator]]<br /> <br /> [[en:First_variation|First Variation]]<br /> [[zh:一次變分]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Erste_Variation&diff=95675966 Erste Variation 2011-11-06T21:16:54Z <p>Alexnullnullsieben: /* Rechenregeln */</p> <hr /> <div>In der angewandten [[Mathematik]] und in der [[Variationsrechnung]], ist die '''erste Variation''' des [[Funktional|Funktionals]] ''J''(''y'') definiert als <br /> <br /> :&lt;math&gt;\delta J(y)(h)= \left.\frac{d}{d\varepsilon} J(y + \varepsilon h)\right|_{\varepsilon = 0},&lt;/math&gt; <br /> <br /> wobei &lt;math&gt;J(y): X\rightarrow \R&lt;/math&gt; ein Funktional, sowie &lt;math&gt;y,h\in X&lt;/math&gt; Funktionen im [[Funktionenraum]] &lt;math&gt;X&lt;/math&gt;, und ''&amp;epsilon;'' ein Skalar ist (gesprochen: ''die erste Variation von J nach y'').<br /> <br /> ==Alternative Definition==<br /> Eine alternative Definition, welche auch häufiger in der [[Feldtheorie]] anzutreffen ist, lautet wie folgt:<br /> <br /> Sei &lt;math&gt;{\mathcal D}(\Omega)&lt;/math&gt; ein Raum von [[Testfunktion]]en über &lt;math&gt;\Omega&lt;/math&gt; und<br /> :&lt;math&gt;F\colon M \rightarrow \mathbb{K} \quad \mbox{wobei} \quad \mathbb{K} = \mathbb{R}\ \mbox{oder}\ \mathbb{K} = \mathbb{C} &lt;/math&gt;<br /> ein lineares Funktional.<br /> <br /> Die Funktionalableitung &lt;math&gt;{\delta F}/{\delta\varphi}&lt;/math&gt; von F ist definiert als jene [[Distribution]] aus &lt;math&gt;{\mathcal D}^\prime(\Omega)&lt;/math&gt; welche<br /> :&lt;math&gt;\left\langle \frac{\delta F[\varphi(x)]}{\delta\varphi(x)}, f(x) \right\rangle = \int \frac{\delta F[\varphi(x)]}{\delta\varphi(x')} f(x')dx' = \lim_{\varepsilon\to 0}\frac{F[\varphi(x)+\varepsilon f(x)]-F[\varphi(x)]}{\varepsilon} = \left.\frac{d}{d\epsilon}F[\varphi+\epsilon f]\right|_{\epsilon=0} \quad \forall f\in{\mathcal D}(\Omega)&lt;/math&gt;<br /> erfüllt.<br /> <br /> ==Rechenregeln==<br /> <br /> #Die Erste Variation ist [[Lineare Abbildung|linear]].<br /> #Für ein Produkt aus Funktionalen &lt;math&gt;F=GH&lt;/math&gt; gilt die Produktregel:<br /> #:&lt;math&gt;\delta F(y)(h)=\delta G(y)(h) H(y) +G(y)\delta H(y)(h)&lt;/math&gt;<br /> <br /> ==Beispiel==<br /> <br /> Die erste Variation von<br /> <br /> :&lt;math&gt;J(y)=\int_a^b yy' dx.&lt;/math&gt;<br /> <br /> Nach der Definition oben ist, <br /> <br /> :&lt;math&gt;<br /> \begin{align}<br /> \delta J(y)(h)&amp;=\left.\frac{d}{d\varepsilon} J(y + \varepsilon h)\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\frac{d}{d\varepsilon} \int_a^b (y + \varepsilon h)(y^\prime + \varepsilon h^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\frac{d}{d\varepsilon} \int_a^b (yy^\prime + y\varepsilon h^\prime + y^\prime\varepsilon h + \varepsilon^2 hh^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\int_a^b \frac{d}{d\varepsilon} (yy^\prime + y\varepsilon h^\prime + y^\prime\varepsilon h + \varepsilon^2 hh^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\int_a^b (yh^\prime + y^\prime h + 2\varepsilon hh^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \int_a^b (yh^\prime + y^\prime h) \ dx<br /> \end{align}<br /> &lt;/math&gt;<br /> <br /> == Siehe auch ==<br /> * [[Hamiltonsches_Prinzip|Hamiltonsches Prinzip]]<br /> * [[Euler-Lagrange-Gleichung]]<br /> * [[Variation_(Mathematik)|Variation]]<br /> * [[Totale_Ableitung| Totale Ableitung]]<br /> *[[Fréchet-Ableitung]]<br /> *[[Gâteaux-Differential]]<br /> <br /> ==Weblinks==<br /> * [http://www.exampleproblems.com/wiki/index.php/Calculus_of_Variations Exampleproblems.com] hat mehr Beispiele.<br /> <br /> [[Kategorie:Optimierung]]<br /> [[Kategorie:Funktionalanalysis]]<br /> [[Kategorie:Differentialoperator]]<br /> <br /> [[en:First_variation|First Variation]]<br /> [[zh:一次變分]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Funktionalableitung&diff=95675533 Funktionalableitung 2011-11-06T21:04:22Z <p>Alexnullnullsieben: AZ: Weiterleitung nach Erste Variation erstellt</p> <hr /> <div>#REDIRECT [[Erste Variation]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Funktionalableitung&diff=95675523 Funktionalableitung 2011-11-06T21:04:10Z <p>Alexnullnullsieben: AZ: Der Seiteninhalt wurde durch einen anderen Text ersetzt.</p> <hr /> <div>#REDIRECT Erste Variation</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Erste_Variation&diff=95675469 Erste Variation 2011-11-06T21:02:46Z <p>Alexnullnullsieben: /* Alternative Definition */</p> <hr /> <div>In der angewandten [[Mathematik]] und in der [[Variationsrechnung]], ist die '''erste Variation''' des [[Funktional|Funktionals]] ''J''(''y'') definiert als <br /> <br /> :&lt;math&gt;\delta J(y)(h)= \left.\frac{d}{d\varepsilon} J(y + \varepsilon h)\right|_{\varepsilon = 0},&lt;/math&gt; <br /> <br /> wobei &lt;math&gt;J(y): X\rightarrow \R&lt;/math&gt; ein Funktional, sowie &lt;math&gt;y,h\in X&lt;/math&gt; Funktionen im [[Funktionenraum]] &lt;math&gt;X&lt;/math&gt;, und ''&amp;epsilon;'' ein Skalar ist (gesprochen: ''die erste Variation von J nach y'').<br /> <br /> ==Alternative Definition==<br /> Eine alternative Definition, welche auch häufiger in der [[Feldtheorie]] anzutreffen ist, lautet wie folgt:<br /> <br /> Sei &lt;math&gt;{\mathcal D}(\Omega)&lt;/math&gt; ein Raum von [[Testfunktion]]en über &lt;math&gt;\Omega&lt;/math&gt; und<br /> :&lt;math&gt;F\colon M \rightarrow \mathbb{K} \quad \mbox{wobei} \quad \mathbb{K} = \mathbb{R}\ \mbox{oder}\ \mathbb{K} = \mathbb{C} &lt;/math&gt;<br /> ein lineares Funktional.<br /> <br /> Die Funktionalableitung &lt;math&gt;{\delta F}/{\delta\varphi}&lt;/math&gt; von F ist definiert als jene [[Distribution]] aus &lt;math&gt;{\mathcal D}^\prime(\Omega)&lt;/math&gt; welche<br /> :&lt;math&gt;\left\langle \frac{\delta F[\varphi(x)]}{\delta\varphi(x)}, f(x) \right\rangle = \int \frac{\delta F[\varphi(x)]}{\delta\varphi(x')} f(x')dx' = \lim_{\varepsilon\to 0}\frac{F[\varphi(x)+\varepsilon f(x)]-F[\varphi(x)]}{\varepsilon} = \left.\frac{d}{d\epsilon}F[\varphi+\epsilon f]\right|_{\epsilon=0} \quad \forall f\in{\mathcal D}(\Omega)&lt;/math&gt;<br /> erfüllt.<br /> <br /> ==Rechenregeln==<br /> <br /> #Die Erste Variation ist [[Lineare Abbildung|linear]].<br /> #Für ein Produkt aus Funktionalen &lt;math&gt;F\left[\phi\right]=G\left[\phi\right]H\left[\phi\right]&lt;/math&gt; gilt die Produktregel:<br /> #:&lt;math&gt;\frac{\delta F \left[\phi\right]}{\delta \phi(x)}=\frac{\delta G \left[\phi\right]}{\delta \phi(x)}H\left[\phi\right]+G\left[\phi\right]\frac{\delta H \left[\phi\right]}{\delta \phi(x)}&lt;/math&gt;<br /> #Für das Funktional eines Funktionals gilt die Kettenregel:<br /> #:&lt;math&gt;\frac{\delta}{\delta\phi(y)}F\bigl[G\left[\phi\right]\bigr]=\int\mathrm dx \frac{\delta F\left[G\right]}{\delta G(x)}\frac{\delta G\left[\phi\right]}{\delta \phi (y)}&lt;/math&gt;<br /> <br /> ==Beispiel==<br /> <br /> Die erste Variation von<br /> <br /> :&lt;math&gt;J(y)=\int_a^b yy' dx.&lt;/math&gt;<br /> <br /> Nach der Definition oben ist, <br /> <br /> :&lt;math&gt;<br /> \begin{align}<br /> \delta J(y)(h)&amp;=\left.\frac{d}{d\varepsilon} J(y + \varepsilon h)\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\frac{d}{d\varepsilon} \int_a^b (y + \varepsilon h)(y^\prime + \varepsilon h^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\frac{d}{d\varepsilon} \int_a^b (yy^\prime + y\varepsilon h^\prime + y^\prime\varepsilon h + \varepsilon^2 hh^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\int_a^b \frac{d}{d\varepsilon} (yy^\prime + y\varepsilon h^\prime + y^\prime\varepsilon h + \varepsilon^2 hh^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\int_a^b (yh^\prime + y^\prime h + 2\varepsilon hh^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \int_a^b (yh^\prime + y^\prime h) \ dx<br /> \end{align}<br /> &lt;/math&gt;<br /> <br /> == Siehe auch ==<br /> * [[Hamiltonsches_Prinzip|Hamiltonsches Prinzip]]<br /> * [[Euler-Lagrange-Gleichung]]<br /> * [[Variation_(Mathematik)|Variation]]<br /> * [[Totale_Ableitung| Totale Ableitung]]<br /> *[[Fréchet-Ableitung]]<br /> *[[Gâteaux-Differential]]<br /> <br /> ==Weblinks==<br /> * [http://www.exampleproblems.com/wiki/index.php/Calculus_of_Variations Exampleproblems.com] hat mehr Beispiele.<br /> <br /> [[Kategorie:Optimierung]]<br /> [[Kategorie:Funktionalanalysis]]<br /> [[Kategorie:Differentialoperator]]<br /> <br /> [[en:First_variation|First Variation]]<br /> [[zh:一次變分]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Erste_Variation&diff=95675405 Erste Variation 2011-11-06T21:01:31Z <p>Alexnullnullsieben: </p> <hr /> <div>In der angewandten [[Mathematik]] und in der [[Variationsrechnung]], ist die '''erste Variation''' des [[Funktional|Funktionals]] ''J''(''y'') definiert als <br /> <br /> :&lt;math&gt;\delta J(y)(h)= \left.\frac{d}{d\varepsilon} J(y + \varepsilon h)\right|_{\varepsilon = 0},&lt;/math&gt; <br /> <br /> wobei &lt;math&gt;J(y): X\rightarrow \R&lt;/math&gt; ein Funktional, sowie &lt;math&gt;y,h\in X&lt;/math&gt; Funktionen im [[Funktionenraum]] &lt;math&gt;X&lt;/math&gt;, und ''&amp;epsilon;'' ein Skalar ist (gesprochen: ''die erste Variation von J nach y'').<br /> <br /> ==Alternative Definition==<br /> Eine alternative Definition, welche auch häufiger in der [[Feldtheorie]] anzutreffen ist, lautet wie folgt:<br /> <br /> Sei &lt;math&gt;{\mathcal D}(\Omega)&lt;/math&gt; ein Raum von [[Testfunktion]]en über &lt;math&gt;\Omega&lt;/math&gt; und<br /> :&lt;math&gt;F\colon M \rightarrow \mathbb{K} \quad \mbox{wobei} \quad \mathbb{K} = \mathbb{R}\ \mbox{oder}\ \mathbb{K} = \mathbb{C} &lt;/math&gt;.<br /> Die Funktionalableitung &lt;math&gt;{\delta F}/{\delta\varphi}&lt;/math&gt; von F ist definiert als jene [[Distribution]] aus &lt;math&gt;{\mathcal D}^\prime(\Omega)&lt;/math&gt; welche<br /> :&lt;math&gt;\left\langle \frac{\delta F[\varphi(x)]}{\delta\varphi(x)}, f(x) \right\rangle = \int \frac{\delta F[\varphi(x)]}{\delta\varphi(x')} f(x')dx' = \lim_{\varepsilon\to 0}\frac{F[\varphi(x)+\varepsilon f(x)]-F[\varphi(x)]}{\varepsilon} = \left.\frac{d}{d\epsilon}F[\varphi+\epsilon f]\right|_{\epsilon=0} \quad \forall f\in{\mathcal D}(\Omega)&lt;/math&gt;<br /> erfüllt.<br /> <br /> ==Rechenregeln==<br /> <br /> #Die Erste Variation ist [[Lineare Abbildung|linear]].<br /> #Für ein Produkt aus Funktionalen &lt;math&gt;F\left[\phi\right]=G\left[\phi\right]H\left[\phi\right]&lt;/math&gt; gilt die Produktregel:<br /> #:&lt;math&gt;\frac{\delta F \left[\phi\right]}{\delta \phi(x)}=\frac{\delta G \left[\phi\right]}{\delta \phi(x)}H\left[\phi\right]+G\left[\phi\right]\frac{\delta H \left[\phi\right]}{\delta \phi(x)}&lt;/math&gt;<br /> #Für das Funktional eines Funktionals gilt die Kettenregel:<br /> #:&lt;math&gt;\frac{\delta}{\delta\phi(y)}F\bigl[G\left[\phi\right]\bigr]=\int\mathrm dx \frac{\delta F\left[G\right]}{\delta G(x)}\frac{\delta G\left[\phi\right]}{\delta \phi (y)}&lt;/math&gt;<br /> <br /> ==Beispiel==<br /> <br /> Die erste Variation von<br /> <br /> :&lt;math&gt;J(y)=\int_a^b yy' dx.&lt;/math&gt;<br /> <br /> Nach der Definition oben ist, <br /> <br /> :&lt;math&gt;<br /> \begin{align}<br /> \delta J(y)(h)&amp;=\left.\frac{d}{d\varepsilon} J(y + \varepsilon h)\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\frac{d}{d\varepsilon} \int_a^b (y + \varepsilon h)(y^\prime + \varepsilon h^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\frac{d}{d\varepsilon} \int_a^b (yy^\prime + y\varepsilon h^\prime + y^\prime\varepsilon h + \varepsilon^2 hh^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\int_a^b \frac{d}{d\varepsilon} (yy^\prime + y\varepsilon h^\prime + y^\prime\varepsilon h + \varepsilon^2 hh^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \left.\int_a^b (yh^\prime + y^\prime h + 2\varepsilon hh^\prime) \ dx\right|_{\varepsilon = 0}\\<br /> &amp;= \int_a^b (yh^\prime + y^\prime h) \ dx<br /> \end{align}<br /> &lt;/math&gt;<br /> <br /> == Siehe auch ==<br /> * [[Hamiltonsches_Prinzip|Hamiltonsches Prinzip]]<br /> * [[Euler-Lagrange-Gleichung]]<br /> * [[Variation_(Mathematik)|Variation]]<br /> * [[Totale_Ableitung| Totale Ableitung]]<br /> *[[Fréchet-Ableitung]]<br /> *[[Gâteaux-Differential]]<br /> <br /> ==Weblinks==<br /> * [http://www.exampleproblems.com/wiki/index.php/Calculus_of_Variations Exampleproblems.com] hat mehr Beispiele.<br /> <br /> [[Kategorie:Optimierung]]<br /> [[Kategorie:Funktionalanalysis]]<br /> [[Kategorie:Differentialoperator]]<br /> <br /> [[en:First_variation|First Variation]]<br /> [[zh:一次變分]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Funktionalableitung&diff=95675213 Funktionalableitung 2011-11-06T20:56:59Z <p>Alexnullnullsieben: </p> <hr /> <div>Die Funktionalableitung ist die auf [[Funktional]]e verallgemeinerte Form des [[Gradient_(Mathematik)|Gradienten]]. Sie ist ein häufig anzutreffender Begriff in der [[Variationsrechnung]] sowie in der [[Feldtheorie]].<br /> <br /> ==Definition==<br /> Sei &lt;math&gt;{\mathcal D}(\Omega)&lt;/math&gt; ein Raum von [[Testfunktion]]en über &lt;math&gt;\Omega&lt;/math&gt; und<br /> :&lt;math&gt;F\colon M \rightarrow \mathbb{K} \quad \mbox{wobei} \quad \mathbb{K} = \mathbb{R}\ \mbox{oder}\ \mathbb{K} = \mathbb{C} &lt;/math&gt;.<br /> Die Funktionalableitung &lt;math&gt;{\delta F}/{\delta\varphi}&lt;/math&gt; von F ist definiert als jene [[Distribution]] aus &lt;math&gt;{\mathcal D}^\prime(\Omega)&lt;/math&gt; welche<br /> :&lt;math&gt;\left\langle \frac{\delta F[\varphi(x)]}{\delta\varphi(x)}, f(x) \right\rangle = \int \frac{\delta F[\varphi(x)]}{\delta\varphi(x')} f(x')dx' = \lim_{\varepsilon\to 0}\frac{F[\varphi(x)+\varepsilon f(x)]-F[\varphi(x)]}{\varepsilon} = \left.\frac{d}{d\epsilon}F[\varphi+\epsilon f]\right|_{\epsilon=0} \quad \forall f\in{\mathcal D}(\Omega)&lt;/math&gt;<br /> erfüllt.<br /> <br /> ==Rechenregeln==<br /> #Die Funktionalableitung ist [[Lineare Abbildung|linear]].<br /> #Für ein Produkt aus Funktionalen &lt;math&gt;F\left[\phi\right]=G\left[\phi\right]H\left[\phi\right]&lt;/math&gt; gilt die Produktregel:<br /> #:&lt;math&gt;\frac{\delta F \left[\phi\right]}{\delta \phi(x)}=\frac{\delta G \left[\phi\right]}{\delta \phi(x)}H\left[\phi\right]+G\left[\phi\right]\frac{\delta H \left[\phi\right]}{\delta \phi(x)}&lt;/math&gt;<br /> #Für das Funktional eines Funktionals gilt die Kettenregel:<br /> #:&lt;math&gt;\frac{\delta}{\delta\phi(y)}F\bigl[G\left[\phi\right]\bigr]=\int\mathrm dx \frac{\delta F\left[G\right]}{\delta G(x)}\frac{\delta G\left[\phi\right]}{\delta \phi (y)}&lt;/math&gt;<br /> <br /> ==Siehe auch==<br /> *[[Fréchet-Ableitung]]<br /> *[[Gâteaux-Differential]]<br /> <br /> [[Kategorie:Funktionalanalysis]]<br /> [[Kategorie:Differentialoperator]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Funktionalableitung&diff=95674967 Funktionalableitung 2011-11-06T20:50:39Z <p>Alexnullnullsieben: /* Siehe auch */</p> <hr /> <div>Die Funktionalableitung ist die auf [[Funktional]]e verallgemeinerte Form des [[Gradient_(Mathematik)|Gradienten]]. Sie ist ein häufig anzutreffender Begriff in der [[Variationsrechnung]] sowie in der [[Feldtheorie]].<br /> <br /> ==Definition==<br /> Sei &lt;math&gt;{\mathcal D}(\Omega)&lt;/math&gt; ein Raum von [[Testfunktion]]en über &lt;math&gt;\Omega&lt;/math&gt; und<br /> :&lt;math&gt;F\colon M \rightarrow \mathbb{K} \quad \mbox{wobei} \quad \mathbb{K} = \mathbb{R} \mbox{oder} \mathbb{K} = \mathbb{C} &lt;/math&gt;.<br /> Die Funktionalableitung &lt;math&gt;{\delta F}/{\delta\varphi}&lt;/math&gt; von F ist definiert als jene [[Distribution]] aus &lt;math&gt;{\mathcal D}\prime(\Omega)&lt;/math&gt; welche<br /> :&lt;math&gt;\left\langle \frac{\delta F[\varphi(x)]}{\delta\varphi(x)}, f(x) \right\rangle = \int \frac{\delta F[\varphi(x)]}{\delta\varphi(x')} f(x')dx' = \lim_{\varepsilon\to 0}\frac{F[\varphi(x)+\varepsilon f(x)]-F[\varphi(x)]}{\varepsilon} = \left.\frac{d}{d\epsilon}F[\varphi+\epsilon f]\right|_{\epsilon=0} \quad \forall f\in{\mathcal D}(\Omega)&lt;/math&gt;<br /> erfüllt.<br /> <br /> ==Rechenregeln==<br /> #Die Funktionalableitung ist [[Lineare Abbildung|linear]].<br /> #Für ein Produkt aus Funktionalen &lt;math&gt;F\left[\phi\right]=G\left[\phi\right]H\left[\phi\right]&lt;/math&gt; gilt die Produktregel:<br /> #:&lt;math&gt;\frac{\delta F \left[\phi\right]}{\delta \phi(x)}=\frac{\delta G \left[\phi\right]}{\delta \phi(x)}H\left[\phi\right]+G\left[\phi\right]\frac{\delta H \left[\phi\right]}{\delta \phi(x)}&lt;/math&gt;<br /> #Für das Funktional eines Funktionals gilt die Kettenregel:<br /> #:&lt;math&gt;\frac{\delta}{\delta\phi(y)}F\bigl[G\left[\phi\right]\bigr]=\int\mathrm dx \frac{\delta F\left[G\right]}{\delta G(x)}\frac{\delta G\left[\phi\right]}{\delta \phi (y)}&lt;/math&gt;<br /> <br /> ==Siehe auch==<br /> *[[Fréchet-Ableitung]]<br /> *[[Gâteaux-Differential]]<br /> <br /> [[Kategorie:Funktionalanalysis]]<br /> [[Kategorie:Differentialoperator]]</div> Alexnullnullsieben https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Funktionalableitung&diff=95674878 Funktionalableitung 2011-11-06T20:47:49Z <p>Alexnullnullsieben: AZ: Die Seite wurde neu angelegt: Die Funktionalableitung ist die auf Funktionale verallgemeinerte Form des [[Gradient_(Mathematik)|…</p> <hr /> <div>Die Funktionalableitung ist die auf [[Funktional]]e verallgemeinerte Form des [[Gradient_(Mathematik)|Gradienten]]. Sie ist ein häufig anzutreffender Begriff in der [[Variationsrechnung]] sowie in der [[Feldtheorie]].<br /> <br /> ==Definition==<br /> Sei &lt;math&gt;{\mathcal D}(\Omega)&lt;/math&gt; ein Raum von [[Testfunktion]]en über &lt;math&gt;\Omega&lt;/math&gt; und<br /> :&lt;math&gt;F\colon M \rightarrow \mathbb{K} \quad \mbox{wobei} \quad \mathbb{K} = \mathbb{R} \mbox{oder} \mathbb{K} = \mathbb{C} &lt;/math&gt;.<br /> Die Funktionalableitung &lt;math&gt;{\delta F}/{\delta\varphi}&lt;/math&gt; von F ist definiert als jene [[Distribution]] aus &lt;math&gt;{\mathcal D}\prime(\Omega)&lt;/math&gt; welche<br /> :&lt;math&gt;\left\langle \frac{\delta F[\varphi(x)]}{\delta\varphi(x)}, f(x) \right\rangle = \int \frac{\delta F[\varphi(x)]}{\delta\varphi(x')} f(x')dx' = \lim_{\varepsilon\to 0}\frac{F[\varphi(x)+\varepsilon f(x)]-F[\varphi(x)]}{\varepsilon} = \left.\frac{d}{d\epsilon}F[\varphi+\epsilon f]\right|_{\epsilon=0} \quad \forall f\in{\mathcal D}(\Omega)&lt;/math&gt;<br /> erfüllt.<br /> <br /> ==Rechenregeln==<br /> #Die Funktionalableitung ist [[Lineare Abbildung|linear]].<br /> #Für ein Produkt aus Funktionalen &lt;math&gt;F\left[\phi\right]=G\left[\phi\right]H\left[\phi\right]&lt;/math&gt; gilt die Produktregel:<br /> #:&lt;math&gt;\frac{\delta F \left[\phi\right]}{\delta \phi(x)}=\frac{\delta G \left[\phi\right]}{\delta \phi(x)}H\left[\phi\right]+G\left[\phi\right]\frac{\delta H \left[\phi\right]}{\delta \phi(x)}&lt;/math&gt;<br /> #Für das Funktional eines Funktionals gilt die Kettenregel:<br /> #:&lt;math&gt;\frac{\delta}{\delta\phi(y)}F\bigl[G\left[\phi\right]\bigr]=\int\mathrm dx \frac{\delta F\left[G\right]}{\delta G(x)}\frac{\delta G\left[\phi\right]}{\delta \phi (y)}&lt;/math&gt;<br /> <br /> ==Siehe auch==<br /> [[Fréchet-Ableitung]]<br /> [[Gâteaux-Differential]]<br /> <br /> [[Kategorie:Funktionalanalysis]]<br /> [[Kategorie:Differentialoperator]]</div> Alexnullnullsieben